Durch die Grosse Zahl der erbindeten Kriegsopfer ist die Zahl der unglücklichen Blinden seit der Kriegszeit bedeutend gestiegen und die Blindenfürsorge erfordert besondere Vorkehrungen von Seiten des Staates. Sollen die Blinden nicht bettelnd sondern arbeitend ihren Lebensunterhalt verdienen können, dann genügen auch die bestehenden Blinden-fürsorgeorganistionen in ihrer bisherigen Tätigkeit selbst mit den verhältnismässig sehr geringen staatlichen Unterstützung nicht.
Es gibt heute bloss zwei ausgesprochene, d. h. den Blinden vom 1. bis zum letzten Hadngriff zugängliche Handwerke, nämlich Korbflechten und Bürstenbinden. Es ist naturgemäss, dass der Blinde bei grösstem Fleiss und grösstem Eifer auch in diesen Handwerken dem Nichtblinden an Leistungsfähigkeit, nicht voll gleich kommt. Damit nun den Blinden in ihren einzig zugänglichen Handwerken nicht durch eine erdrückende Konkurrenz, die Konkurrenz sehender Bürstenbinder und Korbflechter, jede Lebesmöglichkeit genommen wird,wäre es im Interesse der staatlichen Blindenfürsorge gelegen, wenn die Regierung die Staatsämter beauftragen würde, ihren Bedarf an den Erzeugnissen der obgenannten beiden Blindenhandwerke lediglich bei den Verkaufstellen der Blindenfürsorgeorganisationen zu dekken. Es ist dies wohl ein sehr leicht zu erfüllendes Gebot der Menschlichkeit, würde dem Staat ersparen bedeutend höhere Mittel als bisher der Blindenfürsorge zuwenden zu müssen und würde im äussersten Fall ein Schutzgesetz für das Blindenhandwerk erübrigen.
Die Gefertigten fragen daher die Gesamtregierung,
ob sie geneigt ist, unverzüglich an die Staatsämter
die Weisung ergehen zu lassen, ihren Bedarf an Erzeugnissen der
Blindenhandwerke lediglich aus den Verkaufstellen der Blindenfürsorgeorganisationen
zu decken?
Prag, den
13. März 1928.
Mit dem Erlasse des Präsidium des Landesschulrates
in Prag vom 27. April 1925, Z. 727, wurde die Expositur zur Volksschule
in Lobs mit dem Standorte in Grün (Bezirk Falkenau) mit Rücksicht
auf die geringe Zahl der Kinder aufgelassen. Die Beschwerde des
Ortsschulrates wurde mit dem Erlasse des Ministeriums für
Schulwesen und Volkskultur vom 20. Jänner 1926, Z. 4638/I-26,
mit der Begründung abgewiesen, dass bei der örtlichen
Erhebung dieser Expositur keine derartigen Umstände sichergestellt
wurden, welche den Schulweg ständig beschwerlich machen würden,
und dass daher der Vorsitzende des Landesschulrates berechtigt
war, die ganzjährige Expositur aufzuheben, für welche
nicht einmal bei ihrer Errichtung die gesetzlich erforderlichen
Bedingungen gegeben waren. Dass sich die Kommunikationsverhältnisse
seit dieser Zeit nicht verschlechtert hätten, beweist der
Bericht des Gendarmeriepostens vom 16. Juli 1925, Z. 421, laut
welchem sich auch während der Winterszeit bei Schneeverwehungen
immer ein freier Weg finden lasse, auf welchem man von Grün
nach Lobs und zurück gehen könne.
Ueber die dagegen eingebrachte Beschwerde des
Ortsschulrates in Lobs wurde diese Entscheidung wegen Engesetzlichkeit
behoben. Das Gericht hat ausgesprochen, dass in der Behauptung
des Ministeriums, dass schon im Jahre 1892 zur Errichtung der
Expositur nicht die gesetlichen Voraussetzungen vorhanden waren
und dass daher schon aus diesem Grunde die Auflassung berechtigt
sei, eine Ungesetzlichkeit liege, denn durch die seinerzeitige
Errichtung der Expositur wurde zwischen den Parteien res indicata
geschaffen und das Ministerium sei jetzt nicht berufen, die Erfüllung
der seinerzeitigen Bedingungen für die Errichtung der Expositur
in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht von neuen zu überprüfen.
Infolge dieser Ungesetzlichkeit hat es das Gericht nicht für
nötig befunden, sich mit dem Gendarmerieberichte, auf welchem
zum Teile die angefochtene Entscheidung basiert, zu befassen.
Wenn es auch das Oberste Verwaltungsgericht
nicht für notwendig befunden hat, sich mit dem Gendarmerieberichte
zu befassen, so wird dies umsomehr jene Stelle zu tun haben, auf
welcher die Verantwortung für ein klagloses Funktionieren
des staatlichen Schulbehördenapparates ruht. Denn gerade
bei diesem Berichte konnte ein geradezu unerhörtes Vorgehen
des Ministeriums für Schulwesen und Volskultur sichergestellt
werden.
Durch die Akteneinsicht anlässlich des
Verwaltungsgerichtsstrittes konnte festgestellt werden, dass die
Behauptung der angefochtenen Entscheidung, das Gendarmeriebezirkskommando
Falkenau habe am 16. Juli 1925 den Verbindungsweg zwischen Lobs
und Grün als gangbar bezeichnet, vollkommen unrichtig und
aktenwidrig ist. Vielmehr hat die Gendarmerie Folgendes berichtet:
Anfangs November sind oft grosse Schneeverwehungen. Die Gangbarkeit
des Weges ist im Winter sehr schlecht. Die Verwehungen nehmen
oft grosse Ausdehnung an, sie sind oft über einen Meter tief.
Für die Schüler wäre der Weg nur vom April bis
zum Oktober gangbar, vom November bis zum April jedoch mit Schwirigkeiten
verbunden , etc.
Es liegt also in dieser Behauptung des Ministeriums
für Schulwesen und Volkskultur eine ganz unverantwortliche
Unterstellung eines unrichtigen Tatbestandes.
Hiemit wurde erwiesen, dass sich das Ministerium
für Schulwesen und Volkskultur nicht einmal vor Fälschungen
scheut, wenn es sich darum handelt, das deutsche Schulwesen, dessen
Schutz ihm als oberste Schulbehörde eigentlich obliegen sollte,
zu schädigen.
Die Unterzeichneten stellen an den herrn Minister
für Schulwesen und Volkskultur folgende Anfragen:
1. Ist ihm diese Angelegenheit bekannt und
ist er bereit, den Unterfertigten über diese Angelegenheit
und das Vorgehen des Ministeriums einen erschöpfenden aufklärenden
Bericht zu erstatten?
2. Ist er gewillt, den an dieser Unterschiebung
schuldigen Beamten zur gebührenden Verantwortung zu ziehen?
Prag, am 13.
März 1928.
In Starkstadt besteht seit dem jahre 1880,
sonach seit nahezu 50 jahren, eine Webereifachschule, die nun
aufgelassen werden soll. Diese Schule war zur Zeit des Umsturzes
von 50 Schülern besucht, es sank dann die Schülerzahl
im Jahre 1920 auf 29, seither ist sie aber in ständigem Ansteigen
begriffen, sodass sie im Jahre 1927 eine Frequenz von 60 Schülern
aufwies. Damit ist die Lebensfähigkeit der Schule erwiesen.
Sie ist aber auch eine Notwendigkeit für die entwickelte
Industrie des Gebietes, da auch in erreichbarer Nähe sich
eine solche Anstalt nicht befindet.
Auch die Gemeinde Startstadt hat für die
Erhaltung dieser Schule grosse Opfer gebracht und würde durch
die Auflassung dieser Anstalt auf das Allerhärteste betroffen.
Auch eine Reihe von Lehrkräften - es sind derzeit 5 Lehrer
und 2 Hilfslehrer dort tätig - würde durch die Aufhebung
der Schule arbeitslos werden. Aus allen diesen Gründen wäre
die Auflassung dieser Schule eine schwere Schädigung sowohl
der Textilindustrie des Gebietes, als auch der Gemeinde Starkstadt.
Wir fragen daher den Herrn Minister, ob er
bereit ist, dafür Sorge zu tragen, dass diese Unterrichtsanstalt
erhalten bleibt.
Prag, den
15. März 1928.
Anlässlich der Beratung des Gesetzes über
die Organisation der politischen Verwaltung hat der Senat unter
anderem auch folgende Resolutionen beschlossen:
7. Die Regierung wird wufgefordert, für
die Zwecke der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bediensteten
der Selbstverwaltungsverbände der Gemeinden dahin zu wirken,
dass aus diesen Korporationen ein einheitlicher Pensionsfonds
gebildet werde, damit die wünschenswerte Unifizierung der
Ruhe- und Versorgungsgenüsse eintrete und infolgedessen der
Uebertritt aus einem Verbande in einen anderen ermöglicht
werde.
8. Die Regierung wird aufgefordert, behufs
Ueberleitung der Beamten der Selbstverwaltungsverbände in
das Staatssystem für die Erlassung entsprechender Richtlinien
zu sorgen, die die Ueberleitung nicht nur erleichtern, sondern
auch für alle Selbstverwaltungverbände einheitlich gestalten
sollen.
In diesen Richtlinien ist genau nach dem Gesetze
Slg. Nr. 103/26 vorzugehen.
9. Die Regierung wird aufgefordert, der Nationalversammlung
einen Antrag auf Abänderung des Gesetzes vom 17. December
1919, Slg. d. G. u. V. Nr. 16 ex 1920 vorzulegen und zwar in dem
Sinne, dass zur Regelung der Minimalbezüge der Angestellten
in den Landgemeinden mit entsprechend grösserer Einwohnerzahl
geschritten werde.
10. Die Regierung wird aufgefordert, einen
Antrag auf Abänderung der Gesetze Nr. 443 und 444 ex 1919
vorzulegen, soweit es sich um die Ruhe- und Versorgungsgenüsse
der autonomen Bediensteten handelt und zwar in dem Sinne, dass
die erwähnten Bezüge nach Tunlichkeit den Ruhe- und
Versorgungsgenüssen der Staatsbediensteten angepasst werden.
Wir fragen die Regierung, was sie unternommen
hat oder zu unternehmen gewillt ist, um diese Resolutionen durchzuführen?
Prag, am 15.
März 1928.
Nach dem Gesetze über die Organisation
der politischen Verwaltung hat die Regierung die erste Geschäftsordnung
für die Bezirks- und Landesvertretungen durch Regierungsverordnung
zu erlassen. Ist diese Regelung an und für die Bezirks- und
Landesvertretungen durch Regierungsverordnung zu erlassen. Ist
diese Regelung an und für sich undemokratisch, so ist es
ein ganz unerträglicher Gedanke, dass diese Geschäftsordnung,
wie es scheinbar beabsichtigt ist, im letzten Moment vor dem Inkrafttreten
des Gesetzes, bezw. vor Zusammentreten der autonomen Vertretungskörperschaften
überraschend herausgegeben wird; um so jede Stellungnahme
der Oeffentlichkeit und der politischen Parteien unmöglich
zu machen. Wenn auch die überragende Stellung des Landespräsidenten,
bezw. Bezirkshauptmannes, welche die autonomen Organe zu blossen
Beiräten herabdrückt, schon im Gesetze festgelegt wird,
so wird es doch vielfach von den Einzelheiten der Geschäftsordnung
abhängen, ob ein geordneter Geschäftsgang, eine allseitige
Information der Mitglieder und eine gründliche Durchberatung
der Verhandlungsgegenstände möglich ist, oder ob die
autonomen Körperschaften in ihren Rechten und Wirkungsmöglichkeiten
noch wieter beschänkt werden sollen. Die Geschäftsordnung
ist aber auch deshalb von Wichtigkeit, weil durch sie der Sprachengebrauch
in den Landes- und Bezirksvertretungen geregelt werden soll, welche
Regelung insbesonders für die Angehörigen der nationalen
Minderheiten geradezu entscheidend dafür werden kann, ob
sie überhaupt wirksam in die Verhandlungen einzugreifen vermögen.
Aus allen diesen Gründen ist es nötig,
dass diese wichtige Regierungsverordnung nicht überraschend
vorgelegt wird.
Daher fragen die Unterfertigten:
Ist die Regierung bereit, die Regierungsverordnung,
durch welche die Geschäftsordnung der Landes- und Bezirksvertretungen,
sowie der Sprachengebrauch in diesen Körperschaften geregelt
wird, ehestens auszuarbeiten und vor ihrer Kundmachung dem Verfassungsausschuss,
sowie den juristischen Fachkorporationen zur Begutachtung vorzulegen?
Prag, den
15. März 1928.