XXXV. Glas und Glaswaren.

 

aus 370

Hohlglas, gemeines, d. i. ungeschliffen, ungemustert, ungabgerieben, ungepreßt:

 
 

Flaschen:

 

a)

in natürlicher Farbe, jedoch nicht weiß

40.-

b)

weiß, auch halbweiß (durchsichtig)

80.-

c)

farbig (in der Masse gefärbt oder überfangen)

240.-

aus 371

Hohlglas mit nur eingeriebenen Stöpseln oder abgeschliffenen Böden oder Rändern

 
 

Flaschen:

 

a)

in natürlicher Farbe oder weiß (durchsichtig)

80.-

b)

farbig (in der Masse gefärbt oder überfangen)

240.-

375

Spiegel und Tafelglas, nicht besonders benanntes, roh; ungeschliffen, nicht poliert, nicht gemustert, nicht belegt, nicht gefärbt:

 

a)

Spiegelglas, gegossen oder geblasen; rohes Gußglas, in der Stärke von mehr als 5 mm

40.-

b)

Tafelglas und rohes Gußglas in der Stärke von 5 mm und darunter mit einem Umfange der einzelnen Tafel von

 

1.

240 cm oder darunter

80.-

2.

über 240 cm bis 400 cm

88.-

3.

über 400 cm

104.-

380

Trockenplatten für photographische Zwecke, lichtempfindliche

585.-

aus 388

Glas und Emailwaren nicht besonders benannte, mit Ausnahme von Christbaumschmuck, Spielzeug und von Glaswaren für chemische und physikalische Zwecke:

 

b)

in Verbindung mit Kautschuk, Leder oder mit nicht vernickelten Bestandteilen aus Eisen aller unedlen Metallen.

655.20

c)

in Verbindung mit anderen feinen Materialien

1092.-

d)

in Verbindung mit feinsten Materialien

2184.-

 

XXXVI. Steinwaren, usw.

 

aus 400

Waren aus Zement oder Gips, nicht besonders benannte, auch in Verbindung mit Holz oder grob gearbeiteten Bestandteilen aus Eisen oder anderen unedlen Metallen

 

aus a)

weder geschliffen, noch angestrichen oder lackiert:

 
 

1. Heraklithplatten

18.-

 

2. Waren aus Gips

25.20

aus 402

Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen oder Metallhülsen

8.40

aus 404

Künstliche Schleif und Wetzsteine, auch in Verbindung mit Holz, Eisen oder anderen unedlen Metallen

 

a)

aus Schmirgel, Carborundum oder ähnlichen harten Schleifmitteln.:

180.-

aus 408

Steinwaren, feine, usw.:

280.-

 

Baukästen

 
 

XXXVII. Tonwaren.

 

aus 411

Ziegel, nicht feuerfeste, unglasiert:

 

aus b)

Hurdis

8.40

 

Anmerkung. Hierunter fallen Hurdis in Form rechteckiger Ziegel und Platten mit glatter oder geriffelter Oberfläche.

 

aus 413

Ziegel, feuerfeste:

 

aus a)

Dinas-, Magnesit-, Bauxit und Graphitziegel:

 
 

Magnesitziegel und -bauplatten:

 

1.

im Einzelgewichte bis 5 kg

14.-

2.

im Einzelgewichte über 5 kg

21.-

aus 420

Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Kapseln, Düsen, Rührscheits u. dgl. technische Artikel:

 
 

a) aus Graphit

48.-

aus 426

Tonpfeifen, in Verbindung:

 

a)

mit gewöhnlichen Materialien

270.-

b)

mit feinen Materialien

900.-

 

XXXVIII. Eisen und Eisenwaren.

 

428a)

Roheisen

9.50

aus c)

Ferrosilicium (30% bis 90% Si)

beze cla

429

Luppeneisen; Ingots

22.-

430

Flußeisenzagel und Zagel aus abgescheißtem Schweißeisexi, Brauren, Platinen

29.-

431

Eisen und Stahl in Stäben, geschmiedet, gewalzt oder gezogen

 

a)

nicht fassoniert

39.-

b)

fassoniert

45.50

c)

Ziereisen, ornamentiert

58.50

d)

appretiert, nicht unter e) gehörig

71.50

e)

vernickelt, mit Kupfer, Kupfer, Megierungen oder Aluminium plattiert oder poliert

97.50

432

Bleche und Platten:

 

a)

roh (Schwarzblech), in der Stärke:

 

1.

von 2 mm oder mehr

 
 

a) von 5 mm oder mehr

58.50

 

b) unter 5 mm bis 2 mm

61.75

2.

unter 2 mm bis 1 mm

65.-

3.

unter 1 mm bis 0.6 mm

71.50

4.

unter 0.6 mm bis 0.4 mm

78.-

5.

unter 0.4 mm bis 0.25 mm

84.50

6.

unter 0.25 mm

91.-

 

Anmerkung: Bandeisen in einer Breite von 100 mm oder darüber und einer Stärke von mindesten 1 mm in Ringen für Kaltwalzwerke, auf Erlaubnisscheine unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen

45.50

b)

dressiert oder dekapiert, in der Stärke:

 

1.

von 1 mm oder mehr

78.-

2.

unter 1 mm bis 0.6 mm

84.50

3.

unter 0.6 mm bis 0.4 mm

91.-

4.

unter 0.4 mm

100.80

c)

verzinnt, verzinkt, verbleit, verkupfert, vermessingt, gefirnißt, geschliffen, in der Stärke:

 

1.

von 1 mm oder mehr:

 
 

a) verzinnt, verzinkt, verbleit

117.-

 

b) andere

123.50

2.

unter 1 mm bis 0.6 mm:

 
 

a) verzinnt, verzinkt, verbleit

123.50

 

b) andere

130.-

3.

unter 0.6 mm bis 0.4 mm

 
 

a) verzinnt, verzinkt, verbleit

130.-

 

b) andere

139.80

4.

unter 0.4 mm:

 
 

a) verzinnt, verzinkt, verbleit

139.80

 

ß) andere

156.-

d)

vernickelt, mit Kupfer, Kupferlegie urtgen oder Aluminium plattiert oder poliert

156.-

e)

dessiniert (farbig oder gepreßt), moiriert, lackiert

162.50

aus 433

Bleche und Platten, durchgeschlagene, gelochte, vertiefte oder zugeschnittene:

 

b)

dressierte öder dekapierte:

 
 

Kistenreifen

168.-

c)

andere:

 
 

Kistenreifen

288.-

434

Draht:

 

a)

a) gewalzt

61.20

 

b) anderer, in der Stärke:

 
 

1. von 1.5 mm oder mehr

79.80

 

2. unter 1.5 mm bis 0.5 mm

105.-

 

3. unter 0.5 mm

126.-

b)

verzinnt, verzinkt, verbleit, verkupfert, vermessingt, gefirnißt, in der Stärke:

 

1.

von 1.5 mm oder mehr

120.-

2.

unter 1.5 mm bis 0.5 mm

151.20

3.

unter 0.5 mm

176.40

c)

vernickelt, mit Kupfer, Kupferlegierungen oder Aluminium plattiert oder poliert

201.60

aus 445

Blechwaren, nicht besonders benannte:

 

b)

aus Schwarzblech, grob angestrichen oder aus dressierten Blechen, auch grob angestrichen:

 
 

1. Rollbalken aus Wellblech

230.-

 

2. Verschlüsse zu Kistenreifen

184.-

c)

abgeschliffen, fein angestrichen oder gefirnißt, verbleit, verzinkt, verzinnt (auch aus Weißblech); auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien:

 
 

1. Milchkannen

520.-

 

2. andere

475.-

d)

bemalt, bedruckt, bronziert, lackiert; emailliert oder aus dessinierten Blechen; auch in Verbindung mit gewöhnlicher Materialien:

 
 

1. Emailliertes Blechgeschirr

576.-

 

2. andere:

 
 

a) Stahlblechplomben, Blechemballagen

665.-

 

b) sonstige mit Ausnahme von Heißwasserautomaten

830.-

451

Achsen, Achsenstummel, Achsenbüchsen und Achsenstößel für Straßenfahrzeuge:

 

a)

roh, nicht weiter bearbeitet

100.80

b)

weiter bearbeitet

 

1.

gewöhnliche Achsen und Bestandteile zu solchen

252.-

2.

Öl und Halbölachsen, dann Patentachsen, sowie Bestandteile zu solchen, auch in Verbindung mit Bestandteilen aus unedlen Metallen

576.-

 

Werkzeuge:

 

452

Sensen und Sicheln auch in Verbindung mit Holz

 
 

a) Sensen

240.-

 

b) Sicheln

160.-

 

Anmerkung. Zu Nr. 452 gehören auch ganz oder teil weise gefirnißte, lackierte, bronzierte, polierte oder Anlauffarben aufweisende (irisierte) Sensen und Sicheln, ferner solche mit aufpatronierter Schrift, mit durch Schliff hergestellten Zierlinien oder mit durch Hammerschläge hervorgebrachten auch reihenförmig oder musterbildend angeordneten Tupfen.

 

aus 453

Schwere Schmiedezangen, Brechstangen, Geisfüße und Steinbohrer usw.:

 
 

Steinhohlbohrer

144.-

454

Krampen, Hauen und Schaufeln (einschließlich der Kellen), auch in Verbindung mit Holz:

 

a)

roh, auch an der Schneide oder Kante geschliffen

 
 

1. Krampen und Hauen

140.-

 

2. Schaufeln und Kellen

168.-

b)

in anderer Weise gewöhnlich oder fein bearbeitet:

 
 

1. Krampen und Hauen

176.-

 

2. Schaufeln und Kellen

210.-

456

Hämmer, Schlegel; ixte, Beile, Hacken; langen mit Ausschluß der schweren Schmiedezangen; Ambosse, Amboßstöckel und Schmiedegesenke:

 

a)

im Stückgewichte von 500 g oder mehr

 

1.

schwarz oder gewöhnlich bearbeitet

 
 

a) Hämmer, Schlegel, Dengelzeuge

316.-

 

b) Ambosse

264.-

 

c) andere

370.-

2.

fein bearbeitet

 
 

a) Hämmer, Schlegel, Dengelzeuge

460.-

 

b) Ambosse

384.-

 

c) andere

536.-

b)

im Stückgewichte von weniger als 500 g, sowie alle ganz oder teilweise polierten oder vernickelten, ohne Rücksicht auf das Stückgewicht

 
 

1. Hämmer, Schlegel, Dengelzeuge

576.-

 

2. Ambosse

480.-

 

3. andere

672.-

457

Feilen und Raspeln, mit einer Hielalänge:

 

a)

über 250 mm

420.-

b)

von 150 mm bis 250 mm

840.-

c)

unter 150 mm

1050.-

ex 458

Sägen und ungezähnte Sägeblätter, auch ganz oder teilweise poliert oder vernickelt:

 

b)

andere

720.-

aus 459

Fräser, Reibahlen (mit Ausnahme der Winkelreibahlen), Gewinde und Spiralbohrer, Schneidebacken; Ahlen; alle diese auch ganz oder teilweise poliert oder vernickelt:

 
 

Spiralbohrer, im Stückgewichte

 

a)

von 250 g oder mehr

900.-

b)

unter 250 g

1275.-

460

Hobel und Stemmeisen, Meißel, nicht anderweitig genannte Bohrer, Stempel, Stanzen und andere nicht besonders genannte Werkzeuge; alle diese auch ganz oder teilweise poliert oder vernickelt:

 
 

a) Schlangenbohrer, Kohlenspiralbohrer; Dorne für die Röhrenerzeugung

600.-

 

b) Schraubstöcke, Drahtzieheisen

750.-

 

c) Müllerbillen, Kronhämmer, Meißel, Hobel und Stemmeisen, Preßluftwerkzeuge, Pickschrämmer

900.-

 

d) andere

1125.-

461

Nägel und Drahtstifte:

 

a)

1. Schuhnägel und Zwecken; Hufnägel

256.-

 

2. geschnittene Nägel, nicht besonders benannte

240.-

b)

Drahtstifte, auch gescheuert

128.-

c)

Nägel, andere:

 

1.

roh, auch gescheuert

180.-

2.

in anderer Weise gewöhnlich bearbeitet; nicht in Verbindung mit anderen Materialen

200.-

d)

fein bearbeitet, dann alle mit Köpfen aus anderen gewöhnlichen Materialien

360.-

462

Schraubenmutter n und Bolzen, ohne Gewinde; Nieten:

 

a)

roh, mit einer Schaftdicke, beziehungsweise Lochweite:

 

1.

von 14 mm oder mehr

120.-

2.

unter 14 bis 7 mm

190.-

3.

unter 7 mm

240.-

b)

gewöhnlich oder fein bearbeitet, mit einer Schaftdicke, beziehungsweise Lochweite:

 

1.

von 14 mm oder mehr

190.-

2.

unter 14 bis 7 mm

240.-

3.

unter 7 mm

290.-

463

Schrauben, Schraubenmuttern und Bolzen, mit Gewinde:

 

a)

roh, mit einer Schaftdicke, beziehungsweise Lochweite:

 

1.

von 14 mm oder mehr

215.-

2.

unter 14 bis 7 mm

290.-

3.

unter 7 bis 4 mm

360.-

4.

unter 4 mm

430.-

b)

gewöhnlich oder fein bearbeitet, mit einer Schaftdicke, beziehungsweise Lochweite:

 

1.

von 14 mm oder mehr

290.-

2.

unter 14 bis 7 mm

360.-

3.

unter 7 bis 4 mm

430.-

4.

unter 4 mm

500.-

466

Drahtwaren, nicht besonders benannte:

 

a)

roh oder gewöhnlich bearbeitet:

 

1.

aus Draht in der Stärke von 15 mm oder mehr:

 
 

a) Drahtseile

352.-

 

b) andere

176.-

2.

aus Draht unter 15 mm Stärke

304.-

b)

fein angestrichen, verzinnt, verzinkt

400.-

 

Anmerkung. Drahtseile der Nr. 466 a) 2. und b)

387.-

c)

in anderer Weise fein bearbeitet, auch poliert oder vernickelt mit Gespinstfäden übersponnener Draht

750.-

aus 468

Nadeln, soweit sie nicht unter Nr. 469 fallen; Schreibfedern und Federhülsen; Stahlperlen, auch vergoldet oder versilbert; Fischangelnr Hafteln, Schnallen, Knöpfe, Fingerhüte und der gleichen kleine Gebrauchsgegenstände

 
 

a) Mechaniken für Kragen und Manchettenknöpfe

1500.-

 

b) Kragennadeln, Kragenspangen, Krawattenklammern, Zigarettenstopfer, Zigarettentabatieren und Tabakdosen

1800.-

aus 471

Federn:

 

b)

andere Wagenfedern

210.-

c)

Möbel und andere grobe Federn

 

1.

roh, auch gescheuert oder grob angestrichen

360.-

2.

in anderer Weise gewöhnlich oder fein bearbeitet

600.-

aus d)

Federn, nicht besonders benannte, usw.:

 
 

Miederfedern, auch überzogen, ferner Rollbalkenfedern

1200.-

472

Bänder (Scharniere, Riegel, Fenster und Türangeln, Angel; knöpfe und Angelteile, Tür-, Fenster-, Möbel und Wagenbeschläge); Sporerwaren; alle diese, mit Ausnahme der zu den Kunstschlosserarbeiten gehörigen, auch in Verbindung mit unedlen Metallen

 

a)

roh, auch gescheuert, gebohrt oder grob angestrichen, im Stückgewichte von:

 
 

1. 500 g oder darunter

316.-

 

2. über 500 g

264.-

b)

geschliffen, fein angestrichen, gefirnißt, verbleit, verzinkt, verzinnt oder in anderer Weise gewöhnlich bearbeitet (auch, aus Weißblech) im Stückgewichte von:

 
 

1. 500 g oder darunter

528.-

 

2. über 500 g

440.-

c)

in anderer Weise fein bearbeitet, im Stückgewichte von:

 
 

1. 500 g oder darunter

660.-

 

2. über 500 g

550.-

473

Schlösser, Schlüssel und andere Schloßbestandteile:

 

a)

Schlösser, gewöhnliche, mit Ausnahme der Sicherheitsschlösser und der zu den Kunstschlosserarbeiten gehörigen, im Stückgewichte:

 

1.

von mehr als 300 g

500.-

2.

von 300 g oder darunter

660.-

b)

Sicherheitsschlösser, auch mit Kunstschlosserarbeit

930.-

 

Anmerkung. Die mit den Schlössern eingehenden, zu denselben gehörigen Schlüssel werden mit den Schlössern zusammen verzollt; dagegen sind dieselben bei Erhebung des Stückgewichtes außer Betracht zu lassen.

 

c)

gewöhnlich oder fein bearbeitete Schlüssel und Schloßbestandteile, mit Ausnahme der Schloßfedern:

 
 

1. Schlüssel

550.-

 

2. andere

715.-

475

Eiserne Kassen und Sicherheitskassetten:

 

a)

nicht fertig gearbeitete, bloß aus Eisen in Platten und Stäben

264.-

b)

fertig gearbeitete (auch dergleichen Tresoreinsätze), auch in Verbindung mit Kunstschlosserarbeiten

 

1.

mit Isoliermaterialien gefüllt.

396.-

2.

ohne Isoliermaterialien

770.-

aus 476

Eiserne Möbel, mit Ausnahme der zu den Kunstschlosserarbeiten gehörigen; Turngeräte:

 

b)

in anderer Weise gewöhnlich oder fein bearbeitet, auch in Verbindung mit anderen Materialien:

 
 

Möbel

660.-

aus 479

Messerschmiedwaren und Bestandteile zu solchen grobe Messer und Scheren für den gewerblichen oder landwirtschaftlichen Gebrauch

 
 

1. Taschenfeitel

 
 

2. andere

550.-

 

Anmerkung. Walzenschaber sind nach Beschaffenheit des Materials zu verzollen.

660.-

aus 481

Waren aus nicht schmiedbarem Guß, nicht besonders benannte, auch mit Verbindungstücken aus schmiedbarem Eisen oder in Verbindung mit Holz:

 
 

Stahlwerkskokillen

 
 

roh oder bloß gescheuert, bei einem: Stückgewichte von mehr als 100 kg

36.-

 

Armaturen

 

a)

roh oder bloß gescheuert, bei einem Stückgewichte:

 

1.

von mehr als 100 kg

52.-

2.

von mehr als 40 kg bis 100 kg

72.-

3.

von mehr als 5 kg bis 40 kg

81.-

4.

von 5 kg oder darunter

100.-

b)

in anderer Weise gewöhnlich bearbeitet, bei einem Stückgewichte

 

1.

von mehr als 100 kg

134.-

2.

von mehr als 40 kg bis 100 kg

153.-

3.

von mehr als 5 kg bis 40 kg

172.-

4.

von 5 kg oder darunter

210.-

c)

fein bearbeitet, bei einem Stückgewichte:

 

1.

von mehr als 100 kg

192.-

2.

von mehr als 40 kg bis 100 kg

240.-

3.

von mehr als 5 kg bis 40 kg

288.-

4.

von 5 kg oder darunter

345.60

483

Waren aus schmiedbarem Eisen, nicht besonders benannte, auch in Verbindung mit nicht schmiedbarem Guß oder Holz:

 

a)

roh oder gescheuert oder grob angestrichen, bei einem Stückgewichte:

 

1.

von mehr als 25 kg:

 
 

a) Armaturen

80.-

 

b) andere

96.-

2.

von mehr als 3 kg bis 25 kg

 
 

a) Armaturen

96.-

 

b) andere

115.-

3.

von mehr als 0.5 kg bis 3 kg:

 
 

a) Armaturen

112.-

 

b) andere

134.-

4.

von 0.5 kg oder darunter:

 
 

a) Armaturen

128.-

 

b) andere

154.-

b)

in anderer Weise gewöhnlich bearbeitet, bei einem Stückgewichte:

 

1.

von mehr als 25 kg:

 
 

a) Armaturen

160.-

 

b) andere

192.-

2.

von mehr als 3 kg bis 25 kg

 
 

a) Armaturen

176.-

 

b) andere

210.-

3.

von mehr als 0.5 kg bis 3 kg

 
 

a) Armaturen

192.-

 

b) andere

230.-

4.

von 05 kg oder darunter:

 
 

a) Armaturen

224.-

 

b) andere

268.-

c)

fein bearbeitet, bei einem Stückgewichte:

 

1.

von mehr als 25 kg

 
 

a) Armaturen

240.-

 

b) andere

288.-

2.

von mehr als 3 kg bis 25 kg

 
 

a) Armaturen

256.-

 

b) andere

306.-

3.

von mehr als 0.5 kg bis 3 kg

 
 

a) Armaturen

288.-

 

b) andere

345.-

4.

von 05 kg oder darunter:

 
 

a) Armaturen

320.-

 

b) andere

384.-

 

Anmerkung. Ledige Magnete (Stab-, Hufeisen-, Ring-, Flaschen usw. Magnete) nicht umwickelt, nicht verbunden, magnetisiert oder nicht, auch gelocht oder sonst bearbeitet, sind nach dieser Nummer zu verzollen.

 

aus 484

Eisenwaren in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien

 
 

Armaturen

360.-

aus 485

Eisenwaren in Verbindung mit feinen Materialien

 
 

Armaturen

1080.-

 

Allgemeine Anmerkungen zur Klasse XXXVIII. Punkt 2 a), Abs. 2: Dagegen wird das Beseitigen der Guß- und Preßnähte (Grate) durch Abmeißeln, Abschleifen (auch auf Schmirgelscheiben) Feilen oder Bestoßen, das Ebnen von Bruchflächen, das Abstechen der Gußköpfe, dann bei Stahlguß das Vorschruppen zum Zwecke der Prüfung auf Fehlerfreiheit, nicht als Bearbeitung angesehen.

 


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