Pùvodní znìní ad 1713/VI.

Interpellation

der Abgeordneten Dr. Czech, Blatny

und Genossen

an den Justizminister

wegen Abschaffung der Todesstrafe.

Die Notwendigkeit der ehesten Beseitigung der Todesstrafe kann heute von niemanden mehr mit ernstlichen Argumenten bestritten werden. Schon die bloße Tatsache, daß ein Justizirrtum nach vollzogener Todesstrafe nie wieder gutgemacht werden kann, müßte hinreichen, um die Beseitigung dieser Strafart zu begründen, während für ihre Aufrechterhaltung kein stichhältiges Argument besteht. Insbesondere versagt der Hinweis auf die Abschreckungstheorie, - ganz abgesehen davon, daß diese Theorie von der modernen Strafrechtswissenschaft längst überwunden wurde - weil die Erfahrung gelehrt hat, daß die Morde in den Ländern mit Todesstrafe keineswegs seltener sind, als dort, wo diese barbarische Institution nicht mehr besteht. Das Anwendungsgebiet der Todesstrafe wird denn auch durch die Entwicklung des Strafrechtes mehr und mehr eingeschränkt. In Holland ist sie bereits seit dem Jahre 1870, in Belgien seit 1877 abgeschafft, in Norwegen wurde sie 1905 aufgehoben, in Dänemark besteht sie zwar noch auf dem Papier, wurde aber seit d em Jahre 1892 nicht mehr angewendet. In Österreich wurde sie 1918 beseitigt, ebenso ist sie abgeschafft in 15 von den 25 Kantonen der Schweiz, in 8 Staaten der Vereinigten Staaten von Amerika, in Finnland, Litauen, Argentinien, Brasilien, Kolumbien, Honduras, Peru, Uruguay, Venezuela, Queensland. In Deutschland, wo die Todesstrafe noch besteht, wird die Bewegung gegen sie immer stärker und der Eindruck der in jüngster Zeit bekanntgewordenen Justizirrtümer wird diese Bewegung sicher wesentlich beschleunigen.

Diese Entwicklung in der ganzen Welt beweist, daß die moderne Strafjustiz sehr wohl ohne dieses mittelalterliche Institut auskommen kann, ohne daß die Kriminalität deshalb wüchse. Es wäre daher hoch an der Zeit, daß auch die Èechoslovakei in die Reihe der Staaten mit modernem Strafrecht eintritt, in denen die Todesstrafe abgeschafft ist. Leider sind in der Èechoslovakei in dieser Richtung k einerlei Fortschritte zu verzeichnen. Es sind seit Gründung des Staates über 100 Personen zum Tode verurteilt worden und wenn auch nur wenige tatsächlich hingerichtet wurden, so beweist doch gerade dieser Umstand, daß die Todesstrafe überflüssig ist. Wohl hat der Herr Justizminister in einem Interview, das er im September 1927 gegeben hat, mitgeteilt, daß die Todesstrafe in dem in Vorbereitung befindlichen neuen Strafgesetz sehr eingeschränkt werden soll und er hat in ein er Rede, die er im Mai dieses Jahres in Bratislava hielt, sogar erklärt, daß sie nur im standrechtlichen Verfahren beibehalten werden soll. Aber bis zur Neuregelung des Strafrechtes ist noch ein weit er Weg, dessen Dauer sich heute gar nicht abschätzen läßt, und die Erklärung, mit welcher der Minister für Gesundheitswesen im Gesundheitsausschuß des Abgeordnetenhauses anläßlich der Beratung der Anträge zur Aufhebung des § 144 selbst von der unwesentlichen Milderung, welche die bisher veröffentlichte Studie des Strafgesetzentwurfes vorsah, schroff abgerückt ist, beweist, daß die Aufnahme einer fortschrittlichen Bestimmung in den Strafgesetzentwurf noch lange nicht die Verwirklichung dieses Fortschrittes bedeutet. Dabei wäre die Abschaffung der Todesstrafe durch ein Gesetz von zwei Paragraphen binnen wenigen Tagen durchzuführen. Es ist daher bedauerlich, daß die Justizverwaltung die von den Abgeordneten Hillebrand und Genossen sowohl in der ersten, als auch in der zweiten Legislaturperiode eingebrachten Anträge (Druck Nr I 1989 und II 52, einfach unbeachtet gelassen und nichts dazu getan hat, um sie zur Beratung und Beschlußfassung zu bringen.

Wir fragen daher den Herrn Minister:

Ist er bereit, ehestens einen Gesetzentwurf einzubringen, durch welchen die Todesstrafe abgeschafft wird?

Prag, am 10. Juli 1928.

Dr. Czech, Blatny,

Svoboda, Tayerle, de Witte, Pohl, Hackenberg, Schweichhart, Schuster, Ing. Neèas, Hampl, Klein, Schäfer, Remeš, Taub, Dietl, Kirpal, Grünzner, Kaufmann, Heeger, Roscher, Katz, Leibl.

Pùvodní znìní ad 1713/VII.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Ernst Schollich

und Genossen

an den Minister des Innern

betreffend den Übergriff eines Gendarmeriewachtmeisters im Hultschiner Ländchen.

Das Tagblatt "Deutsche Post" in Troppau berichtet in der Nummer vom 3. Juli 1928, daß der Gendarmeriewachtmeister Brodecký von der Gendarmeriestation Groß-Hoschütz beim Landwirt Robert Lusar in Klein-Hoschütz 13 Stück der Broschüre "Parlaments- und Pressestimmne über das Hultschiner Ländchen" beschlagnahmte, obgleich er weder von der Staatsanwaltschaft, noch von einer anderen Behörde dazu schriftlich ermächtigt war.

Da diese Broschüre die Zensur passiert hat und darin nichts Anstößiges und gegen das Gesetz Verstossendes gefunden wurde, ist das eigenmächtige Vorgehen des Gendarmeriewachtmeisters jedenfalls ungesetzlich, unzulässig und ein arger Übergriff, abgesehen von dem Schaden, der durch die Beschlagnahme der Broschüren verursacht wurde.

Die Gefertigten fragen daher den Herrn Minister:

Sind Sie gewillt, diesen Vorfall sofort untersuchen zu lassen und den Wachtmeister Brodecký für seinen Übergriff der strengsten Bestrafung zuzuführen?

Sind Sie bereit, die Gendarmerieposten im Hultschiner Ländchen anzuweisen, daß sie sich im Verkehre mit der Bevölkerung im Hinkunft der größten Zuvorkommenheit bedienen?

Prag, am 9 Juli 1928.

Dr Schollich,

Dr. Keibl, Dr Lehnert, Weber, Dr. Holota, Horpynka, Siegel, Dr. Koberg, Koczor, Nitsch, Szentiványi, Matzner, Ing. Kallina, Dr. Korláth, Füssy, Krebs, Ing Jung, Simm, Geyer, Dr. Wollschack, Wenzel, Knirsch.

Pùvodní znìní ad 1713/VIII.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Ernst Schollich und Genossen

an den Finanzminister

betreffend das Vorgehen des Steueramtes in Zwickau.

Nach Zeitungsmeldungen erhielt in einer Ortschaft des Zwickauer Bezirkes ein Kleingewerbetreibender eine Aufforderung des Zwickauer Steueramtes, an Steuerrückständen sofort 1200 Kè zu erlegen. Gegen diese Aufforderung brachte der Steuerpflichtige eine Berufung ein, worauf er folgendes Schreiben erhielt:

"Aufforderung!

Unter Berufung auf die Bestimmungen des Par. 301 des Gesetzes, betr. die direkten Steuern, werden Sie aufgefordert, die Rubrik "Antwort" auf der Rückseite deutlich auszufüllen, zu unterschreiben und die Antwort innerhalb 8 Tagen der Steueradministration in Deutsch-Gabel einzusenden. Wenn Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen würden, könnte Ihnen eine Ordnungsstrafe von 200 Kè auferlegt werden. Wissentlich unwahre Angab en werden nach § 198 zit. Ges. bestraft."

Die Fragen lauten:

"1.) Wer hat Ihnen das hieramts eingereichte Gesuch betr. Steuernachlaß verfaßt, bezw. geschrieben? Die genaue Adresse ist anzugeben.

2.) Welches Entgelt haben Sie für die Abfassung der Eingabe gegebeu, in Geld, Waren oder in anderer Form?

3.) Haben Sie mit der betreffenden Person sonstige Abmachungen über die Entlohnung für diese Leistung getroffen? Haben Sie z. B. vereinbart, daß Sie erst nach Erledigung der Eingabe zu zahlen haben oder daß das Entgelt in bestimmten Prozenten vom Nachlaß besteht?

4.) Sie werden aufmerksam gemacht, daß Sie eventuell verhalten werden können, die Wahrheit Ihrer Angaben bei Gericht zu beeiden.

Der Amtsvorstand: Unterschrift."

Diese Aufforderung ist jedenfalls gesetzlich nicht begründet, unzulässig und ein arger Übergriff des Steueramtes, da die gestellten Fragen mit der Steuerbemessung nichts zu tun haben. Das Steueramt hat kein Recht, Nachforschungen darüber anzustellen, durch wen die verschiedenen Eingaben verfaßt werden, zumal es wohl heute den meisten Steuerzahlern bei der Schwierigkeit der Steuergesetze unmöglich ist, die gesetzlichen Bestimmungen genau zu kennen und in Anwendung zu bringen. Die einzelnen Körperschaften und Standesorganisationen sind vielfach sogar daran gegangen, eigene Steuerberatungsstellen einzurichten, um den schwierigen Steuergesetzen entsprechen und richtig lautende Eingaben vorlegen zu können. Dieses Beginnen sollte sogar seitens der Steuerbehörden wärmstens unterstützt werden, da dadurch viele unnütze Arbeit auch bei den Ämtern erspart wird.

Die Gefertigten fragen daher den Herrn Finanzminister:

Sind Sie bereit, die merkwürdige steueramtliche Praxis in Zwickau untersuchen zu lassen und den Beamten, welcher unter Mißbrauch der Amtsgewalt vorliegenden Erlaß herausgegeben hat, der strengsten Bestrafung zuzuführen?

Halten Sie es nicht für notwendig, die Beamten des Steuerreferates eingehend darüber zu belehren, daß sie sich bei Ausübung ihres Amtes von dem größten Wohlwollen der Steuerzahler gegenüber leiten lassen?

Prag, den 8. Juli 1928.

Dr. Schollich,

Ing. Kallina, Weber, Szentiványi, Koczor, Simm, Ing. Jung, Wenzel, Horpynka, Dr. Lehnert, Nitsch, Dr. Korláth, Knirsch, Dr. Wollschack, Siegel, Dr. Koberg, Matzner, Dr. Keibl, Füssy, Dr. Holota, Krebs, Geyer.

Pùvodní znìní ad 1713/IX.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Ernst Schollich und Genossen

an den Justizminister

betreffend die Beförderung des Richters Janaušek in Görkau.

Das Komotauer "Deutsche Volksblatt" schrieb dieser Tage:

"Der ehemalige Görkauer Strafrichter Janaušek, der seinerzeit nächtlicherweise in Komotau einen argen Exzeß provozierte, so daß er in polizeilichen Gewahrsam genommen werden mußte, ist damals nach dem skandalösen Vorfall vom Dienste suspendiert worden. Gleichzeitig hieß es, es werde gegen ihn, wegen seiner Ausschreitungen - u. a. gebrauchte er bekanntlich auch den Ausdruck "Deutsche Schweine" - die Untersuchung geführt. Wir hatten damals dem Wunsche Ausdruck gegeben, der mit Recht empörtenbeleidigten deutschen Bevölkerung möge Genugtuung und das Ergebnis der Untersuchung gegen diesen Richter möge bekanntgegeben werden. Wie das skandalöse Verhalten des Herrn Bezirksrichters geahndet wurde, ist uns bis heute nicht bekannt, wir sind aber in der Lage mitzuteilen, daß Herr Bezirksrichter Janaušek zum Landesgerichtsrat ernannt und dem Gerichte in Laun zugeteilt worden ist. Jedenfalls wird die vorstehende Mitteilung von der deutschen Bevölkerung mit großem Interesse aufgenommen werden." Die deutsche Bevölkerung, welche durch den Richter Janaušek auf das schwerste beleidigt wordenist, hat jedenfalls ein Interesse daran zu erfahren, wie dieses skandalöse Vorgehen dieses Richters gesühnt und bestraft wurde. Sie muß wohl mit Recht verlangen, daß ein Mann mit solcher Gesinnung aus dem Richterstande entfernt wird, da er die nötige Objektivität für die Ausübung seines Amtes vermissen läßt. Engherzige tschechische Chauvinisten sind als Richter über deutsche Volksangehörige unmöglich und muß mit allem Nachdruck darauf gesehen werden, daß sich der Richterstand von allen Einflüssen, von welcher Seite immer, vollständig fern halt.

Die Gefertigten fragen daher den Herrn Minister:

Sind Sie bereit bekanntzugeben, in welcher Weise der Richter Janaušek für sein skandalöses Vorgehen bestraft wurde und wieso es kommt, daß er trotz dieser Vorfälle sogar zum Landesgerichtsrat befördert wurde?

Prag, den 9. Juli 1928.

Dr. Schollich,

Dr. Lehnert, Dr. Koberg, Weber, Szentiványi, Nitsch, Koczor, Geyer, Knirsch, Dr. Wollschack, Siegel, Dr. Keibl, Ing. Kallina, Simm, Wenzel, Matzner, Horpynka, Füssy, Dr. Korláth, Dr. Holota, Krebs, Ing. Jung.

Pùvodní znìní ad 1713/X.

Interpellation

der Abgeordneten Blatny, Kirpal und Genossen

an den Minister für Schulwesen und Volkskultur

wegen der Schädigung der literarischen Lehrerinnen an Fachschulen für Frauenberufe durch das Gehaltsgesetz.

Das Gehaltsgesetz reiht die literarischen Lehrerinnen an Fachschulen für Frauenberufe in die III. Vorbildungsstufe ein. Auf Grund dieser Einreihung beträgt der Anfangsgehalt dieser Lehrerinnen 9.000 Kè, der höchste erreichbare Gehalt 25.000 Kè. Damit sind die literarischen Lehrerinnen an Fachschulen für Frauenberufe gegenüber den Lehrern an Volks- und Bürgerschulen materiell empfindlich geschädigt, da ein Volksschullehrer zwar mit demselben Anfangsgehalt beginnt, aber einen Höchstgehalt von 27.600 Kè erreichen kann. Ein Bürgerschullehrer bezieht zu diesem Gehalt noch Zulagen von 780 Kè bis 4680 Kè.

Wenn man nun erwägt, daß eine Fachlehrerin an einer Familienschule, wo 14-17jährige Mädchen unterrichtet werden, eine weit größere Verantwortung trägt, als ein Bürgerschullehrer und wenn man weiter erwägt, daß für diese fachlich geschulten Lehrkräfte die Ablegung einer Fachprüfung, die der Bürgerschullehrerprüfung gleichkommt, zwingend vorgeschrieben ist, bedeutet es zweifellos eine Unbilligkeit, daß eine derart qualifizierte Lehrkraft mit ihren Bezügen hinter dem gewiß nicht hohen Gehalt eines Bürgerschullehrer um mehrere Tausende Kronen jährlich, im extremen Fall um nicht weniger als 6780 Kè zurückbleibt, ja unter Umständen sogar bis zu 2100 Kè weniger bezieht als ein Volksschullehrer.

Es ist zwar in der Praxis möglich, durch Einreihung in die II. Vorbildungsstufe die Gehaltsdifferenz auszugleichen, doch wird durch diese Beförderung nur ein Teil der in Betracht kommenden Lehrkräfte erfaßt und das Unrecht damit nicht beseitigt.

Wir fragen daher den Herrn Minister:

Ist er bereit, die entsprechenden Maßnahmen zu treffen, damit alle literarischen Lehrerinnen an Fachschulen für Frauenberufe, welche die Fachprüfung abgelegt haben, mit den Bürgerschullehrern gleichgestellt werden?

Prag, den 10. Juli 1928.

Blatny, Kirpal,

Svoboda, Tayerle, Brožík, Klein, Hampl, Ing. Neèas, Taub, Dietl, Pohl, Dr. Czech, Roscher, Schuster, Hackenberg, Leibl, Kaufmann, Grünzner, Heeger, de Witte, Katz, Schweichhart, Schäfer.

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