Somme nominali in corone
4% Mairente mit Kupons ab 1. Mai 1919.... |
31,100.000 |
4% Julirente mit Kupons ab 1. Juli 1919... | 10,300.000 |
4.2% Februarrente mit Kupons ab 1. August 1919.. | 12,000.000 |
4% Österreichische Kronenrente mit Kupons ab 1. September 1919..... | 28,600.000 |
82,000.000 |
5 1/4% Franz Josef-Bahn-Schuld in Silber, 1/1, 1/7..... | 84.800 |
5 1/4% Elisabethbahn Linz-Budweis, Aktien ö. W., Silber, 1/1, 1/7...... |
26.800 |
4% Franz Josef-Bahn, Prior., Em. 1884, Silber, 1/4, 1/10 | 216.400 |
3% Lokaleisenbahn Ges. österr., K, 1/1, 1/7.... | 2,000.400 |
3 1/2% Nordwestbahn, österr., Prior., lit. A, Konvert, fl. 1/3, 1/9....... | 1,602.800 |
3 1/2% Nordwestbahn, österr., Prior., lit. A, konvert, Em. 1903, K, 1/3, 1/9.... | 387.200 |
3 1/2% Nordwestbahn, österr., Prior., B, Konvert, Silber, 1/5, 1/11....... | 1,343.600 |
3 1/2% Nordwestbahn, österr., Prior., B. Em. 1903, K, 1/5, 1/11......... | 780.600 |
4% Nordwestbahn, österr., Prior., Em. 1885, Silber, 1/4, 1/10....... | 65.600 |
3% Staatseisenbahn-Gesellschaft, Prior., Ergänzungsnetz (500 frs., 480 K), 1/3, 1/9... | 960 |
4% Böhm. Nordbahn, Schuld, steuerfrei, K, 1/1, 1/7... | 35.000 |
4% Nordwestbahn, Schuldschr. österr. u Südnordd. Verbindungsbahn, 1/1, 1/7... | 40.000 |
4% Pilsen-Priesen Bahn, Schuld in fl. ö. W., 1/1, 1/7 | 582.000 |
4% Böhm. Westbahn, Prior., Em. 1885, Silber, 1/1, 1/7 | 380.600 |
4% Böhm. Westbahn, Prior., Em. 1895, in K, 1/1, 1/7.. | 1,830.200 |
4% Mährische Grenzbahn, Prior., in K, 1/3, 1/9... | 766,200 |
4% Mährische-schles. Zentral bahn, Prior., in K, 1/1, 1/7 | 3,125.600 |
4% Pilsen-Priesen Bahn, Prior., 150 fl., Silber, 1/1, 1/7......... | 639.100 |
4% Südnorddeutsche Verbindungsbahn, Prior., Silber, 1/1, 1/7....... | 283.200 |
4% Buschtiehrader Bahn, Em. 1896, K, 1/4, 1/10.... | 108.600 |
4% Dux-Bodenbacher Eisenbahn, Em. 1891, Silber, 1/1, 1/7......... | 51.000 |
3% Dux-Bodenbacher Eisenbahn, Em. 1893, K, 1/1, 1/7 | 1.600 |
4% Kaschau-Oderberger Eisenbahn, Em. 1889, zur Konv. eingereicht, Silber, 1/1, 1/7 | 427,200 |
4% Kaschau-Oderberger Eisenbahn, österr. Str., Em. 1889, zur Konv. eingereicht, Silber, 1/1, 1/7........ | 157.200 |
3 1/2% Böhm. Hypothekenbank, 60 1/2 j., in K, verl., 1/3, 1/9 | 142.400 |
3 1/2% Böhm. Hypothekenbank, 60 1/2j., in K, 1/6, 1/12.. | 185.400 |
4% Böhm. Landesbank, Kommunal-Schuldsch., 50j., verl., ö. W., 1/5, 1/11..... | 120.800 |
4% Böhm. Landesbank, Kommunal-Schuldsch., 78j., verl. in K, 1/2, 1/8..... | 150.200 |
4% Böhm. Landesbank, Kommunal-Schuldsch., 78j., verl. in K, 1/5, 1/11..... | 130.000 |
4% Böhm. Landesbank, Meliorations-Schuldsch., 78j., verl. in K, 1/2, 1/8..... | 368.000 |
4% Böhm. Landesbank, Eisenbahn-Schuld, in K, 78j., verl., 1/3, 1/9........ | 257.000 |
4% Mähr. Hypothekenbank,. 54 1/2j., verl., ö. W., 1/2, 1/8 | 19.000 |
4% Mähr. Landeskultur-Bank, Kommunal-Oblig., 54 1/2j., verl., 1/6, 1/12..... | 189.000 |
16,512.460 |
4% Albrechtsbahn-Schuld in Silber, fl., 1/1, 1/7,.... | 70.800 |
4% Galizische Karl-Ludwig-Bahn-Schuld, 1/1, 1/7... |
2,403.600 |
4% Albrechtsbahn-Prior., Silber, 1/5, 1/11..... | 820.000 |
4% Galizische Karl-Ludwig-Bahn-Prior., Silber, 1/1, 1/7 | 480.800 |
3 1/2% Ungarisch-Galizische Eisenbahn-Prior., Em. 1870, K, konvert., 1/3, 1/9... | 692.000 |
3 1/2% Ungarisch-galizische Eisenbahn-Prior., Em. 1878, K, konvert., 1/3, 1/9... | 188.400 |
4% Ungarisch-Galizische Eisenbahn-Prior., Em. 1.887, Silber, 1/1, 1/7..... | 979.600 |
3 1/2% Ungarisch-galizische Eisenbahn-Prior., Em. 1903, K, 1/3, 1/9...... | 440.000 |
4% Galiz. Bodenkredit-Verein-Pfdbr., 56j., verl. in K, 30/6, 31/12........ | 60.000 |
4% Galiz. Landesbahn-Pfdbr. d. Kgr. Galiien u Lod., 30/6, 31/12, 51 1/2j., i. K, rückz......... | 30.000 |
4 1/2% Gliz. Landesbahn-Pfdbr. d. Kgr. Galizien u. Lod., 30/6, 31/12, 51 1/2 j., i. K, rückz......... | 168.300 |
4 1/2% Galiz. Landesbahn-Kommunal-Oblig., III Em., 51 1/2 j., i. K, verl., K, 1/4, 1/10.... | 150.000 |
6,483.500 |
4% Anlehen der Stadt und Handelskammer Triest, 1/1, 1/7, verl., ö. W...... | 426.400 |
4% Laibach-Stein-Lokalbahn, ö. W. fl., 1/1, 1/7.... | 19.600 |
4% Czernowitz-Nowosielitza Prior., K, 1/1, 1/7.... | 784.400 |
4% Ferdinands-Nordbahn, Prior., Em. 1888, ö. W., 1/6, 1/12......... | 28.000 |
4% Ferdinands-Nordbahn, Prior., Em. 1891, ö, W., 1/4, 1/10......... | 30.000 |
4% Ferdinands-Nordbahn, Prior., Em. 1904, K, 1/6, 1/12......... | 629.800 |
687.800 |
4% Lemberg-Czernowitz-Jassy-Eisenbahn-Ges. Prior., Em. 1894, in K, 1/1, 1/7.. | 2,945.000 |
4% Lemberg-Czernowitz-Jassy-Eisenbahn-Ges. Prior., Em. 1884, Silber, 1/5, 1/11 | 782.400 |
3,727.400 |
ÖSTERREICH, POLEN, RUMÄNIEN,
DAS KÖNIGREICH DER SERBEN-KROATEN-SLOVENEN UND DIE ÈECHOSLOVAKEI,
vom Wunsche beseelt die Fragen zu regeln, welche auf die Ausscheidung
der Guthaben und Depots von Angehörigen der vom ehemaligen
österreichischen Territorium abgetrennten
Gebiete aus der Gebarung des Postsparkassenamtes in Wien Bezug
haben, in dem Willen ein diesbezügliches Übereinkommen
abzuschließen, haben als ihre Bevollmächtigten ernannt:
WELCHE nach Austausch ihrer Vollmachten, welche
als gut und gültig erkannt wurden, beschlossen haben, wie
folgt:
Die vertragschließenden Staaten, denen
ein Gebiet des ehemaligen österreichischen Staates übertragen
wurde, oder die aus dem Zerfalle dieses Staates entstanden sind,
ausschließlich Österreichs, veranlassen nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Übereinkommens die Übernahme
aller Guthaben ihrer Angehörigen beim Postsparkassen-Amte
in Wien, sowie jener dort befindlichen Guthaben ehemals österreichisch-ungarischer
staatlicher Zivil- und Militärbehörden, Ämter,
Anstalten u. dgl., deren beim Postparkassen- Amt vorgemerkter
Standort außerhalb der Republik Österreich aus dem
Gebiete dieser Staaten gelegen ist.
Die von den anderen Nationalstaaten nicht übernommenen
Guthaben werden von österreich übernommen.
Jeder der oben bezeichneten Staaten wird eines
seiner öffentlichen Geldinstitute mit der Durchführung
aller aus diesem Vertrage sich ergebenden Geschäfte betrauen.
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung
auf Guthaben, deren Inhaber erklären, sie beim Postsparkassen-Amt
in Wien belassen zu wollen.
Als Liquidierungstag gilt, insoferne in den
nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich ein anderer
Termin vorgesehen ist, der letzte Tag des Monates, in dem dieses
Überein kommen im Sinne des Art. 20 in Kraft tritt.
Als Angehörige der vom ehemals österreichischen
Territorium abgetrennten Gebiete, deren Guthaben durch die nationalen
Institute übernommen werden, gelten grundsätzlich jene
Spareinleger und Scheckkontoinhaber, welche im Zeitpunkte der
österreichischen Währungstrennung (26. März 1919)
im Gebiete des betreffenden Staates ihren ordentlichen Wohnsitz
(Sitz) hatten und denselben seither nicht aufgegeben haben. Zeitweilige
Änderungen des Aufenthaltes insbesondere wenn sie durch den
Kriegszustand verursacht waren, sind nicht als Änderungen
des ordentlichen Wohnsitzes (Sitzes) zu betrachten. Haben Spareinleger
und Scheckkontoinhaber nach dem angegebenen Zeitpunkt ihren Wohnsitz
(Sitz,) aus dem Gebiete eines Nationalstaates in das Gebiet eines
anderen mit Ausnahme Österreichs verlegt, so entscheidet
ihre Staatszugehörigkeit beim Inkrafttreten dieses Vertrages
für die Übernahme ihrer Guthaben.
Bei Zweigniederlassungen von Kreditinstituten
und Unternehmungen jeder Art, bei Gutsverwaltungen und dergleichen
ist der Betriebsort dieser Zweigniederlassungen und Verwaltungen
als Sitz zu betrachten.
Hinsichtlich der Staatsangehörigen, welche
ihren Wohnsitz (Sitz) in einem außerhalb des ehemaligen
österreichischen Staates gelegenen Gebiete hatten und entweder
von dort in den Heimatstaat übersiedelt oder im Auslande
verblieben sind, enthält der zweite Teilnähere Bestimmungen.
Hinsichtlich der vom Postsparkassen-Amt in
altösterreichischen Kronen geführten Guthaben behalten
sich die vertragsschließenden Staaten das Recht vor, einen
allenfalls nach der österreichischen Währungstrennung
entstandenen Zuwachs des Guthabens nicht oder nur teilweise anzuerkennen;
wenn der Zuwachs nicht aus Gutschriften der Kontozinsen oder aus
Überweisungen von einem dem gleichen nationalen Institute
zufallenden Guthaben herrührt.
Der Gesamtbetrag der auf diese Weise aus der
Gebarung des Postsparkassen-Amtes ausscheidenden Guthaben ist
rechnungsgemäß einheitlich in Kronen auszudrücken.
Zur Deckung dieses Gesamtbetrages wird das
Postsparkassen-Amt die im Artikel 9 angeführten Werte den
übernehmenden Nationalinstituten zur Verfügung stellen.
Die unter den Nationalstaaten mit Ausnahme
österreichs vorzunehmende Aufteilung der zur Deckung abgetretenen
Aktiven des Postsparkassen-Amtes hat nach den Bestimmungen des
Artikels 10 zu erfolgen.
Neben Spar- und Scheckkontoguthaben werden
die mit der Übernahme betrauten Institute über Ansuchen
der interressierten Parteien auch jene Wertpapierdepots übernehmen,
welche vom Postsparkassen-Amt für Rechnung von außerhalb
österreich wohnhaften Staatsbürgern des betreffenden
Gebiets verwahrt und verwaltet werden. Jedoch muß die Staatsbürgerschaft
gemäß den Bestimmungen des Staatsvertrages von St.-Germain,
beziehungsweise der damit zusammenhängenden Staatsverträge
erworben worden sein.
Die aus Wertpapiergeschäften des Postsparkassen-Amtes
herrührenden Guthaben auf Barverrechnungskonten, welche vom
Postsparkassen-Amt in altösterreichischen Kronen geführt
werden, sind nach den im Artikel 8 festgesetzten Grundsätzen
zu ermitteln, und werden den ausscheidenden Scheckkonto- und Sparguthaben
zugeschlagen. Dagegen sind die in anderer Währung bestehenden
Barverrechnungsguthaben in den ausscheidenden Gesamtbetrag nicht
einzubeziehen, sondern in dieser Währung auszufolgen.
Das Pastsparkassen-Amt wird durch die Durchführung
dieses Vertrages von jeder weiteren Verpflichtung gegenüber
jenen Parteien befreit, deren Guthaben aus seiner Gebarung in
die des übernehmenden Institutes übergehen. Die übernehmenden
Institute treten in Bezug auf die übernommenen Guthaben in
die Rechte und Pflichten des Postsparkassen-Amtes mit der Beschränkung
ein, daß die Umwertung der Guthaben in die nationale Währung
erst nach Empfangnahme sämtlicher im IV. Teile dieses Übereinkommens
vorgesehenen Deckungen und nur im Rahmen dieser Deckungen zu erfolgen
braucht.
Es bleibt jedoch den vertragsschließenden
Staaten überlassen, selbst zu bestimmen, wie und mit welchem
Betrage das übernehmende Institut die Forderungsberechtigten
zu befriedigen hat.
Die empfangenen Deckungen können zur Realisierung
von auf Staatskonten erliegen den reinen Staatsgeldern erst nach
Befriedigung aller übrigen Forderungsberechtigten herangezogen
werden.
Für die Feststellung der Guthabenblocks
im Sparverkehr ist folgender Vorgang einzuhalten:
Die vertragschließenden Staaten mit Ausnahme
österreichs werden, insoferne es nicht schon geschehen ist,
ihre Angehörigen (Art. 2) durch öffentlichen Aufruf
auffordern, ihre Sparguthaben innerhalb einer bestimmten Frist
bei den zu bezeichnenden Stellen anzumelden. Die Frist darf den
Zeitraum von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens
nicht überschreiten. Gleichzeitig mit der Anmeldung haben
die Einleger die per saldo gekündigten Sparbücher einzuliefern.
Hiebei haben die Einleger, die zur Zeit der
österreichischen Währungstrennung ihren Wohnsitz (Sitz)
im Gebiete des betreffenden Nationalstaates gehabt haben, den
Nachweis dieses Wohnsitzes (Sitzes) zu erbringen.
Hingegen haben Spareinleger, welche nach der
Währungstrennung ihren Wohnsitz (Sitz) aus dem Gebiete eines
Nationalstaates in das Gebiet eines anderen, mit Ausnahme Österreichs,
oder aus einem außerhalb des ehemaligen österreichischen
Staates gelegenen Gebiete in den Heimatstaat verlegt haben, sowie
Spareinleger, die ihren Wohnsitz (Sitz) außerhalb des Gebietes
des ehemaligen österreichischen Staates beibehalten haben,
sowohl den derzeitigen Wohnsitz (Sitz) als auch die Staatszugehörigkeit
nachzuweisen. Diese Staatszugehörigkeit muß gemäß
den Bestimmungen des Staatsvertrages von St. Germain beziehungsweise
der damit zusammenhängenden Staatsverträge erworben
worden sein.
Ist der Spareinleger gestorben, so ist sein
letzter ständiger Wohnsitz, beziehungsweise seine Staatsbürgerschaft
(Heimatzuständigkeit) für die Zuteilung seines Sparguthabens
entscheidend. Bei juristischen Personen, die aufgehört haben
zu bestehen, entscheidet ihr letzter Sitz.
Beansprucht ein Spareinleger, der nach der
österreichischen Währungstrennung seinen Wohnsitz (Sitz)
in seinen Heimatsstaat verlegt hat, die Aufnahme in einen nationalen
Block, so wird seinem Anspruche nur dann stattgegeben, wenn nach
der Währungstrennung keine Einlage gemacht worden ist. Zinsengutschriften
sind nicht als Einlagen anzusehen.
Ist das Postsparkassenbuch in Verlust geraten,
so hat der Einleger gleichzeitig mit der Anmeldung die Verlustanzeige
mit dem Ansuchen um Einleitung des Amortisationsverfahrens im
Sinne des Art. 14 des Gesetzes vom 28. Mai 1882, R.-G.-Bl. Nr.
56, zu erstatten. Das Amortisationsverfahren und die dem Ergebnis
desselben entsprechende Zuteilung in einen Nationalblock wird
vom Postsparkassen-Amt im Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden
Nationalstaat durchgeführt werden.
Nach Vornahme allfälliger Richtigstellungen
und Ergänzungen wîrd der betreffende Nationalstaat
dem Postsparkassen-Amt die Zugehörigkeit der einzelnen Spareinleger
zu seinem Nationalblock anmelden. Nach buchmäßiger
Überprüfung durch das Postsparkassen-Amt bilden die
Sparguthaben aller zu einem Nationalblock gehörigen Spareinleger
nach dem Stande am Liquidierungstage samt Zinsen bis zu diesem
Tage den Guthabenblock des betreffenden Nationalstaates.
Die seitens der vertragsschließenden
Staaten mit Ausnahme Österreichs nicht angemeldeten Spareinlagen
gehören in den Guthabenblock Österreichs. Doch werden
alle ab 26. März 1919 im Sinne der Art. 15 und 16 des Gesetzes
von 28. Mai 1882, R.-G.-Bl. Nr. 56, bereits verjährten oder
noch verjährenden Einlagen dem Staate zufallen, in dessen
Gebiet das Postamt liegt, welches das Einlagebuch ausgegeben hat.
Für die Feststellung der Guthabenblocks
im Scheckverkehr ist folgender Vorgang einzuhalten:
Das Postsparkassen-Amt stellt nach den im Art.
2 gegebenen Richtlinien die Guthabenblocks der einzelnen Nationalstaaten
auf Grund seiner Vormerke provisorisch zusammen. Die Kontoinhaber
werden von ihrer provisorischen Zuteilung in einem bestimmten
Guthabenblock vom Postsparkassen-Amt gemeinsam mit dem übernehmenden
Institute verständigt. Wenn es sich hiebei ergibt, das der
vom Postsparkassen-Amt angegebene Wohnsitz (Sitz) eines Scheckkontoinhabers
mit dessen im Zeitpunkte der Währungstrennung innegehabten
Wohnsitz (Sitz) übereinstimmt, oder daß nur eine Wohnsitz
beziehungsweise Sitzänderung innerhalb des Gebietes eines
Staates vorliegt, so entfällt jeder weitere Nachweis seitens
des Kontoinhabers für die endgültige Einreihung in den
betreffenden nationalen Block. Handelt es sich dagegen um eine
Wohnsitz-(Sitz) Verlegung in das Gebiet eines anderen Nationalstaates
oder um eine Übersiedlung aus einem außerhalb des ehemaligen
österreichischen Staates gelegenen Gebiet in den Heimatstaat,
so hat der Kontoinhaber seine gegenwärtige Staatszugehörigkeit
und seinen Wohnsitz (Sitz) nachzuweisen. Beansprucht der Inhaber
eines in österreichisch gestempelten Kronen geführten
Scheckkontos, der seinen Wohnsitz (Sitz) nach der österreichischen
Währungstrennung in seinen Heimatstaat verlegt hat, die Aufnahme
seines Guthabens in einen nationalen Block, so wird seinem Anspruche
nach erbrachtem Nachweise der gegenwärtigen, Staatszugehörigkeit
und Wohnsitzes (Sitzes) nur dann stattgegeben, wenn sein Konto
nicht infolge weiterer Benützung (Einzahlungen, Überweisungen
und Abhebungen) Veränderungen erfahren hat: Zinsen-Gutschriften
gelten nicht als solche Veränderungen.
Ist der Scheckkontoinhaber gestorben, so ist
sein letzter ständiger Wohnsitz vor der österreichischen
Währungstrennung, in Ermangelung dessen seine letzte Heimatzuständigkeit
entscheidend. Bei juristischen Personen, die aufgehört haben
zu bestehen, entscheidet ihr letzter Sitz.
Erklärt der Kontoinhaber binnen eines
Monates nach erfolgter Verständigung nicht ausdrücklich,
daß er sein Guthaben beim Postsparkassen-Amt belassen will,
so gilt die Einreihung in den nationalen Block nach Erbringung
der etwa notwendigen Nachweise als endgültig.
Nach Durchführung allfälliger Richtigstellungen
und Ergänzungen wird jeder Nationalstaat die Zuweisung der
einzelnen Scheckkontoinhaber in seinen Guthabenblock genehmigen.
Die Guthaben aller zu einem nationalen Block gehörigen Scheckkontoinhaber
nach dem Stande am Liquidierungstage, verzinst bis zu diesem Tage,
bilden den Guthabenblock des betreffenden Nationalstaates.
Die beim Postsparkassen-Amt befindlichen Wertpapierdepots
und Guthaben auf Barverrechnungskonten von Staatsbürgern
der vertragschließenden Staaten mit Ausnahme Österreichs
sind nach folgenden Grundsätzen zu übertragen:
Die Inhaber von Depotkonten und Barverrechnungskonten
sind, insoferne das nicht schon geschehen ist, durch öffentlichen
Aufruf aufzufordern, ihre Depots und Barguthaben binnen einer
angemessenen Frist anzumelden und das übernehmende Geldinstitut
zur Übernahme zu bevollmächtigen. Gleichzeitig mit der
Anmeldung ist der Nachweis der Staatsbürgerschaft und des
Wohnsitzes (Sitzes) außerhalb des Gebietes der Republik
Österreich zu er bringen.
Für die Zugehörigkeit der Wertpapierdepots
und Barverrechnungskonten von Nachlaßmassen ist die Staatsbürgerschaft
bzw. Heimatzuständigkeit und der letzte Wohnsitz des Verstorbenen,
bei juristischen Personen, die zu bestehen aufgehört haben,
der Sitz des Kantoinhabers entscheidend.
Das zu einem Wertpapierdepot gehörige
Barverrechnungskonto wird als angemeldet angesehen, wenn das Wertpapierdepot
selbst angemeldet ist. Bei der Anmeldung ist der Depotschein (das
Rentenbuch) vorzulegen. Falls dieser Beleg in Verlust geraten
ist, hat der Depotkontoinhaber die schriftliche Erklärung
abzugeben, daß er für alle aus der Ausfolgung des Depots
etwa erwachsenden Schäden haftet. An Stelle der Einzelerklärungen
der Depotkontoinhaber kann auch eine Kumulativerklärung des
zur Übernahme bestimmten Institutes treten.
Die Nationalstaaten werden die von ihnen überprüften
und hinsichtlich der Übertragungsvoraussetzungen (Staatsbürgerschaft,
Wohnsitz oder Sitz) bestätigten Anmeldungen dem Postsparkassen-.Amt
übermitteln. Dieses wird die Anmeldung hinsichtlich der Übereinstimmung
mit den buchmäßigen Ständen überprüfen
und allenfalls richtigstellen und danach im Einvernehmen mit der
übernehmenden Stelle die Ausfolgung der Depots und Barguthaben
bewerkstelligen.
Die hienach zu übertragenden Depots sind
seitens Österreichs ohne Kürzung durch Steuern oder
sonstige Abgaben für die Ausfuhr freizugeben. Hiebei sind
die Weisungen der Reparationskommission vom 31. August 1921, Nr.
1502, sowie etwaige weitere Weisungen dieser Kommission über
die Behandlung der Titres der nicht sichergestellten Vorkriegsschuld
des ehemaligen österreichischen Staates zu beachten.
Die Kriegsanleihetitres werden mit der von
Österreich vorgeschriebenen Kennzeichnung als national-ausländischer
Besitz ausgefolgt.
Die einem Kautionsbande unterworfenen Wertpapiere
werden nur mit Zustimmung des an der Kaution interessierten Rechtssubjektes
(Verwaltungsbehörde) übertragen.
Die Guthabenblocks der in Österreichischungarischen
Kronen geführten Barverrechnungskonten sind dem Sparguthabenblock
des betreffenden Staates zuzuschlagen und sodann wie Sparguthaben
zu behandeln.
Die Guthaben auf Barverrechnungskonten, die
in einer anderen als in der österreichischungarischen Währung
geführt wer den, sind mit dem Stande vom Liquidierungstage
in der Währung auszufolgen, in der sie geführt werden.
Hiebei sind bis zu diesem Tage den in österreichisch gestempelten
Kronen geführten Guthaben jedenfalls, den Guthaben in anderen
Währungen Zinsen nur nach Maßgabe des aus ihrer Veranlagung
erzielten Gewinnes zuzuschlagen.
Die nicht angemeldeten Wertpapierdepots genießen
bei der Übertragung nicht die Vorteile dieses Übereinkommens.
Die nicht angemeldeten Guthaben auf Barverrechnungskonten, die
in österreichisch-ungarischen Kronen geführt sind, werden
bei der Deckung der Guthabenblocks der einzelnen vertragschließenden
Staaten im Sinne dieses Übereinkommens nicht berücksichtigt.
Die Behandlung der mit Lombardschulden belasteten
Depots wird im IV. Teile dieses Übereinkommens geregelt.