Die tschechoslowakische und die österreichische Regierung nehmen die tunlichste Gemeinschaftlichkeit bei der Ausübung der Zollkontrollen in Bezug auf diesen Verkehr in Aussicht. Die beiden Regierungen werden sich über die Zollkontrollen und über die zugelassenen Grenzübertrittspunkte ehestens einigen, wobei die gegenwärtigen Straßenverbindungen über Feldsberg in erster Linie zu berücksichtigen sein werden.

Zur Hintanhaltung von Gefällsübertretungen im Grenzverkehr der hier in Betracht kommenden Gebiete verpflichten sich beide Regierungen zur gegenseitigen wirksamen Hilfeleistung zum Zwecke der Verhinderung und Entdeckung solcher Übertretungen.

2.

Überlandsbesitz und Weideverkehr.

Auf Landgütern oder Grundbesitzungen, die in dem unter 1. angeführten österreichischen und tschechoslowakischen Grenzgebiet gelegen und von der Zollgrenze durchschnitten sind, dürfen die darauf gewonnenen Erzeugnisse der Bodenkultur und der Viehzucht bei der Beförderung von den Orten ihrer Hervorbringung nach den zu ihrer Verwahrung bestimmten Gebäuden und Räumen, ferner das zu solchen Besitzungen gehörige Wirtschaftsvieh und Wirtschaftsgerät, sowie Düngmittel und die Aussaat zum Feldbau bei der Beförderung von einem Teile der Besitzung zum anderen an den natürlichen Übergangspunkten zollfrei verbracht werden.

Beide Regierungen behalten sich vor, bei vorkommendem Mißbrauch die oben gewährte Begünstigung für bestimmte Übergangspunkte zu entziehen.

Grenzbewohner, die im jenseitigen Grenzgebiete auf eigenen oder gepachteten Äckern oder Wiesen oder sonst, jedoch nur in der Nähe ihres Wohnortes landwirtschaftliche Arbeiten zu verrichten haben, können die für diese Arbeiten erforderlichen Tiere, Fahrzeuge und Geräte,die Düngmittel und dieAussaat für ihre Grundstücke, sowie die von den Grundstücken weggeführte Fechsung an Getreide in Garben und sonstigen Feldfrüchten (auch Grün- und Rauhfutter, Futterkräuter, Heu, Waldstreu, Brennholz), zollfrei über die Grenze bringen. Die Verbringung über die Grenze kann auch auf Nebenwegen erfolgen, wenn die örtlichen Verhältnisse oder die Art der zu verrichtenden Arbeiten es als notwendig erscheinen lassen, die zur Zollsicherung getroffenen Anordnungen befolgt werden und der Grenzbewohner aus dem jenseitigen Grenzgebiet an demselben Tage zurückkehrt, an dem er es betreten hat. Die gleichen Begünstigungen genießt Gras und Heu aus den hier in Betracht kommenden Grenzgebieten, das von Bewohnern des einen Grenzgebietes im anderen Grenzgebiete bei Versteigerungen erstanden wurde.

Vieh, das auf Weiden nach dem jenseitigen Grenzbezirk getrieben wird, oder von dort zurückkommt, bleibt zollfrei, wenn die Identität sichergestellt ist. Die Erzeugnisse von solchem Vieh, wie Milch, Butter, Käse und das in der Zwischenzeit allenfalls angewachsene junge Vieh dürfen in einer der Stückzahl des Viehs und der Weidezeit angemessenen Menge zollfrei zurückgeführt werden.

Soweit die örtlichen Verhältnisse es erfordern, ist die Überschreitung der Grenze in diesem Weideverkehr auf Nebenwegen unter Beobachtung der diesfalls zu bestimmenden örtlichen Vorsichtsmaßnahmen zulässig.

Für die unter 2 angeführten Transporte wird keiner der beiden Vertrasteile Einoder Ausfuhrbewilligungen verlangen. Ebensowenig soll den Bewohnern des einen Grenzgebietes aus dem Umstande, daß sie einzelne Grundstücke in dem anderen Grenzgebiete bewirtschaften, eine Ablieferungspflicht zu Gunsten jenes Staates, in dem die Grundstücke gelegen sind, erwachsen.

Beide Teile sind berechtigt, für den unter 2 geregelten Verkehr zweckentsprechende, im kleinen Grenzverkehr übliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus Rücksichten der öffentlichen Gesundheitspflege und der Veterinärpolizei als notwendig erweisen.

3.

Die Bestimmungen diesel Abschnittes sollen bis zum Inkrafttreten eines Abkommens zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der Republik Österreich betreffend den kleinen Grenzverkehr über die gemeinsame Zollgrenze, längstens aber bis Ende 1921 in Geltung bleiben.

IV.

Benützung der Bahn Nikolsburg-Feldsberg-Lundenburg.

Die tschechoslowakische Regierung gestattet den Bewohnern der Gemeinden Ottental, Steinabrunn, Drasenhofen, Gutenbrunn, Stützenhofen, Klein-Schweinbarth, Falkenstein, Poysbrunn, Schrattenberg, Katzelsdorf, Pottenhofen und Wildendürnbach des politischen Bezirkes Mistelbach den Übertritt auf das tschechoslowakische Staatsgebiet zwecks Benützung der Bahn Nikolsburg-Feldsberg-Lundenburg zur Durchfahrt nach Österreich und umgekehrt gegen Vorweisung der im kleinen Grenzverkehr üblichen Grenzübertrittscheine unter der Bedingung, daß diese Scheine mit dem ausdrücklichen Vermerk: "Gültig nur für die Durchfahrt nach Österreich und zurück unter Benützung der Bahn Nikolsburg-Feldsberg- Lundenburg" versehen sind.

V.

Wasserleitungsanlage der Stadtgemeinde Bøeclava (Lundenburg).

Artikel 1.

Die österreichische Regierung übernimmt die Verpflichtung, für den Ausbau und den Betrieb der Anlagen und Nebeneinrichtungen zur Versorgung der Stadtgemeinde Bøeclava (Lundenburg) mit Trink- und Nutzwasser aus dem Föhrenwald am Nordrand der Gemeinde Bernhardstal, insoweit diese Anlagen (Nebeneinrichtungen) auf österreichischem Grund und Boden errichtet werden oder diesen Grund und Boden berühren, nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die rechtskräftige Konzession innerhalb einer halbjährigen Frist nach Vorlage des gehörig instruierten Gesuches der genannten

Stadtgemeinde, und zwar unter nachstehenden Kautelen zu erteilen:

a) Die Konzession wird unwiderruflich und zeitlich unbeschränkt erteilt.

b) Das Unternehmen erhält von der österreichischen Regierung das Recht der Enteignung zuerkannt.

c) Die österreichische Regierung wird die Materialien und Requisiten für die Ausführung, Erhaltung und den Betrieb der Wasserleitungsanlage, soweit diese auf österreichisches Gebiet zu liegen kommt, mit keinerlei Steuern oder sonstigen Abgaben belasten.

d) Den Organen des Unternehmens wird das freie Betreten des österreichischen Grund und Bodens zwecks Vornahme von Vorarbeiten, ferner zur Ausführung, Erhaltung, Bedienung und Überwachung der Anlagen von der österreichischen Regierung zugestanden.

e) Der Bau ist binnen einer Frist von sechs Jahren nach Erteilung der rechtskräftigen Konzession zu vollenden.

Artikel 2.

Der tschechoslowakischen Regierung wird das Recht eingeräumt, im Falle einer der Tschechoslowakischen Republik drohenden kriegerischen Verwickelung mit irgend einem ihrer Nachbarstaaten, das im Föhrenwalde zu erbauende Wasserwerk und die von dort nach Lundenburg führende Wasserleitung, soweit sie auf österreichischem Boden gelegen sein wird, auf die unumgänglich notwendige Zeit militärisch zu besetzen. Die tschechoslowakischen militärischen Sicherungen dürfen jedoch über die Südlisiere des Föhrenwaldes nicht vorgeschoben werden.

Diese militärische Maßnahme ist vor ihrer Durchführung der österreichischen Regierung bekanntzugeben.

VI.

Grenzverkehr zwischen dem March-Thaya-Dreieck und dem daran angrenzenden öster-

reichischen Gebiet.

Artikel 1.

Räumliches und zeitliches Geltungsgebiet.

(1) Unter der Bezeichnung March-Thaya-Dreieck im Sinne dieses Übereinkommens ist jenes zum tschechoslowakischen Staat gehörige Gebiet zu verstehen, daß im Süden und Westen durch die Thaya von ihrer Mündung bis zum Schnittpunkte mit der früheren, von der Thaya zur March verlaufenden Verwaltungsgrenze zwischen Nieder-Österreich und Mähren, im Norden durch die erwähnte Verwaltungsgrenze und im Osten durch die March von ihrem Schnittpunkte mit der genannten Verwaltungsgrenze bis zur Mündung der Thaya in die March begrenzt ist.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes verfolgen den Zweck, den Interessenten in den an das March-Thaya-Dreieck angrenzenden österreichischen politischen Bezirken Mistelbach und Gänserndorf den seit unvordenklichen Zeiten unentbehrlichen Bezug der land- und forstwirtschaftlichen Ergeugnisse aus dem March-Thaya-Dreieck auf immerwährende Zeiten zu sichern.

Artikel 2.

Warenverkehr.

(1) Natürlichen Dünger, Grün- und Rauhfutter (Futterkräuter, Heu, Stroh, Häckerling), Waldstreu, Moos, Binsen, Brennholz, Bau- und Nutzholz, Wildbret und Fische, sofern diese Gegenstände aus dem March-Thaya-Dreieck stammen und in die österreichischen politischen Bezirke Mistelbach und Gänserndorf in Traglasten oder im Axverkehr eingebracht werden, bleiben in beiden Staaten zollfrei.

(2) Dasselbe gilt für die zum land- und forstwirtschaftlichen Anbau im March-Thaya-Dreieck erforderliche Aussaat und die zu demselben Zwecke erforderlichen natürlichen und künstlichen Düngmittel bei ihrer Einbringung in das bezeichnete Gebiet.

(3) Säcke und andere Umschließungen, in denen die obengenannten Waren aus dem einen der hier in Betracht kommenden Grenzgebiete in das andere Grenzgebiet verbracht werden und die von dort leer auf dem nämlichen Wege zurückgeführt werden, bleiben beiderseits zollfrei.

Artikel 3.

Viehverkehr.

Vieh, das auf die Weide nach dem March-Thaya-Dreieck getrieben wird, oder von dort zurückkommt, bleibt beiderseits zollfrei, wenn die Identität sichergestellt ist. Ebenso zollfrei dürfen die Erzeugnisse von solchem Vieh, wie Milch, Butter, Käse, Wolle und das in der Zwischenzeit zugewachsene Jungvieh in einer der Stückzahl des Viehs und der Weidezeit angemessenen Menge zurückgeführt werden.

Artikel 4.

Personenverkehr.

Grenzbewohner und Arbeiter, die in March-Thaya-Dreieck land- und forstwirtschaftliche Arbeiten zu verrichten haben, können bei Beachtung der zur Zollsicherung getroffenen behördlichen Anordnungen die Zollgrenze ungehindert auch auf Nebenwegen überschreiten und die zur Arbeit erforderlichen Tiere, Fahrzeuge und Geräte, sowie den Tagesbedarf an Nahrungs- und Futtermitteln sowie an Getränken auch auf Nebenwegen zoll- und abgabenfrei über die Grenze hin und zurück bringen. Den oben bezeichneten Grenzbewohnern und Arbeitern wird der Grenzübertritt in das March-Thaya-Dreieck und die Rückkehr in das österreichische Grenzgebiet gegen Vorweisung der im kleinen Grenzverkehr vorgesehenen Grenzübertrittsscheine gestattet

Artikel 5.

Nebenwegverkehr, Kontrollen.

(1) Die in den Artikeln 2 und 3 angeführten Transporte sind auch auf Nebenwegen zulässig.

(2) Die vertragschließenden Teile sind berechtigt, für den in diesem Abkommen geregelten Verkehr zweckentsprechende, im kleinen Grenzverkehr üblichen Maßnahmen zu treffen, die sich aus Rücksichten der öffentlichen Gesundheitspflege und der Veterinärpolizei, sowie der Zoll- und Abgabenkontrolle als notwendig erweisen. Über die allenfalls notwendig werdende Ursprungskontrolle für die aus dem March-Thaya-Dreieck auszuführenden, unter dieses Abkommen fallenden Gegenstände, die möglichst einfach und kostenfrei zu gestalten sein wird, werden sich die beiderseitigen Zollverwaltungen verständigen.

Artikel 6.

Einfuhr- und Ausfuhrverbote, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben. Ablieferungsverpflichtungen.

(1) Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr der im Eingang dieses Abkommens genannten Gebiete mit den in den Artikeln 2 bis 4 angeführten Gegenständen durch keinerlei Einfuhr- oder Ausfuhrverbote oder Abgaben anläßlich der Einfuhr- oder Ausfuhr- oder durch Ablieferungsverpflichtungen für öffentliche Zwecke zu hemmen; Ein- und Ausfuhrbewilligungen werden nicht verlangt werden.

(2) Die jährliche Menge des Brenn-, Bau- und Nutzholzes beziffert sich bei Brennholz auf 9000 und bei Bau- und Nutzholz auf 6000 Festmeter, das aus dem March-Thaya-Dreieck im Verkehr nach diesem Abkommen freizulassen ist. Über die auszuübende Mengenkontrolle werden sich die beiderseitigen Zollverwaltungen einigen.

Artikel 7.

Schlußbestimmungen.

(1) Die vorliegenden Abmachungen werden unter dem Titel von Grenzverkehrsbegünstigungen getroffen.

(2) Sollten spätere Abkommen zwischen den vertragschließenden Teilen weitergehende Erleichterungen für den Grenzverkehr enthalten, so sollen diese sinngemäß auch auf den Verkehr zwischen den im Eingang dieses Abkommens bezeichneten Gebieten Anwendung finden.

VII.

Bestimmung der durch den Wasserweg der Thaya und der March bezeichneten Staatsgrenze.

(1) Die Grenzlinie hat den "déplacements éventuels" (Artikel 30 des Staatsvertrages von St. Germain) des Wasserlaufes zu folgen.

(2) Die beiden Regierungen erklären übereinstimmend, daß sie unter der Bezeichnung "déplacements" nur durch natürliche Vorgänge oder durch Vereinbarungen beider Nachbarstaaten bewirkte Veränderungen des Wasserlaufs verstehen.

VIII.

Art der Regelung von Fragen rechtlicher Natur.

Die beiden Regierungen sind darüber einig, daß sie die durch die Festsetzung der Grenzlinie auftauchenden und mit ihr zusammenhängenden Fragen rechtlicher Natur direkt unter sich im Sinne der Entscheidung der Botschafterkonferenz vom 30. Oktober 1920 regeln werden.

Es herrscht weiters Einverständnis, daß diese Fragen zwecks technischer Vereinfachung auf möglichst einfachem Wege auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung der Regierungen durch diese gelöst werden sollen.

IX.

Bestreitung und Aufteilung der Ausgaben des österreichisch-tschechoslowakischen

Grenzregelungsausschusses.

a) Ausgaben der nichtinteressierten Mächte.

(1) Zulagen des Personals der Delegationen der nicht interessierten Mächte und des Personals des Büros.

 

(2) Transportauslagen außerhalb des Gebietes der beiden beteiligten Mächte (innerhalb dieser Gebiete sind alle Transporte frei).

(3) Amortisationsquoten für das Material, das den nicht interessierten Delegationen von ihren Regierungen beigestellt wurde.

Die Art der Rückvergütung dieser Ausgaben ist durch die Note der Botschafterkonferenz vom 22. Juli 1920 geregelt.

Es wurde festgesetzt, daß die Delegationen der nicht interessierten Mächte keinerlei sonstige Ausgaben bestreiten. Sollte in unvorhergesehenen Ausnahmsfällen eine dieser Delegationen genötigt sein, irgend eine Auslage in barem zu bestreiten, so ist diese sogleich direkt durch die Delegation derjenigen der beteiligten Mächte zu ersetzen, auf deren Boden diese Ausgabe gemacht worden ist.

b) Ausgaben der beteiligten Mächte, die die nicht interessierten Delegationen und das Büro des Ausschusses betreffen.

Alle Kosten, die nicht ausdrücklich unter a) genannt sind, also Wohnungen, Kanzleien, Transporte (zum Beispiel Benzin und Öl für die Autos, nötige Reparaturen, soweit sie nicht den tatsächlichen Wert erhöhen und daher in der Amortisationsquote berücksichtigt werden können) und so weiter, werden von der Regierung derjenigen beteiligten Macht bezahlt, auf deren Gebiet sich zur gegebenen Zeit der Sitz des Ausschusses befindet.

Diese Ausgaben werden im direkten Einvernehmen der beiden beteiligten Regierungen (Delegationen) halbiert und abgerechnet; sie werden nur in solchen besonderen Fällen im Wege des Ausschusses an die Botschafterkonferenz geleitet, wenn Zweifel oder Verschiedenheit der Auffassung eine Entscheidung erfordern.

c) Ausgaben der beteiligten Mächte, die die Gelädearbeiten betreffen.

Alle diese Ausgaben, insbesondere die Kosten der Grenzpflöcke und Steine und ihres Transportes, die Kosten der Handlanger, die vorübergehend an Ort und Stelle aufgenommen werden, die Kosten der Karten und Pläne einschließlich ihrer Berichtigung im Gelände werden direkt zwischen den beiden beteiligten Regierungen (Delegationen) halbiert und abgerechnet. Über diese und die unter b) ge- nannten Auslagen wird jede beteiligte Regierung der anderen die ausführlichen Aufstellungen übermitteln, und die Detailbelege zur Kontrolle zur Verfügung stellen.

(Über Einzelheiten, wie Kanzlei-, Porto- und ähnliche Auslagen bei den an der Grenze arbeitenden Unterabteilungen, werden sich die beiderseitigen Delegationsleiter im kurzen Wege einigen).

d) Ausgaben, die einseitig von jeder der beteiligten Regierungen zu tragen sind:

Hieher gehören alle Auslagen für die eigene Delegation einschließlich Kanzleiauslagen, Telegraphen- und Telephonauslagen inbegriffen die Bezüge der technischen Organe und ihrer ständigen Hilfstechniker an der Grenze, wobei das unter c) angeführte Handlangerpersonal ausgenommen bleibt.

(Die Beistellung der nötigen Kanzleilokalitäten erfolgt ohne Vergütung.)

X.

Ausschaltung von Revisionsbegehren an der alten Verwaltungsgrenze.

(1) Beide Staaten verpflichten sich an keinem Teile der alten Verwaltungsgrenze deren einseitige Änderung durch das Mittel der Revision (Artikel 29 des Staatsvertrages von St. Germain) vor dem internationalen Grenzregelungsausschuß anzustreben.

(2) Hiebei wird vorausgesetzt, daß beide Teile sich bemühen werden, geringfügige Grenzänderungen im rein örtlichen Interesse durch entsprechende Vereinbarungen zu erleichtern.

Dieses Übereinkommen wird ratifiziert werden und die Ratifizierungsurkunden sollen sobald als möglich in Prag ausgetauscht und sodann beim Sekretariat des Völkerbundes zur Registrierung eingereicht werden. Das Übereinkommen tritt mit der Registrierung in Kraft.

Der Vertrag wird in zwei Parien, und zwar je in tschechoslowakischer und deutscher Sprache ausgefertigt. Beide Texte sind authentisch. Der ratifizierte Vertrag wird von beiden Staaten in ihrer offiziellen Gesetzessammlung in beiden authentischen Texten verlautbart werden.

Geschehen zu Prag, am zehnten März eintausend neunhundert einundzwanzig.

Für die Republikösterreich:

Dr. ROBERT DAVY, m. p.

Für die tschechoslowakische Republik:

Ing. VÁCLAV ROUBÍK, m, p.

Schlußprotokoll.

Anläßlich der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens haben die gefertigten Bevollmächtigten vereinbart:

1. Beide Teile kommen dahin überein, daß unter den Worten "nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen" im Abschnitte I, Artikel 2, Absatz 1, und im Abschnitte V die Bezugnahme auf die kaiserliche Verordnung vom 16. Oktober 1914, R. G. Bl. Nr. 284, ausgedrückt sein will, womit die Vornahme einer Kollaudierung von selbst ausgeschlossen erscheint.

2. Beide Teile kommen dahin überein, daß die Bestimmungen des Abschnittes III (Grenzverkehr zwischen dem Feldsberger Gebiet und dem österreichischen Hinterlande) mit der Unterfertigung des Schlußprotokolles durch interne Erlässe beider Regierungen an die Unterbehörden tatsächlich in Kraft zu setzen und in der gleichen Form auch als sinngemäß für die ganze übrige Grenzstrecke anwendbar zu erklären sind.

Das Vorstehende hat auch von den Bestimmungen des Abschnittes IV zu gelten.

3. Sektionschef Ing. Roubík verlangt und Sektionschef Dr. Davy erklärt sich damit ein-verstanden, daß das Abkommen über den Grenzverkehr zwischen dem March-Thaya-Dreieck und dem daran angrenzenden österreichischen Gebiet:

a) nicht in Kraft zu treten hätte, falls die österreichische Regierung nicht bis zum 31. März 1921 bindend erklären sollte, daß sie in formaler Hinsicht bereit ist, eine unwiderrufliche und zeitlich unbeschränkte Konzession zur Herstellung der Wasserleitungsanlage für die Stadtgemeinde Bøeclava (Lundenburg) im Föhrenwalde (Gemeinde Bernhardstadt) zu erteilen und

b) daß dieses Abkommen außer Kraft zu treten hätte für den Fall, als die Konzession zur Herstellung dieser Wasserleitungsangabe innerhalb der in Artikel 1 des Abschnittes V bezeichneten Frist nicht erteilt würde.

4. Die beiden Regierungen erklären sich bereit, zur Verwirklichung des Abschnittes VIII bei ihren gesetzgebenden Körperschaften die gesetzliche Regelung der Materie zu veranlassen.

5. Zu Abschnitt IX a) 1 erklärt der österreichische Bevollmächtigte und nimmt der tschechoslowakische Bevollmächtigte zur Kenntnis, daß der vom österreichischen Delegierten im internationalen Grenzregelungsausschuß gestellte Antrag, wonach die hier in Betracht kommenden Auslagen im Sinne der "Instruktion" (Abschnitt II, Unterabschnitt F, Punkt 2, Absatz 3, Satz 2) von den betreffenden nicht interessierten Regierungen vorschußweise bestritten werden mögen, seine Rechtfertigung in den besonderen Verhältnissen findet.

6. Insoweit sich aus den einzelnen Abschnitten des getroffenen Übereinkommens die Notwendigkeit ergibt, zur Verwirklichung der beiderseits übernommenen Verpflichtungen im internationalen Grenzregelungsausschusse übereinstimmende Anträge zu stellen und dafür zu stimmen, werden die beiderseitigen Regierungen ihre Delegierten beauftragen, in diesem Sinne vorzugehen.

Diese Bestimmung wird mit der Fertigung des Schlußprotokolles wirksam.

Dieses Schlußprotokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des Übereinkommens und bedarf keiner besonderen Ratifikation.

Prag, am 10. März 1921.

Für die Republik Österreich:

Dr. ROBERT DAVY, m. p.

Für die tschechoslowakische Republik:

Ing. VÁCLAV ROUBÍK, m. p.

 


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