Pøeklad ad XIV/5037.
Antwort
des Ministers für auswärtige Angelegenheiten
auf die Interpellation des Abgeordneten H. Simm und Genossen
in Angelegenheit der Heimbeförderung der noch in Russland verbliebenen Kriegsgefangenen (Druck 4886/II).
Von Seite der èechoslovakischen Vertretungsbehörden wurde alles aufgeboten, damit die zurückgebliebenen Gefangenem vom der Durchführung der Heimbeförderung, später von dem Datum ihres Abschlusses verständigt wenden - soweit des die in Rußland bestehenden Verhältnisse zugelassen haben. Eis wurden Kundmachungen in alle Zeitungen gegeben, die Mitwirkung der russischen Roten Kreuzes herangezogen und Reisen von Amtspersonen oder in die entlegenen Orte reisenden Landsleute hiezu verwendet. Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ist demzufolge überzeugt, daß jeder, der ernstlich an die Heimkehr dachte Gelegenheit hatte, heimbefördert zu wenden. Dem gegenüber gab eis zahlreiche Fälle, daß die gewesenen Gefangenen kein Interesse für die Rückkehr zeigten, sei es aus Existenzgründen, sei es auf anderen Ursachen. Erst dann, wenn sie an dem Orte ihres Aufenthaltes nicht ihren Lebensunterhalt fanden, wandten sie sich an die Verwandten, denen sie vorher oft mehrere Jahre nicht geschrieben hatten, mit der Ausrede, daß sie von der Heimbeförderung keine Kenntnis hatten. Im Laufe von fünf Jahren, während welche die Heimbeförderung durchgeführt wurde, sind èechoslovakische Staatsbürger ehemalige Gefangene - aus allen Winkeln des europäischen und asiatischen Bußland zurückgekehrt, was den beste Beweis dafür ist, daß man überall von der Heimbeförderung wußte.
Infolgedessen beschloß der Ministerrat die Einstellung der allgemeinen Heimbeförderungsaktion mit dem 31. Dezember 1923, Nichtsdestoweniger kennen außerordentliche Fädle zutage treten, wenn die ehemaligen Gefangenen sich tatsachlich in Gegenden aufhielten, wohin die Nachricht über die Heimbeförderungsaktion nicht gedrungen ist, und für diese Ausnahmsfälle hat sich das Ministerium für soziale Fürsorge bereit erklart, von Fall zu Fall eine Unterstützung zur Heimkehr zu gewähren, um welche der Betreffende bei dem Vertretungsamte der Èechoslovakischen Republik in Moskau oder Charkow einkommen kann.
Prag, den 19. Dezember 1924.
Der Minister für auswärtige Angelegenheiten:
Dr. Eduard Beneš, m. p.
Pøeklad ad XV/5037.
Antwort
des Ministers für öffentliche Arbeiten
auf die Interpellation des Abgeordneten Zierhut und Genossen
in Angelegenheit der systematischen Elektrifizierung der Länder (Druck 4903/V).
Der Staat und das Land beteiligen sich an den Elektrizitätsgesellschaften, die nach dem Elektrizitätsgesetz vom 22. Juli 1919, S. d. G. u. V. Nr. 438, gegründet worden sind, mit Geldeinlagen, sei es durch Übernahme von Aktien oder von Stammanteilen, und im Verhältnis dieser Einlagen zu den Einlagen der übrigen Gesellschafter behalten sie sich die Vertretung in den Verwaltungsorganen der Gesellschaft vor und sichern sich auch so zugleich eine wirksame Kontrolle.
Diese Gesellschaften wurden mit besonderer Rücksichtnahme sowohl auf die Bedürfnisse der systematischen Elektrifizierung, als auch auf die Bedürfnisse der bisher gar nicht oder unzureichend oder unsystematisch elektrifizierten Gebiete im Hinblick auf die Anträge und Ansuchen, die aus den betreffenden Gebieten einlangten, gegründet aus den Gegenden mit deutscher Mehrheit sind Gesuche um Teilnahme des Staates an den Elektrizitätsunternehmungen in sehr geringer Anzahl eingelaufen. Es muß angeführt werden, daß der böhmische Landesverwaltungsausschuß sich im Rahmen des Gesamtprogramms der systematischen Elektrifizierung von Böhmen bemüht hat, in allen Bezirken, also auch in den deutschen, autonome Verbände zum Zwecke der Durchführung der systematischen Elektrifizierung zu schaffen, allein im westlichen Böhmen fanden die Anträge auf Schaffung der erwähnten Verbände keinen Anklang, sei es sofort oder in kurzer Zeit nach Einleitung der Verhandlung.
Im Gebiete Saaz-Kaaden wurde auf diese Anregung der nordwestböhmische Elektrizitätsverband geschaffen, der jedoch wegen des Widerstandes seitens der Teilnehmer in kurzer Zeit liquidieren mußte.
Im Kreis Neuern wurde ein engeres Komitee gebildet, das jedoch nie einberufen wurde.
Die Aktion des Landesverwaltungsausschusses glückte nur in den Bezirken des nördlichen Böhmerwalds, wo der Elektrizitätsverband der nördlichen Böhmerwaldbezirke, G. m. b. H., mit dem Sitze in Tachau gegründet wurde, und in Nordböhmen, wo für die Bezirke Lobositz, Leitmeritz, Auscha, Böhm. Leipa, Haida und Bensen der sogenannte Polzen-Elektrizitätsverband, G. m. b, H. in Böhm. Leipa gegründet wurde.
Nach dem ursprünglichen Projekt hätte dieser Verband auch die Bezirke Wegstädtl, Dauba, Niemes, Gablonz und Zwickau versorgen sollen diese Bezirke traten jedoch dem Polzener Elektrizitätsverband nicht bei, sondern bildeten im Gegensatze zu den Intentionen des Landesverwaltungsausschusses zwei selbständige Verbände, und zwar: den Elektrizitätsverband in Dauba, G. m. b. H. und die Elektrizitätsgenossenschaft für den Jeschkengau in Gablonz.
Während die beiden unter Mitwirkung des Landesverwaltungsausschusses gegründeten Verbände dabei sind, die Schwierigkeiten der Anfangswirtschaft zu überwinden und eine gedeihliche Wirksamkeit zu entfalten, die für eine nicht ferne Zukunft die wirtschaftliche Prosperität dieser beiden Unternehmungen in Aussicht stellt, befinden sich beide oben genannten Gesellschaften, die im Gegensatz zu den Intentionen der Landesverwaltungsausschusses gegründet wurden, in grossen finanziellen Nöten, die ihre weitere Dauer gefährden so weist z. B. die Elektrizitätsgenossenschaft für den Jeschkengau trotz der unmöglich hoch angesetzten Preise für die elektrische Energie in der letzten Bilanz einen Betriebsverlust für ein Jahr von 1,208.126 Kè 62 h aus.
Der Landesverwaltungsausschuß hat vom Beginne der Tätigkeit des Verbandes der nördlichen Böhmerwaldbezirke in Tachau und dem Polzenverband in Böhm. Leipa besondere Aufmerksamkeit gewidmet, sich in beiden Verbänden mit Einlagen, die 50% des Stammvermögens überstiegen, beteiligt und beiden Verbänden seine Fachkräfte zur Verfügung gestellt, und zwar im Anfang völlig unentgeltlich, so daß hiedurch die Verbände bedeutende Beträge an Regie ersparten.
Ferner muß angeführt werden, daß der Landesverwaltungsausschuß schon im Jahre 1919 der Stadt Kaaden bei Errichtung ihrer Unternehmungen, insbesondere beim Ausbau der hydroelektrischen Anlage seine Mitarbeit und mit Vorbehalt d er Genehmigung der Regierung auch finanzielle Beihilfe angeboten hat dies wurde jedoch von der Gemeinde abgelehnt.
Vor kurzem suchte die Gemeinde selbst an, daß der Staat und das Land sich an der Aktiengesellschaft, welcher das Unternehmen der Gemeinde Kaaden übergeben werden soll, beteilige. Die Staatsverwaltung und der Landesverwaltungsausschuß haben sich zwar nicht grundsätzlich gegen die Bewilligung dieses Ansuchens gestellt, verlangen jedoch, daß vor Verwirklichung ihres Beitrittes die höchst unerfreuliche finanzielle Situation dieses Unternehmens so weit geregelt werde, daß eine sichere Grundlage für ihre weitere wirtschaftliche Prosperität geschaffen werde.
Ebenso beabsichtigte das Land sich mit Kapital an dem Unternehmen der nordböhmischen Elektrizitätswerke A. G. in Bodenbach zu beteiligen, allein diese Teilnahme wurde von Seiten der Gesellschaft nicht akzeptiert.
Was den Ausbau der Wasserkräfte anlangt, so galt sowohl für die Staatsverwaltung als für die autonomen Landesverwaltungen als Richtschnur stets nur der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Wirksamkeit, und so kam es zum Ausbau von Elektrizitätswerken auch im Gebiete mit überwiegender Bevölkerung deutscher Nationalität am Flusse Mies bei der Blahoutskýmühle unterhalb Mies, an der Elbe beim Schreckenstein, an der Thaya bei Frain und von großen Dampfelektrizitätswerken in Seestadtl.
Was die Unregelmäßigkeiten betrifft, die sich zwei Organe des Landesverwaltungsausschusses in den Elektrizitätsverbänden haben zu Schulden kommen lassen, so muß bemerkt werden, daß dieselben Gegenstand strafgerichtlicher Untersuchung sind und daß dieselben nicht rücksichtlich der übrigen Vertreter des Landes in den zahlreichen anderen Elektrizitätsgesellschaften in Bausch und Bogen verallgemeinert werden dürfen, Im Gegenteil muß konstatiert werden, daß die Vertreter des Landes in den Verbänden eine sehr gedeihliche Wirksamkeit, sowohl nach der organisatorischen als auch nach der technischen und juristischen Seite hin entfaltet haben, durch welche einerseits die Verbände auf feste, ihre weitere Entwicklung ermöglichende Grundlagen gestellt worden sind, andererseits den Verbänden bedeutende Auslagen erspart worden sind, die gerade in den schwersten Zeiten des Anfangs die Finanzen der Verbände sehr gefährdet hätten.
Ferner muß angeführt werden, daß gleichzeitig in diesen Unternehmungen amtliche Staats- und Landesrevisionen vorgenommen werden, die jedoch bisher noch nicht beendet sind; nach ihrer Durchführung wird über das Ergebnis ein besonderer Bericht erstattet werden.
Was den unheilvollen Einfluß und das terroristische Vorgehen einiger öffentlicher Faktoren in den Elektrizitätsgesellschaften betrifft, so ist dem Ministerium für öffentliche Arbeiten nichts davon bekannt.
Über die Höhe des Kapitals der einzelnen Elektrizitätsgesellschaften und über die Teilnahme des Staates und der autonomen Landesverwaltungen wird eine Übersicht in der beigeschlossenen Tabelle I nach dem Stande des ersten Halbjahres 1924 geboten.
Was die Prosperität der Unternehmungen betrifft, so muß daran erinnert werden, daß die Unternehmungen im Anfangsstadium ihrer Entwicklung stehen, daß viele von ihnen bisher noch nicht ausgebaut sind und daß die Elektrifizierung bedeutende Investitionen erfordert, welche im Hinblick auf das langsame Anwachsen des Konsums erst in den nachfolgenden Jahren ganz ausgenützt werden können, so daß die Elektrizitätsunternehmungen, abgesehen von denen, die vor dem Krieg begründet wurden, bisher keinen Gewinn bringen konnten, insbesondere, wenn vor allem in Betracht gezogen wird, daß der Wert der in der Zeit der Höchstpreise des Materiales und der Arbeiten durch vorgenommene Investitionen durch außerordentliche Abschreibungen auf das den heutigen Verhältnissen entsprechende Maß eingestellt wurde, Allein es läßt sich im Hinblick auf die günstige Entwicklung des Konsumes und auf diese vorsichtige Finanzpolitik erwarten, daß diese Unternehmungen, bis auf den einzigen Fall der Iskra, in Holiè, deren Sanierung jetzt durchgeführt wird und deren Verhältnisse dadurch verschlechtert wurden, daß ihr Hauptkonsument, die Naphtagruben in Gbely, wegen der Herabsetzung der Naphtaförderung weggefallen ist, auf eine feste Basis gestellt sind, so daß sie in Hinkunft den an sie gestellten Anforderungen voll genügen werden.
Was die eigenen Elektrizitätsunternehmungen betrifft, so errichtet der Staat entweder selbständig, eventuell gemeinschaftlich mit den autonomen Landesverwaltungen Hydroelektrizitätsanstalten, die er hierauf der betreffenden elektrischen Unternehmung verpachtet, in deren Gebiet die Hydroelektrizitätsanstalt errichtet ist.
Von diesen Bauten wurde bisher im verflossenen Jahre die Hydroelektrizitätsanstalt in Hegerbusch, die Elektrizitätsanstalt in Kremsier und heuer die Elektrizitätsanstalt in Nimburg in Betrieb gesetzt; die Einnahmen aus diesen Hydroelektrizitätswerken betrugen im Jahre 1924 za. Kè 1,300.000.-, obgleich alle genannten Elektrizitätswerke noch nicht einmal das ganze Jahr in Betrieb standen.
Ein Verzeichnis der erbauten und in Bau befindlichen Hydrozentralen ist in der beiliegenden Tabelle II enthalten.
Neben den Wasserelektrizitätswerken, die in dieser Tabelle angeführt sind, baut der Staat soeben ein Wärmeelektrizitätswerk in Komorn für den Hafen und Umgebung mit einem Gesamtaufwand von 5 Millionen Kronen. Außerdem betreibt das Land Böhmen in eigener Regie das ostböhmische Wärmeelektrizitätswerk in Parschnitz bei Trautenau, in welches Unternehmen es über 100 Millionen Kronen investiert hat. Diese Unternehmung ist aktiv.
Alle Unternehmungen sind, insofern der Staat und das Land an ihnen beteiligt sind, einer Revision unterworfen, die das Ministerium für öffentliche Arbeiten vornimmt, so wie auch der Landesverwaltungsausschuß und in der letzten Zeit auch das Oberste Rechnungskontrollamt.
Prag, den 31. Dezember 1924.
Der Minister für öffentliche Arbeiten:
Srba, m. p.
TABELLE I.
Name der Gesellschaft: |
Gesellschafts- Aktienkapital in Kè |
Davon hat der Staat übernommen Kè |
und das Land hat übernommen Kè |
Die Aktiven der Gesellschaft Kè |
1. Elektrárenský Svaz støedolabských okresù v Praze |
23,771.226.14 |
1000.000 |
2000.000 |
29,418.000 |
2. Jihoèeské elektrárny, akc. spol. v È. Budìjovicích |
60,000.000,-- |
9,000.000 |
9,000.000 |
53,511.000 |
3. Elektrárenský Svaz støedolabských okresù v Kolínì |
12,900.000,-- |
1,800.000 |
1,800.000 |
33,862.000 |
4. Západoèeský elektráøský svaz v Plzni |
16,701.000,-- |
2,500.000 |
3,000.000 |
22,882.000 |
5. Støedoèeské elektrárny v Karlínì |
12,950.000,-- |
3,000.000 |
3,000.000 |
im Bau |
6. Elektrizitätsverband der nördlichen Böhmerwaldbezirke in Tachau |
4,549.500,-- |
300.000 |
600.000 |
10,872.000 |
7. Svaz okresù, obcí a jiných konsumentù v Hradci Král. |
25,000.000,-- |
5,000.000 |
3,000.000 |
70,300.000 |
8. Východoèeský elektrárenský svaz v Pardubicích |
3,406.500,-- |
1,500.000 |
1;680.000 |
9,400.000 |
9. Polzen-Elektrizitätswerke in Böhm. Leipa |
450.000,-- |
- - - |
200.000 |
11,000.000 |
10. Ústøední elektrárny, akc. spoleènost v Praze |
30,000.000,-- |
16,000.000 |
6,000.000 |
im Bau |
11. Støedomoravské elektrárny akc. spol. v Pøerovì |
20,000.000,-- |
5,000.000 |
9,976.500 |
50,522.000 |
12. Moravsko-.slezské elektrárny, akc. spol. Mor. Ostrava |
22,500.000,-- |
5,274.400 |
9,030.000 |
42,073.000 |
13. Západomoravské elektrárny, akc. spol., Brno |
30,000.000,-- |
5,000.000 |
21,581.000 |
220,812.000 |
14. Severomoravské elektrárny, akc. spol. v Zábøehu |
10,000.000.-- |
1,500.000 |
3,000.000 |
31,257.000 |
15. Iskra, akc. spoleènost v Holíèi |
2,000.000,-- |
1,000.000 |
- - - |
9,106.000 |
16. Støedoslovenské elektrárny, akc. spol. v Báò. Bystøici |
12,000.000,-- |
4,000.000 |
- - - |
12,836.000 |
17. Západoslovenské elektrárny, akc. spol. Bratislava |
8,000.000,-- |
4,000.000 |
- - - |
10,054.000 |
18. Spojené elektrárny severozápadního Slovenska v Žilinì |
3,600.000,-- |
1,330.000 |
- - - |
im Bau |
297,828.226.14 |
67,204.400 |
73,867.500 |
617,905.000 |
TABELLE II.
Mit Beitragsleistung des Staates und Landes erbaute Hydro-Elektrizitätswerke.
Ort |
KW. |
Energieerzeugung Millionen KWh |
Gesamtaufwand Millionen Kè |
Zum Bau hat beigetragen: |
||
der Staat |
das Land |
Elektrische Unternehmung |
||||
Millionen Kè |
||||||
a) In Betrieb gesetzt: |
||||||
1. oberhalb Königinhof |
1540 |
5.7 |
8.0 |
4.8 |
3.2 |
- |
2. in Kremsier |
1570 |
6.2 |
14.6 |
8.76 |
5.84 |
4.5 |
3. in Podìbrad |
960 |
5.0 |
6.5 |
2.0 |
- |
- |
4. bei Letoštic |
1140 |
7.0 |
18.0 |
- |
18.0 |
- |
b) Am Schlusse 1924 beendet: |
||||||
5. in Nymburg |
1280 |
6.0 |
20.0 |
20.0 |
1.2 |
- |
6. in Albrechtitz |
295 |
1.47 |
3.0 |
1.8 |
- |
- |
7. in Jelenetz |
1690 |
3.0 |
13.2 |
13.2 |
- |
- |
c) im Bau: |
||||||
8. in Pøelouè |
1960 |
7.57 |
14.5 |
14.5 |
- |
- |
9. in Kolin |
560 |
3.0 |
3.0 |
3.0 |
- |
- |
10. in Miøovitz |
3430 |
17.5 |
33.0 |
10.0 |
5.0 |
- |
11. in Altenberg |
955 |
4.4 |
12.0 |
12.0 |
- |
- |
12. in Jasenná |
2200 |
11.66 |
17.5 |
17.5 |
- |
- |
13. bei Eisenbrod |
1000 |
11.0 |
22.0 |
- |
22.0 |
- |
14. bei Sedlitz |
1620 |
6.0 |
12.0 |
- |
12.0 |
- |
15. bei Kaplitz |
880 |
6.0 |
12.0 |
- |
12.0 |
- |
16. bei Mies |
460 |
2.0 |
6.8 |
- |
6.8 |
- |
17. in Schreckenstein |
16800 |
88.0 |
96.5 |
64.4 |
32.1 |
- |
18. bei Frain |
4400 |
31.2 |
102.0 |
42.6 |
28.4 |
31.0 |
Pøeklad ad XVI/5037.
Antwort
der Regierung
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Czech und Genossen
und auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Radda und Genossen
wegen des Regierungskommissärs in Iglau (Druck 4622 und 4626).
Durch die Vereinigung der Gemeinden in Iglau und Holzmühl in eine Ortsgemeinde entstand die Notwendigkeit, daß die Vertretungen beider Gemeinden aufgelöst und für die vorläufige Besorgung der Angelegenheiten dieser vereinigten Gemeinde ein Regierungskommissär ernannt werde. Dieser Vorgang entspricht den Vorschriften des § 127 des Statuts der Stadt Iglau bezw. des § 107 der Mähr. Gemeindeordnung.
Zur eigenen Information über alle Verhältnisse der vereinigten Gemeinde hat der Regierungskommissär für sich einen Beirat von 36 Mitgliedern errichtet, von denen den Deutschen und Èechen die Parität eingeräumt wurde. Da dieser Beirat kein Organ ist, das von den Behörden ernannt worden wäre, welche zur Ernennung des Regierungskommissärs berufen sind, findet die Staatsverwaltung keinen Grund, die Tätigkeit dieses Beirates zu überprüfen.
Zu den einzelnen Punkten beider Interpellationen wird folgendes bemerkt:
Bereits unter der alten Verwaltung der Stadt wurde vom mährischen Landesausschusse einige Male und zwar sehr dringend verlangt, daß das überflüssige Personal reduziert werde. Bei der städtischen elektrischen Bahn wurden 8 Angestellte aus dem Grunde entlassen, weil der Betrieb passiv war. Ihre Stellen wurden nicht besetzt. Was die Entlassung der anderen Angestellten anbelangt, so geschah dies einerseits wegen Vergehen, welche disziplinär verfolgt wurden, andererseits wegen Unfähigkeit zum Dienste und endlich wegen absoluter Unkenntnis der Staatssprache.
Im letzten Halbjahr gingen im ganzen 19 Personen in Ruhestand, von denen 13 entweder ausgedient oder sogar übergedient hatten, 2 verstarben, 2 mußten wegen dauernder Krankheit den Dienst verlassen und bloß 2 wurden über eigenes Ansuchen in Pension versetzt. Von einer Belastung des Voranschlages mit Hunderttausenden Kronen kann nicht gesprochen werden. Die Ruhegenüsse wurden nicht herabgesetzt. Die Kriegsjahre wurden allen Personen, die auf deren Einrechnung einen gesetzlichen Anspruch hatten, auch eingerechnet. Um eine Abfertigung hat lediglich 1 aus dem Dienste abgehender provisorischer Angestellter angesucht, der aber keinen Anspruch darauf hatte, trotzdem aber wurde ihm eine Abfertigung in der Höhe von 2.000 Kè zuerkannt.
Der erste Regierungskommissär der Stadt Iglau Dr. Hovùrka hat im Jahre 1919 angeordnet, daß in der Frist von einem Jahre alle Beamten, Bediensteten und Angestellten, sofern sie mit Parteien in Berührung kommen, sich einer Prüfung aus der Staatssprache unterziehen. Diese Anordnung des Regierungskommissärs wurde aber in Wirklichkeit nicht durchgeführt, denn sobald nach seinem Abgange die Stadtverwaltung in die Hände der neu ernannten Stadtvertretung mit deutscher Majorität zurückgelangte, wurden die Prüfungen aus der Staatssprache nicht abgehalten. Sehr viele der Beamten und Bediensteten der Stadt kannten die Staatssprache überhaupt nicht, worunter die ordnungsmäßige Amtierung bedeutend litt. Deshalb hat der Regierungskommissär entschieden, die Anordnung vom Jahre 1919 betreffend die Sprachprüfungen durchzuführen und hat kurz vor Weihnachten des Jahres 1923 jenen Beamten und Bediensteten, um die es sich handelte, den Prüfungstermin auf den 15. April 1924 festgesetzt. Das Prüfungsergebnis zeigte, daß die Beamten und Bediensteten, welche für die Erfordernisse des Amtes und insbesondere für den Verkehr mit den Parteien ein Verständnis hatten, die Staatssprache erlernt hatten und bei der Prüfung sehr gut bestanden. Demgegenüber haben jene Beamten und Bediensteten, welche die Erlernung der Staatssprache außeracht ließen, bei der Prüfung entweder nicht bestanden, oder es wurde ihnen eine dreimonatige Wiederholungsprüfung bewilligt. Zur Sprachprüfung wurden im ganzen 115 Beamte und Bedienstete einberufen, von denen 4 die Prüfung nachgesehen wurde. Von den 111 Geprüften wurden 35 als befähigt erklärt, 46 eine Wiederholungsprüfung bewilligt und 30 als völlig ungeeignet befunden. Die Prüfungskommission bestand aus 5 Mitgliedern, von denen 2 Mitglieder aus den Reihen der deutschen bürgerlichen Parteien und aus der deutschen sozial-demokratischen Partei herangezogen wurden. Unter den Angestellten, welche die Prüfung nicht bestanden, waren 11 provisorische- und Aushilfskräfte, welche jederzeit entlassen werden konnten.
Zur Prüfung wurden auch 3 Kutscher einberufen, welche mit verschiedenen Personen in Berührung kommen, und es wurde bei ihnen sowie bei den Hegern die Prüfung, bloß auf die notwendigste mündliche Verständigung eingeschränkt.
Bei der Vergebung jedweder Lieferung wird darauf geachtet, daß die Interessen der Gewerbetreibenden des Ortes möglichst geschützt werden. Die Interpellationen haben den Bau von 5 städtischen Zinshäusern im Sinne, welche der Trebitscher Firma Hudec u. Kosík vergeben wurden, da deren Offert um 243.000 Kè billiger war, als der billigste Offerent des Ortes. Dieser Firma wurden bloß die Baumeisterarbeiten vergeben, während die Handwerkerarbeiten im Betrage von 500.000 Kè lokalen Firmen vergeben wurden. Alle Arbeiten und Lieferungen werden im Offertwege vergeben und erhalten sie stets die billigsten Offerenten ohne Rücksicht auf die Nationalität. So haben z. B. die Zimmermannsarbeiten an den 5 städtischen Zinshäusern im Werte von über 150.000 Kè, die Reparatur der Stefanikkasernen im veranschlagten Preise von 70.000 Kè und die Reparatur des alten Gymnasiums im veranschlagten Preise von 16.000 Kè deutsche Unternehmer und Gewerbetreibende erhalten ebenso wurden auch die Wasserleitungs-Instalationsarbeiten und Reparaturen am Rathause deutschen lokalen Gewerbetreibenden vergeben, ungeachtet anderer häufigerer kleiner Arbeiten.
Der Regierungskommissär der Stadt Iglau hat einen überzähligen deutschen Kindergarten aufgelöst, den die Gemeinde erhält, und hat die ihn besuchenden Kinder auf die übrigen deutschen Kindergärten aufgeteilt, von denen es fünf gibt. Daß dies aus Ersparungs- und nicht aus nationalen Gründen geschehen ist, davon gibt der Umstand Zeugnis, daß auch nach Auflassung des sechsten deutschen Kindergartens die Durchschnittszahl der die deutschen Kindergarten besuchenden Kinder kleiner ist als die Durchschnittszahl der Kinder, welche die èechischen Kindergärten besuchen, deren es ebenfalls fünf gibt.
Deutsche Krippen hat der Regierungskommissär nicht aufgelöst er hat bloß neben der deutschen Anstalt eine èechische Anstalt errichtet und die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten zwischen diesen beiden Anstalten geteilt. Durch diese Maßnahme hat die zahlenmäßig gleiche Bevölkerung èechischer Nationalität bloß gleiches Recht mit der Bevölkerung deutscher Nationalität erhalten.
Das Waisenhaus wurde nicht aufgelöst. Dieses Waisenhaus hatte seit dem Jahre 1896 die Kongregation der Barmherzigen Schwestern des hl. Karl Boromäus in Miete, die Stadt Iglau hat das Waisenhaus auf eigene Kosten erhalten und 85 Kè monatlich auf jeden Zögling beigetragen. Die Stadt Iglau hat nunmehr den Vertrag mit der Kongregation gekündigt damit die Anstalt in die eigene Verwaltung der Stadt übernommen werden könne.
Auf Grund der Bestimmung des § 5, Abs. 2, des geltenden Organisationsstatuts der deutschen städtischen zweiklassigen Handelsschule in Iglau dauert die Funktionsperiode aller Mitglieder des Kuratoriums dieser Schule bloß 3 Jahre. Da die Funktionsperiode aller Kuratoriumsmitglieder bereits längst abgelaufen ist, hat der Regierungskommissär als Vorsitzender des Kuratoriums Maßnahmen getroffen, damit dieses neu konstituiert werde. Die Stadt Iglau entsendet in das Kuratorium nach § 5 Abs. 1, lit. f, des erwähnten Statuts 4 Mitglieder, welche der Regierungskommissär ernannt hat, und zwar im Hinblicke auf die nationale Zusammensetzung der Bevölkerung der Stadt zwei Vertreter aus Angehörigen der èechischen Nation und zwei Vertreter aus Angehörigen der deutschen Nation. Eine Auflösung des Kuratoriums, welcher Ausdruck in der Interpellation gebraucht wird, könnte bloß vom Ministerium für Schulwesen und Volkskultur verfügt werden, wenn das Kuratorium z. B. die Statuten nicht eingehalten hätte, der Regierungskommissär könnte es aber nicht auflösen.
Im Hinblicke auf die wesentlichen Mängel, welche bei der Errichtung des Ortsschulrates in Iglau vorkamen, hat der Landesschulrat in Brünn von Amts wegen mit Erlaß vom 15. Februar 1924, Z. 7888, dem Vorsitzenden des städtischen Schulausschusses in Iglau aufgetragen, er möge im Sinne des § 13 des Gesetzes vom 9. April 1920, S. d. G. u. V. Nr. 292, bezw. des § 7 der Regierungsverordnung vom 6. November 1920, S. d. G. u. V. Nr. 605. hinsichtlich der Errichtung des Ortsschulrates auf Grund der geltenden gesetzlichen Vorschriften Abhilfe schaffen. Zufolge dieses Erlasses des Landesschulrates hat der Vorsitzende des städtischen Schulrates, der gleichzeitig Regierungskommissär der Stadt Iglau ist, den Ortsschulrat aufgelassen und Maßnahmen zu einer Neuwahl getroffen, Die Beschwerde, welche aus diesem Anlasse Viktor Budischovský als Vorsitzender des ehemaligen Ortsschulrates in Iglau einbrachte, wurde vom Landesschulrate in Brünn als verspätet abgewiesen und die Berufung des Beschwerdeführers wurde vom Ministerium für Schulwesen und Volkskultur aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung abgewiesen. Ebenso wurde vom Ministerium für Schulwesen und Volkskultur die Berufung abgewiesen, welche die deutschen politischen Parteien in Iglau einbrachten, und zwar mangels der Legitimation der Beschwerdeführer zu ihrer Einbringung. Da der Regierungskommissär der Stadt Iglau als Vorsitzender des Stadtschulausschusses über Anordnung der vorgesetzten Schulbehörden die Auflösung des Ortsschulausschusses vornahm, kann ihm ein ungesetzliches Vorgehen nicht vorgeworfen und in seinem Vorgehen nicht eine Unterdrückung der deutschen Bevölkerung von Iglau erblickt werden. Die Interpellation der Abgeordneten Dr. Radda und Genossen macht außerdem zum Vorwurfe, daß deutsche Schulklassen geschlossen oder geräumt wurden.
Die Interpellation meint damit vielleicht jene Fälle, wo der Landesschulrat die Erteilung der Zustimmung zur Errichtung überflüssiger Zweigklassen verweigert hat.
Das städtische Museum wurde bisher vom privaten deutschen Museumsverein verwaltet, die Sammlungen sind aber Gemeindeeigentum. Das Museum wurde in städtische Verwaltung übernommen und ein Kuratorium auf Grund völliger nationaler Parität errichtet.
Die Ausführungen der Interpellation der Abgeordneten Dr. Czech und Genossen, daß auch andere Kulturinstitute aufgelöst worden wären, sind zu allgemein und es konnte nicht erhoben werden, welche andere Kulturinstitute aufgelöst worden sein sollten.
Vor der Vereinigung der Gemeinde Holzmühl mit lglau waren die Gassen der Stadt Iglau einerseits mit èechischen, andererseits mit deutschen Tafeln bezeichnet, welche Art und Weise der Regierungsverordnung vom 25. August 1921, S. d. G. u. V. Nr. 324. nicht völlig entsprach. Ein weiterer Grund für die Verfügung des Regierungskommissärs war der Umstand, daß es sich auch um eine dem Gesetze Nr. 266/20 widersprechende Bezeichnung handelte. Außerdem mußten nach der Vereinigung von Holzmühl mit Iglau auch einige namenlose Gassen, welche der Gemeinde Holzmühl angeschlossen waren, benannt werden,
Zwischen der Gemeinde und den Arbeitern der städtischen Unternehmungen wurde zwar seinerzeit ein Kollektivvertrag abgeschlossen, für die Bediensteten wurde aber bisher ein Betriebsausschuß nicht errichtet, auch gab es keine Vertrauensmänner, so daß bei der Entlassung dieses oder jenes Arbeiters niemand vorhanden war, mit dem hätte verhandelt werden können, Trotzdem wurden die Fragen der Entlassung in jedem einzelnen Falle derart gelöst, daß die Vertreter der Arbeiterschaft des Unternehmens eingeladen wurden mit denen die betreffende Frage verhandelt wurde, wobei stets ein Übereinkommen erzielt wurde. Ohne irgendeine Verhandlung mit der Arbeiterschaft wurden bloß jene Personen entlassen, welche sich disziplinäre Handlungen zuschulden kommen ließen und endlich wurden in drei Fällen Arbeiter des städtischen Bruches entlassen, welche die Interessen der Stadtgemeinde absichtlich geschädigt hatten.
Die Behauptung der Interpellation betreffend die Ausweisung von Angehörigen der Stadt Iglau entspricht nicht den Tatsachen, da ein solcher Fall nicht vorkam, Jene Personen, welche das Heimatsrecht in der Stadt Iglau nach dem 1. Jänner 1910 erworben haben und in der gesetzlich festgesetzten Frist nicht ein Ansuchen um Zuerkennung von èechoslovakischen Staatsbürgerschaft eingebracht haben, sind auf Grund des § 9 des Verfassungsgesetzes vom 9. April 1920, S. d. G. u. V. Nr. 236. Ausländer.
Im Hinblicke auf das Obangeführte erblickt die Regierung keine Ursachen, die in der Interpellation verlangten Maßnahmen zu treffen.
Die Wahlen in der vereinigten Gemeinde Iglau werden ausgeschrieben, sobald die Vereinigung beider Gemeinden auch in kommunal-wirtschaftlicher Hinsicht durchgeführt sein wird.
Prag, am 7. Jänner 1925.
Der Vorsitzende der Regierung:
Švehla, m. p.
Pøeklad ad XVII/5037.
Antwort
des Ministers für Industrie, Handel und Gewerbe
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Brunar und Genossen
in Angelegenheit des Zwangsliquidators der Ein- und Verkaufsgenossenschaft èechoslovakischer Baumwollspinnereien (Druck 4903/I).
Der auf Grund des Gesetzes vom 20. Dezember 1922, S. d. G. u. V. Nr. 408, bestellte Zwangsliquidator der Ein- und Verkaufsgenossenschaft der èechoslovakischen Baumwollspinnereien hat die Revision der Gebarung der genannten Genossenschaft vorgenommen wie § 4 des zit. Gesetzes dies vorschreibt. Einen Auszug des Revisionsberichtes hat er in der Sitzung vom 5. Oktober 1923 dem Beirate vorgelegt, der dem Zwangsliquidator nach § 2 des Gesetzes vom Handelsminister beigegeben ist.
Dem Verlangen, daß dieser Revisionsbericht von den einzelnen Mitgliedern des Beirates durch Überprüfung der Geschäftsbücher der Einkaufsgenossenschaft kontrolliert werde, konnte der Zwangsliquidator nicht entsprechen, weil der Beirat aus den Vertretern der Baumwolle- und Baumwollgarne verarbeitenden und Baumwollhalbprodukte veredelnden Produktionszweigen besteht und zwar aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern, sowie aus den Vertretern der Banken, welche für die Bezahlung der auf Kredit gekauften Baumwolle Garantie geleistet haben, also durchwegs aus an der Angelegenheit selbst interessierten Einzelpersonen, und der Zwangsliquidator ist nicht berechtigt, den einzelnen Unternehmungen unter dem Vorwande der Überprüfung des Revisionsberichtes die Einsicht in die Rechnungsauszüge der Konkurrenzunternehmungen zu gewähren.
Der Revisionsbericht des Liquidators blieb aber nicht ohne Kontrolle, da der Handelsminister, dem der Zwangsliquidator nach § 1 des Gesetzes für seine Tätigkeit verantwortlich ist, auf Grund seines Aufsichtsrechtes die Ergebnisse der Revision des Liquidators überprüfen ließ und das mit der Überprüfung des Revisionsergebnisses betraute Organ des Handelsministeriums kam im Prinzip zu den gleichen Ergebnissen, obwohl die Überprüfung absichtlich nach von den ursprünglichen gänzlich abweichenden Methoden vorgenommen wurde. Diese Superrevision erfolgte nicht auf Grund der Bestimmungen des § 4 des Gesetzes, sondern - wie bereits gesagt - auf Grund des Aufsichtsrechtes des Handelsministers und steht in keinem Zusammenhange mit der Institution des Beirates des Liquidators und es besteht seitens des Handelsministeriums als Aufsichts- und Rekursinstanz keine Verpflichtung, die Ergebnise ihrer internen Amtierung dem Beirate vorzulegen.
Was die Behauptung der Interpellation anbelangt, daß die vom Zwangsliquidator herausgegebenen Zahlungsaufträge keine Berechnungsgrundlagen enthalten und den Steuerträgern es gänzlich unmöglich machen, gegen diese Zahlungsaufträge auf Grund von Ziffern aufzutreten, muß ich betonen, daß der Zwangsliquidator vor der Herausgabe der Zahlungsaufträge allen in Betracht kommenden Firmen mitgeteilt hat, in welcher Weise und auf Grund welchen Schlüssels der künftige Zahlungsauftrag ausgerechnet werden wird, und alle Unternehmungen aufgefordert hat, ihm ihre Einwendungen gegen die Berechnungsart schriftlich zu überreichen, Die Interpellationsbehauptung ist also nicht zutreffend, Ohne Rücksicht darauf kann aber nach § 8 des Gesetzes der Unternehmer gegen die Zahlungsaufträge des Liquidators den Rekurs an das Handelsministerium einbringen und im Rekurse alle seine Einwendungen geltend machen.
Ebenso unzutreffend ist die Behauptung der Interpellation, daß der Zwangsliquidator vom Ministerium ermächtigt worden wäre, die herausgegebenen Zahlungsaufträge exekutiv einzutreiben. Die Ermächtigung zur Exekutionsführung wurde dem Zwangsliquidator nicht vom Ministerium, sondern vom Gesetze selbst erteilt, das im § 8 ausdrücklich sagt, daß der Rekurs gegen den Zahlungsauftrag keine aufschiebende Wirkung besitzt, daß also der Zahlungsauftrag exekutionsfähig ist, Die Behauptung, daß einzelne Unternehmungen zusammengebrochen seien, als gegen sie die Exekution geführt wurde, entspricht nicht den Tatsachen, da der Zwangsexekutor aus dem Titel eines Zahlungsauftrages bloß in fünf Fällen Exekution führen ließ, von denen drei minimale Beträge betreffen, eine Exekution war ergebnislos, und endlich wurde die durch bücherliche Einverleibung letzte Exekution inzwischen aufgehoben, als es sich zeigte, daß sie der Sanierung des Unternehmens im Wege stehen würde. Ich wäre daher den Herren Interpellanten dankbar, wenn sie mir die Namen der infolge der Herausgabe der Zahlungsaufträge zusammengebrochenen Firmen mitteilen würden, wie sie in der Interpellation versprechen.
Dem Verlangen der Interpellation, daß den gegen die Zahlungsaufträge des Zwangsliquidators eingebrachten Rekursen aufschiebende Wirkung zuerkannt werde, habe ich in dem Bestreben, der Industrie entgegenzukommen, insoweit willfahrt, daß Beträge, welche nach der gesetzlichen Vorschreibung binnen 30 Tagen erlegt werden sollen, in Teilbeträgen unverzinslich binnen 28 Monaten abgezahlt werden können. Dagegen kann ich allerdings nicht dem zustimmen, daß die Forderung des Staates durch die ständig anwachsenden Zinsen erhöht werde, und dadurch die Situation auch auf Seite der Unternehmungen durch die ständige Erhöhung der Quote verschlimmert werde.
Die finanziell schwachen Unternehmungen sind zur Mehrzahl bisher überhaupt nicht belastet, da der Zwangsliquidator nur zu ängstlich bestrebt ist, durch die auferlegte Zahlungspflicht keine volkswirtschaftliche Schäden zu verursachen. Demgegenüber muß ich gerade im Interesse der Staatskasse erklären, daß im Falle solventer Unternehmungen der Zwangsliquidator verpflichtet ist strenge vorzugehen um die Rückstände einzutreiben und er darf auch vor Zwangsmaßnahmen nicht zurückschrecken.
Prag, am 12. Dezember 1924.
Der Handelsminister:
Ing. L. Novák, m. p
Pøeklad ad XVIII/5037.
Antwort
des Ministers für Schulwesen und Volkskultur
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Rudolf Lodgman und Genossen
betreffend die Anstellung des Hans Grimm an der Staatswerkstätte für Holz- und Spielwarenindustrie in Katarinaberg (Druck 4952/VII).
Die nach § 67 G. O. des Abgeordnetenhauses eingebrachte Anfrage, welche die Interpellation in ihrem dritten Absatze erwähnt, ist am 22. September d. J. an mich gelangt, und ich habe sie nach Erhebung der Angelegenheit am 30. Oktober 1924 beantwortet.
Die Ernennung des vertragsmäßigen Leiters der Staatswerkstätte für Holz- und Spielwarenindustrie in Katharinaberg Hans Grimm zum definitiven Leiter wurde vom Ministerium für Schulwesen und Volkskultur zwar seinerzeit in Erwägung gezogen, konnte jedoch aus dienstlichen Gründen nicht vorgenommen werden. Im Gegenteil, es war nötig, das Vertragsverhältnis Grimms zu lösen, so daß es am 21. Jänner 1925 ablauft.
Grimm erhielt die ihm vertragsmäßig zugesicherten Bezüge. Für außerordentliche, mit der Einrichtung der Werkstätte verbundene Arbeiten wurde ihm heuer eine außerordentliche Remuneration von 2000 Kè bewilligt. Einen Ersatz dafür, daß er vielleicht seine Wohnung - die sich in dem Gebäude befindet, das die Gemeinde dem Staat für die Lehrwerkstätte leihweise überlassen hat teilweise auch zu seiner Arbeit für die Schule verwendet hat, hat Grimm nicht angesprochen.
Die im Staatsschuldienst angestellten Lehrkräfte haben nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften - ebenso wie die übrigen Staatsangestellten - keinen Anspruch darauf, daß sie der Staat gegen Krankheit und Unfall versichere, Was die Versicherung d er Schüler betrifft, so bemerke ich daß dieselben nur gegen Unfälle in der Schule und auf dem Wege in die Schule und aus derselben versichert sind und daß sie die bezügliche Versicherungsprämie sich selber bezahlen.
Bei dieser Antwort verharre ich und habe nichts hinzuzufügen.
Prag, den 15. Dezember 1924.
Der Leiter des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur:
Dr. Markoviè, m. p.
Pøeklad ad XIX/5037.
Antwort
des Ministers für öffentliche Arbeiten
auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. O. Kallina,
wegen der Mißachtung der gesetzlichen Bestimmungen durch die èechische Mehrheit in der Ingenieuerkammer und die vollständige Entrechtung der deutschen Kammermitglieder, insbesondere auf sprachrechtlichem Gebiete, die nach mehr als zweijährigen fruchtlosen Bemühungen den bestehenden Gesetzen Geltung zu verschaffen, zur Niederlegung der Mandate der deutschen Kammervorstandsmitglieder geführt hat (Druck 4171/XIV).
Mit dem Gesetze vom 18. März 1920. S. d. G. u. V. Nr. 185, das die Nationalversammlung der Èechoslovakischen Republik beschlossen hat, wurde eine Ingenieurkammer für die È. S. R. errichtet, und zwar nach § 1 dieses Gesetzes ausdrücklich zur Vertretung der behördlich autorisierten Ziviltechniker und der behördlich autorisierten Bergbauingenieure zur Wahrung der Interessen dieses Standes und zum Schutze seiner Standesehre. In Abs. 2 dieses Paragraphen wird bestimmt, daß die Amtssprache der Kammer die èechoslovakische Sprache ist und der Gebrauch anderer Sprachen bei der Verhandlung der Kammer durch eine Verordnung im Einklange mit den Grundsätzen des Sprachengesetzes der È. S. R. geregelt werden wird.
Auch aus den weiteren Bestimmungen des zit. Gesetzes geht ganz klar hervor, daß es sich rein um eine Standeskorporation handelt, der es überhaupt nicht zusteht, sich mit politischen Fragen zu beschäftigen. Die Sprachenbestimmung wurde in das zitierte Gesetz sicherlich gerade aus dem Grunde aufgenommen, damit die eigentliche Tätigkeit der Kammer durch die Geltendmachung anderer als Standesinteressen - insbesondere durch nationale - in der Kammer nicht gestört werde.
Das zitierte Gesetz sowie die dazugehörige Durchführungsverordnung der Regierung vom 22. Dezember 1920, S. d. G. u. V. Nr. 654, setzt die Grundbedingungen für die Verwendung anderer Sprachen in der Kammer als ihrer èechoslovakischen Amtssprache fest.
Die detaillierte Durchführung der sprachlichen Regelung überläßt das zitierte Gesetz und die Regierungsverordnung den Geschäftsordnungen der Kammer, deren Zusammenstellung der Kammer und deren Genehmigung im Sinne des § 8, lit. a, zit. Ges. dem Ministerium für öffentliche Arbeiten zusteht.
Nach Konstituierung der Ingenieurkammer für die È. S. R. haben die nationalen Forderungen der damaligen deutschen Mitglieder des Kammervorstandes, die bei den Sitzungen und Verhandlungen der Kammer ununterbrochen betont wurden, bei den èechischen Mitgliedern dieses Vorstandes den Widerstand und Zweifel darüber hervorgerufen, ob es sich den damaligen deutschen Mitgliedern des Kammervorstandes tatsächlich bloß um eine solche sprachliche Belegung handelt, die ihnen eine Mitarbeit im Vorstande ermöglichen würde.
Die daraus im Vorstande der Kammer entstandenen Streitigkeiten suchte das Ministerium für öffentliche Arbeiten zu planieren und es hat einen abwartenden Standpunkt einnehmend, dem Vorstande der Kammer vorläufig eine instruktionelle Direktive für die Lösung der Sprachenfrage herausgegeben, nach der er bis zur Herausgabe der Geschäftsordnungen vorzugehen hätte, durch welche die zu Tage tretenden Verschiedenheiten der Anschauungen über die Sache definitiv beseitigt werden.
Die sprachlichen Streitigkeiten im Vorstande hörten aber auch jetzt noch nicht auf, insbesondere als die damaligen deutschen Vorstandsmitglieder an den Sitzungen und Verhandlungen der Kammer nicht teilnahmen, wodurch die Tätigkeit der ganzen Kammer bedeutend behindert war.
In dieser Zeit war die Geschäftsordnung der Kammer gerade abgefaßt und dem Ministerium für öffentliche Arbeiten zur Genehmigung vorgelegt worden. Das Ministerium für öffentliche Arbeiten hat diesem Entwurfe der Geschäftsordnung seine Genehmigung nicht erteilt, weil - außer anderem - die Sprachenfrage darin nicht durchwegs im Sinne der betreffenden gesetzlichen Vorschriften gelöst war, und es hat unter Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse aus Bereitwilligkeit gegenüber der Kammer selbst - im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern - die Fassung der betreffenden den geltenden Gesetzen und den Kammerinteressen entsprechenden sprachlichen Bestimmungen ausgearbeitet, die es sodann dem Kammervorstande als einen - gegebenenfalls ohne Abänderung verwendbaren - Behelf zur Umarbeitung der nicht genehmigten Geschäftsordnung anempfahl.
Die deutschen Vorstandsmitglieder bezeichneten diese vom Ministerium für öffentliche Arbeiten im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern zusammengestellte Lösung der Sprachenfrage in der Ingenieurkammer für die È. S. R. als geeignete Grundlage für die weitere Verhandlung und verlangten gleichzeitig, daß die Neuregelung der Geschäftsordnung nicht im Kammervorstande, sondern im Ministerium für öffentliche Arbeiten unter dem Vorsitze eines Vertreters dieses Ministeriums verhandelt werde. Einem solchen Verlangen konnte allerdings das Ministerium für öffentliche Arbeiten nicht Folge leisten, da die Ingenieurkammer für die È. S. R. nach dem zitierten Gesetze sich die Geschäftsordnungen selbst zusammenstellt, worauf die deutschen Vorstandsmitglieder erklärten, daß sie sich ihrer Funktionen begeben.
Die Niederlegung ihrer Kammerfunktionen wurde zur Kenntnis genommen und der Vorstand der Kammer hat hierauf den Abgang seiner Mitglieder im Sinne der geltenden gesetzlichen Bestimmungen ergänzt. Von diesen Personaländerungen im Vorstande der Kammer wurde das Ministerium für öffentliche Arbeiten als Aufsichtsbehörde verständigt und es fand, daß die vorgenommene Ergänzung des Kammervorstandes - wobei die abtretenden Vorstandsmitglieder deutscher Nationalität durch neue derselben Nationalität ersetzt wurden - dem Gesetze nicht widerspricht.
Alle Sitzungen des Vorstandes (der Arbeitssektionen) und die Generalversammlung, in welcher die Ergänzungswahl nach § 17 der zit. Reg. Vdg. vorgenommen wurde, die nach dem erwähnten Abtritte der deutschen Vorstandsmitglieder in Abwesenheit der kooptierten, resp. durch die Ergänzungswahl neu einberufenen Mitglieder deutscher Nationalität abgehalten wurden, wurden alle gemäß den gesetzlichen Vorschriften einberufen und d er Aufsichtsbehörde rechtzeitig mitgeteilt. Bei allen Kammersitzungen ist der hiezu bestellte Regierungskommissär anwesend, welcher bisher keinen gewichtigen Grund zum Einschreiten wegen eines ungesetzlichen Vorgehens hatte, so daß die Vorwürfe der Interessenten gegen den derzeitigen ordentlich gewählten Vorstand der Ingenieurkammer für die È. S, R., wegen einer angeblichen Ungesetzlichkeit grundlos sind und es läßt sich daher umsoweniger an der Rechtsgültigkeit seiner Beschlüsse zweifeln.
Seit der Ergänzung des Kammervorstandes durch die neuen Mitglieder deutscher Nationalität haben sich bei den Kammerverhandlungen nicht die geringsten sprachlichen Schwierigkeiten ergeben.
Die Geschäftsordnung der Ingenieurkammer für die È, S. R wurde mit Entscheidung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten vom 26. Jänner 1924, G. Z. 759/10 Präs. ai 1923 genehmigt. Die Sprachenfrage, d. i. die Frage der Verwendung anderer als der èechoslovakischen Sprache in der Kammer wird aber in dieser Geschäftsordnung vorläufig nicht gelöst, sondern bis zur Herausgabe der Durchführungsverordnung zum Gesetze vom 29. Februar 1920, S. d. G. u. V. Nr. 122, betreffend die Festsetzung der Grundsätze des Sprachenrechtes in der È. S. R., aufgeschoben.
Für die Übergangszeit, ehe die Durchführungsverordnung zum Sprachengesetz herausgegeben wird, wurden der genannten Kammer mit dem h. a. Erlasse vom 20. Februar 1924, G. Z. 759/20 Präs., die mit dem Ministerium des Innern vereinbarten und die Sprachenfrage in der Kammer provisorisch regelnden Weisungen erteilt, nach denen die Ingenieurkammer vorgeht, und es haben sich bisher bei den Kammerverhandlungen weitere Sprachenschwierigkeiten überhaupt nicht ergeben, umsoweniger aber irgendwelche Beschwerden der Vorstandsmitglieder, die der deutschen Minorität angehören gegen die Verletzung ihrer ihnen durch das zitierte Gesetz gewährleisteten Sprachenrechte. An diesem Stande der Angelegenheit hat sich auch durch die Wahl des neuen Kammervorstandes, die in der Generalversammlung der Ingeniuerkammer für die È. S. R. am 30. März 1924 vorgenommen wurde, nichts geändert.
Diese Wahl wurde nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß vorgenommen und es wurden daher in den Vorstand dieser Kammer auch die Mitglieder deutscher Nationalität, und zwar in der auf sie entfallenden vollen Zahl gewählt.
Eine Teilung der Ingenieurkammer in nationale Sektionen würde dem Stande der Ziviltechniker nicht zum Vorteile gereichen, da ihre Standesinteressen - zu deren Wahrung und Förderung die Ingenieurkammer für die È. S. R, eigentlich errichtet worden ist - gemeinsame sind und daher nur in einer einheitlichen Kammer in der wünschenswerten Art und Weise und zwar in den errichteten Arbeitssektionen derselben geltend gemacht werden können, ganz abgesehen davon, daß von einzelnen Volksminoritäten in der Kammer eine derart kleine Zahl von Angehörigen vertreten ist, daß die daraus gebildeten nationalen Sektionen eine ganz und gar unwesentliche Bedeutung hätten oder emzelne sich wohl überhaupt nicht konstituieren könnten.
Die im Vorstande der Kammer vorgenommenen Personalveränderungen können selbstverständlich nicht die Anregung zu Erwägungen über die nationale Teilung der Ingenieurkammer für die È, S. R. sein. Eine solche Maßnahme würde jedweder sachlicher Gründe entbehren und würde auch jene deutschen Ziviltechniker schwer schädigen, welche den Beruf einer einheitlichen Ingenieurkammer für die È, S. R. richtig einschätzen.
Aus dem Geschilderten läßt sich erkennen, daß das Ministerium für öffentliche Arbeiten sich möglichst bemüht, die sprachlichen Schwierigkeiten, welche sich allerdings auch in der neuen Institution einer einheitlichen Ingenieurkammer für das ganze Gebiet der Republik zeigen, im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen über die Amtssprache der Kammer und ohne Verletzung der sprachlichen Rechte der Angehörigen einer anderen als der èsl. Sprache ehestens planiert werden und erwartet, daß es in diesem eifrigen Bemühen von allen Kammermitgliedern ohne Unterschied der sprachlichen Zugehörigkeit in ihrem eigenen Interesse tatkräftig unterstützt werde.
Prag, am 12. Dezember 1924.
Der Minister für öffentliche Arbeiten:
Srba, m. p.