Pøeklad ad XII/4082.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellationen der Abgeordneten Dr. Spina, Röttel und Genossen in Angelegenheit der von dem Finanzwachmann Pešina des Postens Ober - Lipka, Inspektorat Grulich, in der Nacht vom 4. auf 5. November 1. J. wegen angeblichen Schmuggels erschossenen Staatsangehörigen und der Abgeordneten Heeger, Uhl, Schäfer, Häusler und Genossen betreffend den eigenmächtigen Gebrauch der Schußwaffe und Tötung mehrerer Waldarbeiter durch èechische Finanzwachorgane an der Grenze Herrnsdorf - Neissbach (Druck 3853/XXVIII und 3862/XIV).

In der Nacht auf 5 November 1922 versah der Wachtmeister der Grenzfinanzwache Felix Pešina aus Ober - Lipka bei Herrnsdorf den Diebstahl bei dem sogenannten Diebsteig zusammen mit dem Oberwachtmeister Mokrý und dem Wachtmeister Blecha, den Dienst, welche beiden aber in getrennter Aufstellung ungefähr je 200 Schritte von einander entfernt waren so daß Pešina ungefähr um 2 Uhr nachts allein in der Nähe des obenerwähnten Weges postiert war. Ungefähr um 1/23 Uhr nachts hörte Pešina, nach seiner gerichtlichen Zeugenaussage, in der Richtung von der preußischen Grenze her sprechen und lärmen, weshalb er auf den Weg hinaustrat und sich dort im Walde versteckte. Von hier sah er ungefähr 5 Männer in einer Gruppe herankommen, in welchen später Franz Bierent, Rudolf Rotter, Franz Harbich. Josef Kašpárek und Josef Kratzer sichergestellt wurden. Als sich die Genannten ihm auf eine Entfernung von ungefähr 12 Schritten genähert hatten, trat er aus der Deckung heraus und forderte sie vorschriftsgemäß auf stehen zu bleiben. Da stürzten sich alle auf ihn und begannen ihn anzugreifen. Er wich daher ungefähr 15 Schritte zu einem Steinhaufen zurück und forderte die Angreifer neuerlich auf, stehen zu bleiben. Hier stürzten sich alle auf ihn wobei Pešina in die linke Schulter mit einem stumpfen Gegenstande geschlagen wurde. Wegen der beständigen Angriffe konnte Pešina, wie er angibt, dem zunächst stehenden Wachtmeister Blecha kein Zeichen geben und da er die Angreifer abschrecken wollte, schoß er einen Warnungsschuß n die Luft und wich gleichzeitig ungefähr 2 Schritte zurück. Die Angreifer gingen aber daran, ihn weiter zu bedrängen und, als Pešina bemerkte, daß einer von ihnen eine Bewegung mache, als ob er nach ihm schießen wollte, schoß er selbst in die Gruppe, ohne auf jemanden zu zielen. Außerdem vernahm er die Stimmen von weiteren sich nähernden Fußgängern, worauf er ein zweitenmal schoß. Inzwischen bemerkte er einen Mann, der von der Seite ihn mit einem Stocke angriff und er gab daher einen dritten Schuß ab.

Durch diese Schüsse wurde, wie später vom Wachtmeister Pešina und vom Oberwachtmeister Mokrý und dem Wachtmeister Blecha, die durch den Schuß und durch Lichtzeichen, die Pešina mit der elektrischen Lampe gab herbeigerufen, an den Tatort eilten, sichergestellt wurde, Franz Bierent durch einen Schuß in die Brust getötet, Rudolf Rotter durch einen Schuß in den Bauch tödlich verwundet und Franz Harbich an der Schulter schwer verletzt, Die übrigen flohen und auch der verletzte Harbich floh vom Tatorte. Bei den erwähnten Männern wurden ausländische Waren im Gesamtgewichte von 28 kg beschlagnahmt, bestehend aus emaillierten und Blechgeschirr, Schokolade, Zigarren, Gewürzen und verschiedenen anderen Waren.

Gleich nach der Tat stellte Oberwachtmeister Mokrý fest, daß bei der rechten Hand des Leichnames des Bierent eine Repetierpistole, System Mauser, mit 5 Geschossen im Magazine lag, und ein Geschoß, das vielleicht versagt hatte, lag zur Hälfte im Magazine eingeklemmt, so daß aus der Pistole nicht geschossen werden konnte. Ferner lagen dort 2 Stöcke, 2 Rucksäcke und eine Flasche Schnaps.

Inzwischen kamen auf dem erwähnten Steige zum Tatorte vier weitere Bürger und zwar: Wenzel Vogel, Johann Vogel, Richard Buhl und Franz Vogel, welche keinen Widerstand leisteten und von der Finanzwache entlassen wurden, weil sie keine ausländischen Waren besaßen.

Der Führer der Wache, Oberwachtmeister Mokrý, konstatierte den Vorfall, lief sofort in die nahe Hütte des Johann Becker, wo er um Gewährung einer Unterkunft für den Verwundeten ersuchte. Becker aber weigerte sich, die Türe zu öffnen, da er einen Überfall durch Räuber fürchtete, und erst als Mokrý aus dem etwas entfernten Gute den Josef Olbrich herbeirief, öffnete Becker und gewährte dem verwundeten Rotter, der mit Hilfe seiner Genossen dorthin getragen und dort gepflegt wurde, Unterkunft und Pflege. Gleichzeitig schickte Mokrý den Wachtmeister Pešina zum Gemeindevorsteher von Herrnsdorf und den Wachtmeister Blecha in die Stadt Grulich um einen Arzt mit der Weisung, gleichzeitig von dem Verfalle den Vorstand im Inspektorate der Grenzfinanzwache und die Gendarmerie zu verständigen. Hierauf durchsuchte Mokrý die Umgebung, fand aber den verwundeten Harbich nicht, Die Brüder Vogel und Buhl behaupteten zwar, daß sie den verwundeten Harbich sofort nach der Tat gefunden hätten und ihn ebenfalls in die Wohnung des Häuslers Becker schaffen wollten, daß sie aber die Finanzwachleute daran mit der Drohung hinderten, sie werden schießen. Die Finanzwachleute erklärten dem gegenüber aber vollkommen glaubwürdig, daß sie wegen des großen Sturmes nicht erkennen konnten, daß die Genannten den verwundeten Harbich gefunden haben und daß sie im Gegenteil der Meinung waren, daß sie vielleicht weiter angreifen wollten, und deshalb haben sie angeblich aufgefordert, sie mögen sich sofort vom Tatorte entfernen, sonst würden sie schießen. Der verwundete Harbich wurde ungefähr 6 Uhr morgens vom Gemeindevorsteher Schwarz und dem Landwirte Olbrich gefunden, welche ihn ebenfalls in das Häuschen des Becker trugen.

Vor 7 Uhr morgens fand sich am Tatorte die Gendarmerie, der Vorstand des Inspektorates der Grenzfinanzwache und ein Arzt ein der beiden Verwundeten Hilfe leistete und anordnete, daß sie in das Krankenhaus in Rothwasser in Mähren gebracht werden, wo Rotter am 6. November 1922 starb. Dem verwundeten Harbich wurde im erwähnten Krankenhause der linke Oberarm amputiert.

Die Gerichtskommission fand sich am Tatorte gegen 1/210 Uhr Vormittag en und nahm den gerichtlichen Augenschein und die vorläufigen Erhebungen vor.

Zu der Behauptung der Interpellation der Abgeordneten Dr. Spina und Genossen, daß die preußische Grenzkontrolle in Bobischau an den Genannten eine eingehende Leibesvisitation vorgenommen und sie sodann anstandslos habe passieren lassen, führen wir an, daß der verwundete Harbich bei der Einvernahme mit absoluter Sicherheit behauptet hat, daß sie mit preußischen Grenzorganen überhaupt nicht in Berührung gekommen seien und von ihnen nicht revidiert worden sind. Auch die Aussagen der anderen Personen widersprechen sich in dieser Richtung Im Übrigen scheint dieser Umstand für die Beurteilung des Falles nicht entscheidend zu sein, da die Genannten sich die Waren und Waffe erst nach der Untersuchung durch preußische Organe haben beschaffen können.

Daß der Wachtmeister Pešina auf Schulkinder geschossen habe, ist der Finanzverwaltung nicht bekannt. Nur das Gemeindeamt in Ober - Lipka teilte im Laufe der Gerichtsuntersuchung mit, daß von Pešina erzählt wurde, er habe einmal einem 6 jährigen Knaben siebenmal nach geschossen, so daß durch dieses Vorgehen auch andere Personen in Gefahr gebracht worden sind. Der Staatsanwaltschaft in Königgrätz wurde die nähere Untersuchung dieses Falles aufgetragen.

Im Hinblicke darauf, daß Franz Harbich, Johann Vogel, Franz Vogel, Richard Buhl, Wenzel Vogel, Josef Kratzer und Josef Kašpárek selbst angaben daß sie verschiedene Waren aus Deutschland nach Böhmen geschmuggelt haben, ferner, daß neben dem Leichname des Bierent, wie bereits oben gesagt, eine geladene Pistole gefunden wurde, und endlich im Hinblicke darauf, daß die Genannten, selbst einer strafbaren Handlung verdächtig, weniger glaubwürdig waren, konnte die Verantwortung des beschuldigten Wachtmeisters der Grenzfinanzwache Felix Pešina, er habe von der Schießwaffe nur in äußerster Notwehr Gebrauch gemacht, nicht widerlegt werden und es wurde daher das wegen des Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens gegen ihn eingeleitete Strafverfahren eingestellt.

Im Hinblicke auf die angeführten Umstände findet auch die Finanzverwaltung keine Ursache gegen den Genannten im Disziplinarwege einzuschreiten. Bemerkt wird, daß der Genannte sofort auf einen anderen Dienstposten versetzt wurde.

Mit Rücksicht darauf, daß die Genannten ihren Tod, resp. ihre schwere Verwundung durch ihr gesetzwidriges Handeln selbst herbeigeführt haben, kann die Regierung nicht die Verpflichtung auf sich nehmen, sich um die Angehörigen und Hinterbliebenen der Getöteten zu sorgen.

Ebenso liegt kein Grund vor, daß die erwähnten Finanzwachleute, von denen einer deutscher Nationalität ist, wegen ihres Verhaltens dem Schwerverwundeten gegenüber bestraft werden weil sie sich im gegebenen Falle vollkommen nach der Vorschrift verhalten haben und weil die Nichthilfeleistung für den verwundeten Franz Harbich lediglich durch ein Mißverständnis verschuldet wurde.

Endlich bemerken wir, daß geheime Instruktionen betreffend einen strengeren Waffengebrauch für die Finanzwache nicht erlassen worden sind.

Prag, am 2. März 1923,

Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung

Malypetr, m. p.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, m. p.

Der Finanzminister:

Ing. Beèka, m. p.

 

Pøeklad ad XIII/4082.

Antwort

des Eisenbahnministers auf die Interpellation der Abgeordneten Hillebrand, Schuster, Beutel und Genossen betreffend die Verteuerung der Personentarife auf den Strecken Karlsbad - Marienbad, Tirschnitz - Schönbach und Aussig - Bilin etc. (Druck 3995/XV).

Auf die angeführte Interpellation erlaube ich mir zu antworten, wie folgt:

Die Erhöhung des Fahrpreises um 50% (der Schülermonatskarten um 25%) wurde vom 1, Jänner 1923 an, auf den Lokalbahnen Karlsbad - Marienbad und Tirschnitz - Schönbach vom Eisenbahnministerium deswegen eingeführt, weil diese beiden Lokalbahnen für die Jahre 1921 und 1922 sehr ungünstige finanzielle Ergebnisse auswiesen. Die Lokalbahn Marienbad Karlsbad, welche bis zum Jahre 1921 stets aktiv war, weist für das Jahr 1921 wegen der allgemeinen wirtschaftlichen Stagnation ein Betriebsdefizit von Kè 4,117.939.15 und für das Jahr 1922 nahezu Kè 6,170.000. aus, und die Lokalbahn Tirschnitz - Wildstein - Schönbach, welche bereits im Jahre 1921 passiv war, weist für das Jahr 1922 ein Betriebsdefizit von rund Kè 340.000.- aus die Verschuldung aus dem Titel der Garantie ist bei diesen Lokalbahnen zu einer bedeutenden Höhe angewachsen, so daß die Finanzen des Staates und des Landes dadurch zu sehr belastet sind.

Zur Erhöhung des Personentarifes hat sich das Eisenbahnmnisterium aus dem Grunde entschieden, weil die Frachttarife eine weitere Erhöhung nicht mehr ertragen hätten, wobei auch der Umstand ins Gewicht fällt, daß für das Wirtschaftsleben die Frachttarife, deren weitere Erhöhung allenfalls die Produktionsbedingungen bedrohen würden und abermals die Erhöhung der Preise aller Bedarfsartikel zur Folge hätte, eine weitaus größere Bedeutung haben.

Bei den übrigen Lokalbahnen, welche vom Staate oder vom Lande garantiert sind, wurde die Erhöhung des Fahrpreises bereits vom 1. Jänner 1922 eingeführt, ausgenommen waren nur eine Bahnen deren finanzieller Stand keine Erhöhung erforderte.

Soweit es sich um die mit dem 1. Jänner 1923 n den Staatsbetrieb übernommene Strecke der ehem, Aussig - Teplitzer Bahn Aussig a. E. - Bilin handelt, blieben auf derselben die Fahrpreise nicht nur unverändert, sondern es wurden auf derselben auch viele auf den Strecken der èechoslovakischen Staatsbahnen geltende Begünstigungen eingeführt, wie die Erweiterung der Gültigkeit betreffend die Benützung der Arbeiterbegünstigungen für angegestellte geistige Arbeiter, Begünstigungen für Schulen, Streckenkarten u. a.

Prag am 23. März 1923.

Der Eisenbahnminister:

i. V. Tucný, m. p.

 

Pøeklad ad XIV/4082.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten

Kraus und Genossen wegen Auszahlung der in der Èechoslovakei erliegenden Geldeinlagen an die in Wien lebenden Èechen ohne Rücksicht auf ihre Staatsbürgerschaft

(Druck 3967/IX).

Von Versprechungen an die Wiener Èechen, daß ihre in der Èechoslovakei angelegten Geldeinlagen ihnen in èechoslovakischer Währung ausgezahlt werden, ist mir überhaupt nichts bekannt.

Nach dem geltenden Rechte wäre es nicht einmal zulässig, diese Frage durch einen einseitigen Eingriff des Finanzministeriums zu lösen.

Mit der Verordnung vom 1, April 1919, S. d. G u. V, Nr. 167, wurde es verboten, Konti (worunter alle Geldforderungen einschließlich der Einlagen verstanden werden) in èsl. Kronen zu zahlen, deren Eigentümer (Gläubiger) sich im Gebiete der vormaligen Monarchie, aber außerhalb des Bereiches der Èechoslovakischen Republik befinden.

Diese Verordnung, welche als Abs. 2 des § 6 in das Währungsgesetz vom 10. April 1919, S. d. G u. V. Nr. 187, aufgenommen wurde, kann also wiederum nur durch ein Gesetz abgeändert werden.

Zu einer solchen Verfügung ist die Regierung durch § 7 des Gesetzes vom 30. Juni 1922, S. d. G u. V. Nr. 207, ermächtigt, aber nur nach dem Stande der internationalen Vereinbarungen betreffend die Ausgleichung von Forderungen und Verpflichtungen, die in alten Kronen entstanden sind.

Eine solche Verordnung setzt also ein zwischenstaatliches Übereinkommen voraus.

Die Vereinbarungen betreffend die Regelung der erwähnten Forderungen und Verpflichtungen mit allen Staaten, also auch mit Österreich, mit welchem vorläufig ein provisorisches Übereinkommen über die Konskription dieser Forderungen und Verpflichtungen abgeschlossen worden ist (Vdg. vom 7. August 1922, S. d. G. u. V. Nr. 265), beruhen aber lediglich auf dem Grundsatze des Wohnortes des Gläubigers und des Schuldners am Tage der Währungstrennung. Dieser Grundsatz ist mit der zitierten Verordnung Nr. 167 vom Jahr e 1919 im Einklang und beherrscht auch alle unsere bisherigen Währungsvorschriften.

Die Frage der Staatszugehörigkeit oder Nationalität kann also überhaupt nicht entscheidend sein.

Prag am 18. März 1923.

Der Finanzminister:

Ing. Beèka, m. p.

 

Pøeklad ad XV/4082.

Antwort

des Eisenbahnministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Kraus und Genossen wegen Herstellung, einer geregelten Zugsverbindung Nordböhmens, hauptsächlich mit Prag und Ausgestaltung und Vergrößerung der Bahnhöfe behufs Vermeidung von Unglücksfällen durch den gestiegenen Bahnverkehr

(Druck 3781/IX).

Behufs Beantwortung dieser Anfrage erlaube ich mir folgendes anzuführen:

Auf der Strecke Prag - Wilsonbahnhof - Georgswalde - Ebersbach verkehren heute 2 Schnellzugspaare., Alle vier Schnellzüge, sowie alle auf der Strecke Bakov - Georgswalde - Ebersbach verkehrenden Personenzüge, haben von Röhrsdorf Zugsverbindung mit Zwickau in beiden Richtungen. Eine Ausnahme bildet nur der Personenzug Nr. 615.

Auf der Strecke Röhrsdorf - Deutsch - Gabel fahren nunmehr im Abschnitte Röhrsdorf -Zwickau 7, im Abschnitte Zwickau - Deutsch - Gabel 4 gemischte Zugspaare. Eine weitere Vermehrung des Personentransportes sowie die Verlängerung des Abendzuges aus Zwickau nach Deutsch - Gabel würde die Einrichtung des Nachtverkehres in diesem Abschnitte erheischen, womit sicherlich im Verhältnisse zu den gemachten Einnahmen übermäßige Auslagen verbunden wären.

Auf der Lokalbahn Rumburg - Unternixdorf - Sebnitz verkehren im Abschnitte Rumburg - Niedereinsiedel 7 Zugspaare mit Personentransport, wozu noch im Abschnitte Rumburg Schluckenau ein täglicher Zug hinzukommt, außer einem Zugspaare das in den Sommermonaten an Sonn und Feiertagen verkehrt. Im Abschnitte zwischen Niedereinsiedel und Sebnitz verkehren 8 Züge.

Durch diese Regelung des Fahrplanes ist in den Grenzen der verfügbaren Mittel allen Bedürfnissen der Bevölkerung genüge getan.

Eine weitere Verdichtung des Personentransportes erlaubt einerseits nicht der Stand der verfügbaren Mittel, andererseits nicht die Rücksichtnahme auf den wirtschaftlichen Zustand.

Damit die Mißstände in der Station Kreibitz - Teichstadt beseitigt werden hat die Direktion der Staatsbahnen in Königgrätz bereits das notwendige Projekt ausgearbeitet welches ehestens Gegenstand weiterer Amtshandlungen sein wird.

Für den Umbau der Station Röhrsdort wurden bereits ebenfalls die notwendigen Vorbereitungsschritte getroffen, welche, insoweit es die finanziellen Mittel gestatten, entsprechend beschleunigt werden.

Die Mißstände in der Station Tannenberg sind untergeordneten Charakters und an ihre Beseitigung wird erst dann gedacht werden können, bis die Arbeiten in den obgenannten Stationen durchgeführt sein werden.

Die Haltestelle Tammühl wurde bereits unter der vormaligen Eisenbahnverwaltung nach den allgemeinen Bedingungen betreffend die Errichtung von Haltestellen auf Kosten der Interessenten errichtet und diese haben sich verpflichtet, auch deren künftige Erweiterung und die Erhaltungsauslagen zu tragen. Insoweit also das Bedürfnis de Ergänzung der baulichen Einrichtung dieser Halte stelle durch Errichtung eines Abortes notwendig wäre könnte dies n ur mt Rücksichtnahme auf die Verpflichtung der Interessenten auf deren Kosten geschehen.

De Auslagen für die Erhaltung, Beleuchtung und Reinigung dieser Haltestele wurden den Interessenten (Verschönerungsverein in Tammühl) nach den in Jahre 1917 geltenden Preisen pauschaliert. Da sich aber seit dieser Zeit die Teuerungsverhältnisse beträchtlich geändert haben, ist das Vorgehen der Staatsbahndirektion in Königgrätz das auf die Erhöhung dieses Pauschaes auf ein, den heutigen Verhältnissen erstreckendes Maß abzielt, richtig und begründet Die Übernahme der Erhaltungsauslagen durch die Staatsbahnen kann her nicht empfohlen werden, weil hiemit der Grundsatz verlassen würde, daß die Auslagen der Errichtung von Haltestellen, welche Lokalinteressen dienen, von den betreffenden Interessenten gedeckt werden.

Das Stationsgebäude in Böhm - Leipa wird in einem nahen Zeitpunkte ebenfalls Gegenstand eines Umbaues sein. Vorläufig muß abgewartet werden, welche Flogen de Zusammenlegung des Dienstes in dieser Station für die Staatsbahen und für die vorm. Aussig - Teplitzer Bahn haben wird.

Prag, am 15. Februar 1923.

Der Eisenbahnminister:

Støíbrný, m. p.

 

Pøeklad ad XVII/4082.

Antwort

des Eisenbahnministers auf die Interpellation der Abgeordneten Ernst Grünzner, Rudolf Heeger und Genossen betreffend die Zustände bei der Kaschau - Oderberger Eisenbahn (Druck 3520/IV).

Auf die obenangeführte Interpellation erlaube ich mir folgende Antwort zu erteilen:

Auf den Strecken der Kaschau - Oderberger Bahn fungieren bisher noch entweder die Ausschüsse der früher gewählten Vertrauensmänner oder die Korporationen der im Einvernehmen mit den Organisationen bestellten Vertrauensmänner. Der Verkehr mit ihnen richtet sich allerdings nach den Grundsätzen der Vorschriften über die Vertrauensmänner - Ausschüsse im Bereiche der èechoslovakischen Staatseisenbahnverwaltung

Soferne sich im Hinblicke auf die besonderen Personalverhältnisse auf diesen Strecken in diesem Bereiche noch irgendwelche Anstände zeigen sollten, werden sie bei den nächsten allgemeinen Wahlen der Vertrauensmänner - Ausschüsse im ganzen Gebiete der Staatseisenbahnverwaltung beseitigt werden.

Die Ausdehnung aller auch der Gehaltsvorschriften der èechoslovakischen Staatsbahnen auf die Bediensteten der Kaschau - Oderberger - Bahn wurde bereits im September 1921 angedroht. Die rasche Durchführung stieß auf Schwierigkeiten insbesondere bei der schwierigen Konstatierung der Staatsbürgerschaft der Bediensteten der K. O. B in der Slovakei. Nichtsdestoweniger ist diese Aktion bereits völlig durchgeführt

Nach den Bestimmungen des Pensionsstatuts der Kaschau - Oderberger Bahn waren die Mitglieder des Pensionsfondes verpflichtet, von jeder Gehaltserhöhung 57.5% Beiträge zu zahlen. Der Eraß der ehemal. Betriebsdirektion der K. O. B. in Teschen vom 19. Mai 1920, Z 84 präs., bestimmte aber, daß aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsausschusses des Pensionsfondes in Budapest die Mitglieder nicht verpflichtet sind, die 57.5% igen Beiträge aus der bei der Regulierung der Bezüge entstandenen Erhöhung zu zahlen Diese Bestimmung konnte nur durch Genehmigung des Eisenbahnministeriums Gültigkeit erlangen. Diese Genehmigung wurde aber mit Erlaß des Eisenbahnministeriums vom 20. November 1920, Z. 59.333, verweigert, weil die Befreiung der Mitglieder von der Zahlung der 57.5% igen Beiträge von der bei der Regelung der Bezüge entstandenen Erhöhung einen Verlust für den Pensionsfond der Kaschau - Oderberger Bahn bedeutet hätte der stark passiv ist und aus diesem Grunde konnte die Anordnung des zitierten Erlasses Zahl 59.333/20 nicht widerrufen werden.

Mit dem Gesetze vom 22. Dezember 1920, S. d. G. u. V. Nr. 690 wurde bestimmt, daß die Bediensteten der übernommenen Privatbahn in disziplinärer Beziehung den Vorschriften der èsl. Bahnen unterliegen. Mit den Erlässen des Eisenbahnministeriums Nr. 615.959/21 und Z. 19.569/21 (bezüglich der Arbeiter) wurden sodann mit dem 1. Feber 1921 für die Strecken der Kaschau - Oderberger - Bahn unsere Disziplinarvorschriften nach dem VII. Hauptstücke der Dienstordnung eingeführt. Dieses Hauptstück VII. der Dienstordnung enthält in den §§ 90 u. f. genaue Bestimmungen für das Ordnungs und Disziplinarstrafverfahren. In beiden Verfahren hat jeder Bedienstete das Recht der Berufung.

Dem Eisenbahnministerium ist kein Fall bekannt, daß die betreffende Direktion ein Ordnungsdelikt disziplinär verfolgt hätte, oder daß im Disziplinarverfahren national - parteiisch vorgegangen worden wäre was übrigens durch die Zusammensetzung der Disziplinarkammer und durch das strenge Formal verfahren ausgeschlossen ist.

Nur aufgrund von konkreten Fällen die aber die Interpellation nicht anführt, wäre es möglich, allfällige Unzukömmlichkeiten zu untersuchen und zu verfolgen.

Die Entlassung des überzähligen Personales und zwar auch hinsichtlich der Bediensteten der Kaschau - Oderberger - Bahn ist mit Erlaß des Eisenbahnministeriums vom 7. Oktober 1921, Z. 55.793. geregelt, der im Einvernehmen mit den Vertretern der Organisationen der Eisenbahnbediensteten und des Vertrauensmänner - Zentralausschusses erlassen worden ist. Nach den in diesem Erlasse zum Ausdrucke gebrachten Grundsätzen ist für die Entscheidung über die Entlassung in jedem einzelnen Falle nicht nur das finanzielle Interesse des Staates und das Dienstes interesse wichtig, sondern auch die wirtschaftliche und soziale Lage der betreffenden Bediensteten, ihre Nationalität aber kommt überhaupt nicht in Betracht. Für die genaue Einhaltung dieser Grundsätze ist schon der Umstand eine sichere Gewähr, daß bei der Entlassung die zuständigen Vertrauensmänner - Ausschüsse mitwirken, die von den Bediensteten selbst gewählt werden.

Die èechoslovakische Staatseisenbahnverwaltung zahlt allen Pensionisten der Kaschau - Oderberger - Bahn, die im Auslande wohnen, die statutarischen Bezüge in èechoslovakischer Valuta ohne alle Teuerungszulagen aus. Eine Ausnahme macht sie lediglich bei den Pensionisten, welche in Polnisch Tetschen wohnen, und dort bereits vor der Teilung dieses Landes gewohnt haben und nur wegen der Wohnungsnot nicht in die Èechoslovakische Republik übersiedeln können. Diese Pensionisten bekommen zu ihren statutarischen Bezügen auch noch Teuerungszulagen, und zwar monatliche Zulagen und außerordentliche Aushilfen die Notaushilfen gebühren ihnen nicht. An dieser Regelung der Auszahlung der Pensionen der K. O. B. ins Ausland kann nichts geändert werden. Die Gewährung weiterer Begünstigungen an die sich in Polnisch - Tetschen oder in Polen überhaupt aufhaltenden Pensionisten wäre bei dem heutigen Kurse der polnischen Valuta sicherlich unbegründet.

Den Bediensteten der Kaschau - Oderberger - Bahn, welche gemäß des § 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1920, S. d. G. u. V. Nr. 690. es zurückwiesen, im Dienste zu Verbleib en, und die pensioniert, resp. des Dienstes enthoben wurden, gebühren, soferne sie in der Èechoslovakischen Republik wohnen, für die Dauer des ersten Jahres neben den ständigen Bezügen, d. i. dem Gehalte und der Ortszulage auch noch die Teuerungszulagen. Dieselben Teuerungszulagen gebühren auch den sich vorübergehend im polnischen Teile von Tetschen aufhaltenden Bediensteten, wenn sie dort bereits vor der Teilung desselben gewohnt haben und nur wegen der Wohnungsnot nicht auf das Gebiet der Èechoslovakischen Republik übersiedeln können.

Die Einrechnung der Kriegshalbjahre der Bediensteten der Kaschau - Oderberger - Bahn wurde nur auf der schlesischen Strecke dieser Eisenbahn zufolge unrichtiger Auslegung der betreffenden Verordnung vom März 1920 unvollständig durchgeführt. Im Jänner d. J. wurde vom Eisenbahnministerium die Abhilfe angeordnet, so daß nunmehr bei der Kaschau - Oderberger - Bahn die Einrechnung der Kriegshalbjahre nach dem Muster der èechoslovakischen Staatsbahnen zur Gänze durchgeführt wird.

Von den auf der schlesischen Strecke der Kaschau - Oderberger - Bahn zum 1. Jänner 1921 vorbereiteten Vorrückungen und Beförderungen wurden vom Eisenbahnministerium lediglich jene Vorrückungen und Beförderungen genehmigt und auch durchgeführt, welche den Normen, bezw. Gewohnheiten, die bei den èechoslovakischen Staatsbahnen in Geltung stehen, entsprochen haben. Dies geschah im Hinblicke auf die damals vorbereitete und sodann im September 1921 auch angeordnete Unifizierung der èechoslovakischen Vorschriften auf der Kaschau - Oderberger - Bahn mit Gültigkeit vom 1. Jänner 1921.

Die Dienstsprache der Bediensteten der èechoslovakischen Staatsbahnen ist die Staatssprache, und es ist daher aus Betriebsrücksichten unerläßlich, daß alle Bediensteten dieselbe gehörig beherrschen. Es hat deshalb die Staatseisenbahnverwaltung Sprachenkurse eingeführt welche dl n die Amtssprache nicht gehörig beherrschenden Bediensteten eine vorzügliche Gelegenheit gewähren, sich in derselben im erforderlichen Maße auszubilden. Bei einigen Bediensteten fehlte aber der entsprechende gute Wille. Im Übrigen können die deutschen Angestellten, falls ihnen irgendein Ausdruck in der èechischen Vorschrift oder einem Erlasse unklar ist jederzeit einen ihrer Kollegen, bezw. den Dienstvorstand um Aufklärung ersuchen. Die Anschaffung mehrsprachiger Vorschriften und Erlässe (denn auch hinsichtlich der Angehörigen der übrigen nationalen Minoritäten müßte in gleicher Weise vorgegangen werden) wäre in der heutigen Zeit, wo der Druck sehr kostspielig ist, mit bedeutenden Ausgaben verbunden, welche heute nicht übersehen und gerechtfertigt werden können.

Prag, am 15. Februar 1923.

Der Eisenbahnminister:

Støíbrný, m. p.

 

Pøeklad ad XVIII/4082.

Antwort

des Finanzministers auf die Interpellation des Abgeordneten J. Mayer und Genossen in Angelegenheit des Vorganges bei der Beschlagnahme von falschen 50 Kè - Noten (Druck 4009/VII).

Der Umstand daß der Kassier des Spar und Vorschußvereines in Eger von einem Gendarmen einvernommen worden ist, ob er nicht wisse, von wem er die gefälschte Staatsnote erhalten habe, ist gerade ein Beweis dafür, daß die Finanzverwaltung jedem einzelnen Falle die größte Aufmerksamkeit widmet und überall und solange Erhebungen pflegt als noch ein wenig Hoffnung vorhanden ist, daß den Fälschern oder Verbreitern der Fälschungen auf die Spur gekommen werden könnte.

Die Bevölkerung kann daher das notwendige Verhör nicht als Belästigung ansehen und es kann daher nicht die Anschauung der Herren Interpellanten geteilt werden, daß das geschilderte Vorgehen der Finanzbehörden gezeigt hat, um wieviel schlechter die Verhältnisse in der Èechoslovakischen Republik gegenüber den Zuständen im alten Österreich geworden sind, oder daß es darauf hinausgegangen sei, Schuldige zu konstruieren.

Bei er heutigen großen Verbreitung der Fälschung von Banknoten und Staatsnoten ist es technisch unmöglich, dasselbe Vorgehen einzuhalten, wie es die österreichisch - ungarische Bank bei dem Auftreten vereinzelter Fälschungen in früheren Zeit geübt hat.

Zu den einzelnen Punkten der Interpellation teile ich nun mit:

Ad 1. Der interpellierte Vorfall ist gerade ein Beweis dafür, daß die Finanzbehörden alles mögliche unternehmen um den Geldumlauf raschest von Fälschungen zu säubern und die Schuldigen der verdienten Bestrafung zuzuführen.

Außerdem wird fortwährend an der Fertigstellung neuer vollkommenerer Zahlungsmittel gearbeitet damit durch dieselben jene Sorten ersetzt werden können, welche am meisten gefälscht werden. So wurden die Staatsnoten zu 5.000, 100 und 5 Kè durch neue und bessere Clichés bereits umgetauscht.

Daß allerdings eine bestimmte Art von Staatsnoten sofort aus dem Umlaufe gezogen werde, sobald sich die geringste Zahl von Fälschungen zeigt ist nicht möglich weil dies bedeutende Aufwendungen erheischen würde.

Ad 2. Die Öffentlichkeit wird im geeigneten Zeitpunkt stets raschest d. i. durch die Tagespresse von auftretenden Fälschungen benachrichtigt und auf de Merkmale der Fälschungen aufmerksam gemacht.

Der verläßlichste Schutz ist es allerdings wenn jederman auf die Einzelheiten und Druckbesonderheiten der e c h t e n Staatsnoten achtet derart wird er durch Vergleich der Abweichungen leicht erkennen wo es sich um eine Fälschung handelt.

Ad 3. - 4. Das Bankamt des Finanzministeriums ist gemäß § 10 der Regierungsverordung vom 12. Mai 1919, S d. G. u. V. Nr. 246, zur Beschlagnahme von Fälschungen ermächtigt. Es kann aber für beschlagnahmte Fälschungen keinen Ersatz leisten weil dafür auch im Gesetze keine Grundlage vorhanden ist und daher auch keine Mittel im Staatsvoranschlage.

Die Bevölkerung hat aber stets die Möglichkeit, Staatsnoten an deren Echtheit es Zweifel hegt, bevor sie annimmt, beim Bankamte überprüfen zu lassen. oder sich wenigstens durch die Sicherstellung der Identität der Person des Zahlers und durch Bestätigung der Nummern und Serien der übernommenen Staatsnoten ein Regreßrecht gegen jene Person zu sichern, von welcher sie diese Fälschungen angenommen hat.

Prag, an 29. März 1923.

Der Finanzminister:

Ing. Beèka, m. p.

 

Pøeklad ad XIX/4082.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volks

kultur auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen betreffend die unrichtige Beantwortung der Interpellation Druck 2136 (Druck 3781/XXVI).

Der § 20 des Landesgesetzes für Mähren vom 27. November 1905, L. G. Bl. Nr. 4 ex 1906, hat das Recht der Eltern eingeschränkt, frei darüber entscheiden zu können, welche Schule ihr Kind besuchen soll. Aus dem Zustandekommen des angeführten Gesetzes als Bestandteil des sog. mährischen Ausgleiches, aus den Materialien über die Landtagsverhandlungen und insbesondere auch aus dem Umstande, daß andere Vorschriften desselben Gesetzes die nationale Teilung des Schulwesens und der Schulbehörden durchgeführt haben, geht hervor, daß das Gesetz sich dem selbstverständlichen Grundsatze annähern wollte, daß jedes Kind in die Schule seiner Nationalität gehört, und sich ebenfalls einer alten Maxim und pädagogischen Erfahrung anpassen wollte, daß jedes Kind am besten in der Schule seiner Sprache gedeiht. Die neue Gesetzgebung, mag sie direkt oder indirekt nationale Angelegenheiten betreffen, bestätigt lediglich die erwähnte Auslegung des Gesetzes vom Jahre 1905. Ich verweise insbesondere auf das Gesetz vom 3. April 1919, S. d. G. u. V., Nr. 189, vom 9. April 1920, S. d, G. u V Nr: 295. und S. d. G. u. V. Nr, 292 (§§ 2 35, letzter Absatz, und 38. Absatz 1) betreffend die Minoritätsschulen, auf die betreffenden Vorschriften der Verfassungsurkunde (§§ 130 - 132 und 134) und auf § 5 des Sprachengesetzes. Aus ihnen allen geht hervor, daß die einheitliche Tendenz unserer ganzen Gesetzgebung dahin geht, jedwede gewaltsame Entnationalisierung, also auch die Entnationalisierung durch die Schule zu verhindern. Die Richtigkeit dieser Anschauungen über die Tragweite des § 20 der sog. lex Perek wurde auch durch Entscheidungen des Obersten Verwaltungsgerichtes bestätigt z. B. vom 7. Juni 1922, Z 6962/22 und Z. 6958 ai 1922.

Hiebei bemerke ich, daß die Verwaltungsbehörden schon gemäß dem Gesetze (§ 7 des Gesetzes vom 22. Oktober 1875, R. G. Bl. Nr. 36 ex 1876) verpflichtet sind, in konkreten Angelegenheiten über welche das Oberste Verwaltungsgericht entschieden hat, dessen Rechtsanschauungen zu beachten.

Nach den gepflogenen Erhebungen entspricht es nicht den Tatsachen, daß tatsächlich Kinder deutscher Eltern ausgeschult worden sind, oder daß viele Eltern überhaupt nicht einvernommen worden sind. In einigen Fällen wurden allerdings nicht beide Elternteile einvernommen - weil sie sich nicht einfanden - in der Regel wurde aber wenigstens ein Elternteil einvernommen. Nur in einigen Fällen, wenn einer der vorgeladenen Elternteile sich nicht einfand oder die Aussage verweigerte, wurden auch Zeugen einvernommen. Bereits seinerzeit gestattete der Vorsitzende des Bezirksschulausschusses dem Vorsitzenden des ehemaligen deutschen Ortsschulrates in Mährisch - Ostrau die Einsichtnahme in die Erhebungsakten. Bezüglich der Beschwerde gegen das Vorgehen des Vorsitzenden des deutschen Bezirksschulrates von Mährisch - Ostrau verweise ich auf die Antwort, welche auf die Interpellation Dr. Nr. 2925 erteilt worden ist.

Prag, am 5. März 1923.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Becbynì, m. p.

 

Pøeklad ad XX/4082.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Franz Heller und Genossen betreffend die Sabotierung eines Erlasses der politischen Landesverwaltung in Prag durch die polit. Expositur in Böhm. - Kamnitz (Druck 3967/X).

Die politische Expositur in Böhm. Kamnitz hat die im Jahre 1922 einerseits durch die große Trockenheit, andererseits durch die andauernden Regengüsse zur Zeit der Ernte verursachten Schäden erhoben, hat ebenso die Vermögensverhältnisse der betroffenen landwirtschaftlichen Bevölkerung ihres Bezirkes festgestellt und auf Grundlage dieser Erhebungen um Zuteilung von Futtermitteln für die Landwirte zu ermäßigten Preisen angesucht.

Durch das vorgelegte und von der politischen Landesbehörde überprüfte Elaborat wurde aber nicht erwiesen, daß die von der Katastrophe Betroffenen in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht gewesen wären, so daß sie ohne staatliche Unterstützung dem wirtschaftlichen Ruine anheim gefallen wären, und es war daher dem Ministerium des Innern nicht möglich, ihnen die vorgeschlagenen Unterstützungen in Form von Futtermitteln zu gewähren.

Das Landwirtschaftsministerium dem der Akt zur Einsichtnahme übermittelt wurde, konnte wegen der Beschränktheit der Mittel den genannten Bezirk ebenfalls nicht in die von ihm druchgeführte Unterstützungsaktion aufnehmen und könnte auf diesen Bezirk nur in jenem Falle Rücksicht nehmen, falls die notwendigen Geldmittel, um welche das Landwirtschaftsministerium im verfassungsmäßigen Wege ansucht, beschafft werden. Aus dem angeführten ist ersichtlich, daß der politischen Expositur in Böhm. Kamnitz keinerlei Schuld beigemessen werden kann, und daß es ebenfalls nicht notwendig ist, nachträgliche Erhebungen zu pflegen.

Prag, am 11. April 1923.

Der Minister des Innern:

Malypetr, m. p.


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