Pøeklad ad VII./4938.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Spina, Dr. Schollich, Dr. W. Feierfeil, Simm, Dr. Kafka und Genossen wegen der Auflassung deutscher Mittelschulen (Druck 4858) und auf die Interpellation der Abgeordneten Schäfer, Hoffmann, Deutsch, Beutel, Roscher und Genossen in derselben Angelegenheit (Druck 4859).

Auf die oben angeführten zwei Interpellationen gleichen Datums und gleichen Inhalts gebe ich nachstehende Antwort:

Ad 1. Schon zurzeit Österreichs gab es in Böhmen, Mähren und Schlesien eine übermäßige Zahl von deutschen Lehrerbildungsanstalten, was zur Folge hatte, daß schon damals eine Überproduktion von deutschen Lehrern bestand, die jedoch durch den Abgang dieser Lehrer in die deutschen Gebiete des ehemaligen Österreich wo Mangel an Lehrern war. ausgeglichen wurde. Als jedoch nach dem Umsturz die Möglichkeit des Abganges aufgehört hatte. und als ferner seinerseits durch die natürliche Ahnahme von Kindern in der Nachkriegszeit. andererseits durch die Rückkehr von Kindern èechischer Herkunft aus den deutschen Schulen in die èechischen Schulen sich die Zahl der deutschen Schulen und Klassen verringerte. wuchs immer mehr die Zahl der stellenlosen deutschen Lehrer, während die Lehrerbildungsanstalten alljährlich eine übermäßige Zahl von Lehramtskandidaten hinaussandten.

Es war deshalb nötig. Maßnahmen zu treffen, um diesen unnatürlichen Zustand in dem sich die deutsche Lehrerschaft befand, so bald als möglich zu beheben und für die Zukunft hintanzuhalten Eine augenblickliche Remedur ist zwar nicht durchführbar, aber es ist die Pflicht der staatlichen Schulverwaltung, den gegenwärtigen Stand der Stellenlosigkeit der deutschen Lehrerschaft zu mildern und zwar:

a) durch geeignete Personalverfügungen (durch Pensionierung der ausgedienten Lehrer, durch Besetzung freigewordener Stellen mit Lehrern, die wegen Mangel an Stellen entlassen wurden, durch Ernennung von deutschen Lehrern, soweit dies möglich für èechische Schulen als Lehrer der deutschen Sprache).

b) durch Einschränkung der Zahl der deutschen Lehrerbildungsanstalten und durch Reduzierung der Jahrgänge an den verbleibenden Lehrerbildungsanstalten auf einen solchen Maß, daß jährlich nur sowie Absolventen hinausgesendet werden durch welche der Bedarf an neu antretenden deutschen Lehrern mit der zugehörigen Reserve für unvorhergesehene Fälle gedeckt würde.

Vergleichen wir die Zahl der deutschen Lehrerbildungsanstalten in den einzelnen Ländern. dann finden wir ein bedeutendes Mißverhältnis. Während für Schlesien die deutsche Lehrerbildungsanstalt in Troppau mit zwei Jahrgängen genügt und für Mähren zwei Lehrerbildungsanstalten in Brünn und Olmütz ausreichten bestanden in Böhmen an solchen Anstalten elf, darunter acht staatliche. Die staatliche Schulverwaltung schritt daher zu einer sehr mäßigen Reduktion dieser Zahl um zwei Anstalten wobei noch die Form der schrittweisen Auflassung nur deshalb gewählt wurde, damit die Liquidierung dieser Schulen keinerlei Schwierigkeiten hervorrufe. Gewählt wurden die Lehrerbildungsanstalten in Reichenberg und Leitmeritz deshalb, weil diese Anstalten unter den vollständigen Anstalten mit 4 Jahrgängen die am wenigsten besuchten waren In Reichenberg waren im Schuljahre 1923/24 nach den Jahrgängen folgende Zöglinge: 18. 14. 23. 34. im ganzen 89. Und in Leitmeritz: 21, 14, 37 28 im ganzen 100.

In dieser allmählichen Auflassung der Lehranstalten in Reichenberg und Leitmeritz kann somit keine dauernde Schädigung des deutschen Mittelschulwesens gesehen werden. da es sich um Verfügungen bandelt deren Durchführung Pflicht der staatlichen Schulverwaltung war.

Ad 2. Die Reduktion der deutschen Prager Mittelschulen mußte aus Ersparungsgründen, die auch in der staatlichen Verwaltung und im Staatsvoranschlage allgemein zur Geltung kamen, sowie aus Lokalitätsgründen vorgenommen werden. Schon im Jahre 1919 an sind nämlich die Prager deutschen Mitteschulen im Hinblick auf ihre verhältnismäßig kleine Frequenz und wegen Mangels an Schulgebäuden immer zu je zwei in einem Gebäude untergebracht, und es besteht keine Hoffnung daß bei der gegenwärtigen Wohnungsnot diese Verhältnisse sich bessern werden. Die angeordnete Reduktion ist daher nur der formale Ausdruck jener Verhältnisse, die in Wirklichkeit schon fünf Jahre andauern.

Daß durch die Reduktion den deutsch sprechenden Einwohnern Prags kein Unrecht zugefügt werden ist, ist aus nachstehenden Umständen zu ersehen: die Zahl der deutschen Mittelschulen n Groß-Prag stand in grellem Widerspruch mit der Zahl der deutschen Bevölkerung dieser Stadt In Groß-Prag bestanden im Schuljahre 1923/24 im ganzen 40 Mittelschulen, abgesehen von 4 fachlichen Lehrerbildungsanstalten so daß bei der Zahl von 676.657 Einwohnern eine Anstalt auf 16.916 Einwohner entfiel. Im gesamtstaatlichen Durchschnitt entfiel allerdings eine Anstalt dieser Art auf 34.026 Einwohner, aber die niedrigere Durchschnittsziffer für Groß-Prag ist durch das kulturelle Milieu einer Hauptstadt erklärlich Vergleichen wir jedoch den Durchschnitt für die èechischen und deutschen Anstalten gelangen wir zu einem absoluten Mißverhältnis. Für 624.744 Èechoslovaken (92.3%) in Prag bestanden nur 32 Anstalten (80%) oder entfiel eine Schule auf 19.523 Èechoslovaken während für 30.429 deutsch sprechende Einwohner (4.5%) 8 Anstalten (20%) bestanden oder eine Anstalt auf 3.803 deutsche Einwohner entfiel. Aus diesen Ziffern ist ersichtlich daß die Prager Bevölkerung deutscher Nationalität im Hinblick auf ihre Zahl auf eine viel geringere Anzahl von Mittelschulen Anspruch hat.

Trotzdem entschloß sich die staatliche Schulverwaltung vorläufig fünf dieser deutschen Anstalten fortbestehen zu lassen, und zwar so, da jeder Typus dieser Schulart vertreten sei, so daß bestehen würden: ein klassisches Gymnasium, ein Realgymnasium, ein Reformrealgymnasium, eine Realschule, eine Lehrerbildungsanstalt, daneben auch noch eine Anstalt für die Ausbildung von Lehrerinnen für Haushaltungskunde und eine Anstalt für die Ausbildung von Kindergätnerinnen.

Demzufolge wurden die überschüssigen deutschen Schulen aufgelassen nämlich zwei Realgymnasien und eine Realschule, aber auch dies geschah mit der größtmöglichen Rücksichtnahme denn nur zwei dieser Anstalten werden völlig aufgelassen eine nur schrittweise aber auch diese Maßnahme wird um ein Jahr hinausgeschoben. Hiebei werden den bis jetzt studierenden Schülern keine Schwierigkeiten bereitet denn sie haben die Möglichkeit an die fortbestehende Anstalt desselben Typus überzutreten wobei ihnen ausnahmsweise alle Gebühren die für eine andere Anstalt übertretende Schüler vorgeschrieben sind, nachgelassen werden. Ebenso wurden die Lehrer, die an diesen Anstalten wirkten, in keiner Weise geschädigt denn die Vereinigung der Professorenkollegien wurde unter voller Würdigung ihrer wirtschaftlichen und Familieninteressen durchgeführt. Der Vollständigkeit halber wäre noch zu bemerken, daß alle diese Anstalten nur schwach besucht waren, indem jede rund 200 Schüler zählte wobei z. B. an der aufgelassenen Realschule in Prag III in der ersten Klasse nur 19 Schüler waren und gerade so die höheren Klassen in der Mehrzahl die Ziffer von rund 20 Schülern aufwiesen.

Aus der Vergleichung der Zahl der Schüler in Prag nach ihrer Nationalität geht auch dieser interessante Umstand hervor, daß während die deutsche Bevölkerung nur 4.5% der Gesamtzahl darstellt die 1824 deutschen Schüler der Mittelschulen in Prag 11.8% der Gesamtzahl von 15.403 ausmachen.

Was die Einwendung betrifft daß durch diese Maßnahme nur Ersparungen im Sachaufwand erzielt werden sind, obgleich auch diese bedeutend sind weil die Professoren der aufgelassenen Anstalten nicht entlassen worden sind so muß darauf aufmerksam gemacht werden daß in Wirklichkeit sich die Sache anders verhält. Durch das Freiwerden dieser Professoren war es möglich einen Teil derselben an unbesetzten Stellen anderswo unterzubringen, und es mußten somit nicht neue Lehrkräfte in den staatlichen Schuldienst übernommen werden und außerdem ist zu erwägen daß im Staatsvoranschlag sich der Wegfall einer bedeutenden Zahl systemisierter Professorenstellen dadurch zeigt, daß die Professorenstellen an den erwähnten aufgelassenen Anstalten nicht mehr in den Staatsvoranschlag eingestellt werden.

Was das deutsche Realgymnasium in Freudenthal betrifft, so bemerke ich daß die staatliche Schulverwaltung zwar die Absicht ausgesprochen hat, diese Anstalt aufzulassen, aber diese Maßnahme bisher nicht durchgeführt hat. Der Grund zu der Maßnahme war der Überschuß deutscher Mittelschulen in Schlesien wo im heurigen Schuljahre 1924/1925 neben 9 èechischen und 2 polnischen Anstalten auch 9 deutsche Mittelschulen bestehen, so daß für 40.5% der deutschen Bevölkerung in Schlesien 45% aller Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten in diesem Lande bestehen. somit um 4.5% für die Deutschen günstiger. Die Überzähligkeit dieser Schule ist auch daraus ersichtlich daß schon zu Zeiten Österreichs diese Anstalt dreimal aufgelassen wurde.

Zu den statistischen Daten wie sie in der Interpellation angeführt sind bemerke ich nachstehendes: Nach dem Stande, wie er sich im Schuljahre 1924/25 ergibt, bestehen jetzt nach den durchgeführten Reduktionen deutsche staatliche und nichtstaatliche Mittelschulen: 17 Gymnasien, 23 Realgymnasien, 3 höhere Realgymnasien, 23 Reformrealgymnasien, 20 Realschulen, 13 Lehrerbildungsanstalten, 4 Fachlehranstalten, im ganzen 103 Anstalten von denen 76 völlig der Staat erhält, während er an 14 weiteren das ganze Lehrpersonal erhält, so daß zu Lasten privater Erhalter nur 13 deutsche Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten verbleiben, von welchen 7 von kirchlichen Faktoren, 2 von Städten, 3 vom Land Mähren und 1 von einem Vereine erhalten wird. In der Gesamtzahl von 376 Anstalten des Mittelschulzweiges machen die 103 deutschen Schulen im ganzen 27.5% aus, während die Bevölkerung deutscher Nationalität in der Republik 24.3% beträgt. Es ist somit die Anzahl der Schulen um 3.2% für die Deutschen günstiger. Ebenso ist dies auch in den einzelnen Ländern der Fall.

In Mähren bestehen 26 deutsche Mittelschulen was 29.5% der Gesamtzahl von 88 Anstalten entspricht aber die deutsche Bevölkerung beträgt nur 20.9%. Somit ist die Zahl der Schulen sogar m 86% für die Deutschen günstiger. Von Schlesien geschah schon früher Erwägung. In der Slovakei sind unter 69 Mittelschulen 4 deutsche, was 58% entspricht, obgleich die deutsche Bevölkerung 47% beträgt somit ist die Anzahl der Schulen für die Deutschen abermals günstiger, und zwar um 1.1% In Böhmen ist gegenwärtig nach Durchführung der Reduktionen der Perzentsatz fast der gleiche Aus der Gesamtzahl von 198 Anstalten sind 64 deutsch, oder 32.4% die Bevölkerung deutscher Nationalität zählt hiebei 33%.

Auch diese neuesten statistischen Daten beweisen deutlich, daß von einem Unrecht gegen de deutsche Nationalität weder im ganzen noch in Einzelheiten, gesprochen werden kann. Aber auch wenn nur die völlig staatlichen Anstalten in Betracht gezogen werden wie dies die Interpellation tut obgleich hiedurch das Gesamtbild verzeichnet erscheint stellt sich im Schuljahre 1924/25 der Stand in folgender Weise dar. Alle völlig staatlichen Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten sind zusammen 300. Von diesen sind: 214 èechoslovakisch, 76 deutsch, 9 magyarisch und 1 polnisch. Die deutschen Anstalten bilden 25.4%, die deutsche Bevölkerung dagegen wie bereits bemerkt, beträgt 24.3%, es ist somit die Zahl der völlig staatlichen Schulen für die Deutschen um 0.9% günstiger. Wie dieser Perzentsatz sich nach völliger Liquidation der drei Lehrerbildungsanstalten in Reichenberg, Leitmeritz und Olmütz darstellen wird, wenn die Zahl der völlig staatlichen deutschen Schulen 73 ausmachen wird, wie die Interpellation selbst an führt, wenn wir die nicht aktivierte städtische Lehrerinnenbildungsanstalt in Leitmeritz nicht n Betracht ziehen das kann heute nicht vorausgesehen werden weil beute nicht genau bestimmt werden kann, wie womit die von den genannten Gesichtspunkten geleitete Reorganisation in das èechische Mittelschulwesen eingreifen wird. Sicher ist aber schon heute, daß auch dann wird nicht behauptet werden können, daß mit Rücksicht auf die Gesamtzahl der deutschen Einwohner der Republik und mit Rücksicht auf ihre kulturellen Bedürfnisse etwa ein Mangel an deutschen Mittelschulen vorhanden wäre.

Ad 4. Unter den angeführten Umständen besteht kein Grund an den schon im Beginn des heurigen Schuljahres vorgenommenen Maßnahmen etwas zu ändern.

Ad 5. Die staatliche Schulverwaltung beabsichtigte auch das Mädchenreformrealgymnasium in Znaim in die Gesamtaktion. die mit der Verstaatlichung der Lehrkörper an den Mittelschulen verbunden ist, einzubeziehen. Da aber aus Ersparungsrücksichten diese Verstaatlichungsaktion schrittweise vorgenommen wird war es nicht möglich, den bestimmten Posten in dem Voranschlage für 1924 zu belassen. Die staatliche Schulverwaltung ist bereit, die definitiven Lehrkräfte dieser Anstalt n den Staatsdienst unter der Voraussetzung zu übernehmen, daß das Kuratorium die jetzigen Klassen dieser Anstalt die sehr schwach frequentiert ist (sie hatte im Schuljahre 1923/24 in 6 Klassen nur 113 Schülerinnen) dem deutschen staatlichen Reformrealgymnasium in Znaim somit einer Anstalt desselben Typus, angegliedert.

Insofern es sich um die Errichtung beziehungsweise Auflassung von Mittelschulen welcher Unterrichtssprache immer handelt, muß betont werden daß dies nach gehöriger Erhebung aller Gründe ohne jede Parteilichkeit und nationale Voreingenommenheit geschieht und immer nur mit Rücksicht auf die höheren organisatorischen und pädagogischen Gesichtspunkte und auf die Tragfähigkeit der staatlichen Finanzen.

Prag am 13. Oktober 1924.

Der Leiter des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Markoviè m p.

 

 

Pøeklad ad VIII./4938.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Keibl, V. Kraus und Genossen

betreffend die Zusammensetzung der Rumburger Bezirksverwaltungskommission (Druck 4462/I).

Dem Verlangen der Interpellation daß die deutsche Nationalpartei in der Rumburger Bezirksverwaltungskommission vertreten sei, wurde in der Zwischenzeit entsprochen.

Prag am 25. Oktober 1924.

Der Minister des Innern:

J. Malypetr m. p.

 

 

 

 

Pøeklad ad IX.4938.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten

Dr. R. Lodgman und Genossen

wegen vorzeitigen Vollzugs einer Arreststrafe im Polizeiverfahren (Druck 4824/III).

Am 28. Oktober 1922 nachmittags wurde auf dem Altstädter Ringplatz in Reichenberg der Staatsfeiertag begangen. Als nun die versammelten Teilnehmer die Staatshymne sangen drängte sich der Schlossergehilfe Theodor Koch aus Maffersdorf a N. mit einen Fahrrade durch, indem er in die Teilnehmer hineinstieß und demonstrativ den Hut auf dem Kopfe behielt, obgleich er sah, daß die Versammelten mit entblößten Köpfen dastanden wodurch er unter den Teilnehmern an der Feier öffentliches Ärgernis erregte.

Die Polizeidirektion in Reichenberg fand in diesem Vorgehen den Tatbestand der Übertretung des § 11 der Verordnung vom 20. April 1854, R. G. Bl. Nr. 96. und verurteilte den Genannten mit Erkenntnis vom 18. November 1922 Zahl 4985, zu 48 Stunden Arrest. Der Berufung des Theodor Koch hat die politische Landesverwaltung in Prag mit Entscheidung vom 13. Jänner 1923. Z. 14 A-3103 ai 22/477.189 ai 22 keine Folge gegeben mit der Begründung, daß der strafbare Tatbestand der Übertretung ausreichend nachgewiesen ist.

Von der Entscheidung der II. Instanz wurde Theodor Koch mündlich am 24. Jänner 1923 verständigt und ihm auf sein Ansuchen eine achttägige Aufschiebung der Strafe bewilligt das Intimat dieser Entscheidung, die endgültig war. wurde ihm am 26. Jänner 1923 mit der Aufforderung zu gestelt die Strafe bis Ende Jänner 1923 anzutreten Am 1. Feber 1923 meldete sich nun Koch bei dem Gefängnisverwalter zum Antritte der Strafe und büßte sie auch ab.

Da er sich bis zum Tage des Strafantrittes nicht einmal beschwert, noch sein Rechtsfreund den Behörden angezeigt hat daß er in dieser Sache eine Beschwerde an das Oberste Verwaltungsgericht eingebracht habe, noch auf Grund des § 17 des Gesetzes über das Oberste Verwaltungsgericht um Aufschub des Strafvollzuges angesucht hat hatten die Behörden in dieser Richtung keinen Anlaß zu irgendeiner Verfügung.

Erst nach Abbüßung der Strafe, und zwar am 11. Feber 1923, brachte Koch gegen die Entscheidung der politischen Landesverwaltung die Beschwerde an das Oberste Verwaltungsgericht ein, das mit Erkenntnis vom 18. Jänner 1924 Zahl 448. die angefochtene Entscheidung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufhob.

Im Hinblick auf diesen Erlaß wurde der politischen Landesverwaltung in Prag aufgetragen, im Sinne des § 6. Abs. 2, des Gesetzes über das Oberste Verwaltungsgericht in der Sache eine weitere Verfügung zu treffen, derzufolge von der Polizeidirektion in Reichenberg ein neues Straferkenntnis in erster Instanz zu ergehen hat.

Prag am 3. November 1924.

Der Minister des Innern:

J. Malypetr m. p.

 

 

 

Pøeklad ad X./4938.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Josef Patzel und Genossen

in Angelegenheit der gesetzwidrigen Verwendung der Sperrstundentaxen durch die politische Bezirksverwaltung m Neutitschein (Druck 4748/XIII).

De politische Bezirksverwaltung in Neutitschein hat nachträglich alle in der Interpellation angeführten, von Elise Germadnik eingehobenen Gebühren an den Ortsarmenfond in Seitendorf abgeführt und weist jetzt alle Gebühren für die Bewilligung zur Verlängerung der polizeilichen Sperrstunde in den Gasthäusern den Ortsarmenfonden zu, so daß eine weitere Verfügung nicht erforderlich erscheint.

Prag, den 5. November 1924.

Der Minister des Innern:

J. Malypetr m p.

 

 

Pøeklad ad XI./4938.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Spina, Dr. Schollich, Dr. W. Feierfeil, Simm, Dr. Kafka und Genossen bezüglich der Sprachenfrage der Ortsschulräte (Druck 4515/X).

Das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur hat mit Erlaß vom 29. November 1923. Zahl 10.855 Präs, allen unterstellten Schulbehörden direkt aufgetragen. in allen Schulen nachdrücklichst die Beseitigung der Stampiglien die sich mit den jetzigen staatsrechtlichen Verhältnissen nicht in Einklang bringen lassen anzuordnen.

Anlaß zur Herausgabe dieses Erlasses war ein konkreter Vorfall.

In Mähren hat der Landesschulrat in Brünn diesen Erlaß allen Bezirks-(Gemeinde-)Schulausschüssen seines Verwaltungssprengels intimiert. Es geschah dies mit Erlaß des Landesschulrates in Brünn vom 21 Dezember 1923, Zahl 64.331.

Der Bezirksschulausschuß in Bärn hat daher allen Ortsschulräten seines Bezirkes mit dem in der Interpellation angeführten Erlasse vom 28. Jänner 1924 Zahl 10 aufgetragen, mit Rücksicht auf die geänderten staatsrechtlichen Verhältnisse die Amtssiegel und Schulstampiglien die diesen Verhältnissen nicht entsprechen, zu beseitigen und durch neue Stampiglien zu ersetzen. Hiebei ging der Bezirksschulausschuß im Detail weiter als durch den eben zitierten Erlaß des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur aufgetragen worden war. Wie jedoch festgestellt wurde waren die Stampiglien und Amtssiegel im Schulbezirke Bärn laut Berichtes des Schulausschusses in Bärn schon zurzeit der Herausgabe dieses Ausschußerlasses vom 28. Jänner 1924 Zahl 10, einwandfrei der erwähnte Erlaß war somit schon zurzeit seiner Herausgabe gegenstandslos, und es liegt kein Grund zu irgendeiner Verfügung vor. Es wurde auch gegen den erwähnten Erlaß des Bezirksschulausschusses in Bärn keine Beschwerde nach § 7 des Sprachengesetzes an die Aufsichtsbehörden eingebracht.

Prag, den 1. Oktober 1924

Der Vertreter des Ministers für Schulwesen und Volkskultur:

Minister Dr. Markoviè m p.

 

 

Pøeklad ad XIII./4938.

Antwort

des Ministers für öffentliche Arbeiten

auf die Interpellation der Abgeordneten Heller, Kaiser, Schubert und Genossen

wegen unverdienter Rücksetzung der Bergarbeiterversorgungsgenüsse im Gollnitztale (Druck 4824/IV).

Der Vertrag über den Verkauf der ehemaligen magyarischen Staatsgruben in Smolnik, der jetzigen Gesellschaft PYRIT bestimmt in § 7 einerseits, daß die genannte Gesellschaft alle Arbeiter übernimmt, welche bei diesem Betriebe am 30. Juni 1920 in Arbeit standen, und daß sie sie auch fernerhin beschäftigen werde, andererseits, daß den arbeitsunfähigen Arbeitern die Provision in Hinkunft nach § 41 der Bruderladenstatuten derart zugemessen werden wird, daß ihnen die Provision für die Jahre, welche sie beim Ärar gearbeitet haben von der ärarischen Bruderlade ausgezahlt wird und für jene Jahre, die sie bei der Gesellschaft gedient haben, die Bruderlade der Gesellschaft.

Im Sinne dieses Verkaufsvertrages haben alle diese Arbeiter der Smolniker Gruben, welche dort bereits zu einer Zeit gearbeitet haben, wo die Gruben staatlich waren, die Provisionen für die Zeit ihrer Arbeitsverrichtung beim Staate von der Zlatoidaer Bruderlade bezogen, und es wurden ihnen zu den Versorgungsbezügen auch die Begünstigungen nach § 10 der Regierungsverordnung vom 25. August 1921 S, d, G. u. V. Nr 289, gewährt.

Diese Begünstigungen bestanden:

1. für Staatsangestellte im Ruhestande, welche in die Kategorie der Arbeiter gehörten, aus einer Teuerungszulage von jährlich

468

2. für Witwen nach diesen Angestellten aus einer Teuerungszulage von jährlich

288

3. außerordentliche Aushilfen für Arbeiter in einer Provision von 80 Kè monatlich oder

960

jährlich und in einer Notaushilfe von ebenfalls 80 Kè monatlich oder jährlich

960

4. für Witwen nach diesen Angestellten aus außerordentliche monatlichen Aushilfen von 60 Kè oder jährlich

720

und aus monatlichen Notaushilfen von ebenfalls 60 Kè oder jährlich

720

5. für Empfänger von Gnadengaben (außerordentliche Unterhaltsbeiträge) aus einer Teuerungszulage von 144 bis 240 Kè ferner aus einer außerordentlichen monatlichen Aushilfe von 30 Kè und einer monatlichen Notaushilfe von 30 Kè oder monatlich 60 Kè, zusammen

720

jährlich.

   

Die genannten Teuerungszulagen, außerordentlichen und Notaushilfen wurden ihnen bis Ende Februar 1924 von der staatlichen Bergdirektion in Baòská Štiavnice auf Rechnung der Generalfinanzdirektion in Bratislava ausgezahlt.

Die Verwaltungskommission für die Liquidation der Bergwerksbruderladen in der Slovakei und Podkarpatská Rus in Bratislava hat jedoch angeordnet daß die Gesellschaftsbruderlade in Smolnik auch die Provisionen der Smolniker ehemaligen ärarischen Provisionsarbeiter und deren Hinterbliebenen voll zu zahlen habe.

Zufolge dieser Anordnung hat die Zlatoidaer Bruderlade den betreffenden Provisionisten, Witwen und Empfängern von außerordentlichen Unterhaltsbeiträgen die Auszahlung der Versorgungsgenüsse Ende Februar 1924 eingestellt und da sich angeblich die Bestimmung des § 10 der obzitierten Regierungsverordnung bloß auf Staatsbedienstete im Ruhestande aus der Kategorie der Arbeiter und auf deren Hinterbliebene, nicht aber auf Bedienstete von Privatunternehmungen im Ruhestande und deren Hinterbliebene bezieht, hat ihnen gleichzeitig auch die Kasse der staatlichen Bergdirektion in Báòská Štiavnice die Auszahlung der Teuerungszulagen außerordentlichen und Notaushilfen eingestellt, die sie ihnen bis zu diesem Zeitpunkte nach den Bestimmungen des obangeführten Paragraphen der Regierungsverordnung auf Rechnung der Generalfinanzdirektion in Bratislava ausgezahlt hatte.

In diesem Falle handelt es sich um 76 Provisionisten, welche in den Smolniker Gruben sowohl vor dem Verkaufe als auch nach dem Verkaufe gearbeitet haben und um 69 Witwen nach den erwähnten Arbeitern und um 26 Witwen nach den Arbeitern. welche bei diesen Gruben bloß vor deren Verkauf an die Gesellschaft PYRIT beschäftigt waren, welche also bloß Arbeiter des staatlichen Unternehmens waren, sowie um 5 Empfänger von außerordentlichen Unterhaltsbeiträgen (Almosenempfänger).

Über die Beschwerde der betreffenden Provisionisten, deren Witwen und Waisen hat die staatliche Bergdirektion in Báòská Štiavnice unter dem 8. Juni 1924 das Regierungskommissariat für die staatlichen Berg- und Hüttenwerke in Bratislava angefragt. ob diesen Perzipienten wie vorher auch in Hinkunft die jährlichen Teuerungszulagen. monatlichen außerordentlichen und Notaushilfen auf Grund der Bestimmung des § 10 der Regierungsverordnung vom 25 August 1921, Slg. d. G. u. V Nr. 298, trotzdem ausbezahlt werden können, daß deren Versorgungsbezüge nicht mehr von der Zlatoidaer Bergwerksbruderlade, sondern von der Gesellschaftsbruderlade von Smolnik ausgezahlt werden, worauf das Regierungskommissariat am 16. Juli 1924. Z. 2907/24 dem Ministerium für öffentiche Arbeiten den Antrag zur Entscheidung stellte, daß die Teuerungszulagen, außerordentlichen und Notaushilfen diesen Nutznießern von Versorgungsgenüssen auch weiterhin zuerkannt und zur Auszahlung bei der Betriebskasse in Báòská Štiavnice auf Rechnung der Finanzverwaltung, gegen Refundierung angewiesen werden.

Da aber den Provisionisten und deren Hinterbliebenen vom 1. Oktober 1924 an die Provision eigentlich aus der Bruderlade der staatlichen Unternehmungen gebührte, - und erst von diesem Tage an die zuständige Revierbergwerksbruderlade deren Alterversicherung übernehmen sollte - und da es irrelevant ist, ob diese von der Bergwerksbruderlade in Smolnik für die Bergwerksbruderlade der staatlichen Unternehmungen ausgezahlt wurde, hat das Ministerium für öffentliche Arbeiten dem Regierungskommissariate für die staatlichen Berg- und Hüttenwerke mit Erlaß vom 18. September 1924 angeordnet, daß den Provisionisten, Witwen und Almosenempfängern, welche früher die Versorgungsbezüge von der Bergwerksbruderlade in Zlatoida bezogen, die Begünstigungen. nach § 10 der Regierungsverordnung vom 25. August 1921, Slg. d. G. u. V. Nr. 298, beginnend mit dem Tage der Einstellung dieser Teuerungszulagen, d. i. ab 1. März 1924 allerdings bloß bis zu jenem Tage zuerkannt werden, wo das Gesetz vom 11. Juli 1922, Slg d. G. u. V. Nr. 242, das die Versorgungsgenüsse aus der Betriebskasse der staatlichen Bergdirektion in Báòská Štiavnice auf Rechnung der Finanzverwaltung gegen Refundierung regelt - in Kraft tritt. Das Gesetz Nr. 242/1922 ist, wie oben erwähnt, am 1. Oktober 1924 in Kraft getreten.

Prag am 31. Oktober 1924.

Der Minister für öffentliche Arbeiten:

Srba m. p.

 

 

 

Pøeklad ad XIV./4938.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. R. Lodgman und Genossen

wegen Nichterledigung von Rekursen durch das Ministerium des Innern (Druck 4793/I).

Die Berufung der Gemeinde Freiwaldau in Angelegenheit der Straßentafeln wurde mit der Entscheidung des Ministeriums des Innern vom 11. September 1924, G. Z. 10.687, und die Berufung betreffend die Ortstafeln mit Entscheidung vom 21. Oktober 1924. Z. 65.148 erledigt. Die Entscheidung der I. Instanz konnte sofort durchgeführt werden, da den Beschwerden (mit Erlaß vom 16. November 1922, G. Z. a-1855) die aufschiebende Wirkung verweigert wurde, was nach § 93 Amtsinstruktion für die politischen Behörden vom 17. März 1855, R. G. Bl. Nr. 52, zulässig ist.

Prag, am 23. Oktober 1924.

Der Minister des Innern:

J. Malypetr m p.

 

 

 

 

Pøeklad ad XV./ 4938.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. R. Lodgman und Genossen

wegen der Umbenennung der Gemeinde Adlerdörfel (Vorlièky) in Orlièky (Worlièka) (Druck 4551/III).

Für die genannte Gemeinde wurde die amtliche Bezeichnung Orlièky-Worlièka festgesetzt, weil sie durch Jahrhunderte unter diesem Namen bekannt ist. Der Name Adlerdörfel, der - wie die Interpellation richtig angibt - in die amtlichen Verzeichnisse erst im Jahre 1924 eingeführt wurde, ist historisch nicht erwiesen und erscheint vereinzelt erst in Schriftstücken des 19. Jahrhunderts. Nicht einmal bei der Ortsbevölkerung hat er sich jemals eingelebt. Für die Änderung der Bezeichnung, welche eine jahrhundertelange ununterbrochene Tradition besitzt, liegt kein Grund vor.

Prag, am 25. Oktober 1924

Der Minister des Innern:

J. Malypetr m. p.

 

 

 

 

Pøeklad ad XVI./4938.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. R. Lodgman und Genossen

in Angelegenheit der Rechtsverweigerung durch das Ministerium des Innern (Druck 7848/IV).

Die Berufung der Stadt Teplitz-Schönau, welche die Interpellation betrifft, wurde mit Entscheidung des Ministeriums des Innern vom 13 September 1924, Z. 68.278 erledigt.

Über die Verpflichtung der Gemeinde zur Anschaffung neuer Ortstafeln wurde bereits mit Erlaß der politischen Bezirksverwaltung vom 14. Oktober 1921, Z. 12.755. entschieden, welcher Erlaß dadurch rechtskraft erlangte, daß die Gemeinde gegen den betreffenden Teil desselben nicht Beschwerde führte. Diese rechtskräftige Entscheidung bildete die Grundlage der zwangsweisen Anbringung der Tafeln. Die erst, als die Gemeinde an die Erfüllung gemahnt wurde, eingebrachte spätere Berufung war bloß eine zwecklose Auflehnung gegen eine rechtskräftig sichergestellte Verpflichtung. Deshalb war die Erledigung dieser Beschwerde nicht dringend.

Prag, am 17. Oktober 1924.

Der Minister des Innern:

J. Malypetr m. p

.

 

 

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