XXVI. Konfektionswaren.

 

aus 263

Schmuckfedern, zugerichtet und Arbeiten daraus:

 
 

Phantasiefedern aus gemeinem Material (Geflügel und Wildfedern) und Arbeiten daraus

13.750.-

aus 264

Künstliches Federpelzwerk:

 

b)

aus anderen Federn

 

1.

konfektioniert, auch Besatzstreifen

9300.-

2.

nicht besonders benannte

7200.-

267 b)

Herren und Knabenhüte aus Filz:

 

1.

nichtgarniert:

za kus:

 

a) aus Haarfilz

7.20

 

b) aus Wollfilz

4.32

2.

garniert

 
 

a) aus Haarfilz

10.08

 

b) aus Wollfilz

6.40

268

Damen und Mädchenhüte aller Art

 

a)

nicht garniert

6.40

b)

garniert

10.40

272

Regen und Sonnenschirme mit Überzügen aus Zeugstoffen:

 

a)

ohne Montierung mit Edelmetallen

 

1.

aufgeputzt oder aus Spitzen, Stickereien

50.-

2.

aus Ganzseide

28.-

3.

aus Halbseide

22.-

4.

aus anderen Stoffen

10.-

274

Kleidungen, Wäsche, Putzwaren und andere genähte Gegenstände aus Zeugstoffen, nicht besonders benannte (mit Ausnahme der Damenwäsche und leichten Damenkonfektion, mit Spitzen oder Stickereien verziert), sind nach ihrem Haupt Bestandteile, als welcher bei Damenkonfektionen und Putzwaren der höchst belegte Bestandteil gilt, mit einem Aufschlage von 40 Prozent zu verzollen.

 
 

Damenwäsche und leichte Damenkonfektion, mit Spitzen oder Stickereien verziert:

für 1 kg

 

a) aus Baumwollgeweben der Nr. 189 oder 190

120.-

 

b) aus Baumwollgeweben der Nr. 191 oder 192, sowie aus Leinen oder Wollgeweben

160.-

 

c) aus Geweben der Klasse XXV

320.-

 

Waren der Nr. 196 mit Schlungabschluß oder mit Band eingefaßt fair unterliegen an Stelle des Konfektionszuschlages nach Nr. 274 einem festen Zuschlag von

für 100 kg

700.-

 

Anmerkungen.

 
 

1. Im vertragsmäßigen Verkehre sind der Berechnung des Zolles samt Aufschlag nach Nr. 274 die Vertragszölle des die Verzollung maßgebenden Bestandteiles zugrunde zu legen.

 
 

2. Bänder, Maschen und Posamente, auch aus Seide, bleiben bei der Verzollung der unter Nr. 274 fallenden Waren außer Betracht.

 
 

Zu "Allgemeine Anmerkungen zu den Klassen XXII bis XXVI."

 
 

Gewebe, die nur mit einfachen Säumen oder mit einzelnen Nähten versehen sind, werden, sofern sie nicht in Gegenständen des Putzwarenhandels bestehen, nicht nach den Zollsätzen für genähte Gegenstände, sonder n nur mit einem Zuschlage von 10% zu dem Zolle für das betreffende Gewebe belegt.

 
 

Seidene und halbseidene Gewebe, die nur mit einfachen Säumen oder mit einzelnen Nähten versehen sind, werden, sofern sie nicht in Gegenständen des Putzwarenhandels Bestehen, nicht wach den Zollsätzen für genähte Gegenstände, sondern nur mit einem Zuschlage von 5 zu dem Zolle für das Betreffende Gewebe belegt.

 
 

Taschentücher, Tischzeug, Bettzeug und Handtücher aus Garnen von Baumwolle oder Spinnstoffen der Klasse XXIII mit I Säumen, welche ohne Umbiegen des Geweberandes durch bloßes Benähen desselben oder durch ein oder mehrfaches Umbiegen des Geweberandes in größerer oder geringerer Breite und Festnähen des umgebogenen Gewebestückes hergestellt und dabei weder mit Durchbrucharbeit (Ajournähten) irgendwelcher Art versehen, noch durch Zierstiche oder in anderer Weise verziert sind, werden deshalb weder mit den Zollsätzen für genähte Gegenstände noch mit einem Zollzuschlag belegt. Für diese Waren wird an Stelle der Zollsätze für genähte Gegenstände der in Ziffer 5, Absatz 2 der allgemeinen Anmerkungen zu den i Klassen XXII bis XXVI vorgesehene Zollzuschlag von 10% erhoben, wenn sie entweder nur mit einfachen Ajoursäumen (Halbstäbchensäumen oder Ganzstäbchensäumen) oder nur mit einem einreihigen Durchbruch versehen sind, welcher im Innern des Gewebes mit den Geweberändern gleichlauft und in genau derselben Art wie die einfachen Ajoursäume, jedoch ohne Zusammenhang mit dem Saum, durch besondere Nähfäden hergestellt ist. Hiebei bleiben die an den Kreuzungsstellen der Durchbrüche vorkommenden sogenannten Spinnen (sternförmige Fadengebilde) außer Betracht.

 
 

Gespinstwaren, in die nur Buchstaben, wenn auch verschlungen oder in sich selbst verziert Monogramme, Zierbuchstaben u. dgl.) oder Namen, Nummern u. dgl. eingestickt sind werden nicht als Stickereien verzollt.

 
 

Bei Konfektionswaren aller Art bleiben ganz unwesentliche aus Zutaten, die mit Rücksicht auf den Wert und Gebrauchszweck i des Gegenstandes die Eigenschaft einer besonderen Zutat, beziehungsweise Ausschmückung nicht an sich tragen (zum Bei spiel Anstoßschnüre, bloße Randeinfassungen oder einzelne Litzen u. dgl.), außer Betracht.

 
 

XXVII. Bürstenbinder und Siebmacherwaren.

 

aus 275

Bürstenbinderwaren, gemeine usw.

 

b)

Pinsel, grobe

430.-

aus 276

Bürstenbinderwaren, nicht besonders benannte usw., mit Montierungen

 

a)

aus gewöhnlichen Materialien

576.-

b)

aus feinen Materialien

840.-

 

XXIX. Papier und Papierwaren.

 

aus 285

Pappen (Pappendeckel):

 

a)

ordinäre usw.

72.-

aus b)

Preßspäne, Schieferpappe, Glanzpappe, mit Ausnahme von Vulkanfiber

72.-

aus c)

feine Kartons, dann alle mit Farben bestrichenen usw., mit Ausnahme von Vulkanfiber

225.-

287

Packpapier usw.

 

a)

ungefärbt

72.-

b)

in der Masse gefärbt oder geteert

100.-

aus 296

Papier, nicht besonders benanntes:

 

a)

glatt:

 
 

1. Zeitungsdruckpapier in Rollen

84.-

 

2. anderes mit Ausschluß von Zigaretten und Seidenpapier.

120.-

 

3. Seidenpapier

180.-

c)

dessiniert gepreßt usw.:

 
 

Kreppapier; Seidenpapier

252.-

298

Drucksorten, Ankündigungen und Plakate:

 

a)

zwei oder mehrfarbig, usw.

1080.-

b)

andere

420.-

aus 299 b)

Luxuspapeterien usw., andere:

 
 

Spielwaren

1280.-

 

Anmerkung zu Nr. 299. Periodisch erscheinende Modejournale mit fachmännischem oder literarischem Inhalte, wenn dieser Inhalt nicht bloß aus einer kurzen, den Abbildungen beigefügten Beschreibung derselben besteht oder nicht nur auf separaten Einlagen oder Umschlägen sich befindet, sind nach Nr. 647 zollfrei zu behandeln.

 

300

Waren aus Papier, Pappe oder Papiermasse, nicht besonders benannte:

 

a)

aus Papiermasse, Pappendeckel, Papier, mit Ausnahme von Papier der Nrn. 290 b), 294 und 296 c)

360.-

b)

aus oder mit Papier der Nrn. 290 b), 294 und 296 c), dann alle mit Bildern oder Malereien:

 
 

1. Briefpapier in Kasetten; Albums, Notizbücher, Geschäftsbücher und ähnliche Buchbindererzeugnisse

936.-

 

2. andere

720.-

 

Anmerkung. Die unter a) und b) fallenden Waren auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien.

 

c)

in Verbindung mit feinen Materialien oder Buchbinderleinwand:

 
 

1. Puppen

1350.-

 

2. andere

1200.-

d)

in Verbindung mit feinsten Materialien:

 
 

1. Puppen und Spielzeug

2700.-

 

2. andere

2400.-

 

Anmerkung zur Nr. 300. Bändchen, Schnürchen u. dgl. aus Garnen aller Art, die zur Adjustierung von Briefpapier Briefkarten, Briefumschlägen und Briefpapierbehältnissen dienen bleiben bei der Verzollung außer Betracht.

 
 

XXX. Kautschuk u. Gutapercha und Waren daraus.

 

aus 310

Kinderspielwaren aus weichem Kautschuk usw.:

 
 

Bälle

800.-

311

Schuhwaren, auch in Verbindung mit Textilwaren usw.:

 
 

a) Absätze

720.-

 

b) andere

600.-

312

Waren aus weichem Kautschuk, nicht besonders benannte, usw.

 
 

a) Vollgummireifen

507.-

 

b) Birnspritzen und Radiergummi

650.-

 

c) andere

800.-

aus 314

Hartgummiwaren, nicht besonders benannte:

 

a)

roh gepreßt, mit sichtbaren Preßnähten

420.-

aus 315

Gewebe und Wirkstoffe mit Kautschuk überzogen, getränkt, bestrichen usw.:

 

b)

aus anderen Textilstoffen, auch derlei Filze

910.-

316

Elastische Gewebe, Wirk und Posamentierwaren, wenn die darin verarbeiteten Gespinste bestehen

 

a)

ganz oder teilweise aus Seide, Florettseide oder Kunstseide.

2100.-

b)

aus anderen Textilstoffen

 

1.

Schuhelastiques

1190.-

2.

andere

1300.-

317

Kleidungen und andere durch Kleben, Nähen u. dergl. konfektionierte Gegenstände aus den in den Nummern 315 und 316 genannten Stoffen sind wie diese mit einem Aufschlag von 20 vom Hundert zu verzollen.

 
 

Anmerkung. Der Berechnung des Zolles samt Aufschlag sind im vertragsmäßigen Verkehre die Vertragszölle der Nr. 315 und 316 zugrunde zu legen.

 

aus 320

Technische Artikel:

 

b)

Schläuche aus oder mit Kautschuk, usw.

546.-

c)

Dichtungen

1200.-

e)

Pneumatiques (Schläuche und Mäntel)

 

1.

für Fahrräder

1000.-

2.

andere

1000.-

 

XXXI. Wachstuch und Waren daraus.

 

322

Wagendecken und sonstige Decktücher aus groben Zeugstoffen, im Gewebe bezw. Garn chemisch präpariert, oder mit öl, Teer oder Fettkompositionen überzogen oder getränkt

600.-

324

Buchbinderleinwand

1080.-

325

Wachstuch, nicht besonders benanntes, auch Wachsmusselin und Wachstaffet:

 

a)

Meterware ohne abgepaßtes Dessin

1500.-

b)

abgepaßt oder Meterware mit abgepaßtem Dessin

1700.-

aus 326

Waren aus Wachstuch, Wachsmusselin und Wachstaffet, usw.

 

a)

auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien:

 
 

Hutstreifen (Schweißlederersatz)

1250.-

 

XXXII. Leder und Lederwaren.

 

328

Rindsund Roßleder, sohllederartig gearbeitet (auch für Treibriemen)

 

a)

in Rückenstücken (Kroupons)

 

1.

lohgar

600.-

2.

mineralgar

714.-

b)

anderes (mit Ausnahme des Abfalleders)

 

1.

lohgar

430.-

2.

mineralgar

500.-

c)

Abfalleder

245.-

332

Schaf und Lammfelle, gegerbt, nicht gefärbt, nicht weiter zugerichtet

 

a)

fleischseitig gespalten

100.-

b)

andere

600.-

 

Anmerkung. Bloß angegerbte, weiter nicht zugerichtet Schaft und Lammfelle zur Erzeugung von Feinleder auf besondere Bewilligung unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen

100.-

333

Bock-, Ziegen und Zickelleder, zugerichtet, mit Ausnahme des Handschuhleders und des lackierten Leders

1350.-

aus 334

Schaf und Lammleder, zugerichtet, mit Ausnahme des Hand, schuhleders und des lackierten Leders:

 
 

schwarz oder naturfärbig.

660.-

aus 337

Leder, nicht besonders benanntes; Pergament:

 
 

Schweinsleder

450.-

338

Sattler und Riemerwaren, auch in Verbindung mit anderem Materialien:

 

a)

ohne Metallbestandteile, oder mit Beschlägen, Schnallen, Ringen, Bügeln und anderen Bestandteilen aus Eisen und Stahl (mit Ausnahme des vernickelten oder mit anderer Metallen überzogenen)

1350.-

b)

mit Beschlägen, Schnallen, Ringen, Bügeln und anderen Bestandteilen aus Messing, Nickel und anderen unedlen Metallen oder damit überzogen (auch derlei aus Eisen und Stahl)

1800.-

c)

mit silbernen, silberplattierten, versilberten oder vergoldeten Beschlägen, Schnallen, Ringen, Bügeln und anderen Metallbestandteilen

3600.-

aus 339

Taschnerwaren aus Leder, Wachstuch und Zeugstoffen:

 

 

b)

mit Montierungen aus anderen als den unter a) genannten Metallen (exklusive Edelmetalle), auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien:

2625.-

 

Anmerkung. Hieher gehören auch derlei Waren im Stückgewicht von 1 kg und darüber aus Leder allein.

 

c)

in Verbindung mit feinsten Materialien, dann Ledergalanterie waren im Stückgewichte unter 1 kg aus Leder allein

5040.-

340

Schuhwaren aller Art, aus aller mit Leder; auch in Verbindung mit Textilwaren oder mit anderen Materialien, das Paar im Gewichte

 

a)

von mehr als 1200 g

1600.-

b)

von mehr als 600 bis 1200 g

2000.-

c)

von 600 g oder darunter

3625.-

341

Handschuhe, lederne, usw.

3000.-

aus 344

Technische Artikel:

 

b)

Treibriemen, flache, auch Schlagriemen

 

1.

aus lohgarem Leder

1050.-

2.

aus fett oder mineralgarem Leder, sowie aus Rohhäuten.

1200.-

c)

Treibschnüre aus Leder, rund oder kantig, auch gedreht.

1200.-

 

XXXIII. Kürschnerwaren.

 

346 a)

Pelzwerk, konfektioniert aus gemeinen Fellen

 
 

Anmerkung: Der Verzollung von derlei Pelzwerk mit Seide oder Halbseide gefüttert sind im Falle der Abfertigung nach Nr. 274 die vertragsmäßigen Zollsätze der Nr. 250 oder 256 zu Grunde zu legen.

 
 

XXXIV. Holzwaren; Waren aus Drechslerund Schnitzstoffen.

 

351

Furniere, auch durch Zusammenleimen von Furnieren hergestellte Platten:

 

a)

nicht eingelegt

 

1.

roh

105.-

2.

gefärbt, gebeizt, gefirnißt, lackiert oder poliert

175.-

b)

eingelegt oder mit eingepreßtem Dessin; Holzmosaik zur weiteren Verwendung für Holzwaren

130.-

352

Holzleisten (für Möbel, Rahmen usw.)

 

a)

glatt oder profiliert:

 

1.

roh

80.-

2.

gebeizt, gefärbt, gefirnißt, lackiert, grundiert, poliert, dann alle furnierten

225.-

3.

mit Masse belegt oder mit Verzierungen aus Masse, mit gefrästen oder gepreßten Ornamenten

432.-

4.

bronziert, vergoldet, versilbert, fein bemalt

600.-

b)

mit fein durchbrochener oder Bildhauerarbeit, dann mit ein gelegter Arbeit

630.-

353

Rahmen (zu Bildern, Spiegeln usw.), sofern sie nicht unter Nr. 362 fallen:

 

a)

aus Holzleisten der Nr. 352 a) 1 und 2

375.-

b)

aus Holzleisten der Nr. 352 a) 3

576.-

c)

aus Holzleisten der Nr. 352 a) 4 und b)

960.-

354

Stöcke aus Holz oder Rohr:

 

a)

grob bearbeitet, roh, auch mit Zwingen

45.50

b)

grob bearbeitet, gebeizt, gefärbt, gefirnißt, lackiert oder poliert, auch mit Zwingen

270.-

c)

fein bearbeitet, dann alle in Verbindung mit gewöhnliche Materialien (mit Ausnahme der Zwingen)

495.-

d)

in Verbindung mit feinen Materialien

1000.-

e)

mit Gespinsten oder Darmsaiten umflochten

1200.-

f)

in Verbindung mit feinsten Materialien

2400.-

aus 355

Hölzernes Spielzeug

 

b)

fein gearbeitet, roh, dann alles gebeizte, gerärbte, lackierte, polierte, bemalte, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien

400.-

c)

in Verbindung mit feinen Materialien

800.-

aus 356

Waren, nicht besonders benannte, aus gewöhnlichem Holz, auch gehobelt (glatt oder profiliert), grob gedrechselt oder grob geschnitzt, auch verleimt, verfugt oder in anderer Weise zusammengebaut:

 

a)

roh, nicht in Verbindung mit anderen Materialien

 

aus 1.

aus weichem Holz:

 
 

Schachteln, Brettchen für Laubsägezwecke

128.-

aus 2.

aus hartem Holz oder furniert (mit gewöhnlichem Holz)

 
 

a) Schachteln, Werkzeuggriffe

240.-

 

b) Brettehen für Laubsägezwecke

150.-

 

c) Schuhleisten, Schuhstrecker, Säge- und Hebelgestelle Holzabsätze

210.-

b)

roh, mit Beschlägen oder sonst in Verbindung mit Eisen oder andren unedlen Metallen:

 

aus 2.

aus hartem Holz oder furniert (mit gewöhnlichem Holz)

 
 

a) Werkzeuggriffe

320.-

 

b) Schuhleisten, Schuhstrecker, Säge und Hobelgestelle

280.-

 

c) Holzrolladen

160.-

 

d) Fässer

100.-

c)

gebeizt, gefärbt, gefirnißt, lackiert, poliert, dann alle in Verbindung mit Leder oder gewöhnlichen Materialien, mit Ausnahme der unter b) tarifierten:

 

aus 1.

aus weichem Holz:

 
 

Schachteln

240.-

aus 2.

aus hartem Holz oder furniert (mit gewöhnlichem Holz):

 
 

a) Skier

280.-

 

b) Schachteln

360.-

aus 357

Waren, nicht besonders benannte, aus feinen Hölzern oder mit solchen furniert, auch gehobelt (glatt oder profiliert), grob gedrechselt oder grob geschnitzt, auch verleimt, verfugt oder in anderer Weise zusammengebaut:

 

b)

gebeizt, gefärbt, gefirnißt, lackiert, poliert, dann alle in Verbindung mit Leder oder gewöhnlichen Materialien, mit Ausnahme der unter a) tarifierten:

 
 

a) Skier

280.-

 

b) Möbel

400.-

aus 358

Waren, nicht besonders benannte, aus Holz fein gedrechselt, dann alle mit eingebrannten, gepreßten oder gefrästen Ornamenten, auch in Verbindung mit Leder oder gewöhnlichen Materialien; gepolsterte Waren ohne Überzug:

 
 

1. Hobelgestelle

280.-

 

2. Schachteln

350.-

 

3. Schuhleisten, Schuhstrecker, Holzabsätze

500.-

 

4. Möbel; Skier

600.-

aus 359

Waren, nicht besonders benannte, aus Holz mit fein durchbrochener oder Bildhauerarbeit; vergoldete, versilberte oder bronzierte Holzwaren (mit Ausnahme der Holzleisten und Rahmen); fein bemalte Holzwaren; nicht besonders benannte Waren aus Holz in Verbindung mit feinen Materialien, mit Ausschluß von Leder und von überzögen aus Textilwaren

 
 

1. Schachteln

437.50

 

2. Holzabsätze

625.-

 

3. Möbel

750.-

aus 360

Waren, nicht besonders benannte, aus Holz mit eingelegter Arbeit (Boule, Intarsien, Holzmosaik); nicht besonders bei nannte Waren aus Holz mit Überzügen aller Art:

 
 

Möbel

900.-

aus 361

Waren, nicht besonders benannte aus anderen Drechsler und Schnitzstoffen als Holz:

 

b)

aus Bein, Horn und anderen animalischen nicht unter e) genannten Schnitzstoffen, auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien:

 

aus 2.

andere:

 
 

Rauchrequisiten (Pfeifen, Zigarren-, Zigarettenspitzen, Mundstücke hiezu und dgl.), Kämme, Nadeln, Haarspangen

1440.-

c)

aus Meerschaum, Lava, Zelluloid und ähnlichen künstlichere Schnitzstoffen (mit Ausnahme von Imitationen der unter d) und e) genannten Stoffe), auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder anderen feinen Materialien:

 
 

1. Rauchrequisiten (Pfeifen, Zigarren-, Zigarettenspitzes, Mundstücke hiezu u. dgl.), Dämme, Nadeln, Haarspangen

1800.-

 

2. andere Waren aus Zelluloid

2100.-

d)

aus Bernstein, Gagat, echt oder imitiert, auch in Verbindung mit gewöhnlichen, feinen oder anderen feinsten Materialien:

 
 

Rauchrequisiten (Pfeifen, Zigarren-, Zigarettenspitzen, Mundstücke hiezu und dgl.)

2880.-

e)

aus Elfenbein, Perlmutter, Schildpatt, echt oder imitiert, auch in Verbindung mit gewöhnlichen, feinen oder anderen feinsten Materialien:

 
 

1. Rauchrequisiten (Pfeifen, Zigarren-, Zigarettenspitzen, Mundstücke hiezu und dgl.), Perlmutterknöpfe

3240.-

 

2. Kämme, Nadeln und Haarspangen:

 
 

a) echt

3240.-

 

b) imitiert

1800.-



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