Pùvodní znìní ad IV./4274.

Interpellation

der Abgeordneten Schäfer, Roscher, Hoffmann und Genossen

an den Minister für Schulwesen und Volkskultur

in Angelegenheit der deutschen Privatvolksschule in Benetzko.

Die vom Deutschen Schulverein im Jahre 1886 errichtete deutsche Privatvolksschule in Benetzko wurde im September 1919 von der politischen Bezirksverwaltung in Starkenbach widerrechtlich mit der Begründung gesperrt, daß der Deutsche Schulverein eis ausländischer Verein kein Recht hat, im tschechoslovakischen Staate Privatschulen zu erhalten. Da damals die Frage der rechtlichen Nachfolgerschaft des Deutschen Schulvereines im Gebiete des tschechoslovakischen Staates vielfach auch wegen der lässigen Behandlung entsprechender Eingaben an die Schulbehörden noch nicht endgiltig geregelt war, konnte gegen diese rechtswidrige Sperrung der Rechtsweg nicht beschritten werden. Am 1. Jänner 1920 hat jedoch der Deutsche Kulturverband als Nachfolger des Schulvereines sämtliche von diesem errichtete Schulen in seine Verwaltung übernommen und hievon das Ministerium in Kenntnis gesetzt. Außerdem wurde in einer besonderen Eingabe an den Landesschulrat am 31. Dezember 1919 unter gleichzeitiger Anzeige des Wechsels des Schulerhalters und der Lehrkraft das Ersuchen um Bewilligung der Wiedereröffnung der gesperrten Schule in Benetzko gestellt. Dieses Ansuchen wurde mit dem Erlaß des Landesschulrates vom 27. März 1920, Z. IV-2957 dahin erledigt, daß mangels des Bestandes einer Privatschule in Benetzko überhaupt das Ansuchen als eine Eingabe um die Bewilligung einer neuen Privatschule aufgefaßt und der Kulturverband zu gewissen Ergänzungen dieses Ansuchens beauftragt wurde. Damit war das Ansuchen um Wiedereröffnung der Schule abgewiesen. Gegen diesen Erlaß brachte der Deutsche Kulturverband am 27. April 1920 die Beschwerde an das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur ein. Inzwischen war mit dem Erlaß dieses Ministeriums vom 2. Juni 1920, Z. 25.911 die Übernahme sämtlicher Schulvereinsschulen auf dem Gebiete der Tschechoslovakischen Republik durch den Kulturverband zur Kenntnis genommen und mit diesem Erlasse allen diesen Schulen das Öffentlichkeitsrecht im Sinne des § 11, Abs. 2 des Gesetzes vom 3. April 1919, Nr. 189 zuerkannt worden. Auf Grund dieses Erlasses wurde die Schule in Benetzko wieder eröffnet, worauf jedoch der Landesschulrat mit seinem Erlasse vom 20. September 1920, Z. IV-11.628 den Auftrag zur neuerlichen Schließung derselben erteilt hat. Auch gegen diesen Auftrag wurde am 25. Oktober 1920 die Beschwerde eingebracht.

Beide Beschwerden wurden vom Ministerium mit dem Erlasse vom 21. Mai 1921 Z. 35.372 abgewiesen. Das daraufhin angerufene Oberste Verwaltungsgericht hat mit seinem Fürkenntnis vom 7. Dezember 1922 Z. 18.803 diese Entscheidung des Ministeriums wegen mangelhaften Verfahrens behoben. Die Mangelhaftigkeit begründet es damit, daß es nicht erwiesen wurde, wieso das Ministerium zur Anschauung gelangt sei, daß zwischen den beiden Schulen in Benetzko ein rechtlicher und faktischer Zusammenhang nicht bestehe und daß diese Schule daher eine Winkelschule sei, wo es doch selbst mit dem Erlaß vom z. Juni 1920 den Übergang aller ehemaligen Schulvereinsschulen an den Kulturverband anerkannt hat. Außerdem hat diese Entscheidung den Rekurs nicht erschöpft, soweit er sich gegen die Nichtbewilligung der Wiedereröffnung der Schule in Benetzko wendete.

Das Ministerium war daher genötigt, unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes eine neue Entscheidung zu fällen. Es entledigt sich dieser Aufgabe mit seinem Erlaß vom 12. August 1923 Z. 27.136 in einer Weise, welche äußerst merkwürdigen Verdrehung des ganzen Tatbestandes gleichkommt. Einerseits sucht es nachzuweisen, daß die Privatvolksschule in Benetzko eine Winkelschule war und daher mit Recht gesperrt wurde. Es ist richtig, daß der Art. 17 des Staatsgrundgesetzes vom Jahre 1867 R. G. Bl. Nr. 142 nur Staatsbürger zur Errichtung von Privatschulen berechtigt. Des war ja auch bei der Errichtung der Privatschule in Benetzko der Fall gewesen. Durch den Staatsumsturz des Jahres 1918 hört aber die auf diese Weise bewilligte Privatschule im Benetzko nicht auf, eine rechtlich errichtete Privatschule zu sein. Da dieses Ereignis selbstverständlich außerhalb der Einfluß-Sphäre des Deutschen Schulvereines stand, war er ganz ausgeschlossen, die Bestimmung des Art. 17 bezüglich der Staatsbürgerschaft des Schulerhalters sofort den geänderten Verhältnissen anzupassen. Es war ganz unmöglich, einen so umfangreichen Schulbetrieb im Handumdrehen zu ändern. Außerdem aber waren die Schalbehörden durch wiederholte Eingaben auf die im Zuge befindliche Umwandlung aufmerksam gemacht worden. Auch die Bestimmung das 2. Absatzes des 11 des oben zitierten Gesetzes erkennt an, daß für die vor Erfassung dieses Gesetzes errichteten Schalen nicht eine neuerliche Bewilligung erforderlich sei, sondern nur die neuerliche Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes. In allen Schulvereinsschulen im Gebiete der Tschechoslovakischen Republik wurde der Schulbetrieb aufrecht erhalten und niemand hat behauptet, daß dieser Unterricht gegen Gesetz und Recht verstoßen und daher dem in einer Winkelschule gleichkäme. Nur in Benetzko war dies der Fall. Durch die ungesetzliche und von einer unzuständigen Behörde vorgenommene Sperrung dieser Schule konnte ihre rechtliche Existenz, die sich auf die Bewilligung des Landesschulrates stützte, naturgemäß nicht vernichtet werden. Es ist daher unbestreitbar, daß zwischen der alten Volksschule des Schalvereines und der neuen Schule des Kulturverbandes in Benetzko ein rechtlicher und faktischer Zusammenhang besteht und daß daher eine neuerliche Bewilligung, wie sie der Landesschulrat und das Ministerium fordern, mit Rücksicht auf § 11 des genannten Gesetzes nicht notwendig war.

Noch merkwürdiger berührt der Ausspruch des Ministeriums, daß aus seinem Erlaß vom 2. Juni 1920 nicht ersichtlich sei, daß er sich auch auf die Schule in Benetzko beziehe, da diese damals gar nicht bestanden habe. Der Deutsche Kulturverband hat für jede seiner übernommenen Privatschulen separat den Wechsel des Erbalters angezeigt, darunter auch für Benetzko. Das Ministerium hat mit dem oben angeführten Erlasse diese Anzeigen kummulativ zur Kenntnis genommen, daher auch für Benetzko. Wenn es behauptet, daß dieses darunter nicht Enthalten sei, so hätte es eben in seinem Erlasse die Schule in Benetzko ausdrücklich ausnehmen und die Regelung dieser Schule der Erledigung der in Schwebe befindlichen Rekurse vorbehalten sollen. Die Eingabe des Deutschen Kulturverbandes bezüglich Benetzko ist außerdem merkwürdiger Weise bei keiner Schulbehörde aufzufinden gewesen.

Es ist daher klar, daß las Ministerium in allen seinen späteren Entscheidungen bezüglich Privatschulen seinen früher erflossenen allgemeinen Erlaß vom 2. Juni 1920 in der Weise zu berücksichtigen gehabt hätte, daß die rechtliche Existenz aller dieser Schulen anzuerkennen war.

Außerdem ist das Ministerium auch in seiner neuerlichen Erledigung auf den Rekurs gegen den Erlaß des Landesschulrates vom 20. September 1920, mit welchem ohne Beachtung des rechtlichen und faktischen Zusammenhanges beider Schulen die Sperrung neuerlich angeordnet und damit die ungesetzliche Auflassung durch die politische Bezirksverwaltung in Starkenbach bestätigt wurde, gar nicht eingegangen und hat dadurch wieder die Rekurse nicht erschöpfend behandelt.

Es muß also neuerlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen ungesetzlichen Ministerialerlaß eingebracht werden. Auf diese Weise ist in absehbarer Zeit eine Regelung der dringenden Angelegenheit nicht zu erreichen, weil das Ministerium, sobald das Verwaltungsgericht, was vorauszusehen ist, die Entscheidung neuerlich wegen mangelhaftem Verfahren begeben wird, mit einer neuerlichen negativen Entscheidung die ganze Angelegenheit wieder in die Länge ziehen würde.

Wir stellen daher an den Herrn Minister die Frage, ob er bereit ist, diese langwierige Angelegenheit, die nach der neuesten Entscheidung des Ministeriums, die rechtliche Bahn zu verlassen beginnt, nunmehr in einer Weise zum Ende zu führen, welche den berechtigten Schulwünschen der deutschen Bevölkerung Benetzkos entspricht und einen ungestörten Bestand dieser Privatschule zu gewährleisten vermag?

Prag, den 29. Oktober 1923.

Schäfer, Koscher, Hoffmann, Dr. Holitscher, Heeger, Hackenberg, Schweichhart, Grünzner, Pohl, Hausmann, Uhl, R. Fischer, Beutel, Èermak, Palme, Dr. Haas, Dr. Czech, Kirpal, Schuster, Häusler, Deutsch, Leibl.

Pùvodní znìní ad V./4274.

Interpellation

der Abgeordneten Dr. Spina, Dr. Schollich, Dr. W. Feierfeil, Simm, Dr. Kafka und Genossen

an den Minister für Schulwesen und Volkskultur

in Angelegenheit der Änderung des Schulsprengels der deutschen Volksschule in Thurmplandles, Bezirk Krumau.

Mit dem Erlaß des Funktionärs des Landesschulrates in frag vorn 30. August 1920, Z. IV-6414 wurden die Ortschaften Ossek und Sedlitz mit den dazu gehörigen Einschichten von der Schulgemeinde Thurmplandles ausgeschult und der Schulgemeinde Priethal zugeschult, und gleichzeitig die auf diese Weise geschwächte deutsche zweiklassige Schule in Thurmplandles auf eine Klasse reduziert.

Der dagegen eingebrachte Rekurs wurde mit dem Erlaß des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur vom 24. April 1933, Z. 46.631 als unbegründet abgewiesen. Fast drei Jahre hat das Ministerium zu einer Entscheidung gebraucht, die nichts anderes bedeutet, als Sie Sanktionierung einer nur zum Zwecke der Reduzierung der deutschen Volksschule in Thurmplandles getroffenen widerrechtlichen Vorfügung des Landesschulratsfunktionärs.

Die Ortschaften Ossek und Sedlitz mit ihren Hinschichten waren seit dem Bestande der Schule in Thurmplandles, das ist seit dem Jahre 1787 bei der Schulgemeinde Thurmplandles und haben auch gemeinsam zum Schulerweiterungsbau im Jahre 1887 anteilmäßig beigetragen. Diese Einschulung hat sich in den 135 Jahren des Bestandes der Schule als die einzig vorteilhafte erwiesen, da beule Ortschaften zu keiner anderen Schule im ganzen Bezirke einen näheren und besseren Schulweg aufzuweisen haben. Der Weg von diesen beiden Ortschaften und den Einschichten beträgt nach Thurmplandles 1-2 km, nach Priethal hingegen 4-5 km. Da nach § 9 des Gesetzes vom 19. Feber 1870, L.-G.-Bl.-Nr. 22 neben den Grenzen des Gemeindegebietes, welches im gegebenen Falle weder für Thurmplandles noch für Priethal in Betracht kommen, der Hauptgrund der Einschulung zu einer bestimmten Schule dir Erleichterung des Schulbesuches darstellt, so muß aus diesem Grunde allein die vom Landesschulrate angeordnete Ausschulung als gesetzwidrig angesehen werden. Es kann den Eltern nicht zugemutet werden, ihre Kinder einen so beschwerlichen und weiten Weg besonders in der strengen Winterkälte - zurücklegen zu lassen, wo die bequem erreichbare Schule in der Nähe liegt.

Die Entscheidung des Ministeriums ist daher ohne Berücksichtigung der oben angeführten Zweckmäßigkeitsgründe nur zu dem Zwecke der Bestätigung einer Drosselungsverfügung des Landesschulratsvorsitzenden erfolgt.

Gegen diese ungesetzliche Entscheidung richtet sich der schärfste Protest der Unterfertigten und sie stellen an den Herrn Minister für Schulwesen und Volkskultur die Anfrage, wie er die Bestätigung einer derartigen ungesetzlichen Entscheidung zu rechtfertigen vermag, die im krassen Widerspruche mit dem Willen der Ortsinteressenten und ohne deren Befragung erflossen ist und einen 130jährigen erprobten Zustand einem Laune des damaligen Landesschulratsfunktionärs opferte?

Prag, am 25. Oktober 1923.

Dr. Spina, Dr. Schollich, Dr. W. Feierfeil, Simm, Dr. Kafka, Schälzky, Patzel, Wenzel, Knirsch, Dr. Petersilka, Ing. Jung, Køepek, Böllmann, Zierhut, J. Fischer, Schubert, Windirsch, Heller, J. Mayer, Röttel, Scharnagl.

Pùvodní znìní ad VI./4274.

Interpellation

der Abgeordneten Dietl, Hoffmann, Deutsch und Genossen

an den Minister für Schulwesen und Volkskultur

in Angelegenheit der Änderung des Schulsprengels der deutschen Volksschule in Thurmplandles, Bezirk Krumau.

Mit dem Erlaß des Funktionärs des Landesschulrates in Prag vom 30. August 1920 Z. IV-6414 wurden die Ortschaften Ossek und Sedlitz mit den dazu gehörigen Einschichten von der Schulgemeinde Thurmplandles ausgeschult und der Schulgemeinde Priethal zugeschult und gleichzeitig die auf diese Weise geschwächte deutsche zweiklassige Schub in Thurmplandles auf eine Klasse reduziert.

Der dagegen eingebrachte Rekurs wurde mit dem Erlaß des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur vom 24. April 1923 Z. 46.631 als unbegründet abgewiesen. Fast drei Jahre hat das Ministerium zu einer Entscheidung gebraucht, die nichts anderes bedeutet, als die Sanktionierung einer nur zum Zwecke der Reduzierung der deutschen Volksschule in Thurmplandles getroffenen widerrechtlichen Verfügung des Landesschulratsfunktionärs.

Die Ortschaften Ossek und Sedlitz mit ihren Einschichten waren seit dem Bestande der Schule in Thurmplandles, das ist seit dem Jahre 1787 bei der Schulgemeinde Thurmplandles und haben auch gemeinsam zum Schulerweiterungsbau im Jahre 1878 anteilmäßig beigetragen. Diese Einschulung hat sich in den 135 Jahren des Bestandes der Schule als die einzig vorteilhafte erwiesen, da, beide Ortschaften zu keiner anderen Schule im ganzen Bezirke einen näheren und besseren Schulweg aufzuweisen haben. Der Weg an diesen beiden Ortschaften und den Einschichten beträgt nach Thurmplandles 1-2 km, nach Priethal hingegen 4-5 km.

Da nach § 9 des Gesetzes vom 19. Feber 1870, L. G. Bl. 22 neben den Grenzen des Gemeindegebietes, welches im gegebenen Falle weder für Thurmplandles noch für Priethal in Betracht kommen, der Hauptgrund der Einschulung zu einer bestimmten Schule die Erleichterung des Schulbesuches darstellt, so muß aus diesem Grunde allein die vom Landesschulrate angeordnete Ausschulung als gesetzwidrig angesehen werden ha kann den Eltern nicht zugemutet werden; ihre Kinder einen so beschwerlichen und weiten Weg - besonders; in der strengen Winterkälte - zurücklegen zu lassen, wo die bequem erreichbar Schule in der Nähe liegt.

Die Entscheidung des Ministeriums ist daher ohne Berücksichtigung der oben angeführten Zweckmäßigkeitsgründe nur zu dem Zwecke der Bestätigung einer Drosselungsverfügung des Landesschulratsvorsitzenden erfolgt.

Gegen diese ungesetzliche Entscheidung richtet sich der schärfste Protest der Unterfertigten und sie stellen an den Herrn Minister für Schulwesen und Volkskultur die Anfrage, wie er die Bestätigung einer derartigen ungesetzlichen Entscheidung zu rechtfertigen vermag, die im krassen Widerspruche mit dem Willen der Ortsinteressenten und ohne deren Befragung erflossen ist und einen 130jährigen erprobten Zustand einer Laune des damaligen Landesschulratsfunktiunärs opferte?

Prag, am 29. Oktober 1923.

Dietl, Hoffmann, Deutsch, Grünzner, Schweichhart, Uhl, Beutel, Dr. Haas, Schuster, Heeger, Kirpal, Dr. Czech, Dr. Holitscher, Èermak, R. Fischer, Hackenberg, Pohl, Schäfer, Hausmann, Taub, Häusler, Palme, Leibl.

Pùvodní znìní ad VII./4274.

Interpellation

der Abgeordneten Dr. Spina, Dr. Schollich, Dr. W. Feierfeil, Simm, Dr. Kafka und Genossen

an den Minister für Schulwesen und Volkskultur

in Angelegenheit der neuerlichen Auflassung provisorischer Parallelklassen und Zusammenziehung von schwach besuchten unteren Schulklassen an deutschen Volksschulen in Böhmen.

Bereits in der Interpellation Druck No. 4098/V wurde auf die im Gesetze nicht begründete Praxis des Landesschulrates in Prag bezüglich der Auflassung provisorischer Parallelklassen hingewiesen. Diese Auflassungen wurden vom Landesschulrate damit zu rechtfertigen gesucht, daß er dem 7, Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1922, No. 226 Slg. d. G. u. V: die Anwendbarkeit auf provisorische Parallelklassen, welche vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes errichtet worden sind, absprach. Obwohl dieses Einschränkung nach dem klaren Wortlaute dieses Paragraphen ungerecht fertigt ist, sollte man annehmen, daß der Landesschulrat als Behörde, die nicht bald diese, bald jene Meinung äußert, an dieser seiner in den Auflassungserlässen zum Ausdruck gebrachten Anschauung festhalten und daher logischerweise umgekehrt die Wirksamkeit des § 7, Abs. 2 auf jene provisorischen Parallelklassen anerkennen müßte, welche erst nach der Wirksamkeit des kleinen Schulgesetzes errichtet worden sind.

Nichtsdestoweniger hat das Landesschulratspräsidium mit seinem Runderlasse vom 3. Mai 1923 Z. 2671 allgemeine Weisungen über den Stand provisorischer Parallelklassen hinausgegeben und in Nichtbeachtung des 7., Absatz 2 des genannten Gesetzes und in Widerspruch mit seiner geäußerten Anschauung angeordnet, daß jede provisorische Parallele gleich anfangs des Schuljahres aufzulassen sei, sobald die Zahl der Schiller der Klasse bei der Einschreibung die Zahl 75 nicht erreicht.

Tatsächlich haben auch einzelne Bezirksschulausschüsse zu Beginn des Schuljahres 1923/24 unter Bezugnahme auf diesen Erlaß einzelne provisorische Parallelklassen aufgelassen und daher neuerlich mit der ungesetzlichen Auflassungspraxis beginnen. Außerdem hat der Landesschulrat weiter im Widerspruch zu diesem Präsidialerlasse in einzelnen Fallen die Auflassung provisorischer Klassen angeordnet, wenn zwar die Zahl von 7ö, nicht aber den von 81 Gereicht wurde, sodaß in einem Falle (Teplitz-Schönau) tatsächlich eine provisorische Parallelklasse bei einer Kinderzahl von 80 der Auflassung anheimfiel. Eine solche widersprechende und außerdem ungesetzliche Auflösungspraxis muß daher die deutschen Schulgemeinden in eine begreifliche Unruhe versetzen und außerdem einen chaotischen Zustand hervorrufen, welcher naturgemäß die Achtung vor den Behörden zu untergraben geeignet ist.

Zur rechtlichen Seite der Angelegenheit ist zu bemerken, daß gerade die Fassung des § 7, Abs. 2 seine Anwendbarkeit auf provisorische Klassen ausdrücklich anerkennt. Unter den in diesem Paragraphe zitierten gesetzlichen Bestimmungen ist unter anderem der 2. Absatz des § 5 und 6 dieses Gesetzes zitiert. Durch die Zitierung dieser Absätze, welche einzig und allein von der Errichtung provisorischer Klassen handeln, ist zweifelsohne ausgedrückt, daß selbst provisorische Klassen, welche nach § 5 und 6, Abs. 2 nur bei Erreichung der Höchstzahl von 81 Kindern errichtet werden können, nicht aufgelassen werden dürfen, wenn ihre Kinderzahl in einem Schuljahre diese Zahl nicht erreicht, sofern durch ihre Auflassung die Stammklasse selbst oder irgend eine andere Klasse der Schule über 60 Kinder zählen würde.

Man behauptet, daß die provisorischen Parallelklasen keine bereits errichteten Klassen im Sinne des, 7, Abs. 2 seien, sofern die Bedingung, welche bei ihrer Errichtung gesetzt wurde, in einem Schuljahre nicht erfüllt wird. "Schon errichtet" im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung kann nichts anderes bedeuten, als im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes "bereits bestehend". Bezüglich der bei der Errichtung provisorischer Parallelklassen gesetzten Bedingung ist zu bemerken, daß diese Bedingung selbstverständlich nur solange bindende Kraft besitzt, als ihr keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Heute jedoch steht dieser Bedingung die ausdrückliche Bestimmung des 7, Abs. 2 im Wege, welche naturgemäß die Änderung der Reduzierung in dem Sinne beeinflussen mußte, daß nunmehr nicht die Zahl von 84 Kinder für den Bestand provisorischer Parallelklassen maßgebend sein kann, sondern so wie bei definitiven Klassen nurmehr die fahl von 60 Kindern. Keine Bedingung darf mit einer gesetzlichen Bestimmung im Widerspruch stehen, sonst ist sie selbst eine ungesetzliche Bedingung: eine ungesetzliche Bedingung aber kann keine rechtlich bindende Kraft haben. Übrigens hat ja das Landesschulratspräsidium durch seinen Erlaß vom 1. Mai 1922, Z: 2671 präs. und früher bereits mit seinem Erlaß vom 1. Juni 1922, Z: 1661 die Bedingung abgeändert, indem es die Zahl der Finder auf 75 herabgesetzt hat. Wenn also ein gewöhnlicher Erlaß eine Änderung der Errichtungsbedingung herbeizuführen vermag, so muß umsomehr einem Gesetze diese Wirkung zuerkannt werden.

Da im Schuljahre 192-23 sämtliche derzeit an deutschen Volks- und Bürgerschulen bestehenden provisorischen Parallelklassen durch den Landesschulrat neuerlich mit ausdrücklichen Erlässen bewilligt worden sind, so handelt der Landesschulrat mit der Auflassung dieser Parallelklassen seiner eigenen Anschauung zuwider, indem er in diesen Fällen provisorische Parallelklassen zur Auflassung bringt, welche erst nach der Wirksamkeit des kleinen Schulgesetzes errichtet worden sind.

Das Merkwürdige an der ganzen Auflassungspraxis ist, daß gar nicht bekannt ist, wer eigentlich die Auflassung der provisorischen Parallelklassen verfügt. Die Bezirksschulauschüsse tun dies und berufen sich auf Runderlässe das Landesschulratsprädsidiums; der Landesschulrat hingegen behauptet, er hat die Klassen nicht aufgelassen. Sonach blieb eigentlich der Bezirksschulauaschuß als auflassende Behörde übrig. Die Berechtigung der Bezirksschulausschüsse zur Sperrung von blassen muß jedoch nach dem Wortlaute der gesetzlichen Bestimmungen über die Auflassung von Klassen mit Entschiedenheit abgelehnt werden.

Nach der bisherigen Erfahrung zu schließen dürfen die Auffassungspraxis bezüglich der provisorischen Parallelklassen wieder nur bei deutschen Klassen in ihrer vollen Schärfe zur Anwendung gebracht worden. Diese Meinung ist umso begründeter, als die in der Interpellation Druck No. 4098/V seitens der Interpellanten gestellte Frage No. 5 bis heute trotz des Verlaufes von 5 Monaten keine Erwiderung gefunden hat.

Außerdem wird eine große Gesetzesverletzung damit begangen, daß auch diesen Auflassungen, sofern gegen sie die Beschwerde eingebracht wird, die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird, obwohl dieselbe im Gesetze ausdrücklich angeordnet ist. Auch in dieser bereits behandelten Frage steht bisher eine Antwort des Ministers aus.

Desweiteren mehren sich die Fälle, wo der Landesschulrat an einzelnen Volksschulen die unteren Klassen, welche infolge des Geburtenrückganges während des Krieges einen schwachen Besuch aufweisen, zusammenzieht und dabei nur definitive aufsteigende Klassen in der betreffenden Schule zur Auflassung bringt. Diese Auflassung widerspricht gleichfalls dem Gesetze. Es geht nicht an; 2 schwach besuchte Klassen, weil sie zufällig unter der Zahl von 60 bei ihrer Vereinigung zurückbleiben, deshalb gleich aufzulassen. Für die Verteilung der Schulkinder in die einzelnen Klassen sind die Lehrpläne maßgebend. Diese allein sind entscheidend, in welche Klasse ein Kind einer bestimmten Altersstufe einzureihen ist. Deshalb dürfen nicht ohne weiteres 2 Klassen zusammengezogen werden. Mit der damit verbundenen Auflassung ändert sich naturgemäß auch die Einteilung der Kinder und steigt in einer anderen Klasse der Schule die Kinderzahl über 60, womit gleichfalls die Verletzung des 7, Abs. 2 zum Ausdrucke kommt.

Wir stellen auf Grund der vorstehenden Ausführungen folgende Anfragen:

1. Ist der Herr Minister bereit, der neuerlich eingeleiteten Auflösungspraxis des Landesschulrates bezüglich provisorischer Parallelklassen wegen ihrer Ungesetzlichkeit sofort ein Ende zu bereiten und dem Landesschulrats aufzutragen, den 7, Abs. 2 nach seinem klaren Wortlaute auch auf provisorische Parallelklassen anzuwenden?

2. Ist der Herr Minister bereit, die Zusammenziehung der schwachen unteren Klassen an Volksschulen als ungesetzlich einzustellen und den Landesschulrat darauf zu verweisen, daß die Verteilung der Kinder in den einzelnen Klassen nicht willkürlich, sondern genau nach den Lehrplänen vorzunehmen ist?

3. Gedenkt der Herr Minister dem Landesschulrat die ungesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung von Rekursen in Erinnerung zu bringen und die sofortige Einstellung der Sperrung provisorischer Parallelklasssen bezw. ihre sofortige Wiedereröffnung bis zur Entscheidung der Rekurse zu veranlassen?

Prag, am 25. Oktober 1923.

Dr. Spina, Dr. Schollich, Dr. W. Feierfeil, Simm, Dr. Kafka, Schälzky, Patzel, Dr. Petersilka, Knirsch, Ing. Jung, Böhr, Wenzel, Køepek, Böllmann, Röttel, Zierhut, J. Fischer, Schubert, Scharnagl, Windirsch, J. Mayer, Heller.

Pùvodní znìní ad VIII./4274.

Interpellation

der Abgeordneten Ottokar Schubert, Schälzky und Genossen

an die Gesamtregierung betreffend die Zusammensetzung der Landes-Berufungs-Kommissionen für Kriegsbeschädigte.

Zufolge der Regierungsverordnung vom 4. Jänner 19x3, Z. 3 S. d. G. u. V., wurde die Bestimmung des 7, Abs. 1 der Regierungsverordnung vorn B. Juni 1922, Z. 181 S. d. G. u. V., über die ärztliche Untersuchung der Kriegsbeschädigten, betreffend Zusammensetzung der bei jedem Landesamte für Kriegsbeschädigtenfürsorge eingesetzten Landesberufungskommission der Kriegsbeschädigte bis 31. Dezember 1933 in Kraft belassen. Die zitierte Bestimmung des 7 der Regierungsverordnung vom 8. Juni 1922, Z. I81 S. d. G. u. V. über die ärztliche Untersuchung der Kriegsbeschädigten betrifft die Zusammensetzung der Landesberufungskommissionen. Diese bestehen nach der zitierten Vorordnung vom 8. Juni 1922 Z. 181 S. d. G. u. V. aus 5 Mitgliedern und zwar aus je 1 Vertreter des Ministeriums für soziale Fürsorge und des Finanzministeriums, aus 2 Vertretern der Invaliden und aus 1 Vorsitzenden, welcher aus den Reihen der höheren Beamten der Staatsverwaltung zu ernennen ist.

Es ist unbedingt erforderlich, daß aus sozialen Gründen an der bisherigen Zusammensetzung dieser Berufungskommissionen keinerlei Änderungen vorgenommen werden, daß den Kriegsbeschädigten hauptsächlich das Recht auf ihre bisherige Vertretung in diesen Kommissionen gewahrt bleibt, weil bei der Revisionsuntersuchung beim Bezirksamte für Kriesbeschädigtenfürsorge lediglich der Amtsarzt im Beisein des Bezirksamtsleiters über den Grad der Erwerbsfähigkeit des betreffenden Kriegsbeschädigten entscheidet. Es ist eine erwiesene Tatsache, daß diese Untersuchungen beim Bezirksamte in sehr vielen Fällen nicht mit der wünschenswerten Objektivität, ja kaum mit der nötigen Gründlichkeit durchgeführt werden und daß die Rücksicht auf die Schonung der Staatskassa die Entscheidung des Arztes zu Ungunsten der Kriegsbeschädigten in mehr erheblichem Maße beeinflußt. Der einzige Rückhalt der Kriegsbeschädigten im Sinne einer sozial gerechten Feststellung ihres Leidens liegt augenblicklich in der bisherigen Zusammensetzung der Berufungskommissionen durch die Beiziehung der Kriegsbeschädigtenvertreter und wir müssen aus diesen Gründen unbedingt darauf bestehen, daß diese Zusammensetzung in der gleichen Norm auch für die Zukunft beibehalten wird und daß die Kommissionen auch im Jahre 1924 in Tätigkeit bleiben.

Aus dem offiziellen Berichte des Landesamtes für Kriegbeschädigtenfürsorge in Prag über seine Tätigkeit im ersten Halbjahr 1923 geht hervor, daß diese Landesberufungskommissionen bisher noch nicht einmal die Berufungen jener Invaliden vollständig durchgeführt haben, welche auf Grund der Verordnung vom 23. April 1919, Z. 224 S. d. G. u. V. über die nachträglichen Untersuchungen der Kriegsinvaliden (1. sozialärztliche Untersuchung) sozialärztlich untersucht wurden.

Durch die zitierte Verordnung vom 8. Juni 1922, Z. 181 S d. G. u. V., wurden die sogenannten Revisionsüberprüfungen der Kriegsbeschädigten angeordnet.

Das Landesamt in Prag berichtet hierüber in dem erwähnten Tätigkeitsberichte bezüglich der Durchführung dieser Revisionen bei den Bezirksämtern: "Es ist sicher, daß namentlich die Revisionsüberprüfungen nicht in dem erforderlichen Umfange durchgeführt wurden."

In Bezug auf die Tätigkeit der Landesberufungskommissionen bezüglich der Revisionsberufungen schreibt es: "In der Zukunft, und zwar sehr bald, maß eine neue Flut von Berufungen erwartet werden in dem Umfange, in welchem die neuen Bescheide nach der Novelle des Gebührengesetzes ausgegeben werden und das Landesamt hat im heurigen Jahre noch soviel Arbeit, nicht nur mit der Durchführung der Novelle des Gebührengesetzes, sondern auch sonst, sodaß es beim besten Willen die Revisionsüberprüfungen nur nebenbei durchführen kann. Wenn es die Überprüfungen binnen 6 Monaten durchführen wollte, wie dies nötig wäre, wäre es unerläßlich, täglich gegen 1200 Fälle zu verarbeiten. Das sind Tatsachen, die sich eicht ändern lassen. Bei den gegenwärtigen Verhältnissen läßt sich gar nicht daran denken, diese Agenda früher als vielleicht in 2 bis 3 Jahren durchzuführen. Es ist auch ganz unmöglich, daß die 2 Ärzte des Landesamtes in Prag täglich 240 bis 400 Gutachten der Bezirksärzte nach ihrer täglichen Amtstätigkeit überprüfen könnten, im ganzen handelt es sich im Umkreise des Prager Landesamtes um ungefähr 120.000 Untersuchungen."

Nach dieser offiziellen Erklärung des Prager Landesamtes - von den übrigen Landesämtern liegen keine Berichte vor - bedarf es wohl keinerlei weiteren Beweises dafür, daß die Tätigkeit der Berufungskommissionen auf Grund der angeordneten Revisionsüberprüfungen der Kriegsbeschädigten auch im Jahre 1924 nicht wird beendet werden können und es ergibt sich daraus die unbedingte Notwendigkeit, die Bestimmung des § 7 der Regierungsverordnung vom B. Juni 1922, Z. 181 S. d. G. u. V. im Sinne der Regierungsverordnung vom 4. Jänner 1923, Z. 3 s. d. G. u. V., auch auf das Jahr 1924 zu verlängern. Anderseits aber ist aus diesem Berichte des Prager Landesamtes auch ersichtlich, daß es bei den gegenwärtigen Verhältnissen noch sehr lange dauern wird, bis alle Kriegsbeschädigten sozialärztlich untersucht sein werden und dadurch in die Lage kommen, ihre Rentenansprüche geltend zu machen. Welche schweren Schäden schon dadurch allein den Kriegsbeschädigten erwachsen, mag daraus erhellen, daß die Entscheidungen dieser Kommissionen die Grundlage zur Rentenbemessung bilden:

Die Unterzeichneten fragen daher an:

1. Ist die Regierung bereit, die Giltigkeitsdauer der Regierungsverordnung vom 4. Jänner 1923, Z. 3 S. d. G. u. V., betreffend Zusammensetzung der Landesberufungskommissionen auch auf das Jahr 1924 auszudehnen?

2. Ist die Regierung bereit, alle Vorkehrungen zu treffen, daß die Untersuchungen der Kriegsbeschädigten bei den Bezirksämtern auch sozial gerecht vorgenommen werden, damit die vielen jetzt notwendigen Berufungen unterbleiben können und dadurch die Landesberufungskommissionen in ihrer Tätigkeit entsprechend entlastet werden?

Prag, am 22. Oktober 1923.

Schubert, Schälzky, Scharnagl, Budig, J. Mayer, Böllmann, Röttel, Dr. Haureich, J. Fischer, Stenzl, Pittinger, Zierhut, Dr. Spina, Dr. Petersilka, Heller, Böhr, Mark, Dr. Luschka, Bobek, Dr. W. Feierfeil, Windirsch.

Pùvodní znìní ad IX./4274.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Lodgman und Genossen

an den Finanzminister

in Angelegenheit der angeblichen Rechtsnachfolge des Bankamtes des Finanzministeriums in die Schuldforderungen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Bank.

Das Bankamt des Finanzministeriums betrachtet sich als Singularsukzessor in die Kriegsanleihelombardforderungen der vormaligen österreichisch-ungarischen Bank gegen èechoslovakische Schuldner und verlangt von den letzteren die Verzinsung und Rückzahlung der Darlehensvaluta in èechoslovakischer Währung. Es herrscht nun vollständige Ungewißheit darüber, auf welcher rechtlicher Grundlage das Bankamt des Finanzministeriums an Stelle der vormaligen österreichisch-ungarischen Bank als Gläubiger in diese Schuldverhältnisse eingetreten ist. Eine Zession der Forderungen durch die österreichisch-ungarische Bank in Liquidation an das Bankamt des Finanzministeriums scheint nicht erfolgt zu sein; wenigstens sind die Schuldner nicht davon verständigt worden, daß diese Zession stattgefunden habe. Es erübrigt also nur anzunehmen, daß die Nachfolgestaaten, denen nach Artikel 206, Z. 9 des Staatsvertrages von St. Germain, bezw. nach § 4 der Anlage zu diesem Artikel das Anrecht auf das gesamte Bankaktivem zustand, eine Vereinbarung untereinander getroffen haben, nach welcher jedem dieser Staaten die Lombardforderungen der österreichisch-ungarischen Bank, die auf seinem Gebiete zahlbar sind, überwiesen werden. Für den Fall, als eine solche zwischenstaatliche Vereinbarung getroffen worden sein sollte, wäre jedoch die erste Voraussetzung dafür, daß die Lombardschuldner daraus irgendwie verpflichtet werden, die gehörige, rechtsverbindliche Kundmachung, die aber bisher nicht erfolgt ist. Angenommen, daß diese Forderungen auf den èechoslovakischen Staat übergegangen sind, so ist weiter des Rechtsgrund nicht bekannt, demzufolge das Bankamt des Finanzministeriums, das eine selbständige juristische Person ist, an Stelle des Staates als Gläubiger aus diesen Forderungen auftreten kann.

Das Bankamt des Finanzministeriums verlangt endlich, die Verzinsung und Rückzahlung aller bei den Filialen der österreichisch-ungarischen Bank im Gebiete der Èechoslovakei aufgenommenen Darlehen ohne Rücksicht auf den Zahlungs- und Erfüllungsort. Auf Grund des Gesetzes vom 10. April 1919, Smg. der Ges. und Verord. Nr. 187, kann aber die Zahlung in èechoslovakischer Währung nur dann verlangt werden, wenn die betreffende Schuld im Gebiete der Èechoslovakischen Republik zahlbar ist. Es scheiden also alle jene Fälle aus, in denen beispielsweise Wien oder Budapest, die Sitze der Hauptanstalten der vormaligen österreichisch-ungarischen Bank, als Erfüllungs- und Zahlungsort vereinbart worden waren oder kraft Gesetzes zu gelten hatten.

Es ist wahrscheinlich, daß sie das Bankamt bei diesem Vorgehen auf § 38 der Regierungsverordnung vom 12. Mai 1919, Smg. der Ges. und Verord. Nr. 246, berufen wird. Dieser Paragraph findet aber in den in Betracht kommenden Gesetzen vom 25. Feber 1919, Smg. Nr. 84, und vom 10. April 1919. Smg. Nr. 187, keine Deckung, denn in diesen Gesetzen wurde das Bankamt lediglich mit der Verwaltung der Girokonti der ehemaligen k. k. österreichisch-ungarischen Bank, sowie mit den Aufgaben einer Zettelbank batraut, keineswegs wurde dort die gesetzliche Zession in die Aktiven der ehemaligen k. k. österreichisch-ungarischen Bank ausgesprochen und eine solche gesetzliche Zession hätte in einem èechoslovakischen Gesetze auch gar nicht ausgesprochen werden dürfen, weil die Ordnung dieser Verhältnisse durch den Friedensvertrag der einseitigen Gesetzgebung der Nachfolgestaaten entzogen ist. Die Lombardschuldner aber werden durch das Bankamt um Anerkennung ihrer alten Lombardschulden gedrängt, ohne daß sie in der Lage wären, die Rechtsgiltigkeit der Nachfolge zu prüfen, weshalb die Gefertigten fragen:

1. Anerkennt der Herr Finanzminister, daß die endgiltige Regelung der Aktiven und Passiven der ehemaligen K. k. österreichisch-ungarischen Bank gemäß des Friedensvertrages von St. Germain nur auf Grund von Abmachungen mit den übrigen Nachfolgestaaten erfolgen kann?

2 Ist ein solches Abkommen etwa bereits vereinbart worden und wurde es verlautbart?

3. Woran nicht, mit welchen sonstigen giltigen Bestimmungen vermag der Herrn Finanzminister das Vorgehen des Bankamtes zu rechtfertigen?

Prag, am 30. Oktober 1923.

Dr. Lodgman, Dr. Brunar, Dr. Keibl, Kraus, Dr. Radda, Dr. Medinger, Dr. E. Feyerfeil, Dr. Lehnen, Mark, Windirsch, J. Mayer, Ing. Jung, Simm, Patzel, Wenzel, Schälzky, Dr. Spinn, Böhr, Schubert, Matzner, Dr. Schollich, Ing. Kallina.

Pùvodní znìní ad X./4274.

Interpellation

des Abgeord. Dr. E. Radda und Genossen

an den Minister des Innern

wegen einer ungesetzlichen Entscheidung der politischen Landesverwaltung in Brünn.

Hans Rossa, Papierhändler in Iglau, Spitalgasse 28, hat am 20. Juni 1923 um die Bewilligung zum Verkauf von periodischen Druckschriften angesucht.

Sein Gesuch wurde aber von der politischen Landesverwaltung mit Erlaß vom 21. August 1973, Zl. 83.055/V abgewiesen, weil Rossa angeblich nicht genug verläßlich und vertrauenswürdig ist.

Gegen diese Entscheidung hat Rossa rechtzeitig den Rekurs an das Ministerium des Innern eingebracht, der bis heute nicht erledigt ist, obwohl die angefochtene Entscheidung ganz und gar ungesetzlich ist.

Nach den Bestimmungen des Preßgesetzes kann die Bewilligung zum Verkaufe inländischer periodischer Druckschriften demjenigen nicht verweigert werden, der nach den Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung zum selbständigen Betriebe eines freien Gewerben berechtigt ist. die Bewilligung kann nur wegen solcher Gründe widerrufen werden, aus welchen die Behörde nach der Gewerbe-Ordnung die Berechtigung zum Betriebe eines solchen Gewerbes entziehen kann.

Über diese gesetzlichen Bestimmungen setzt sich die politische Landesverwaltung in Brünn einfach hinweg und das Ministerium des Innern leistet dem Vorschub, indem es den Rekurs hegen läßt, anstatt die ungesetzliche Entscheidung sofort aufzuheben.

Dieses Vorgehen muß den Eindruck machen, daß jede Vorfügung, die sich gegen "Deutsche" richtet, auch wenn sm ungesetzlich ist, die Duldung der Aufsichtsbehörden findet.

Wir fragen deshalb den Herrn Minister:

1. Ist er geneigt, diese Angelegenheit zu erheben und schleunigst die ungesetzliche Entscheidung aufzuheben?

2. Ist er geneigt dafür zu sorgen, daß die deutschen Bürger dieses Staates nicht um gesetzlich gewährleistete Rechte durch willkürliche und gesetzwidrige Entscheidung der Verwaltungsbehörden gebracht werden?

Prag, am 30. Oktober 1923.

Dr. Radda, Dr. Lodgman, Dr. Brunar, Dr. Keibl, Dr. Spinn, Windirsch, Dr. E. Feyerfeil, Mark, Wenzel, Scharnagl, Bobek, Böhr, Kraus, Dr. Lehnert, Dr. Kallina, Matzner, Dr. Schollich, Schubert, Patzel, Simm, Ing. Jung.

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