Pùvodní znìní ad XXI./3321.

Interpellation

des Abgeordnetem Zierhat und Genossen an den Ministerpräsidenten betreffend Ausführung der Resolutionen zur

3. Novelle des Kleinpächtergesetzes.

Gelegentlich der Annahme der Novelle 3 zum Kleinpächtergesetze wurden auch vier Resolutionen genehmigt, womit die Regierung aufgefordert wurde, gewiße für die Kleinpächteraktion förderliche Maßnahmen zu treffen, darunter an erster die Maßnahme, daß bei der Ausführung der Bodenreform auf die Zinsgereuter Rücksicht genommen und ihnen das Unrecht gut gemacht werde, welches ihnen bei der Grundablösung im Jahre 1848 geschehen ist, und zwar auf die Weise, daß ihnen die Möglichkeit geboten werde, diese Zinsgründe in ihrem. ganzen Umfang und womöglich ohne Ersatz ins Eigentum zu erwerben.

Wir fragen an:

1. Was hat die Regierung zur Ausführung dieser Resolutionen bisher getan?

2. Wird die Regierung diese Resolutionen vollständig ausführen und die noch fehlenden Maßnahmen schleunigst nachholen?

Prag, den 9. Dezember 1921.

Zierhut,

I. Fischer, Køepek, Bobek, Schubert, Patzel, Kaiser. Bullig, Dr. E. Feyerfeil, Mark, Dr. Petersilka, Böllmann, Röttel, Dr. Haureich, J. Meyer, Dr. Spina, Heller, Dr. Luschka, Böhr, Scharnagl, Dr. Radda, Schälzky, Knirsch.

 

Pùvodní znìní ad XXII./3321.

Interpellation

der Abgeordneten Kostka, Dr. Kafka und Genossen

an den Ministerpräsidenten als Minister des Äussern

betreffend die Herausgabe von deutschen Übersetzungen der amtlichen Informationsberichte des Ministeriums des Äussern.

Die volkswirtschaftliche Sektion des Außenministeriums gibt die wichtigsten handelspolitischen und wirtschaftlichen Nachrichten aus dem Auslande fortlaufend in verschiedenen Zeiträumen heraus. Die Situationsberichte erscheinen ebenso wie auch die im Verlage des tschechoslowakischen Generalkonsulates in Hamburg herausgegebene Korrespondent (Hamburská obchodní korespondence) ausschließlich in tschechischer Sprache.

Diese Informationsberichte sind für unsere Industrie und Handelswelt von größer Bedeutung, da sie des näheren über die Bedürfnisse des betreffenden Staates, über die Aufnahmefähigkeit des Marktes und über die Handelssitten und Gebräuche berichten. Da diese Berichte auch für die deutsche Industrie und Handelwelt von großer Wichtigkeit sind, muß das Verlangen gestellt werden, daß diese periodisch erscheinenden Informationsberichte auch in deutschen Übersetzungen, herausgegeben werden.

Die Unterzeichneten gestatten sich an den Herrn Ministerpräsidenten als Minister des Äußern, die Anfrage zu richten, ob er gewillt ist, anzuordnen, daß die amtlichen Informationsberichte des Außenoministeriums fort ab auch in deutscher Übersetzung herausgegeben werden?

Prag, am 20. Dezember 1921.

Kostka, Dr. Kafka,

Dr. Lodgman, Køepek, Dr. Spina, Simm, Rüttel, Ing. Jung, Dr. Baeran, Kaiser, Budig, Wenzel, Dr. Radda, Dr. Hanreich, Dr. E. Feyerfeil, Bobek, Windirsch, Mark, Dr. Petersilka, Knirsch, Dr. Brunar, Böhr.

 

Pùvodní znìní ad XXIII:/3321:

Interpellation

des Abgeordneten Kraus und Genossen

an den Minister für nationale Verteidigung

wegen des Freispruches des Oberleutnants Beranek und des Rohmeisters Löw, weiche wegen Diebstahl und Hausfriedensbruch zur Anzeige gebracht, die Anzeige wurde jedoch von der Militär - Prokuratur in Theresienstadt zurückgelegt.

Am 26. Juni fand in Deutsch - Gabel das 50jährige Gründungsfest der Bürgerschule statt, zu welcher sich hunderte frühere Schüler dieser Anstalt eingefunden hatten. Es war selbstverständlich, das aus Anlaß des Jubiläums und zur Ehrung der vielen Gäste, die Bürger der Stadt durch beflaggen der Häuser ihre Freude zum Ausdruck brachten. Einer der Hausbesitzer Herr Franz Lorenz, hatte nun, was schon infolge seiner allgemein bekannten politischen Gesinnung nicht anders möglich war und ohne sich dabei etwas zu denken, eine alte vor mehr wie 20 Jahren angeschaffte schwarzgelbe Fahne gehißt.

Unter Führung des Oberleutnants Beranek, des Rottmeisters Löw und unter der Beteiligung des Straßenmeisters Eichelmann drangtn diese gewaltsam in das Haus des Franz Lorenz ein und trotzdem sich derselbe ohne weiteres bereit erklärte, die Fahne zu entfernen, beschimpften sie den genannten Hausbesitzer, rissen die Fahne herunter und nahmen sie mit, und wurde dieselbe bis heute, trotz einer gerichtlichen Anzeige nicht zurückerstattet.

Der ganze Vorgang hatte in der Bevölkerung und bei den Festteilnehmern eine tiefgehende Eiregung hervorgerufen. Das Stadtamt sah sich veranlaßt bei dem Bezirksgericht in Deutsch - Gabel die Anzeige gegen Oberleutnant Beranek Rohmeister Löw und Straßenmeister Eichelmann zu erstatten und hat die Militär - Prokurator n Theresienstadt nunmehr mit Entscheidung Zl. (198/721 nach § 138 der Militär - Strafprozeßordnung, die Strafanzeige zurückgelegt, nachdem keine verbrecherische Absicht vorlag.

Diese Entscheidung der Militär - Prokuratur stellt sich formell als Unsinn dar, weil der § 138 M.- St. - P. - O. unmöglich zur Begründung einer Zurücklesung herangezogen werden kann, materiell aber als Rechtsbruch, nachdem das Vergehen des Hausfriedensbruches und des Diebstahls gegeben ist: wohl hat die Militär - Prokuratur in Therese entlädt in ihrer Entscheidung vom 31. Oktober zugegeben, daß sich die, Täter eines ungerechten Vorganges schuldig machten und daß ihnen dieses durch das Landesmilitärkommando vorgehalten wird.

Die Gefertigten fragen den Herrn Minister für nationale Verteidigung, ob ihm der Vorgang bei der Entfernung der Fahne während des Festes in Deutsch - Gabel, das gewaltsame Eindringen von Angehörigen tschechoslowakischer Wehrmacht und die nicht zurecht fertigende Entscheidung der Militär - Prokuratur in Theresienstadt bekannt ist, und was er zu tun gedenkt, um dem Recht Geltung zu verschaffen, sowie die Militär - Prokuratur zu veranlassen, an die Parteien nicht derartig unsinnige auf unmögliche Gesetzestafeln begründete Entscheidungen herauszugeben.

Prag, am 4. Dezember 1921.

Kraus,

Dr. Schollich, Dr. Petersilka, Budig, Schubert, Matzner, Ing. Kallina, Dr. Baeran, Dr. Brunar, Dr. Keibl, Windirsch, Dr. Lodgman, Böhr, Mark, Schälzky, Scharnagl, Pittinger, Dr. Medinger, Kostka, Zierhut, Dr. E. Feyerfeil, Dr. Lehnert, Dr. Radda.

 

Pùvodní znìní ad XXIV./3321.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Edwin Feyerfeil und Genossen

an den Minister des Innern

wegen des Vorgehens der politischen Landesverwaltung Prag in der Angelegenheit der deutschen Übersetzung der Landesgesetzblätter.

Die politische Bezirksverwaltung richtet unterm 28. November 1921 Zahl 7624 ai 1921 an alle Bezirksverwaltungskommissionen und Gemeinden folgende Zuschrift:

An alle Bezirksverwaltungskommissionen!

An alle Gemeinden!

Über eine Anfrage hat die politische Landesverwaltung in Prag mit Erlaß vom 17. November 1921, Zl. 5 G-628/45-364762 anher nachstehendes eröffnet:

Die Landesgestzblättr werden nur in böhmischen Texten ausgegeben. Auslagen für deren Ausgabe trägt der böhmische Landesverwaltungsausschuß.

Die Auslagen für die deutschen Übersetzungen müssen die Parteien selbst tragen. Die Höhe der Kosten sind vorläufig nicht bekannt.

Es wird daher angefragt, ob die P. T. auf die deutsche Übersetzung der Landesgesetzblätter reflektiert, bejahendenfalls, wieviele Exemplare bestellt werden.

Bestellungen mit Bezug auf obige Zahl werden bis 10. Dezember 1921 erwartet.

Der Statthaltereirat

Houdek.

Die deutschen Bezirksverwaltungskommissionen und Gemeinden, deren Mitglieder und Beamte zum größten Teile der tschechischen Sprache nicht mächtig sind, sollen also für das Bemühen, sich die Kenntnis der Landesgesetze anzueignen, noch durch Aufregung der Kosten der deutschen Übersetzung der Landesgesetzblätter bestraft werden. Eine derartige Verfügung stellt eine ebenso lächerliche wie unerträgliche Benachteil gung der gesamten deutschen Selbstverwaltungskörper dar, weshalb wir fragen:

Ist der Herr Minister geeignet, obigen Erlaß der politischen Landesverwaltung in Prag sofort aufzuheben und dafür zu sorgen, daß diesen Selbstverwaltungskörpern die deutschen Übersetzungen der Landesgesetzblätter unentgeltlich, regelmäßig und pünktlich zugestellt werden?

Prag den 15. Dezember 1921.

Dr. E. Feyerfeil,

Dr. Schollich, Matzner, Dr. Radda, Dr. Brunar, Dr. Keibl, Kraus, Budig, Mark, Schälzky, J. Mayer, Bobek, Röttel, Böllmann, Dr. Medinger, Dr. Lehnert, Dr. Lodgman, Ins. Kallina, Kostka, Knirsch, Zierhut, Schubert.

 

Pùvodní znìní ad XXV./3321.

Interpellation

die Abgeordneten Dr. Edwin Feyerfeil und Genossen

an die Regierung

wegen Gewährung von Subventionen zu tschechischen Touristenzwecken im Böhmerwalde.

Laut aus glaubwürdiger Stelle kommender Nachrichten gedenkt die Regierung einem Prager tschechischen Touristenklub zum Baue eines Touristenheimes im Widratale bei. Bergreichenstein eine Subvention von Kè 750.000 und zur Erbauung eines Blockhauses am Kachel eine solche von Kè 300.000 zu bewilligen.

Wir fragen:

1. Entspricht diese Nachricht den Tatsachen, bejahenden Falls:

2. wie vermag die Regierung bei der ungeheuren Schuldenlast des Staates und der hierdurch veranlaßten nicht mehr erträglichen Überbrückung der Bevölkerung mit Steuern solche Luxusausgaben, die nebenbei erwähnt, vor allem die raschere Tschechisierung des Böhmerwaldes erzwecken sollen, zu rechtfertigen?

Prag, den 15. Dezember 1921.

Dr. E. Feyerfeil,

Mark, Ing. Kallina, Röttel, Knirsch, Dr. Keibl, Dr. Lodgman, Dr. Lehnen, Dr. Brunar, Bobek, Zierhut, Schubert, Matzner, Dr. Schollich, Schälzky, Kostka, Dr. Medinger, Dr. Radda, Kraus, J. Mayer, Budig, Böllmann.

 

Pùvodní znìní ad XXVI./3321.

Interpellation

des Abgeordneten Ur. Edwin Feyerfeil und Genossen

an den Eisenbahnminister betreffend Sprachengesetzüberschreitungen chauvinistischer Art bei der Fahrkartenausgabe in Budweis.

Beim Fahrkartenschalter am Bahnhufe in Budweis gelangen nach der Station Gratzen - der Station einer reindeutschen Stadt, in welcher erst Mach dem Umstürze durch Versetzung tschechischer Beamter, Gendarmen und Finanzier dorthin und ähnlicher Mittel, eine trotz allem dem noch sehr unbedeutende, 20% nicht erreichende tschechische Minderheit künstlich geschaffen wurde. - Fahrscheine zur Ausgabe, welche auf der einen Seite deutsch, auf der anderen tschechisch texert sind, was vollständig den sprachengesetzlichen Vorschriften entspräche. Die beim Schalter amtierende Beamtin streicht nun jedesmal bei der Ausgabe eines Fahrscheines nach Grauen - ungeachtet auch des größten Gedränges beim Schalter -- den deutschen Text auf der Karte mit Bleistift durch, vertrödelt hiedurch die einer rascheren Abfertigung der Reisenden viel besser zu widmende "Zeit und verletzt damit nicht nur das Nationalgefühl der deutschen Reisenden, sondern auch die Bestimmungen des Sprachengesetzes.

Wir fragen daher den Herrn Eisenbahnmninister:

Gedenkt er diesen Unfug, dessen Quelle doch nur in einem schon krankhaft - chauvinistischen Geisteszustände der betreffenden Beamtin oder ihres vorgesetzten Beamten zu suchen sein kann, sofort abzuschaffen und die schuldtragenden Organe schärfstes zu bestrafen?

Prag, den 18. Dezember 1921.

Dr. E. Feyerfeil,

Knirsch, Zierhut, Ing. Kallina, Dr. Lodgman, Simm, Schubert, Wenzel, Dr. Keibl, Ing. Jung, Bobek, Böhr, Budig, Dr. Petersilka, Schälzky, Dr. Baeran, Dr. Brunar, Kostka, Scharnagl, Dr. Radda, Patzet, Dr. Lehnen.

 

Pùvodní znìní ad XXVII./3321.

Interpellation

der Abgeordneten Dr. Edwin Feyerfeil, Dr. Lodgman und Genossen

an den Minister für nationale Verteidigung

betreffend ungleiche Behandlung deutscher und tschechischer Reservisten beim Genieregiment Nr. 1.

Bei der vom Oberleutnant Souèek kommandierten 1. Komp. des IV. Baons des Genieregimentes Nr. 1 in Theresienstadt Kommandant Major Novák, - waren die anläßlich der Mobilisierung eingerückten Reservisten in einen tschechischen und zwei deutsche Züge eingeteilt. Die Mannschaft hatte nur teilweise Monturen, fast durchwegs keine Mäntel, die meisten waren in Zivil. Dieser Zustand bestand vom Tage der Präsentierung d. i. 29./10. bis 9.111., während welcher Zeit auch keinerlei Beschäftigung stattfand. Am 9.111. früh gegen 7 Uhr wurde befohlen am Hofe anzutreten, welcher Befehl von der Mannschaft unter Hinweis darauf, daß sie keine Uniformen hätte, nicht befolgt wurde, und es wurde dann der Befehl dahin abgeändert, daß auf dem Gange der Ubikation. anzutreten sei, was auch geschah. Die Aufstellung geschah in einem Zug tschechischer und zwei Zügen deutscher Mannschaft. Anwesend waren noch 2 tschechische Offiziere. Da durch lange Zeit niemand kam und auch die beiden Offiziere sich wieder entfernt hatten, traten die 3 (auch der tschechische Zug) wieder ab - Kommandanten waren Unteroffiziere - und begaben sich in ihre Zimmer. Bemerkt sei, dass das Antreten am Gongen vor dem Zimmer stattgefunden hatte.

Um 10 Uhr vormittags kam erneut der Befehl Alles antreten am Hof da Major Novák (Regimentskommandant) komme. Der Befehl wurde befolgt, Novák erschien, sprach erst tschechisch, dann deutsch zu den beiden Zugskommandanten der 2 deutschen Züge (2 Zugführer) und fragte, wer um 7 Uhr früh nicht angetreten sei. Der Major gab darauf bekannt, daß niemand am 11./11. demobilisiert werde, sondern bis zum 15. strafweise bleiben muß und daß die Strafanzeige wegen Meuterei sofort erstattet werde.

Am 11./11. durften jedoch die ältesten Jahrgänge des tschechischen Zuges trotz des Vorfalles demobilisieren und nur die Deutschen mußten zurückbleiben. Die beiden deutschen Unteroffiziere hatten sich am 10./11. zum Rgt. Rapport begeben und den Kommandanten klarlegt, daß das Antreten nur deshalb unterblieben war, weil die Mannschaft bis zu diesem Tage keine Uniformen aufgefaßt hatte und trotz des naßkalten Wetters keine Mäntel besaß, nur des lila sei statt am Hofe auf dem Gange angetreten worden. Der Major zog daraufhin die Strafanzeige wegen Meuterei zurück, ließ aber trotzdem die ältesten Jahrgänge (1890/91) der deutschen Reservisten nicht demobilisieren und befahl dem Oberleutnant ,die Mannschaft ganz auszurüsten (nach fast 14 Tagen) bezw. vollständig einzukleiden. Gleichzeitig ordnete er Übungen an, welche auch dreimal stattfanden, trotzdem die vollständige Bekleidung auch diesmal nicht erfolgt war.

Am 15./11. wurden die ältesten Jahrgänge demobilisiert, doch wurde ihnen nur für einen Tag die Löhnung ausgezahlt und für die 4 Tage, welche sie bis 15. strafweise zurückbehalten, wurden keinerlei Gebühren ausgeflaggt. Man weigerte sich sogar die 1 K Schuhabnützungsgebühr zu zahlen und erhielten diesen Betrag (pro Tag) nur jene, welche ihre Forderung mit Entschiedenheit beim Rechnungsunteroffizier vorzutragen wußten. Der Rechnungsunteroffizier berief sich auf die Bestrafung, die angeblich im Tagesbefehl verlautbart worden sein soll. Dieser Befehl wurde aber immer nur in tschechischer Sprache verlautbart. ohne daß der Mannschaft der Sinn übersetzt worden wäre.

Da aus dem vorstehend geschilderten Sachverhalt eine empörend ungerechte Benachteiligung der deutschen Reservisten klar aufschiebt, fragen wir den Herrn Minister:

Ist er geneigt, diese Vorfälle sofort untersuchen zu lassen und die Schuldtragenden zur strengsten Verantwortung zu ziehen?

Prag, den 19. Dezember 1921.

Dr. E. Feyerfeil, Dr. Lodgman,

Ur. Keibl, Wenzel, Simm, Böhr, Ing. Jung, Dr. Radda, Patzet, Dr. Brunar, Dr. Lehnert, Dr. Baeran, Scharnagl, Bullig, Bobek, Zierhut, Knirsch, Schubert, Ing. Kallina, Dr. Petersilka, Schälzky, Kostka.

 

Pùvodní znìní ad XXVIII./3321.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Emmerich Radda und Genossen

an den Minister des Innern und den Minister für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung betreffend die Ausübung der ärztlichen Praxis in den südmährischen Grenzgebieten.

Die politische Bezirksverwaltung in Znaim verbot Ende August auf Grund eines Erlasses der den in Betracht kommenden Ärzten erst am 1. September 1921 mitgeteilt wurde, den österreichischen Ärzten die Ausübung der Praxis in den südlichen Grenzteilen Mährens, ja sie ging sogar soweit, diesen Ärzten das Betreten des mährischen Bodens überhaupt zu verbieten. Angeblich erfolgte dieser Schritt zur Förderung der Existenz des neuen Arztes in Groß - Thaya. Dieses Vorgehen widerspricht dem internationalen Übereinkommen. nach welchem Ärzte an den Grenzen berechtigt sind, ihre Praxis 10 km diese, jenseits der Grenze Ausgrabungen. Die Ärzte aus Laa forderten mit rekommandiertem Schreiben vom 7. September 1921 von der Bezirksverwaltung in Znaim die Bekanntgabe der Gründe für dieses Verbot, blieben jedoch ohne Antwort. Ebenso erfolglos blieben bisher die bei der tschechoslowakischen Gesandtschaft unternommenen Schritte.

Mit Rücksicht auf das Unstatthafte der erwähnten Verfügung und die damit geschaffenen Schädigungen allgemeiner und privater Interessen fragen die Gefertigten:

1. Ist dem Herrn Minister des Innern und dein Herrn Minister des öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung das Vorgehen der politischen Bezirksverwaltung in Znaim bekannt?

2. Welche Maßnahmen gedenken die Herren Minister in dieser - Angelegenheit zu treffen?

Prag, den 17. Dezember 1921.

Dr. Radda,

Mayer, Knirsch, Zierhut, Scharnagl, Dr. Petersilka, Schubert, Kostka, Dr. Keibl, Dr. Brunar, Dr. Schollich, Bullig, Ing. Kallina, Dr. Luschka, Böhr, Dr. Spina, Röttel, Dr. Lodgman, Simm, Dr. Baeran, Matzner, Dr. E. Feyerfeil, Kraus.

 

Pùvodní znìní ad XXIX./3321.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Rudolf Lodgman und Genossen

an den Minister des Innerer

irr Angelegenheit der vorn der politischen Verwaltung in Mähren verlangten Entfernung des Kaiser Josef Denkmales in Mähr. Neustadt.

Mit dem Erlasse vorn 26. X. 1921, Z. 551 praes. hat die politische Bezirksverwaltung in Sternberg der Stadtgemeinde. Mähr. Neustadt die Beseitigung des dort befindlichen Kaiser Josef Denkmales aufgetragen. Dieser Erlaß beruft sich auf kein gilt ges Gesetz, sondern führt zur Begründung lediglich an. das Denkmal rufe Unwillen und Aufregung unter der tschechischen Bevölkerung hervor, weshalb mit Rücksicht, auf die Lokalverhältnisse und zwecks Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe dem Stadtrate die Entfernung aufgetragen wird, widrigenfalls die politische Bezirksverwaltung den Verband der csl. Legionäre beauftragen würde, die Entfernung durchzuführen. Über Rekurs der Stadtgemeinde (wurde die letzterwähnte Bestimmung dahin abgeändert, daß die Beseitigung des Denkmales nicht der Verband der tschechoslowakischen Legionäre, sondern das hiesige Amt mittels politischer Exekution durchführen wird, falls sich die Stadtgemeinde weigern sollte, der obzitierten Anordnung zu entsprechen. Im Übrigen wurde jedoch die Verfügung von der politischen Landesverwaltung in Brünn mit Entscheidung Z. 17197 aufrecht erhalten und tnit den Gesetzen vom 14. April 1920 Nr. 266 und 267, sowie mit § 35 der Min. Min. vom 19. März 1852 R. G. Bl. Nr. 10 nachträglich begründet. Gegen diese Entscheidung wurde die Berufung an das Ministerium eingebracht und die Gefertigten erlauben sich zu dieser Angelegenheit Folgendes zu bemerken:

1. Daß die belesen zitierten Gesetze in keiner Weise von der Beseitigung von Denkmälern sprechen, sondern von der Bezeichnung von Straßen, Plätzen, juristischen Personen und Gegenständen scheint auch der politischen Landesverwaltung in Brünn klar gewesen zu sein. Sie mußte daher zu einem rechtkennzeichnenden Mittel greifen, indem sie folgerte: Der Zweck dieser Gesetze ist der Schutz der nationalen Empfindung des tschechoslowakischen Volkes. Mehr noch als durch Bloße Benennung muß die nationale Empfindung der gehörigen des tschechoslowakischen Staates durch das Denkmal eines Mitgliedes des Habsburger Geschlechtes verletzt werden. Die politische Landesverwaltung dehnt also ganz willkürlich und sinnwidrig die Geltung dieses Gesetzes aus und kommt so mit beneidenswerter Folgerichtigkeit zur Möglichkeit, die Entfernung eines Denkmales auf eines Gesetzes über Gassenbenennungen anzuordnen! Daß ein ist noch Folgendes interessant: die politische Bezirksverwaltung hatte von dem Unwillen und der Aufregung der tschechischen Bevölkerung gesprochen, die politische Landesverwaltung glaubt jedoch die n a t i o n a 1 e Empfindung der Angehörigen des tschechoslowakischen Staates schützen zu müssen, also doch offenbar auch der deutschen Bevölkerung, vergast aber ganz, daß deren nationales Empfinden keineswegs durch das Bestellern, sondern vielmehr durch die Beseitigung des Denkmales schwer verletzt wird! Es ist zwar nicht richtig, daß Josef IL, jener Germanisator war, als dem ihn die tschechische Politik jetzt hinzustellen beliebt, indem s e Anschauungen den 20. Jahrhunderts willkürlich und verfälscht auf das 18. Jahrhundert überträgt, es ist auch nicht richtig, daß die Aufstellung der Kaiser Josef Denkmäler seinerzeit deshalb erfolgte, um dem Habsburger zu huldigen, da sie vielmehr bekanntlich eine stumme, aber beredte Sprache gegen die absolutistischen Neigungen Kaiser Franz Josef I. führen sollte, unter dessen Herrschaft dem Vorkämpfer für die, Menschenrechte Josef II. Standbilder gesetzt wurden, allein es ist allerdings wahr, daß es einer kaum dreijährigen tschechischen Herrschaft mit ihrem sinnend kulturwidrigen Vorgehen gegen die Josef Denkmäler gelungen ist, im Herzen des deutschen Volkes aus Josef dem Befreier nunmehr Josef den Deutschen zu machen und daß daher die deutschen? Angehörigen des tschechoslowakischen Staates in jeder Beseitigung oder Verunglimpfung eines Kaiser Josef Denkmales gleichzeitig auch eine ihnen absichtlich zugefügte neuerliche Demütigung erblicken. Vor der Gründung dieses Staates hätten sie in solchem Vorgehen eine Versündigung gegen die einfachsten Kulturbegriffe und das Andenken an den Bauernbefreier. Josef erblickt, als dessen Vertreterin tschechischerseits Kaiser Josef wenn auch fälschlich - ansieht!

Sollte aber die politische Landesverwaltung unter dem tschechoslowakischen Volkes von dem sie spricht, so wie die politische Bezirksverwaltung das tschechische Volk verstehen, so wäre wohl die Frage berechtigt, ob die Staatsverwaltung überhaupt das Recht hat, einseitig die nationalen Empfindungen eines Teiles der Angehörigen des Staats zu schützen und ob sie nicht verpflichtet wäre, ebenfalls von amtswegen auf die Entfernung von Denkmälern zu dringen, die wiederum das nationale Empfinden der Deutschen verletzen oder verletzen könnten weil es sich in diesen Fällen um einen geschichtlichen Zeitabschnitt handelt, in dem die Deutschen der Sudetenlandes der rücksichtslosen Tschechisierung ausgesetzt waren - oder ausgesetzt sind! 2. Was die Berufung auf den § 35 der Min. Vdg. vom. 19. März 1852 R. G. Bl. 10 anbelangt, so ist wohl die Min. Vdg. vom 19. Jänner 1853 R. G. Bl. 10 gemeint, deren § 35 lautet:

Das Bezirksamt trifft alle Maßregeln, welche irr Angelegenheiten der Polizeiverwaltung durch die Gesetze oder Weisungen der vorgesetzten Behörden angeordnet werden oder welche es innerhalb seines Wirkungskreises selbst zu verfügen endet. Es vollführt diese Maßregeln entweder unmittelbar und mit Zuhilfenahme der dazu besonderen berufenen Organe (Sanitäts-, technisch - polizeiliche Organe, Gendarmerie und andere Wachkörper) oder durch Verhaltung und Überwachung der zur Mitwirkung nach den erteilten Weisungen Verpflichteten.

Es ist recht kennzeichnend, daß sich Behörden eines angeblich demokratischen Staates auf eine Verordnung berufen, welche ihre Entstehung einer kaiserlichen Entschließung und der absolutistischen Zeit Österreichs verdankt. Damals war die Unterscheidung von polizeilichen Maßnahmen in solche, welche sich auf ein Gesetz und solche, welche sich auf das Ermessen der Behörden gründen (§ 35: Maßregeln, welche durch die Gesetze oder Weisungen der vorgesetzten Behörden begründet sind o d e r selbständige Verfügungen) naheliegend und begreiflich. Daran kann aber doch wohl nicht gezweifelt werden, daß sich heute alle Verfügungen aller Behörden nur auf Gesetzt: stützen dürfen und daß somit weder die politische Bezirksverwaltung, noch die politische Landesverwaltung etwas verfügen dürfen, was nicht durch ein giltiges - Gesetz gedeckt wird. Die erwähntest Gesetze vom Jahre 1920 langen, wie erwähnt, zur Begründung der getroffenen Verfügung keineswegs zu und es bleibt somit die Frage, auf welches gütige Gesetz sich die angefochtenen Borfügungen stützen, auch durch die Anführung des § 35 der erwähnten Ministerialverordnung unbeantwortet. Daß im Übrigen die bestehenden Gesetze nicht hinreichen, um die Entfernung der Kaiser Josef Denkmäler zu rechtfertigen, beweist der Druck des Abgeordnetenhauses No. 865, mit welchem von den Abgeordneten Dr. Franke und Genossen ein Gesetzentwurf wegen Beseitigung der Denkmäler für die Habsburger vorgelegt wurde, welcher ja der Regierung erst die Möglichkeit bieten sollte, so vorzugehen, wie es die politische Verwaltung schon setzt zu Unrecht tut.

3. Diese Erwägungen veranlassen die Gefertigten zu folgenden Bemerkungen: Das Bilderstürmern und Denkmalstürzen war immer das Zeichen mangelnden Kulturbewußtseins. Erinnerungen an geschichtliche Zeiten vermögen allerdings Gefühle der Lust oder Unlust zu erregen, sie vermögen aber die geschichtlichen Zeiten selbst niemals aus der Welt zu schaffen. Die Tatsache der Hussitenkriege, der Reformation und Gegenreformation, der Regierungszeit Josef II. bleibt bestehen, gleichgültig, oh sie diesem oder jenem paßt und die wahre Ktultur zeigt sich keineswegs darin, daß Erinnerungen an diese Zeiten aus politischen Gründen verfolgt, sondern vielmehr darin, daß sie als kostbarer Bestandene l der Geschichte eines Volkes bewahrt werden, gleichgültig, ob jener Zeitabschnitt mit dem politischen Empfinden späterer Geschlechter in Widerspruch gerät oder nicht. So haben die Franzosen behandelt, als die Denkmäler aus der Bourbonen und Näpoleonischen Zeit bestehen ließen, so wird jedes Volk handeln, das seine Geschichte achtet. Diejenigen, die dies nicht tun und sich durch Steinzeichen herausgefordert fühlen, sind wahrlich nicht die besten Glieder einer Nation, wenn sich die politische Verwaltung in Mähren verpflichtet fühlt, solche Elemente vor Aufregung zu schützen, anstatt das bedrohte Objekt in ihre Obhut zu nehmen, so beweist ein solches Vorgehen einen kennzeichnenden Mangel an wahrer Kultur, das deutsche Volk wird seine gestürzten Kaiser Josef Denkmäler sicherlich überleben, die Zeiten der Denkmalsstürzen werden aber in der Geschichte ebenso verzeichnet bleiben, wie alle übrigen Erscheinungen und sie werden auch entsprechend gewertet werden.

Wir fragen den Herrn Minister des Innern:

1. Billigt er das Vorgehen der mährischen Landesverwaltung?

2. Mit welchem giltigen Gesetze vermag er dieses Vorgehen zu rechtfertigen?

3. Wie erklärt der Herr Minister den Widerspruch zu dem Vorgehen der politischen Verwaltung in Mähren und der Verordnung des Národní výbor vom 29. Oktober 1918 Slg. No. 13 in welcher es ausdrücklich heißt: Sämtliche Kunst und historische Denkmäler stehen unter dem Schutze des Nationalausschusses und seiner Organe?

4. Ist er geneigt, dem Abgeordnetenhause einen Gesetzentwurf über den Schutz von geschichtlicher Denkmälern aller Zeiten gegen kulturwidrige Angriffe vorzulegen?

Prag, am 14. Dezember 1921.

Dr. Lodgman,

Kraus, Simm, Dr. Baeran, Böhr, Budig, Dr. Keibl, Scharnagl, Matzner, Zierhut, Dr. E. Feyerfeil, Dr. Spinn, Dr. Petersilka, Knirsch, J. Mayer, Schubert, Kostka, Dr. Luschka, Dr. Radda, Dr. Brunar, Ing. Kallina, Röttel.

 

Pùvodní znìní ad XXX./3321

Interpellation

des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen

an den Minister für Schulwesen und Volkskultur

betreffend die Bestrafung voll Eitern in Schönau (Bez. Neutitschein).

Im März 1921 erfolgte seitens der politischen Bezirksverwaltung in Neutitschein in einzelnen Orten des Kuhländchens Ausschulungen angeblich tschechischer Schulkinder aus deutschen Schulen. Gegen diese Verfügungen wurden ordnungsgemäß in offener Frist Rekurse eingebracht, z. B. für die Gemeinde Schönau bei Neuntschein am 16. Februar 1921. Diese Rekurse, denen nach dem Gesetze aufschiebende Wirkung zukommt, sind bis heute nicht erledigt. Trotzdorn erfolgte seitens des Inspektor der Minderheitsschulen für Nordmähren in Olmütz am 3. November 1921 für Schönau die Verfügung, daß die Eltern dieser ausgeschiedenen Kinder mit 20 K oder 24 Stunden Arrest bestraft werden, weil sie ihre Kinder nicht in die tschechische Schule schicken. Diese Verfügung erfolgte unter Zuziehung des tschechischen Ortsschulrates in Schönau und der politischen Bezirksverwaltung in Neuntschein vom 9. November 1921, nachdem die Eltern einer Vorladung entweder nicht Folge geleistet oder bei der Vorladung erklärt hatten, daß sie darauf bestehen, daß ihre Kinder in der deutschen Schule bleiben.

Der ganze Vorgang ist vollkommen ungesetzlich, da die Rekurse gegen die Ausscheidung der Kinder noch laufen und die Eltern daher nicht bestraft werden können, wenn sie ihre Kinder nach wie vor in die deutsche Schule schicken. Es ist aber unbegreiflich, wie eine solche Ungesetzlichkeit in einem Rechtsstaate möglich ist und wie eine politische Bezirksverwaltung als Hüterin der Gesetze bestellt dabei noch mitwirken kann:

Die Gefertigten fragen daher den Herrn Minister für Schulwesen und Volkskultur:

1. Ist Ihnen dieser Vorgang bekannt und sind Sie geneigt, sogleich Maßnahmen zu treffen, daß diese ungesetzliche Verfügung, soweit sie Eltern betrifft, welche Rekurse eingebracht haben, sogleich zurückgezogen wird?

2. Sind Sie bereit, den Inspektor der Minderheitsschulen in Nordmähren darüber zu belehren, daß er sich solcher Ungesetzlichkeiten zu enthalten habe?

Prag, am 10. Dezember 1921.

Dr. Schollich,

Dr. E. Feyerfeil, Budig, Böhr, Kostka, Dr. Spina, Simm, Dr. Petersilka, Knirsch, Zierhut, J. Mayer, Röttel, Kraus, Dr. Radda, Dr. Brunar, Scharnagl, Ing. Kallina, Dr. Lodgman, Dr. Baeran, Dr. Keibl, Matzner, Dr. Luschka, Schubert.

 

Pùvodní znìní ad XXXI./3321.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen

an den Minister für Schulwesen und Volkskultur

betreffend das Ausscheiden von Kindern aus der deutschen Schule in Senftleben.

 

Der Oberste Verwaltungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 24. September 1921 Z. 11.774 in eindeutiger Weise zurecht erkannt, daß der Vorsitzende des Mähr. Landesschulrates nicht das Recht habe, mit Berufung auf das Gesetz vom 3. April 1919 Kinder aus den deutschen Schulen auszuweisen, bei denen sich ein Elternteil zur tschechischen Nationalität bekennt. Man sollte nunmehr annehmen, daß damit das gegen das deutsche Schulwesen bisher angewandte System der Entnationalisierung seitens der maßgebenden Behörden aufgegeben und diese Entscheidung der obersten Gerichtsstelle des Sattes respektiert werden wird.

Dies scheint aber nicht der Fall zu sein, wie ein Vorfall in der Gemeinde Senftleben Bez. Neuntschein beweist. Die Schulleitung des Ortes erhielt folgenden Erlaß:

Politische Bezirksverwaltung in Neuntschein,

ZI. 22.496.

den 29. November 1921.


Senftleben, Reklamation tschechischer

Kinder aus der deutschen Volksschule.

An die

Schulleitung in

Senftleben.

Dem Ministerium für Schulwesen und Volkskultur wurde im Wege des Präsidiums des mähr. Landesschulrates mit dem Erlasse vom 1. November

1921 Zl. 2254/pres. der Antrag des Bezirksschulausschusses in Neuntschein auf Ausscheidung der Kinder aus der deutschen Volksschule in Senftleben und Zuweisung derselben der dortigen tschechischen Minoritätsschule vorgelegt. Über diesem Antrag hat das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur mit dem Erlasse vom 19. November 1921 Zl. 109.01111921 nachfolgendes entschiede Die Leitung der tschechischen Volksschule in Senftleben Tratte die Anzeige erstattet, daß in die deutsche Volksschule in Senftleben die Kinder Emilie, Josef und Alois Bezdìk aufgenommen wurden, welche böhmischer Nationalität sind.

Durch die geflogenen Erhebungen wurde konstatiert, daß die Kinder Emilie, und Josef böhmischer Nationalität sind und die böhmische Unterrichtssprache beherrschen.

Bezüglich des Kindes Alois wird später entschieden werden.

Es ist daher im Sinne des 20 des Gesetzes vom 27. November 1905 G. BL. Nr. 4 vorn Jahre 1906 einzig gerechtfertigt, daß die Kinder Emilie und Josef Bezdìk weiterhin die böhmische Volksschule in Senftleben besuchen, denn der Besuch der deutschen Volksschule in Senftleben seitens dieser Kinder vergleicht sielt nicht mit der obenangeführten gesetzlichen Bestimmung.

Diese Entscheidung Trat sofort in Kraft zu treten.

Hievon wird die Schulleitung zufolge Erlasses des Präsidiums des mähr. Landesschulrates in Brünn vom 24. November 1921 Zl. 2397/pres. mit der Aufforderung verständigt, die genannten Kinder vom Besuche der dortigen deutschen Volksschule sofort auszuscheiden und über den Vollzug dieses Auftrages bei persönlicher Verantwortung des Herrn Schulleiters unverzüglich zu berichten.

Für den Ministerialrat:

Šcava.

Nach diesem Erlasse werden die Kinder Emilie und Josef Bezdìk der tschechischen Schule zum Bestzehe zugewiesen mit der Behauptung, daß sie tschechischer Nationalität seien. Von den Eltern ist der Vater Tscheche, die Mutter Deutsche. Über ihre Stellung zu dieser Ausweisung ihrer Kinder berichtet ein vom Ortsschulrate in Senftleben aufgenommenes Protokoll, das folgenden Wortlaut hat:

Protokoll

aufgenommen in der Sitzung des Ortsschulrates am 11. Dezember 1921 mit den Eheleuten Josef und Emilie Bezdìk gegen die Reklamation der Schüler Emilie und Josef Bezdìk aus der deutschen Volksschule in Senftleben.

1. Bestreiten die Eltern die Kosten der Versorgung und Erziehung der Kinder.

2. Wird in der Familie fast ausschließlich deutsch gesprochen.

3. Besuchten die Kinder bisher ausschließlich die deutsche Volksschule in Senftleben.

4. Sind die Kinder teilweise deshalb auch der tschechischen Sprache mächtig, da sie 1. den hiesigen tschechischen Unterricht in der deutschen Volksschule besuchen, 2. durch den Verkehr, der durch die Lage der Gemeinde Senftleben bedingt ist, gezwungen sind, bei Einkäufen u. dergl. in Stramberg sich des Tschechischen nach Möglichkeit zu bedienen.

5. Wurden die Kinder von Seite der Eltern bei der letzten Volkszählung als zur deutschen Nation zugehörig eingetragen.

Wir erheben hiemit gegen die ungesetzliche Verfügung der politischen Bezirksverwaltung vom 29. November 1921 schärfsten Protest und erklären feierlichste, daß wir unsere Kinder n i e m a 1 s in eine tschechische Schule Schicken werden. Gestützt auf unsere Elternrechte bestehen wir mit Nachdrucke darauf, daß unsere Kinder weiterhin die deutsche Volksschule in Senftleben besuchen.

Josef Bezdìk,

Emilie Bezdìk,

als Vater.

als Mutter.


Senftleben, am 11. Dezember 1921.

Daraus geht doch klar und deutlich hervor, daß die Kinder deutscher Nationalität sind und es ist einfach unverständlich, wie durch geflogene Erlaubenden festgestellt werden konnte, daß sie tschechischer Nationalität seien. Wer hat diese Erhebungen vorgenommen, nachdem den Beteiligten hievon gar nichts bekannt ist? Wahrscheinlich wurden sie in der Art durchgeführt wie bei dem Erlasse noch ausgenommenen Alois Bezdìk.

Am Freitag, den 2: Dezember erschien gegen 3 Uhr nachmittags ein Gendarm des Kommandos Stramberg im Schulgebäude in Senftleben und verlangte von dem Lehrer Leicher der II. a. Klasse während des Unterrichtes den Bezdìk Alois zu sprechen. Auf die Frage nach dem Zwecke dieses Verhöres gab er an, daß der Vater des Kindes beim Gendarmeriekommando gewesen sei und er im Auftrage des Vaters einige Fragen an das Kind zu stellen habe.

(Diese Angabe erwies sich später als vollkommen erfunden und erlogen.)

Mit dem aus der Klasse geholten Kinde begab sich der Gendarm in die Schulkanzlei, wobei er sich die Anwesenheit des Lehrers verbat. Hier fragte nun der Gendarm das Kind, ob es tschechisch könne und unterzog das Kind einer Prüfung, in dem er nach den Bezeichnungen von Fenster, "Tisch und Stuhl fragte. Diese waren selbstverständlich dem Kinde geläufig, da fast jedes Kind in Senftleben etwas tschechisch versteht. Die Bezeichnung für Buch wußte es schon nicht mehr. Am Schluße der Prüfung bekam das Kind als Belohnung ein Stückchen Schokolade mit dem Auftrage, nichts zu erzählen.

In solcher Weise werden in der Tschechoslowakischen Republik Erhebungen vorgenommen, die für die Betreffenden von den schwersten Folgen sind. Die Eltern selbst zu befragen hielt man nicht für nötig.

Es ist weiters unverständlich, wie der 20 des Gesetzes vom 27. November 1905 L. G. Bl. Nr. 4 vom Jahre 1906 zur. Begründung dieser Maßnahme herangezogen werden kann, welcher lautet: In die Volksschule dürfen in der Regel nur Kinder aufgenommen werden, welche der Unterrichtssprache mächtig sind. Da die Kinder wohl der deutschen Unterrichtssprache vollkommen mächtig sind, spricht doch dieser § gerade für die Belastung der Kinder in der deutschen Schule.

Auch die Bestimmungen, daß diese Entscheidung. sofort in Kraft zu treten habe, ist vollkommen ungesetzlich, da nach den gesetzlichen Bestimmungen den Rekursen die aufschiebende Wirkung zukommt, was ja der Herr Minister für Schulwesen und Volkskultur in seiner Interpellation - Beantwortung Druck No. 2999 selbst zugibt.

Demnach ist auch der Auftrag an die Schulleitung zur sofortigen Ausscheidung der Kinder bei persönlicher Verantwortung des Schulleiters eine arge Gesetzesverletzung, die bei Behörden, die zum Schutze der Gesetze hier sind, nicht vorkommen sollte.

Aus allem dem fragen die Gefertigten den Herrn Minister für Schulwesen und Volkskultur:

1. Ist Ihnen dieser Vorfall bekannt, nachdem es sich um einen Erlaß des Ministeriums handelt?

2. Wie verantworten der Herrn Minister die vielfachen Ungesetzlichkeiten dieses Erlasses?

3. Sind Sie gewillt, unverzüglich Auftrag zu geben, daß den eingebrachten Rekursen die gesetzlich aufschiebende Wirkung zuerkannt wird?

4. Sind Sie gewillt untersuchen zu lassen, wer dem Gendarmen den Auftrag gab, Eihebungen zu führen und zu veranlassen, daß der Gendarm über die vollkommen ungesetzliche Art seines Vorganges entsprechend und mit Nachdruck belehrt werde?

Prag, am 10. Dezember 1921.

Dr. Schollich,

Ing. Kallina, Dr. Ladgman, Dr. Radda, J. Mayer, Dr. Luschka, Böhr, Kostka, Schubert, Scharnagl, Budig, Matzner, Dr. Brunar, Röttel, Dr. Baeran, Dr. Spina, Dr. Keibl, Kraus, Zierhut, Knirsch, Dr. E. Feyerleil, Simm, Dr. Petersilka.

 

Pùvodní znìní ad XXXII./3321.

Interpellation

der Abg. Dr. Keibl, Kraus und Genossen

an den Justizminister

betreffend das ärgernisserregende Benehmen des Staatsanwaltes Dr. Stefka in Böhm Leipa.

Der Staatsanwalt Dr. Stefka in Böhm. Leipa, dessen Amtsführung schon wiederholt Gegenstand der Beschwerde seitens Unterzeichneten war, hat sich in der letzten Zeit auch außerdienstlich in einer Weise benommen, welche geeignet ist, ihn in den Augen der gesamten Bevölkerung um alle Achtung zu bringen.

Die Gefertigten bringen nachstehenden Vorfall dem Herrn Justizminister zur Kenntnis, da er nicht nur den Gesprächsstoff von ganz Böhm. Leipa bildet, sondern auch bereits den Weg in die Presse gefunden Hat. Die Warnsdorfer Abwehr brachte am 27. November 1921 nachstehende Notiz: Der Staatsanwalt als Trunkenbold und Ruhestörer. Aus Leipa wird ein Vorfall berichtet, der in der gesamten Öffentlichkeit nicht nur die lauteste Empörung, sondern auch den entschlossen Widerspruch gegen die Person des Leipaer Staatsanwaltes Dr. Stefka hervorrufen muß. Dieser vorfalle bezeichnet wieder einmal schlaglichtartig die Zustände, die im Verwaltungswesen der p. Republik herrschen, und wie Verantwortung erfordernde Stellen und Ämter mit Leuten besetzt sind, die diese Verantwortung nicht besitzen. aber das System der Korruption und Zerrüttung bestätigen sie und das Vertrauen der Bevölkerung zu den Behörden wird weiter untergraben.

Es handelt sich um folgendes:

Der Staatsanwalt von Böhm. Leipa Dr. Stefka, ein tschechischer Chauvinist, dessen Konfiskationspraxis und drakonische Justiz bekannt ist, also der Gouverneur von Nordböhmen kam am Dienstag. den 24. d. M. vormittags gegen 11 Uhr in Begleitung des Gerichtsdieners Braun und eines Bahnarbeiters in die Weinstube Flöge in Böhme. Leipa und war nach kurzer Zeit sinnlos betrunken. In diesem Zustande belästigte er sowohl die Gäste, die er duzte, wie auch die Wirtin. Plötzlich erhob er sich, nahm einen Teller und sammelte, wie er ausdrücklich hervorhob, Geldspenden - für den Deutschen Schulverein! Er selbst widmete einen erheblichen Betrag für diesen Zweck. Andere Gäste verunglimpfte er, wenn sie zu wenig gaben. Dr. Stefka führte das Geld tatsächlich an den Wirt ab. Für die geistige Verfassung der beiden Herren, essen Gerichtsdieners und aus Staatsanwalt spricht der Dialog, der vor Zeugen geführt wurde die beiden Herren dafür verantwortlich gemacht werden können?

Der Gerichtsdiener: Es geschieht den Hainspachern recht, daß sie eins aufs Dach kriegen! (Mit Bezug auf die Vorfälle während der Mobilisierung.) ich und der Herr Staatsanwalt sind eine Macht, und keine Macht der Welt sind im Stände, uns beide unter zu kriegen. Wenn wir nach oben berichten, dann wird es auch durchgeführt. Seitdem der Herr Dr. Stefka in Leipa ist, herrscht im Leipaer Kreisgerichte Gerechtigkeit und Ordnung!

Der Staatsanwalt: Es wäre mir ein Leichtes gewesen, deutsche Beamte des Kreisgerichtes Leipa, insbesondere den Beamten John, hinauszuwerfen, aber ich tue es nicht, weil ich Gerechtigkeit liebe! In einem zweiten Gasthause, u. zw. im Hotel Rathaus, setzten die beiden, Gerichtsdiener und Staatsanwalt, die am Morgen begonnene Bier und Weinreise fort. Auch hier belästigte Dr. Stefka die Gäste. Als sich ein Gast das Benehmen verbat, antwortete Dr. Stefka: Wenn Sie nicht das Maul halten, werfe ich Sie auf das Straßenpflaster! Stefka trieb es so arg, daß die Gäste das Lokal verließen und er mit seinem Begleiter allein zurückblieb.

Am späten Abend nahm diese Extrathur des Staatsanwaltes, der inzwischen so berauscht war, daß er wiederholt auf der Strasse stürzte, ein Ende.

Auf Grund dieser Zeitungsnotiz, welche der Wahrheit vollständig entsprechen soll, fragen die Unterzeichneten den Herrn Justizminister an:

1. Ist dem Herrn Justizminister der geschilderte Vorfall bekannt?

2. Ist er geneigt, gegen den genannten Staatsanwalt Dr. Stefka in Böhm. Leipa das Disziplinarverfahren einzuleiten?

3. Ist er geneigt, dem allgemeinen Unwillen der" Bevölkerung gegen den Genannten dadurch Rechnung zu tragen, daß er ihn von Böhm. Leipa versetzt und an seine Stelle einen deutschen Staatsanwalt ernennt?

Prag, am 4. Dezember 1921.

Dr. Keibl, Kraus,

Ur. Schollich, Dr. Petersilka, Schubert, Böllman, Dr. Lodgman, Bobek, Böhr, Dr. Medinger, Mark, Patzel, Budig, Ing. Jung, Knirsch, Windirsch, Matzner, Ing. Kallina, Dr. Baeran, Dr. Brunar. Dr. Kafka.

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