IV. ABSCHNITT.
Regelung des Fischfanges und der Fischzucht auf den nassen Grenzen.
Artikel 39.
Während der laufenden Pachtperiode treten in den Pachtverhältnissen keine Änderungen ein. Nach Ablauf dieser laufenden Pachteriode treten für die Pachtverhältnisse die Gesetze des betreffenden Staates in Wirksamkeit.
Artikel 40.
Bei der Regelung der neuen Pachtverhältnisse und der Fischerei überhaupt gilt auch für die Grenzgewässer der Grundsatz, daß jedem der beiden Staaten das Hoheitsrecht über die Gewässer in seinem Gebiete und daher auch über den anliegenden Teil des Gewässers bis zur Staatsgrenze zusteht.
Artikel 41.
Wird in den Grenzgewässern die Ausübung des Fischereirechtes in einem der beiden Staaten einem Angehörigen des anderen Staates eingeräumt, dann richtet sich dieselbe nach den Gesetzen und Verordnungen des Staates, in dessen Gebiete er den Fischfang oder die Fischzucht ausübt. In übertretenden Gewässern gelten für die Ausübung des Fischereirechtes die Gesetze und Verordnungen desjenigen Staates, in dem das Fischereirecht ausgeübt wird.
Artikel 42.
Die Vertragsstaaten werden über einheitliche Schonzeiten der Fische und Krebse in den Grenzgewässern und in den übertretenden Gewässern sowie in den Wasserläufen, welche für die Fischerei in den beiden vorgenannten Gewässern von Bedeutung sind, eine besondere Vereinbarung treffen.
Artikel 43.
(1) Die in den im Artikel 42 bezeichneten Gewässern vorkommenden Fische und Krebse dürfen gefangen werden, wenn sie ein im Einvernehmen der Vertragsstaaten zu bestimmendes Mindestmaß erreichen. Dieses Mindestmaß wird bei Fischen durch die Länge von der Nase bis zum Ende der Schwanzflosse, bei Krebsen durch die Länge von den Augen bis zum Ende des ausgestreckten Schwanzes bestimmt.
(2) Gefangene Fische oder Krebse, deren Größe das Mindestmaß nicht erreicht, müssen wieder in das Wasser gelassen werden.
Artikel 44.
(1) In den im Artikel 42 bezeichneten Gewässern ist der Fischfang bei Nacht von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang grundsätzlich verboten. Ausnahmen von diesem Verbote können bei Einhaltung der durch die Vertragsstaaten gemeinschaftlich festzusetzenden Bedingungen gestattet werden.
(2) Daselbst ist auch der Fischfang mit betäubenden oder giftigen Stoffen und mit Sprengmitteln (Dynamit etc.), feiner mit Stichgeräten oder Schußwaffen verboten.
(3) Ferner ist verboten, in diesen Gewässern feste oder bewegliche Fischfangvorrichtungen derart anzuwenden, daß dieselben mehr als die Hälfte des Wasserlaufes absperren und dadurch den freien Zug der Fische behindern. Mehrere solcher Vorrichtungen, die bis zur Mitte des Wasserlaufes reichen, dürfen gleichzeitig nur dann angewendet werden, wenn dieselben in der Längsrichtung des Wasserlaufes gemessen voneinander mindestens 50 m entfernt sind. Als Mitte des Wasserlaufes hat die Mittellinie des Niederwasserspiegels zu gelten. Jeder der Vertragsstaaten kann Ausnahmen von diesen Beschränkungen in der Anwendung der Fanggeräte für sein Gebiet fallweise gestatten, wenn dies zum Zwecke der Beschaffung von Mutterfischen für die künstliche Fischzucht erforderlich ist.
Artikel 45.
In den im Artikel 42 bezeichneten Gewässern ist das Rösten des Hanfes und des Flachses untersagt.
Artikel 46.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden einander alle Behelfe und Schriften, eventuell beglaubigte Abschriften derselben zur Verfügung stellen, die sich auf dem Gebiete des einen Staates befinden und für die Behörde des anderen Staates zur Entscheidung von Streitigkeiten in Fischereirechtsangelegenheiten in den Grenzgewässern benötigt werden. Hiebei können die Behörden der Vertragsstaaten miteinander auch schriftlich unmittelbar verkehren.
Artikel 47.
Die Fischerkarten, welche den auf Grund des eigenen oder übertragenen Rechtes zur Fischerei Berechtigten sowie deren die Fischerei leitenden Bevollmächtigten ausgestellt werden, müssen, soweit es sich um die Ausübung der Fischerei in den Grenzgewässern handelt, mit Photographie versehen sein.
V. ABSCHNITT.
Regelung des Jagdrechtes an der Grenze.
Artikel 48.
In Ansehung des Jagdrechtes und dessen Ausübung haben die auf dem Gebiete des betreffenden Staates geltenden Rechtsnormen Anwendung zu finden.
VI. ABSCHNITT.
Regelung der die Eisenbahnen berührenden Fragen.
Artikel 49.
Die aus der Festsetzung der Staatsgrenze auftretenden und die Eisenbahnen berührenden Fragen werden durch besondere Übereinkommen geregelt.
VII. ABSCHNITT.
Regelung des Verkehres auf Grenzgewässern.
Artikel 50.
Hinsichtlich des Verkehres auf den Grenzgewässern gelten die Bestimmungen der diesbezüglichen internationalen Vereinbarungen.
VIII. ABSCHNITT.
Regelung des Charakters der nassen Grenze.
Artikel 51.
(1) Soweit die Grenze in Gewässern verläuft, wurde dieselbe - mit Ausnahme der Donau, March und der Thayastrecke von den Zwillingsgrenzsteinen XI, XI/1 bis zur Einmündung in die March - durch die internationale èechoslovakisch-österreichische Grenzbestimmungskommission als unbeweglich erklärt, das heißt, sie wurde durch die zur Zeit der Grenzfestsetzung ermittelte und in der Detailgrenzbeschreibung ersichtlich gemachte Lage der Mittellinien der Flußbette beziehungsweise deren Hauptarme dauernd bestimmt.
(2) Im Falle der Verwerfung eines Wasserlaufes, in welchem zur Zeit der Grenzfestsetzung die unbewegliche Grenze verlief, werden die Vertragsstaaten zwecks Erhaltung des Gemeingebrauches an demselben jeweils Vereinbarungen treffen.
Artikel 52.
Gemäß Abschnitt VII des am 10. März 1921 in Prag unterzeichneten Übereinkommens zwischen der èechoslovakischen Republik und der Republik Österreich, betreffend die Führung der èechoslovakisch-österreichischen Grenze und verschiedene damit zusammenhängende Fragen und gemäß der Entscheidung der Grenzbestimmungskommission vom 29. Oktober 1921 ist die Grenze in der March und in der Thayastrecke von den Zwillingsgrenzsteinen XI, XI/1 bis zur Einmündung in die March beweglich, das heißt, si folgt den "déplacements éventuels" des Wasserlaufes (Artikel 30 des Staatsvertrages von St. Germain en Laye). Laut Entscheidung der Grenzbestimmungskommission bildet daher die Grenze in der March und in der oben besagten Thayastrecke die Mittellinie des Flußlaufes beziehungsweise seines Hauptarmes. Die Vertragsstaaten verstehen unter dieser Mittellinie eine kontinuierliche flüssige Linie, welche von den beiden Uferrändern tunlichst gleich weit entfernt ist. Kommen Unklarheiheiten bei Feststellung der Uferränder vor, so werden als solche die Begrenzungslinien des Terrains mit ständiger Vegetation betrachtet.
Artikel 53.
Hinsichtlich des Grenzverlaufes in der Donau, in welcher als einem schiffbaren Flusse die bewegliche Grenze durch die Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne bei niedrigstem Schiffahrtswasserstande gebildet wird, kommen die Vertragsstaaten dahin überein, daß für die künftigen Revisionen nachstehende Grundsätze gelten
a) Begriff des Niederwasserstandes (basses eaux).
Unter der Bezeichnung "basses eaux" ist der niedrigste Schiffahrtswasserstand im Sinne der Beschlüsse der Commission Internationale du Danube zu verstehen.
Zur näheren Präzisierung dieses Schifffahrtswasserstandes ist zwischen den vorhandenen Pegelstationen eine Relation zu ermitteln und, falls erforderlich, ein den natürlichen Verhältnissen des Stromes entsprechendes, tatsächlich ermitteltes Niederwasserspiegel-Gefälle einzuschalten.
b) Begriff des "Chenal de navigation principal dans la Periode des Basses eaux".
Die Hauptschiffahrtsrinne ist jene durchgehende von der Großschiffahrt benützte Stromrinne, welche bei denn im Sinne der Beschlösse der Commission Internationale du Danube ermittelten niedrigsten Schiffahrtswasserstande eine Mindest-Fahrwassertiefe von 2 m besitzt.
Wo in den Kolkstrecken die angegebene Mindest-Fahrwassertiefe von 2 m nicht erreicht ist, wird jener Teil der durchgehenden von der Großschiffahrt benützten Stromrinne als Hauptschiffahrtsrinne bezeichnet; der bei einer Mindestbreite von 140 m die größten Tiefen aufweist.
An Furtstellen wird diese Hauptschiffahrtsrinne derart ausgemittelt, daß ihre Begrenzungslinien an die unmittelbar stromauf- und stromabwärts in maximaler Entfernung von je 300 m liegenden Teile der Hauptschiffahrtsrinne der Kolkstrecken mit kontinuierlichen flüssigen Linien anschließen.
Bei der Ausmittlung dieser kontinuierlichen flüssigen Begrenzungslinien sind Gegenkurven zu verwenden, zwischen welche eventuell eine gerade Strecke einzuschalten ist. Die Krümmungsradien dieser Gegenkurven sind womöglich nicht kleiner als 600 m zu wählen.
c) Revision des niedrigsten Schiffahrtswasserstandes und der Hauptschiffahrtsrinne.
Die Revision des niedrigsten Schiffahrtswasserstandes wird nach den Beschlüssen der Commission Internationale du Danube in Zeitabschnitten von zehn Jahren erfolgen. Im Zusammenhang mit dieser Revision wird auch die Ausmittlung der Hauptschiffahrtsrinne neu durchgeführt.
Sollte jedoch einer der Vertragsstaaten für eine Teilstrecke des Stromes eine Revision innerhalb dieses Zeitabschnittes wünschen, so verpflichtet sich der andere Staat, diesem Verlangen innerhalb Jahresfrist dann zu entsprechen, wenn eine derartige Veränderung des Stromgrundes in dieser Teilstrecke stattgefunden hat, daß die Grenzlinie voraussichtlich außerhalb der zuletzt ausgemittelten Hauptschiffahrtsrinne fällt.
d) Art der Fixierung der Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne.
Die Ausmittlung der Hauptschiffahrtsrinne rat auf Grund einer von beiden Staaten gemeinsam mittels Sondier-Tachygraphen durchgeführten Stromgrundaufnahme zu erfolgen.
Zur Vermarkung der Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne werden jene an den Ufern vorhandenen Fixsteine (VO, KF, usw.) verwendet, die auf trigonometrischem Wege und durch Nivellement festgelegt sind, ferner jene Steine, die bei der Grenzbestimmung zwecks Festlegung der Querprofile versetzt wurden. Dieses System von Fixpunkten wird als Polygonzug für die Festlegung der kontinuierlichen Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne verwendet. Die Festlegung erfolgt mittels Koordinaten in Form einer Grenzbeschreibung unter Anschluß der zugehörigen Situationspläne. Die Vermarkung ist in der Weise durchzuführen, daß auf den Fixsteinen deren jeweils geltende Entfernungen von der Grenzlinie durch Ziffern in Ölfarbe ersichtlich gemacht werden. Diese Ziffern sind bei den periodisch vorzunehmenden Revisionen richtig zu stellen.
Artikel 54.
Übereinstimmend mit den im Abschnitt VII des am 10. März 1921 in Prag unterzeichneten Übereinkommens zwischen der èechoslovakischen Republik und der Republik Österreich, betreffend die Führung der èechoslovakisch-österreichischen Grenze und verschiedene damit zusammenhängende Fragen, bezüglich der March und der Thaya getroffenen Bestimmungen gelten auch für die Donau als jeweilige Veränderungen des Wasserlaufes oder der Fahrrinne nur solche, die durch natürliche Vorgänge oder auf Grund gegenseitiger Vereinbarungen der Vertragsstaaten zustande gekommen sind.
Artikel 55.
Entstehen in Hinkunft Lageänderungen der beweglichen Grenze an Stellen des Überganges in die unbewegliche Grenze, so werden diese Übergänge von Fall zu Fall durch die im Artikel 61, Absatz 1, genannten Behörden einvernehmlich bestimmt. Hiebei ist nach Möglichkeit auf die Beibehaltung der unbeweglichen Grenze, auf die Vermeidung größerer territorialer Veränderungen und auf die Wahrung der bestehenden wasserwirtschaftlichen Interessen Bedacht zu nehmen.
IX. ABSCHNITT.
Sicherung des Grenzverlaufes sowie Erhaltung der Grenzzeichen und der die Grenzlinie sichernden Vermessungsmarken.
Artikel 56.
(1) Die Vertragsstaaten werden die Grenzzeichen und Vermessungsmarken sowie andere der Bezeichnung der Staatsgrenze dienende Einrichtungen schützen und dafür sorgen, daß die Beschaffenheit, Form, Lage und Richtung der Grenzgewässer soweit wie möglich unverändert erhalten werden.
(2) Die Vertragsstaaten werden Vorschriften erlassen, die jeden mit Strafe bedrohen, der vorsätzlich oder fahrlässig Grenzzeichen, Vermessungsmarken oder andere der Bezeichnung der Staatsgrenze dienende Einrichtungen versetzt, beseitigt, beschädigt oder unkenntlich macht, oder der vorsätzlich oder fahrlässig oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde das Ufer oder Flußbett eines Grenzgewässers seiner Beschaffenheit, Form, Lage oder Richtung nach ändert.
(3) Desgleichen werden die Vertragsstaaten die Benützung der anliegenden Grundstücke behufs Erhaltung und Instandsetzung der Grenzdemarkation und zu diesem Zwecke das Betreten des eigenen Staatsgebietes durch amtliche Organe des anderen Staates ermöglichen und die Benützung der Grenzzeichen zu irgendwelchen anderen Zwecken verwehren.
Artikel 57.
Auf der Staatsgrenze dürfen Privatgrenzzeichen nur mit Zustimmung der zuständigen Zentralbehörden beider Staaten gesetzt werden.
Artikel 58.
(1) Wenn in jenen Grenzgewässern, in denen die bewegliche Grenze verläuft, durch Unterwaschung von Baumstämmen aggressive Hindernisse im Flußbette und dadurch plötzliche Lageänderungen des Wasserlaufes verursacht werden könnten, werden die Vertragsstaaten die Abholzung der beiderseitigen Uferstreifen in der Breite von 2 m in diesen Strecken sicherstellen. Von der Abholzung ist niedriges Gestrüpp ausgenommen, ohne welches die Uferböschungen gefährdet wären.
(2) Weiters werden die Vertragsstaaten überall dort, wo die Grenze durch Wälder oder Gebüsch verläuft, die dauernde Auslichtung eines je 1 m breiten Streifens zu beiden Seiten der trockenen Grenze in der Weise sichern, daß von jedem Grenzsteine stets die beiden Nachbarsteine sichtbar sind, sowie das Errichten von Anlagen in diesem Streifen, welche eine Beeinträchtigung der Deutlichkeit oder Begehbarkeit der Grenze zur Folge haben könnten, verhindern.
(3) Bestehende Anlagen, die der Bestimmung des Absatzes 2 nicht entsprechen, werden geduldet. Bei einer Erneuerung werden jedoch die Vertragsstaaten die in Absatz 2 enthaltene Bestimmung zur Geltung bringen.
Artikel 59.
Die mit der Feststellung von Mängelei in: Grenzzuge nach den geltenden innerstaatlichen Vorschriften in jedem Staate betrauten Organe sind verpflichtet, die von ihnen bemerkten Beschädigungen oder Gefährdungen von Grenzzeichen, mangelnde Ersichtlichkeit des Grenzverlaufes oder Zuwiderhandlungen gegen die auf die Freihaltung der Grenze sich beziehenden Bestimmungen dieses Vertrages sogleich den im Artikel 61, Absatz 2, bezeichneten Behörden zu melden. Beschädigungen, die nicht durch elementare Gewalt verursacht worden sind, müssen gleichzeitig dem zuständigen Gendarmerieposten zur Anzeige gebracht werden.
Artikel 60.
Bei den von der Grenze geschnittenen Grundstücken kann die Begehung durch die zur Evidenz des Standes und zur Erhaltung der Demarkation der Staatsgrenze betrauten Organe auf der Grenze ohne Rücksicht auf die Art ihrer Bestellung oder den Stand ihrer Kulturen stattfinden. Die Besitzer dieser Grundstücke sind verpflichtet, die Begehung ohne Schadenersatz zu dulden.
Artikel 61.
(1) Soweit die Beseitigung von Vermarkungsmängeln nur unter Zuhilfenahme der Grenzurkunden durchgeführt werden kann, insbesondere in allen jenen Fällen, in denen der Grenzstein nicht mehr auf seinem ursprünglichen Platze steht, oder wenn er neu gesetzt werden muß, werden èechoslovakischerseits die vom Ministerium für öffentliche Arbeiten, österreichischerseits die vom Bundeskanzleramte und dem Bundesamte für Eich- und Vermessungswesen damit betrauten Beamten die erforderlichen Arbeiten ausführen.
(2) Zur Beseitigung anderer als der im Absatz 1 angeführten Mängel im Grenzzuge sind èechoslovakischerseits die politischen Behörden erster Instanz, österreichischerseits die Bezirkshauptmannschaften für ihren Amtsbereich berufen. Von der im eigenen Wirkungskreise dieser Behörden vollzogenen Behebung solcher minderer Mängel sind das èechoslovakische Ministerium für öffentliche Arbeiten und das österreichische Bundeskanzleramt sogleich in Kenntnis zu setzen, welche die ihnen zugekommenen Meldungen sich alljährlich mitteilen.
(3) Das Ministerium für öffentliche Arbeiten in Prag und das Bundeskanzleramt in Wien, ferner die èechoslovakischen politischen Behörden erster Instanz und die österreichischen Bezirkshauptmannschaften können in den auf die Beseitigung der Mängel im Grenzzuge bezüglichen Fragen auch schriftlich unmittelbar miteinander in Verbindung treten.
Artikel 62.
(1) Jeder Staat erhält auf seine Kosten die ganz auf seinem Gebiete stehenden Grenzsteine samt den die Lage der Grenze geometrisch sichernden Zeichen.
(2) Die auf der Grenzlinie stehenden Grenzsteine werden in der nachstehenden Weise erhalten:
a) die èechoslovakische Republik sorgt auf eigene Kosten für die Erhaltung der Grenzsteine auf nachstehenden Strecken:
Sektion I: von der Grenzsäule I bis zum Hauptstein I/42 (einschließlich),
Sektion II: von der Grenzsäule II (einschließlich) bis zum Hauptstein II/31 (ausschließlich),
Sektion III: von der Grenzsäule III ausschließlich) bis zum Hauptstein III/26 (einschließlich),
Sektion IV: von der Grenzsäule IV (einschließlich) bis zum Hauptstein IV/38 (einschließlich),
Sektion V: von der Grenzsäule V (ausschließlich) bis zum Hauptstein V/25 (einschließlich),
Sektion VI: von der Grenzsäule VI (ausschließlich) bis zum Hauptstein VI/48 (ausschließlich),
Sektion VII: von der Grenzsäule VII (einschließlich) bis zum Hauptstein VII/29 (einschließlich),
Sektion VIII: von der Grenzsäule VIII. (ausschließlich) bis zum Hauptstein VIII/45 (einschließlich),
Sektion IX: von der Grenzsäule IX (ausschließlich) bis zum Hauptstein IX/31 (einschließlich),
Sektion X: von der Grenzsäule X (ausschließlich) bis zum Hauptstein X/29 (einschließlich),
Sektion XII: vom Hauptstein XII/4 (ausschließlich) bis zum èechoslovakisch-österreichisch-ungarischen Triplex (einschließlich)
b) die Republik Österreich sorgt auf eigene Kosten für die Erhaltung der Grensteine auf nachstehenden Strecken:
Sektion I: vom Hauptstein I/42 (ausschließlich) bis zur Grenzsäule II (ausschließlich),
Sektion II: vom Hauptstein II/31 (einschließlich) bis zur Grenzsäule III (einschließlich),
Sektion III: vom Hauptstein III/26 (ausschließlich) bis zur Grenzsäule IV (ausschließlich),
Sektion IV: vom Hauptstein IV/38 (ausschließlich) bis zur Grenzsäule V (einschließlich),
Sektion V: vom Hauptstein V/25 (ausschließlich) bis zur Grenzsäule VI (einschließlich),
Sektion VI: vom Hauptstein VI/48 (einschließlich) bis zur Grenzsäule VII (ausschließlich),
Sektion VII: vom Hauptstein VII/29 (ausschließlich) bis zur Grenzsäule VIII (einschließlich),
Sektion VIII: vom Hauptstein VIII/45 (ausschließlich) bis zur Grenzsäule IX (einschließlich),
Sektion IX: vom Hauptstein IX/31 (ausschließlich) bis zur Grenzsäule X (einschließlich),
Sektion X: vom Hauptstein X/29 (ausschließlich) bis zur Grenzsäule XI (einschließlich),
Sektion XII: von der Grenzsäule XII (einschließlich) bis zum Hauptstein XII/4 (einschließlich).
(3) In den Fällen des Artikels 61, Absatz 1, hat die Ausführung der Arbeiten unter Mitwirkung der technischen Beamten beiden Staaten zu erfolgen. In diesen Fällen ist an Ort und Stelle eine Niederschrift in doppelter Ausfertigung in den Sprachen beider Staaten anzufertigen und unter Beifügung der verfaßten, beiderseits anerkannten Feldbücher, Handrisse u. s. w. den zuständigen Behörden zu übermitteln.
(4) Die Kosten der zur Mitwirkung zugezogenen Beamten, sowie die Kosten des Transportes der erforderlichen Vermessungsgeräte trägt jeder Staat aus eigenem.
Artikel 63.
War die Instandsetzung eines Grenzsteines durch eine Beschädigung bedingt, welche durch eine von der zuständigen Behörde sichergestellte Person verursacht wurde, so fallen die erwachsenen Material- und Arbeitskosten jenem der Vertragsstaaten zur Last, auf dessen Gebiete der Beschädiger seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
Artikel 64.
Die Benützung der dem Grenzoperate zu Gründe liegenden trigonometrischen Punkte an den Flüssen March und Thaya wird den Vertragsstaaten im gleichen Maße für Vermessungszwecke gesichert.
Artikel 65.
(1) Die Grenzsteine, welche zur Auswechslung der beschädigten Grenzzeichen benötigt werden, liefert, soweit der bei der Grenzfestsetzung verbliebene und auf gemeinschaftliche Kosten angeschaffte Vorrat hinreicht, derjenige Staat, auf dessen Gebiete sich das nächstgelegene Depot befindet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ersetzt der laut. Artikel 62 oder 63 zur Kostentragung verpflichtete Staat dem anderen Staate die Hälfte des Wertes des neuaufgestellten Grenzsteines.
X. ABSCHNITT.
Periodische Grenzrevisionen.
Artikel 66.
(1) Zum Zwecke der Feststellung des Zustandes der Grenzvermarkung findet alle zehn Jahre nach vorheriger Vereinbarung zwischen dem èechoslovakischen Ministerium für öffentliche Arbeiten und dem österreichischen Bundeskanzleramt durch Beauftragte der zuständigen Behörden an der Hand der Urkundenwerke eine gemeinsame Grenzbegehung statt. Die erste solche Begehung wird im Jahre 1932 stattfinden ausschließlich der in der Donau verlaufenden Grenzstrecke, in welcher die Revisionen gemäß Artikel 53 durchgeführt werden. Die Zuziehung von Vertretern anderer Behörden sowie von beteiligten Privatpersonen wird beiderseits freigestellt.
(2) Die Leittrog der Begehungskommission wird derart ausgeübt, daß in dieser Funktion die im Absatz 1 bezeichneten Beauftragten in annähernd gleich langen Sektionen abwechseln werden.
(3) Dieser gemeinschaftlichen Begehungskommission fällt die Aufgabe zu, sich von dem Zustande aller Grenzzeichen zu überzeugen, die nötige Behebung der festgestellten Mängel zu veranlassen, für die Konservierung der Grenzzeichen durch Farbanstrich, für die Instandsetzung der Bezeichnung als auch für die Auslichtung der Sträucher und Bäume an der Grenze vorzusorgen und weiterhin die nötigen Maßnahmen hinsichtlich der Walddurchlichtungen einzuleiten, damit von jedem Grenzsteine der vorangehende und der nachfolgende gut sichtbar werde, und sich zu überzeugen, ob die Uferstreifen in der Breite von 2 m an den hiefür in Betracht kommenden Grenzgewässern (Artikel 58, Absatz 1) abgeholzt sind, ferner, ob nicht irre Verlaufe des beiderseits der Grenze je 1 m breiten Streifens unerlaubte Vorrichtungen entstanden sind, welche die Deutlichkeit und Begehbarkeit der Grenzlinie beeinträchtigen könnten. Endlich wird es Aufgabe der Begehungskommission sein, sich von den Lageänderungen der Grenzgewässer zu überzeugen, in denen die bewegliche Grenze verläuft und, falls solche in erheblichem Ausmaße vorkommen, die Berichtigung der zugehörigen Grenzkarte zu beantragen.
(4) Über das Ergebnis der Begehung ist eine Niederschrift in doppelter Ausfertigung in den Sprachen der beiden Staaten herzustellen und den zuständigen Zentralbehörden zu übermitteln.
Artikel 67.
Für die Aufteilung der durch die Begehung entstehenden persönlichen und sachlichen Kosten sind die Bestimmungen der Artikel 62 und 63 maßgebend.
XI. ABSCHNITT.
Allgemeine und Schlußbestimmungen.
Artikel 68.
(1) Amtspersonen, die im Sinne der Bestimmungen dieses Vertrages mit Vermessungsarbeiten, Funktionen bei der Durchführung von Bauten oder mit einer anderen Amtstätigkeit an der Staatsgrenze betraut wurden, dürfen sich - soweit es die oberwähnten Tätigkeiten erfordern - auf der Grenze tagsüber frei bewegen und dieselbe an jeder Stelle zu Land oder zu Wasser überschreiten. Dieselben sind auch berechtigt, die Staatsgrenze mittels Eisenbahn zu überschreiten und zwar an Übergangspunkten, welche in dem im Ausweise (Absatz 2) näher bezeichneten Abschnitte oder in der nächsten Nähe desselben gelegen sind. Erforderlichenfalls können sie auf fremdem Staatsgebiet nächtigen.
(2) Die im Absatz 1 angeführten Personen, müssen mit nach dem beigeschlossenen Muster "A" (Beilage I) abgefaßten Ausweisen versehen sein, deren Vordruck in den Sprachen beider Staaten abzufassen ist. Die Bestimmung des Formates und der Farbe des Vordruckes dieser Ausweise bleibt einer Verständigung der zuständigen Zentralbehörden vorbehalten.
(3) Die im Absatz 2 besagten Ausweise werden durch die politische Behörde erster Instanz für ihren Amtsbereich, sonst durch das Ministerium des Innern in Prag, bezw. das Bundeskanzleramt in Wien mit der Gültigkeitsdauer bis längstens 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres ausgestellt und von den zuständigen Behörden des anderen Staates vidiert.
(4) Werden die im Absatz 1 bezeichneten Arbeiten durch Privatpersonen bewirkt, so können auch diesen die Ausweise nach Muster "A" ausgefolgt werden. Diese Ausweise müssen jedoch mit Photographien versehen sein.
(5) Die bei den im Absatz 1 angeführten Arbeiten beschäftigten Arbeiter dürfen sich ebenfalls - soweit es die Ausübung dieser Arbeiten erfordert - tagsüber auf der Staatsgrenze frei bewegen und dieselbe wo immer zu Land oder zu Wasser überschreiten, müssen jedoch mit einem nach beiliegendem Muster "B" (Beilage II) abgefaßten Arbeiterausweise versehen sein, dessen Vordruck in den Sprachen beider Staaten abzufassen ist. Die Nächtigung auf fremdem Staatsgebiete ist jedoch nur ausnahmsweise, z. B. bei Elementarereignissen gestattet. Die Bestimmung des Formates und der Farbe des Vordruckes dieser Ausweise bleibt einer Verständigung der zuständigen Zentralbehörden vorbehalten. Diese Vordrucke werden zugleich mit den Ausweisen nach Muster "A" den mit diesen Beteilten ausgefolgt.
(6) Die Ausweise nach Muster "B" werden von der Gemeindevorstehung (dem Gemeindeamte) allenfalls von der Finanz- bezw. Zollwache oder von der Gendarmerie des Wohn- oder Arbeitsortes der für die Arbeit aufgenommenen Arbeiter ausgefertigt.
(7) Die mit dem Ausweise nach Muster "A" versehenen und die Arbeiten an der Staatsgrenze leitenden Personen müssen über die Arbeiter ein Verzeichnis anlegen und dasselbe ständig mit sich führen. Das Verzeichnis hat folgende Daten zu enthalten Vor- und Zuname, Wohnort, Tab; der Aufnahme und Tag der Entlassung der Arbeiten sowie die Geschäftszahl des Arbeiterausweises und die Benennung jener Stelle, welche die Arbeiterausweise ausgefertigt hat.
(8) Die Inhaber der Ausweise nach Muster "A" sowie auch die Inhaber der Ausweise nach Muster "B" sind verpflichtet, dieselben auf Verlangen der Zoll-, Paß- oder staatlichen Sicherheitsorgane vorzuzeigen. Mit dem Ausweise nach Muster "A" ist auch das Verzeichnis der Arbeiter vorzuweisen.
(9) Die Besitzer der Ausweise nach Muster "A" sind verpflichtet, ihre Identität auf Verlangen nachzuweisen.
(10) Nach der Beendigung der Arbeiten sind die Ausweise nach Muster "A" und Muster "B" jener Behörde einzusenden, welche die Ausweise nach Muster "A" ausgestellt hat.
(11) Der Inhaber des Ausweises nach Muster "A" hat die Inangriffnahme der Arbeiten an der Staatsgrenze der zuständigen Zoll- bezw. Finanzwachabteilung sowie der Palastelle der beiden Staaten persönlich oder durch einen Boten oder mittels rekommandierten Briefes rechtzeitig bekanntzugeben. Von der Bekanntgabe der Inangriffnahme der Arbeiten kann abgesehen werden, nenn die Entfernung bis zur nächsten zuständigen Zoll- bezw. Finanzwachabteilung oder Palastelle ein Hindernis bilden sollte oder die Ausführung der Arbeiten weder eine längere Dauer als drei Tage, noch eine größere Anzahl von Arbeitern erfordert.
(12) Die mit den Ausweisen nach Muster "A" versehenen Personen sind berechtigt ohne deswegen verpflichtet zu sein, sich beim Zollamt einzufinden - die zur Durchführung der ihnen anvertrauten Aufgabe notwendigen Geräte, Instrumente und Pläne zoll- und abgabenfrei unter der Bedingung mitzuführen, daß dieselben bei der Rückkehr in das eigene Land zurückgebracht werden. Ebenfalls dürfen dieselben einen den gegebenen Umständen angemessenen Lebensmittel-, Getränke-, Medikamenten-, Rauch- und Reiseeffektenvorrat für den eigenen Bedarf frei mitführen; jedoch nur in solcher Menge, die im Reiseverkehr nach den geltenden Zollvorschriften zoll- und abgabenfrei ist.
(13) Die mit den Ausweisen nach Muster "B" versehenen Personen genießen die den Grenzbewohnern im kleinen Grenzverkehre zugestandenen sachlichen Begünstigungen.
(14) Die Ausweise nach Muster "A" und Muster "B" befreien ihre Inhaber nicht von der Revision durch Zoll- und Paß Organe an Ort und Stelle.
(15) Die Behörde, welche einen Ausweis nach Muster "A" ausgestellt hat, ist, wenn es die Sicherheitsbehörde des anderen Staates auch ohne Angabe der Gründe verlangt, verpflichtet, den Ausweis seinem Inhaber zu entziehen über ein auch ohne Angabe von Gründen von der Sicherheitsbehörde des anderen Staates gestelltes Verlangen dürfen die beschäftigten Arbeiter nicht mehr für die Arbeiten an der Grenze verwendet werden.
(16) Die im Absatz 3 bezeichneten Behörden können in den auf die Ausstellung der Ausweise bezüglichen Fragen miteinander unmittelbar in Verbindung treten.