Ezen rendelet a belügyminiszter 152/1926 sz. alaptörvény
kihirdetése és életbeléptetése
után adta ki. A törvény világosan intézkedik,
mily feltételek mellett van igényük az illetö
volt magyar állapolgároknak a csehslovák
állampolgárság megadására.
A jelzett miniszteri rendelet nem respektálja a törvényhozô
testület által megalkotott alkotmány törvényt
s utasitja az alárendelt I. foku politikai hivatalokat,
hogy minden kérvényezöröl tegyenek jelentést
politikai pártállásáról, családi
és vagyoni, valamint jövedelmi állapotáról,
nemzetiségéröl s egyben terjesszenek be javaslatot
a csehslovák állampolgárság megadásáért
kirovandó illetékek nagyságáról.
A belügy miniszter tehát oly intézkedéseket
adott ki amélyekre a hivatkozott alkotmánytörvény
nem hatalmazza fel és az igényjogosultak politikai
pártállásának megállapitását
rendeli el s többek között ami a törvény
legmarkánsabb megsértése, mivel a törvény
az állampolgárság elnyerése iránti
igényjogosultság szempontjából nem
tesz különbséget politikai pártállás
szerint. Ez egy jogállamban elképzelhetetlen.
Az állampolgársági igény megadásánál
csak az alkotmány törvény 1. §-ában
foglalt feltételek jöhetnek tekintetbe Ammennyiben
kérvényezö ezeknek megfelelt úgy részére
az állampolgárságot meg kell adni.
Végül a törvény 6. §-á értelmében
ezen egyének á!lampolgársága olybá
tekintendö, mintha azok már ezt 1918. okt 28-án
megszerezték volna s igy az állampolgárság
megadásáért járô illeték
sem nem jogos, sem nem törvényes, mert akkor mindany
nyiunknak, akik az államfordulat ezen napján a csehslovák
köztársaság polgárai lettünk -kellett
volna illetéket fizetnünk.
A belügyminisztérium rendelete törvény
ellenes mivel a törvény világosan megmondja,
hogy azon igényjogosultnak, aki ezen törvénvben
felsorolt feltételeknek megfelelt az állampolgátságot
meg kell adni s minthogy a törvény taxative sorolja
fel mindazon feltételeket amelyeket bizonyitani kell, nyilvánvalô
tehát, hogy a belügyminiszter a törvényben
felsorolt feltételeken kivül más ujabb feltételeket
nem jogosult felállitani, igy hát az állampolgárság
megadásáért járó illeték
kiszabása is törvénytelen az igényjogosultak
ennek megfelelni nem tartoznak. A politikai pártállás
pedig mindenkinek saját belsö ügye lévén
annak a csendörség által valô kutatása
meröben jogtalan és az állampolgárság
elnyerése iránti kérelemmel összefüggésbe
semmi módon sem hozható.
Kérdem Miniszter Urat:
Hajlandó-e az 52578-21-1926 számú rendeletét
azonnal hatálytalanitani s haladéktalanul intézkedni,
hogy a 152/1926 számú törvény szerint
igényjogosultsággal hirók állampolgárság
elnyerése iránti kérelmei egyedül csak
ezen törvény szerint biráltassanak el.
Prága 1927. február 10.
Die èechoslovakische Emailindustrie hatte im alten Österreich
ein grosses und gutes Absatzgebiet innerhalb der Staatsgrenzen
und war weit weniger auf den Export ihrer Erzeugnisse angewiesen.
Anders liegt es heute. Von allen Nachfolgestaaten beherbergt die
Èechoslovakei den größten Teil der altösterreichischen
Emailindustrie in ihren Grenzen, Ungarn und Österreich sowie
ein Teil Polen kommen als Inlandsabsatzgebiet nicht mehr in Frage.
In diesen sowie in allen anderen Absatzgebieten führt unsere
Emailindustrie einen schweren Konkurrenzkampf und noch dazu zu
ganz ungleichen Waffen. Als schärfsten Gegner begegnet sie
Deutschland, nur vorübergehend Staaten die durch Inflation
mit billiger Ware am Weltmarkte erscheinen.
Zugegeben. daß unsere Lohnverhältnisse Deutschland
gegenüber günstiger liegen ein Faktor, der hier die
Produktion billiger gestaltet so schwindet dieser Vorteil ganz
sobald wir den Produktionsgang im Auslande näher untersuchen.
Deutschland und alle Staaten der Erde nur mit Ausnahme der Nachfolgestaaten
des alten Österreichs bedienen sich mehr und mehr eines Weißtrübungsmittels
und zwar einer fünfwertigen Antimonverbindung (als Leukonin
im Handel). Dieses Leukonin eine Errungenschaft auf dem Gebiete
der Chemie ermöglicht es das frühere Weißtrühungsmittel
Zinnoxyd voll und ganz zu ersetzen und stellt sich im Preise gegenüber
Zinnoxyd und anderen Weißtrübungsmitteln um 50% billiger.
Der èechoslovakischen Emailindustrie, sofern diese Eß-
und Kochgeschirre erzeugt bleibt dieses gute und billige Weißtrübungsmittel
jedoch vorenthalten, weil ein altes österreichisches Gesetz,
das längst einer gründlichen Prüfung und Abänderung
bedürftig ist. von unseren Gesetzgebern bisher vollkommen
übergangen wurde.
Der Codex alimentarius III. pag. 370 sowie eine Verordnung von
Antimonoxyden zur Herstellung von Emaile für Eß- und
Kochgeschirre mit dem Hinweis haben sie verboten daß diese
giftig, also für den menschlichen Organismus schädlich
sind.
Mehr als 30 Jahre sind seitdem vergangen, die Technik und Wissenschaft
haben in dieser Zeit gewaltig Fortschritte gemacht und speziell
auf dem Gebiete der Chemie waren die letzten Jahrzehnte eine Zeit
der Erfindung und Verbesserung. Dazu gehört auch die Erfindung
des Leukonins als eine ungiftige fünfwertige Antimonverbindung.
Als Tatsachenbeweis führen die Gefertigten an die Arbeiten
Cloettas (Archiv für experimentelle Pathologie und Pharmakologie
Bd. 64 S. 352), ferne Rewalds (Therapie der Gegenwart, Aug. 1914),
das Gutachten, welches der Verband der deutschen Emaillierwerke
durch die Professoren Dr. Popp (Berlin) und Dr. Haupt (Bautzen)
ausarbeiten ließ Ausschlaggebend für uns ist jedoch
die letzte Arbeit und Begutachtung von Herrn Professor Dr. Emil
Švagr, Dozent der Gerichtschemie und Giftanalytik in Prag,
sowie der Herren Dr. Jílek, Dozenten der analytischen Chemie
und Dr. Lukas Dozenten der Lebensmittelchemie ferner das Gutachten
der Versuchs- und Untersuchungsanstalt der Staatsfachschule in
Haida vom 20. Feber 1924 Alle haben durch gründliche Versuche
nachgewiesen, daß fünfwertige Antimonverbindungen (Leukonin)
vollkommen ungiftig sind. auf dem menschlichen Organismus nicht
schädigend wirken und sich als Weißtrübungsmittel
für Emaille hervorragend eignen.
Diesen Umstand hat sich die ausländische Emailindustrie raschest
zu Nutze gemacht und nicht zuletzt deshalb weil sie gegenüber
anderen Weißtrübungsmitteln eine 50%ige Ersparnis erzielt.
In Fachkreisen wird Leukonin als hervorragendes Weißtrübungsmittel
bezeichnet seine ausgedehnte Verwendung im Auslande rükt
es mehr und mehr in den Vordergrund.
Für unsere Emailindustrie ist es wichtig die Frage zu lösen
was unsere Gesetzgebung auch heute noch veranlaßt, ein derartig
altes Verbot aufrecht zu erhalten das in keiner Weise mehr begründet
ist dagegen unserer Volkswirtschaft schwere Schäden zufügt.
Zweifellos von hervorragender Bedeutung sind die Ansichten über
die Verwendung von Antimonverbindungen und Codex alimentarius
von Herrn Professor Dr. Emil Švagr, Dozent der Gerichtschemie
und Giftanalytik in Prag. Herr Professor Dr. Emil Švagr schrieb
in einem Aufsatze der Chemické listy Praha Nr. 1 Jahrgang
1926 wie folgt:
Vor kurzem ist an mich die Frage gestellt worden:
Weshalb gestatten andere europäische Staaten die Erzeugung
von weißem Email, enthaltend fünfwertige Antimonverbindungen
für Kochgeschirr und weshalb ist dies bei uns und in Österreich
verboten?
Auf die zweite Hälfte der Frage antwortete mir der bis jetzt
geltende Codex alimentarius III., pag. 370 wie folgt:
Unter den Namen "Leukonin" wurde antimonsauer Natro
in den Handel gebracht und als Ersatz für Zinnoxyd empfohlen.
Die Herstellung von Küchen- oder Eßgeräten oder
Flüssigkeitsmaßen ist aber verboten. Also ein einfaches
Verbot, das aus der These hervorgeht: Antimonverbindungen sind
giftig.
Umso größer war aber die Verwunderung, wie es möglich
ist, wo anders mit dem Menschenleben so zu spielen und war daher
notwendig, dieses Rätsel zu erklären und die Sache näher
anzusehen. Durch Nachforschung in der Literatur stellte ich fest
daß bereits im Jahre 1912 im Archiv für exper. Pathalogie
und Pharmakologie (68. 186) eine Arbeit Brunners hervorging. in
der auf die Tatsache hingewiesen wird daß die anorganischen
und organischen Antimonpräparate auch auf Seiten ihrer Toxicitat
auf dreiwertige und fünfwertige Antimonverbindungen zu teilen
sind, denn fünfwertige Antimonverbindungen haben nur eine
sehr geringe toxische Wirkung.
Ebenso sagt Fränkel: Stabile fünfwertige Arsen- und
Antimonverbindungen sind bei physiologischen Versuchen auf deren
spezifische Wirkung unwirksam gefunden worden wogegen sämtliche
löslichen dreiwertigen Arsenverbindungen und Antimonverbindungen
wirksam waren. [Fränkel: Arzneimittel - Synthese, II.
Aufl. 1921, p. 217.]
Kobert, der fast überaus ängstlich die Frage der Toxicitat
der Stoffe beurteilt glaubt selbst weder an eine akute noch schleppende
Vergiftungsmöglichkeit nach Anwendung von fünfwertigen
Antimonverbindungen, [Kobert: Lehrbuch der Intoxikationen II.,
2. p. 1925.] ebenso spricht auch Gadamer, [Gadamer: Toxikologie
p. 165.] ähnlich auch Jaksch [Jaksch: Vergiftungen
p. 161.] und Ogier - Kohn - Abrest. [Ogier - Kohn - Abrest:
Chemie Toxicologique I., 617.]
In der letzten Zeit unternahm Cloetta in Zürich besondere
Arbeiten auf dem Gebiete der Toxikation fünfwertiger Antimonverbindungen:
Versuche über das Verhalten der Antimonverbindungen und die
Gewöhnung an dieselben [Archiv für exper. Pathol.
und Pharmakologie Bd. 64. p. 352, XXI.] und Rewald in Berlin
Über die fysiologische Wirkung fünfwertigen Antimons
(Leukonin, natriumetaantimonat). [Therapie der Gegenwart, August
1924.]
Die letzten zwei ausführlichen Arbeiten, welche mehrmonatliche
Experimente in ganzen Serien an Menschen und Tieren enthalten,
beweisen die vollkommene Unschädlichkeit des Natriummetaantimonat,
auch wenn derselbe insubstacia bis zu einer Höhe von 2 g
per os, ja direkt mit 1% Essigsäure in einer Menge von 50
cm3 verabreicht wird. Ein Versuchskaninchen Rewald
erhielt im Laufe von 5 Wochen 33.7 g Leukonin (Natriummetaantimont)
ohne dass irgend welche abnormale Erscheinungen zu verzeichnen
wären.
In diesen Arbeiten ist also auf den ersten Teil der am Anfange
gestellten Anfrage geantwortet worden.
Obwohl kein Grund vorlag über die Richtigkeit der Behauptung
erwähnter Autoren zu zweifeln, so konnten doch einige Einwendungen,
die aus den unbegründeten und nicht nachgewiesenen Umständen
hervorgingen, ins Gewicht fallend sein.
Deshalb besorgte ich mir eine fertige Schmelzmischung, enthaltend
Leukonin und zwar so, wie dieselbe zur Anwendung gelangt und ließe
ich aus dieser Mischung Emaille auf einen Küchenblechteller
anfertigen von einem Inhalte von cca 1/2
1, und einen Topf von fast einem Liter und einen kleinen Teller.
Ich legte mir die Fragen:
1. Was enthält die Schmelzmischung,
2. Wie und wieviel Leukonin löst sich unter den Umständen,
die bei der Anwendung von Küchengeschirren entstehen können.
3 Ist es möglich und geschieht auch tatsächlich bei
der Emaillierung eine solche Reduktion daß fünfwertiges
Antimon in dreiwertiges Antimon übergeht.
4. Welches ist die Wirkung bei Anwendung dieses Emailgeschirres
bei praktischer Anwendung im Haushalte auf die menschliche Gesundheit.
1. Vor allem ist die Schmelzmischung einer Analyse unterzogen
worden, wobei gefunden wurde: [Diese Analyse sowie auch einige
Analysen der Schwefelwasserstoff - in der weiteren Arbeit führten
mit besonderer Bereitwilligkeit die Herren Dozenten Dr. Jílek
und Dr. Lukas durch, wofür ich ihnen nochmals auf diesem
Wege aufrichtig danke.]
1.34% | Feuchtigkeit, |
1.35% | Verlust durch Erhitzen, |
0.21% | SiO2 |
2.95% | Al2O3 |
75.18% | SiO3 |
11.16% | Na |
9.33% | SiO2 |
2.97% | Al2O3 |
76.20% | SbO3 |
11.31% | Na |
99.81% |
Aus dem Resultat dieser Analyse geht hervor, daß sich die
Stoffanalyse aus cca. 85% Natriummetaantimonat und cca. 15% Beimischungen
enthaltend SiO2, Al2O2 und Na,
höchstwahrscheinlich Feldspat, Albit, zusammensetzt.
Bemerken möchte ich daß diese Schmelzmaße kurz
vorher in der deutschen staatlichen Glasindustrieschule in Haida
bei B. Leipa analysiert wurde und daß das Resultat von unseren
Erfolgen in cca. zweihundertstel Prozent abweicht.
2. Es ist die Löslichkeit des fertigen Emails versucht worden.
Die Versuche sind gemäß den Forderungen des Codex [Codex
IV., 378.] durchgeführt worden, daneben wurden aber die
Forderungen teils so erweitert, teils erhöht und verschärft,
wie aus den nachfolgenden hervorgeht.
a) 450 cm3 Essigsäure, 5% (also stärker als
der Codex verlangt) sind eine Stunde lang (zweimal so lang als
der Codex vorschreibt) auf einen mit Leukonin emaillierten Teller
gekocht worden, wonach analystisch die Antimonmenge in der Lösung
festgestellt wurde. Der Schwefelwasserstoff gab nach sechsstündiger
Zersetzung einen kaum erkennbaren Satz, in der schließlich
durch elektrolytische Ausscheidung 0.0004 g Antimon festgestellt
wurde, was umgerechnet auf das ursprüngliche Metaantimonat
0.00063 g ergibt.
b) 450 cm3 4% Essigsäure ist gemäß
Codexvorschrift während einer halben Stunde auf demselben
Teller gekocht worden. Ebenso wie früher ist aufgelöstes
Antimon in einem Quantum von 0.0002 g festgestellt worden, was
0.00032 Natriummetaantimonat entspricht.
c) Die Löslichkeitsprüfung durch Sieden von 4% Essigsäure
während einer Stunde in einem Emailtopf 830 cm Essigsäure
enthielt sonach 0.0004 g Antimon, was der gleichen Menge wie sub
a) entspricht.
d) Weiters ist die Löslichkeit des Emails stets bei einstündigen
Sieden in 4% Äpfel-, Citronen-, Milch- und schließlich
in Kleesäure (Oxalsäure) die Resultate waren bei einem
Quantum von 831 cm3 Säure wie folgt:
Bei Äpfelsäure 0.0002 g, Citronensäure 0.0002 g,
bei Milchsäure kaum erkennbare Spuren, bei Oxalsäure
0.0004 g gelösten Antimon.
e) Ein besonderes Augenmerk ist der Löslichkeit des Emails
mit Weinsäure zugewendet worden. Ähnlich wie oben ist
das Sieden eine Stunde in einem Topf bei Konzentration von 4%
Säure in einer Menge von 830 cm erhalten worden.
In die Lösung sind 0.0006 g Natriummetaantimonat übergegangen.
Durch eine Reihe von Versuchen mit Säuren, die im Haushalte
mit Geschirr in Berührung kommen könnten, ist die praktische
Unlöslichkeit des Emails mit Leukonin umsomehr festgestellt
worden, nachdem in der Küchenpraxis niemals so hohe Konzentrationen
festgestellt worden beziehungsweise angewendet worden, wie diese
hier absichtlich gewählt wurden und auch wenn, dann ist kaum
ein einstündiges ununterbrochenes Sieden vorauszusetzen.
3. Damit gelöst wird, ob bei der Emailliesierung unter der
Hitze des Ofens fünfwertiges Antimon in dreiwertiges übergeht,
mußte eine Vergleichsanalyse der angewendeten Mischung Rohstoff
und fertigen Emails durchgeführt werden. Deshalb ist das
Email vom Geschirr analysiert worden.
9.38% | SiO2 |
2.97% | Al2O |
76.22% | SbO3 |
11.26% | Na |
0.24% | Fe |
99.98% |
Daraus kann geschlossen werden daß durch die Emaillierung
die ursprüngliche Mischung in Gegenwart des Flußmittels
so schmolz, ohne daß sie sich in ihrer Zusammensetzung geändert
hätte, denn das gegenseitige Stoffverhältniß hat
sich nicht geändert. Dadurch wäre erwiesen, daß
bei der Emaillierungsarbeit das fünfwertige Antimon nicht
in dreiwertiges Antimon übergegangen ist, ja nicht einmal
im Emaillierungsofen war die Temperatur in der Höhe, daß
sich eine Pyroverbindung gebildet hätte.
Aus den umfangreichen Versuchen, welche, wie oben bereits angeführt,
Cloetta und Rewald durchführten, konnte zwar mit Sicherheit
auf die Giftfreiheit von Leukonin geschlossen werden, aber um
mich selbst zu überzeugen, wählte ich die Versuche an
mir selbst, später auch an den übrigen Familienmitgliedern.
Während fünf Wochen (vom 22. IV. bis 25. V. l. J.) ließ
ich täglich für mich und dann auch für meine Familie
systematisch sauere Speisen, wie Salate und anderes Gemüse,
Saucen, Eingekochtes, Povidl usw. ausschließlich nur in
einem mit Leukonin emaillierten Topf bereiten und ausserdem verwendete
ich auch Teller mit demselben Email.
In dieser Zeit von fünf Wochen stellte ich weder an mir selbst,
noch an den übrigen Familienmitgliedern, die kleinsten Gesundheitsstörungen,
wie Verdauungsstörungen, auch keinen Brechreiz und Durchfall
fest, sodaß sämtliche Funktionen des Verdauungstraktes
sowie der Herzmuskeln und Nerven in der ganzen Zeit normal blieben,
ohne irgend welcher Störung nichts konnte festgestellt werden.
Von dieser Zeit weg, also während dreiviertel Jahren verwenden
wir jenen Topf wie einen jeden anderen. ohne die kleinste Einflüsse
wahrzunehmen, aus denen auf die Provenienz und Zusammensetzung
jenes Emails geschlossen werden könnte. Dadurch ist die Behauptung
Cloettas und Rewalds erwiesen, daß der Zusatz von Leukonin
in Emaillen gänzlich unschädlich ist, auch bei langandauernder
Anwendung solchen Geschirres.
Wenn wir die Bestimmungen des Codex beurteilen und wenn wir verschiedene
Stellen in demselben vergleichen, kann ungefähr folgendes
gesagt werden.
Der Codex, welcher im Jahre 1917 herausgegeben wurde übergeht
die zitierten Arbeiten Brunners - möglicherweise aus Vorsicht.
Aber auch in anderen Fällen der Gegenwart von Antimon, u.
b. Codex III., pag. 369, an zwei Stellen, ja dort gestattet er
sogar, das Vorhanden - sein von Kupfer und Zink.
Daneben gestattet der Codex (III., 383 Spuren von löslichen
Antimon ohne Rücksicht auf seine Valenz in roten Kautschuk,
bis zu 15 mg in Spielsachen für Kinder und in Geweben auf
1000 cm2 und schließlich 3 mg Arsen (III., 386).
Wenn in Familien jahrzehntelang Bestecke aus Britaniasilber, Neusilber,
und ähnlichen Legierungen zur Anwendung gelangen, die wie
bereits aus ihren äußeren Beschaffenheit geschlossen
werden kann, nicht geringe Mengen ihrer unstreitig giftigen Teile
dem menschlichen Organismus abgegeben haben, ohne irgend welche
schleppende oder akute Vergiftung hervorzurufen, umsomehr kann.
Natriummetaantimonat zur Anwendung gelangen von welchem in der
Küche nicht ein tausendstel fünfwertiges Antimon unter
aller ungünstigsten Umständen sich löst.
Als niedrigste Grenze der Toxicitat bei dreiwertigem Antimon ist
für Kinder 100mal mehr und für Erwachsene 300mal mehr
(Lewing, Dragendorff, Poulssen, Falck, Kunkel) als die maximale
Menge ist gelösten Antimons nach einstündigem Sieden
in 5% Essigsäure angegeben, also unter sehr wenig wahrscheinlichen
Umständen, nachdem unter solchen Umständen Küchenspeisen
niemals zubereitet werden.
Wenn wir in Betracht ziehen, daß die Verhinderung der Wirkung
von Reduktionsgasen beider Emaillierung von technischen und geschäftlichen
Interesse für die Emailerzeuger ist, braucht nicht damit
gerechnet zu werden, daß beider Erzeugung fünfwertiges
Antimon auf dreiwertiges Antimon reduziert würde. Und wenn,
fiele die ganze Menge des löslichen Stoffes wieder nicht
ins Gewicht.
In der letzten Zeit erhalte ich eine ausführliche Beurteilung
über analogische Fälle vom Berliner Institute für
Gerichtschemie und Mikroskopie, woraus auch meine Behauptung hervorgeht,
daß bei dem Schmelzprozeß erwähnte Reduktion
nicht geschieht und daß dreiwertige Antimonverbindungen
sich von Emaillen durch die vorgeschriebenen Versuche leicht lösen,
wogegen fünfwertiges Antimon nicht.
Aus allem kann mit Sicherheit geschlossen werden daß die
Zusätze von Natrium -Metaantimonat für die Erzeugung
von Emailen für Küchengeschirr ganz günstig sind,
einesteils wegen ihrer praktischen Unlöslichkeit und zweitens
wegen vollständigen Indolenz im ganzen Verdauungstrakt des
menschlichen Organismus.
Es wäre also zweckmäßig bei der künftigen
Richtigstellung unseres Codex diese Tatsachen in Betracht zuziehen
und die betreffenden Stellen darnach abzuändern.
Über die wirtschaftliche Bedeutung des Leukonins für
die Emailindustrie wird vom Standpunkte der fachmännischen.
praktischen Erfahrung von den Firmen:
Fi¾akovská továreò na emailový
riad, kovové výrobky a slévárna úè.
spol.,
Továrna na smaltované a kovové zboží
M. Ullmann a syn, Èes. Budìjovice,
Südböhmischen Stanz- und Emailwerke Franz Westen,
Friedländer Emaillierwerk und Metallwarenfabrik R. Postelberg,
A. S. Ferrum,
Eisen- und Emailwerke Bartelmus A. G. Pilsen,
Železárny a smaltovny Otto Hoffmann, Hoøovice,
Dobøíšské železárny akciová
spoleènost,
Eisenwerk Nestler und Breitfeld Breitenbach bei Karlsbad,
bestätigt daß auf Grund fachmännischer und praktischer
Erfahrung aus vorliegenden Anlysengutachten verschiedenen Autoritäten
ein fünfwertiges Metaantimonat (Leukonin) sich bei den geringsten
Zusätzen zu Emailkochgeschirr in der Praxis unmöglich
als giftig zeigen kann.
Es wäre von größter Wichtigkeit für die Emailerzeugung,
wenn das fünfwertige Metaantimonat (Leukonin) für die
Erzeugung von Kochgeschirr zugelassen würde und daß
alle Verordnungen dahin eine Änderung erfahren, weil sich
diese Weißtrübungsmittel ebenso schöne Emaile
weit billiger herstellen lassen, als wie mit anderen und dies
daher nur zum Vorteil der Emailindustrie gereichen kann.
Laut Gesetz vom 16. Jänner 1896, R. G. Bl. Nr. 89 ex. 1897
betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und einigen Gebrauchsgegenständen
ist nach § 6 der Regierung die Ermächtigung gegeben
Vorschriften zu erlassen, zu verbieten und zu beschränken.
Im § 8 des Gesetzes, ist weiter die Möglichkeit gegeben
wenn ein neuer, bisher noch nicht verwendeter Stoff (das wäre
in diesem Falle, das im Handel befindliche sogenannte Leukonin,
eine fünfwertige Antimonverbindung) in der Emailindustrie
Verwendung finden soll, diese Verwendung heim Ministerium des
Innern anzusprechen.
Die Gefertigten stellen daher an die Herren Minister die Anfragen:
1. Sind den Herren Ministern die schwierigen Existenzverhältnisse
in der èechoslowakischen Emailindustrie und die Auswirkungen
der bisherigen Verbote wegen Nichtanwendung des Leukonins bekannt?
2. Sind die Herren Minister bereit, eine entsprechende Prüfung
vornehmen zu lassen, ob die Herstellung von Emailgeschirr zum
Essen Trinken Kochen eine fünfwertige Antimonverbindung sich
eignet?
3. Sind die Herren Minister bereit, den Codex alimentarius III.
pag. 370 sowie die Verordnung vom 1897 wo die Verwendung von Antimonoxyden
zur Herstellung von Emaile von Eß- und Kochgeschirr mit
den Hinweis daß diese giftig sind verboten wurde entsprechend
zur Abänderung der Nationalversammlung vorzulegen damit das
Leukonin, in der Emailindustrie Verwendung finden kann.
4. Sind die Herren Minister bereit nach eingehender Überprüfung
der Verwendbarkeit der fünfwertigen Antimonverbindung (des
Leukonins) einen entsprechenden Erlaß herauszugeben wodurch
die èechoslovakische Emailindustrie ermächtigt wird
ihre Erzeugnisse von Emailgeschirr zum Essen, Trinken und Kochen
mittelst des Leukonins herzustellen und in dem Handel zubringen?
5. Sind die Herren Minister bereit, die Taxe zu bestimmen die
bei der Überprüfung des Leukonins erwächst?
Prag den 15. Feber 1927.
Inder Rechtssache der Aktiengesellschaft der Maschinenfabriken
Escher, Wyss & Co. in Zürich gegen die Verlassenschaft
nach Herrn Gustav Augustin wegen 15.800 schw. Fr. hat das Kreisgericht
in Znaim die deutsche Klage, G. Z. Ck I 43/26 mit der Begründung
zurückgewiesen, daß sie in keiner anderen als der Staatssprache
eingebracht werden kann. Im Rechtsmittelzuge hat zuletzt das Präsidium
des mähr.-schles. Oberlandesgerichtes mit Entscheidung vom
22. Juli 1926, Präs. 15926/17j/29 die dagegen erhobene Beschwerde
abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wurde am 30. Juli 1926 die Beschwerde
an das Justizministerium eingebracht, die bis heute nicht erledigt
wurde.
Diese Verzögerung der Entscheidung schädigt die klagende
Aktiengesellschaft erheblich, weil sie den Prozeß nunmehr
schon in der zweiten Instanz èechisch führen muß,
was bedeutende Übersetzungskosten verursacht.
Da das Oberste Verwaltungsgericht in der neuesten Entscheidung
vom 18. Oktober 1926, Z. 20.697/26, wie wiederholt, die Rechtsansicht
ausgesprochen und ausführlich begründet hat, daß
gemäß § 2 des Sprachengesetzes auch fremde Staatsangehörige
der sprachlichen Minderheitsrechte teilhaftig sind, wenn sie Angehörige
einer gesetzlich geschützten Minderheitssprache sind, scheint
es als ob das Justizministerium aus Opposition nunmehr über
die Beschwerden wegen Verletzung der Sprachenrechte einfach nicht
entscheidet, um die Parteien zu zwingen, auf ihre Sprachenrechte
oder auf ihr Klagerecht zu verzichten.
Laut Erlaß des Justizministeriums vom 10. Feber 1926, Z.
7478, III d Abs. 4 haben die Justizbehörden über eine
Beschwerde "mit möglichster Beschleunigung" zu
entscheiden. Man sollte also glauben, daß sich vor allem
das Justizministerium an seine eigene Weisung zu halten und nicht
eine Beschwerde über 1/2 Jahr lang
unerledigt liegen zu lassen hat.
Wir fragen daher den Herrn Justizminister, ob er
1. geneigt ist, bei den Justizverwaltungsbehörden und Gerichten
der ständigen Judikatur des Obersten Verwaltungsgerichtes
hinsichtlich der Sprachenrechte deutscher Ausländer Geltung
zu verschaffen und ob er
2. geneigt ist dahin zu wirken, daß die gegenständliche
Beschwerde schleunigst erledigt werde?
Prag am 17. Feber 1927.