Pøeklad ad XXI/4082.
Antwort
des Ministers des Innern auf die Interpellation des Abgeordneten Zierhut und Genossen betreffend die Be. schlagnahme einer Sprachenkarte (Druck 3995/VIII).
Die Druckschrift Sprachenkarte von Mitteleuropa (- deutsches Selbstbestimmungsrecht! -) von Dr. Wilhelm Winkle, die im Verlag der Firma Herman Goldschmiedt G. m. b. H in Wien erschienen ist und die in dem gegebenen Falle in Frage steht, wurde von der Staatsanwaltschatt in Prag am 5. Juni 1922 beschlagnahmt weil in derselben der Tatbestand der strafbaren Handlung nach § 65 a) St. G. erblickt wurde. Durch Erkenntnis des Landes Straf als Pressegerichtes in Prag vom 7. Juni 1922 wurde diese Konfiskation bestätigt und die gerichtliche Entscheidung in Nr. 129 des Amtsblattes der Èechoslovakischen Republik vom 10. Juni 1922 veröffentlicht. Das Gericht hat zugleich gemäß dem Gesetze die Weiterverbreitung dieser Druckschriften verboten und die Vernichtung der beschlagnahmten Exemplare angeordnet.
Es handelt sich somit um eine gerichtliche Verfügung, die lediglich im gerichtlichen Instanzenzuge abgeändert werden kann.
Die Gendarmerie hat dem Gesetze gemäß gehandelt, wenn sie die gegen das Verbot verbreiteten Karten sei es, daß sie an öffentlich zugänglichen Orten ausgehängt, oder direkt feilgehalten wurden, beschlagnahmte Auch darin, daß die Gendarmerie in diesen Fällen die Strafanzeige gemacht hat kann kein Übergriff erblickt werden, denn sie ist nach dem Gesetze und nach ihrer Dienstinstruktion hiezu verpflichtet Da die Beschlagnahme nicht aufgehoben worden ist kann nicht angeordnet werden, daß die beschlagnahmten Karten zurückgestellt oder für sie ein Ersatz geleistet werde.
Prag, am 20. März 1923.
Der Minister des Innern:
Malypetr, m. p.
Pøeklad ad XXII/4082.
Antwort
des Ministers für Landwirtschaft und des Eisenbahnministers auf die Interpellation der Abgeordneten Böhr, Scharnagl, Budig und Genossen wegen arger Ungehörigkeit beim Transporte von Schlacht und Zuchtvieh (Druck 3862/V).
Die gefertigten Minister erlauben sich auf diese Interpellation folgende Antwort zu erteilen: Beim Viehtransporte auf den Bahnen gelten besondere Vorschriften der Eisenbahnbetriebsordnung und im Sinne derselben sind alle Verfügungen getroffen, daß der Viehtransport mit größter Schnelligkeit und Regelmäßigkeit erfolge.
Was die konkreten Beschwerden auf den Stationen Woken und Habstein anbelangt wurde folgendes konstatiert: In der Station Woken wurden für Sonntag den 22. Oktober 2 Viehwaggons bestellt. Es wurde je ein Waggon aus Böhm Leipa und aus Böhm. Kamnitz beigestellt. Der aus Böhm. Kamnitz zugeteilte Waggon langte aber erst am Montag ein weil er wegen Überlastung des Zuges in Böhm. Kamnitz nicht abtransportiert werden konnte. Obwohl es sich hier nur um eine indirekte Schuld handelt wurden trotzdem die betreffenden Organe bestraft. Zu ihrer Entschuldigung muß hauptsächlich angeführt werden, daß die Bahn an Sonn und Feiertagen Viehtransporte mit Ausnahme von Vieh von und zu den Märkten nicht annimmt.
In Habstein wurde der Viehwaggon für den 15. Oktober bestellt und bereits am 14. Oktober beigestellt. Das Vieh wurde aber am 15. Oktober nicht nach Habstein sondern nach Woken getrieben wo kein Wagen bestellt war. Von hier wurde es nach Hirschberg getrieben, wo es ohne Wissen des Stationsvorstandes in einen für Kartoftel vorbereiteten Frachtwaggon verladen wurde. Über Befehl des Vorstandes wurde das Vieh abermas aus dem Waggon ausgeladen und nach Habstein gebracht, wo es in den vorbereiteten Waggon an selben Tage um 15 Uhr verladen um 21 Uhr abtransportiert wurde, so daß es am 16. Oktober um 15 Uhr in D. Grund eingelangte.
Damit in Hinkunft die rechtzeitige Waggonbeistellung gesichert werde und damit eventuell auch spät bestellte Viehwaggons beigestellt werden können, befinden sich in jenen Stationen, wo Lebendvieh verladen zu werden pflegt, ständig 2 bis 3 gedeckte Waggons in Reserve, soweit dies allerdings die Waggonsituation gestattet.
Allgemeine Beschwerden gegen den schleppenden Transport von Vieh und gegen Verspätungen in den Übergangsstationen können nicht untersucht werden, soweit nicht konkrete Fakten zur Anzeige gebracht werden damit die Schuldigen festgestellt und eventuell bestraft werden können.
Soweit erhoben werden konnte, wurden Sendungen von Lebendvieh auf den Strecken der Staatsbahnen nicht überflüßiger Weise aufgehalten.
Es ist selbstverständlich, daß der Transport auf Strecken mit dichtem Frachtverkehr (z. B Bratislava - Kolin) ein rascherer ist, als auf den Strecken mit schwächerem Frachtenverkehr (z. B. ehem. Nordbahn), wo im Hinblicke auf die derzeitige Industriestagnation einige regelmäßige Lastzüge abgesagt wurden, damit eine volle Ausnützung der Maschinen erreicht werde, da Wirtschaftlichkeit im Transportdienste ein Gebot der heutigen. Zeit ist
Nichtsdestoweniger werden diese Transporte mit größter Beschleunigung befördert. So wurde auf der Strecke Nimburg - Jungbunzlau der Viehtransport mit Personenzügen gestattet, damit eine bessere Zugsverbindung auf der Strecke der ehemaligen Nordbahn erreicht werde. Es kann aber nicht immer den oft unbescheidenen Forderungen einiger Händler entsprochen werden, weil dies oft den Transport und Tarifvorschriften widersprechen würde. Es ist zum Beispiel der Transport von Vieh mit Personenzügen unstatthaft, wenn dasselbe als Frachtgut aufgegeben ist.
Für den Viehtransport sind durchlaufende Lastzüge bestimmt, mit welchen mit größter Beschleunigung transportiert wird.
Was die Verzögerung der Viehsendungen auf den Übergangsstationen anbelangt, so ist es unmöglich zu vermeiden, daß dort, wo keine direkten Lastzüge sind, insbesondere in Stationen, wo untergeordnete Linien abzweigen, eine Sendung 3 bis 8 stunden aufgehalten wird.
Zu den einzelnen allgemeinen Wünschen, die in der Interpellation zum Ausdrucke gebracht werden muß folgendes angeführt werden. Rechtzeitig bestellte Viehwaggons werden nach Möglichkeit und zwar immer vorzugsweise und rechtzeitig beigestellt.
Waggons mit Lebendvieh bereits beladen, werden sofort eingestellt, wie sie einlangen, oft auch außerhalb der Dienststunden, soweit dem allerdings nicht die Veterinarvorschriften entgegenstehen.
Beim Transporte wird den Waggons mit Lebendvieh immer der Vorzug vor allen anderen Waren gegeben. Solche Waggons sind den direkten durchlaufenden Zügen angehängt, welche zwar nicht immer der erste aus der Station abfahrende Zug nach Verladung der Ware zu sein pflegen aber dafür früher die Bestimmungsstation erreichen, als ein sog. Manipulationszug, wenn dieser auch früher ausfährt Und hiebei ergeben sich aus Unkenntnis dieses Umstandes sehr oft Beschwerden der Absender.
Die Abkoppelung von Sendungen von Lebendvieh von fahrenden Zügen wegen Überlastung der Züge ist unzuläßig, insoweit in erster Reihe andere Waren abgekoppelt werden können.
Wie aus dem Angeführten hervorgeht, kommt die Eisenbahnverwaltung dort, wo der Frachtenverkehr schwächer ist in der Weise entgegen, daß sie den Transport auch mit Personenzügen gestattet, sofern allerdings die Sendung als Eilgut aufgegeben ist. Auf der Mehrzahl der Strecken sind aber besondere und auf vielen sogar auch spezielle Züge für Vieh bestimmt.
Dem Verschieben der Viehwaggons wird jedwede Vorsicht gewidmet. Es ist allerdings in erster Reihe Pflicht der Absender, daß die Tiere fest angebunden und die Waggons nicht überfüllt werden.
Schließlich muß besonders betont werden, daß der Viehtransport von der Eisenbahnverwaltung ständig im Auge behalten wird, jeder Beschwerdefall überprüft, neue Zugstrecken eingeführt und verbessert werden, der Aufenthalt auf den Übergangsstationen verkürzt wird. Tränkestationen errichtet werden u s. w., um den Absendern soweit als möglich entgegen zu kommen.
Prag, am 10. März 1923.
Der Landwirtschaftsminister:
Dr. Hodža, m. p.
Der Eisenbahnminister:
Støíbrný, m. p.
Pøeklad ad XXIII/4082.
Antwort
der Regierung
auf die Interpellation des Abgeordneten Ottokar Schubert betreffend den geplanten Wechsel der ministeriellen Kompetenz in Wasserrechts - Angelegenheiten (Druck 3740/XI).
Die Regelung der ministeriellen Kompetenz n Wasserrechtsangelegenheiten war Gegenstand eines dem Präsidium des Abgeordnetenhauses mit der Zuschrift des Ministerratspräsidiums vom 15. Juni 1920, Z. 17.303/20 m. r., vorgelegten Regierungsentwurfes dieser Entwurf wurde aber zufolge des Beschlusses des Ministerrates vom 4. März 1921 widerrufen.
Im Landwirtschafsministerium wurde mit den Vorbereitungen zur Ausarbeitung der Vorlage eines einheitlichen Wasserrechtes begonnen. Diese Vorlage deren Beendigung voraussichtlich eine längere Zeit benötigen wird, wurde allerdings im Ministerrate bisher nicht verhandelt.
Auch ein Initiativantrag auf Abänderung der gesetzlichen Kompetenz in Wasserrechtsangelegenheiten wurde seit dem Tage der Widerrufung der erwähnten Regierungsvorlage nicht eingebracht.
Prag am 3. April 1923.
Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung:
Malypetr, m p.
Der Landwirtschaftsminister:
Dr. Hodža, m. p.
Pøeklad ad XXIV/4082.
Antwort
des Ministers für auswärtige Angelegenheiten auf die Interpellation der Abgeordneten Køepek, Böhr, Dr. Kafka und Genossen betreffend die außenpolitische Situation und die Gefährdung des europäischen Friedens (Druck 3983).
Zu dem Gegenstände der oberwähnten Interpellation hatte ich Gelegenheit, sowohl m Außenausschusse des Abgeordnetenhauses, als auch im Außenausschusse des Senates sehr eingehende Aufklärungen über den Stand der außenpolitischen Situation zu geben und ich habe auf die an mich gestellten Anfragen eingehend den Standpunkt der Regierung der Èechoslovakischen Republik sowohl zur Ruhrfrage, als auch zur gesamten außenpolitischen Situation überhaupt mitgeteilt.
Die Richtlinien der Politik der Èechoslovakischen Republik haben sich seither nach keiner Richtung geändert und es bleiben daher die Informationen die ich damals den Herren Abgeordneten und Senatoren gegeben habe, unverändert in Geltung.
Prag am 13. März 1923.
Der Minister für auswärtige Angelegenheiten:
Dr. E. Beneš, m. p.
Pøeklad ad XXV/4082.
Antwort
der Regierung
auf die Interpellation des Abgeordneten Zierhut und Genossen betreffend die langjährigen Kleinpächter auf der Herrschaft Eisenstein (Druck 4009/III.)
Gemäß § 30 b) des Gesetzes vom 27. Mai 1919. S. d. G u, V. Nr. 318, in der Fassung des Gesetzes vom 1. April 1921, S. d. G. u. V. Nr. 166. kann das Staatliche Bodenamt, falls es nach § 2 des Entschädigungsgesetzes dem Grundbuchsgerichte anzeigt, daß es die Übernahme von beschlagnahmtem Boden beschlossen habe, auf welchen Kleinpächter Ansprüche angemeldet haben, bei dem zuständigen Gerichte den Antrag stellen hinsichtlich des übernommenen beschlagnahmten Bodens das Verfahren nach dem Gesetze über die langjährigen Pächter einzustellen. Dem Bodenamte obliegt es sodann, bei der Zuteilung des übernommenen Bodens die ondungsmäßig angemeldeten und gesetzlich begründeten Ansprüche der Pächter durch Zuteilung von Boden gleichen Wertes zu befriedigen. Die Bestimmung dieses zweiten Satzes des § 30 b) bezieht sich nach dem klaren Wortlaute lediglich auf jene Fälle, in welchen das Staatliche Bodenamt beschlagnahmten Boden zu dem Zwecke übernommen ha t, um eine Zuteilung durchzuführen, keineswegs also auf jenen Fall, wo das Staatliche Bodenamt den Boden an dem Zwecke übernommen hat, daß ihn der Staat selbst behalte. Nach § 1 des Gesetzes vom 30. Jänner 1920, S. d. G. u. V. Nr. 81 teilt das Staatliche Bodenamt den übernommenen Boden den dort genannten Bewerbern dann zu wenn ihn der Staat nicht selbst behält oder für gemeinnützige Zwecke verwendet. Das Gesetz bestimmt also offensichtlich daß das Interesse von Einzelpersonen vor dem Interesse des Staates und gemeinnützigen Zwecken zurücktreten muß.
Als das Staatliche Bodenamt die Herrschaft Eisenstein übernahm machte es von der Bestimmung des § 30 b) Gebrauch und beantragt, daß das Verfahren betreffend die Anmeldung der langjährigen Pächter eingestellt werde. Die Herrschaft Eisenstein behält im Sinne des § 1 des Zuteilungsgesetzes als forstwirtschaftlichen Grenzgroßgrundbesitz der Staat selbst es hat ihn also das Staatliche Bodenamt nicht zum Zwecke der Zuteilung übernommen und es hat daher das Staatliche Bodenamt nicht die im § 30 b) im zweiten Satze ausgesprochene Verpflichtung.
Trotzdem hat aber das Staatliche Bodenamt das auf die Befriedigung der Ansprüche der Pächter abzielende Verfahren eingeleitet, und da es sich vielfach um Enklaven in Waldkomplexen handelte, deren Zuteilung den einheitlichen Waldbesitz gestört und die ordentliche Bewirtschaftung bedroht hätte, so bot das Staatliche Bodenamt den langjährigen Pächtern den weiteren Pacht der verlangten Grundstücke an. Da alle Bewerber auf der Zuteilung ins Eigentum beharren, hat das Staatliche Bodenamt ein Verfahren zum Zwecke der Feststellung eingeleitet, ob alle Bewerber ihre Ansprüche gehörig angemeldet haben und ob ihre Ansprüche gesetzlich begründet sind.
Nach dem Ergebnisse dieser Erhebungen werden die berechtigten Bewerber durch Bodenzuteilung insoweit befriedigt werden, als das Staatliche Bodenamt auf der Herrschaft Eisenstein zuteilungsfähigen Boden zur Verfügung haben wird.
Das Staatliche Bodenamt hat in der interpellierten Angelegenheit strenge nach dem Gesetze gehandelt und darüber hinaus seine Bereitwilligkeit zum Ausdrucke gebracht die langjährigen Pächter wie es die österreichisch - ungarische Bank bei dem Auftreten vereinzelter Fälschungen in früheren Zeit geübt hat.
Zu den einzelnen Punkten der Interpellation teile ich nun mit:
Ad 1. Der interpellierte Vorfall ist gerade ein Beweis dafür, daß die Finanzbehörden alles mögliche unternehmen um den Geldumlauf raschest von Fälschungen zu säubern und die Schuldigen der verdienten Bestrafung zuzuführen.
Außerdem wird fortwährend an der Fertigstellung neuer vollkommenerer Zahlungsmittel gearbeitet, damit durch dieselben jene Sorten ersetzt werden können, welche am meisten gefälscht werden So wurden die Staatsnoten zu 5000, 100 und 5 Kè durch neue und bessere Clichés bereits umgetauscht.
Daß allerdings eine bestimmte Art von Staatsnoten sofort aus dem Umlaufe gezogen werde, sobald sich die geringste Zahl von Fälschungen zeigt ist nicht möglich weil dies bedeutende Aufwendungen erheischen würde.
Ad 2. Die Öffentlichkeit wird im geeigneten Zeitpunkt stets raschest, d. i. durch die Tagespresse von auftretenden Fälschungen benachrichtigt und auf die Merkmale der Fälschungen aufmerksam gemacht.
Der verläßlichste Schutz ist es allerdings, wenn jederman auf die Einzelheiten und Druckbesonderheiten der echten Staatsnoten achtet, derart wird er durch Vergleich der Abweichungen leicht erkennen wo es sich um eine Fälschung handelt.
Ad 3 - 4. Das Bankamt des Finanzministeriums ist gemäß § 10 der Regierungsverordung vom 12. Mai 1919. S. d. G. u. V. Nr. 246, zur Beschlagnahme von Fälschungen ermächtigt. Es kann aber für beschlagnahmte Fälschungen keinen Ersatz leisten weil dafür auch im Gesetze keine Grundlage vorhanden ist und daher auch keine Mittel im Staatsvoranschlage.
Die Bevölkerung hat aber stets die Möglichkeit Staatsnoten an deren Echtheit es Zweifel hegt bevor sie annimmt, beim Bankamte überprüfen zu lassen, oder sich wenigstens durch die Sicherstellung der Identität der Person des Zahlers und durch Bestätigung der Nummern und Serien der übernommenen Staatsnoten ein Regreßrecht gegen jene Person zu sichern von welcher sie diese Fälschungen angenommen hat.
Prag am 29. März 1923
Der Finanzminister:
Ing. Beèka, m. p.
Pøeklad ad XIX/4082.
Antwort
des Ministers für Schulwesen und Volkskultur
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen betreffend die unrichtige Beantwortung der Interpellation Druck 2136 (Druck 3781/XXVI).
Der § 20 des Landesgesetzes für Mähren vom 27 November 1905, L. G. Bl. Nr. 4 ex 1906, hat das Recht der Eltern eingeschränkt frei darüber entscheiden zu können, welche Schule ihr Kind besuchen soll. Aus dem Zustandekommen des angeführten Gesetzes als Bestandteil des sog mährischen Ausgleiches, aus den Materialien über die Landtagsverhandlungen und insbesondere auch aus dem Umstande, daß andere Vorschriften desselben Gesetzes die nationale Teilung des Schulwesens und der Schulbehörden durchgeführt haben, geht hervor daß das Gesetz sich dem selbstverständlichen Grundsatze annähern wollte, daß jedes Kind in die Schule seiner Nationalität gehört, und sich ebenfalls einer alten Maxim und paedagogischen Erfahrung anpassen wollte, daß jedes Kind am besten in der Schule seiner Sprache gedeiht. Die neue Gesetzgebung mag sie direkt oder indirekt nationale Angelegenheiten betreffen, bestätigt lediglich die erwähnte Auslegung des Gesetzes vom Jahre 1905. Ich verweise insbesondere auf das Gesetz vom 3. April 1919, S. d. G. u. V., Nr. 189, vom 9. April 1920. S. d, G, u. V. Nr. 295, und S. d. G. u. V. Nr. 292 (§§ 2, 35, letzter Absatz, und 38, Absatz 1) betreffend die Minoritätsschulen, auf die betreffenden Vorschriften der Verfassungsurkunde (§§ 130 - 132 und 134) und auf § 5 des Sprachengesetzes. Aus ihnen allen geht hervor, daß die einheitliche Tendenz unserer ganzen Gesetzgebung dahin geht, jedwede gewaltsame Entnationalisierung also auch die Entnationalisierung durch die Schule zu verhindern. Die Richtigkeit dieser Anschauungen über die Tragweite des § 20 der sog. lex Perek wurde auch durch Entscheidungen des Obersten Verwaltungsgerichtes bestätigt, z. B. vom 7. Juni 1922, Z 6962/22 und Z. 6958 ai 1922.
Hiebei bemerke ich, daß die Verwaltungsbehörden schon gemäß dem Gesetze (§ 7 des Gesetzes vom 22. Oktober 1875, R. G. Bl. Nr. 36 ex 1876) verpflichtet sind, in konkreten Angelegenheiten, über welche das Oberste Verwaltungsgericht entschieden hat, dessen Rechtsanschauungen zu beachten.
Nach den gepflogenen Erhebungen entspricht es nicht den Tatsachen, daß tatsächlich Kinder deutscher Eltern ausgeschult worden sind, oder daß viele Eltern überhaupt nicht einvernommen worden sind. In einigen Fällen wurden allerdings nicht beide Elternteile einvernommen - weil sie sich nicht einfanden - in der Regel wurde aber wenigstens ein Elternteil einvernommen. Nur in einigen Fällen, wenn einer der vorgeladenen Elternteile sich nicht einfand oder die Aussage verweigerte, wurden auch Zeugen einvernommen. Bereits seinerzeit gestattete der Vorsitzende des Bezirksschulausschusses dem Vorsitzenden des ehemaligen deutschen Ortsschulrates in Mährisch - Ostrau die Einsichtnahme in die Erhebungsakten.
Bezüglich der Beschwerde gegen das Vorgehen des Vorsitzenden des deutschen Bezirksschulrates von Mährisch - Ostrau verweise ich auf die Antwort, welche auf die Interpellation Dr. Nr. 2925 erteilt worden ist.
Prag, am 5. März 1923.
Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:
Bechynì, m. p.
Pøeklad ad XX/4082.
Antwort
des Ministers des Innern auf die Interpellation des Abgeordneten Franz Heller und Genossen betreffend die Sabotierung eines Erlasses der politischen Landesverwaltung in Prag durch die polit. Expositur in Böhm. - Kamnitz (Druck 3967/X).
Die politische Expositur in Böhm. Kamnitz hat die im Jahre 1922 einerseits durch die große Trockenheit, andererseits durch die andauernden Regengüsse zur Zeit der Ernte verursachten Schäden erhoben hat ebenso die Vermögensverhältnisse der betroffenen landwirtschaftlichen Bevölkerung ihres Bezirkes festgestellt und auf Grundlage dieser Erhebungen um Zuteilung von Futtermitteln für die Landwirte zu ermäßigten Preisen angesucht.
Durch das vorgelegte und von der politischen Landesbehörde überprüfte Elaborat wurde aber nicht erwiesen, daß die von der Katastrophe Betroffenen in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht gewesen wären, so daß sie ohne staatliche Unterstützung dem wirtschaftlichen Ruine anheim gefallen wären, und es war daher dem Ministerium des Innern nicht möglich ihnen die vorgeschlagenen Unterstützungen in Form von Futtermitteln zu gewahren.
Das Landwirtschaftsministerium, dem der Akt zur Einsichtnahme übermittelt wurde, konnte wegen der Beschränktheit der Mittel den genannten Bezirk ebenfalls nicht in die von ihm druchgeführte Unterstützungsaktion aufnehmen und könnte auf diesen Bezirk nur in jenem Falle Rücksicht nehmen, falls die notwendigen Geldmittel um welche das Landwirtschaftsministerium im verfassungsmäßigen Wege ansucht, beschafft werden. Aus dem angeführten ist ersichtlich daß der politischen Expositur in Böhm. Kamnitz keinerlei Schuld beigemessen werden kann und daß es ebenfalls nicht notwendig ist, nachträgliche Erhebungen zu pflegen.
Prag, am 11. April 1923.
Der Minister des Innern:
Malypetr, m. p.
Pøeklad ad XXI/4082.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Zierhut und Genossen betreffend die Beschlagnahme einer Sprachenkarte (Druck 3995/VIII).
Die Druckschrift Sprachenkarte von Mitteleuropa (- deutsches Selbstbestimmungsrecht! -) von Dr. Wilhelm Winkler die im Verlag der Firma Herman Goldschmiedt G. m b. H in Wien erschienen ist und die in dem gegebenen Falle in Frage steht, wurde von der Staatsanwaltschaft in Prag am 5. Juni 1922 beschlagnahmt weil in derselben der Tatbestand der strafbaren Handlung nach § 65 a) St G. erblickt wurde. Durch Erkenntnis des Landes - Straf als Pressegerichtes in Prag vom 7. Juni 1922 wurde diese Konfiskation bestätigt und die gerichtliche Entscheidung in Nr. 129 des Amtsblattes der Èechoslovakischen Republik vom 10. Juni 1922 veröffentlicht. Das Gericht hat zugleich gemäß dem Gesetze die Weiterverbreitung dieser Druckschriften verboten und de Vernichtung der beschlagnahmten Exemplare angeordnet.
Es handelt sich somit um eine gerichtliche Verfügung die lediglich im gerichtlichen Instanzenzuge abgeändert werden kann.
Die Gendarmerie hat dem Gesetze gemäß gehandelt, wenn sie die gegen das Verbot verbreiteten Karten, sei es, daß sie an öffentlich zugänglichen Orten ausgehängt, oder direkt feilgehalten wurden, beschlagnahmte Auch darin, daß die Gendarmerie in diesen Fällen die Strafanzeige gemacht hat, kann kein Übergriff erblickt werden, denn sie ist nach dem Gesetze und nach ihrer Dienstinstruktion hiezu verpflichtet.
Da die Beschlagnahme nicht aufgehoben worden ist, kann nicht angeordnet werden, daß die beschlagnahmten Karten zurückgestellt oder für sie ein Ersatz geleistet werde.
Prag am 20. März 1923.
Der Minister des Innern:
Malypetr, m. p.
Pøeklad ad XXII/4082.
Antwort
des Ministers für Landwirtschaft
und des Eisenbahnministers auf die Interpellation der Abgeordneten Böhr, Scharnagl, Budig und Genossen wegen arger Ungehörigkeiten beim Transporte von Schlacht und Zuchtvieh (Druck 3862/V).
Die gefertigten Minister erlauben sich auf diese Interpellation folgende Antwort zu erteilen: Beim Viehtransporte auf den Bahnen gelten besondere Vorschriften der Eisenbahnbetriebsordnung und im Sinne derselben sind alle Verfügungen getroffen, daß der Viehtransport mit größter Schnelligkeit und Regelmäßigkeit erfolge.
Was die konkreten Beschwerden auf den Stationen Woken und Habstein anbelangt wurde folgendes konstatiert: In der Station Woken wurden für Sonntag den 22. Oktober 2 Viehwaggons bestellt. Es wurde je ein Waggon aus Böhm. Leipa und aus Böhm. Kamnitz beigestellt. Der aus Böhm. Kamnitz zugeteilte Waggon langte aber erst am Montag ein. weil er wegen Überlastung des Zuges in Böhm. Kamnitz nicht abtransportiert werden konnte. Obwohl es sich hier nur um eine indirekte Schuld handelt wurden trotzdem die betreffenden Organe bestraft. Zu ihrer Entschuldigung muß hauptsächlich angeführt werden, daß die Bahn an Sonn und Feiertagen Viehtransporte mit Ausnahme von Vieh von und zu den Märkten nicht annimmt.
In Habstein wurde der Viehwaggon für den 15. Oktober bestellt und bereits am 14. Oktober beigestellt. Das Vieh wurde aber am 15. Oktober nicht nach Habstein sondern nach Woken getrieben, wo kein Wagen bestellt war Von hier wurde es nach Hirschberg getrieben, wo es ohne Wissen des Stationsvorstandes in einen für Kartoffel vorbereiteten Frachtwaggon verladen wurde. Über Befehl des Vorstandes wurde das Vieh abermals aus dem Waggon ausgeladen und nach Habstein gebracht, wo es in den vorbereiteten Waggon am selben Tage um 15 Uhr verladen um 21 Uhr abtransportiert wurde, so daß es am 16. Oktober um 15 Uhr in D. Grund eingelangte.
Damit in Hinkunft die rechtzeitige Waggonbeistellung gesichert werde und damit eventuell auch spät bestellte Viehwaggons beigestellt werden können befinden sich in jenen Stationen, wo Lebendvieh verladen zu werden pflegt, ständig 2 bis 3 gedeckte Waggons in Reserve, soweit dies allerdings die Waggonsituation gestattet.
Allgemeine Beschwerden gegen den schleppenden Transport von Vieh und gegen Verspätungen in den Übergangsstationen können nicht untersucht werden, soweit nicht konkrete Fakten zur Anzeige gebracht werden damit die Schuldigen festgestellt und eventuell bestraft werden können.
Soweit erhoben werden konnte, wurden Sendungen von Lebendvieh auf den Strecken der Staatsbahnen nicht überflüßiger Weise aufgehalten.
Es ist selbstverständlich, daß der Transport auf Strecken mit dichtem Frachtverkehr (z. B. Bratislava - Kolín) ein rascherer ist als auf den Strecken mit schwächerem Frachtenverkehr (z. B. ehem. Nordbahn) wo im Hinblicke auf die derzeitige Industriestagnation einige regelmäßige Lastzüge abgesagt wurden damit eine volle Ausnützung der Maschinen erreicht werde, da Wirtschaftlichkeit im Transportdienste ein Gebot der heutigen Zeit ist.
Nichtsdestoweniger werden diese Transporte mit größter Beschleunigung befördert. So wurde auf der Strecke Nimburg - Jungbunzlau der Viehtransport mit Personenzügen gestattet, damit eine bessere Zugsverbindung auf der Strecke der ehemaligen Nordbahn erreicht werde. Es kann aber nicht immer den oft unbescheidenen Forderungen einiger Händler entsprochen werden weil dies oft den Transport und Tarifvorschriften widersprechen würde. Es ist zum Beispiel der Transport von Vieh mit Personenzügen unstatthaft, wenn dasselbe als Frachtgut aufgegeben ist.
Für den Viehtransport sind durchlaufende Lastzüge bestimmt, mit welchen mit größter Beschleunigung transportiert wird.
Was die Verzögerung der Viehsendungen auf den Übergangsstationen anbelangt, so ist es unmöglich, zu vermeiden, daß dort wo keine direkten Lastzüge sind, insbesondere in Stationen, wo untergeordnete Linien abzweigen, eine Sendung 3 bis 8 stunden aufgehalten wird.
Zu den einzelnen allgemeinen Wünschen die in der Interpellation zum Ausdrucke gebracht werden, muß folgendes angeführt werden. Rechtzeitig bestellte Viehwaggons werden nach Möglichkeit und zwar immer vorzugsweise und rechtzeitig beigestellt.
Waggons mit Lebendvieh bereits beladen, werden sofort eingestellt, wie sie einlangen oft auch außerhalb der Dienststunden, soweit dem allerdings nicht die Veterinarvorschriften entgegenstehen.
Beim Transporte wird den Waggons mit Lebendvieh immer der Vorzug vor allen anderen Waren gegeben. Solche Waggons sind den direkten durchlaufenden Zügen angehängt welche zwar nicht immer der erste aus der Station abfahrende Zug nach Verladung der Ware zu sein pflegen, aber dafür früher die Bestimmungsstation erreichen als ein sog. Manipulationszug, wenn dieser auch früher ausfährt. Und hiebei ergeben sich aus Unkenntnis dieses Umstandes sehr oft Beschwerden der Absender.
Die Abkoppelung von Sendungen von Lebendvieh von fahrenden Zügen wegen Überlastung der Züge ist unzuläßig, insoweit in erster Reihe andere Waren abgekoppelt werden können.
Wie aus dem Angeführten hervorgeht, kommt die Eisenbahnverwaltung dort wo der Frachtenverkehr schwächer ist, in der Weise entgegen, daß sie den Transport auch mit Personenzügen gestattet, sofern allerdings die Sendung als Eilgut aufgegeben ist. Auf der Mehrzahl der Strecken sind aber besondere und auf vielen sogar auch spezielle Züge für Vieh bestimmt.
Dem Verschieben der Viehwaggons wird jedwede Vorsicht gewidmet Es ist allerdings in erster Reihe Pflicht der Absender, daß die Tiere fest angebunden und die Waggons nicht überfüllt werden.
Schließlich muß besonders betont werden, daß der Viehtransport von der Eisenbahnverwaltung ständig im Auge behalten wird, jeder Beschwerdefall überprüft, neue Zugstrecken eingeführt und verbessert werden, der Aufenthalt auf den Übergangsstationen verkürzt wird. Tränkestationen errichtet werden u. s. w., um den Absendern soweit als möglich entgegen zu kommen.
Prag, am 10. März 1923.
Der Landwirtschaftsminister:
Dr. Hodža, m p.
Der Eisenbahnminister:
Støíbrný, m p.
Pøeklad ad XXlll/4082.
Antwort
der Regierung
auf die Interpellation des Abgeordneten Ottokar Schubert betreffend den geplanten Wechsel der ministeriellen Kompetenz in Wasserrechts - Angelegenheiten (Druck 3740/XI).
Die Regelung der ministeriellen Kompetenz in Wasserrechtsangelegenheiten war Gegenstand eines dem Präsidium des Abgeordnetenhauses mit der Zuschrift des Ministerratspräsidiums vom 15. Juni 1920, Z. 17.303/20 m. r., vorgelegten Regierungsentwurfes, dieser Entwurf wurde aber zufolge des Beschlusses des Ministerrates vom 4. März 1921 widerrufen.
Im Landwirtschafsministerium wurde mit den Vorbereitungen zur Ausarbeitung der Vorlage eines einheitlichen Wasserrechtes begonnen. Diese Vorlage deren Beendigung voraussichtlich eine längere Zeit benötigen wird, wurde allerdings im Ministerrate bisher nicht verhandelt.
Auch ein Initiativantrag auf Abänderung der gesetzlichen Kompetenz in Wasserrechtsangelegenheiten, wurde seit dem Tage der Widerrufung der erwähnten Regierungsvorlage nicht eingebracht.
Prag am 3. April 1923
Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung:
Malypetr, m. p.
Der Landwirtschaftsminister:
Dr. Hodža, m. p.
Pøeklad ad XXIV/4082.
Antwort
des Ministers für auswärtige Angelegenheiten
auf die Interpellation der Abgeordneten Køepek, Böhr, Dr. Kafka und Genossen betreffend die außenpolitische Situation und die Gefährdung des europäischen
Friedens (Druck 3983).
Zu dem Gegenstande der oberwähnten Interpellation hatte ich Gelegenheit sowohl im Außenausschusse des Abgeordnetenhauses, als auch m Außenausschusse des Senates sehr eingehende Aufklärungen über den Stand der außenpolitischen Situation zu geben und ich habe auf die an mich gestellten Anfragen eingehend den Standpunkt der Regierung der Èechoslovakischen Republik sowohl zur Ruhrfrage, als auch zur gesamten außenpolitischen Situation überhaupt mitgeteilt.
Die Richtlinien der Politik der Èechoslovakischen Republik haben sich seither nach keiner Richtung geändert und es bleiben daher die Informationen die ich damals den Herren Abgeordneten und Senatoren gegeben habe unverändert in Geltung.
Prag, am 13 März 1923.
Der Minister für auswärtige Angelegenheiten:
Dr. E. Beneš, m. p.
Pøeklad ad XXV/4082.
Antwort
der Regierung
auf die Interpellation des Abgeordneten Zierhut und Genossen betreffend die lang
jährigen Kleinpächter auf der Herrschaft Eisenstein (Druck 4009/III.)
Gemäß § 30 b) des Gesetzes vom 27. Mai 1919, S. d. G. u. V. Nr. 318 n der Fassung des Gesetzes vom 1. April 1921, S. d. G. u. V. Nr. 166, kann das Staatliche Bodenamt, falls es nach § 2 des Entschädigungsgesetzes dem Grundbuchsgerichte anzeigt, daß es die Übernahme von beschlagnahmtem Boden beschlossen habe, auf welchen Kleinpächter Ansprüche angemeldet haben, bei dem zuständigen Gerichte den Antrag stellen hinsichtlich des übernommenen beschlagnahmten Bodens das Verfahren nach dem Gesetze über die langjährigen Pächter einzustellen. Dem Bodenamte obliegt es sodann, bei der Zuteilung des übernommenen Bodens die ordungsmäßig angemeldeten und gesetzlich begründeten Ansprüche der Pächter durch Zuteilung von Boden gleichen Wertes zu befriedigen. Die Bestimmung dieses zweiten Satzes des § 30 b) bezieht sich nach dem klaren Wortlaute lediglich auf jene Fälle in welchen das Staatliche Bodenamt beschllagnahmten Boden zu dem Zwecke übernommen hat um eine Zuteilung durchzuführen, keineswegs also auf jenen Fall, wo das Staatliche Bodenamt den Boden an dem Zwecke übernommen hat, daß ihn der Staat selbst behalte. Nach § 1 des Gesetzes vom 30. Jänner 1920, S. d G. u. V. Nr. 81 teilt das Staatliche Bodenamt den übernommenen Boden den dort genannten Bewerbern dann zu wenn ihn der Staat nicht selbst behält oder für gemeinnützige Zwecke verwendet. Das Gesetz bestimmt also offensichtlich daß das Interesse von Einzelpersonen vor dem Interesse des Staates und gemeinnützigen Zwecken zurücktreten muß
Als das Staatliche Bodenamt die Herrschaft Eisenstein übernahm machte es von der Bestimmung des § 30 b) Gebrauch und beantragt, daß das Verfahren betreffend die Anmeldung der langjährigen Pächter eingestellt werde. Die Herrschaft Eisenstein behält im Sinne des § 1 des Zuteilungsgesetzes als forstwirtschaftlichen Grenzgroßgrundbesitz der Staat selbst es hat ihn also das Staatliche Bodenamt nicht zum Zwecke der Zuteilung übernommen und es hat daher das Staatliche Bodenamt nicht die m § 30 b) im zweiten Satze ausgesprochene Verpflichtung.
Trotzdem hat aber das Staatliche Bodenamt das auf die Befriedigung der Ansprüche der Pächter abzielende Verfahren eingeleitet, und da es sich vielfach um Enklaven in Waldkomplexen handelte deren Zuteilung den einheitlichen Waldbesitz gestört und die ordentliche Bewirtschaftung bedroht hätte, so bot das Staatliche Bodenamt den langjährigen Pächtern den weiteren Pacht der verlangten Grundstücke an. Da alle Bewerber auf der Zuteilung ins Eigentum beharren, hat das Staatliche Bodenamt ein Verfahren zum Zwecke der Feststellung eingeleitet, ob alle Bewerber ihre Ansprüche gehörig angemeldet haben und ob ihre Ansprüche gesetzlich begründet sind.
Nach dem Ergebnisse dieser Erhebungen werden die berechtigten Bewerber durch Bodenzuteilung insoweit befriedigt werden, als das Staatliche Bodenamt auf der Herrschaft Eisenstein zuteilungsfähigen Boden zur Verfügung haben wird
Das Staatliche Bodenamt hat in der interpellierten Angelegenheit strenge nach dem Gesetze gehandelt und darüber hinaus seine Bereitwilligkeit zum Ausdrucke gebracht, die langjährigen Pächter möglichst zu befriedigen. Die Regierung hat daher keinen Grund, irgendwelche Verfügungen zu treffen,
Prag am 12. April 1923,
Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung:
Malypetr, m. p.
Pøeklad ad XXVI/4082.
Antwort
der Minister für Justiz und des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Schollich und Genossen betreffend die Beschlagnahme der Jägerndorfer Zeitung (Druck 3995/IV).
Die Behauptung der Herren Interpellanten, daß de politische Bezirksverwaltung in Jägerndorf den in Nr. 86 der Zeitschrift Jägerndorfer - Zeitung veröffentlichten Artikel Zur Frage der Vermögensabgabe zur Gänze beschlagnahmt hat, ist nicht richtig. Beschlagnahmt wurde lediglich der Schlußsatz derselben. Diese Beschlagnahme wurde vom Landesgericht in Troppau bestätigt, ein Einspruch gegen das bestätigende Erkenntnis wurde nicht erhoben.
Aus dem Inhalte der beschlagnahmten Stelle geht deutlich hervor, daß darin ein Schlagwort ausgegeben werden wollte, an das sich die Bevölkerung deutscher Nationalität zu halten hätte, daß es sich demnach um eine Aufforderung des im § 65 b) Str. G. gekennzeichneten Inhaltes gehandelt hat.
Wiederholt wurde darauf hingewiesen, daß die Freiheit der Meinungsäußerung nicht soweit geschützt werden kann, daß es erlaubt wäre, zu strafbaren Handlungen, zur Verweigerung der gesetzlichen Steuern und Abgaben u. a. aufzufordern.
Es besteht sonach kein Anlaß, noch eine Möglichkeit etwas zu verfügen.
Prag, am 25. März 1923.
Der Justizminister:
Dr. Dolanský, m. p.
Der Minister des Innern:
Malypetr, m. p.