XXIV./4395 (původní znění).

Odpověď

ministra vnitra

na interpelaci posl. dra Schollicha a druhů

o zákazu peněžních sbírek pro říšskoněmecké děti (tisk 4280).

Povolovati veřejné sbírky možno jedině tehdy, jestliže výtěžek určen jest k účelům zřejmě dobročinným neb osvětovým a je-li vládním orgánům dána možnost přesvědčiti se o tom, že výtěžku bude k účelům těm skutečně použito.

Dbajíc této zásady ministerstvo vnitra povolilo sbírky na prospěch hladovících dítek říšskoněmeckých, jež různé instituce německé v Čechách přijaly za své hosty, jelikož ve případě tom byla možno kontrola, jak naloží se výtěžkem sbírky.

Rovněž povolilo ministerstvo vnitra veřejné sbírky, jichž výtěžku má se dostati československým příslušníkům české neb německé národnosti, kteří bydlí v Německu a trpí tamními neutěšenými poměry hospodářskými do té míry, že přispění takového skutečně potřebují. Sbírky takové povoleny pod podmínkou, že výtěžek jejich rozdělen bude československým příslušníkům obou národností za součinnosti a kontroly našich zastupitelských úřadů v Německu.

Peněžní sbírku, zamýšlenou časopiseckým nakladatelstvím A. Drechsler v Opavě, nebylo možno povoliti, ježto tu nebylo shora zmíněných podmínek, neboť výtěžek sbírky měl býti poukázán ústavům a korporacím v Německu a kontrola použití jeho nebyla by proto možná.

Výroky, jakými v interpelaci označuje se úředně správný postup ministerstva, nutno jako nepřípadné odmítnouti.

V Praze dne 23. prosince 1923.

Ministr vnitra:

J. Malypetr, v. r.

 

XXV./4395 (původní znění).

Odpověď

ministrů vnitra a spravedlnosti

na interpelaci poslance inž. Kalliny a druhů

o neslýchané konfiskační praxi proti německým listům (tisk 4261/IV.).

Interpelovaná místa článků: "Treue um Treue", uveřejněného v č. 244 časopisu "Deutsche Tages - Zeitung" v Karlových Varech, ze dne 27. října 1923, zabavilo tamější policejní komisařství, poněvadž v nich shledalo skutkovou podstatu trestných činů dle § 14, č. 1, 3 a 5 a. § 20 zákona na ochranu republiky.

Krajský jako tiskový soud v Chebu zabavení potvrdil. Jde tu tedy o rozhodnutí soudní, jež lze měniti výhradně pořadem instancí soudních.

Jak z původního textu zabaveného článku patrno, obsahoval tak hrubé přestoupení zákona trestního, že nelze činiti úřadu tiskovou prohlídku provádějícímu pro zabavení zcela žádné výtky.

Hledíc k tendenci zabaveného článku, dlužno míti za to, že i veřejný zájem vyžadoval, aby článek byl zabaven.

V Praze dne 18. prosince 1923.

Ministr vnitra:

J. Malypetr, v. r.

Ministr spravedlnosti:

Dr. Dolanský, v. r.

 

XXVI./4395 (původní znění).

Odpověď

ministra železnic

na interpelaci poslance dra E. Raddy a druhů

o neudržitelných poměrech na železniční stanici v Mikulově na Moravě (tisk 4274/XI.).

Ve stanici Mikulově n. M. jest nyní 24 železničních zaměstnanců, z nichž jest 12 národnosti české a 12 německé. Zaměstnanci čeští, zvláště ti, kteří přicházejí do styku s obecenstvem, znají jazyk český i německý dobře.

Adjunkt Pusch, o kterém se interpelace zmiňuje, navštěvoval ve Svitavách německou obecnou školu a absolvoval tam i německou reálku. Pusch zná ovšem německy dokonale a přirozeně i lépe nežli česky.

Jest ovšem možno, že adjunkt Pusch se někdy, aby nemusel hledati v seznamu stanic, otázal cestujícího, zda neví náhodou, jak se příslušná stanice jmenuje česky. Proto nelze však mu činiti výtky a nelze také z toho, že nezná všechna jména stanic též německy, usuzovati, že jeho zeměpisné znalosti nejsou dostatečné.

Vyšetřováním nemohlo býti zjištěno, že by Pusch neopsal některému cestujícímu jízdní lístek s cenou, kterou cestující sám udal. Musím však konstatovati, že jest to dosti nepravděpodobné, ježto v Mikulavě jsou - jako na všech podobných stanicích - přesné kalkulační tabulky, v nichž jsou zapsány i stanice, o kterých se zmiňuje interpelace, s udáním kilometrické vzdálenosti ceny jízdného, takže vydávaní lístků jest velíce snadné a rychlé.

Nebylo lze také vyšetřováním prokázati, že by Pusch uzavíral osobní pokladnu již 10 min. před odjezdem vlaku. Bylo naopak zjištěno, že lístky jsou pravidelně prodávány až do samého odjezdu vlaku; nával obecenstva v noční době, kdy dopravní úředníci vydávají lístky sami, není nikdy veliký. Ani v jediném případě nebylo dosud na Pusche stížnosti z řad obecenstva.

Pokud jde o znění jízdách lístků ve stanici Valčice, bylo již učiněno opatření, aby po vyčerpání dnešních zásob byly ve Valčících vydávány obyčejné jízdenky dvojjazyčné.

V Praze dne 19. prosince 1923.

Ministr železnic:

Stříbrný, v. r.

 

XXVII./4395 (původní znění).

Odpověď

ministra vnitra

na interpelaci poslance dra Luschky a druhů,

že nebyly vyřízeny německé námitky proti volbám v obci Holasovicích v politickém okresu opavském (tisk 4306/X).

O námitkách, podaných Karlem Klementem a soudruhy proti rozhodnutí místní komise v Holasovicích ze dne 22. května 1923, kterým bylo prohlášeno, že pro volbu obecního zastupitelstva v této obci byla podána jen jedna kandidátní listina a že se tudíž bez volby prohlašují za zvolené všichni kandidáti listinou touto navržení, bylo na základě ustanovení § 54 řádu volení v obcích rozhodnuto s konečnou platností výnosem zemské správy politické v Opavě ze dne 30. listopadu 1923, č. I-5124/8, tedy ještě dříve, než svrchu zmíněná interpelace byla sněmovní kanceláří postoupena ministerstvu vnitra k projednání, takže pro ministerstvo vnitra nebylo již důvodu k nějakému dalšímu zakročení.

Do 3 měsíců ode dne, kdy byly námitky předloženy, nemohlo o nich býti rozhodnuto, poněvadž zatím byly rozepsány všeobecné obecní volby a zemská správa politická byla přípravami volebními přetížena.

V Praze dne 7. ledna 1924.

Ministr vnitra:

J. Malypetr, v. r.

 

Překlad ad I/4395.

Antwort

des Eisenbahnministers

auf die Interpellation der Abgeordneten Pohl, Dietl, Palme und Genossen

betreffend Waggonmangel (Druck 4264).

Wie alljährlich, so waren auch heuer alle

möglichen Maßnahmen getroffen worden, damit zur Zeit der Herbstkampagne der Einwandfreie Verkehr gesichert und die Anforderungen möglichst weitgehend gedeckt werden können. Der Kohlenarbeiterstreik machte aber nicht nur die Bevorrätigung mit Kohle unmöglich, sondern führte auch eine vollständige Erschöpfung der Vorräte herbei. Es ist selbstverständlich, daß da nach Beendigung des Streiks eine solche Nachfrage nach Kohle herrschte, daß die Gruben mit aller Macht die Situation auszunützen suchten, um alle Wünsche befriedigen zu Kärnten. Es wurden gleich im den ersten Tagen nach Beendigung des Streiks vom 8. bis 12. Oktober von den bestellten 25.522 Waggons 25.343 Waggons mit Kohle beladen, was 99% des Bedarfes ausmacht.

Die Eisenbahnverwaltung hat alle Maßnahmen getroffen, um dem ersten Ansturm nach Beendigung dies Streiks Stand zu halten und haue in den Kohlenbecken im ganzem 24.046 Waggons angesammelt, hieven im Teplitz - Brüx - Komotauer Becken 14.233, im Falkenauer und Kladnoer 4.267, im Mähr. Ostrau - Karwiner Bergen 5.546 Waggons. Außerdem waren íu den angrenzenden Bezirken der Staatsbahndirektionen Pilzen, Prag - Königgrätz und Olmütz zusammen 10.000 Waggons bereit gestellt. In die Kohlenbecken Kontra deshalb nicht mehr Waggons geleitet werfen, weil alle freien Geleise und Schleppgeleise mit leeren Waggons völlig verstellt waren. Ist war aber, wie aus den abangeführten Ziffern klar hervorgeht, zur genüge dafür gesorgt, daß der eiste Bedarf an Waggons in den Kohlenrevieren gehörig gedeckt wäre. Daß eine selche überstürzte Verladung in den ersten Tagen Transportstörungen zur Folge haben mußte, ist jedem, der nur teilweise in dem Eisenbahnbetrieb eingeweiht ist, vollständig klar.

Sobald sich die Folgern der ersten überstürzten Kohlenverladung gezeigt hatten, hat das Eisenbahnministerium sofort Weitere Maßnahmen getroffen, um den Strecken der ehemaligen Aussig - Teplitzerbahn eine Erleichterung zu bringen und es wurde der Verkehr über die Strecke der Dux - Bodenbacherbahn über Bodenbach und Tetschen weiter gegen Osten eingeleitet. Auf der bedrohten Strecke wurden Hilfsmaschinen zugeteilt, das Zugspersonal hauptsächlich durch Aushilfen vom den weniger belasteten Nachbardirektionen der Staatsbahnen vermehrt, von den allzu belasteten Strecken auf Strecken mit schwächerem Verkehre Brutto verschoben und, wo dies Not tat, auch das Verschubspersonal in den zugsbildenden Stationen vermehrt.

War auf die Entwicklung des Verkehres sehr einwirkte, waren de eingetretenen Regen, das feuchte Wetter und Nebel, wobei allerdings bei der behinderten Fernsicht und dadurch auch der beschränkten rascheren Verschiebung bei Nebel und Regen in den Einzelnen Sammelstationen nicht so gearbeitet werden konnte, wie dies der sich entwickelnde Kohlentransport verlangt hätte. Demzufolge verzögerte sich allerdings auch der Umlauf der Waggons und es mußte daher auch ein gewisses Sinken in der Beisetzung der leeren Waggons für die Gruben eintreten. Dem leistete auch noch Vorschub der Umstand, daß wegen dem langen Dauer des Bergarbeiterstreikes in der ersten Zeit die normal zurückkehrenden leeren Wagen nicht vorhanden waren, weil die beladenen Waggons vorerst bis ans Ziel laufen mußten uni allmählich erst nach der Abladung zurückkehrten. Unter der gemeinsamen aufopfernden Arbeit aller Beteiligten Eisenbahnbediensteten wurden aber diese Schwierigkeiten fn kurzer Zeit überwunden und die Beisetzung von leeren Waggons für die Schächte und ihr Transport erfolgt nunmehr wieder regelmäßig.

Wie für alle früheren Jahre, ist auch der heurige Waggonmangel eine natürliche Folge des übermässig erhöhtem Bedarfes und des damit zusammenhängenden Verkehres.

Der ziffernmässige Bedarf an Kohlenwagen war folgender:

Im Monats Juli dieses Jahres war der durchschnittliche Bedarf an Kohlenwagen 7.600, im Monate August bis zum Spreche 7.500 Waggons; der Monat September muß wegen des Streiks ausgeschieden worden. Im Monat Oktober betrag Nach dem Streike, beginnend am 8. Oktober, der durchschnittliche Bedarf am Kohlenwagen 17.0017 täglich gegenüber einem durchschnittlichen Bedarfe an Kohlenwagen von 8.100 im Oktober des Jahres 1922. Es war daher der heurige Bedarf an Waggons im Monate Oktober durchschnittlich um 8.90 Waggons täglich größer, als in der Rübenkampagne des vorigen Jahres.

Der Kohlenbedarf Irrer Jahre 1922 betrug 100.317 Waggons für dem ganzen Monat Oktober und wurde mit der vollen Zahl geleckt.

Der Gesamtbedarf des Jahres 1923 - 145.883 Waggons wurde mit 118.765 Waggons (81%) gedeckt, mit arideren Worten wurden heuer im Monate Oktober um 18.448 Waggons mehr beigesellt, obwohl bis zum 8. Oktober gestreikt wurde, gegenüber dem Oktober des Vorjahres, wo es keinen Streik gab.

Daß es Winter den gegebenen Verhältnissen notwendig ist, einer Unterbrechung des Verkehre vagen möglicher Störungen auf den Strecken und hauptsächlich in den zugsbildenden Stationen tunlichst auszuweichen, liegt auf der Hand, und deshalb muß der gehörigen Einreihung der Züge in den Einzelnen Stationen nicht nur in der jetzigen Zeit, sondern immer und unterlagen Umständen besondere Sorgfalt und Aufmerksamkeit, gewidmet werden. Aus der genauen Rangierungsarbeit kann aber in keiner Weise eine übermäßige Zugsverspätung hervorgehen die, wie in der Interpellation vorgeworfen wird, durch die Verordnung herbeigeführt worden sein soll, daß allen Waggonsschäden möglichst gesteuert werde. Wahr ist dagegen, daß die Verschubsarbeiten durch starke Nebel uralt feuchtes Wetter erschwert wurden und erschwert werden, wie bereits zu Beginn angeführt wurde.

Zur Linderung der Waggonnot hat die Staatseisenbahnverwaltung von den reichsdeutschen Bahnen 1.600 zum größeren Teile 20tonnige Kohlenwaggons gemietet. Dle Ergänzung des Wagenpackes der čechoslovakischen Staatsbahnen ist in den letzten Jahren auf unüberwindliche fit Nahziele Schwierigkeiten gestoßen und es ist bekamt, daß sich die Eisenbahnverwaltung nur auf die notwendigsten Bestellängen neuer Fahrmittel beschränken mußte, damit das Gleichgewicht des Finanzbudgets gewahrt werden könne. Es kann ihr daher nicht zum Verwerfe gemacht werden, daß sie sich nicht rechtzeitig um eine Linderung des Waggonmangels oder um eine Vermehrung des Wagenparks durch Ankauf neuer Vagen gekümmert habe.

Die Eisenbahnverwaltung war gezwungen zu dem Äußersten Mittel zu greifen, um den Waggonmangel zu verringern und den raschen Umlauf der Waggons herbeizuführen, d. i. zur Verkürzung der Ladefrist. Dieses so sehr verketzerte Mittel ermöglichte es, daß die Eisenbahnverwaltung imstande war, den Bedarf in jenem Umfange zu decken, wie er aus den angeführten Ziffern hervorgeht, da sie dadurch Ehe bedeutende Anzahl von Waggons gewann, die bei normale? Ladefirst durchschnittlich bis dreimal so lange gedauert hätte, als bei der verkürzten Frist.

Die čechoslovakischen Staatsbahnen haben 55.000 Kohlenwagen zur freien Benützung, hievon sind täglich 36.000 .Waggons beim Kohlenverkehre, wenn mit einem 6 tätigen Umlaufe gerechnet wird, und 15.000 Waggons beim Rüben und Schnitzelverkehre, wenn mit einem 3tägigen Umlaufe gerechnet wird, edier 51.000 Kohlenwagen bei den zugeführten Zwei Transportgattungen. Es verbleiben und daher Für den Transport anderer Sendungen in der ganzen čechoslovakischen Republik im ganzen 4.000 Waggons.

Die Aushilfe mit fremden Waggons ist im Sinne des internationalen Übereinkommens sehr klein, da in der letzten Zelt gier Eintritt von fremd den Waggons zu uns sehr unbedeutend ist und im Gegenteil unsere Waggons in ansehnlicher Zahl ins Ausland hinausgehen. Iren uns Gelegenheit gegeben wäre, die fremden Wagen auszunützen, so würde das Bild, das in dieser Antörnt gegeben wird, sich ganz anders gestalten. Leider ist es aber unmöglich, in absehbarer Zeit mit diesem Momente zu rechnen.

Ferner bemerken wir noch, daß zur Linderug der Waggonnot alle Staatsbahndirektionen ermächtigt waren, für die ins Ausland gehenden Sendungen die Bestellung von Waggons jener Bahn zu verlaufen, in deren Stationen diese Sendungen bestimmt sind; so für Kehle nach Österreich, Deutschland, Urgarn und für andere Sendungen in diese Länder, die auf offene Waggons verladen werden müssen.

Da die Rübenkampagne zum großen Teil bereits Ende November beendet sein wird, vergröbert sich die Zahl der verfügbaren Kohlenwagen und es wird möglich sein, den Wagenbedarf für Kohle noch günstiger zu decken.

Prag, am 17. November 1923.

Der Eisenbahnminister:

Stříbrný, m. p.

 

Překlad ad 4395/II.

A belügyi, iskola-és nemzetmüvelödésügyi és a vasútügyi miniszterek

válasza

dr. Jablaniczky képviselő és társai interpellációjára

az anyakönyvi kivonatok nyelve tárgyában (4076/III. ny. sz.).

Minthogy az arról szóló rendelkezéseket, hogy az államnyelvről eltérő nyelven fogalmazott okiratok az államnyelven szerkesztendő beadványok mellékleteiként vagy felszereléseként mikor terjeszethetők be, a nyelvtörvényhez kiadandó végrehajtás rendet fogja tartalmazni, s minthogy azon kérdés is, hogy az egyházi anyakönyvi kivonatok nyelvi tekintetben miképpen állítandók ki, az említett végrehajtás rendelet által nyer szabályzást, intézkedés történt az iránt, hogy az Ipolysági pályafenntartó osztály, a mondott rendelkezéseket meg nem előzendő, a munkásoknak a nyugdijalapba való felvétele ránt beadott kérvényeit más nyelvi keresztlevek melléklése miatt vissza ne utasítsa.

Praha, 1923. november 24.-én.

A belügyi miniszter:

J. Malypetr, s. k.

Az iskola-és nemzetmuveldésügyi miniszter:

Bechyně, s. k.

A vasutügyi miniszter:

Stříbrný, s. k.

 

Překlad ad III./4395.

Antwort

des Ministers für nationale Verteidigung

auf die Interpellation des Abgeordneten H. Simm und Genossen

in Angelegenheit der Einberufungen von Kriegsverletzten zu militärischen Waffenübungen und Zustellung von Militärpässen an solche Personen durch die Ergänzungsbezirkskommanden (Druck 4226/XVI).

Wie ich bereits auf die Interpellation Dr. Nr. 4048/XIV. mitgeteilt habe, ist für die Überführung aus dem bisherigen in das neue Wehrverhältnis die Regierungsverordnung vom 27. Juli 1920, Slg. d. G. u. V. Nr. 470, maßgebend, deren § 35 laute:

"Personen, bei deinen sich die letzte gültige Klassifikation in einer jeden Zweifel ausschliessender Weise nach den amtlichen Belegen oder Daten Nacht feststellen lässt, sind als zum Militärdienste mit der Waffe tauglich und Heimat auch als assistiert anzusehen, weshalb sie in die Reserve nach den betreffenden vorhergegangenen Bestimmungen zu überführen sind.

Bei einem eventuellen Antritt der Aktiver Militärdienstleistung (militärischen Ausbildung, Uebung u. s. w.) ist sodann ihr Tauglichkeitsgrad festzustellen und gegebenenfalls Ihre Superarbitrierung zu veranlassen. Falls dieselben früher um die Superarbitrierung ansuchen, sind sie sogleich dem Superarbitrierungsverfahren zu unterziehen. Sind solche Personen zum Militärdienste offenkundig untauglich, so entscheidet das Ministerium für nationale Verteidigung aufgrund der vorgelegten Nachweise".

Die Ergänzungsbezirkskommanden Sanden daher mit Recht jenen Personen, die im Sinne des § 35 der Verordnung der čechoslavakischen Regierung Am 27. Juli 1920 in die Reserve überführt worden sind. Personalnachweise und berufen auf Ersuchen der Truppenkörper jene Soldaten, die zu Waffenübungen verpflichtet sind, zum Aktiven Dienste nein. Bei ihrer Präsentieren wird ihre Tauglichkeit zum aktiven Militärdienste konstatiert und, falls sie als zum Militärdienste weniger geeignet befanden werden, als in ihren Millitärdokumenten angegeben scheint, werden sie in der Kegel dem Superarbitrierungsverfahren unterzogen.

Für die Entlassung der Mannschaft aus der Wehrmacht wegen Unfähigkeit zum Militärdienste ist die Bestimmung des § 123 der Verordnung der Regierung der čechoslovakischen Republik vom 28. Juli 1921, Slg. d. G. u. V. Nr. 269, marschbereit.

Im Sinne des § 2 der Verordnung der Regierung der čechoslovakischen Republik vom 23. April 1919, Slg. d. G. u. V. Nr. 224, ist bei den sozial - ärztlichen Untersuchungen der Gesundheitszustand der Kriegsinvaliden, der Grad und die Art ihrer Invalidität, ferner oh und zu welcher Beschäftigung der Invalide ausgebildet werden kann, sicherzustellen.

Über den Einfluß die Krankheit oder des Gebrechens des Invaliden auf seine Eignung zum Militärdienste entscheidet die sozial - ärztliche Bezirkskomnission aber nicht. Hiezu ist notwendig, daß der Mann, der an einer Krankheit er an einer Gebrechen leidet, das ihn zu indem Militärdienste völlig ungeeignet macht, dem Superarbitrierungsverfahren unterzogen werde. Nach der geltenden Dienstvorschrift pflegt er sodann der Superarbitrierunugskommission vorgeführt zu werden, die falls sie seine dauernde Unfähigkeit zum Militärdienste nervend, seine Entlassung aus der Wehrmacht beantragt.

Damit daß Budget des Ministeriums für nationale Verteidigung nicht überflüssiger Weise belastet werde, werden diese Superarbitrierungen erst gelegentlich der Präsentierung, des Mannes zum aktiven Militärdienste durchgeführt. (Also reime Antritte der Waffenübung, bei einer event. Mobilisierung, bei der Einberufung von Mannschaft nach § 27 des Wehrgesetzes v. J. 1927).

Aus diesem Grunds wurde auch mit Erlös G. Z. 94874 doplň. vom 8. Juni 1922 das Superarbitrierungsverfahren einer Mannschaften eingestellt, die von den Beehrten des Ministeriums für soziale Fürsorge als Kriegsbeschädigte anerkannt worden waren.

Ich bemerke, daß eine Kriegsinvaliden, die sich in den ersten Nachkriegsiahren bei der sozial - ärztlichen Untersuchungskommission gemeldet hatten, im inne der Anordnungen des Erlasses G. Z. 37299- III-doplň. vom 5. November 1919 entweder bereits bei der sozial - ärztlichen Untersuchung von einer besonderen Militärkommission untersucht und superarbitriert oder nachträglich zur militärischen Superarbitrierung ein berufen worden sind.

Jene Mannschaft: die bei dieser Superarbitrierung als "zum Waffendienste geeignet" oder "zu Hilfsdiensten geeignet" befanden wurde; wurde sodann mit dieser Klassifikation in das neue Wehrverhältnis überführt: auf diese Weise konnte auch Mannschaft überführt werden, welche die sozial - ärztliche Kommission als Kriegsbeschädigte mit einem Verluste der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 20% befunden hat.

Durch die Bestimmung des Erlasses G. Z. 94874 doplň. vom 9. Juni 1922 erlangte eine verhältnismässig geringe Anzahl (Ein Rest) dieser Mannschaft, die als vorläufig ungeeignet" (d. Z. ungeeignet) klassifiziert worden war, die Begünstigung, daß sie ohne Superarbitrierung (die aus Ersparungsgründen nicht durchgeführt wurde) aus der Wehrmacht entlassen wurde.

Es kann sich also nur um einige wenige Soldaten handeln, die erst netzt den Anspruch auf Invaliditätsversorgung geltend machen und die weil die Militärverwaltung aus ihren früheren militärischen Dokumenten nicht konstatieren konnte, daß sie zum Militärdienste dauernd ungeeignet wurden - in das neue Wehrverhältnis mit der Klassifikation "zum Dienste mit der Waffe geeignet" oder "zu Hilfsdiensten geeignet" überführt worden sind.

Die Militärinvaliden, welche auf diese Weise in die Reserve überführt worden sind, können, falls sie darum ansuchen, im Sinne des § 35 der Verordnung der Regierung der čechoslovakischen Republik vorm 27. Juli 1920, S. d. G. u. V. Nr. 470, dem Superarbitrierungsverfahren unterzogen werden und zwar aus Ersparungsgründen bei ihrer Präsentieren zum aktiven Militärdienste.

Die Militärverwaltung kann daher nicht die militärischen Dokumente gegen Entlassungsscheine bei solchen Personen umtauschen, die nicht der Superarbitrierung umerzogen und bei dieser als ungeeignet befunden worden sind.

Prag, am 27. November 1923.

Der Minister für nationale verteidigen:

Udržal, m. v.

 

Překlad ad XIV./4395.

Antwort

des Finanzministers

aus die Interpellation der Abgeordneten Kostka, Dr. Kafka und Genossen

betreffend die Verletzung des Sprachengesetzes durch das Bankamt des Finanzministeriums (Druck 4178/XIV).

Durch die geflogenen Erhebungen wurde sichergestellt, daß die Anzeigen der Banken (auch der deutschen) über die Bedeckung von Exportvaluten bei Bern Bankamte des Finanzministeriums in der Staatssprache Einlagen und daß daher das Bankamt in jenen Fällen, in denen es den Parteien Bestätigungsschreiben über abgeführte Valuten in der Staatssprache übermittelt, dies aufgrund der diesem Amte in der Staatssprache zugekommenen Anzeigen tut.

Sein Vorgehen ist daher im Sinne des Sprachengesetzes ganz in der Ordnung.

Prag, am 6. November 1923.

Der Finanzminister:

Ing. Bečka, m. p.

 

Překlad ad XV./4395.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen

betreffend die Reform der Geschworenengerichte (Druck 4256/XV).

Es ist richtig, daß im Oktober dieses Jahres vor dem Kreis- als Geschworenengerichte in Reichenberg eine Hauptverhandlung gegen einen Krankenkassenbeamten wegen Amtsveruntreuung von 117.082 K 23 Heller stattfand. Es ist weiter richtig, daß die Geschworenen, unter denen sich fünf Praxen befanden, die Schuldfrage mit sechs Stimmen bejahend und sechs Stimmen verneinend beantworteten, so daß der Angeklagte nach § 334 Str. Pr. von der Anklage freigesprochen wurde.

Ich gebe zu, daß dieses Urteil der Geschworenenbank und andere ihm ähnliche geeignet sind, die Bevölkerung zu beunruhigen und ihr Rechtsempfinden zu kränken. Ich verfolge schon längere Zeit die Entscheidungen der Geschworenengerichte und kann aufgrund der mir erstatteten Berichte sagen, daß gerade bei dem Verbrechen der Amtsveruntreuung irrige und der materiellen Wahrheit widersprechende Urteile der Geschworenen sehr häufig sind.

Ich erkenne jedoch an, daß es zufolge der immer häufiger sich wiederholenden Fehlurteile der Geschworenen nötig sein wird, die sachliche Zuständigkeit der Geschworenengerichte und das Verfahren vor Ihnen zu überprüfen und in der rächten Zeit an die schon unaufschiebbare Reform der Geschworenengerichte zu schreiten. In dieser Richtung werde ich ehestens der Regierung meine Anträge unterbreiten.

Dagegen muß ich die durch Nichts belegte Behauptung der Interpellation ablehnen, daß durch die erfolgenden Urteile oftmals Übertretungen zu Verbrechen gestempelt werden.

Prag, den 19. November 1923.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, m. p.

 

Překlad ad XVI./4395.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation der Abgeordneten Hausmann, Jokl und Genössen

betreffend die zollfreie Einfuhr von Deputatkohle der in Deutschland arbeitenden čechoslovakischen Arbeiter des Hultschiner Ländchens (Druck 4044/IX).

Zu Punkt 1.

Die Einfuhr ausländischer Kohle in das Inland ist zollfrei und unterliegt lediglich aufgrund des § 35 des Gesetzes vom 9. April 1920, S, d. G. u. V. Nr. 260, betreffend die Regelung der Kohlenbewirtschaftung, der Ersatzabgabe. Die Regelung der Einfuhr von Deputatkohle aus dem Auslande und deren Befreiung Vorder Ersatzabgabe wurde im Artikel IV. des Gesetzes vom 12. August 1921. S. d. G, u. V. Nr. 296, durchgeführt, womit einige Bestimmungen des Gesetzes von 9. April 1920, S. d. G. u. V. Nr. 260, betreffend die Regelung der Kohlenbewirtschaftung, abgeändert wurden, und ist an die Erfüllung der im Artikel I des § 12 der Reg. Vdg. vom 17. November 1921, S. d. G. u. V. Nr. 420, in Durchführung des Gesetzes vom 12. August 1921, S. d. G. u. V. Nr. 296, angeführten Bedingungen gebunden.

Die Grenzzollbehörden von Hultschin haben sich laut amtlicher Erhebungen an die angeführten Grundsätze gehalten und in allen Fällen den fremde Kohle Einführenden die Befreiung von der Ersatzabgabe unter den obangeführten Voraussetzungen bewilligt, ohne daß gegen ihr Vorgehe Beschwerden eingebracht worden wären; für die Zeit vom 1. Mai 1921, wo die Bestimmungen des Artikel IV des Gesetzes vom 12. August 1921, S. d. G. u. V. Nr. 296, in Wirksamkeit traten, bis zum 26. November 1921, wo die Regierungsverordnung vom 17. November 1921, S. d. G. u. V. Nr. 420, publiziert währte, in der erst die Bedrängungen fair die Geltendmachung des Anspruches auf die Befreiung der aus dem Auslande eingeführten Deputatkohle festgesetzt worden sind, gehen die Finanzbehörden mit der größtmöglichen Liberalität vor, und es wird den ausländische Deputatkohle Einführenden die Befreiung von der Ersatzabgabe auch gegen nachträgliche Vorlage der betreffenden Nachweise zuerkannt. Die Interpellation führt selbst keine konkreten Fälle an, weshalb keine Grundlage für eine weitere Erhebung gegeben ist.

Zu Punkt 2:

Die Einfuhr ausländischer Kohle wurde in der letzten Zeit im Einvernehmen mit dem Ministerium für öffentliche Arbeiten und dem Handelsministerium geregelt; die Einfuhr der Deputatkohle aus Polen und aus Deutschland und die Einfuhr von Kohle durch angestellte Arbeiter, die in Polen und Deutschland beschäftigt sind, wird bis zur Höhe von 50 q jährlich ohne Einfuhrbewilligungen gestattet, wenn die einführende Person mit einer schriftlichen Bestätigung des Grubenunternehmers, aus dessen Schacht die Kohle stammt, nachweist, daß die Kohle einem Angestellten dieses Schachtes gehört, ferner, daß die Sendung Ein Teil Seines Deputates ist, wieviel q jährlich dieses Deputat beträgt und endlich den Namen und den Wohnort der berechtigten Persers. Einführende Personen, welche keinen Anspruch auf Deputatkohle im Sinne des Art. III des Gesetzes vom 12. August 1921, S. d. G. u. V. Nr. 296, haben, müssen eine Bestätigung des Arbeitgebers vorlegen, daß die eingeführte Kehle ein Teil ihres Lohnes ist. In beiden Fällen wird eine Bestätigung der zuständigen Behörde verlangt, daß die einführende Person ihren ständigen Wohnsitz im Gebiete der Čsl. R. hat. Über die derart eingeführte Kohle legen die zuständigen Zollbehörden dem Ministerium für öffentliche Arbeiten Monatsausweise vor.

Prag, am 6. Dezember 1923.

Der Finanzminister

Ing. Bečka, m. p.


Související odkazy



Přihlásit/registrovat se do ISP