Allegato.

Elenco delle Carte di Valore all'art. 9,

Par. 2.

I. Rendite Austriache Prebelliche.

a) Debito generale dello Stato:

Somme nominali in corone

4% Mairente mit Kupons ab 1. Mai 1919....
31,100.000
  
4% Julirente mit Kupons ab 1. Juli 1919...
10,300.000
  
4.2% Februarrente mit Kupons ab 1. August 1919..
12,000.000

b) Debito austriaco dello Stato:

4% Österreichische Kronenrente mit Kupons ab 1. September 1919.....
28,600.000
 82,000.000

II. Carte di Valore per le quali singoli Stati hanno un interesse Particolare.

(Art. 10, par. 2.)

5 1/4% Franz Josef-Bahn-Schuld in Silber, 1/1, 1/7..... 84.800
  
5 1/4% Elisabethbahn Linz-Budweis, Aktien ö. W., Silber, 1/1, 1/7......
26.800
  
4% Franz Josef-Bahn, Prior., Em. 1884, Silber, 1/4, 1/10
216.400
  
3% Lokaleisenbahn Ges. österr., K, 1/1, 1/7....
2,000.400
  
3 1/2% Nordwestbahn, österr., Prior., lit. A, Konvert, fl. 1/3, 1/9.......
1,602.800
  
3 1/2% Nordwestbahn, österr., Prior., lit. A, konvert, Em. 1903, K, 1/3, 1/9....
387.200
  
3 1/2% Nordwestbahn, österr., Prior., B, Konvert, Silber, 1/5, 1/11.......
1,343.600
  
3 1/2% Nordwestbahn, österr., Prior., B. Em. 1903, K, 1/5, 1/11.........
780.600
  
4% Nordwestbahn, österr., Prior., Em. 1885, Silber, 1/4, 1/10.......
65.600
  
3% Staatseisenbahn-Gesellschaft, Prior., Ergänzungsnetz (500 frs., 480 K), 1/3, 1/9...
960
  
4% Böhm. Nordbahn, Schuld, steuerfrei, K, 1/1, 1/7...
35.000
  
4% Nordwestbahn, Schuldschr. österr. u Südnordd. Verbindungsbahn, 1/1, 1/7...
40.000
  
4% Pilsen-Priesen Bahn, Schuld in fl. ö. W., 1/1, 1/7
582.000
  
4% Böhm. Westbahn, Prior., Em. 1885, Silber, 1/1, 1/7
380.600
  
4% Böhm. Westbahn, Prior., Em. 1895, in K, 1/1, 1/7..
1,830.200
  
4% Mährische Grenzbahn, Prior., in K, 1/3, 1/9...
766,200
  
4% Mährische-schles. Zentral bahn, Prior., in K, 1/1, 1/7
3,125.600
  
4% Pilsen-Priesen Bahn, Prior., 150 fl., Silber, 1/1, 1/7.........
639.100
  
4% Südnorddeutsche Verbindungsbahn, Prior., Silber, 1/1, 1/7.......
283.200
  
4% Buschtiehrader Bahn, Em. 1896, K, 1/4, 1/10....
108.600
  
4% Dux-Bodenbacher Eisenbahn, Em. 1891, Silber, 1/1, 1/7.........
51.000
  
3% Dux-Bodenbacher Eisenbahn, Em. 1893, K, 1/1, 1/7
1.600
  
4% Kaschau-Oderberger Eisenbahn, Em. 1889, zur Konv. eingereicht, Silber, 1/1, 1/7
427,200
  
4% Kaschau-Oderberger Eisenbahn, österr. Str., Em. 1889, zur Konv. eingereicht, Silber, 1/1, 1/7........
157.200
  
3 1/2% Böhm. Hypothekenbank, 60 1/2 j., in K, verl., 1/3, 1/9
142.400
  
3 1/2% Böhm. Hypothekenbank, 60 1/2j., in K, 1/6, 1/12..
185.400
  
4% Böhm. Landesbank, Kommunal-Schuldsch., 50j., verl., ö. W., 1/5, 1/11.....
120.800
  
4% Böhm. Landesbank, Kommunal-Schuldsch., 78j., verl. in K, 1/2, 1/8.....
150.200
  
4% Böhm. Landesbank, Kommunal-Schuldsch., 78j., verl. in K, 1/5, 1/11.....
130.000
  
4% Böhm. Landesbank, Meliorations-Schuldsch., 78j., verl. in K, 1/2, 1/8.....
368.000
  
4% Böhm. Landesbank, Eisenbahn-Schuld, in K, 78j., verl., 1/3, 1/9........
257.000
  
4% Mähr. Hypothekenbank,. 54 1/2j., verl., ö. W., 1/2, 1/8
19.000
  
4% Mähr. Landeskultur-Bank, Kommunal-Oblig., 54 1/2j., verl., 1/6, 1/12.....
189.000
 16,512.460

2. Repubblica polacca.

4% Albrechtsbahn-Schuld in Silber, fl., 1/1, 1/7,.... 70.800
  
4% Galizische Karl-Ludwig-Bahn-Schuld, 1/1, 1/7...
2,403.600
  
4% Albrechtsbahn-Prior., Silber, 1/5, 1/11.....
820.000
  
4% Galizische Karl-Ludwig-Bahn-Prior., Silber, 1/1, 1/7
480.800
  
3 1/2% Ungarisch-Galizische Eisenbahn-Prior., Em. 1870, K, konvert., 1/3, 1/9...
692.000
  
3 1/2% Ungarisch-galizische Eisenbahn-Prior., Em. 1878, K, konvert., 1/3, 1/9...
188.400
  
4% Ungarisch-Galizische Eisenbahn-Prior., Em. 1.887, Silber, 1/1, 1/7.....
979.600
  
3 1/2% Ungarisch-galizische Eisenbahn-Prior., Em. 1903, K, 1/3, 1/9......
440.000
  
4% Galiz. Bodenkredit-Verein-Pfdbr., 56j., verl. in K, 30/6, 31/12........
60.000
  
4% Galiz. Landesbahn-Pfdbr. d. Kgr. Galiien u Lod., 30/6, 31/12, 51 1/2j., i. K, rückz.........

30.000
  
4 1/2% Gliz. Landesbahn-Pfdbr. d. Kgr. Galizien u. Lod., 30/6, 31/12, 51 1/2 j., i. K, rückz.........

168.300
  
4 1/2% Galiz. Landesbahn-Kommunal-Oblig., III Em., 51 1/2 j., i. K, verl., K, 1/4, 1/10....
150.000
  
 6,483.500

3. Regno d Italia.

4% Anlehen der Stadt und Handelskammer Triest, 1/1, 1/7, verl., ö. W......
426.400

4. Regno dei Serbi, Croati e Sloveni.

4% Laibach-Stein-Lokalbahn, ö. W. fl., 1/1, 1/7....


19.600

5.Regno di Romania.

4% Czernowitz-Nowosielitza Prior., K, 1/1, 1/7....


784.400

III. Carte di valore per le Quali diversi Stati hanno un interesse particolare.

1. Cecoslovacchia e Polonia.

4% Ferdinands-Nordbahn, Prior., Em. 1888, ö. W., 1/6, 1/12.........
28.000
  
4% Ferdinands-Nordbahn, Prior., Em. 1891, ö, W., 1/4, 1/10.........
30.000
  
4% Ferdinands-Nordbahn, Prior., Em. 1904, K, 1/6, 1/12.........
629.800
  
 687.800

2.Polonia e Romania.

4% Lemberg-Czernowitz-Jassy-Eisenbahn-Ges. Prior., Em. 1894, in K, 1/1, 1/7..
2,945.000
  
4% Lemberg-Czernowitz-Jassy-Eisenbahn-Ges. Prior., Em. 1884, Silber, 1/5, 1/11
782.400
  
 3,727.400

ÜBEREINIOMMEN.

ÖSTERREICH, POLEN, RUMÄNIEN, DAS KÖNIGREICH DER SERBEN-KROATEN-SLOVENEN UND DIE ÈECHOSLOVAKEI, vom Wunsche beseelt die Fragen zu regeln, welche auf die Ausscheidung der Guthaben und Depots von Angehörigen der vom ehemaligen österreichischen Territorium abgetrennten Gebiete aus der Gebarung des Postsparkassenamtes in Wien Bezug haben, in dem Willen ein diesbezügliches Übereinkommen abzuschließen, haben als ihre Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der König von Italien:

S. E. den Marquis Guglielmo Imperiali,

Senator des Königreichs, a.-o. Botschafter und

bevollmächtigten Minister;

Der Bundes-Präsident der Republik Österreich:

Herrn Rémi Kwiatkowsky,

Außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister;

Der Chef des polnischen

Staates:

Herrn Maciej Loret,

Chargé d'Affaires des Polnischen Staates in Rom;

Seine Majestät der König von Rumänien:

Herrn Antonesco,

Präsidenten des Apellationsgerichtes in Bukarest;

Seine Majestät der König der Serben-Kroaten-Slovenen:

Herrn Ottokar Rybár,

ex-Abgeordneten;

Der Präsident der Èechoslovakischen Republik:

Herrn Vlastimil Kybal,

Außerordentlichen Gesandten,

WELCHE nach Austausch ihrer Vollmachten, welche als gut und gültig erkannt wurden, beschlossen haben, wie folgt:

Erster Teil.

Allgemeine Bestimmungen.

Erster Artikel.

Die vertragschließenden Staaten, denen ein Gebiet des ehemaligen österreichischen Staates übertragen wurde, oder die aus dem Zerfalle dieses Staates entstanden sind, ausschließlich Österreichs, veranlassen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Übereinkommens die Übernahme aller Guthaben ihrer Angehörigen beim Postsparkassen-Amte in Wien, sowie jener dort befindlichen Guthaben ehemals österreichisch-ungarischer staatlicher Zivil- und Militärbehörden, Ämter, Anstalten u. dgl., deren beim Postparkassen- Amt vorgemerkter Standort außerhalb der Republik Österreich aus dem Gebiete dieser Staaten gelegen ist.

Die von den anderen Nationalstaaten nicht übernommenen Guthaben werden von österreich übernommen.

Jeder der oben bezeichneten Staaten wird eines seiner öffentlichen Geldinstitute mit der Durchführung aller aus diesem Vertrage sich ergebenden Geschäfte betrauen.

Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Guthaben, deren Inhaber erklären, sie beim Postsparkassen-Amt in Wien belassen zu wollen.

Als Liquidierungstag gilt, insoferne in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich ein anderer Termin vorgesehen ist, der letzte Tag des Monates, in dem dieses Überein kommen im Sinne des Art. 20 in Kraft tritt.

Artikel 2.

Als Angehörige der vom ehemals österreichischen Territorium abgetrennten Gebiete, deren Guthaben durch die nationalen Institute übernommen werden, gelten grundsätzlich jene Spareinleger und Scheckkontoinhaber, welche im Zeitpunkte der österreichischen Währungstrennung (26. März 1919) im Gebiete des betreffenden Staates ihren ordentlichen Wohnsitz (Sitz) hatten und denselben seither nicht aufgegeben haben. Zeitweilige Änderungen des Aufenthaltes insbesondere wenn sie durch den Kriegszustand verursacht waren, sind nicht als Änderungen des ordentlichen Wohnsitzes (Sitzes) zu betrachten. Haben Spareinleger und Scheckkontoinhaber nach dem angegebenen Zeitpunkt ihren Wohnsitz (Sitz,) aus dem Gebiete eines Nationalstaates in das Gebiet eines anderen mit Ausnahme Österreichs verlegt, so entscheidet ihre Staatszugehörigkeit beim Inkrafttreten dieses Vertrages für die Übernahme ihrer Guthaben.

Bei Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Unternehmungen jeder Art, bei Gutsverwaltungen und dergleichen ist der Betriebsort dieser Zweigniederlassungen und Verwaltungen als Sitz zu betrachten.

Hinsichtlich der Staatsangehörigen, welche ihren Wohnsitz (Sitz) in einem außerhalb des ehemaligen österreichischen Staates gelegenen Gebiete hatten und entweder von dort in den Heimatstaat übersiedelt oder im Auslande verblieben sind, enthält der zweite Teilnähere Bestimmungen.

Hinsichtlich der vom Postsparkassen-Amt in altösterreichischen Kronen geführten Guthaben behalten sich die vertragsschließenden Staaten das Recht vor, einen allenfalls nach der österreichischen Währungstrennung entstandenen Zuwachs des Guthabens nicht oder nur teilweise anzuerkennen; wenn der Zuwachs nicht aus Gutschriften der Kontozinsen oder aus Überweisungen von einem dem gleichen nationalen Institute zufallenden Guthaben herrührt.

Artikel 3.

Der Gesamtbetrag der auf diese Weise aus der Gebarung des Postsparkassen-Amtes ausscheidenden Guthaben ist rechnungsgemäß einheitlich in Kronen auszudrücken.

Zur Deckung dieses Gesamtbetrages wird das Postsparkassen-Amt die im Artikel 9 angeführten Werte den übernehmenden Nationalinstituten zur Verfügung stellen.

Die unter den Nationalstaaten mit Ausnahme österreichs vorzunehmende Aufteilung der zur Deckung abgetretenen Aktiven des Postsparkassen-Amtes hat nach den Bestimmungen des Artikels 10 zu erfolgen.

Artikel 4.

Neben Spar- und Scheckkontoguthaben werden die mit der Übernahme betrauten Institute über Ansuchen der interressierten Parteien auch jene Wertpapierdepots übernehmen, welche vom Postsparkassen-Amt für Rechnung von außerhalb österreich wohnhaften Staatsbürgern des betreffenden Gebiets verwahrt und verwaltet werden. Jedoch muß die Staatsbürgerschaft gemäß den Bestimmungen des Staatsvertrages von St.-Germain, beziehungsweise der damit zusammenhängenden Staatsverträge erworben worden sein.

Die aus Wertpapiergeschäften des Postsparkassen-Amtes herrührenden Guthaben auf Barverrechnungskonten, welche vom Postsparkassen-Amt in altösterreichischen Kronen geführt werden, sind nach den im Artikel 8 festgesetzten Grundsätzen zu ermitteln, und werden den ausscheidenden Scheckkonto- und Sparguthaben zugeschlagen. Dagegen sind die in anderer Währung bestehenden Barverrechnungsguthaben in den ausscheidenden Gesamtbetrag nicht einzubeziehen, sondern in dieser Währung auszufolgen.

Artikel 5.

Das Pastsparkassen-Amt wird durch die Durchführung dieses Vertrages von jeder weiteren Verpflichtung gegenüber jenen Parteien befreit, deren Guthaben aus seiner Gebarung in die des übernehmenden Institutes übergehen. Die übernehmenden Institute treten in Bezug auf die übernommenen Guthaben in die Rechte und Pflichten des Postsparkassen-Amtes mit der Beschränkung ein, daß die Umwertung der Guthaben in die nationale Währung erst nach Empfangnahme sämtlicher im IV. Teile dieses Übereinkommens vorgesehenen Deckungen und nur im Rahmen dieser Deckungen zu erfolgen braucht.

Es bleibt jedoch den vertragsschließenden Staaten überlassen, selbst zu bestimmen, wie und mit welchem Betrage das übernehmende Institut die Forderungsberechtigten zu befriedigen hat.

Die empfangenen Deckungen können zur Realisierung von auf Staatskonten erliegen den reinen Staatsgeldern erst nach Befriedigung aller übrigen Forderungsberechtigten herangezogen werden.

Zweiter Teil.

Feststellung der auszuscheidenden Guthabenblocks.

Artikel 6.

Für die Feststellung der Guthabenblocks im Sparverkehr ist folgender Vorgang einzuhalten:

Die vertragschließenden Staaten mit Ausnahme österreichs werden, insoferne es nicht schon geschehen ist, ihre Angehörigen (Art. 2) durch öffentlichen Aufruf auffordern, ihre Sparguthaben innerhalb einer bestimmten Frist bei den zu bezeichnenden Stellen anzumelden. Die Frist darf den Zeitraum von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens nicht überschreiten. Gleichzeitig mit der Anmeldung haben die Einleger die per saldo gekündigten Sparbücher einzuliefern.

Hiebei haben die Einleger, die zur Zeit der österreichischen Währungstrennung ihren Wohnsitz (Sitz) im Gebiete des betreffenden Nationalstaates gehabt haben, den Nachweis dieses Wohnsitzes (Sitzes) zu erbringen.

Hingegen haben Spareinleger, welche nach der Währungstrennung ihren Wohnsitz (Sitz) aus dem Gebiete eines Nationalstaates in das Gebiet eines anderen, mit Ausnahme Österreichs, oder aus einem außerhalb des ehemaligen österreichischen Staates gelegenen Gebiete in den Heimatstaat verlegt haben, sowie Spareinleger, die ihren Wohnsitz (Sitz) außerhalb des Gebietes des ehemaligen österreichischen Staates beibehalten haben, sowohl den derzeitigen Wohnsitz (Sitz) als auch die Staatszugehörigkeit nachzuweisen. Diese Staatszugehörigkeit muß gemäß den Bestimmungen des Staatsvertrages von St. Germain beziehungsweise der damit zusammenhängenden Staatsverträge erworben worden sein.

Ist der Spareinleger gestorben, so ist sein letzter ständiger Wohnsitz, beziehungsweise seine Staatsbürgerschaft (Heimatzuständigkeit) für die Zuteilung seines Sparguthabens entscheidend. Bei juristischen Personen, die aufgehört haben zu bestehen, entscheidet ihr letzter Sitz.

Beansprucht ein Spareinleger, der nach der österreichischen Währungstrennung seinen Wohnsitz (Sitz) in seinen Heimatsstaat verlegt hat, die Aufnahme in einen nationalen Block, so wird seinem Anspruche nur dann stattgegeben, wenn nach der Währungstrennung keine Einlage gemacht worden ist. Zinsengutschriften sind nicht als Einlagen anzusehen.

Ist das Postsparkassenbuch in Verlust geraten, so hat der Einleger gleichzeitig mit der Anmeldung die Verlustanzeige mit dem Ansuchen um Einleitung des Amortisationsverfahrens im Sinne des Art. 14 des Gesetzes vom 28. Mai 1882, R.-G.-Bl. Nr. 56, zu erstatten. Das Amortisationsverfahren und die dem Ergebnis desselben entsprechende Zuteilung in einen Nationalblock wird vom Postsparkassen-Amt im Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden Nationalstaat durchgeführt werden.

Nach Vornahme allfälliger Richtigstellungen und Ergänzungen wîrd der betreffende Nationalstaat dem Postsparkassen-Amt die Zugehörigkeit der einzelnen Spareinleger zu seinem Nationalblock anmelden. Nach buchmäßiger Überprüfung durch das Postsparkassen-Amt bilden die Sparguthaben aller zu einem Nationalblock gehörigen Spareinleger nach dem Stande am Liquidierungstage samt Zinsen bis zu diesem Tage den Guthabenblock des betreffenden Nationalstaates.

Die seitens der vertragsschließenden Staaten mit Ausnahme Österreichs nicht angemeldeten Spareinlagen gehören in den Guthabenblock Österreichs. Doch werden alle ab 26. März 1919 im Sinne der Art. 15 und 16 des Gesetzes von 28. Mai 1882, R.-G.-Bl. Nr. 56, bereits verjährten oder noch verjährenden Einlagen dem Staate zufallen, in dessen Gebiet das Postamt liegt, welches das Einlagebuch ausgegeben hat.

Artikel 7.

Für die Feststellung der Guthabenblocks im Scheckverkehr ist folgender Vorgang einzuhalten:

Das Postsparkassen-Amt stellt nach den im Art. 2 gegebenen Richtlinien die Guthabenblocks der einzelnen Nationalstaaten auf Grund seiner Vormerke provisorisch zusammen. Die Kontoinhaber werden von ihrer provisorischen Zuteilung in einem bestimmten Guthabenblock vom Postsparkassen-Amt gemeinsam mit dem übernehmenden Institute verständigt. Wenn es sich hiebei ergibt, das der vom Postsparkassen-Amt angegebene Wohnsitz (Sitz) eines Scheckkontoinhabers mit dessen im Zeitpunkte der Währungstrennung innegehabten Wohnsitz (Sitz) übereinstimmt, oder daß nur eine Wohnsitz beziehungsweise Sitzänderung innerhalb des Gebietes eines Staates vorliegt, so entfällt jeder weitere Nachweis seitens des Kontoinhabers für die endgültige Einreihung in den betreffenden nationalen Block. Handelt es sich dagegen um eine Wohnsitz-(Sitz) Verlegung in das Gebiet eines anderen Nationalstaates oder um eine Übersiedlung aus einem außerhalb des ehemaligen österreichischen Staates gelegenen Gebiet in den Heimatstaat, so hat der Kontoinhaber seine gegenwärtige Staatszugehörigkeit und seinen Wohnsitz (Sitz) nachzuweisen. Beansprucht der Inhaber eines in österreichisch gestempelten Kronen geführten Scheckkontos, der seinen Wohnsitz (Sitz) nach der österreichischen Währungstrennung in seinen Heimatstaat verlegt hat, die Aufnahme seines Guthabens in einen nationalen Block, so wird seinem Anspruche nach erbrachtem Nachweise der gegenwärtigen, Staatszugehörigkeit und Wohnsitzes (Sitzes) nur dann stattgegeben, wenn sein Konto nicht infolge weiterer Benützung (Einzahlungen, Überweisungen und Abhebungen) Veränderungen erfahren hat: Zinsen-Gutschriften gelten nicht als solche Veränderungen.

Ist der Scheckkontoinhaber gestorben, so ist sein letzter ständiger Wohnsitz vor der österreichischen Währungstrennung, in Ermangelung dessen seine letzte Heimatzuständigkeit entscheidend. Bei juristischen Personen, die aufgehört haben zu bestehen, entscheidet ihr letzter Sitz.

Erklärt der Kontoinhaber binnen eines Monates nach erfolgter Verständigung nicht ausdrücklich, daß er sein Guthaben beim Postsparkassen-Amt belassen will, so gilt die Einreihung in den nationalen Block nach Erbringung der etwa notwendigen Nachweise als endgültig.

Nach Durchführung allfälliger Richtigstellungen und Ergänzungen wird jeder Nationalstaat die Zuweisung der einzelnen Scheckkontoinhaber in seinen Guthabenblock genehmigen. Die Guthaben aller zu einem nationalen Block gehörigen Scheckkontoinhaber nach dem Stande am Liquidierungstage, verzinst bis zu diesem Tage, bilden den Guthabenblock des betreffenden Nationalstaates.

Dritter Teil.

Übernahme von Wertpapierdepots und Guthaben auf Barverrechnungskonten.

Artikel 8.

Die beim Postsparkassen-Amt befindlichen Wertpapierdepots und Guthaben auf Barverrechnungskonten von Staatsbürgern der vertragschließenden Staaten mit Ausnahme Österreichs sind nach folgenden Grundsätzen zu übertragen:

Die Inhaber von Depotkonten und Barverrechnungskonten sind, insoferne das nicht schon geschehen ist, durch öffentlichen Aufruf aufzufordern, ihre Depots und Barguthaben binnen einer angemessenen Frist anzumelden und das übernehmende Geldinstitut zur Übernahme zu bevollmächtigen. Gleichzeitig mit der Anmeldung ist der Nachweis der Staatsbürgerschaft und des Wohnsitzes (Sitzes) außerhalb des Gebietes der Republik Österreich zu er bringen.

Für die Zugehörigkeit der Wertpapierdepots und Barverrechnungskonten von Nachlaßmassen ist die Staatsbürgerschaft bzw. Heimatzuständigkeit und der letzte Wohnsitz des Verstorbenen, bei juristischen Personen, die zu bestehen aufgehört haben, der Sitz des Kantoinhabers entscheidend.

Das zu einem Wertpapierdepot gehörige Barverrechnungskonto wird als angemeldet angesehen, wenn das Wertpapierdepot selbst angemeldet ist. Bei der Anmeldung ist der Depotschein (das Rentenbuch) vorzulegen. Falls dieser Beleg in Verlust geraten ist, hat der Depotkontoinhaber die schriftliche Erklärung abzugeben, daß er für alle aus der Ausfolgung des Depots etwa erwachsenden Schäden haftet. An Stelle der Einzelerklärungen der Depotkontoinhaber kann auch eine Kumulativerklärung des zur Übernahme bestimmten Institutes treten.

Die Nationalstaaten werden die von ihnen überprüften und hinsichtlich der Übertragungsvoraussetzungen (Staatsbürgerschaft, Wohnsitz oder Sitz) bestätigten Anmeldungen dem Postsparkassen-.Amt übermitteln. Dieses wird die Anmeldung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den buchmäßigen Ständen überprüfen und allenfalls richtigstellen und danach im Einvernehmen mit der übernehmenden Stelle die Ausfolgung der Depots und Barguthaben bewerkstelligen.

Die hienach zu übertragenden Depots sind seitens Österreichs ohne Kürzung durch Steuern oder sonstige Abgaben für die Ausfuhr freizugeben. Hiebei sind die Weisungen der Reparationskommission vom 31. August 1921, Nr. 1502, sowie etwaige weitere Weisungen dieser Kommission über die Behandlung der Titres der nicht sichergestellten Vorkriegsschuld des ehemaligen österreichischen Staates zu beachten.

Die Kriegsanleihetitres werden mit der von Österreich vorgeschriebenen Kennzeichnung als national-ausländischer Besitz ausgefolgt.

Die einem Kautionsbande unterworfenen Wertpapiere werden nur mit Zustimmung des an der Kaution interessierten Rechtssubjektes (Verwaltungsbehörde) übertragen.

Die Guthabenblocks der in Österreichischungarischen Kronen geführten Barverrechnungskonten sind dem Sparguthabenblock des betreffenden Staates zuzuschlagen und sodann wie Sparguthaben zu behandeln.

Die Guthaben auf Barverrechnungskonten, die in einer anderen als in der österreichischungarischen Währung geführt wer den, sind mit dem Stande vom Liquidierungstage in der Währung auszufolgen, in der sie geführt werden. Hiebei sind bis zu diesem Tage den in österreichisch gestempelten Kronen geführten Guthaben jedenfalls, den Guthaben in anderen Währungen Zinsen nur nach Maßgabe des aus ihrer Veranlagung erzielten Gewinnes zuzuschlagen.

Die nicht angemeldeten Wertpapierdepots genießen bei der Übertragung nicht die Vorteile dieses Übereinkommens. Die nicht angemeldeten Guthaben auf Barverrechnungskonten, die in österreichisch-ungarischen Kronen geführt sind, werden bei der Deckung der Guthabenblocks der einzelnen vertragschließenden Staaten im Sinne dieses Übereinkommens nicht berücksichtigt.

Die Behandlung der mit Lombardschulden belasteten Depots wird im IV. Teile dieses Übereinkommens geregelt.

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