Pøeklad ad VI/4891.

Az igazságügyi miniszter

válasza

dr. Gáti képviselõ és társai ín interpellációjára

Kommunista Ifjúmunkás c. prágai lap 1924, (III. évf.) áprilisi 4. számának jogtalan elkobzása miatt (XV/4748 ny.-sz.).

A Kommunista Ifjúmunkás c. idõszaki lap szemléjét a prahai államügyészség, tehát az igazságügyi minisztériumnak alárendelt hivatal végzi. Az interpelláció következõleg a belügyi minisztert nem illeti, s ez okból magam válaszolok reá

A prahai államügyészség a fenti idõszaki nyomdaterméket az interpellációban szószerit idézett cikkek miatt az okból kobozta el, minthogy azokban a büntetõtörvénykönyv 300 §-ába és az 1862 évi december 17.-i 8./1863, sz. törvény IV. cikkébe ütközõ kihágások tényálladékát állapította meg s azt tartotta, hogy nevezett cikkek tartalma további terjesztésének megakadályozását a közérdek szükségképen megköveteli.

A híróság az elrendelt elkobzást ugyanazon indokokból megerõsítette s ez által elismerte, hogy az elkobzás a törvény alapján rendeltetett el. Ha az elkobzás ezek után is sérelmesnek vélelmeztetett, az ezt vélelmezõkön állott, hogy jogorvoslat igénybevételével az elkobzást megerõsítõ határozat felülvizsgálatát lehetõvé tegyék. Ha ez meg nem történt, ez ezerben õk hibáztatandók, hogy a határozat az õ meghallgattatásuk nélkül maradt érvényben.

Ha az interpelláló urak az elkobzás indokolatlan voltát abban a körülményben keresik, hogy a Kommunista Ifjúmunkás c. idõszaki lapp 4, számában elhabzott cikkek egyrészt a Munkás c. idõszaki sajtótermék 1924, február 29.-i. illetõleg 1924, február 15.-i számában, másrészt a Vorwärts c. idõszaki lapban akadálytalanul megjelentek, ez esetben nekik igazat adni nem lehet, mert úgy a Munkás c. idõszaki lap 1924, február 15.-i. valamint a Vorwärts c. idõszaki lapp 1924, február 26.-i számában megjelent s Laburda fõhadnagyról, illetõleg a verduni holt századról közölt cikkek egyrészt mos szövegezésben, másrészt a Kommunista Ifjúmunkás-ban hozzájok fûzött toldalékok nélkül jelentek meg. És épen ezen toldalékokból világlile ki a nevezett cikkek közlésének célzata, úgy hogy ezen helyekkel összefüggésben az egész cikk a fent megnevezett büntetendõ cselekmények tényálladékát adja meg.

Ami a 24 megfagyott katonáról szóló közleményt illeti, ez esetben a Munkása c, idõszaki lap 1924, február 15.-i száma nem, abból az indokból koboztatott el, hogy eme közlemény Taussik képviselõ által beadott interpelláció utánnyomatában tétetett közzé s hogy ezen körülmény a cikkben határozottan kifejeztetett. Ez esetben tehát a képviselõház köziratának hû leközlésérõl volt szó, amely a sajtótörvény értelmében tárgyi mentelmi jogot élvez. A Kommunista Ifjúmunkás esetében azonban a mondott elõfeltételek fen nem állottak, minthogy úgy a Holt század c, cikk szövegét, valamint az azt kísérõ toldalékot tekintve a közlemény reprodukciója a képviselõházi közirat hû leközlését nem képezi s ezen kívül a közlemény mint olyan nem is volt megnevezve.

Ezzel szemben elismerem az interpelláló uraknak azon indokból emelt kifogását, hogy a lapszemle eredménye a nyomdával az államügyészség által elkésve közöltetett. Annak dacára, hogy a vizsgálat során megállapíttatott, hogy a Kommunista Ifjúmunkás c, idõszaki Iap 4. száma az ügyész Bégnek lapszemle céljából csak délután 3 ó. 20 p.-kor s nem, amint az az interpellációban állítva van, reggel terjesztetett be, az államügyészségnek kötelességében állott a beterjesztett nyomdatermeket haladék talonul megvizsgálni. Ha a lapszemlét azon okból, minthogy a magyar szöveg megbízható fordítást a fordító akadályoztatása miatt esti 7 óra elõüt reg nem szerezhette, nem volt módjában azonnal foganatosítani, ez esetben kötelessége lett volna értesíteni a nyomdát afelõl, hogy a lapszemle elõre nem látott akadályok miatt késedelmet szenved.

Ezen mulasztásra egyúttal a prahai államügyészség általam figyelmeztetve leii.

Az ügy vázolt állapotára való tekintettel, minthogy az elkobzás jogszerûen történt, további intézkedésekre semmiféle okom nincsen.

Praha, 1924, szeptember 1.-én.

Az igazságügyi miniszter:

Dr. Dolanský, s. k.

Pøeklad ad VII/4891.

Antwort

des Ministers für nationale Verteidigung auf die Interpellation des Abgeordneten Simm und Genossen

in Angelegenheit des Ersatzes der bei den Einrückungen anläßlich des Weltkrieges zurückbelassenen Zivilkleider (Druck 4677/VII.).

Nach dem Umsturze wende von der Militärverwaltung jedermann, der demobilisiert wurde und nachwies, daß er Eigentümer des von ihm beanspruchten Anzuges ist, ohne Verzug dieser Anzug ausgefolgt, Bedingung für die Rückgabe war aber die Ablieferung der militärischen Uniform. Da während des Krieges durch häufige Transferierungen der Militärkörper viele Zivilanzüge in Verlust gerieten, wurde in vielen Fällen dem Eigentümer mit seiner Zustimmung die militärische Uniform als Ersatz für den Zivilanzug belassen. Dies Truppenkörper waren aber bemüht, den Zivilanzug auch in jenen Fällen rückzustellen, wenn der Eigentümer ich selbst um die Rückgabe nicht bewarb. Dies ist nicht immer gelungen, insbesondere wenn der Eigentümer verschollen oder unausforschbar war oder wenn der Zivilanzug nicht mit der Adresse bezeichnet war.

Deshalb hat das Ministerium für nationale Verteidigung im Bewußtsein des Ernstes, von dem in der Interpellation die Rede ist, am 10. Februar 1921 eine allgemeine Kundmachung erlassen, daß die Soldaten (bezw. deren Erben), welche bei Eintritt des Militärdienstes einen Zivilanzug abgegeben haben und denen es bisher nicht zurückgegeben wurde, ihr Eigentum rückverlangen sollen, resp. sich darum melden mögen, und zwar auch in allen jenen Fällen, wenn der Zivilanzug außerhalb des Gebietes der Èechoslovakischen Republik eingelagert worden ist. Die Anmeldungen sollten bei den zuständigen oder nächstgelegenen Militärkörpern (Ergänzungsbezirkskommando u. s. w.) eingebracht werden. Den unterstellten Truppenkörpern wurde aufgetragen, die Anmeldungen zu überprüfen und nach Möglichkeit sofort zu erledigen. Anmeldungen, welche aus verschiedenen Gründen nicht direkt erledigt werden konnten, wurden dem Ministerium für nationale Verteidigung zur weiteren Erhebung abgetreten.

Es sind gegen 30.000 Anmeldungen eingelangt.

Nach ihrer Durchsicht wurde konstatiert, daß diese Frage erfolgreich nur durch ausnahmsweise Zuerkennung einer Entschädigung wird gelöst werden können, da es sich um einen Schadensersatz der überwiegend ärmsten Staatsangehörigen handelte, und da eine rechtliche Verbindlichkeit seitens des Staates nicht vorlag.

Die Entschädigung konnte aber nur 18,000 Bewerbern zuerkannt werden, denen die ärarische Uniform belassen wurde, weil nach den früheren Vorschriften die Rückstellung des Zivilanzuges durch die Abgabe der Uniform bedingt war. Die Auszahlung der Entschädigung ließt sich aber nicht anders als durch den Verkauf der nicht behobenen Anzüge und durch Verwendung des Erträgnisses zur Befriedigung der Gesuchsteller verwirklichen.

Dieser Vorgang, den das Ministerium für nationale Verteidigung im Einvernehmen mit allen kompetenten Faktoren in Antrag brachte, wurde auch im Juli 1923 vom Ministerrat genehmigt, und seit dieser Zeit wird den Eigentümern die Entschädigung durch Vermittlung des Postscheckamtes ausbezahlt. Die Entschädigung für den Zivilanzug der Verstorbenen oder als tot erklärten wird den Hinterbliebenen im Einvernehmen mit der Verlassenschaftsbehörde ausgezahlt.

Bei der umfangreichen Agenda können die Anmeldungen nur allmählich erledigt werden, so daß die ganze Aktion noch eine längere Zeit dauern wird. Die Entschädigung wurde bisher an 4.100 Bewerbern im Gesamtbetrage von Kè 820.000.- ausgezahlt.

Ich betone, daß die Militärverwaltung geleitet von dem Bestreben diese Angelegenheit für die Gesuchsteller möglichst günstig zu erledigen, die Anmeldungen auch nach der Frist bis Juli 1923 entgegengenommen hat. Die Frist ist am 30. April 1921 abgelaufen. Ich kann einen Rechtsanspruch nicht in der Weise, wie ihn die Interpellation beantragt, anerkennen, da der Èechoslovakische Staat zum Ersatze der verlorenen Anzüge nicht verpflichtet ist; diese Anzüge wurden der vormaligen österreich-ungarischen Militärverwaltung abgeliefert, welche für diese Anzüge und allenfalls für den Ersatz haftete und der Èechoslovakische Staat hat diese Verpflichtung nicht übernommen. Die Berufung der unterstellten Militärbehörden auf die Reparationskommission erfolgte tatsächlich über Befehl des Ministeriums für nationale Verteidigung, solange diese Aktion nicht beendet war.

Prag, am 2. September 1924.

Der Minister für nationale Verteidigung:

Udržal m. p.

Pøeklad ad VIII/4891.

Antwort

des Ministers für Landwirtschaft,

für Finanzen und nationale Verteidigung auf die Interpellation des Abgeordneten Schubert und Genossen

betreffend die Entschädigung für die durch die Maul- und Klauenseuche den Land Wirten erwachsenen Verluste und Nachlässe bei Bemessung der Vermögensabgaben, der Personaleinkommensteuer, der Umsatzsteuer und aller anderen Steuern und Zuschläge (Druck 4261/III.)

Zu Punkt 1 und 2 der Interpellation wird mitgeteilt, daß das Ministerium für Landwirtschaft in den Jahren 1921 bis 1923, soweit die finanziellen Mittel hiezu reichten, jenen Landwirten die unverschuldeterweise infolge der Maul- und Klauenseuche und der dadurch erlittenen Verluste an Rindvieh und anderen Klauentieren in eine solche wirtschaftliche Lage geraten sind, daß ihre Existenz gefährdet war, eine Unterstützung gewährt hat. In allen Fällen fanden amtliche Erhebungen statt und die Unterstützung wunde auf Grund dieser amtlichen Erhebungen und nach Empfehlung des Gesuches durch die unterstellte Behörde erteilt.

Im ganzen wunde an solchen Unterstützungen im Jahre 1921 1 Million Kè ausbezahlt, im Jahre 1.922 abermals eine Million Kè und im Jahre 1923 363.015 Kè, zusammen also 2,363.015 Kè. Da nun dem Ministerrum für Landwirtschaft keine weiteren Gesuche um Unterstützung infolge von Verlusten durch Maul- und Klauenseuche zugekommen sind, konnte das Ministerium für Landwirtschaft annehmen, daß allen jenen, die dessen am meisten bedurften, Geldunterstützungen tatsächlich zugekommen sind.

Zum Punkt 3 der Interpellation wird bemerkt, daß inbezug auf die Vermögensabgabe für ihre Bemessung nach § 6, Abs. 1, des Gesetzes vom 8. April 1920, S. d. G. u. V. Nr. 309, der Stand des Vermögens und der Wert desselben am 1. März 1919 maßgebend ist, und es sind daher die Veränderungen des Vermögens, die nach diesem Tage erfolgt sind, sowohl für die subjektive, als für die objektive Verpflichtung (Umfang der Vermögensabgabe) ohne Bedeutung:

Einzelnen Steuerpflichtigen kann zwar auf ihr Ansuchen eine verhältnismäßige Abschreibung der Abgabe bewilligt wenden, wenn die Bedingungen des § 56 des zitierten Gesetzes erfüllt sind, gegebenenfalls ein angemessenen Nachlaß an der Vermögensabgabe unter den Bedingungen des § 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1923, Nr. 6 der S. d. G. u. V. aus dem Jahre 1924.

Was die Einkommensteuer betrifft, so wird auf die durch die Maul- und Klauenseuche hervorgerufenen Schäden bei der Vorschreibung der Einkommensteuer für das dem Kalenderjahr, in welchem die Verluste eingetreten sind, nachfolgende Steuerjahr Rücksicht genommen werden gemäß § 156, Abs. 1, des Gesetzes über die Personalsteuern, jedoch nur insoweit, als sie tatsächlich auf die Höhe des der Steuer unterworfenen Einkommens von Einfluß waren. Bei den übrigen direkten Steuern kann auf die angeführten Verluste nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen keine: Rücksicht genommen werden.

Für die Bemessung der Umsatzsteuer ist einzig und allein die Tatsache einer hier inländischen entgeltlichen Lieferung oder Leistung maßgebend (§ 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1919, Nr. 658, vom 12. August 1921, Nr. 321 und des Gesetzes vom 21. Dezember 1923, S. d. G. u. V. Nr. 268) und die Höhe des tatsächlich empfangenen Entgeltes. Umstände, welche mit diesen Tatsachen nicht direkt im Zusammenhang stehen, so besonders die durch Erkrankung des Viehs verursachten Verluste, Elementarschäden u. dgl. haben somit für diese Steuer keine Bedeutung.

Insofern endlich diese Steuer mit einem festen Pauschale bezahlt wird, können die Landwirte der betroffenen Gegenden bei Festsetzung des Pauschales in der betreffenden Gemeinde unter Hinweis auf die oben erwähnten Schäden bei ihrer Steuerbehörde eine angemessene Korrektur des Pauschales anstreben. In dieser Beziehung wunden den bemessenden Behörden bereits entsprechende Weisungen gegeben, und es bedarf daher in einem einzelnen Falle keiner besonderen Verfügung.

Zum Punkte 4 der Interpellation, daß nämlich der Betrag von 5 Millionen Kè, welchen die Herren Abgeordneten als Entschädigung der durch das Umstehen des Viehs infolge der Maul- und Klauenseuche beschädigten Personen in Antrag bringen, durch Einschränkung der Militärauslagen zu erzielen wäre, wird bemerkt, daß der Voranschlag Kapitel XI vom Ministerium für nationale Verteidigung auf den allersparsamsten durch die Organisation der Wehrmacht bedingten Grundlagen ausgearbeitet worden ist, und es konnte daher die Regierung irgendeine Restringierung dieses Kredite unter keinen Umständen zulassen.

Prag, den 30. August 1924.

Der Minister für nationale Verteidigung:

Udržal m. p.

Der Finanzminister:

Ing. Beèka m. p.

Der Minister für Landwirtschaft:

Dr. Hodža m. p.

Pøeklad ad IX/4891.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Lodgman und Genossen

in Angelegenheit der Zusammensetzung der Bezirksverwaltungskommission in Haida (Druck 4551/II.)

Die Behauptung, der Interpellation, daß bei Aufteilung der Mitglieder der Bezirksverwaltungskommission in Haida bei Böhm. Leipa auf die einzelnen politischen Parteien die Deutsche Wahlgemeinschaft unberücksichtigt geblieben sei, entspricht nicht den Tatsachen. Diese Wahlgemeinschaft ist in der elfgliedrigen Bezirksverwaltungskommission in Haida durch zwei Mitglieder vertreten. Über die Aufteilung der Mitglieder zwischen die einzelnen in ihr vertretenen politischen Parteien wurde mit diesen Parteien verhandelt und in der Sache eine Einigung erzielt.

Wenn zum Vorsitzenden der Bezirksverwaltungskommission in Haida von der politischen Landesverwaltung im Einvernehmen mit dem Landesverwaltungsausschuß ein Angehöriger der deutschen sozialdemokratischen Partei ernannt wurde, so kann dies Vorgehen schon deshalb nicht als unrichtig angesehen werden, weil die erwähnte Partei bei den letzten Wahlen die größte Zahl von Stimmen in dem angeführten Vertretungsbezirk auf sich vereinigt hat. Auf den Zusammenschluß von Parteien zum Zwecke einer anderen Vertretung in der Bezirksverwaltungskommission wurde in keinem Falle Rücksicht genommen, weil dieser Vorgang kaum den Intentionen entsprechen würde, welche die Resolution des Abgeordnetenhauses vom 11. März 1921 verfolgt, abgesehen davon, daß die Bestimmungen der Wahlordnung über den Zusammenschluß von Parteien nicht auf die Ernennung der Bezirksverwaltungskommissionen auch nur sinngemäß angewendet wenden können, denn die Bezirksverwaltungskommission ist kein zu wählendes Organ, sondern es steht die Ernennung der Mitglieder derselben der politischen Landesverwaltung im Einvernehmen mit dem Landesverwaltungsausschuß nach ihrem freien Ermessen, zu. Dem Verlangen der Interpellation im Punkt 2 kann sonach nicht entsprochen werden.

Prag, den 26. September 1924.

Der Minister des Innern:

J. Malypetr m. p.

Pøeklad ad. X/4891.

Antwort der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Kafka und Genossen

wegen Beschlagnahme des Aussiger Tagblattes vom 12. Juni 1924 Nr. 133 (Druck 4748/XVII.).

Der Artekel, der in der Interpellation abgedruckt ist, erschien am 12. Juni 1924 in Nr. 133 des in Aussig herausgegebenen Aussiger Tagblattes, Die politische Landesverwaltung in Aussig a./E, hat diese Nummer beschlagnahmt, weil sie in dein Artikel, der in der Interpellation berührt wird, den Tatbestand der strafbaren Handlungen nach § 14, Zahl 3 und 5 des Gesetzes zum Schutze der Republik erblickte. Diese Beschlagnahme wurde von dem Kreis- als Pressegericht in Leitmeritz aus demselben Gründen bestätigt.

Es liegt somit eine gerichtliche Entscheidung vor, die nur im Instanzenzuge abgeändert werden kann. Von den Rechtsmitteln gegen die Beschlagnahme wurde kein Gebrauch gemacht, so daß diesem oder einem höheren Gerichte keine Gelegenheit geboten war, diese Entscheidung zu überprüfen.

Mit Rücksicht auf diesen Ausspruch des Gerichtes kann, gegenwärtig auf die Frage nicht eingegangen werden, ob ein gesetzlicher Grund zur Beschlagnahme vorlag oder nicht. Was jedoch das öffentliche Interesse betrifft, über welches zu entscheiden der Preßbehörde oblag, so ist es allerdings möglich, der Ansicht zuzuneigen, daß in diesem Artikel das öffentliche Interesse überschätzt wurde und es nicht nötig war den ganzen Artikel als bedenklich zu betrachten.

Die politische Bezirksverwaltung erhielt eine Belehrung in diesem Sinne.

Prag, am 2. Oktober 1924.

Der Vorsitzende der Regierung:

Švehla m. p.

Pøeklad ad XI/4891.

Antwort

des Vorsitzenden der Regierung

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. W. Feierfeil, Scharnagl und Genossen

betreffend Aufteilung der Clary-Aldringenschen Malerhöfe in der Umgebung von Teplitz (Druck 4748/V.).

Der Großgrundbesitz Clary-Aldringen beträgt im ganzen gegen 1.600 ha landwirtschaftlichen Bodens und 8.000 ha Wald. Er wurde daher vom Staate für die Zwecke der Bödenreform nach dem Gesetze vom 16. April 1919, S. d. G. u. V. Nr. 215, beschlagnahmt. Er wurde bereits im Jahre 1920: in das Arbeitsprogramm des Staatlichen Bodenamtes eingereiht. Die Durchführung der Bodenreform auf diesem Eigentume wurde nur aus technischen Gründen verschoben. Es liegt kein Grund vor, daß das genannte Eigentum aus der Wirksamkeit der Gesetze über die Bodenreform ausgenommen werde. Das Staatliche Bodenamt beabsichtigt in diesem Jahre die Übernahme von ca. 850 ha landwirtschaftlichen Bodens, also einen Teil, der im Verhältnisse zu dem bei anderen Komplexen von beschlagnahmten Eigentum übernommenen Boden keineswegs bedeutend ist. Das Staatliche Bodenamt hat mit dem Eigentümer bereits verhandelt und es war seine Absicht, dem Genannten ein möglichst zusammenhängendes Wirtschaftsganzes zu belassen. Über die Zuteilung der Restgüter wird das Staatliche Bodenamt dem Gesetze gemäß und nach den in den Regierungsverordnungen enthaltenen Vorschriften entscheiden. Zum Zwecke der Bodenreform werden die bereits vorhandenen Gebäude ausgenützt werden. Neubauten werden nur in Ausnahmsfällen vorgenommen. Die Beschaffung des lebenden und toten Inventars überläßt das Staatliche Bodenamt den Bewerbern, diese können dasselbe vom ursprünglichen Eigentümer übernehmen, wenn sie kein eigenes Inventar besitzen.

Prag, am 6. Oktober 1924.

Der Vorsitzende der Regierung:

Švehla m. p.

Pøeklad ad XII/4891.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. W. Medinger und Genossen

betreffend Übernahme von einigen Titres der österreichischen nicht sichergestellten Torkriegsschuld durch die Èechoslovakische Republik (Druck 4636/XVI.).

Mit Gesetz vom 10. Juli 1923, S. d. G. u. V. Nr. 2511, wurde die Regierung ermächtigt, die Zinsen von der nicht sichergestellten staatlichen Vorkriegsschuld auszuzahlen. Der Umfang dieser Ermächtigung und damit auch der Begriff der nicht sichergestellten Schulden ist in § 2 dieses Gesetzes festgelegt. Nach dieser Bestimmung bezieht sich die der Regierung gegebene Ermächtigung auf die in den §§ 3 der Regierungsverordnungen vom 7. April 1921, S. d. G. u. V. Nr. 151 und vom 25. September 1921, S. d. G. u. V. Nr. 355 mit Ausnahme der Staatseisenbahnschuld aus dem Jahre 1943 und der älteren Staatsschuld aus der Zeit vor der Unifikation des Jahres 1868.

Die Ausscheidung der Staatseisenbahnschuld aus den Jahre 1913, erfolgte aus dem Grunde, daß bei der Verfassung des Gesetzes die Entscheidung der Reparationskommission Zahl 1708 schon bekannt war; die ein Verzeichnis aller nicht sichergestellten österreichischen Schulden enthält, deren Titres abzustempeln warm, welches Verzeichnis jedoch die erwähnte Staatseisenbahnschuld aus dem Jahre 1913 nicht anführt.

Die Regierungsverordnungen Nr. 151 und 355 S. d. G. u. V. des Jahres 1921, welche die Konskription und die amtliche Verwahrung der Titres der nicht sichergestellten Vorkriegsschuld regeln, wurden vor der definitiven Entscheidung der Reparationskommission über die Natur der einzelnen Schulden erlassen, welche Entscheidung erst durch den Annex 1733 vom 13. März 1923 erfolgt ist. Und daher ist die Aufnahme der einzelnen Kategorien der Vorkriegsschuld in die genannten Verordnungen ohne Präjudiz für die endgültige Entscheidung über ihre Natur, die nach dem Friedensvertrag der Reparationskommission vorbehalten wurde, geschehen. Der erwähnte Annex 1733 führt nun die Staatseisenbahnanleihe aus dem Jahre 1913 unter den sichergestellten Schulden an und setzt den Anteil der Èechoslovakischen Republik an dieser Anleihe mit 45.338% fest. Die Regelung des Zinn- und Amortisationsdienstes dieser Staatseisenbahnanleihe wird im Rahmen jener Maßnahmen durchgeführt werden, die die sichergestellte Vorkriegsschuld betreffen werden.

Die Titres der älteren Staatsschuld aus der Zeit vor der Unifixierung im Jahre 1868 sind zum größten Teil vinkuliert, und deshalb wenden ihre Zinsen schon auf Grund der Regierungsverordnung vom 15. März 1919, S. d. G. u. V. Nr. 132, betreffend die Auszahlung der Zinsen von vinkulierten Schuldverschreibungen der staatlichen Vorkriegsschuld ausbezahlt. Es war somit nicht nötig, die Titres dieser Kategorie vorläufig in die Ermächtigung aufzunehmen.

Das oberwähnte Gesetz Nr. 250, S. d. G. u. V. des Jahres 1922, betreffend die Auszahlung der Zinsen der nicht sichergestellten staatlichen Vorkriegsschuld verlangt nach der Natur der Sache eine abgesonderte Durchführung für die nicht verlosbaren Schulden und für die verlosbaren Schulden. Was die ersten betrifft, so wurde dasselbe bereits durch die Regierungsverordnung vom 11. Dezember 1922, S. d. G. u. V. Nr. 365 durchgeführt. Diese. Verordnung bezieht sich überhaupt nicht auf die verlosbaren Schuldverschreibungen, d. h. auf die 41/2%igen österreichischen Staatsschatzanweisungen vom Jahre 1914, ebenso wenig auf die 41/2%ige, ungarische amortisierbare Rente vom Jahre 1914 und auf die 4%ige ungar. Grundentlastungsschuld. Schon die Stilisierung des Artikels I der zitierten Verordnung die Zinsen werden bis auf weiteres vorläufig nur von folgenden Schulden ausgezahlt werden zeigt an, daß die Wiederaufnahme des Zinsendienstes jener Schulden, auf welche sich die mit dem Gesetze Nr. 250, S. d. G. u. V. des Jahres 1922 erteilte Ermächtigung bezieht, die jedoch nicht in die Regierungsverordnung Nr. 365, S. d. G. u. V. de Jahres 1922 aufgenommen wurden, durch eine besondere spätere Verordnung erfolgen wird.

Mit der endgültigen Regelung der verlosbaren Schulden muß jedoch bis zur endgültigen Lösung einiger bei diesem Typus von Schulden sich ergebenden Fragen gewartet werden, wie zum Beispiel der Frage der verlosbaren und schon vor Wirksamkeit der Friedensverträge fälligen Schuldscheine, die sich in hieramtlicher Verwahrung befinden, die Frage der Anerkennung der von Österreich auch nach dem Umsturz weiter vorgenommenen Verlosungen, die Frage der Nachtragsverlosungen durch Magyarien, das infolge innerer Unruhen die Verlosungen eingestellt hat u. a.

Aus dem Angeführten geht hervor, insoweit es sich um die Beantwortung der einzelnen Punkte der Interpellation handelt:

1. Die Übernahme der nicht sichergestellten staatlichen Vorkriegsschuld ist schon mit Gesetz Nr. 250, S. d. G. u. V. des Jahres 1922 erfolgt. Die Regelung den Zinsen- und Amortisationsdienstes der sichergestellten Vorkriegsschuld erfordert eine besondere Maßnahme. Diese künftige Maßnahme sowie das bereits erlassene Gesetz Nr. 250, S. d. G. u. V. des Jahres 1922 müssen bei Beurteilung der Natur der einzelnen Schulden, ob sichergestellt, oder nicht sichergestellt, von der ausschlaggebenden Entscheidung der Reparationskommission, nämlich von dem angeführten Annex 1733 ausgehen. Eine Kundmachung darüber, welche von den Vorkriegsschulden als sichergestellt und welche als nicht sichergestellt anzusehen sei, erachtet die Regierung weder für nötig noch für zweckmäßig, insolang nicht zugleich die Wiederaufnahme des Zinsendienstes der betreffenden Kategorie der Vorkriegsschulden in Frage kommt.

2. Die Regelung des Zinsendienstes der 41/2%igen österreichischen Schatzanweisungen aus dem Jahre 1914 sowie anderer nicht sichergestellter verlosbarer Schulden wird auf Grund des Gesetzes Nr. 250, S. d. G. u. V. des Jahres 1922 durch eine besondere Regierungsverordnung vorgenommen werden, sobald einige oben bezeichnete Fragen, die mit der Regelung der genannten Schulden im Zusammenhang stehen, gelöst sein werden.

3. Die Wiederaufnahme des Zinsendienstes der Staatseisenbahnanleihe aus dein Jahre 1913 wird im Rahmen der Maßnahme erfolgen, durch welche die Übernahme der sichergestellten staatlichen Vorkriegsschuld geregelt werden wird. Von den vinkulierten Schuldscheinen der älteren Staatsschuß aus der Zeit vor der Unifixierung im Jahre 1868 werden die Zinsen schon auf Grund der Regierungsverordnung Nr. 132, S. d. G. u. V des Jahres 1919 ausgezahlt.

Prag, am 18. September 1924.

Der Finanzminister:

Ing. Beèka. m. p.

Pøeklad ad XIII/4891.

Antwort

des Ministers für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Holitscher, Taub, Kirpal und Genossin wegen Verzögerung der Durchführung des Gesetzes vom 13. Juli 1922, S. d. G. u. V. Nr. 237, betreffend die Regelung der Ruhegenüsse der Gemeinde- und Distriktsärzte, die vor dem Wirksamkeitsbeginns des Gesetzes vom 13. Juli 1922, S. d. G. u. V. Nr. 236, in den Ruhestand getreten sind, sowie die Regelung der Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen nach den bezeichneten Ärzten und nach den vor dem Wirksamkeitsbeginne des oben angeführten Gesetzen verstorbenen Gemeinde- und Distriktsärzten (Druck 4515/XIV.).

Die Pensionsangelegenheiten der Gemeinde- und Distriktsärzte, sowie der Witwen und Waisen nach ihnen müssen im Sinne des Gesetzes vom 13. Juli 1922, S. d. G. u. V. Nr. 237, je nach den Ansuchen und den Anmeldungen der Perzipienten selbst erledigt werden, worin die erforderlichen Daten, insbesondere die Familiendaten (Tag der Verehelichung, Zahl der unversorgten Kinder, deren Alter, Studienbelege u. dgl.) anzugeben sind, die für die Erledigung dieser Angelegenheiten unerläßlich sind und den betreffenden Staatsbehörden nicht bekannt sein können.

Für die angegebenen Ansuchen wunden Formularien vorgeschrieben und den berechtigten Parteien zugestellt.

Die Angaben der von den Parteien ausgefüllten Anmeldungen müssen, soweit sie auf die Zuerkennung und Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse Einfluß haben (Dauer der Dienstzeit eines Gemeinde- oder Distriktsarztes, Beginn des Termines der in die Pension einrechenbaren Zeit u. s. w.) überprüft und seitens der Behörden, die früher zuständig waren (in Böhmen; Bezirksverwaltungskommissionen und Landesverwaltungsausschuß, in Mähren; Landesausschuß), ergänzt werden, da die staatlichen Behörden die notwendigen Amtsbehelfe nicht zur Hand haben.

Die derart gehörig bearbeiteten Ansuchen um Anmeldungen erledigt das Ministerium für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung nach Überprüfung der Richtigkeit der vorgebrachten Ansprüche im Sinne des § 1 und § 2 des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 237/22 mit grösster Beschleunigung und wenn in einzelnen Fällen eine Verzögerung entstanden ist, muß sie zum größten Teil auf Rechnung der unrichtig oder unzulänglich ausgefüllten und belegten Anmeldungen gerechnet werden, welche häufig auch wiederholt zur nachträglichen Erhebung und Ergänzung rückgestellt werden mussten.

Die durchgeführte Regelung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse erfordert im weiteren Verfahren die Zustimmung des Finanzministeriums; sobald diese Zustimmung einlangt, wird unverzüglich die Partei und die zuständige Finanzlandesdirektion verständigt, welche die Auszahlung vornimmt.

Die Schwierigkeit des Verfahrens beruht, wie zu sehen ist, vor allem darauf, daß die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenüsse, welche nach verschiedenen früheren Gesetzbestimmungen bemessen worden sind, der einheitlichen Regelung nach dem Gesetze vom 7. Oktober 1919, S. d. G. u. V. N. 541, und der übrigen für die Staatsbeamtenschaft geltenden gesetzlichen Vorschriften, welche hier mit in Betracht kommen, unterzogen werden mußten; ferner darauf, daß an dem Verfahren mehrere Behörden teilnehmen (in Böhmen; Bezirksverwaltungskommission, Landesverwaltungsausschuß, politische Bezirksbehörde und politische Landesbehörde). In Mähren, wo die Akten nur den Landesausschuß und die politische Landesbehörde passieren, und bei den slowakischen Pensionsangelegenheiten, welche von der Eipositur des Ministeriums für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung im Einvernehmen mit der Generalfinanzdirektion in Bratislava vorerledigt werden, ist das Verfahren bedeutend einfacher.

Alle beteiligten Behörden sind sich aber der bedrückten Verhältnisse sehr gut bewußt, in denen die Gemeinde- und Distriktsärzte als Altpensionisten, sowie die Witwen und Waisen nach diesen Ärzten leben, und widmen deren Pensionsangelegenheiten die peinlichste Fürsorge und Aufmerksamkeit. Trotzdem trifft das Ministerium für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung mit einem besonderen Runderlaß Vorsorge, daß auch jene Fälle, welche bisher nicht erledigt werden konnten, ehestens zur endgülitigen Entscheidung vorgelegt werden.

Seit Beginn der Durchführung des Gesetzes vom 13. Juli 1922, S. d. G. u. V. Nr. 237, sind dem Ministerium für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung 737 Gesuche zugekommen, welche alle bis auf 33 Fälle meritorisch erledigt worden sind, die nach erfolgter Ergänzung unverzüglich werden erledigt werden.

Prag, am 1. Juli 1924.

Der Minister für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung:

Šrámek m. p.

Pøeklad ad XIV/4891.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Holitscher, Dr. Czech und Genossen

betreffend die Nostrifizierung von Ärzten (Druck 4677/I.).

Über den Antrag, daß die Nostrifizierungen der Ärztediplome ausschließlich der medizinischen Fakultät der Karls-Universität zugewiesen werden, ist das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur Erhebungen eingeleitet, und hiezu auch die Äußerungen der übrigen ärztlichen Fakultäten der beimischen Universitäten abverlangt. Diese Erhebungen sind bisher noch nicht beendet, so daß die definitive Entscheidung noch nicht getroffen werden kann.

Prag, am 24. Juli 1924.

Der Vertreter des Ministers für Schulwesen und Volkskultur:

Minister:

Srba m. p.

Pøeklad ad XV/4891.

Antwort

des Eisenbahnministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. Jung und Genossen

betreffend Massenversetzungen deutscher Eisenbahner von Iglau (Druck 4721/V.).

Die Versetzungen von Eisenbahnangestellten aus Iglau nach anderen Dienstorten wurden durch Dienstesinteressen veranlaßt.

Dem ungestörten Dienstgange war es nämlich sehr hinderlich, daß ein bedeutender Teil der Angestellten in Iglau die Dienstsprache nicht derart beherrschte, daß sich die staatliche Eisenbahnverwaltung auf den anstandslosen Vollzug ihres Dienstes verlassen konnte.

Soweit es sich um die einzelnen Angestellten handelt, die in der Interpellation genannt werden, erlaube ich mir darauf aufmerksam zu machen, daß Oberrevident Karl Weinhoffer wegen physischer Unfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde und die Beamtenanwärterin Stephanie Meixner freiwillig aus dem Dienste austrat; die Versetzung des Josef Kampe, Josef Hang, Johann Wesselý, Gustav Teltscher und Karl Kratochwil IV, wurde vorläufig aufgehoben.

Der Eisenbahnminister:

Støíbrný m. p.

 

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