Pùvodní znìní ad 840/XII.

Interpellation

des Abgeordneten Ing. Othmar Kallina und Genossen

an den Eisenbahnminister

in Angelegenheit der systematischen Verdrängung der deutschen Eisenbahnbediensteten und Angestellten in Karlsbad.

Seitdem der jetzige Ministerpräsident Dr. Švehla das Wort von der "Gleichheit der Staatsbürger" neuerlich betont hat und diese Tatsache auch durch den Eintritt deutscher Minister in die Regierung symbolisch verkörpert werden sollte, vergeht kein Tag, an welchem nicht deutsche Staatsangestellte und Bedienstete durch vorzeitige Pensionierung oder Entlassung diese eigenartige Gleichheit an ihrem eigenen Leibe zu spüren bekommen.

So wurden als Weihnachtsgeschenk 1926 gleich 10 Bedienstete der Karlsbader Bahnhöfe vorzeitig pensioniert und 4 Wochen später ereilte das gleiche traurige Los weitere 35 Arbeiter und Angestellte, des Stations- und Bahnerhaltungsdienstes. Ohne Rücksicht auf die grausige Winterkälte und die furchtbare Arbeitslosigkeit, die infolge der Industriekrise im Karlsbader Kreise ständig im Wachsen begriffen ist, aber auch ohne jede Rücksicht auf die Familienverhältnisse wurden diese Ärmsten der Armen auf das Pflaster geworfen. Jeder Eingeweihte weiß, daß der Dienstvorstand es in der Hand hat, auch im Falle von Entlassungen furchtbares Elend zu mildern. Aber es muß geradezu aufreizen, zusehen zu müssen wie Dienstvorstände, die noch bis zum Umsturze Mitglieder deutscher Ingenieurvereine gewesen sind (selbstverständlich handelt es sich hier um Juden), heute als èechische Chauvinisten in geradezu brutaler Art und Weise gegen deutsche Stations-, Magazins- und Streckenarbeiter vorgehen und teilweise Unkenntnis der Dienstsprache zum Anlasse ihres Hinauswurfes nehmen. Es ist erwiesen, daß diese teilweise Unkenntnis der Dienstsprache durchaus nicht dem Betriebe gefährlich werden kann, ja wir haben es wiederholt erleben müssen daß èechische Angestellte und Bedienstete wegen Unkenntnis der deutschen Sprache im deutschen Sprachgebiete die Schuld an Eisenbahnunglücksfällen trugen. Auch im alten Österreich gab es unzählige èechische Eisenbahner im deutschen Sprachgebiete, die während ihrer ganzen Dienstzeit die deutsche Dienstsprache nur mangelhaft erlernten und trotzdem auf ihren Posten belassen wurden. Es ist bezeichnend für die Verhältnisse, daß trotz èechisch - deutscher Regierungsmehrheit trotz des so oft betonten Friedenwillens und Locarnogeistes, trotz Ausserkrafttretens des berüchtigten Abbaugesetzes die Entlassung deutscher Eisenbahnangestellter, Bediensteter und Arbeiter großzügig fortgesetzt wird mit dem leicht erkennbaren Ziele, diese restlos aus dem Eisenbahnbetriebe auszumerzen.

Die Unterzeichneten stellen daher an den Herrn Minister die Frage: ob er bereit ist, auch innerhalb seines Ressorts diese laut und feierlich verkündete Gleichberechtigung der Staatsbürger in die Tat umsetzen zu lassen und die in den letzten Monaten durchgeführten Zwangspensionierungen und Entlassungen rückgängig zu machen?

Prag am 26. Jänner 1927.

Ing. Kallina,

Krebs, Horpynka, Weber, Siegel, Dr. Keibl, Patzel, Knirsch, Wenzel, Fedor, Dr. Szüllö, Dr. Jabloniczky, Matzner, Dr. Rosche, Dr. Koberg, Dr. Schollich, Dr. Wollschack, Dr. Lehnert, Simm, Kurak, Gregorovits, Ing. Jung.

Pùvodní znìní ad 840/XIII.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Johann Jabloniczky und Genossen

an den Minister des Innern und an die Gesamtregierung

in Angelegenheit der Gesetzwidrigen Abänderung ungarischer und deutscher Ortsnamen in der Slovakei.

Herren Minister!

Über die Ortsmanen verfügt das Gesetz Gesetz - Sammlung No. 266 vom 14. April 1920.

§ 1 dieses Gesetzes ordnet an, daß der Minister des Innern für jede Stadt, jede Gemeinde und Kolonie, (Lager, Heide) eine amtliche Benennung festsetze. Vor dieser Festsetzung aber hat der Minister des Innern im Sinne § 2 des Gesetzes die "in der Èsl. Republik für die Festsetzung der amtlichen Ortsnamen eingesetzte permanente Kommission" anzuhören um dort das öffentliche Interesse zu wahren. § 4 des Gesetzes ordnet ferner an, daß die durch den Minister des Innern festgesetzte Benennung durch jedes Gericht, durch jedes staatliche und sonstige öffentliche Amt, Organ Institut Unternehmung, sowie durch jeden, der mit diesem in Fühlung tritt angewendet werden muß. § 6 des Gesetzes ermächtigt den Minister des Innern zur Überprüfung der bisherigen amtlichen Ortsnamen.

§ 22 des Gesetzes ordnet schließlich an, daß der Sprachengebrauch bezüglich der Ortsnamen mittels Verordnung geregelt werden muß. Das Gesetz besagt zwar nicht, welche Richtlinien bei dieser Regelung maßgebend zu sein haben, zweifellos steht es aber fest, daß die Bestimmungen des Verfassungsgesetzes Slg. 122, vom 29. Feber 1920, über den Gebrauch der Minderheitssprachen auch auf diesem Gebiete angewendet werden müssen, indem Verfügungen eines Verfassungsgesetzes nur durch neue Verfassungsgesetze modifiziert werden können (Alinea 2 des Artikels 1 des Verfassungsgesetzes Slg. 121 vom 29. Feber 1920 bezüglich des Inkrafttretens der Verfassungsurkunde der Èechoslovakischen Republik), das in Rede stehende Gesetz aber kein solches Verfassungsgesetz ist, es daher die Regierung auch nicht ermächtigen konnte die verfassungsgesetzlich gesicherten Rechte der Minderheitssprachen zu umgehen.

Die Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Ortsbenennungen Zahl 324 vom 25. August 1921 hat die im Verfassungsgesetz gesicherten Rechte der Minderheitssprache im Prinzip hochgehalten.

Artikel 1 der Verordnung ordnet zwar an daß für jede Stadt, Gemeinde und Kolonie (Lager, Heide) als amtlicher Name jener Name festzusetzen ist, den die èechische bezw. die slovakische Sprache herausgebildet hat, aber schon Artikel 2 ordnet an, daß der Minister des Innern für jede Stadt, Gemeinde und Kolonie (Lager, Heide), wo laut der letzten Volkszählung zwar keine èechisch- oder slovakischnationalen, doch 20% der gleichen Staatsbürger wohnen, ferner am Sitze solcher Gerichte und Ämter, in deren Sprengel Gerichtsbezirke mit einer auf Grund der letzten Volkszählung sich ergebenen 20%igen nationalen Minderheit gehören, schließlich für solche Ortschaften, für die èechische bezw. die slovakische Sprache keine besondere Bezeichnung herausgebildet hat, als amtliche Bezeichnung jenen Namen festsetzen kann, den die Sprache der betreffenden nationalen Minderheit herausgebildet hat, wenn der Ursprung dieses Namens geschichtlich nachweisbar ist und dagegen keine Gründe aus verwaltungsrechtlichen oder sonstigen Rücksichten sprechen.

Als ein aus der Sprache der nationalen Minderheiten geschichtlich entwickelter Originalname ist jener Name nicht zu bezeichnen, der eine klare Umschreibung eines èechischen, bezw. slovakischen Namens in die Rechtschrift oder Anhängsilbe der Sprache der nationalen Minderheit darstellt, ferner künstliche Übersetzungen und Neuformulierungen. Artikel 3 der Verordnung regelt schließlich den Gebrauch der in mehreren Sprachen festgesetzten Ortbezeichnungen. Bei der èechischen bezw. bei der slovakischen Amtierung sind naturgemäß die èechischen bezw. die slowakischen Ortsnamen anzuwenden. Wird aber in der Sprache einer nationalen Minderheit oder auch in einer solchen amtiert ist die Ortsbezeichnung in der betreffenden oder auch in dieser Sprache zu gebrauchen - (Alinea 3 des zitierten Artikels).

Dies bezieht sich sowohl auf die mündliche, wie auf die schriftliche Amtierung. Bei Mitteilungen an das Ausland ist die èechische bezw. slovakische, in den fremden Sprachen die èechische bezw. die slovakische Bezeichnung zu gebrauchen, sobald von einer in der Èechoslovakischen Republik gelegenen Ortschaft die Rede ist.

Erfolgt aber die Mitteilung in der Sprache einer nationalen Minderheit, ist außer der èechischen bezw. slovakischen Benennung des Ortes auch die Benennung in der Sprache der betreffenden nationalen Minderheit zu gebrauchen, sofern eine solche im Sinne des Gesetzes festgesetzt wurde. (Alinea 4 des zitierten Artikels.)

Die Verordnung ist also bemüht die verfassungsmäßig zugesicherten Sprachenrechte der nationalen Minderheiten im Prinzipe hochzuhalten. Die Geltendmachung derselben ist aber nach zwei Richtungen hin an Bedingungen geknüpft. Es wurde nämlich besagt daß jener Name als ein aus einer nationalen Minderheitssprache geschichtlich herausgebildeter ursprünglicher Name nicht betrachtet werden kann, der die Umschreibung eines èechischen bezw. slovakischen Namens in die Rechtsschrift oder Anhängsilbe einer nationalen Minderheitssprache darstellt, ferner die künstlichen und Neuformulierungen. Die Verordnung fordert, daß der Ursprung eines Namens in der Minderheitensprache geschichtlich nachweisbar sei, d. h., daß dessen Herausbildung im Laufe der geschichtlichen Entwicklung der betreffenden Minderheitensprache feststellbar sei.

Obzwar es außer Zweifel steht, daß diese Bedingung mit dem verfassungmässig zugesicherten Rechte der Minderheitensprachen unvereinbar ist, - weil der Minister des Innern nicht zum Kritiker am Wortschatz einer Minderheitensprache werden kann, - besitzt diese Bedingung bei den zur Umbenennung gelangenden ungarischen und deutschen Ortsnamen der Slovakei und Karpathorußlands im Sinne der Verordnung keine praktische Bedeutung, weil die ungarischen und deutschen Ortsnamen die ungarische bezw. die deutsche Sprache im Laufe ihrer geschichtlichen Entwicklung herausgebildet hat deren Ursprung geschichtlich also nachweisbar ist.

Hier sei festgehalten daß die Verordnung auch jene Benennungen nicht auszuschließen gedenkt die aus einem ursprünglichen slovakischen Stamm in die Bezeichnung in einer Minderheitensprache umgewandelt wurden wie auch die Verordnung beispielweise solche Namen erwähnt. die sich aus einem slawischen Stamm zu deutschen Benennungen entwickelt haben, wie Žlutice - Luditz, Jeseò - Gassing, Lineè - Lintsch.

Die Verordnung besagt aber auch daß eine amtliche Benennung in der Sprache der Minderheiten nur dann zuläßig ist wenn dagegen keine Bedenken aus verwaltungsrechtlichen oder sonstigen wichtigen Gründen sprechen. Es ist also offenkundig, daß die Regierung mit dieser Verfügung dem Minister des Innern Gelegenheit bieten wollte die Minderheitensprachen, wenn schon nicht in allen Fällen. so doch "gelegentlich" zu umgehen. Eine derartige Umgehung verletzt jedoch die im Verfassungsgesetz Slg. 122 vom 29. Feber 1920 zugesicherten Rechte der Minderheitssprachen, weshalb die besagte Verfügung (im Sinne § 55 der Verfassungsurkunde) als gegen das Gesetz verstoßend, unwirksam ist Nachdem das Recht des Minderheiten - Sprachen - Gebrauches den absoluten Sprachengebrauch beinhaltet ist auch die Ortsbezeichnung in der betreffenden Minderheitensprache zulässig.

§ 6 des Gesetzes über die Ortsnamen ermächtigt den Minister des Innern zur Überprüfung der bisherigen Ortsnamen. Diese Überprüfung und neuerliche Festsetzung wird in der Slovakei demnächst vor sich gehen. weil die Fachkommission - laut amtlicher Meldung - die Sammlung des Ortsnamenmateriales der Slovakei bereits beendigt hat.

Unter den Ortsnamen der Slovakei wurde bisher bloß einer Preßburgs amtlich festgesetzt und zwar mit der Bezeichnung "Bratislava" durch Lorenz Šrobár im Oktober 1919 also noch vor Erbringung des den Gebrauch der Minderheitssprachen regelnden Verfassungsgesetzes und des Gesetzes über die Ortsnamen. Die Gesetzesachtung der Regierung beleuchtet aber am besten der Umstand, daß man es selbst nach dem Infkraftteten der erwähnten Gesetze nicht für notwendig hielt, die Verordnung Lorenz Šrobárs außer Kraft zu setzen. Laut dem amtlichen Standpunkte gilt "Bratislava" auch heute noch als "unübersetzbar", obzwar die Volkszählung vom Jahre 1921, bei der man sich zum Schaden der Ungarn im Durchschnitt um beiläufig 16 - 17% gegenüber dem tatsächlichen Stand der Ungarn "geirrt" hat, ergab, daß von den 93.189 Einwohnern Preßburgs 22.24%, das sind 20.731, Ungarn, 27.72%, das sind 25.837 Deutsche sind, wodurch sowohl die ungarische, als auch die deutsche Minderheit das erforderliche 20%ige Zahlenverhältnis aufgewiesen hat. Außerdem gibt es in Preßburg zahlreiche Behörden, in deren Sprengel auch solche Gerichtsbezirke gehören, in denen sogar laut besser gesagt trotz der letzten Volkszählung die Ungarn das 20%ige Zahlenverhältnis erlangten.

Vor allem ist aber der Ursprung der Namen "Pozsony" und "Preßburg" geschichtlich nachweisbar, weil diese von der ungarischen bezw. deutschen Sprache hervorgegangen sind. So erscheint gerade der Name "Bratislava" als künstliche Neukonstruktion, die durch die Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Ortsnamen ausgeschlossen ist weil es sich in diesem Falle um eine Bezeichnung in einer Minderheitensprache handelt.

Der Name "Pozsony" erscheint als "Poson" zum erstenmale im Jahre 1002, der Name "Preßburg" als "Preslawaspurch" im Jahre 907, während "Bratislava" eine Schöpfung der anfänglichen Sprachenforschung des XIX. Jahrhunderts ist wie dies der Budapester Universitätsprofessor Johann Melich im Band 3 der "Zeitschrift für slawische Philologie" vom Jahre 1924 nachgewiesen hat. Die Qualitäten Melich's sind auch in dieser Republik anerkannt, weil er vor einigen Jahren eine Berufung an die philosophische Fakultät der Brünner èechischen Universität erhalten hat, die er jedoch nicht angenommen hat.

Was die übrigen Ortsnamen der Slovakei und Karpathorußlands betrifft, ist es unmöglich, an dieser Stelle alles aufzuzählen, was sich in diesem Belange unterstellte Behörden behördliche Organe, staatliche Institute und Unternehmungen leisten, die das Ministerium des Innern vor fertige Tatsachen zu stellen sich unterfangen indem sie schon im vorhinein für "unübersetzbare" Ortbenennungen in der Staatssprache sorgen. Und wenn dies nicht anders geht so versuchen sie es mit der Umschreibung in die Rechtschrift wobei sich oft die komischesten Wortbildungen ergeben, besonders wenn solche Laute aus der ursprünglichen ungarischen Sprache umschrieben werden die in der slovakischen Sprache fehlen Noch komischer wirkt es aber, wenn, - was schon oft vorgekommen ist, - der Gemeindenotar, der Finanzer und de Eisenbahn je einen anderen Namen schaffen Es kommt sogar auch das vor daß die Minderhieten daran behindert werden gegen ein solches Vorgehen zu den vorgesetzten Behörden den Rechtsweg einzuschlagen, indem eine solche Angelegenheit als "Politikum" bezeichnet wurde, die angeblich nicht in den Wirkungskreis der Gemeinden fällt.

Zwecks Beseitigung dieser gesetzwidrigen Lage und mit Rücksicht auf die bevorstehende neuerliche Festsetzung der Ortsnamen der Slovakei und Karpathorußlands fragen wir den Herrn Minister des Innern, sowie die mit der Liquidierung des Ministeriums für die Slovakei betrauten Herren Minister:

1. Sind Sie geneigt dafür zu sorgen, daß bei Abänderung der Ortsnamen der Slovakei und Karpathorußlands jene Rechte der ungarischen und deutschen Ortsnamen, die das Gesetz Slg. Nr. 122 vom 29. Feber 1920, sowie § 22 des in diesem Geiste erbrachten Gesetzes Slg. Nr. 266 vom 14. April 1920, ferner die Bestimungen des Artikels 2 der Regierungsverordnung zu diesem Gesetze, Slg. Nr. 324 vom 25. August 1924 vorsieht, hochgehalten werden?

Bei diesem Punkt muß festgehalten werden, daß jener Vorbehalt der letzten Verfügung wonach in der Sprache der Minderheiten nur dann eine amtliche Benennung festzusetzen ist "wenn dagegen keine verwaltungsrechtlichen oder sonstigen wichtigen Gründe" sprechen, - dem Verfassungsgesetz Slg. Nr. 122 vom 29. Feber 1920 widerspricht und so im Sinne § 55 der Verfassungsurkunde wirkungslos ist weil im Sinne der Verfassungsurkunde das Recht des Minderheiten - Sprachengebrauches den vollkommenen Sprachengebrauch beinhaltet. was in diesem Falle die Bezeichnung eines Ortsnamens in der betreffenden Sprache bedeutet.

2. Sind Sie geneigt die Verwaltungsbehörden der Slovakei und Karpathorußlands dahingehend zu instruieren, daß die Frage der Ortsbenennung kein dem Wirkungskreis der Gemeinden entzogenes "Politikum" ist und

3. Sind Sie demgemäß geneigt die betreffenden Behörden anzuweisen, daß sie die diesbezügliche Stellungnahme der Gemeinden deren diesbezügliche Schritte zu den höheren Behörden und die Betretung des Beschwerdeweges zum Obersten Verwaltungsgerichtshofe gegen eine eventuelle Entscheidung des Ministeriums des Innern nicht behindern, weil dadurch die strafbare Handlung des Mißbrauches der Amtsgewalt begangen wird?

Sodann fragen wir die Gesammtmitglieder der Regierung:

4. Sind Sie geneigt die ihnen unterstellten Behörden, Amtsorgane Institute und Unternehmungen anzuweisen sich von der willkürlichen Abänderung von Ortsnamen der Slovakei und Karpathorußlands zu enthalten, weil dies eine gegen das Gesetz verstossende strafbare Handlung darstellt?

Wir wollen noch bemerken daß jenseits der March, in den sogenannten historischen Ländern von vereinzelten Fällen abgesehen, die deutschen Ortsbenennungen von allen Behörden hochgehalten werden. Es ist also für die Regierung bezeichnend, daß auf einem solchen Rechtsgebiet, das bereits "unifiziert" wurde, bei Durchführung einer Regierungsverfügung in den historischen Ländern mit einem anderen Maß gemessen wird, als in der Slovakei und in Karpathorußland wenn es sich um eine Sache handelt, die den hiesigen Minderheiten einige Rechte zubilligt.

Zum Schluß verweisen wir noch darauf, daß die Minister im Sinne der Hausordnung des Parlamentes verpflichtet sind, jede Interpellation innerhalb von zwei Monaten zu beantworten, sonst würde das Interpellationsrecht illusorisch weshalb wir ersuchen die Antwort auf diese unserer Auffassung nach hochwichtige Interpellation in der vorgeschriebenen Frist erteilen zu wollen.

Prag, am 15 Feber 1927.

Dr. Jabloniczky,

Dr. Keibl, Kurak, Dr. Szüllö, Fedor, Gregorovits, Patzel, Krebs, Dr. Schollich, Horpynka, Matzner, Siegel, Dr. Rosche, Ing. Kallina, Simm, Wenzel, Ing. Jung, Knirsch, Schubert, Böllmann, Dr. Feierfeil.

Pùvodní znìní ad 840/XIV.

Interpellation

der Abgeordneten Dietl, Kaufmann, Blatny und Genossen

au die Regierung

wegen der Zuckerteuerug.

Das Zuckerkartell hat den Preis von 100 kg Raffinade für die Monate Jänner und Februar 1927 mit 516 Kè festgesetzt. Das bedeutet einen groben Bruch der Vereinbarungen welche die Zuckerindustriellen mit der Regierung getroffen haben und als deren Ergebnis der Herr Finanzminister am 26, Mai 1926 im Budgetausschuß bindend erklärt hat, daß die Erhöhung der Zuckersteuer eine Preissteigerung von nicht mehr als 20 Kè pro 100 kg nach sich ziehen werde. Die anläßlich der Zuckerliberierung für Jänner und Februar erfolgte Preisfestsetzung bedeutet aber eine Preissteigerung von 76 Kè, sodaß also nicht nur eine vollständige Überwälzung der neuen Steuer, sondern noch darüber hinaus eine Verteuerung um 16 Kè stattgefunden hat Die Entschuldigung der Regierung daß inzwischen die Aufhebung der gebundenen Wirtschaft erfolgt ist, sodaß die früheren Vereinbarungen hinfällig wurden und der Regierung en Einfluß auf die Regelung des Zuckerpreises nicht mehr zusteht ist ganz haltlos. Denn es wäre Pflicht der Regierung gewesen sich vor der Aufhebung der gebundenen Wirtschaft dessen zu vergewissern daß eine Preiserhöhung nicht ein tritt und die Regierung ihr bindendes dem Parlamente und den Konsumenten gegebenes Versprechen einlösen kann. Die Resolution des Abgeordnetenhauses, in deren Entsprechung die Regierung die Aufhebung der gebundenen Zuckerwirtschaft verfügte hatte übrigens das Sinken der Weltmarktprese zur Voraussetzung und da das Gegenteil der Voraussetzung eintrat. wäre es Aufgabe der Regierung gewesen die Volksvertretung rechtzeitig zu informieren und ihr zu neuerlicher Stellungnahme Gelegenheit zu geben.

Die Regierung beeilt sich sonst keineswegs, Entschliessungen der parlamentarischen Körperschaften durchzuführen. Es mutet daher sonderbar an, daß sie gerade die Resolution wegen Freigabe der Zuckerwirtschaft in Vollzug setzte, obwohl ihr zu Beginn der Kampagne 1926/1927 schon bekannt sein mußte, daß die Preisentwicklung auf dem Weltmarkte in entgegengesetzer Richtung ging, als das Abgeordnetenhaus bei Beschliessung der Resolution im Juni angenommen hatte. Die Aufhebung der gebundenen Wirtschaft gerade in dieser Situation stellte sich somit als ausgesprochener Liebesdienst gegenüber dem Zuckerkartell dar, der ihm einen in die Millionen gehenden Extraprofit zuschanzte.

Daß es sich so verhält und daß die wiederholten Behauptungen der Zuckerindustriellen, wonach sie selbst bei den jetzigen hohen Preisen kaum einen Gewinn erzielen, vollständig unzutreffend sind, beweist die Tatsache, daß die Aussiger Zuckerfabrik das Geschäftsjahr 1925/26 mit einem Reingewinn von zwei Millionen abschloß, während Nestomitz und Schönpriesen für das Jahr 1926 unverkürzte Dividenden - die 1925 bekanntlich sehr hoch waren - ankündigen. Was übrigens von den Kalkulationsmethoden der Zuckerindustriellen zu halten ist haben die "Lidové Noviny", also ein bürgerliches Blatt, das den Kreisen der Industrie sehr nahe steht, in einem Artikel vom 28. Dezember deutlich ausgesprochen:

"Die Zuckerfabrikanten begründeten die neurliche Verteuerung des Zuckers mir der Preiskalkulation und den höherem Preisen auf dem Weltmarkte, Beide Begründungen sind falsch. Es ist zwar richtig, daß die Zuckerpreise in der letzten Zeit auf dem Weltmarkt stärker gestiegen sind, sie sind aber immer noch niedriger als unsere heimischen Preise, Wenn heute auf dem Zuckermarkt Kristallzucker für Jänner - März um 285 Kè franko Lundenburg verkauft wurde, so bedeutet das, daß die Zuckerfabriken Kristallzucker für die Ausfuhr um 272 Kè verkaufen, denn vom Preise franko Lundenburg ist die Fracht ab mittelmährischer Raffinerie abzuziehen, welche 13 Kè beträgt. Für den heimischen Bedarf lieferten die Zuckerfabriken Kristallzucker bisher um 488 Kè. Wird davon die Steuer per 209 Kè abgezogen, so verkaufen die Zuckerfabriken Kristallzucker für den heimischen Bedarf um 279 Kè, das ist um 7 Kè teuerer, als für die Ausfuhr. Wenn sie nun den Preis des Kristallzuckers um 28 Kè auf 516 Kè erhöhen so bedeutet das nichts anderes, als daß Kristallzucker bei uns zu Hause vom 1. Jänner an um 35 Kè teuerer sein wird, als ihn die Zuckerfabriken ins Ausland verkaufen. Noch ärger ist dieses Verhältnis beim Würfelzucker. Auf dem heutigen Zuckermarkte wurde Würfelzucker für Jänner zu 310 Kè franko Lundenburg verkauft. Wird davon die Fracht bis Lundenhurg mit 14 Kè abgezogen so verkaufen die Zuckerfabriken Würfelzucker für den Export um 296 Kè franko mittelmährischer Raffinerie, Für den inländischen Bedarf liefern die Zuckerfabriken Würfelzucker nach Abrechnung von 209 Kè Steuern 309 Kè, d. i. um 15 Kè teuerer, als sie ihn ausführen.

Ebenso falsch und unwahrhaftig ist die Kalkulation des Zuckerpreises, wie ihn die Zuckerfabrikanten aufgestellt haben. Nach der Revision der Kalkulationen in den Zuckerfabriken wurde angeblich festgestellt, daß der Erzeugungspreis in fünf Rohzuckerfabriken in Böhmen und Mähren zwischen Kè 165.34 und Kè 204,98 schwankt. In einem gemischten Betrieb in Südostmähren wurde angeblich der Erzeugungspreis des Zuckers mit Kè 202.97 festgestellt. In diesem Preis ist angeblich nirgends ein Reingewinn enthalten. Wir glauben zwar nicht an diese Preise, aber wir wollen uns einstweilen in die Kalkulation des Rohzuckerpreises im einzelnen nicht einlassen, Aber jedem muß der große Unterschied auffallen, der zwischen dem Erzeugungspreis des Rohzuckers von Kè 165.34 in dem einen Betriebe und von Kè 204.98 in einem anderen Unternehmen besteht. Dieser Unterschied beträgt Kè 39,64 oder fast 25 Prozent. Wenn dies wahr wäre, so würde es nur beweisen, daß in unserer Zuckerindustrie etwas Ungesundes ist, daß hier Betriebe bestehen, die nicht lebensfähig sind. Dann wäre es Pflicht des Zuckerkartells Zweck des Kartells ist doch nicht die Verteuerung der Waren, sondern vor allem die Sorge für eine zweckmäßige und wirtschaftliche Produktion, - sich um die Liquidierung dieser unmöglichen Betriebe zu kümmern und nicht sie auf Kosten der Bevölkerung durch unbegründete Verteuerung des Zuckers aufrechtzuerhalten."

Aus diesen Ausführungen eines den wirtschaftlichen Liberalismus vertretenden Blattes geht deutlich hervor, daß das Zuckerkartell seine wirtschaftliche Funktion nicht einmal im kapitalistischen Sinne erfüllt und geradezu ein Hemmnis gesunder industrieller Entwicklung ist.

Nach dem Staatsvoranschlage für das Jahr 1927 ist der Mehreingang, der aus der Zuckersteuererhöhung von 60 h zu erwarten ist, mit 200,000.000 präliminiert. Da aber die Preissteigerung nicht 60 h sondern 76 h beträgt, muß die Mehrbelastung des Konsums auf mindestens 250 Millionen Kronen geschätzt werden. Das ist ganz unerträglich in einer Zeit der Not, Teuerung und Arbeitslosigkeit, umso unerträglicher als gleichzeitig über die Herabsetzung der Steuerlasten für die besitzenden Klassen verhandelt wird.

Wir fragen daher die Regierung:

1. Welche Maßnahmen gedenkt die Regierung zu ergreifen, um der maßlosen Verteuerung des Zuckers und den Machinationen des Zuckerkartells wirksam entgegenzutreten?

2. Ist sie insbesondere bereit, die Aufhebung oder wenigstens die Ermäßigung der Verbrauchssteuern und des Einfuhrzolles auf Zucker durch Einbringung entsprechender Vorlagen in die Wege zu leiten?

3. Ist sie weiters bereit, einen Gesetzentwurf über die öffentliche Kontrolle der Kartellwirtschaft unter maßgebender Mitwirkung der genossenschaftlichen und gewerkschaftlichen Organisationen zu unterbreiten?

Prag am 15. Feber 1927.

Dietl, Kaufmann, Blatny,

Pohl, Bolen, Kreibich, Zápotocký, Jílek, Dr. Stern, Dr. Czech, Haiplick, Dr. Šmeral, Schäfer, Taub, Katz, Roscher, Heeger, Kirpal, Schweichhart, Grünzner, Hackenberg.

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