XIX. Flachs, Ianf, Jute und andere nicht besonders benannte pflanzliche Spinnstoffe, Garne und Waren daraus, usw.

 
 

Leinen-, Hanf-, Jute- sw. Waren:

 

aus 161

Gewebe aus Leinengarnen, auch gemischt mit anderen zu dieser Klasse gehörigen Spinnstoffen:

 
 

a) ungemustert:

 
 

1. roh:

 
 

a) bis 40 Fäden in Kette und Schuß auf 2 cm im Geviert

20.-

 

b) 1. über 40 bis 160 Fäden in Kette und Schuß auf 2 cm im Geviert

48.-

 

2. über 160 Fäden in Kette und Schuß auf 2 cm im Geviert

60.-

 

2. gebleicht, geäschert, gefärbt, bedruckt oder bunt gewebt:

 
 

a) 1. bis 80 Fäden in Kette und Schuß auf 2 cm im Geviert

75.-

 

2. über 80 bis 160 Fäden in Kette und Schuß auf 2 cm im Geviert

110.-

 

b) über 160 Fäden in Kette Land Schuß auf 2 cm im Geviert

140.-

 

b) gemustert, mit Ausnahme der Damaste:

 
 

1. roh

 
 

a) bis 160 Fäden in Kette und Schuß auf 2 cm im Geviert.

100.-

 

b) über 160 Fäden in katte z.d Schoß auf 2 cm im Geviert

120.-

 

2. gebleicht, geäschert, gefarbt, bedruckt, oder, bunt gewebt

160.-

162

Damaste aller Art, auch roh

190.-

163

Batiste, Gaze, Linons und andere undichte Gewebe

250.-

168

Flechtwaren, Posamentier- und Knopfwaren:

 
 

a) Flechtwaren, Posamentier- und Knopfwaren, ausgenommen knöpfe mit Leinenzwirn überzogen

200.-

 

b) Knöpfe mit Leinenzwirn überzogen

150.-

170

Fußteppiche aus Flachs, Hanf, Jute, Knopfwaren oder anderen nicht besonders benannten pflanzlichen Spinnstoffen, auch gebleicht, gefärbt, bedruckt:

 
 

a) nicht florartig gewebt:

 
 

1. Fußtepiche aus Kokosfasern

35.-

 

2. andere

30.-

 

b) florartig gewebt:

100.-

aus 171

Seilerwaren und technischse Artikel:

 
 

aus c) Schläuche, gewebt

70.-

 

XX. Wolle, Wollengarne und Wollenwaren, usw.

 
 

Wollenwaren:

 

180

Wollene Webwaren, nicht besonders benannte, im Gewicht:

 
 

a) von 700 g oder mehr auf 1 m2:

 
 

1. Halina- und Hunjatuch, auch bedruckt

80.-

 

2. Abfalldecken

70.-

 

3. andere Decken und Schuhstoffe

120.-

 

4. andere Webewaren

100.-

 

b) unter 700 g bis 450 g auf 1 m2

200.-

 

c) unter 450 g bis 200 g auf 1 m2

 
 

1. roh

175.-

+5% hodnoty

 

2. gefärbt, bedruckt, bunt gewebt

185.-

 

d) unter 200 g auf 1 m2:

 
 

1. wollene Webewaren mit reiner Baumwollkette

240.-

 

2. andere wollene Webewaren:

 
 

a) roh

325.-

 

b) gefärbt

350.-

 

c) bedruckt oder bunt gewebt

420.-

181

Möbelstoffe, auch florartig gewebt:

 
 

a) florartig gewebt

360.-

 

b) nicht florartig gewebt im Gewicht:

 
 

1. von 400 g oder mehr auf 1 m2

360.-

 

2. unter 400 g auf 1 m2

340.-

182

Samte, samtartige Gewebe und Samtbänder

 
 

a) Sealskine Gewichte von 450 g oder mehr auf 1 m2

180.-

 

b) andere

240.-

186

Flechtwaren, Posamentier- und Knopfwaren

250.-

187

Wirk- und Strickwaren:

 
 

a) gewirkte und gestrickte Stoffe in ganzen Stücken (Meterware)

240.-

 

b) Strümpfe und Socken im Gewicht für das Dutzend Paar:

 
 

1. von 1 kg oder mehr

235.-

 

2. unter 1 kg

290.-

 

c) Handschuhe:

 
 

1. zugeschnitten und genäht

340.-

 

2. andere

390.-

 

d) nicht besonders benannte

320.-

aus 189

Filze und Filzwaren (mit Ausnahme von derlei Fußteppichen)

 
 

b) andere Filze und Filzwaren

180.-

 

Anmerkung: Stückfilze (Meterware)

frei

aus 190

Technische Artikel:

 
 

aus a) Krollhaare usw.:

 
 

aus Anmerkung: Crin ïAfrique in Zöpfen gedreht

frei

 

XXI. Seide und Seidenwaren, usw.

 
 

Ganzseidenwaren:

 

204

Flechtwaren, Posamentier und Knopfwaren:

 
 

a) aus Kunstseide

710.-

 

b) andere

1000.-

aus 205

Wirk- und Strickwaren:

 
 

aus b) andere:

 
 

Krawatten aus Kunstseide

1600.-

 

Halbseidenwaren:

 

208

Möbelstoffe, auch florartig gewebt

1200.-

212

Flechtwaren, Posamentier und Knopfwaren:

 
 

a) aus Kunstseide

500.-

 

b) andere

700.-

213

Wirk und Strickwaren:

 
 

a) Meterware

700.-

 

b) andere

1000.-

 

XXII. Konfektionswaren.

 

218

Perückenmacherarbeiten; Arbeiten aus Menschenhaaren

240.-

aus 219

Hutstumpen:

für 1 Stück

 

a) aus Haarfilz

0.60

 

b) aus Wollfilz

0.40

aus 220

Herren und Knabenhüte

 
 

b) aus Filz

 
 

1. nicht ausgerüstet:

 
 

a) aus Haarfilz

1.20

 

b) aus Wollfilz

0.70

 

2. ausgerüstet:

 
 

a) aus Haarfilz

1.50

 

b) aus Wollfilz

1.-

225

Kleidungen, Wäsche und andere nicht besonders benannte genähte Gegenstände sind nach ihrem Hauptbestandteile mit einem Aufschlag von 40 vom Hundert zu verzollen. Bei Damenkonfektion und allen mit Seide gefütterten, mit Spitzen oder Stickereien ausgestatteten Bekleidungsgegenständen gilt als Hauptbestandteil der höchstbelegte.

 
 

Anmerkung:

 
 

1. Im vertragsmäßigen Verkehr sind Eier Berechnung des, Zolles samt Aufschlag nach Nr. 225 die Vertragswille des für die Verzollung maßgebenden Bestandtailes zugrunde zu legen.

2. Bänder, Maschen und Posamente, auch aus Seide, bleiben bei der Verzollung der unter Nr. 225. fällenden Waren außer Betracht.

 
 

Zu "Allgemeine Anmerkung zu den Klassen XVIII bis XXII."

 
 

Gewebe, die nur mit einfachen Säumen oder mit einzelnem Nähten versehen sind, werden nicht nach den Zollsätzen für genähte Gegenstände, sondern nur mit einem Zuschlage von 10 vom Hundert zu dem Zolle für das betreffende Gewebe belegt.

Seidene und halbseidene Gewebe, die nun mit einfachen Säumen oder mit einzelnen Nähten versehen sind, werden nicht nach i den Zollsätzen für genähte Gegenstände, sondern nur mit einem Zuschlage von 5 vom Hundert zu dem Zelle für das betreffende i Gewebe belegt.

Taschentücher, Tischzeug, Bettzeug fand Handtücher aus Garnen von Baumwolle oder Spinnstoffen der Klasse XIX mit Säumen, welche ohne Umbiegen des Geweberandes durch bloßes Benähen desselben oder durch ein- oder mehrfaches Umbiegen des Geweberandes in größerer oder geringeren Breite und Fesnähen das umgebogenen Gewebestückes hergestellt und dabei weder mit Durchbrucharbeit (Ajournähten) irgend welcher Art versehen noch durch Zierstiche oder in anderer Weise verziert sind, werden deshalb weder mit den Zollsätzen für genähte Gegenstände nach mit einem Zollzuschlag belegt. Für diese Waren wird an Stelle der Zollsätze für genähte Gegenstände der in Ziffer 6 der Allgemeinen Anmerkungen zu den Klassen XVIII bis XXII vorgesehene Zollzuschlag von 19t vom Hundert erhoben, wenn sie entweder nur mit einfachen Ajoursäumen (Halbstäbchensäumen oder Ganzstäbchensäumen) oder nur mit einem einreihiger Durchbruch versehen sind, welcher im Innern des Gewebes mit den Geweberändern gleichläuft und in genau derselben Art wie die einfachen Ajoursäume, jedoch ohne Zusammenhang mit dem Saum durch besondere Nähfäden hergestellt ist. Hiebei bleiben die an den Kreuzungsstellen der Durchbrüche vorkommenden Spinnen (sternförmige Fadengebilde) außer Betracht.

Gespinstwaren, in die nur Buchstaben, wenn auch verschlungen oder in sieh selbst verziert (Monogramme, Zierbuchstaben u. dgl.), oder Namen, Nummern u dgl. eingestickt sind, werden nicht als Stickereien verzollt.

Bei Konfektionswaren aller Art bleiben ganz unwesentliche Zutaten, die mit Rücksicht auf den Wert und Gebrauchszweck des Gegenstandes die Eigenschaft einer besonderen zutat, bezw. Ausschmückung nicht an sich trafen (z. B. Anstoßschnüre, bloße Randeinfassungen oder einzelne Litzen u. dgl.), außer Betracht.

Bei der Verzollung von Waren aus Spinnstoffen r Klasse XIX bleibt eine Beimengung von Baumwolle, die nicht mehr als 8 vom Hundert des reinen Warengewichtes betragt, als unwesentlich außer Betracht.

 
 

XXIII. Bürstenbinder- und Siebmacherwaren.

 

226

Bürstenbinderwaren, gewöhnliche, das sind solche aus Stroh, Piassava und anderen pflanzlichen Stoffen:

 
 

a) Besen

5.-

 

b) andere

18.-

aus 227

Sonstige Büstenbinderwaren mit Ausnahme der Drahtbürsten zu technischen Zwecken:

 
 

b) in Verbindung mit künstlichen Schnitzstoffen

180.-

 

c) in Verbindung mit anderen feinen Stoffen

130.-

 

e) andere

70.-

aus 228

Pinsel:

 
 

b) aus Borsten oder geschnittenen Tierhaaren

70.-

 

XXIV. Nicht in anderen Tarifklassen benannte Waren aus Bast, Bisen, Rohr, Schilf, Span, Stroh u. dgl.

 

aus 233

Korbmöbel:

 
 

a) nicht tapeziert:

 
 

1. ganz oder vorwiegend aus geschältem

100.-

 

2. andere:

 
 

a) roh

60.-

 

b) gebeizt, gefärbt, gefirnißt, lackiert, bronziert

100.-

aus 234

Sonstige Flechtwaren, auch Korbflechtwaren:

 
 

ex c) Holzspangeflechte in Verbindung mit Gespinstfäden

85.-

 

XXV. Papier und Papierwaren

 

aus 236

Pappen (Pappendeckel):

 
 

a) Hadernrohpappe und Strohpappe:

 
 

1. Hadernrohpappe

2.-

 

2. Strohpappe

frei

 

aus b) Dachpappen

 
 

2. nicht besandet

5.-

238

Packpapier im Gewichte von 30 g oder mehr auf 1 m2, ungebleicht, ungefärbt oder in der Masse gefärbt, auch auf einer Seite geglättet:

 
 

a) Strohpapier

frei

 

b) anderes

6.-

243

Pergamentpapier und andere fettdichte Einschlagpapiere

12.-

aus 248

Zigaretten- und Seidenpapier in Bogen, in Rollen und in Bobinen; Zellstoffwatte, nicht zu Heilzwecken vorgerichtet:

 
 

a) Zigarettenpapier:

 
 

1. glatt, in Rollen von mehr als 5 cm Breite oder in Bogen

22.-

 

2. glatt in Bobinen, ferner alle filigranierten, gemusterten oder gepreßten Zigarettenpapiere

25.-

 

b) Zellstoffwatte, nicht zu Heilzwecken vorgerichtet

20.-

aus 248

Papier, nicht besonders benanntes:

 
 

aus a) glatt:

 
 

Packpapier im Gewichte von 45 g oder mehr auf 1 m2 ungebleicht, ungefärbt oder nur in der Masse gefärbt, auf beiden Seiten geglättet

7.-

aus 251

Zigarettenpapier in Bücheln

75.-

aus 252

Waren aus Papier, Pappe oder Papiermasse, nicht anderweitig tarifiert:

 
 

aus a) in Verbindung mit feinsten Stoffen:

 
 

Etuis

200.-

 

aus b) in Verbindung mit feinen Stoffen:

 
 

Etuis

100.-

 

aus c) andere:

 
 

aus 1. mehrfarbig bedruckt, aus oder mit Buntpapier, Goldoder Silberpapier, auch mit Bildern oder Malereien:

 
 

a) Säcke

35.-

 

b) pharmazeutische Kartonnagen; Etuis

40.-

 

aus 2. alle übrigen:

 
 

a) Säcke

25.-

 

b) pharmazeutische Kartonnagen; Etuis

25.-

 

c) Garnhülsen

28.-

 

d) Knöpfe

20.-

 

e) Gummoid in Platten und Stäben

19.-

 

XXVI. Kautschuk, Guttapercha und Waren daraus.

 

267

Kleidungen und andere durch Kleben, Nähen u. dgl. konfektionierte Gegenstände aus den in den Nrn. 265 und 266 genannten Stoffen sind wie diese mit einem Aufschlag von 30 vom Hundert zu verzollen.

 

270

XXVII. Wachstuch und Waren daraus.

 
 

Grobe Zeugstoffe, chemisch zugerichtet, oder mit Öl, Teer oder Fettgemengen überzogen oder getränkt; Wagendecken und sonstige Decktücher daraus

75.-

 

XXVIII. Leder und Lederwaren.

 

aus 276

Rinds und Roßleder, sohllederartig gegerbt (auch für Treibriemen):

 
 

c) Abfalleder

35.-

aus 278

Kalbleder, mit Ausnahme des Lackleders und des bronzierten Leders:

 
 

a) mineralisch gegerbt

60.-

280

Handschuhleder aller Art

50.-

281

Lackleder und bronziertes Leder aller Art

frei

287

Schuhwaren, aus oder mit Leder, auch in Verbindung mit feinsten Stoffen, das Paar im Gewicht:

 
 

a) von 1000 g oder mehr:

 
 

1. ledergefüttert

115.-

 

2. andere

80.-

 

b) unter 1000 g bis 900 g sowie Leinenschuhe

125.-

 

c) unter 900 g bis 500 g; ferner Knaben-, Mädchen und Kleinkinder Schuhe sowie Sandalen

160.-

 

d) unter 500 g

250.-

288

Pantoffel und Hausschuhe aller Art, ohne Rücksicht auf die hiezu verwendeten Stoffe:

 
 

a) Hunjaschuhe

90.-

 

b) andere

125.-

289

Handschuhe, lederne (auch bloß zugeschnitten), auch in Verbindung mit feinsten Stoffen

300.-



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