Pùvodní znìní ad XI./3321.
Interpellation
der Abgeordneten Dr. Radda, Pittinger und Genossen
an den Minister des Innern und Justizminister
betreffend die Vorgänge in der Znaimer Stadtvertretung.
Zum Bürgermeister der autonomen Stadt Znaim wurde mit Hilfe von fast 4000 Soldatenwählern ein gewisser Dr. Mareš gewählt, ein junger beurlaubter Richter, der es aber verstanden hat und noch heute versteht, seine Stellung in der unverschämtesten Weise zu seinem persönlichen Vorteile auszunützen.
Noch vor seiner Wahl hatte er sich in der Verwaltungskommission der Stadt unter dem willensschwachen Regierungskommissär Michalica großen Einfluß zu verschaffen gewußt, den er hauptsächlich zu seinem materiellen Vorteile verwertete. Teilweise durch List, hauptsächlich aber durch Drohung und Gewalt wußte er seine Wahl zum Direktor der Ein und Verkaufsstelle mit einem Jahresgehalte von 72:000 K durchzusetzen. Außerdem gelang es ihm noch teils vor seiner Wahl, hauptsächlich aber durch entsprechende Ausnützung seines Amtes als Bürgermeister, folgende gut dotierte Stellungen zu erlangen: Direktor des Gurkensyndikates, Verwaltungsrat und Prokurist der Brünner Bank, Verwaltungsrat der Südmährischen Bank, Verwaltungsrat und Direktionsmitglied der städt. Sägewerke A. G., Direktor der Gurkensignierstelle, Verwaltungsrat der städt. Molkerei, Verwaltungsrat der. Znaimer Industriebahn Ges. m. b. H., Oberdirektor der Znaimer Sparkassa, Regierungskommissär der Bezirkskrankenkasse u. s. w.
Nebst seiner Funktionsgebühr per 24.000K und einem zu seiner freien Verfügung stehenden Dispositionsfonde von 20.000 K bezieht er aus diesen seinen ertragreichen Stellungen ein Mindesteinkommen von 300.000 K jährlich.
Doch alle diese Pfründen und seine mittlerweile im Oktober 1921 trotz Beurlaubung erfolgte Ernennung zum Bezirksrichter die ganze richterliche Tätigkeit des neuen Bezirksrichters schränkt sich auf kaum 2 Jahre - vermochten das ehrgeizige Bestreben dieses Emporkömmlings nicht zu stillen, ersann auf eine neue Sicherung seiner Existenz und wußte sie mit Hilfe seiner wenigen Getreuen auch zu finden.
Ohne daß der vorgeschriebene öffentliche Konkurs ausgeschrieben worden wäre, ohne daß Dr. Mareš die erforderliche praktisch - politische Prüfung abgelegt hätte, ohne je im Geringsten im Verwaltungsdienste tätig gewesen zu sein, ja ohne überhaupt darum kompetiert zu haben, ernannte die ihm gefügige Mehrheit der Stadtvcrtrctnng Dr. Mareš eines Tages - es war dies am 11. August 1. J. - zum Obermagistratsrat in der VI. Rangsklasse mit der Bestimmung, daß er nach der Pensionierung des derzeitigen Magistratsdirektors automatisch auf dessen Posten vorzurücken habe und daß er bis zu dieser Zeit den Disziplinarvorschriften nicht unterliegen soll.
Nach § 5 Gemeindewahlordnung der sl. Republik, Gesetz vom 31. Jänner 1919, Slg d. G. u. V. Nr. 75, können in Gemeinden mit über 5000 Einwohnern Bedienstete der Gemeinde, über welche der Gemeindevertretung oder dem Gemeinderate die Disziplinargewalt zusteht, nicht zum Gemeindevorsteher, dessen Stellvertreter oder Mitglied des Gemeinderates gewählt werden. Daraus ergibt sich die logische Folgerung, daß solche Gemeindeangestellte in dem Augenblicke ihrer Stellung verlustig werden, in welchem sie eine solche Wahl annehmen oder umgekehrt, daß der Bürgermeister, Stellvertreter oder Gemeinderat sofort auf seine Stelle verzichten muß, wenn er zum Angestellten der Gemeinde ernannt wird.
Dr. Josef Mareš zog aber nicht die aus seiner Ernennung sich ergebenden selbstverständlichen Folgerungen, sodaß er zugleich Bürgermeister und Obermagistratsrat ist und auf diese. Weise zugleich sein eigener Vorgesetzter, bezw. Untergebener. Dr. Josef Mareš ist weiter als Obermagistratsrat aktiver Gemeindebeamter und als Bezirksrichter aktiver richterlicher Beamter. Er ist aber als Bürgermeister der autonomen Stadt Znaim zugleich auch aktiver politischer Beamter I. Instanz und es ist selbstverständlich, daß sich weder zwei, geschweige denn 3 dieser verschiedenen Stellen in ein und derselben Person vereinigen lassen.
Ein ähnliches Unikum findet sich in dem Mitglied des Stadtrates und Baureferenten Ing. Karl Marušak. Derselbe ist zwar der Landesbauamtsabteilung in Znaim als Ingenieur zugeteilt, doch kümmert er sich weniger um sein Amt als um Politik und seine eigene Tasche. Als Baureferent obliegen ihm sämtliche Bauangelegenheiten der Gemeinde in 1. Instanz. Zugleich aber stellt er als Beamter des Landesausschusses und zwar der Bauamtsabteilnng Znaim, welche die unmittelbare Aufsichtsbehörde ist, auch die II. Instanz dar und es hat sich bereits wiederholt der Fall ereignet, daß Ing. Marušak in letzterer Eigenschaft über die Rekurse gegen seine eigene Entscheidung, die er in erster Instanz getroffen hatte, in zweiter Instanz entschieden hat.
Auch bei ihm häufen sich eine Menge bezahlter Ehrenstellen in einer Person und bei den öfteren Interessenkonflikten, die sich zwischen dem Stadtrate u. dem Sägewerk A. G., dessen Verwaltungsrat Marušak ebenfalls ist, ergeben, weiß er sich stets auf die Seite des Sägewerkes zu stellen.
Dafür bekommt er einmal anläßlich der Umwandlung des städt. Sägewerkes in eine Aktiengesellschaft für eine flüchtige Einsicht der Bücher 6000 K, ein andermal für eine dreitägige Reise als Vertreter des Sägewerkes nach Preßburg ohne Wissen des Landesausschusses 15.000 K, abgesehen von den sonstigen gelegentlichen Nebenverdiensten in nicht unbedeutender Höhe.
Alle Beschwerden, die gegen die Korruption beim Landesausschusse und bei der pol. Landesverwaltung bisher eingebracht wurden, blieben entweder unerledigt, oder sie wurden mit nichtssagenden Worten erledigt. So hat vor kurzem die pol. Landesverwaltung über eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Ernennung des Bürgermeisters Dr. Josef Mareš zum Obermagistratsrate es abgelehnt, irgendwelche Maßnahmen zu treffen, weil. angeblich die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechtes nur im öffentlichen Interesse durchgeführt werden kann.
Da wir aber der Ansicht sind, daß es ein evident wichtiges öffentliches Interesse bildet, ob derartige korrupte Verhältnisse in einer Stadtvertretung weiterbestehen sollen, so richten wir an den Herrn Minister des Innern und der Justiz die Anfrage:
1. Ist es beiden Herren Ministern bekannt, daß der Bürgermeister Dr. Josef Mareš zugleich aktiver Staatsbeamter und aktiver Gemeindebeamter ist, der seine Stellung auch als politischer Beamter I. Instanz in der gröblichsten Weise zu seinem persönlichen Vorteile mißbraucht?
2. Ist es dem Herrn Minister des Innern bekannt, daß Ing. Karl Marušak trotz der entgegenstehenden Bestimmung der Gemeindeordnung, wonach zum Mitgliede des Stadtrates Beamte jener Verwaltungsbehörden nicht gewählt werden dürfen, denen eine unmittelbare Aufsichtsgewalt über die Gemeinde zusteht, Mitglied des Znaimer Stadtrates ist und in dieser doppelten Eigenschaft seine beiden S et Lungen zu seinem persönlichen Vorteile mißbraucht? 3. Was gedenken die Herren Minister zu tun, um diesen ungesetzlichen und korrupten Zuständen in der Gemeindestube in Znaim ein Ende zu machen?
Prag, am 22. November 1921.
Dr. Radda, Pittinger,
J. Mayer, Schälzky, Dr. Baeran, Röttel, Dr. Luschka, Bobek, Dr. W. Feyerfeil, Böhr, Dr. Radda, Dr. Medinger, Ing. Kallina, Heller, Schubert, Zierhut, J. Fischer, Böllmann, Windirsch, Dr. Spina, Dr. Schollich, Patzel.
Pùvodní znìní ad XXII./3321
Interpellation
des Abgeordneten Dr. Rudolf Lodgman und Genossen
an den Minister für Volksverpflegung
betreffend die Vergebung der Lieferung von 15.(1011 Waggons Getreide und Mehl.
Im Juni 1. J. leitete das Ministerium für Volksverpflegung eine Aktion wegen Sicherung der Einfuhr von 75.000 Waggons Getreide oder Mehl ein. Das Syndikat der Deutschen Wirtschaftszentrale für Böhmen und der Èeskoslovenská Komunálka hat dem Ministerium für Volksverpflegung ein Projekt bezüglich Übernahme der Einfuhr von 15.000 Waggons Getreide oder Mehl überreicht, welches von dem Bestreben geleitet war, den Staat durch diese Einfuhr finanziell möglichst wenig zu belasten. Trotzdem dieses Projekt an maßgebender Stelle als äußerst günstig bezeichnet wurde, ist das genannte Syndikat dennoch dreimal aufgefordert worden, neue Bedingungen aufzustellen. Trotzdem diesen Aufforderungen jedesmal pünktlich nachgekommen und die neuen Projekte so verfaßt waren, daß sie den vom Ministerium für Volksverpflegung vorgezeichneten Bedingungen genauest entsprachen, wurde das Syndikat schließlich mit der kurzen Mitteilung abgewiesen, daß die Lieferung mariniere Firma übertragen worden ist. Charakteristisch ist, daß der Ablehnungsbescheid von dem gleichen Tage datiert ist, an welchem dem Syndikate zwecks Ausarbeitung eines neuen Projektes neuerliche Bedingungen vom Ministerium für Volksverpflegung bekanntgegeben worden waren.
Die Lieferung der 15.000 Waggons Mehl oder Getreide ist der Firma Schwarz in Beneschau gemeinsam mit der Czechoslowak and American Corporation New-York Ernest Faul Repräsentative in Prag zu Bedingungen übertragen worden, die den Staat finanziell weit stärker belasten, als es bei Annahme des Projektes des Syndikates der Deutschen Wirtschaftszentrale für Böhmen und der Èeskoslovenská Komunálka der Fall gewesen wäre.
Ist der Herr Minister für Volksverpflegung geneigt:
1. den mit der Firma Schwarz und Consorten abgeschlossenen Vertrag im Originale dem Parlamente oder der Ersparniskommission sowie
2. die Gründe bekanntzugeben, welche für die Vergebung der Lieferung an die genannten Firmen maßgebend waren?
Prag, den 16. November 1921.
Dr. Lodgman,
Ing. Kallina, Schubert, Dr. Brunar, Dr. Haureich, Dr. Baeran, Mark, Dr. Kafka, Schälzky, Dr. Petersilka, Dr. Medinger, Kostka, Dr. Luschka, Dr. F. Feyerfeil, Dr. Schollich, Dr. Radda, Kraus, Windirsch, Zierhut, Dr. Spina, Dr. Keibl, Simm.
Pùvodní znìní ad XIII/3321.
Interpellation
der Abgeordneten Dr. Rudolf Lodgman, Dr. Emmerich Radda und Genossen
an den Minister des Innern
betreffend die Pensionierung des ehemaligen Bezirksgendarmeriekommandanten Robert Heidenreich in Nikolsburg.
Robert Ilcidenreich, nach Liebesdorf, Bezirk Mähr. Schönberg, zuständig, war zur Zeit des Umsturzes Bezirksgendarmeriekommandant in Nikolsburg. Als sich seine Dienstbehörde dem deutschösterreichischen Staate zur Verfügung stellte, wandte sich Heidenreich an das Landesgendarmeriekommando in Brünn mit dem Ersuchen um Bekanntgabe von Verhaltungsmaßregeln. Auf seine wiederholten Anfragen über die von ihm zu beobachtende weitere Stellungnahme wurde ihm schließlich von dem genannten Kommando im Dienstwege der Befehl zuteil, sich nach den Weisungen seiner unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde zu verhalten, wobei darauf hingewiesen wurde, daß die Bezirkshauptmannschaft Nikolsburg von der Statthalterei die erforderlichen Weisungen für die politischen Beamten erhalten habe, welche sinngemäß auch für die Gendamerie gelten. Als Nikolsburg vor der Besetzung durch tschechoslowakische Truppen stand, hat Heidenreich von seinem unmittelbaren Vorgesetzten sowie vom Chef der Bezirkshauptmannschaft in Nikolsburg den Befehl erhalten, die abziehende Bezirkshauptmannschaft nach Laa, Niederösterriech zu begleiten. Mit Rücksicht auf den oberwähnten Dienstbefehl des Landesgendarmeriekommandos in Brünn, den Anordnungen seines unmittelbaren Vorgesetzten unbedingt Folge zu leisten, kam Heidenreich dem erwähnten Auftrage nach und begleitete die Bezirkshauptmannschaft nach Laa.
Infolge einer Erkrankung kehrte Heidenreich ohne in Deutschösterreich Dienste geleistet zu haben umgehend wieder nach Nikolsburg zurück, wo inzwischen sein Posten mit einem tschechischen Gendarm besetzt worden war.
Von einer sechsmonatlichen schweren Erkrankung wieder genesen, hat sich Heidenreich an das Landesgendarmerfekommando in Brünn mit dem Ersuchen um Pensionierung gewendet. Dieses sowie ein an das Ministerium des Innern und ein weiteres unmittelbar an den Herrn Präsidenten gerichtetes Gesuch wurde jedoch mit der Begründung abgewiesen, daß Heidenreich durch seine Auswanderung und den Übertritt in die Dienste der österreichischen Gendarmerie die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft verloren habe, somit von jenem Staate zu pensionieren sei, in dessen Diensten er zuletzt stand.
Diese Entscheidung muß umsomehr verwundern, als Heidenreich in Deutschösterreich tatsächlich nicht gedient hat und nur den dienstlich erlassenen Weisungen des vorgesetzten Landesgendarmeriekommandos in Brünn nachgekommen ist, somit lediglich in Ausführung eines Befehles pflichtgemäß gehandelt hat.
Die Gefertigten fragen:
Ist der Herr Minister des Innern geneigt, dieser offenkundigen Ungerechtigkeit durch Wiederaufnahme des Robert Heidenreich in die Dienste der tschechoslowakischen Gendarmerie bezw. durch seine Pensionierung zu begegnen?
Prag, den 16. November 1921.
Dr. Lodgman, Dr. Radda,
Ing. Kallina, Dr. Brunar, Dr. Keibl, Dr. E. Feyerfeil, Zierhut, Böhr, Schubert, Dr. Hanreich, Bobek, Dr. Petersilka, Dr. Schollich, Kraus, Windirsch, Dr. Spina, Simm, Dr. Medinger, Schälzky, Mark, Dr. Kafka.
Pùvodní znìní ad XIV./3321
Interpellation
der Abg. Dr. Keibl, Dr. Lodgman und Genossen an den Minister des Innern
wegen der Vorkommnisse in Brüx am 26. Juni 1921.
Am 26. Juni 1921 gegen 1/212 Uhr mittags erschien im städtischen Polizeiwachzimmer unter der Führung des Schneidemeisters I. Fajtl eine tschechische Abordnung und berichtete, daß am 1. Platz mehrere Hochschüler in Kappe und Band promenieren und daß dies von den am Platze anwesenden Tschechen als Provokation aufgefaßt wird. Die Abordnung forderte, daß den Studenten das Tragen ihrer Abzeichen verbeten werde, und drohte, falls man ihrem Willen nicht willfahren würde, daß es zu Zusammenstößen und Blutvergießen komme. Die Polizei verwieß die Abordnung zur politischen Bezirksverwaltung. Während derselben Zeit gingen etwa 5-6 deutsche Hochschüler am 1. Platz spazieren. Sie wurden geben v 3/412 Uhr mittags von dem tschechischen Bergarbeiter Adolf Krhounek in Brüx, Komenskystraße 1288 wohnhaft, in der Nähe des Hotel Roß aufgefordert, Band und Kappe zu entfernen, weil dies eine deutsche Provokation sei. Gleichzeitig kamen noch andere "Tschechen dazu und beschimpften die Studenten. Als die Studenten erweiterten, daß sie zum Tragen ihrer Farben berechtigt seien, fielen die Tschechen sofort über sie her, rissen ihnen Kappen und Bänder herunter, schlugen mit Fäusten und Stöcken auf die Wehrlosen ein und schrien wild durcheinander, dies sei deutsche Provokation. Die Hochschüler wurden hiebei über den Markt zum Kreisgerichtsbäude gedrängt. Trotzdem die Polizei die Studenten schützen wollte, wurde einem von ihnen von dem Schriftsetzer Bohumil Nechvile die Rocktasche herunter gerissen. Nechvile wurde von der Polizei verhaftet, und mußte,, da er sich weigerte mitzugehen, mit Gewalt auf die Wachstube gebracht werden. Hiebei wurde ihm sein Kragen heruntergerissen. Dies benützten die am, Markte angesammelten Tschechen um das Gerücht auszustreuen, das deutsche Publikum hätte Nechvile mißhandelt. Als die Angreifer und die Angegriffenen auf die Polizeiwachstube gebracht worden waren, sammelte sich eine große Anzahl von Tschechen vor der Polizeiwachstube an, lärmte und schrie und nahm gegen die Polizei eine drohende Haltung an.
Gegen 1/21 Uhr kam einer der mißhandelten Hochschüler, welcher sich in das Hotel Adler geflichtet hatte, wieder auf die Strasse. Die auf ihn lauernte Menge stürzte sich auf ihn und riB ihm die Kappe, welche er unter dem Rocke verborgen hatte, heraus und wollte ihn wiederum mißhandeln. Dies verhinderte mit Mühe und Not ein Gendarm und erlitt dabei eine Verletzung.
Eine Menge Tschechen, darunter auch Militärpersonen drangen in das Restaurant Ratstübel ein, beschädigten durch Bajonetthiebe die Möbel und jagten die darin sitzenden Gäste hinaus. Die Gendarmerie nahm ohne jede Veranlassung in dem Gasthause, in welchem die Studenten zu verkehren pflegen, eine Hausdurchsuchung vor, ohne jeden Erfolg.
Durch diese Ereignisse hat sich der deutschen Mehrheitsbevölkerung in Brüx eine große Aufregung bemächtigt. Daß es zu keinen größeren Zusammenstößen kam, ist nur der Besonnenheit der deutschen Bevölkerung zu verdanken.
Mit Rücksicht auf diese Umstände fragen die Unterzeichneten den Herrn Minister des Innern an:
1. Sind ihm die geschilderten Vorfälle bekannt?
2. Was gedent der Herr Minister zu veranlassen, damit in den deutschen Städten den Hochschülern ihr satzungsgemäßes Recht ihre Farben, Band und Kappe zu tagen Gewähr leistet, und sie in der Ausübung dieses Rechtes entsprechend von der Staatsgewalt geschützt werden?
Prag, am 16. November 1921.
Dr. Keibl, Dr. Lodgman,
Dr. Brunar, Dr. Hanreich, Mark, Dr. Petersilka, Bobek, Dr. Kafka, Böhr, Kostka, Dr. E. Feyerfeil, Dr. Baeran, Dr. Radda, Kraus, Dr. Schollich, Windirsch, Zierhut, Schubert, Dr. Spina, Simm, Dr. Luschka.
Pùvodní znìní ad XV./3321.
Interpellation
des Abgeordneten Dr. Emmerich Radda und Genossen
an den Minister für Post und Telegrafenwesen
in Sachen offenkundiger Übergriffe untergeordneter Organe.
Der Apotheker Garnhaft in Nikolsburg richtete am 9. September 1921 eine schriftliche Bestellung an die Firma G. Schwarzwald, Gummiwaren, in Prag L, Revolutionsgasse 5. Die Bestellkarte erhielt der Absender kurz darauf zurück, versehen mit dem Prager Poststempel vom 10. September 1921, ferner mit dem Postvermerk Zpìt Mikulov und einer weiteren unleserlichen Aufzeichnung. Ausserdem trug diese Karte noch einen weiteren Vermerk: Praha I., Revolutionsstraße neznámé.
Die Nikolsburger Firma schrieb hierauf einen rekommandierten Brief an die Prager bekannte Firma Schwarzwald und es geschah das fast Unglaubliche: auch der rekommandierte Brief kam wieder als unbestellbar nach Nikolsburg zurück. Angesichts dieser wahrhaft skandalöser Zustände, die geeignet sind, jedes Vertrauen in eine geordnete Verwaltung zu nehmen und die der Ausfluß des fanatischen Deutschenhasses eines Chauvinisten sind, richten die Gefertigten an den Herrn Minister die Anfrage:
1. Ist der Herr Minister geneigt, den gemeldeten Vorfall zum Gegenstande einer Untersuchung zu machen?
2. Ist er weiteres geneigt anzuordnen, daß künftighin alle derartigen und ähnlichen, sowohl das Ansehen der Postverwaltung als auch den normalen Geschäftsverkehr schädigenden Übergriffe und Eigenmächtigkeiten untergeordneter Postorgane unterbleiben?
Prag, am B. November 1921.
Dr. Radda,
Simm, Böhr, Dr. Keibl, Dr. Baeran, Ing. Kallina, Dr. E. Feyerfeil, Dr. Schollich, Mark, Dr. Lodgman, Dr. Brunar, Zierhut, Dr. Medinger, Windirsch, Schubert, Kraus, Dr. Spina, Dr. Kafka, Dr. Hanreich, Knirsch, Kostka.
Pùvodní znìní ad XVI./3321.
Interpellation
des Abgeordneten Dr. Emmerich Radda und Genossen
an den Minister für nationale Verteidigung
in Angelegenheit des Schadensersatzes für die requirierte Schreibmaschine des Schriftstellers A. G: Gegenbauer.
Am 22. November 1918 requirierte die Besatzungskompagnie in Zlabings mit Dienstzettel die Adler-Schreibmaschine des Schriftstellers Ant. G. Gegenbauer für ihre Kanzlei in Zlabings und behielt sie durch volle 3 Monate in Verwendung. Dem Besitzer der Maschine wurde bei der Übernahme bedeutet, daß er den entstandenen Schaden vergütet erhalten werde und ihn ansprechen möge. Trotzdem Gegenbauer auf Grund eines behördlich angekreideten Maschinenschreibkurses mit der Maschine täglich ungefähr 10 Kronen verdiente, was für die oben genannte Zeit einen Betrag von rund 900 Kè ausmacht, verlangte er für die Beisetzung der Maschine während der 3 Monate einschließlich der Abnützung der Maschine, zweier Farbbänder und einer Schachtel Kohlenpapier nur den mehrmals urgierten Betrag von 600 Kè. Mit der Auszahlung wurde Gegenbauer aber ständig vertröstet und auch im Jahre 1920 wurde ihm vom damaligen Besatzungskommandanten Oberleutnant Nowothny lediglich eine hinausziehende Antwort gegeben. Anfangs 1921 endlich, nachdem sich Gegenbauer auch an das Landeskommando gewendet hatte, wurden die Erhebungen abgeschlossen, trotzdem ist Gegenbauer bis heute noch nicht im Besitze des von ihm angesprochenen geringen Entschädigungsbetrages, obwohl bereits 21/2 Jahre seit der Übernahme der Maschine verflossen sind.
Mit Rücksicht auf diesen Tatbestand fragen die Gefertigten: Ist der Herr Minister geneigt, zu veranlassen, daß der Partei Gegenbauer umgehend die Entschädigungssumme überwiesen wird?
Prag, den 8. November 1921.
Dr. Radda,
Dr. Hanreich, Dr. Brunar, Dr. Spina, Dr. Petersilka, Zierhut, Dr. Medinger, Matzner, Simm, Budig, Schubert, Windirsch, Dr. Schollich, Mark, Dr. Keibl, Bobek, Dr. Baeran, Ing. Kallina, Dr. F. Feyerfeil, Schälzky, Kraus.
Pùvodní znìní ad XVII./3321.
Interpellation
der Abg. Dr. Keibl, Ing. Kallina und Genossen an den Eisenbahnminister
wegen eines gesetzwidrigen Erlasses des Bahnbetriebsamtes Bodenbach.
Das Bahnbetriebsamt in Bodenbach hat am 27. Oktober 1921 G. 5979 Kb 21 an sämtliche Firmen in Bodenbach einen ErlaB herausgegeben, und in diesem unter Berufung auf § 56 des Eisenbahnbetriebs Regl. III/1 von den Parteien gefordert, daß sie in Zukunft in ihren Frachtbriefen die Betimmungsstationen nur in tschechischer Sprache angeben, widrigenfalls die Frachtbriefe zurück gewiesen werden würden.
Dieser Erlaß ist über Veranlassung der Prager Staatsbahndirektion erfolgt und es ist zu vermuten, daß ein solcher an alle deutschen Firmen im Bereiche dieser Direktion ja sogar vielleicht im Bereiche der ganzen Republik erflossen ist.
Dieser Erlaß steht in offenkundigem Wiederspruche mit den derzeit geltenden Bestimmungen über die sprachliche Ausfüllung der Frachtbriefe, mit dem Gesetze vom 14. April 1920 Nr. 266 und der dazu erlassenen Durchführungsverordnung von 25. August 1921 Nr. 324.
Nach den bestehenden Bestimmungen sind die Frachtbriefe in der Staatssprache auszufüllen. In Stationen, welche nach Gemeinden mit mindestens 20% einer andern Sprache gebrauchenden Staatsbürgern benannt sind, oder welche in solchen Gemeinden gelegen sind, können die Frachtbriefe auch in der Sprache dieser nationalen Minderheit ausgefüllt werden, soferne auch in der Bestimmungsstation eine solche Minderheit besteht. In andern Falle ist eine Übersetzung in der Staatssprache beizufügen. Wenn als eine Sendung in Frage kommt, welche von Bodenbach nach Rumburg oder Reichenberg aufgegeben wird, so kann der Frachtbrief und auch der Bestimmungsort m deutscher Sprache ausgefüllt werden.
Mit der Durchführungsverordnung von 25. August 1921 Nr. 324 betreffend die Benennung von Städten, Gemeinden und Massen heißt es im Art. 3: ist für eine Stadt, Gemeinde oder Ortschaft als amtliche Benennung auch die Benennung festgesetzt, welche die Sprache der nationalen d, h, der nicht tschechischen Minderheit ausgebildet hat, so send die Gerichte, die staatlichen und öffentlichen Behörden, Organe, Anstalten und Unternehmungen sowie auch die Parteien, im Verkehr mit ihnen verpflichtet, die amtliche Benennung der Sprache anzuwenden, in der übrige Text verfaßt ist. Die deutschen Bezeichnungen der in dem deutschen u. gemischten Sprachgebiete gelegenen Städte und Gemeinden sind als amtliche Bezeichnungen neben der tschechischen Bezeichnung durchwegs von der Staatsverwaltung anerkannt worden. Dies ergibt sich daraus, daß die deutschen Ortsbezeichnungen von den staatlichen Aemtern und Unternehmungen in den Aufschriften der örtlichen Aemater, in den Poststempeln, bei den Stationsbezeichnungen und auch auf den doppelsprachigen, Fahrplänen stets gebraucht werden.
Er sind demnach in deutschen Gemeinden auch die Parteien durch den bezogenen Artikel 3 der Durchführungsverordnung geradezu verpflichtet, in allen Fällen in welchen der Text des Frachtbriefes deutsch ist, auch den Namen der Bestimmungsstation in deutscher Sprache und Benennung anzuführen.
Es ist daher zweifellos, daß der bezogene Erlaß gesetzwidrig ist und daß er eine Durchbrechung und Abänderung der gesetzlich festgelegten sprachen rechtlichen Bestimmungen enthält. Er ist aber auch für die deutsche Bevölkerung verletzend und für dem, Verkehr äußerst gefährlich, daß er geeignet ist, Konflikte und Verzögerungen in der Güterbeförderung herbeizuführen.
Die Gefertigten können sich der Ansicht nicht erwehren, daß dieser Vorstoß gegen die deutsche Bevölkerung mit Vorwissen und Einwilligung des Eisenbahnministeriums erfolgt ist, und fragen demnach den Herrn Eisenbahnminister an:
1. Ist dem Herrn Eisenbahnminister der geschilderte Vorfall bekannt?
2. Sind derartige Erlässe von den Staatsbahndirektionen, und von welchen veranlaßt worden?
3. Ist der Herr Eisenbahnminister geneigt, sofort das Nötige zu veranlassen, daß diese ungesetzlichen Erlässe zurückgenommen werden?
Prag, am 16. November 1921.
Dr. Keibl, Ing. Kallina,
Dr. Radda, Kraus, Dr. Schollich, Windirsch, Zierhut, Schubert, Dr. Spina, Simm, Dr. Petersilka, Scharnagl, Dr. Lodgman, Køepek, Bobek, Dr. E. Feyerfeil, Mark, Dr. Brunar, Matzner, Böhr, Dr. Medinger, Budig, Dr. Lehnert, Dr. Hanreich.
Pùvodní znìní ad XVIII./3381.
Interpellation
des Abgeordneten Dr. Rudolf Lodgman und Genossen
an den Justizminister
wegen bloss einsprachiger, Erlagscheine des Kreisgerichtes in Brüx.
Das Kreisgericht Brüx bedient sich bloß tschechisch vorgedruckter Erlagscheine.
Mit welchem gesetzlichen Bestimmungen begründet der Herr Justizminister dieses Verhalten des Kreisgerichtes Brüx? Kann er sich insbesondere hiebe: auf das zahlenmäßige Verhältnis der Deutschen zur tschechischen Bevölkerung berufen?
Prag den 16. Dezember 1921.
Dr. Lodgman,
Schubert, Zierhut, Knirsch, Kostka, Dr. Brunar, Dr. Medinger, Böllmann, Dr. Schollich, Matzner, Dr. Radda, Röttel, Dr. Lehnen, Bobek, Ing. Kallina, Mark, Dr. Keibl, Dr. E. Feyerfeil, Schälzky, Kraus, Budig, J. Mayer.
Pùvodní znìní ad XIX./3321.
Interpellation
des Abgeordneten Dr. F. Schollich und Genossen
an den Minister für Schulwesen und Volkskultur
betreffend die unrichtige Beantwortung der Interpellation Druck 2136.
In der Antwort des Herrn Ministers für Schulwesen und Volkskultur (Druck 2999) auf meine Interpellation (Druck 2136) betreffend die Ausscheidung deutscher Schulkinder im Neutitscheiner Bezirke wird aus dem § 20 des Gesetzes vom 27. November 1905 L. G. Bl. Nr. 4 aus dem Jahre 1906 der Grundsatz abgeleitet, daß ein 6jähriges Kind in die Schule seiner Nationalität eingeschrieben werden muß.
Diese Auffassung ist vollkommen irrig. Dieser lautet: In die Volksschule dürfen in der Regel nur Kinder aufgenommen werden, welche der Unterrichtssprache mächtig sind. Nach dem klaren Wortlaute dieses § ist zur Aufnahme eines Kindes in die Schule nur die Beherrschung der Unterrichtssprache nötig, nach der Nationalität weder der Kinder noch der Eltern darf gar nicht gefragt werden und können die Eltern jede Antwort auf eine diesbezügliche Frage einfach verweigern. Es ist unbegreiflich, wie tschechische Schuljuristen aus dem für jeden Laien klaren Gesetze solche Grundsätze ableiten können. Der Oberste Verwahungsgerichtshof hat übrigens mit seiner Entscheidung vom 24. September 1921 Z 11.774 über diese tschechische - Verwaltungsjuristik ein vernichtendes Urteil gefällt und alle vorgekommenen Ausscheidungen angeblich tschechischer Schulkinder aus deutschen Schulen als ungesetzlich erklärt. Es ist weiters unbegreiflich, daß seitens des Ministeriums, dem doch die genaueste Befolgung aller Gesetze die erste Pflicht sein sollte, dieses ungesetzliche Vorgehen der einzelnen Leiter der politischen Bezirksverwaltungen noch gedeckt wird, statt d ese Ijerren auf die bestehenden Gesetze und Vorschriften aufmerksam zu machen und sie bei jeder Gesetzesverletzung zur Verantwortung zu ziehen. Allerdings, wenn schon im Ministerium Grundsätze aus Gesetzen abgeleitet werden, welche nicht darin enthalten sind, dann darf es auch nicht Wunder nehmen, wenn die Beobachtung solcher Grundsätze nicht bloß gebilligt und gedeckt, sondern den untergestellten Schulbehörden sogar zur Pflicht gemacht wird.
Meine Behauptung, daß die Entscheidung ohne vorheriges Verfahren erfolgte, wird als unrichtig hingestellt und gesagt: Im Gegenteil, durch protokollarisches und objektiv vorgenommenes Verhör sämtlicher Eltern bei der politischen Bezirksverwaltung in Neutitschein und durch wiederholte Irrhebungen durch Personen, die. die Ortsverhältnisse genau kennen, wurden alle für die Beurteilung der Sache erforderlichen Umstände ermittelt und aus dem Verzeichnis von vornherein Kinder mit deutscher Muttersprache und deutscht Nationalität ausgeschieden.
Auch de Behauptung, die Reklamationen seien einseitig gewesen und bloß durch die tschechischen Ortsschulräte überredet worden, ist nicht richtig.
Ich stelle dem gegenüber fest, daß in vielen Fällen nicht einmal die Eltern einvernommen wurden, was doch das Erste hätte sein müssen " wenn man den Eltern auch in unserem Freiheitsstaate etwas Recht über ihre Kider zugesteht.
Ich ersuche daher den Herrn Minister, einfach die diesbezüglichen Akten zu veröffentlichen oder mir wenigstens Einblick in dieselben zu geben. Insolange dies nicht geschieht, muß ich behaupten, daß der Herr Minister falsch berichtet ist und daß meine Behauptung die richtige ist.
Der Herr Minister ist auch darin falsch berichtet, wenn er behauptet, daß aus dem Verzeichnis von vornherein Kinder mit deutscher Muttersprache und deutscher Nationalität ausgeschieden wurden. Diese Antwort ist umso verwunderlicher da ich selbst beim Herrn Minister Šusta mit einem betroffenen Vater vorgesprochen habe, der denn Herrn Minister die Dokumente seiner deutschen Herkunft und Nationalität auf Jahrhunderte zurück vorlegte, um zu erwirken, daß sein aus der deutschen Schule in Mähr. Ostrau entfernter Knabe wieder die Schule besuchen dürfe, was ihm zu erwirken allerdings selbst durch diese Beweise nicht gelang. Der Herr Minister wußte also, daß auch Kinder rein deutscher Eltern von dieser gewaltsamen Ausscheidung betroffen wurden und der Einblick in die von den Eltern eingebrachten Rekursen wird ihm belehren, daß seine Behauptung falsch ist.
Die weitere Behauptung, daß den Rekursen vier Eltern die gesetzlich zustehende aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und daß alle in Betracht kommenden Kinder bis auf Ausnahmen (??), deutsche Schulen besuchen, ist gleichfalls nur teilweise richtig und verweise ich hier nur auf die Interpellation Druck 2925 betreffend das vollkommen ungesetzliche Vorgehen des Leiters der politischen Bezirksverwaltung irr Mähr. Ostrau Žilka und auf dessen Erlaß vom 1. Juni 1921 Zahl 145 präs.
Dei Gefertigten fragen daher den Herrn Minister:
1. Wie begründen Sie aus dem §20 des Gesetzes vorn 27. November 1905 die Ableitung des Grundsatzes, daß ein 6jähriges Kind in die Schelle seiner Nationalität eingeschrieben werden muß?
2. Sind Sie gewillt, allen Schulbehörden die Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtshofes zur striktesten Beobachtung zu empfehlen, damit endlich dieses undemokratische bisher befolgte System raffinierter Spitzfindigkeiten bei den Reklamationen angeblich tschechischer Schulkinder au: deutschen Schulen beseitigt werde?
3. Sind Sie gewillt, die Erhebungsakten und die Rekursäußerungen der betroffenen Eltern zu veröffentlichen, um feststellen zu können, ob meine Behauptung richtig ist, daß viele Eltern gar nicht einvernommen wurden und daß auch Kinder rein deutscher Eltern mit ausgeschult wurden?
4. Sind Sie gewillt, daß Vorgehen des Leiters s der politischen Bezirksverwaltung in Mähr. Ostrau Žilka auf die Gesetzmäßigkeit und besonders auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die eingebrachtem Rekurse hin untersuchen zu lassen?
Prag, am 10. Dezember 1921.
Dr. E. Schollich,
Böhr, Dr. Baeran, Dr. Keibl, Scharnagl, Kraus, Dr. E. Feyerfeil, Dr. Spina, Simm, Schubert, Dr. Petersilka, Zierhut, Röttel, Budig, Dr. Brunar, Knirsch, Kostka, Dr. Luschka, J. Mayer, Matzner, Dr. Radda, Dr. Lodgman, Ing. Kallina.
Pùvodní znìní ad XX./3321
Interpellation
der Abgeordneten Dr. Keibl, Kraus und Genossen an den Minister des Innern
betreffend den Schadenersatz für die, bei den Aussiger Vorfällen vom 3. August 1921 Geschädigten.
Bei den Ausschreitungen, welche sich am 3. August 1921 in Aussig ereignet haben, sind eine
Menge von Personen körperlich beschädigt worden. Diesen gebührt nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften ein Schadenersatz, und haben ihn die Geschädigten auch durch das Bürgermeisteramt in Aussig angemeldet. Seit dieser Zeit sind mehr als 3 Monate vergangen, ohne daß irgend eine Entscheidung erflossen wäre.
Die Regierung hat zwar zu Gunsten der Geschädigten das Verfahren nach dem Gesetze vom 18. März 1920 Nr. 87 eingeleitet und hat auch mit Erlaß des Ministeriums des Innern vom 7. Oktober 1921 Z. 75.643110 dem Bürgermeisteramte in Aussig einen Betrag von 10.000 K übermittelt, sonst jedoch in nichts weiter geschehen. Die von der Kommission bereits anerkannten Schadensersatzansprüche dürften mehr wie 1/2 Million Kronen betragen und es ist daher klar, daß ein Betrag von 10.000 K keine Ersatzleitung darstellt, und selbst als Teilzahlung viel zu klein ist.
Es ist demnach hoch an der Zeit, daß in dieser Artgelegenheit das Verfahren seinen Fortgang nimmt und endlich zu einem gedeihlichen Ende gelangt. Zumindestens wären die bedürftigsten Fahle durch das Bürgermeisteramt in Aussig sicherzustellen, und wäre ihnen vorläufig ein größerer Betrag, etwa 100.000 K, anzuweisen.
Auf Grund dieser Tatsachen fragen die Unterzeichneten den Herrn Minister des Innern an: Ist der Herr Minister des Innern geneigt, dann zu wirken, daß das Verfahren nach dem zitierten Gesetze bezüglich der Aussiger Vorfälle raschestes zu Ende geführt und den Notleidenden ein entsprechender Betrag zur Verfügung gestellt wird?
Prag, am 4. Dezember 1921.
Dr. Keibl, Kraus,
Dr. Baeran, Böhr, Scharnagl, Simm, Dr. Spina, Schubert, Dr. Petersilka, Röttel, Budig, Matzner, Dr. Brunar, Zierhut, Dr. Schollich, Ing. Kallina, Dr. Lodgman, Dr. Radda, Dr. Luschka, Kostka, Knirsch, J. Mayer.