Pùvodní znìní ad III/457.
Interpellation
der Abgeordneten Dr. Luschka, Dr. Spina und Genossen
an die Gesamtregierung
betreffend die Unterdrückung des deutschen Schulwesens im politischen Bezirke Hultschin.
Laut Art, 86 des Friedensvertrages von Versailles hat sich der tschechoslowakische Staat bei Abtretung des Hultschiner Ländchens im vorhinein verpflichtet, in einem mit den alliierten und associirten Hauptmächten zu schließenden Vertrage die Bestimmungen aufzunehmen die zum Schutze der nationalen, sprachlichen und religiösen Minderheiten in der Tschechoslowakei für notwendig erachtet werden. In dem darnach abgeschlossenen Minderheitszuschutzvertrage vom 10. September 1919 wurde im Artikel 8 ausdrücklich festgesetzt, daß mit den tschechoslowakischen Staatsbürgern, die zu den nationalen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten gehören nach Recht und Wirklichkeit unter denselben Bürgschaften verfahren werden wird, wie mit den übrigen tschechoslovakischen Staatsbürgern, daß sie insbesondere das gleiche Recht haben werden, auf eigene Kosten u, a. Schulen und andere Erziehungsanstalten zu begründen und zu erhalten, mit dem Ruhte, dort frei ihre Sprache zu gebrauchen. Was den öffentlichen Unterricht anlangt, wird die Tschechoslovakische Regierung laut Art. 9 desselben Vertrages in Städten und Bezirken, in denen ein ansehnlicher Bruchteil tschechoslovakischer Bürger anderer als tschechischer Zunge seßhaft ist, angemessene Gelegenheit gewähren, daß den Kindern dieser Bürger der Unterricht in ihrer eigenen Sprache zu Teil werde. Bei der Anfang Februar 1920 erfolgten Übernahme der Gemeinden dieses Gebietes welches heute den politischen Bezirk Hultschin der Tschechoslowakischen Republik bildet, hat der von der Regierung zur Verwaltung des Gebietes ernannte bevollmächtigte Kommissar sogleich nicht weniger als 36 öffentliche deutsche Schulen gesperrt und durch tschechische ersetzt und nur je 1 deutsche Schule in 2 ganz deutschen Grenzgemeinden belassen.
Mit der Regierungsverordnung vom 4. Mai 1920 wurde sodann auch die Möglichkeit der Errichtung von Privatschulen nach den Bestimmungen der §§ 70 und 71 des Reichsvolksschulgesetzes bis zu dem vom bevollmächtigten Kommissär zu bestimmenden Tage ausgeschaltet. Diese Verordnung entbehrt bis zum heutigen Tage der durch das Gesetz vom 30. Jänner 1920 geforderten Berichterstattung an die Nationalversammlung, woraus schon geschlossen werden kann, daß mit der Möglichkeit der Errichtung deutscher Privatschulen für absehbare Zeit nicht zu rechnen ist.
Ebensowenig wurde dem deutschen Schulwesen durch Errichtung von gesetzlichen Minderheitsschulen Rechnung getragen. Ein diesbezügliches Gesuch der Eltern deutscher schulpflichtiger Kinder der Stadt Hultschin harrt seit März 1921 trotz wiederholter Betreibung der Erledigung. Der deutsche Kulturverband, der sich satzungsgemäß bemüht, durch seine Ortsgruppen, dem fehlenden deutschen Schulwesen zu Hilfe zu kommen und durch Bestellung deutscher Privatlehrer dem völligen Mangel an deutschen Unterrichte für deutsche Kinder Ersatz zu schaffen, erfährt unaufhörlich die größte Behinderung in seiner Wirksamkeit. Die Gründung neuer Ortsgruppen wird behördlich nicht zur Kenntnis genommen, die Ortsgruppe Krawarn wurde nach zweijährigen Bestande unter ungerechtfertigten Beschuldigungen der Überschreitung des satzungsgemäßen Wirkungskreises aufgelöst. Die als letzte bestehende Ortsgruppe der Stadt Hultschin ist unaufhörlicher Bedrängung unterworfen.
Überdies haben zu Beginn des heurigen Schuljahres die Krawarn Eltern schulpflichtiger deutscher Kinder Einzelentscheidungen erhalten, welche den deutschen Privatunterricht gänzlich untersagen und diese Maßnahme mit der Unzulänglichkeit des bisherigen Privatunterrichtes zu begründen suchen, wiewohl sämtliche Kinder die Prüfungen an öffentlichen deutschen Schulen tatsächlich mit Erfolg bestanden haben und der Lehrerfolg sohin nachgewiesen ist.
Den Vorstellungen hiegegen wird von Seiten des bevollmächtigten Kommissärs entgegengehalten, daß der deutsche Schulunterricht im Hultschiner Ländchen lediglich ein Politikum sei und nur die Absicht verfolge, tschechische Kinder zu germanisieren.
Demgegenüber hat aber selbst die mit allen Machtmitteln dort vorgenommene Volkszählung unbestreitbar ergeben, daß nicht weniger als 7707 Angehörige der deutschen Nationalität von insgesamt 48.005 Bezirkseinwohnern im Jahre 1921 ansäßig waren so daß wenigstens für diese die internationale Verpflichtung bestand, für den Schulunterricht in der deutschen Muttersprache Vorsorge zu treffen. Inzwischen sind Zwar ein Großteil der Optanten, welche sich zur deutschen Nationalität bekannten, vielleicht verzogen - diesbezügliche genaue Angaben werden von der politischen Verwaltung beharrlich verweigert - doch unterliegt es keinem Zweifel, daß außer den Gemeinden Zauditz mit 58 und Thröm mit 723 deutschen Einwohnern noch ein ansehnlicher Teil deutsch anerkannter Staatsbürger im Bezirke leben, welchen der Schulunterricht für ihre Kinder in deutscher Sprache im Heimatsbezirke vollkommen verwehrt ist.
Die Gefertigten lenken die Aufmerksamkeit der Gesamtregierung auf diesen unhaltbaren Zustand und stellen insbesondere an den Herrn Minister für auswärtige Angelegenheiten und an den Herrn Minister für Schulwesen und Volkskultur die Anfrage;
ob sie bereit Bind, die systematische Verhinderung deutscher Schulbildung im Bezirke Hultschin abzustellen und den Unterricht in der Muttersprache für dort ansäßige deutsche Kinder nach den übernommenen Verpflichtungen des internationalen Minderheitsschutzrechtes zu gewährleisten?
Prag, am 12. September 1924.
Dr. Luschka, Dr. Spina, Bobek, Kaiser, Windirsch, Simm, Knirsch, Böhr, Dr. Petersilka, Køepek, Scharnagl, Zierhut, Schälzky, Pittinger, Dr. Jablonicky, J. Fischer, Stenzl, Dr. Lelley, Mark, Schubert, Kostka, Patzel, Wenzel, Ing. Jung.
Pùvodní znìní ad VlI/4857.
Interpellation
der Abgeordneten Kreibich, Haken und Genossen
an den Minister für öffentliche Arbeiten
wegen der Gefahren einer Verschiebung der Regulierungsarbeiten an der Mummel und ihren Zuflüssen.
Schon im vorigen Jahre wurde das Ministerium für öffentliche Arbeiten auf die Dringlichkeit der Regulierungsarbeiten an der Mummel und ihre Zuflüssen aufmerksam gemacht. Es handelt sich um die Gebirgsbäche. Milmitz-Steiniges Wasser, Seifenwasser und Weißwasser. Es wunde die Zusicherung gegeben, daß diese Zuflüsse der Mummel noch im Jahre 1924 reguliert wenden sollen, Geschehen ist aber kein einziger Spatenstich. Dafür hat die Wetterkatastrophe, die in der Nacht vom 13. auf den 14. Juni l. J. in ganz Nordböhmen wütete und auch über das Mummelgebiet nieder ging, gezeigt, welche katastrophale Folgen eine weitere Hinausschiebung jener Regulierungsarbeiten haben kann und wie schwer die Gemeinde Neuwelt, das Hab und Gut, aber auch das Leben ihrer Bewohner, durch die nichtregulierten Gebirgsbäche bedroht sind.
Das Steinige Wasser zerstörte das Haus des Alexander Linke, bedrohte die Häuser von Trtik und Schier, schwemmte von zwei Häusern das gesamte Feuerholz fort und richtete vielen anderen Schaden an. Die Wiesen des Grundbesitzers Hanek wurden mit Steinen überschwemmt.
Das Weißwasser überschwemmte die Wiesen der Besitzer Thumbs, Bonth, Trtik, Pfohl und Frau Schubert.
Schon im Jahre 1915 haben diese Bäche alles mit sieh fortgerissen, was ihren Fluten im Wege stand.
Durch die heurige Katastrophe ist die Lage bedeutend kritischer geworden und das nächste Hochwasser wird noch viel schlimmere Folgen haben. Das Bett besonders des Steinigen Wassers ist jetzt derart mit Steingeröll verschwemmt, daß die Gefahr besteht, daß dieser Wildbach sich kein nächsten Hochwasser einen neuen Lauf mitten durch den Ort suchen wird. Und zwar kann diese Katastrophe schon bei der normalen Anschwellung des Baches während der Schneeschmelze eintreten. Die Unterlassung der Regulierungsarbeiten im heurigen Jahre kann also schon im nächsten Frühjahr eine Katastrophe verursachen, für welche die Schuldigen an dieser Unterlassung die Verantwortung tragen müßten.
Zur Information des Herrn Ministers legen wir drei Lichtbilder bei, Lichtbild I, zeigt das Bett des Steinigen Wassers im Walde. Nicht nur das Bett, auch der Weg daneben ist vom Steingeröll ganz überschwemmt. An dieser Stelle trat auch am 14. Juni die Flut aus und bedrohte die Glasfabrik. An dieser Stelle droht auch die Gefahr, daß sich das Meinige Wasser ein neues Bett sucht, das mitten durch den Ort führen würde. Lichtbild II. zeigt das bedrohte Haus des Herrn Linke. Dabei war der Bach an dieser Stelle schon vor dem Kriege einmal reguliert worden, und zwar hatte man dem Bachbette eine Breite von 5 Meter gegeben. Das Hochwasser erweiterte das Bett auf 20 bis 40 Meter. Wenn hier nichts gemacht wird, so können beim nächsten Hochwasser zehn Häuser verloren sein. Auf dem Lichtbild III. ist die Brücke über das Steinige Wasser zu sehen. Hier wurden Wiesen überschwemmt und mit Steinen besät. Ein Haus wurde unbrauchbar gemacht, andere äußerst bedroht.
Es handelt sich hier also nicht: allein um eine Katastrophe, die durch die Unterlassung der Regulierung verursacht wurde, sondern um die Gefahr einer neuen rund noch schlimmeren Katastrophe, die durch die weitere Hinausschiebung der Regulierung eintreten kann. In der Bevölkerung herrscht eine sehr begründete Unruhe und Aufregung, weil das Ministerium noch nichts getan hat, was seinen Willen, dieser Gefahr vorzubeugen, zeigen würde.
Daher stellen wir an den Herrn Minister die Anfrage:
Ist der Herr Minister bereit, sofort eine Kommission nach Neuwelt zu entsenden, um den Sachverhalt zu prüfen und sofort mit den Regulierungsarbeiten beginnen zu lassen?
Aus welchen Gründen wunden die so notwendigen Regulierungen der Mummel und ihren Zuflüsse nicht schon früher in Angriff genommen?
Prag, am 11. September 1924.
Kreibich, Haken, Blažek, Darula, Burian, Hauser, Warmbrunn; Kunst, Krejèí, Sedorjak, Svetlik, Merta, Rouèek, J. Køíž, Dr. Šmeral, Mondok, Šafranko, Skalák, Mikulíèek, Teska, Koutný, Malá, Toužil, Tausik, Dr. Gáti, Kuèera.
Pùvodní znìní ad VIII/4857.
Interpellation
der abgeordneten Jokl, Heeger, Hackenberg und Genossen
an den Minister für nationale Verteidigung
betreffend die Handhabung des Unterhaltsbeitragsgesetzes für die Angehörigen der zur aktiven militärischen Dienstleistung Herangezogenen bei sämtlichen politischen Bezirksbehörden Schlesiens und die Vorlage eines neuen Unterhaltsbeitragsgesetzes.
Die politischen Bezirksbehörden Schlesiens haben sich die Praxis zurecht gelegt Familienangehörigen, zur Waffenübung eingerückter Arbeiter und Häusler unter ganz willkürlicher, ungesetzlicher Begründung den Unterhaltsbeitrag im Sinne des Gesetzes vom 18. März 1921 Slg. d. G. u. V. Nr. 120 zu verweigern. Nach denn § 4 dieses Gesetzes haben alle jene Familienmitglieder des Eingerückten Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag, wenn sie um Zeitpunkt der Angehörigen des Herangezogenen zum Militärdienst vermögenslos und erwerbsunfähig waren und wenn ihr Unterhalt von dem Arbeitseinkommen des Herangezogenen wesentlich abhängig war. Mit der letzteren Eigenschaft drückte die Nationalversammlung aus, daß die Familienangehörigen eines im Arbeits- und Dienstverhältnis Stehenden unter allen Umständen Anspruch auf Unterhaltsbeitrag haben. Dies geht auch ganz klar und deutlich aus dem Motivenbericht des Wehr- und Budgetausschusses zu diesem Gesetze hervor, in welchem es u. a. lautet:
Aus den Erwägungen des vorläufigen Gesetzes ergab sieh, daß die Vorschriften den bisherigen Rechtsvorschriften angepaßt wurden und daher stimmt der Wehrausschuß zu, daß die Bestimmung des 1, Absatzes des § 2 des Gesetzes vom 23, September 1919, Nr. 530 über die Gewährung des staatlichen Unterhaltsbeitrages im Falle der Mobilisierung recipiert wird, insoweit durch ihn der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge Personen zuerkannt wird, welche nach den Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzes gegen den Einberufenen Anspruch auf Alimente haben und das die analoge Anwendung der Bestimmungen der §§ 39 dieses Gehetzes und des § 40 vorm 20. Juni 1920, Nr. 142 Slg. d. G. u. V. über die Bezüge der Kriegsbeschädigten angeordnet wird.
Diese Bestimmungen und. die ganze bisherige Auslegungspraxis ist so klar, daß es absolut unverständlich ist, daß die politischen Bezirksverwaltungen in Schlesien plötzlich anders entscheiden und Arbeiterfrauen ihren Unterhaltsbeitrag vorenthalten. So wird den Frauen von Arbeitern, die auf dem Lande wohnen und eine Chalupe ihr Eigen nennen der Unterhaltsbeitrag vorenthalten, weil sie nicht vermögenslos sind. Ebenso Frauen, die einen geringen Eigenverdienst haben. Aus der Fülle der vorliegenden Fälle seien einige der Beispiele angeführt:
Politische Bezirksverwaltung Freudenthal.
Frau Julie Riedl, Klein-Mohrau 73, wurde mit Zahl 77513 mit ihrem und ihrer Kinder Ansuchen abgewiesen, weil sie nicht unvermögend, nicht erwerbsunfähig, und ihr Lebensunterhalt von dem Arbeitseinkommen nicht abhängig ist, Die Frau ist Mutter von 2 unmündigen Kindern, geht keinem Erwerb nach. Der Mann ist Waldarbeiter, sein Vermögen besteht in dem Häußchen, wo er wohnt.
Hedwig Friedl, wohnhaft Würbenthal, Berggasse 115, Textilarbeiterin mit 20 Kronen Tagesverdienst und einem Kind von 4 Jahren, wurde selbst, sowie auch das Kind abgewiesen. In der Begründung bezüglich des Kindes heißt es; daß der Sohn zwar unvermögend und erwerbsunfähig (4 Jahre alt) sein Unterhalt mit Rücksicht auf den Verdienst der Mutter nicht gefährdet ist. Der Mann ist Fabriksarbeiter, ohne Vermögen.
Politische Bezirksverwaltung Jägerndorf.
Marie Kutschiker, wohnhaft Gatschdorf 7, wurde abgewiesen, obwohl sie weder Vermögen, noch einen Erwerb hat. Sie ist wohl kinderlos, aber im anderen Umständen. Der Mann ist vermögensloser Arbeiter.
Elfriede Hofranke, wohnhaft Brannsdorf. Mutter eines minderjährigen Kindes, Textilarbeiterin mit einem Taglohn von 17 Kronen wurde mit ihrem und ihren Kindes Anspruch abgewiesen, weil sie nicht erwerbsunfähig ist. Der Mann ist vermögensloser Arbeiter.
Wilhelmine Arbter, Weisskirch 28, keinen eigenen Erwerb, abgewiesen, weil sie nicht erwerbsunfähig ist. Der Mann ist Arbeiter, besitzt ein kleines Häuschen.
Diese Beispiele ließen sich in das unendliche vermehren. Diese unerhörte arbeiterfeindliche Praxis ist aber nur möglich, weil das Ministerium es unterlassen hat, seine wiederholt gemachte Zusage zu erfüllen und der Nationalversammlung eine diesbezügliche endgiltige klar und deutliche Vorlage zugehen zu lassen. Schon im Motivenbericht wird dies zugesagt. Es heiß darin:
Diese Lösung ist eine vorläufige denn die Regierung beabsichtigt, sobald sie das statistische Material gesammelt hat, einen Gesetzentwurf auszuarbeiten durch welchen der staatliche Unterhaltsbeitrag einheitlich geregelt wird.
Das war anfangs des Jahres 1921, Man sollte annehmen, daß wohl 3 Jahre ein genügender Zeitraum ist, um zu dem notwendigen Material zu kommen.
Wir fragen den Herrn Minister:
a) Ist er geneigt alle politischen Bezirksverwaltungen zu instruieren, daß entsprechend dem Geiste des Gesetzes und dem Willen der Gesetzgeber die Angehörigen aller im Dienst eines lohnvenhältnisstehenden. Personen Anspruch auf Unterhaltsbeitrag haben?
b) Ist er geneigt, die politische Landesverwaltung Schlesiens aufzufordern, die hier angeführten Entscheidungen der politischen Bezirksverwaltungen aufzuheben und diesen hier in Betracht kommenden Personen den Unterhaltsbeitrag zu zuerkennen?
c) Ist er geneigt, die gegebene Zusage zu erfüllen und die Vorlage eines endgiltigen Unterhaltsbeitrages dem Hause zu unterbreiten?
Prag, den 17. September 1924.
Jokl, Heeger, Hackenberg, Hoffmann, Blatny, Taub, Schweichhart, Schuster, R. Fischer, Grünzner, Dr. Holitscher, Dr. Haas, Roscher, Beutel, Deutsch, Dietl, Häusler, Uhl, Pohl, Schäfer, Kirpal, Kaufmann, Hausmann, Leibl.
Pùvodní znìní ad IX/4857.
Interpellation
der Abgeordneten Hackenberg und Genossen
an den Justizminister
betreffend die Beschlagnahme des Sozialdemokraten.
In der Nr. 217 des Sozialdemokraten vom 14. September 1924, wurde der nachstehende Artikel beschlagnahmt:
Dieser Artikel enthält nichts anderes als die folgenden objektiven Wiedergaben einer öffentlichen Gerichtsverhandlung, an welche auch nicht ein Wort der Kritik geknüpft wunde: Diese Beschlagnahme steht daher in schroffem Widerspruch nicht nur zu jedem Begriffe der Preßfreiheit, sondern auch zu dem vorn Herrn Justizminister wiederholt gegebenen Versprechen, die herrschende Konfiskationspraxis zu mildern.
Einer, der den Präsidenten Masaryk nicht leiden kann, Anläßlich des Besuches des Präsidenten Masaryk in Troppau stellte die Gemeinde Groß-Polom beim Dorfeingang ein Empfangstor auf, das mit Bäumen und Reisig geschmückt wurde. Der sechzig Jahre alte Josef Honheiser kam gerade dazu, als zehn Arbeiter noch mit der Aufstellung beschäftigt waren. Bei dieser Gelegenheit fragte Honheiser, wozu denn eigentlich ein so großer Aufwand getrieben. Die Arbeiten klärten den alten Mann darüber auf. Honheiser begann dann zu räsonieren und meinte: Für so einen glaubenslosen Menschen ist alles da, wenn der kommt. Das hat man nicht einmal im alten Österreich gemacht, wenn der Kaiser kam. Ist Fronleichnam, so hat man keine Bäume. Das ist eine Republik? Das ist eine Schweinerei. Ein in der Nähe befindlicher Gendarm ersuchte Honheiser sich zu mäßigen, doch dieser ließ sich nicht stören und schimpfte weiter. Bei der Einvernahme gab Honheiser auch den Grund seines Ärgernisses an. Zu Fronleichnam putzte er auf dem Straße den Kot weg. Zwei des Weges kommende Burschen fragten den Alten, warum er das tue. Honheiser gab ihnen den Zweck des Putzens bekannt, worauf die Burschen erwiderten: Der Herr Christus geht doch nicht zu Fuß, der reitet doch auf dem Esel! Das ärgerte den alten Mann derart, daß er nach Wochen noch seinem Unmute Luft machen mußte, als der Präsident durch das Dorf fuhr. Wegen der Äußerungen wunde Honheiser auf Grund des Schutzgesetzes zu drei Wochen strengen Arrest unbedingt verurteilt.
Wir fragen daher den Herrn Minister: Billigt der Herr Minister diese Konfiskation und was gedenkt er zu tun, um solche Übergriffe in Hinkunft zu verhindern?
Prag, am 18. September 1924.
Hackenberg, R. Fischer, Dr. Holitscher, Schäfer, Kirpal, Palme, Schweichhart, Blatny, Hoffmann, Dr. Czech, Dr. Haas, Pohl, Deutsch, Häusler, Leibl, Hausmann, Heeger, Roscher, Jokl, Schuster, Taub, Dietl.
Pùvodní znìní ad X/4857
Interpellation
der Abgeordneten Ing. Jung, Patzel und Genossen
an den Minister für Eisenbahnen
wegen Ausschluß der deutschen Sprache bei Ausfüllung von Frachtbriefen im Güterverkehr mit Österreich.
Der direkte Eisenbahngütertarif zwischen der Tschechoslovakei und Österreich, der am 1. d. M. in Kraft getreten ist, bestimmt in einer Fußnote zu einer Ausführungsbestimmung zu Artikel 6 des internationalen Übereinkommens, daß in der Tschechoslovakischen Republik die Frachtbriefe in der tschechoslowakischen Staatssprache ausgestellt wenden. Dadurch wird die obligatorische Einführung oder tschechischen Staatssprache bei Ausfühlung von Frachtbriefen festgelegt, was naturgemäß den Ausschluß des Gebrauches der deutschen Sprache zur Folge hat. Diese offensichtliche Zurücksetzung der deutschen Sprache auf Kosten der Tschechischen steht im krassen Widerspruch zu den grundlegenden Bestimmungen des internationalen Übereinkommens, welches den Sprachengebrauch bei Ausfüllung den Frachtbriefe regelt. Von der Verpflichtung, den Frachtbrief deutsch oder französisch auszustellen, gestatten der § 2 der Ausführungsbestimmung zu Art. 6 des i. Ü. nur eine Ausnahme, wenn die amtliche Geschäftssprache de Landes der Versandstation eine andere ist als die deutsche oder französische in diesem Falle kann der Frachtbrief in dieser amtlichen Geschäftssprache ausgestellt werden, er muß aber alsdann eine genaue Übersetzung in deutscher oder französischer Sprache enthalten. An diese internationale Regelung des Sprachengebrauches im Güterverkehr sind die tschechoslowakischen Staatsbahnen umsomehr gebunden, als ja nach Art. 4 des i. Ü. die Bedingungen der gemeinsamen Tarife der Eisenbahnvereine oder Verbände, sowie die Bedingungen der besonderen Tarife der Eisenbahnen, sofern diese Tarife auf dem internationalen Transport Anwendung finden sollen, insoweit Geltung haben, als sie diesen Übereinkommen nicht widersprechen; andernfalls sind sie nichtig. Da nun die Verpflichtung zur ausschließlichen Verwendung der tschechischen Sprache der zitierten Bestimmung des i. Ü., welche dem Absender das Rechst zur Verwendung der deutschen (bezw. französischen) Sprache neben der amtlichen Geschäftssprache des Versandlandes einräumt, widerspricht, so ist sie im Sinne des Art. 4 nichtig. Die obligatorische Verpflichtung zur Ausfüllung der Frachtbriefe in nur tschechischer Sprache widerspricht weiter der Durchführungsbestimmung zum § 56 des Eisenbahnbetriebsreglements, nach welchem Frachtbriefe in Versandstationen, die eine qualifizierte Minderheit aufweisen, nur in der Sprache dieser Minderheit ausgefüllt werden brauchen, falls auch in der Bestimmungsstation eine solche Minderheit ist. Wenn es also im internen Verkehr gestattet ist. Frachtbriefe deutsch auszufertigen, so ist dies im Verkehr mit dem Auslande im Hinblicke auf die zitierten Bestimmungen des i. Ü. umsomehr gerechtfertigt. Die internationale Regelung der Sprachenfrage im Berner Übereinkommen hat in Staaten wie Holland; Ungarn, Italien usw. nicht die geringste Einschränkung erfahren, obwohl in diesen Staaten die amtliche Geschäftssprache eine andere ist als die deutsche. Daß diese Regelung dem praktischen Bedürfnis am meisten entspricht, beweist der Umstand, daß sie bereits seit dem Jahre 1890 in fast allen Staaten des Kontinentes unverändert im Geltung ist. Eine Rechtsverletzung muß aber des weiteren auch darin erblickt werden, daß die Eisenbahnverwaltung für die Richtigkeit der Übersetzung des Frachtbriefinhaltes, welche auftragsgemäß von nun an die Grenzstationen zu besorgen haben, den Absender haftbar macht. Nach den geltenden Bestimmungen im E. B. R. und im Handelsgesetzbuch ist die Haftpflicht der Eisenbahnen streng umschrieben und es liegt nicht in ihrem Ermessen, sich von dieser zu befreien.
Durch die einseitig getroffene Anordnung des ausschließlichen Gebrauches der tschechischen Sprache bei Ausfüllung der Frachtbriefe im internationalen Güterverkehr, die sich rechtlich nicht halten kann, ist das deutsche Volle in dem ihm gewährten Rechte auf Gebrauch der deutschen Sprache im Verkehr mit den staatlichen Ämtern und Organen aus schwerste verkürzt. Die Eisenbahnverwaltung hat schon aus dem Umstand, daß sie eine kaufmännische Unternehmung sein soll, die Verpflichtung, ihre Anordnungen entsprechend den sprachlichen Bedürfnissen der Verfrächter zu treffen, nicht aber ihnen solche unter Mißachtung dieser Bedürfnisse aufzuoktroieren. Die Gefertigten fragen daher den Herrn Minister:
1. Ist ihm diese Regelung über Sprachenfrage in Internat Güterverkehr mit Österreich bekannt?
2. Wie vermag es die Eisenbahnverwaltung zu rechtfertigen, daß eine nach dem i. Ü. nichtige Bestimmung in den tschechoslowakisch-österreichischen Gütertarif Aufnahme finden konnte?
3. Was gedenkt der Herr Minister zu tun, um diese rechtswidrige Bestimmung aufzuheben?
Prag, am 11. September 1924.
Ing. Jung, Patzel, Knirsch, Wenzel, Dr. Lelley, Füssy, Dr. Korláth, Dr. Lodgman, Kraus, Dr. Schollich, Dr. Radda, Dr. E. Feyerfeil, Ing. Kallina, Dr. Keibl, Matzner, Dr. Lehnert, Dr. Brunar, Dr. Körmendy-Ékes, Palkovich, Dr. Jabloniczky, Simm.
Pùvodní znìní ad XI/4857.
Interpellation
der Abgeordneten Böhr, Schälzky, Mark und Genossen
an das Gesamtministerium
betreffend die endliche Aufbesserung der Bezüge der Altpensionisten und die Vereinheitlichung des Pensionswesens überhaupt.
Von Monat zu Monat erneuert sich der Notruf der sogenannten Altpensionisten, Versprechungen folgten Vertröstungen, Zuletzt verlautete, daß deren Angelegenheit jetzt zugleich mit einer Neuregelung der Gehalte und Gehautszulagen aller Staatsangestellten überhaupt erfolgen wende. Bis heute ist aber auch dieser Erwartung noch nicht entsprochen. Die Not jener Kreise aber ist angesichts der Teuerungswelle nicht verringert.
Dazu kommt die aller Einheitlichkeit entbehrende Mannigfaltigkeit des gesamten Pensionswesens.
Besonders bedauerlich ist der Umstand, daß es noch immer Pensionisten oder Witwen und Waisen nach Staatsangestellten aus der Tschechoslowakei gibt deren Pensionsverhältnis seit 1918 noch immer deshalb ganz in der Schwebe und deren Not ganz außerordentlich arg ist, weil sie heute noch nicht wissen, welchem der Nachfolgestaaten sie zugehören, indem weder in Prag, noch Belgrad, noch Rom oder Warschau deren schließliche Staatszugehörigkeit und die Zuständigkeit der daraus entspringenden Verpflichtung zur Leistung der Pension entschieden wird.
Aus diesem Grunde richten die Gefertigten an die Regierung die Anfrage:
1. Ist die Regelung der so nötigen und versprochenen Pensionisten- und Gehaltsfrage überhaupt gesetzestechnisch vorbereitet und wird noch in dieser Session der Nationalversammlung eine bezügliche Vortage von der Regierung zugehen?
2. Ist die Regierung geneigt, nicht nur selbst die endliche Regelung der noch nirgends übernommenen Pensionisten oder der hinterbliebenen Angehörigen gewesener Staatsangestellten zu beschleunigen und bei der Regierungen der anderen Nachfolgestaaten auf die Regelung dieser Frage zu dringen?
3. Ist die Regierung bereit, dahin zu wirken, daß den letzterwähnten Opfern der Nachkriegsverhältnisse im Einverständnisse mit denn Nachfolgestaaten vorläufig vorschußweise entsprechend ausgeholfen werde und daß dies reciproque auch anderwärts geschehe?
Prag, am 16. September 1924.
Böhr, Schälzky, Mark, Dr. Spina, Budig, Scharnagl, Bobek, Dr. Luschka, Dr. W. Feierfeil, Windirsch, Ing. Jung, Knirsch, Patzel, Simm, Wenzel, Dr. Petersilka, Kaiser, Schubert, Böllmann, Heller, J. Fischer.
Pùvodní znìní ad XII/4857.
Interpellation
des Abgeordneten Dr. Brunar und Genossen
an den Minister für Nationalverteidigung
in Angelegenheit der Entziehung der Ruhegenüsse an Militärpensionisten.
In wiederholten Fällen hat das Ministerium für Nationalverteidigung deutschen Offizieren welche zwar seinerzeit ordnungsgemäß und rechtzeitig, aber um die Versetzung in den Ruhestand ansuchten, die Auszahlung der Ruhegenüsse eingestellt, mit der Begründung, daß sich die Betreffenden zwar um Übernahme als Gagisten angemeldet haben, aber als Gagisten im Ruhestande, nicht aber als aktive Gagisten, obwohl sie nach dem Ergebnis der Superarbitrierung diensttauglich erscheinen.
Diese Praxis des Ministeriums für Nationalverteidigung ist eine schreiende Ungerechtigkeit. Erst dann, wenn die Superarbitrierung die Tauglichkeit ergeben hat und der Betreffende sich trotz Aufforderung weigern würde. Dienst zu leisten, könnte davon gesprochen werden, daß ihm der Wille abgehe, im tschechischen Heere zu dienen. Wenn aber ein Gagist, der zur Zeit des Ansuchens um Aufnahme in den Verband der tschechischen Armee nach den damals geltenden Bestimmungen auf Grund früherer Verfügungen dienstuntauglich ist, so kann aus dem Ersuchen um Übernahme in den Ruhestand nicht dieser Schluß gezogen werden. Im Gegenteil, ein Bagist, der zur Zeit des Ansuchens Ruheständler und invalid war, der vielleicht nur einen Fuß oder Arm hat, muß gleichzeitig mit seinem Ersuchen um Übernähme in die tschechische Armee an diese seine Dienstuntauglichkeit hinweisen.
Später eintretende Besserung seines Krankheitszustandes und dadurch wieder verkannte Diensttauglichkeit kann unmöglich ein moralischer oder rechtlicher Grund sein, einen Gagisten wegen eines im guten Glauben überreichten Gesuches, das er im Zustande der Untauglichkeit überreicht hat, ihn seiner wohlverdienten Ruhegenüsse zu berauben. Das sind Spitzfindigkeiten und Verdrehungen, die nur lächerlich wirken müßten, wenn das Schicksal der dadurch um ihre Bezüge gebrachten bedauernswerten Pensionisten nicht so furchtbar trostlos wäre.
Wir stellen daher an den Herrn Minister die Anfrage:
1. Wie rechtfertigt der Herr Minister diese Praxis des Ministeriums für Nationalverteidigung?
2. Ist er gewillt, diesem Unfuge zu steuern und alle diesbezüglich ergangenen Entscheidungen aufzuheben?
Prag, am 16. September 1924.
Dr. Brunar, Dr. Keibl, Kraus Dr. Radda, Ing. Jung, Schubert, Mark, Zierhut, Böhr, Schälzky, Dr. Schollich, Matzner, Dr. Lodgman, Ing. Kallina, Dr. Lehnert, Dr. E. Feyerfeil, Patzel, Simm, Knirsch, Wenzel, J. Mayer, Bobek.