Pøeklad ad XVII./4395.
Antwort
des Handelsministers und
des Ministers für auswärtige Angelegenheiten
auf die Interpellation der Abgeordneten Kostka, Dr. Kafka und Genossen
In Angelegenheit der handelspolitischen Beziehungen zwischen der Èechoslovakei und Rumänien (Druck 4178/XIII).
Sobald die ersten Stimmen darüber laut wurden, daß in Rumänien ein Gesetz über die Zahlung von Schulden an das Ausland vorbereitet werde, hat das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten aufgrund eines vorhergehenden Einvernehmens mit den Interessentenkorporationen, und zwar den Industrieverbänden, der Zentrale der Handels- und Gewerbekammern und dem Handelsinstitute bei der Prager Handels- und Gewerbekammer der Gesandtschaft in Bukarest entsprechende Instruktionen erteilt.
Zufolge derselben wurde von der Gesandtschaft in Bukarest vor Vorhandlung des Gesetzes eine Reihe von diplomatischen Interventionen einerseits gemeinsam Mt den Vertretungsbehörden der übrigen Beteiligtem Staaten, andererseits selbständig unterordne. Als dann das Gesetz über das Moratorium verhandelt worden war, hat der Minister der auswärtigen Angelegenheiten diese Sache zum Gegenstände von Verhandlungen gelegentlich der Beratungen in Siena gemacht und es sind die Außenminister beider Staaten dahin übereingekommen, daß
1. das Moratoriumgesetz beginnend mit dem 3. September d. J., an welchem Tage es hätte in Kraft treten sollen, Macht auf èechoslovakische Interessenten wird appliziert werden; diese Applikation würde erst nach vorhergehender Beschlußfassung des rumänischen Ministerrates erfolgen, dem wiederum Verhandlungen beider Regierungen vorauszugehen hätten
2. außerdem wurde vereinbart, daß der èechoslovakische Gläubigerausschuss mit dem Komitee der Rumänischen Schuldner in Verhandlungen zu treten habe, deren Delegation zu diesem Zwecke nach Prag kommt.
Die Beteiligten Ressorts führen diese Angelegenheit ununterbrochen in aufmerksamster Evidenz und sind Mt den betreffenden Gläubigerausschüssen im ständigen Verkehre.
Prag, am 5. Oktober 1923.
Der Handelsminister:
Ing. L. Novák, m. p.
Der Minister des Äußern:
Dr. E. Beneš, m. p.
Pøeklad ad XVIII./4395.
Antwort
des Ministers für soziale Fürsorge
auf die Interpellation des Abgeordneten Schälzky und Genossen
betreffend Auflösung der Verwaltungsausschüsse bei den Landesteil n der Allgemeinen Pensionsanstalt (Druck 4320).
Die Verwaltungsausschüsse der Landesteilen der Allgemeinen Pensionsanstalt sind aus den im Jahre 1914, abgehaltenen Wahlen hervorgegangen.
Durch die Bestimmungen des Abs. 2 des § 62 des neuen èsl. Pensionsversicherungsgesetzes vom 5. Februar 1920, Slg. d. G. u. V. Nr. 89, wurde vorgeschrieben, daß die Wahl der Delegaten in die Generalversammlung (aus welcher die Mitglieder der Verwaltungsausschüsse zu wählen sind) direkt, geheim und persönlich aus den eigener echtesten Mitgliedern der Anstalt nach dem Grundsatze der Proportionalität zu erfolgen hat.
Zur Durchführung von Wahlen nach diesem Grundsätze fehlt aber derzeit jede technische und faktische Grundlage, d. i. eine Wahlordnung.
Dadurch geschah es, daß die im Jahre 1914 gewählten Verwaltungsausschüsse volle zehn Jahre in ihrer Funktion blieben, obwohl sie den nunmehrigen tatsächlichen Verhältnissen und der Klassifikation der Mitglieder nicht mehr entsprechen.
Denn durch das Gesetz vom 5. Februar 1920 wurde die Versicherungspflicht auch auf eine ihr Bisher nicht unterliegende Kategorie von Angestellten ausgedehnt, denen ebenfalls eine gerechte Vertretung in den Verwaltungsorganen der Allgemeinen Pensionsanstalt zusteht.
Aus diesem Grunds wurde der Verwaltungsausschuss der Landesteile in Troppau bereits durch eine Verwaltungskommission ersetzt und ich habe auch die Absicht, anstelle der Verwaltungsausschüsse der Tankstellen in Prag und in Brünn Verwaltungskommissionen einzusetzen, welche allerdings nur vorübergehend bis zur Durchführung neuer Wahlen die Kompetenz der Verwaltungsausschüsse ausüben werden.
Die beabsichtigte Massnahme stützt sich auf die Ermächtigung des Abs. 4, § 78, des Pensionsgesetze, das keine Ungerechtigkeiten ixe des Verwaltung der Landesteilen voraussetzt.
Was das weitere Vorgehen anbelangt, so bestimmt § 78 des Pensionsgesetzes, daß der Minister für soziale Fürsorge die zur Durchführung von Neuwahlen notwendigen Maßnahmen Binnen 3 Monaten nach der Auflösung des Ausschusses der betreffenden Landesteile zu treffen hat."
In einer Zeit, wo Algerier und grundsätzlich auch bei den Pensions- Ersatzinstituten im Sinne des § 66 Abs. 1, Punkt ä des Pensionsgesetzes eine Vertretung nach dem Grundsätze der Proportionalität verlangt wird, Brächte ich es grundsätzlich als erste notwendige Maßnahme zur Durchhilft, rang von Wähler in die Organe der Allgemeinen Pensionsanstalt im Sinne des § 78 des Pensionsgesetzes, daß ehestens eine neue, den erwähten Grundsätzen und den praktischen Erfordernissen völlig entsprechende Wahlordnung ausgearbeitet und gesetzlich festgelegt werde.
Die eben zum Zwecke der Nivellierung des Pensionsgesetzes gebildete Kommission Würde es gewiß als eine ihrer Hauptaufgaben ansehen, die Frage der Reform der Wahlordnung raschest zu verhandeln und mir die entsprechenden Anträge vorzulegen.
Prag, am 10. Dezember 1923.
Der Ministar für soziale Fürsorge:
Habrman, m. p.
Pøeklad ad XIX./4395.
Antwort
des Justizministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Radda und Genossen
wegen der ungerechtfertigten Beschlagnahme des "Mähr. Grenzboten" durch die Staatspolizei in Iglau (Druck 4281/VI).
Ich habe die Beantwortung dieser Interpellation übernommen, da die Pressaufsicht in Iglau von der Staatsanwaltschaft durchgeführt wird.
Die Stellen des Artikels "Die Vereinigung Iglau - Holzmühl" abgedruckt in Nummer 103 der periodischen Druckschrift "Mähr. Grenzbote" wie sie in der Interpellation zitiert worden sind, wurden wen der Staatsanwaltschaft in Iglau deshalb beschlagnahmt, weil diesen ihrem Inhalte den Tatbestand des § 300 Str. G. erblickte, ferner aus dem Grunde, weil sie dafür hielt, daß das öffentliche Interesse die Beschlagnahme erheische.
Die erste Voraussetzung für die Beschlagnahme, Softwares sich um den Tatbestand einer strafbaren Handlung handelt, hat auch das Kriegsrecht in Iglau in dem Inhalte des Artikels erblickt, das die von der Staatsanwaltschaft in Iglau angeordnete Beschlagnahme aus denselben Gründen bestätigt hat.
Was die Erwägung anbelangt, ob das öffentliche Interesse einer Beschlagnahme erheischte, darf nicht übersehen werden, daß die periodische Druckschrift "Mähr. Grenzbote" in Iglau erscheint, und also vorwiegend für die Bevölkerung von Iglau und Umgebung bestimmt ist. Dadurch erlangt allerdings der der Regierung durch des Artikel unterschobene Grund für die Vereinigung von Iglau und Holzmühl, soweit es sich um die Einwohner von Iglau handelt, die an der Vereinigung Ader Nichtvereinigung ein Interesse haben, eine besondere örtliche Bedeutung.
Es kann daherrede Staatsanwaltschaft in Iglau nicht zum Vorwürfe gemacht werden, daß sie in Berücksichtigung der eben angeführten Umstände an die Beschlagnahme geschritten wäre, da gerade die Erwägung der örtlichen Verhältnisse für die Beurteilung entscheidend war, ob das öffentliche Interesse eine Beschlagnahme erheische. Aus demselben Grunde kann andererseits in der Nichtbeschlagnahme desselben Artikels in der periodischen Zeitschrift "Bohemia" vom 7. September 1923 und "Znaimer Tagblatt" vom 9. September 1923 eine Ungleichmäßigkeit der Zensurpraxis nicht erblickt werden.
Aus diesen Gründen habe ich keine Grundlage für irgendwelche Verfügungen gefunden.
Prag, am 17. Dezember 1923.
Der Justizminister:
Dr. Dolanský, m. p.
Pøeklad ad XXIII./4395
Antwort
der Regierung
auf die Interpellation des Abgeordnetes Ing. Kallina und Genossen
wegen des Vorgehens bei der Nostrifizierung von Bergbauunternehmungen, deren Leitungen die Entlassung deutscher Bergingenieure als Bedingung gestellt wird, was schon allein eine grabe Verletzung des Minderheitsschutzvertrages darstellt (Druck 4151/XVI).
Der Bericht der Zeitschrift "Grube und Bütte", der in der Nummer 2 vom 7. Feber 1922 erschienen ist, das die Aktiengesellschaft Brüxer Kohlenbergbau - Gesellschaft anläßlich ihrer Nostrifizierung in der Èechoslovakei vom èechoslovakischen Ministerium für öffentliche Arbeiten die Weisung erhielt, deutsche Berg genauere zu entfernen und dieselben durch èechische zu ersetzen, entspricht nicht den Tatsachen.
Der Wahrheit entspricht, daß der erwähnten Gesellschaft anläßlich der Nostrifikation bekanntgegeben wurde, daß das Ministerium für öffentliche Arbeiten voraussetze, daß die Gesellschaft bei Aufnahme neuer Beatmend Bedienstetenkräfte gehörige Rücksicht auf die Nationalität der im Betriebe beschäftigten Arbeiterschaft nehmen werde.
Diese Anforderung ist berechtigt, weil aus Sicherheitsgründen es unerläßlich erscheint, daß die Betriebsbeamten und Bediensteten die Sprache der Belegschaft beherrschen. Trotzdem nahmen und nehmen diese Betriebe weiterhin fast ausschließlich deutsch Ingenieure und sogar ausländische auf, während die èechischen Bergbauingenieure bis auf einen kleinen teil in der Èechoslovakei keinen Posten finden und sich ins Ausland wenden müssen. Diese unerträglichen Verhältnisse haben ihren Grund darin, daß der größte Teil der Bergwerke sich im Eigentum des deutschen Großkapitals befindet, das diesen Umstand auf die bezeichnete Weise ausnützt.
Das Ministerium für öffentliche Arbeiten hat nun, um zu verhindern, daß der èechische Bergbauingenieur und der èechische Bergbaubedienstete im Inlande nur deshalb zurückgestoßen werde, weil er èechischer Nationalität ist, anläßlich der Nostrifikation der Gesellschaft Brüxer Kohlenbergbau - Gesellschaft und auch bei anderen Gesellschaften dieser Art in bezug auf die Aufnahme neuer Beatmend Bedienstetenkräfte die obenerwähnte Anforderung gestellt. Diese Anforderung ist ein Gebot der Gerechtigkeit und Menschlichkeit, und es kann von ihr nicht abgegangen werden.
Davon, daß auch die "restlichen Ingenieure" der genannten Gesellschaft in einer brutalen und alter Menschlichkeit hohnsprechenden Weise entlassen wurden seien, wie in der Interpellation behauptet wird, ist dem Ministerium nichts bekannt, im Gegenteil ist ihm bekannt, daß sich bei dieser Gesellschaft auch weiterhin eine große Mehrheit technischer Beamter deutscher Nationalität befindet, und zwar 47 zu 8 èechischen. Von den Inspektoren Wind vorläufig nicht besprochen.
Prag, den 31. Oktober 1923.
Der Vorsitzende der Regierung:
Švehla, m. p.
Der Minister für öffentliche Arbeiten:
Srba, m. p.
Pøeklad ad XXIV./4395.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Schollich und Genossen
betreffend das Verbot von Geldsammlungen für reichsdeutsche Kinder (Druck 4280).
Die Bewilligung von öffentlichen Sammlungen ist nur dann möglich, wenn ihr Ertrag zu offenbar wohltätigen oder kulturellen Zwecken bestimmt ist und die Regierungsorgane die Möglichkeit haben, sich davon zu überzeugen, daß der Ertrag zu diesen Zwecken tatsächlich verwendet wird.
Von diesem Grundsätze ausgehend, hat das Ministerium des Innere die Sammlungen zugunsten hungernder reichsdeutscher Kinder, welche verschieden deutsche Institutionen in Böhmen als ihre Gäste aufnahmen, bewilligt, weil in diesem Falle die Kontrolle über die Verwendung des Sammlungsergebnisses möglich war.
Ebenso bewilligte das Ministerium des Innern öffentliche Sammel Gen, deren Ergebnis èechoslovakischen Staatsbürgerin èechischer oder deutscher Nationalität zugute kommt, die in Deutschland wohnen und unter den dortigen unerfreulichen wirtschaftlichen Verhältnissen so sehr leiden, daß sie eines solchen Beitrags tatsächlich bedürftig sind. Solche Sammlungen wurden unter der Badíngung bewilligt, daß der Ertrag derselben an die èechoslovakischen Staatsbürger beider Nationalitäten unter Mitwirkung und Aufsicht unserer Vertretungsbehörden in Deutschland zur Verteilung gelangte.
Die Geldsammlung, die von der Zeitungsverlagsanstalt A. Drechsler in Troppau beabsichtigt war, kannte nicht bewilligt werden, weil in diesem Falle die abtrennten Bedingungen nicht gegeben waren, deren der Ertrag der Sammlung sollte Anstalten und Korporationen in Deutschland zugewiesen werden, Vorspiel die Kontrolle der Verwendung unmöglich war.
Die Aussperrungen mit welchen das amtlich erregte Vorgehen des Ministeriums in der Interpellation charakterisiert wird, müssen als unzutreffend zurückgewiesen werden.
Prag, am 23. Dezember 1923.
Der Minister des Innern:
J. Malypetr, m. p.
Pøeklad ad XXV./14395.
Antwort
des Ministers des Innern und des Justizministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. Kallina und Genossen
wegen der unerhörten Konfiskationspraxis gegen deutsche Blätter (Druck 4261/IV).
Die Interpolierten Stellen des Artikels "Treue um Treue", veröffentlicht in Nr. 244 der Zeitschrift "Deutsche Tageszeitung" in Karlsbad vom 27. Oktober 1923 hat das dortige Polizeikommissariat beschlagnahmt, weit es darin den Tatbestand der strafbaren Handlungen nach § 14, Z. i, 3 und 5 und des § 20 des Gesetzes zum Schutze der Republik erblickt hat.
Das Kreis- als Preisgericht in Eger hat diese Beschlagnahme bestätigt. Es handelt sich hier also um eine gerichtliche Entscheidung, die ausschliesslich im gerichtlichen Instanzenzuge abgeändert werden kann.
Wie aus dem ursprünglichen Texte des beschlagnahmten Artikels ersichtlich ist hat er derart grobe Übertretungen des Strafgesetzes enthalten, daß der die Pressaufsicht durchrührenden Behörde wegen der Beschlagnahme absolut keine Vorwürfe gemacht werden können.
Mit Rücksicht auf die Tendenz des beschlagnahmten Artikels muß erachtet werden, daß auch das öffentliche Interesse die Beschlagnahme des Artikels erheischte.
Prag, am 18. Dezember 1923.
Der Minister des Innern:
J. Malypetr, m. p.
Der Justizminister:
Dr. Dolanský, m. p.
Pøeklad ad XXVI./4395.
Antwort
des Eisenbahnministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Radda und Genossen
wen der unhaltbaren Zustände in der Bahnstation Nikolsburg in Mähren (Druck 4274/XI).
In der Station Nikolsburg gibt es derzeit 24 Einsenbahnbedienstete, von denen 12 der èechischen und 12 der deutschen Nation angehören. Die èechischen Bediensteten, insbesondere jene, die stritt der Bevölkerung in Berührung kommen, beherrschen gut die èechische und die deutsche Sprache.
Adjunkt Pusch, der in der Interpellation erwähnt wird, hat in Zwittau die deutsche Volksschule besucht und dort auch die deutsche Realschule absolviert. Pusch kann allerdings perfekt deutsch und selbstverständlich auch besser als èechisch.
Es ist allerdings möglich, daß Adjunkt Pusch manchmal, um nicht im Stationsverzeichnisse suchen zu müssen, einen Reisenden gefragt hat, ob er nicht zufällig wisse, wie die betreffende Station èechisch heiße. Deshalb können ihm aber keine Vorwürfe gemacht werden und es kann auch daraus, daß er nicht alle Stationsnamen auch deutsch kennt, nicht abgeleitet werden, daß seine geographischen Kenntnisse nicht ausreichend wären.
Durch die geflogenen Erhebungen konnte nicht sichergestellt werden, daß Pusch einem Reisenden eine Fahrkarte mit dem Preise geschrieben habe, den der Reisende selbst angab. Ich muß aber konstatieren, daß dies ziemlich unwahrscheinlichste, da sich in Nikolsburg - wie in allen ähnliche Stationen - genaue Kalkulationstabellen Befinden, in denen auch jene Stationen eingetragen sind, welche die Interpellation erwähnt, mit Angabe der Kilometerentfernung und des Fahrpreises, so daß die Ausgabe der Karten sehr glatt und schnell erfolgt.
Es konnte durch die geflogenen Erhebungen auch nicht nachgewiesen werden, daß Pusch die Personenkasse bereits 10 Minuten vor der Zugsabfahrt geschlossen habe. Es wurde im Gegenteil sichergestellt, daß die Fahrkarten bis zur Abfahrt des Zuges regelmäßig verkauft werden; der Andrang des Publikums zur Nachtzeit, wo dies Verkehrsbeamten selbst Karten ausflogen, ist niemals groß. Gegen Pusch wurde bisher nicht in einem einzigen Falle eine Beschwerde von Seite des Publikum vorgebracht.
Was die Textierung der Fahrkarten in der Station Feldsberg anbelangt, wurde bereits verfingt, daß nach Verbrauch der dreimaligen Vorräte in Feldsberg die üblichen doppelsprachigen Fahrkarten zur Ausgabe gelangen.
Prag, am 19. Dezember 1923.
Der Eisenbahnminister:
Støíbrný, m. p.
Pøeklad ad XXVII./4395.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Luschka und Genossen
betreffend die Nichterledigung des deutschen Wahlprotestes in der Gemeinde Kreuzender, politischer Bezirk Troppau (Druck 4306/X).
Über die von Karl Klemmt und Genossen Kenn die Entscheidung der Ortskommission in Kreuzendorf vom 22. Mai 1923, womit erklärt wurde, daß für die Wahl der Gemeindevertretung in dieser Gemeinde nur Eine einzige Kandidatenliste eingebracht worden sei und daß daher ohne Wahl alle mit dieser Kandidatenliste vorgeschlagenen Kandidaten als gewählt erklärt werden, eingebrachten Einwendungen, wurde aufgrund der Bestattungen des § 54 der Gemeindewahlordnung endgültig mit Erlaß der politischen Landesverwaltung in Trorpau vom 30. November 1923, Z. I-512418, entschieden, also noch früher als die obenerwähnte Interpellation von der Parlamentskanzlei dem Ministerium des Irreren zur Verhandlung abgetreten worden war, so daß für das Ministerium des Innern kein Anlas mehr zu irgendeinem weiteren Einschreiten vorlag.
Ueber diese Einwendungen konnte Baien 3 Monoton vom Tage ihrer Vorlage an nicht entschieden werden, da inzwischen die allgemeinen Gemeindewahlen zur Ausschreibung gelangt waren und die politische Landesverwaltung mit den Wahlvorbereitungen überlastet war.
Prag, am 7. Jänner 1924.
Der Minister des Innern:
J. Malypetr, m. p.