Pùvodní znìní ad V./5301.
Interpellation
der Abgeordneten Jokl, Heeger, Dr. Haas und Genossen
an den Minister für Schulwesen und Volkskultur
in Angelegenheit der Bedrückung der deutschen Bevölkerung im Hultschiner Ländchen hinsichtlich des Schulwesens.
Durch den Art. 83 des Friedensvertrages von Versailles erhielt der èechoslovakische Staat von Deutschland ein aus dem Kreise Ratibor der Provinz Preussisch-Schlesien abgetrenntes Gebiet mit dem Hauptorte Hultschin, im folgenden kurz Hultschiner Gebiet genannt. Im Art. 86 erklärte sich die Èechoslovakei damit einverstanden, dass die Bestimmungen über den Schutz der Interessen der nationalen, sprachlichen und religiösen Minderheiten in einem Vertrage mit den alliierten und assoziierten Hauptmächten aufgenommen werden und nahm damit die Bestimmungen, welche tatsächlich im Vertrage von St. Germain am 10. September 1919 niedergelegt wurden, an. Die Rechte, welche danach der deutschen Minderheit in diesem Gebiete zustehen, sind:
1. Das Recht der rechtlich und faktisch gleichen Behandlung und des Genusses der gleichen Bürgschaften wie die übrigen èechoslov. Staatsangehörigen. Das gleiche Recht, humanitäre, religiöse oder soziale Anstalten, Schulen und andere Erziehungsanstalten auf eigene Kosten zu errichten, zu leiten und zu beaufsichtigen und in denselben ihre Sprache frei zu gebrauchen und ihre Religion frei zu üben.
2. Die angemessene Möglichkeit, in Städten und Bezirken, in denen ein beträchtlicher Bruchtel der Angehörigen ihrer Zunge ansässig ist, im Rahmen des öffentlichen Unterrichtswesens den Unterricht für ihre Kinder in ihrer eigenen Sprache zu erhalten. Endlich das Anrecht auf einen angemessenen Anteil am Genusse und an der Verwendung der nach dem Staatsvoranschlage und nach den Gemeinde- und anderen öffentlichen Voranschlägen aus öffentlichen Fonden für Erziehung, Religion, Wohltätigkeitszwecke ausgeworfenen Beträge.
Weiters verpflichtete sich die Èechoslov. Republik im Art. 1 des gleichen Vertrages, dass diese Bestimmungen als Grundgesetze erklärt werden, dass kein Gesetz, keine Verordnung und keine Amtshandlung mit diesen Bestimmungen im Widerspruch oder im Gegensatze stehen und dass kein Gesetz, keine Verordnung und keine Amtshandlung ihnen gegenüber Geltung haben werde
Trotz dieser Bestimmungen, welche verklausuliert in die èechoslov. Verfassung übergegangen sind, wurden - nachdem der Friedensvertrag internationale Geltung erlangt hatte - in dem kraft des Gesetzes vom 30. Jänner 1920, No 76 Slg. übernommenen Hultschiner Gebiete durch die Reg. Vdg. vom 4. Mai 1920, No 321 sämtliche deutschen Schulen dieses Gebietes mit Ausnahme der in den zwei rein deutschen Gemeinden Throem und Zauditz bestandenen Schulen sofort aufgelassen und in èechischen umgewandelt. Weiters wurden, trotzdem laut § 1 der bezogenen Reg. Vdg. sämtliche èechosl. Gesetze, somit auch die Verfassung, im Hultschiner Gebiete in Kraft gesetzt wurden, in dieser Reg. Vdg. Bestimmungen erlassen, welche den Minderheitsschutz in Hinsicht auf die Errichtung deutscher Privatschulen sowie öffentlicher deutscher Volksschulen überhaupt illusorisch machen. Die diesbezüglichen Bestimmungen lauten:
E. Schulwesen:
§ 12. 1. In dem angegliederten Gebiete treten nicht in Kraft der § 6 des Reichsvolksschulgesetzes vom 14. Mai 1869, R. G. Bl. Nr. 62 und der § 2 der Schul- und Unterrichtsordnung vom 29. September 1905, R. G. Bl. Nr. 159. Der Bevollmächtigte Kommissär bestimmt, mit welchem Tage in diesem Gebiete die §§ 70 und 71 des Reichsvolksschulgesetzes in Wirksamkeit treten. Die Unterrichtssprache in den Schulen im Hultschiner Gebiete ist mit Vorbehalt der Bestimmung des § 5 des Gesetzes vom 29. Februar 1920, Slg. d. G. u. V. Nr. 122, die böhmische. Die Regelung des Unterrichtes in den einzelnen Schulen auf dieser Grundlage bleibt für die Uebergangszeit der Entscheidung des bevollmächtigten Kommissärs vorbehalten. Auf Wunsch der Bevölkerung kann nach Erhebung der massgebenden Verhältnisse durch den bevollmächtigten Kommissär an einzelnen Schulen die deutsche Sprache als Unterrichtsgegenstand eingeführt werden.
2. Die Kompetenz der Landesschulbehörde steht dem bevollmächtigten Kommissär der Èechosl. Republik für das Ratiborer Gebiet zu, der sich zur Erledigung dieser Agenda des Landesschulrates in Troppau bedienen kann. Solange in dem abgetretenen Gebiete kein Bezirksschulrat errichtet sein wird, wird dessen Funktion von dem Vorstande der politischen Bezirksverwaltung in Hultschin ausgeübt. Ebendaselbst wird ein Bezirkschulinspektor für den Sprengel der politischen Bezirksverwaltung von Hultschin bestellt.
Da der § 6 R. V. G. und der § 2 der def. S. u. U. Q. von der Bestimmung der Unterrichtssprache in einzelnen Schulen (welche danach dem Landesschulrat zusteht) und die §§ 70-71 von der Errichtung von Privatschulen handelt, so ist ersichtlich, dass die èechosl. Gesetzgebung das Hultschiner Ländchen mit einem ausgesprochenen Schutzwall umgeben hat, um dortselbst die Errichtung öffentlicher und privater deutscher Volksschulen zu verhindern. Nur die Gemeinden Throem und Zauditz durften von den 36 Gemeinden des Bezirkes ihre deutschen Schulen behalten.
Es ist sohin bereits im Vornherein zu konstatieren, dass im Hultschiner Gebiete offenkundig die von der Èechosl. Republik übernommenen internationalen Verpflichtungen des Minderheitsschutzes und der § 130 der V. U. hinsichtlich der Errichtung von Privatschulen der nationalen Minderheit verletzt wurden. Weiters aber ebenso deren Bestimmungen hinsichtlich der Möglichkeit und des Anteiles der nationalen Minderheiten am öffentlichen Schulwesen (§§ 131 und 132 der V. U.) Es ist unbestreitbar, dass im Hultschiner Gebiet ein beträchtlicher Bruchteil deutscher Einwohner ansässig ist. Schon die offizielle èechische Zählung vom Jahre 1921 anerkennt im Hultschiner Gebiete 7707 Einwohner deutscher Nationalität. Dass diese Zählung nicht der Wirklichkeit entspricht, ist durch die später stattgefundenen Gemeindewahlen bewiesen worden, wo viele Gemeinden des Hultschiner Gebietes, insbesonders Stadt Hultschin, Beneschau, Bolatitz, Darkowitz, Eligoth-Hultschin, Gross- und Klein-Hoschütz, Klepsch, Krawarn, Kauten, Ludgersthal, Schepankowitz und Sandau (Piš), welche, wiewohl sie nach der amtlichen Volkszählung eine èechische Majorität aufwiesen, mit überwältigen Mehrheit deutsch wählten. So erhielten z. B. in Stadt Hultschin, in welchem Orte die èechosl. Volkszählung 3340 èechische und 1452 deutsche Einwolmer feststellte, die Deutschen 19, die Èechen nur 11 Mandate in der. Gemeindevertretung. In Beneschau, wo amtlich 1658 Èechen und 196 Deutsche gezählt wurden, die Deutschen, 16, die Èechen 8 Mandate in Gross-Darkowitz, wo man nur 35 Deutsche, aber 930 Èechen feststellte, die Deutschen 12, die Èechen bloss 6 Mandate. Ebensoviele Mandate in Gross-Hoschütz, wo amtlich 156 Deutsche gegenüber 1061 Èechen gezählt wurden, weiters in Klein Hoschütz, in welcher Gemeinde die èechische Volkszählung von 1056 Einwohnern nur 139 zu Deutschen machte, die Deutschen 10, die Èechen 8 Mandate, in Ellgoth-Hultschin, wo 890 Èechen, aber nur 63 Deutsche gezählt wurden, die Deutschen 9, die Èechen nur 6 Mandate, in Klepsch, wo nach der amtlichen Zählung 611 Èechen und nur 55 Deutsche angerechnet wurden, die Deutschen 10, die Èechen 5 M andate, in Krawarn, wo die Volkszählung 3420 Èechen und 836 Deutsche feststellte, die Èechen 7, die Deutschen 23 Mandate, in Kauthen, dessen Volkszählungsergebnis 1294 Èechen und 272 Deutsche war, die Èechen 5, die Deutschen 19 Mandate, in Markersdorf die Deutschen 13, die Èechen 5 Mandate, trotzdem die amtliche Zählung nur 96 Deutsche, hingegen 1104 Èechen ermittelte, in Schepankowitz (Volkszählung 1570 Èechen, 218 Deutsche) die Èechen 8, die Deutschen 16 Mandate, endlich in Sandau, wo man 311 deutsche 2249 èechischen Einwohnern gegenübersetzte, die Deutschen 13, die Èechen 11 Mandate. In Bielau, Bobrowitz, Köberwitz, Kosmütz, Kuchelna und Oppau errangen die Deutschen ein Viertel bis die Hälfte aller Mandate, erbrachten somit den Beweis des Bestehens einer ansehnlichen bodenständigen Minderheit. Dieses Ergebnis beweist, dass fast die Hälfte aller Gemeinden des Hultschiner Gebietes der Majorität nach deutsch sind und nur durch eine künstliche Volkszählung zu èechischen Gemeinden gestempelt werden sollten.
1. Es war daher unter diesen Umständen sowohl die Auflassung von 34 deutschen Schulen wie auch die weitere Vorenthaltung deutscher öffentlicher Schulen zumindest in diesen Gemeinden eine Verletzung der verfassungsmässig und kraft internationaler Verträge zugesicherten Gleichberechtigung der deutschen Minderheit. Auch bis zum heutigen Tage verstand es der èechische bevollmächtigte Kommissär entgegen diesen Bestimmungen die Errichtung öffentlicher deutscher Schulen in Hultschin hintanzuhalten. Ganz offensichtlich geschah dies in der Gemeinde Stadt Hultschin, wo die nationalen Verhältnisse am einwandfreiesten die Errichtung einer deutschen Volksschule rechtfertigen.
Nach der amtlichen (preussischen) Statistik aus den Jahren 1914-1919 waren von 2638 schulbesuchenden Kindern in der Stadt Hultschin 977 (somit 37%) deutsche, 860 (32.6%) zweisprachige und 801 (30.4%) mährische Kinder. Dies ergab auf ein Schuljahr durchschnittlich 195 deutsche, 172 zweisprachige und 160 mährische Kinder. In den späteren Jahren ist diese Zahl allerdings gesunken, teils infolge des allgemeinen, durch den Krieg und seine Folgen hervorgerufenen Kinderrückganges, teils weil viele deutsche Familien auf Grund des Optionsrechtes Hultschin verlassen haben. Trotzdem gab es im Jahre 1921 auf Grund einer privaten Zählung 167 deutsche Schulkinder im schulpflichtigen Alter.
Schon im Jahre 1920 hatte eine Abordnung der damaligen Gemeindevertretung beim bevollmächtigten Kommissär in Troppau die Wünsche der Gemeinde mündlich und schriftlich vorgetragen, die dahin gingen, in den Hultschiner Gemeindeschulen die deutsche Sprache als Unterrichtssprache zu belassen und die Bestimmung über den Besuch der Schule den Eltern der Schulkinder zu überlassen. Als statistische Grundlage für diese Wünsche waren seitens der Gemeindevertretung durch den Schulvorstand bei den Eltern der schulbesuchenden Kinder Erhebungen darüber gesammelt worden, ob sie ihre Kinder einer Schule mit deutscher oder einer solchen mit èechischer Unterrichtssprache anvertrauen wollen. Diese Erhebungen ergaben, dass die Eltern von 659 schulpflichtigen Kindern ohne jegliche Beeinflussung durch eigenhändige Unterschrift eines ihnen vorgelegten Vordruckes eine Erklärung für die deutsche Schule abgegeben haben..
In seiner mündlichen Erwiderung vertrat der bevollmächtigte Kommissär den Standpunkt, dass die Bevölkerung der Stadt Hultschin ihrem Volkstum und ihrer Abstammung samt und sonders èechisch sei und dass er von den Richtlinien hinsichtlich der Unterrichtssprache der Volksschulen nicht abgehen könne. Er werde sich von den Hultschiner Agitatoren seine Schritte nicht diktieren lassen. Der schriftlichen Willensäusserung der Eltern, die er als von privaten Agitatoren beeinflusst bezeichnete, legte er überhaupt keine Bedeutung bei, trotzdem sie evident amtliche Verzeichnisse der Schulleitung waren. Einige Wochen später hatte eine Abordnung aus Hultschin beim Schulminister Habrman über die Vergewaltigung der deutschen Kinder Beschwerde geführt. Der Minister versprach zwar Informationen einholen zu lassen und zutreffendenfalls Abhilfe zu schaffen, vertrat aber auch selbst die Anschauung, dass man den Eltern nicht die Entscheidung überlassen könne, ob ihre Kinder eine deutsche oder eine èechische Schule zu besuchen haben. Also auch hier die Rechtfertigung des behördlichen Zwanges über die einzelnen Kinder, über welchen noch später gesprochen werden wird. Im März 1921 ging eine mit mehr als 170 Unterschriften der deutschen Elternschaft versehene trefflich begründete Petition um Errichtung einer deutschen Schule an den bevollmächtigten Kommissär, eine Abschrift davon an den Unterrichtsminister ab. Aber auch diese Schritte waren erfolgslos; man hat es nicht einmal für notwendig befunden, den Petenten einen Bescheid zukommen zu lassen.
Auch die Interpellation der deutschen Abgeordneten im Parlament blieb ergebnislos. Die Behörden werden sicher zur Rechtfertigung dieses Falles erklären, dass die Petition nicht genügend begründet war oder sonst irgend welche Ausflüchte finden. Hiergegenüber muss aber festgestellt werden, dass die Schulbehörden kraft gesetzlicher Verpflichtung (§ 7 des schlesischen Schulerrichtungsgesetzes vom 6. November 1901, L. G. Bl. No. 141) darüber zu wachen haben, dass die notwendigen Schulen ohne unnötigen Aufschub errichtet werden. Und notwendig waren die deutschen Schulen in Hultschin nicht nur kraft der Bestimmungen des eb enzitierten Gesetzes, sondern auch kraft des § 1 des Gesetzes vom 3. April 1919, Nr. 189 Slg. d. G. u. V. Ebensowenig erfüllten die èechischen Schulbehörden bezw. der bevollmächtigte Kommissär in Hultschin ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Errichtung deutscher Schulen auch in anderen Gemeinden des Hultschiner Ländchens, wie in Deutsch-Krawarn und Beneschau. Für die deutschen Kinder dieses ganzen Gebietes waren die letzten 5 Jahre verloren und mit Betrübnis und Erbitterung gegen diese behördlichen Umtriebe mussten die Eltern sehen, dass die Kinder in ihrer geistigen und sittlichen Erziehung zurückbleiben mussten. Die kulturellen Heimstätten waren für die deutschen Kinder Stätten des Zwanges und des geistigen Stillstandes, denn ohne erkennbaren Gewinn mussten sie am Unterricht in einer fremden Sprache zwangsweise teilnehmen.
Die Errichtung deutscher Privatschulen konnte nicht in Angriff genommen werden, da der bevollmächtigte Kommissär sich weigert, die §§ 70 und 71 des Reichsvolksschulgesetzes im Hultschiner Ländchen in Kraft treten zu lassen.
2. Die Eltern der deutschen Kinder mussten daher, um wenigstens den deutschen Unterricht zu sichern, zu zwei gesetzlich vorgesehenen Mitteln greifen: Zum häuslichen Privatunterricht und zum Unterrichtung ihrer Kinder in ortsfremden deutschen Schulen des benachbarten Gebietes Schlesiens. Aber auch bei der Ausübung dieser ihnen gesetzlich gewährleisteten Rechte stiessen sie auf den schärfsten Widerstand der èechischen Schulverwaltung.
a) Der häusliche Privatunterricht.
Die für diesen Unterricht in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften lauten:
§ 23 R. V. G. Von der Verpflichtung, die öffentlichen Schulen zu besuchen, sind zeitweilig oder dauernd entbunden Kinder... endlich solche, die zuhause oder in einer Privatanstalt unterricht werden.
§ 204 S. u. U. O. Die Eltern oder deren Stellvertreter sind berechtigt ihre im schulpflichtigen Alter stehenden Kinder zu Hause unterrichten zu lassen und aus diesem Grunde die Befreiung der Kinder vom Besuche der öffentlichen Volksschule zu verlangen.
Die Eltern oder deren Stellvertreter sind jedoch verpflichtet, dafür zu sorgen, dass den Kindern, mindestens der für ihre Pflichtschule (allgemeine Volksschule oder Bürgerschule) vorgeschriebene Unterricht in genügender Weise zuteil werde.
Im übrigen unterliegt die Wahl der Hauslehrer, Erzieher oder Hofmeister und die Art der Erteilung des häuslichen Unterrichtes keiner Beschränkung.
§ 205 S. u. U. O. Der häusliche Unterricht schulpflichtiger Kinder wird von der Bezirksschulbehörde überwach. Die Bezirksschulbehörde ist verpflichtet, die zu Hause unterrichteten Kinder in Uebersicht zu halten; sie ist berechtigt, sich von den Kenntnissen von Zeit zu Zeit in angemessener Weise zu überzeugen und, wenn sich Zweifel ergeben, das Kind an einer hiezu bestimmten Volksschule prüfen zu lassen.
Die Eltern oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Weisungen der Bezirksschulbehörde nachzukommen. Sollten sie sich weigern, den zur Abstellung der Unzukömmlichkeiten getroffenen Anordnungen zu entsprechen oder sollten sich diese als fruchtlos erweisen, so ist die Bezirksschulbehörde berechtigt, die Unterbringung des Kindes in einer öffentlichen Volksschule oder in einer mit dem Oeffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatvolksschule anzuordnen. In Fällen gröblicher Vernachlässigung des Unterrichtes und der Erziehung ist gegen die Eltern oder deren Stellvertreter die Hilfe des Pflegeschaftsgerichtes nach dem vierten Hauptstücke der Schul- und Unterrichtsordnung in Anspruch zu nehmen.
§ 206 S. u. U. O. Die Eltern oder deren Stellvertreter können verlangen, dass ihre im schulpflichtigen Alter stehenden Kinder, die zu Hause oder in einer mit dem Oeffentlichkeitsrecht nicht ausgestattete Privatschule Unterricht erhalten, zur Prüfung aus den verbindlichen Lehrgegenständen und aus den an der Schule eingeführten, unverbindlichen Lehrgegenständen an einer offentlichen Volksschule oder einer mit dem Oeffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatvolksschule oder an einer solchen Bürgerschule zugelassen werden.
Die Prüfung ist in der Regel nur in den letzten vier Wochen vor Ende des Schuljahres vorzunehmen und hat sich auf den Lehrstoff derjenigen Unterrichtsstufe zu erstrecken, die dem Alter des zu prüfenden Kindes entspricht.
Aus diesen Bestimmungen gehen folgende Grundsätze hervor: Das Recht der Eltern, ihren Kindern häuslichen Privatunterricht erteilen zu lassen, ist unbeschränkt. Die Art der Erteilung des Unterrichtes, worunter auch die Bestimmung des Unterrichtssprache, die Dauer des Unterrichtes und dergleichen verstanden werden muss, unterliegt keiner Beschränkung. Die Eltern haben das Recht, ihre zuhause unterrichteten Kinder am Schluss des Schuljahres an einer öffentlichen Schule einer Ueberprüfung unterziehen zu lassen. Das Ergebnis dieser Prüfung entscheidet darüber, ob den Kindern der für die Pflichtschule vorgeschriebene Unterricht in genügender Weise erteilt wurde und berechtigt zur Erteilung des für die höheren Altersstufen vorgeschriebenen Unterrichte im kommenden Schuljahre. Die Schulbehörde hat das aus der Ueberwachung des häuslichen Unterrichtes entspringende Recht sich von Zeit zu Zeit in angemessener Weise von den Kenntnissen der Kinder zu überzeugen und in zweifelhaften Fällen die Ueberprüfung an einer öffentlichen Schule anzuordnen. Es versteht sich aus dem Prinzipe, dass man von einem Kinde die Prüfung nur in der Sprache verlangen kann, in welcher es unterrichtet wurde, dass dies eine Schule mit gleicher Unterrichtssprache sein muss.
Die Behörden haben weiters das Recht, Weisungen zur Abstellung von Unzukömmlichkeiten zu treffen, denen sich die Eltern fügen müssen und erst dann, wenn sie sich weigern, oder wenn sich die Massnahmen als fruchtlos erwiesen, die Unterbringung in einer öffentlichen Volksschule anzuordnen. Auch diese Schule soll naturgemäss eine Schule mit derselben Unterrichtssprache sein, in welcher die Kinder zuhause unterrichtet worden sind Eine Einschränkung des Rechtes, die Unterrichtssprache frei zu bestimmen, ist auch unter Hinweis auf Nationalität oder Abstammung der Eltern untunlich. Ein behördlicher Zwang auf Eltern und Kinder unter derartiger Begründung erscheint unberechtigt. Der Behörde steht nicht das Recht zu, durch Erhebungen über die Nationalität und Abstammung der Eltern hier hindernd einzugreifen, da es kraft der für Hultschin geltenden schlesischen Schulgesetze keine Beschränkung des Rechtes der Eltern gibt, ihre Kinder bestimmten nationalen Schulen zuzuweisen.
Fast alle diese Grundsätze wurden jedoch von den Behörden verletzt. Selbst das unbeschränkte Recht der Eltern auf den häuslichen Privatunterricht musste erst vor dem Obersten Verwaltungsgerichte erkämpft werden, da die èechischen Schulbehörden sich anmassten, diesen Unterricht nach Gutdünken bewilligen zu können. Im einzelnen war der Vorgang folgender:
In Hultschin wurde zunächst der Unterricht, als er nur wenigen Kindern erteilt wurde, von den Behörden nicht weiter beachtet. Als aber später eine immer grössere Anzahl der Kinder diesen Unterricht erhielt - im Jahre 1923 waren ihrer 81 Kinder - da begannen die Behörden einzugreifen. Zunächst erhielten im April 1923 die deutschen Privatlehrer von der politischen Bezirksverwaltung Vorladungen und wurden über alle Details dieses Unterrichtes und über die Namen der unterrichteten Kinder einvernommen. Im Mai 1923 wurde daraufhin, ohne dass die Behörden irgend eine Inspektion oder sonstige Ueberwachungstätigkeit des häuslichen Unterrichtes bewerkstelligt hätten, die privat unterrichteten Kinder durch eine amtliche Vorladung in die Kanzlei des èechischen Bezirksschulinspektors Novák gerufen und dortselbst von einem èechischen Lehrer geprüft. Schon bei dieser Prüfung ereigneten sich, infolge des Ausschlusses der deutschen Privatlehrer von den Prüfungen und infolge der Art und Weise der Vornahme der Prüfung, starke Ungesetzlichkeiten. Ausserdem war selbstverständlich weder der èechische Bezirksschulinspektor noch der èechische Lehrer zur Prüfung der deutschen Kinder berechtigt, da sie nicht einmal die Lehrbefähigung für die Prüfung deutscher Kinder besitzen. Auf Grund dieser Prüfungen erhielten die Eltern den amtlichen Bescheid, dass ihre Kinder nicht die Kenntnisse aufweisen, die den Lehrplänen für öffentliche Schulen entsprechen und den Auftrag, die Mängel des Unterrichtes zu beseitigen. Worin aber diese Mängel bestanden, wurde in der Zuschrift nicht ausgesprochen.
Dass hier nach einem ganz bestimmten Plane der Behörden und sogar in leichtfertigster Weise vorgegangen wurde, erhellt daraus, dass diesen Bescheid sogar ein Vater namens Bartuschek erhielt, dessen Kind zur Prüfung überhaupt nicht vorgeladen war, von dessen Kenntnissen sich die Behörden daher überhaupt nicht überzeugt hatten. Die betroffenen Eltern haben ihre Kinder in der bisher gepflogenen Weise weiter unterrichten lassen. Am Ende des Schuljahres haben sie von dem ihnen gemäss § 206 der S. u. U. O. zustehenden Rechte Gebrauch gemacht und ihre Kinder an einer öffentlichen deutschen Schule in - Troppau überprüfen lassen. Diese Prüfung haben 78 Kinder mit mindest befriedigendem Erfolge bestanden. Sie erhielten daher die vorgeschriebenen Schulzeugnisse, welche sie zum Aufstieg in das nächst höhere Schuljahr für reif erklärten.
Obwohl die Eltern sämtlich ihrer gesetzlichen Pflicht genügt hatten, wurden die Kinder dessen ungeachtet mitten in den Ferien (August 1923) neuerlich einer Ueberprüfung seitens der Bezirksschulbehörde in Hultschin unterzogen. Die von den Eltern bei diesen Prüfungen vorgewiesenen amtlichen Zeugnisse wurden vom Bezirksschulinspektor gar nicht beachtet. Er erklärte, dass sie ihn gar nichts angingen, trotzdem sie ja amtliche Beglaubigungen der Reife des Kindes darstellten. Die Prüfungskommission bestand wieder aus dem èechischen Bezirksschulinspektor, dem èechischen Oberlehrer einer Volksschule in Hultschin und einem weiteren èechischen Lehrer, daher zur Gänze aus zur Prüfung deutscher Kinder gesetzlich ungeeigneten Lehrpersonen. Das Ergebnis dieser Prüfung war ein amtliches Schreiben, in welchem der deutsche Privatunterricht verboten und den Eltern aufgetragen wurde, ihre Kinder einer offentlichen Volksschule (also einer èechischen, weil es in Hultschin keine deutsche gab) zuzuführen.
Gegen dieses Verbot wurde von allen betroffenen Eltern die Beschwerde an den bevollmächtigten Kommissär eingebracht, welche die Ungesetzlichkeit der behördlichen Verfügung in einwandfreier Weise nachwies, da die Behörde die gesetzlichen Vorschriften der Ueberwachung in keiner Weise erfüllt hatte, welche Vorschriften erst nach einer Ueberprüfung der Kinder an einer öffentlichen Schule ein Verbot des Privatunterrichtes gestatten. Das Ergebnis der Prüfung an einer öffentlichen Schule aber hatte gerade die Reife der Kinder zum Aufsteigen, somit den Erfolg des Privatunterrichtes ergeben.
Im Jänner 1924 wurden die Eltern mít ihren Kindern neuerlich vom Bezirksschulinspektor zur Ueberprüfung in die èechische Schule vorgeladen. Die Prüfung wurde jedoch von einer deutschen Lehrkraft der Minderheitsschule in Schönbrunn vorgenommen, der Bezirksschulinspektor prüfte nicht. Die Prüfung hatte im allgemeinen ein gutes Ergebnis; trotzdem erhielten die Eltern im April 1924 vom bevollmächtigten Kommissär die abschlägige Erledigung ihrer Beschwerden, durch welche die Entscheidung des Bezirksschulausschusses bestätigt wurde. Auch die Begründung dieser Entscheidung entsprach in keiner Weise den Tatsachen.
Gegen die Entscheidung des bevollmächtigten Kommissärs wurde die Beschwerde an das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur in Prag erhoben. Trotzdem die Behörde diesen Beschwerden die aufschiebende Wirkung absprach, wurde der Unterricht weitergeführt, weil die Absprechung dieser aufschiebenden Wirkung eine Ungesetzlichkeit war. Gegen die Eltern aber wurde seitens des Bezirksschulausschusses in Hultschin mit Schulversäumnisstrafen vorgegangen, wogegen selbstverständlich ebenfalls der Rechtsweg beschritten wurde. Im Juli 1924 hatten sich die Kinder durch eine Prüfung an der deutschen Minderheitsschule in Schönbrunn ein zweites rechtsgültiges Fortgangszeugnis erworben. Im November 1924 wurden die Kinder abermals vom èechischen Bezirksschulinspektor in den Räumen der 1. èechischen Volksschule in Hultschin einer Prüfung unterzogen. Die Prüfung dauerte jedesmal 4-41/2 Stunden und erstreckte sich nicht nur auf die Haupt-, sondern auch auf die Nebengegenstände. Infolge der unerhört langen Dauer der Prüfung ohne Pausen und bei wenigen Prüflingen war sie so anstrengend und ermüdend, dass man sich nicht wundern durfte, wenn die Kinder manche Frage (zumal aus der Bürgerkunde) unbeantwortet liessen. Im Jänner 1925 erfolgte neuerlich eine Prüfung durch den Bezirksschulinspektor und einen èechischen Lehrer. Durch diese ständigen Prüfungen, und sonstigen Schikanierungen suchte man die Eltern mürbe zu machen und so zur Einschreibung der Kinder in die èechische Schule zu drängen.
Am 19. Jänner 1925 erhielten die Eltern endlich die Ministerialentscheidung auf ihre Beschwerden, welche das Verbot des Privatunterrichtes bestätigte. Die Abweisung der Beschwerde, auf deren Begründung das Ministerium in keiner Weise einging, wurde damit begründet, dass die Eltern keinen rechtlichen Anspruch auf die Ueberprüfung ihrer Kinder an einer öffentlichen Schule haben und dass die Prüfung nach § 205 der S. u. U. O. von dem freien Ermessen der Bezirksschulbehörde abhänge. (Die oberste Schulbehörde des Staates negiert daher das aus § 206 der S. u. U. O. entspringende Recht der Eltern und erkennt die nach seinen eigenen Vorschriften erlassenen Prüfungszeugnisse einer deutschen Schule nicht an!). Die Eltern wurden zugleich aufgefordert, ihre Kinder sofort in eine öffentliche Schule zu schicken. Da man ziemlich gleichzeitig den benachbarten deutschen Schulen Schlesiens die Aufnahme der Hultschiner Kinder verbot worüber noch an anderer Stelle gesprochen werden wird - wurden die Kinder tatsächlichen die èechische Schule in Hultschin gezwungen. Es arbeiten sohin die èechischen Schulbehörden insgesamt Hand in Hand an der verfassungsmässig verbotenen und unter Strafe gestellten Entnationalisierung deutscher Schulkinder, ohne dass im Rechtswege Abhilfe geschaffen werden konnte, da die Beschwerde an das Oberste Verwaltungsgericht, welche die betroffenen Eltern nunmehr eingebracht haben, keine aufschiebende Wirkung besitzt und ihre Erledigung wohl erst nach Jahresfrist finden wird.
In Deutsch-Krawarn, wo 60 deutsche Kinder den häuslichen Privatunterricht erhielten, wurden die Eltern zunächst mit der Anmeldung des häuslichen Unterrichtes und mit der Abmeldung aus der öffentlichen Schule schikaniert. Im Oktober 1923 griffen die Behörden auf eine andere als der in Hultschin geübten Art ein, welche da hinaus ging, durch die Feststellung der Unterrichtsdauer die Unzulänglichkeit des häuslichen Privatunterrichtes festzustellen. Der Bezirksschulausschuss beaständete die Kürze der täglichen Unterrichtszeit, verlangte de Vermehrung der Unterrichtsstunden und sprach, als diesem Verlangen nicht Rechnung getragen werden konnte, sofort das Verbot des häuslichen Unterrichtes aus, obwohl nach den gesetzlichen Vorschriften die Art der Erteilung des Unterrichtes - wozu selbstverständlich auch das Ausmass der täglichen Unterrichtszeit gehört - nicht beschränkt werden darf. Gegen dieses Verbot wurde seitens der Eltern die Beschwerde eingebracht, welche noch keine Erledigung gefunden hat.
Hingegen wurde der Privatunterricht in Deutsch-Krawarn für die Behörden zum Anlass genommen, um gegen den Deutschen Kulturverband, welcher satzungsgemäss durch Beistellung der Privatlehrer für die Möglichkeit des häuslichen Unterrichtes Sorge trug, einzuschreiten. Am 8. Feber 1924 wurde der Obmann der Ortsgruppe Deutsch-Krawarn des Deutschen Kulturverbandes vor das Amt des bevollmächtigten Kommissärs in Troppau geladen, wo ihm vorgehalten wurde, dass dieser Verein in Deutsch-Krawarn den Privatunterricht als Ersatz für den obligatorischen Besuch einer öffentlichen Schule für Kinder, deren mährische Nationalität und mährische Muttersprache auf Grund amtlicher Erhebungen zweifellos festgestellt wurde, eingerichtet habe und denselben mit Hilfe der eigens angestellten Privatlehrkräfte unterhalte. Der bevollmächtigte Kommissär könne diesem Unterricht den Charakter einer erziehlichen, kulturellen Tätigkeit im Sinne der Statuten des Vereines nur in dem Fall zuerkennen, als es sich um den häuslichen Unterricht von Kindern deutscher Nationalität handle. Die Tätigkeit des Vereines sei aber gerade darauf gerichtet, systematisch und zielbewusst Kinder unzweifelhaft mährischer Abstammung vom obligaten Besuch der öffentlichen èechischen Schule abzuhalten und daher offenkundig zu entnationalisieren und germanisieren. Es müsse daher diese Tätigkeit als mit der Verfassung in Widerspruch stehend und als eine Betätigung nationalpolitischer Tendenzen angesehen werden. Der Verein wurde daher aufgefordert, die von der Behörde bezeichneten Kinder aus dem Privatunterrichte zu entlassen, damit dieselben die öffentliche èechische Schule besuchen können, widrigenfalls er aufgelöst werden würde. Ueber diese Vorhaltungen wurde ein Protokoll aufgenommen.
Es mutet wirklich eigentümlich an, wenn die èechischen Behörden, die im Hultschiner Ländchen, wie bisher gezeigt, mit aller Gewalt die Entnationalisierung deutscher Kinder betreiben, umgekehrt dem deutschen häuslichen Unterrichte Entnationalisierungs- und Germanisierungstendenzen zuschreiben. Gegen dieses behördliche Verfahren wurde Beschwerde geführt und ausserdem eine Interpellation der deutschen Parlamentarier im Abgeordnetenhause eingebracht, welche die Haltlosigkeit der behördlichen Behauptungen nachwiesen. In Verfolgung der Beschwerde wurde auch die Hauptleitung des Deutschen Kulturverbandes in Prag vor die Prager Polizeidirektion geladen, wo mit bündigen Erklärungen die Angaben gegen die Ortsgruppe des Vereines in Deutsch-Krawarn wiederlegt wurden. Trotzdem kam der Schulminister in seiner Interpellationsbeantwortung zu dem Schluss, dass die Behauptungen der Behörden vollkommen der Wahrheit entsprechen und der bevollmächtigte Kommissär nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet war, gegen die Ortsgruppe einzuschreiten, was er mit besonderer Nachsicht sogar durch eine Verwarnung getan hat. Mit 14. August 1924 war die Interpellationsbeantwortung datiert, am 15. August wurde die Ortsgruppe des Deutschen Kulturverbandes in Deutsch-Krawarn tatsächlich aufgelöst, weil sie als nicht politischer Verein angeblich eine politische Tätigkeit entwickelt habe, wodurch sie den satzungsgemässen Wirkungskreis und die öffentliche Ordnung gestört habe. Auch hiegegen wurde dem Minister des Innern die Beschwerde eingebracht, welche alle behördlichen Angaben einwandfrei widerlegt. Insbesonders wurde nachgewiesen, dass sämtliche Eltern für deren Kinder der Deutsche Kulturverband mangels des öffentlichen deutschen Unterrichtes den häuslichen Privatunterricht unterhielt, sich zur deutschen Nationalität bekannten und nur auf Grund dieses Bekenntnisses deutschen Unterricht für ihre Kinder verlangten. Bei der Einschreibung gaben diese Eltern diese Erklärung schriftlich ab. Sie hatten sich auch bei der Volkszählung als Deutsche bekannt. Der Deutsche Kulturverband hat daher satzungsgemäss seine Tätigkeit nur auf Deutsche ausgeübt. Die deutschen Privatlehrer hatten naturgemäss gar keine Möglichkeit, eine formale Untersuchung über die Nationalität der Eltern oder der Kinder anzustellen. Das Bekenntnis derselben und ihre schriftliche Erklärung darüber musste ihnen als bindend gelten. Diesen Grundsatz handhabt der Deutsche Kulturverband mit aller Strenge auch hinsichtlich seiner Privatvolksschulen Der häusliche Privatunterricht war eine reine Privatangelegenheit der betreffenden Eltern, die ihre Kinder vollständig freiwillig und ungezwungen den Privatlehrern zur Unterrichtung zuführen. Die Ortsgruppe des Deutschen Kulturverbandes selbst hatte damit überhaupt nichts zu tun. Diese freie Willensäusserung der Eltern suchten die Behörden hier auf dem Umwege über die Entziehung der Lehrkräfte hintanzuhalten. Im Auflösungserlass wurde sogar beanständet, dass die Eltern die Rekurse nicht selbst geschrieben haben: dies geschah aber aus dem Grunde, weil die Rekurse von den) Behörden in èechischer Sprache verlangt wurden, die Eltern aber diesen Sprache nicht mächtig sind. Gerade dieser Umstand ist ein schlagender Beweis, dass die Eltern der èechischen Nationalität nicht angehören.
Die Beschwerde gegen die Auflassung der Ortsgruppe ist noch nicht erledigt. Aus der ganzen Angelegenheit aber erhellt, dass die Behörden unter vollständiger Missachtung der gesetzlichen Vorschriften gegen den deutschen Privatunterricht vorgehen. Die Eltern entscheiden kraft der ihnen gesetzlich zustehenden Rechte und Pflichten über die Erziehung ihrer Kinder. Sie haben das Recht, den Unterricht für ihre Kinder frei zu bestimmen, welches Recht in Hultschin, wo die schlesischen Landesgesetze gelten, nicht durch ein ähnliches Gesetz wie in Mähren (lex Perek) beschränkt ist. Ebenso wie sie also den Unterricht in einer öffentlichen deutschen Schule wählen können, können sie den häuslichen Privatunterricht in deutscher Sprache bestimmen. Ihre Nationalität und Abstammung ist in dieser Hinsicht überhaupt nicht entscheidend. Ausserdem bekennen sich gerade in allen diesen Fällen die Eltern ausschliesslich zur deutschen Nationalität. Dieses Bekenntnis ist massgebend, weil es durch amtliche Erhebungen nicht ausgeschaltet werden kann, da es im Schulrechte Schlesiens die Möglichkeit der Bestimmung der Nationalität irgend eines Elternteiles oder eines Kindes durch die Behörden nicht gibt Eine solche Beschränkung des Elternrechtes bei der èechischen Bevölkerung des Staates wird auch nicht gehandhabt. Es bedeutet dieser Vorgang also eine Verletzung der verfassungsmässig gewährleisteten faktischen Gleichberechtigung der deutschen Staatsbürger und ihres Rechtes, dass die Kinder den Unterricht in ihrer eigenen Sprache erhalten.
b) Verbot des Besuches deutscher Kinder aus Hultschin in den öffentlichen deutschen Schulen Troppaus und anderen schlesischen Schulen.
Infolge des Mangels öffentlicher und privater deutscher Schulen im Hultschiner Gebiete sowie infolge der eben geschilderten Bedrückung des häuslichen Unterrichtes haben sich viele deutsche Eltern entschlossen, ihre Kinder in die deutschen Schulen Troppaus und anderer Grenzorte Schlesiens zu schicken. Dieser Besuch wurde bereits im Jahre 1920 von den èechischen Schulbehörden von dem bevollmächtigten Kommissär für Hultschin beanständet und verboten. Es gelang jedoch damals den Eltern durch eine Beschwerde beim Obersten Verwaltungsgericht, dass der Erlass des bevollmächtigten Kommissärs, der das Verbot aussprach, sowie der dieses Verbot bestätigende Erlass des Ministeriums als ungesetzlich behoben wurde (Erkenntnis vom 18. Jänner 1923, Z. 669). Erst im Jahre 1924 begannen die Eingriffe gegen diesen Unterricht von neuem. Im Jänner dieses Jahres wurde vom bevollmächtigten Kommissär der Beschluss des Ortsschulrates in Troppau, welcher die Aufnahme der Hultschiner Kinder bewilligte, aufgehoben. Die dagegen seitens des Ortsschulrates eingebrachte Beschwerde wurde vom Ministerium mit seiner Entscheidung vom 26. Juli 1924, Z. 89404/24-I mangels der Legitimation zurückgewiesen. Das Ministerium hob also nicht etwa die Entscheidung des bevollmächtigten Kommissärs, deren Wirkungskreis gesetzlich auf das Hultschiner Ländchen beschränkt ist und der daher selbstverständlich den Beschluss einer Behörde in Schlesien nicht aufzuheben imstande sein konnte, als eine durch eine nicht legitimierte Behörde gefällte Entscheidung auf, sondern verwarf vielmehr den Rekurs des sich gegen diese ungesetzliche Verfügung wehrenden Interessenten als eines angeblich nicht legitimierten Faktors. Im Jahre 1925 erging vom bevollmächtigten Kommissär gleichzeitig als Vorsitzenden des schlesischen Landesschulrates der Auftrag zur Ausweisung der Hultschiner Kinder aus den Troppauer deutschen Schulen. Hiegegen erhoben nun die betroffenen Eltern selbst die Beschwerde an das Schulministerium, welche jedoch noch nicht erledigt ist. Der Fall ist aber für das Vorgehen der Behörde gegen die deutschen Kinder aus Hultschin so charakteristisch, dass er des näheren ausgeführt werden muss.
Die Rechtslage ist folgende: Als grundlegende gesetzliche Bestimmungen für die Aufnahme von Kindern aus fremden Schulgemeinden kommt der § 10 des schlesischen Landesgesetzes vom November 1901, L. G. Bl. Nr. 41 sowie die §§ 33, 36 und 38 der definitiven S. u. U. O. in Betracht; ausserdem aber auch der § 3 des Gesetzes vom 3. April 1919, Nr. 189 Slg. d. G. u. V. in der Fassung der Novelle vom 9. April 1920, Nr. 295 Slg. d. G. u. V. Der erste Paragraph gestattet die Aufnahme dieser Kinder, soweit keine Ueberfüllung der Lehrzimmer hervorgerufen wird. Die zitierten Paragraphen der S. u. U. O. bestimmen, dass diese Aufnahme von den räumlichen Verhältnissen der einzelnen Klassenzimmer abhängig ist und überlässt die Bewilligung dazu dem Ortsschulrate. Der letzte Paragraph eines schon durch die èechosl. Gesetzgebung geschaffenen Gesetzes bestimmt sogar, dass diesen Kindern die Aufnahme nicht verboten werden darf, sobald der Raum in den Lehrzimmern zureicht. Alle diese Vorschriften behandeln also die Aufnahme sprengelfremder Kinder nur vom lokalen Standpunkt des Ausreichens der Lehrzimmer und bestimmten dazu das alleinige Entscheidungsrecht des Ortsschulrates, welcher diesbezüglich vollständig autonom vorgehen kann, ohne dass eine übergeordnete Behörde dagegen Einspruch erhoben oder gar ein Verbot aussprechen kann, welche letzteres ja sogar nach èechosl. Gesetzgebung ausgeschlossen ist.
Nichtsdestoweniger begründet der Erlass des bevollmächtigten Kommissärs vom 3. Jänner 1925, Z. 636/35 das Verbot der Aufnahme, ohne überhaupt die lokalen Umstände einer Beurteilung zu unterziehen, folgend:
Laut § 131 der V. U. wird in Orten und Bezirken, in weichen ein bedeutender Bruchteil èechosl. Staatsbürger anderer als der èsl. Sprache sesshaft ist, den Kindern dieser Bürger im öffentlichen Unterrichte im Rahmen der allgemeinen Unterrichtsregelung angemessene Gelegenheit verbürgt, dass ihnen der Unterricht in ihrer eigenen Sprache zuteil werde. Demnach widerspricht es sowohl dem Wortlaute wie auch dem Geiste dieser Verfassungsbestimmung, dass in Troppau, wo ein bedeutender Bruchteil Staatsbürger deutscher Zunge sesshaft ist, in deutschen Schulen Kinder einer anderen als der deutschen Sprache (hier der sogenannten mährischen Sprache) unterrichtet werden, die zudem nicht aus dem Orte des Schulbezirkes, sondern aus einem fremden Bezirke in die Schule kommen. Bei den èsl. Kindern aus dem Hultschiner Ländchen, die - und zwar zum Grossteil infolge einer organisierten politischen Agitation - deutsche Schulen in Troppau besuchen, handelt es sich um keinen kulturellen Bedarf, wie ihn der § 131 der V. U. im Sinne hat und das umso weniger, weil nach den allgemein anerkannten pädagogischen Grundsätzen der erste allgemeine Unterricht, wie ihn die Volksschule vermittelt, in der Muttersprache der Kinder zu erfolgen hat. Die erwähnte Vorschrift der V. U. soll den begründeten kulturellen Bedürfnissen schon bestehender Minderheiten entsprechen, kann jedoch nicht dazu missbraucht werden, dass durch Germanisierung nicht deutscher Kinder die nationalen Minderheiten künstlich und systematisch vermehrt werden. Es würde bei weitem die den nationalen Minderheiten mit dem Friedensvertrage und der Verfassung gewährleisteten Rechte übersteigen, könnten sie ohne Einschränkung in ihren Schulen auch Kinder èsl. Nationalität und Zunge lehren und sie so entnationalisieren. Hiezu tritt noch der Umstand, dass das Schulwesen im Hultschiner Ländchen naturgemäss nach der Zahl und dem Wohnorte der Kinder, die in diese Schule gehören, eingerichtet ist. Wenn nur in den Troppauer deutschen Schulen 210 Hultschiner Kinder bleiben sollen, wie dies vom Vorsitzenden des Ortsschulrates bewilligt wurde, würde das Schulwesen im Hultschiner Ländchen in Unordnung gebracht werden.
Laut § 2 der Reg. Vdg. vom 24. Jänner 1920, Sl. No. 65 (worüber die gesetzlich vorgesehene Genehmigung der Nat. Vers. noch immer aussteht) ist der für das Hultschiner Ländchen bestimmte bevollmächtigte Kommissär berechtigt, im Namen der Regierung der Èechoslovakischen Republik resp. im Namen der einzelnen Regierungsmitglieder alles was er für notwendig befindet, anzuordnen, zu entscheiden und zu verfügen, was zur Aufrechtferhaltung der Ordnung, Konsolidierung der Verhältnisse und zur Sicherung eines ordentlichen staatlichen Lebens auf diesem Gebiete erforderlich sein wird.
Im Rahmen dieser weitreichenden Berechtigung und besonderen Ermächtigung muss der bevollmächtigte Kommissär sicher als berechtigt angesehen werden, sich gegen die Massnahmen des Vorsitzenden des Ortsschulrates in Troppau zu stellen, mit welchen nun schon seit Jahren Hultschiner Kindern der massenhafte Besuch der Troppauer deutschen Schulen ermöglicht, hiedurch im hohen und gefährlichen Masse die Ordnung in der Schulverwaltung des Hultschiner Ländchens gestört und direkt gegen die Konsolidierung der dortigen Verhältnisse gearbeitet wird. Gegen diese Eingriffe des bevollmächtigten Kommissärs wird das Gesetz nicht verletzt, denn es besteht keine gesetzliche Vorschrift, laut welcher die Eltern den Anspruch darauf besässe, dass ihre Kinder in eine Schule eines fremden Schulbereiches, umso weniger in die Schule einer anderen als der Muttersprache des Kindes aufgenommen werde. Es handelt sich hier nur darum, dass durch administrative Massnahmen des Vorsitzenden des Troppauer Ortsschulrates die in seiner freien Erwägung gelegen sind, nicht die Grundlage der Schuladministrative im Hultschiner Ländchen erschüttert und in Unordnung gebracht werde.
Diese Begründung ist unfassbar, für eine rechtssprechende Behörde gänzlich unverständlich und in Wirklichheit geradezu eine Verkehrung des Tatbestandes. Die entscheidende Behörde beruft sich nicht etwa auf irgend welche allein belangreiche sachliche Gründe und die für den Besuch sprengelfremder Kinder in Betracht kommender gesetzlicher Bestimmungen, sondern auf § 131 der V. U., also eine ganz künstliche Argumentierung und Konstruktion eines Hindernisgrundes nur zu dem Zwecke, um die deutschen Kinder des Hultschiner Gebietes der Èechisierung zuzuführen. Nach § 131 der V. U. haben die Deutschen, wenn sie einen angemessenen Bruchteil der Bevölkerung ausmachen, das Recht auf eine Schule mit eigener Unterrichtssprache. Aus dieser Bestimmung soll folgen, dass dort, wo dies der Fall ist - demnach auch dort, wo sie die überwältigende Mehrheit der Bevölkerung bilden, wo also dieses Minoritätenrecht gar nicht zur Anwendung kommen kann, weil es sich nicht darum handeln kann, ob eine solche Schule errichtet werden darf, sondern wo seit jeher eine ganze Reihe deutscher Schulen bestanden, wie in Troppau - in ihren Schulen keine anderssprachigen Schüler aufgenommen werden dürfen.
Nach einer solchen Auslegung würde den Deutschen zwar bei einer angemessenen Stärke innerhalb der Bevölkerung das Recht zustehen, eine deutsche Schule zu verlangen, aber das Recht, über die Aufnahme der Schüller in ihren Schulen zu bestimmen, hätten sie nicht, selbst wenn auf èechischer Seite von einer solchen Rechtsbeschränkung nicht die Rede sein kann. Diese Auslegung ist unmöglich, denn sie raubt den Deutschen die im Friedensvertrage und dem Verfassungsgesetze gewährleistete Gleichberechtigung und würde ihnen als Minoritätsvolk nur insoweit Rechte zuerkennen, als sie ihnen durch besondere Bestimmungen der Verfassung ausdrücklich eingeräumt sind. Das Recht der Eltern, den Schulbesuch ihrer Kinder zu bestimmen, ist in Schlesien und daher auch im Hultschiner Ländchen durch kein Gesetz hinsichtlich des Merkmales der Nationalität oder Abstammung irgend wie beschränkt. Es kann den Deutschen daher in diesem Gebiete auch das Recht nicht abgesprochen werden, allenfalls anderssprachige Kinder in ihre Schulen aufzunehmen, wenn die Eltern sie der Einschreibung zuführen. Dieses Recht hat mit dem durch § 131 der V. U. gewährleisteten Rechte auf deutsche Schulen nichts zu tun.
Dieses Hinziehen der Angelegenheit auf das politische Gebiet der Entnationalisierung wirkt gerade in diesem Falle umso krasser, als sämtliche Eltern - so wie eben beim Privatunterrichte - Deutsche sind, sich als Deutsche fühlen, was durch ausdrückliche Erklärungen vor dem Ortsschulrate festgestellt wurde, und daher ihre Kinder in die deutsche Schule schicken wollen, um sie in dem deutschen Kulturkreise zu erhalten. Von einer Entnationalisierung eines Kindes kann daher überhaupt nicht gesprochen werden, da eine Entnationalisierung eines Kindes mit Willen des verantwortlichen Elternteiles überhaupt nicht denkbar ist. Gerade gegen die Entnationalisierung behördlicherseits müssen sich ja die Eltern wehren, weil sie nicht wollen, dass ihre deutsch erzogenen Kinder zu Èechen gemacht werden, auch wenn sie etwa die mährische Sprache beherrschen.
Geradezu ungeheuerlich aber mutet die Behauptung an, dass das Schulwesen im Hultschiner Ländchen durch den Besuch der dortigen deutschen Kinder in den deutschen Schulen Troppaus in Unordnung gebracht und daher die Schuladministrative dortselbst erschüttert werde. Der gegenwärtige, trotz der internationalen und verfassungsmässig gewährleisteten Ansprüche herrschende Zustand des Nichtbestandes deutscher Schulen in diesem Gebiete, welcher den deutschen Kindern den Besuch von Schulen ihrer eigenen Muttersprache in ihrer Heimatsgemeinde verwehrt, ist eher dazu geeignet. Warum zwingt man die deutsche Bevölkerung zu den Notmitteln des Besuches fremder Schulen und des häuslichen Unterrichtes, wo man ihnen doch ohne weiters die öffentliche Schule in der Heimatsgemeinde geben kann, ja von Rechtswegen sogar geben müsste? Dadurch hätte der bevollmächtigte Kommissär schon lange Ordnung in seinem Gebiete schaffen können. Tagtäglich kann man sich überzeugen, wie am Ostbahnhof in Troppau massenhaft èechische Kinder zur Füllung der èechischen Minderheitsschulen in der deutschen Stadt Troppau ankommen. Der Besuch èechischer Minderheitsschulen durch deutsche Kinder im deutschen Sprachgebiete der Republik ist bedeutend und wird èechischerseits durch Agitation, politischen und wirtschaftlichen Druck und lockende Geldunterstützungen gefördert.
Hier, wo gerade durch die èechosl. Gesetzgebung selbst (§ 1 des Gesetzes vom 3. April 1919, Nr. 189 Slg. d. G. u. V.) festgelegt ist, dass die Unterrichssprache solcher Minderheitsschulen mit der Muttersprache der Kinder identisch sein muss und dass das Verbot der Nichtaufnahme anderer als èechischer Kinder nicht erst auf dem Umwege über den § 131 der V. U. begründet werden brauchte, setzt man dieser Entnationalisierung und Èechisierung keinen Widerstand der Behörden entgegen. Wo es sich aber um deutsche Schulen in rein oder überwiegend deutschen Gemeinden handelt, wo also von Minderheitsschulen nach der gesetzlichen Terminologie (§ 1 des Gesetzes vom 3. April 1919, Nr. 189 Slg. d. G. u. V. bezw. § 2 des Gesetzes vom 9. April 1920, Nr. 292 Slg. d. G. u. V.) nicht gesprochen werden kann, schritten die Behörden mit all den geschilderten Mitteln ein, wenn auch die Behauptung, dass es sich um andersnationale Kinder handle, wie in den geschilderten Fällen, nicht auf Tatsachen beruhen.
Die èechische Politik kennt keine rechtliche oder internationale Rücksicht bei der Fiktion, dass das Hultschiner Ländchen ein rein èechisches Gebiet sei. Der bevollmächtigte Kommissär erklärt autoritativ immer wieder, dass es seine Pflicht sei, dieses Gebiet, das ihm angeblich durch den Friedensvertrag als rein slawisches Gebiet übergeben worden ist, auch slawisch, d. i. èechisch zu erhalten. Da diesem Èechischerhalten jedoch die bedeutende deutsche Minderheit, insbesondere wie sie durch die Gemeindewahlen zu Tage getreten ist, hindernd im Wege steht, sind ihn alle geschilderten Mittel zur Aufrechterhaltung dieser Fiktion recht, welche selbstverständlich dann auch mit der Behauptung arbeiten muss, dass die deutschen Lehrkräfte und Schulen, wenn sie Kinder aus diesen fiktiv èechischen Gebieten unterrichten, im Dienste der Entnationalisierung und Germanisierung stehen und staatsfeindlich sind.
Diese Unwahrheit zur Grundlage behördlicher Massnahmen gegenüber der dortigen deutschen Bevölkerung machen, heisst ihre völkischen und kulturellen Rechte mit Füssen treten und dadurch gerade den Friedensvertrag durch Nichtbeachtung seiner Minderheitsschutzbestimmungen zu verletzen. Wir fragen daher den Minister für Schulwesen und Volkskultur:
1. Sind ihm die geschilderten Verhältnisse in ihrer Gesamtheit bekannt?
2. Gedenkt er den den internationalen Verpflichtungen und den innerstaatlichen Gesetzen der Èechosl. Republik entsprechenden Zustand des Schulwesens der deutschen Bevölkerung im Hultschiner Gebiete herbeizuführen und umgehend Massnahmen in der Hinsicht treffen zu lassen, dass.
a) das Hultschiner Gebiet in schulrechtlicher Beziehung den übrigen Ländern des Staates gleichgestellt werde,
b) die notwendigen deutschen öffentlichen Schulen dortselbst errichtet werden,
c) das Recht der Privatschulerrichtung freigegeben werde,
d) der häusliche Privatunterricht in diesem Gebiete ungehindert und ohne ungerechtfertigte behördliche Beeinflussung der Eltern insbesonders was ihre Nationalität und Abstammung anbelangt, und ohne Beeinträchtigung der Lehrer und Erhalter dieses durchgeführt werden kann,
e) der Besuch der Kinder aus dem Hultschiner Gebiete in ortsfremden deutschen Schulen Schlesiens (insbesonders Troppau) ungehindert und ohne Beeinträchtigung der Klassenzahlen dieser Schulen stattfinden kann, solange nicht für den Unterricht an öffentlichen oder privaten deutschen Schulen im Hultschiner Gebiete selbst Sorge getragen ist.
Prag, am 15. Juni 1925.
Jokl, Heeger, Dr. Haas,
Schweichhart, Grünzner, Kirpal, John, Hoffmann, Leibl, Löwa, Schuster, Uhl, Kaufmann, Roscher, Pohl, Hackenberg, Dr. Czech, Taub, Dietl, Palme, Wittich, Schäfer, R. Fischer.