Pøeklad ad IV./4249.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Lodgman und Genossen in Angelegenheit der ungesetzlichen Durchführung des Sprachengesetzes durch den Böhmischen Landesausschuß (Druck 4115/XI).
In dem Runderlaß des Landesverwaltungsausschußes vom 10. April 1923. Z. 37.062/X, gegen welchen dies Interpellation sich wendet, ist nicht der Auftrag ausgesprochen, daß alle Bezirksverwaltungskommissionen im Böhmen und die Stadträte der Hauptstadt Prag und der Stadt Reichenberg bei der Korrespondenz mit autonomem und anderen öffentlichen Behörden in jenen Gerichtbezirken, in denen keine 20%ige nationale Minderheit besteht, die Staatssprache anzuwenden haben. Die Wiedergabe des Runderlasses, wie sie im der Interpellation angeführt ist, ist in diesem Punkte ungenau bez. unrichtig. Der Landesverwaltungsausschuß hat die benannten Korporationen unter Aufmerksammachung auf die offiziellen, in den Mitteilungen des statistischen Staatsamtes publizierten Ergebnisse der Volkszählung aufgefordert, bei der Korrespondenz mit öffentlichen Behörden sich nach diesen Ergebnissen zu richten, insbesondere in Bezirken, wo nicht einmal 20% von Staatsbürgern der sprachlichen Minderheit wohnen.
Hiedurch wollte der Landesverwaltungsausschuß den autonomen Behörden, für welche die Mitteilungen des statistischen Staatsamtes häufig eine unbekannte Publikation bleiben, die Kenntnis vermitteln, welche Bezirke keine deutsche Minorität im Sinnes des § 2 des Sprachengesetzes haben, und ihnen die Möglichkeit im Erinnnerung rufen, in deutscher Sprache eingebrachte Eingaben zurückzustellen. Der Zweck des Runderlasses war - wie in demselben ausdrücklich ausgesprochen - daß die häufigen Streitigkeiten. Anfragen und Beschwerden, die an den Landesverwaltungsausschuß gelangen, vermieden werden und das Verfahren in der Sache selbst nicht aufgehalten werde.
Der Runderlaß hat jedoch die Frage offen gelassen, zu deren Beantwortung die Interpellation auf dem Wege eines logischen Schlusses selbst gelangt ist; wie der schriftliche Verkehr mit den bezüglichen Behörden, die weder verpflichtet noch berechtigt sind. Eingaben in einer anderen als der Staatssprache anzunehmen, zu pflegen ist, damit eine Eingabe angenommen und erledigt wird, und enthält nichts Ungesetzliches.
Im Runderlasse des Landesverwaltungsausschusses kann auch kein Übergriff gefunden werden. Der Landesverwaltungsausschuß ist allerdings nicht berufen, die Durchführungsverordnung zum Sprache gesetz zu erlassen. Dieses Recht ist der Regierung (§ 9 Str. G.) vorbehalten. Aber der erwähnt Runderlaß ist auch nicht entfernt seinem Inhalt, seiner Wirkung, seiner Form oder seiner Provenienz nach als eine Durchführungsverordnung, anzusehen und wurde auch nicht für eine solche ausgegeben. Der Runderlaß löst auch nicht konkrete Differenzen über die Sprachenanwendung, worüber nach § 7 des Sprachengesetzes die Entscheidung dein staatlichen Aufsichtsorganen zusteht. Der Landeswerwaltungsausschuß hat die Grenzen seiner Wirksamkeit keinesfalls überschritten, denn er ist wie jede Behörde berufen, in seinem Wirkungskreise zur Einhaltung der geltendem Gesetze mitzuwirken und kann gewiß auch solches Weisungen erlassen, die im Interesse der ungestörtem Amtierung der autonomen Behörden gelegen sind.
Ich habe daher kennen Anlaß irgendeine Verfügung zu treffen.
Prag, den 4. September 1923.
Der Minister des Innern:
J. Malypetr, m. p.
Pøeklad ad V./4249.
Antwort
der Regierung
auf die Interpellation des Abgeordneten Kraus und Genossen wegen Vergebung öffentlicher Lieferungen an das deutsche Gewerbe (Druck VI/4152).
Indem sich die staatlichen Behörden nach der Regierungsverordnung vom 17. Dezember 1920, S. d. G. u. V. Nr. 667, betreffend die Vergebung staatlicher Lieferungen; und Arbeiten, richten, gehen sie unparteiisch gegenüber allen Bewerbern ohne Rücksicht auf ihre Nationalität vor. Aus dem Charakter des Offertverfahrens geht hervor, daß dabei rächt alle Offerenten befriedigt werden können, was häufig Beschwerden jener Firmen zur Folge hat, denen eine Lieferung nicht verheben worden ist. Die Beschwerde, daß bei Vergebung von staatlichen Lieferungen auf deutsche Gewerbetreibenden entweder überhaupt keine oder wenigstens nicht angemessen Rücksicht genommen wende, ist nicht begründet und jene Fälle, in denen Offerten, deutscher Bewerber verworfen wurden, beruhen ausschließlich auf sachlichen Gründen, wovon man sich in den einzelnen konkreten Fällen überzeugen kann.
Wenn auf einzelnen Gebieten, zum Beispiel in der Wolle-, Spinnereiindustrie und anderwärts die Mehrzahl der Lieferungen im Hinblicke darauf an Bewerber deutscher Nationalität vergeben wird, weil der größere Teil dieser Industrie in unserem Staate in den Händen vom Unternehmern deutscher Nationalität siech; befindet, so entfällt auf anderen Gebieten wiederum aus dem natürlichen Charakter der Sache ein verhältnismäßig bedeutenderer Teil auf Bewerber èechischer Nationalität, wie dies z., B. bei militärischen Konfektionslieferungen der Fall ist, die zum Zwecke von Transportersparnissen vor allem nach Orten im der Nähe des Militärmonturenmagazines in Brünn vergeben wenden, die überwiegend von einer Bevölkerung èechischer Nationalität bewohnt sind, wo bereits durch Jahrzehnte am der Militärkonfektion gearbeitet wird. Wenn Militärkonfektionslieferungen nicht an entfernter gelegene Bewerber und in wirtschaftlich prosperierende Gegenden vergeben werden, werden dadurch gleichmäßig die Bewerber den èechischen und der deutschen Nationalität betroffen. Die Interpellation übergeht mit Schweigen, daß ausgiebige Konfektionslieferungen an deutsche Konfektionsfirmen in Proßnitz vergeben werden. Die drei deutschen Genossenschaften in Brünn wurden in dem in der Interpellation angeführten Falle deshalb übergangen, weil bereits einigemale sichergestellt wurde, daß diese Genossenschaften die Lieferungen nicht selbst gearbeitet haben, sondern sie zur Konfektionierung Heimarbeitern - ausdrücklich sei betont - èechischer Nationalität übergeben.
Der Vorwurf, daß das deutsche Gewerbe mit letzter Zeit von der Teilnahme an allen staatlichen und Landeslieferungen und Arbeiten unter verschiedenen Vorwänden ausgeschlossen wird, oder daß es wenigstens durch harte Bedingungen von der Offertstellung abgeschreckt wird, entspricht nicht den Tatsachen, denn die Bedingungen für die Lieferungsvergebung sind für alle Bewerber ohne Rücksicht auf ihre Nationalität gleich.
Die staatlichem Behörden nehmen bei der Vergebung von Lieferungen auf die deutschen Gewerbetreibenden ebenso Rücksicht, wie auf die èechischen. Dem Verlanden, es mögen den deutschen Bewerbern im Offertverfahren Lieferungen nach einem bestimmten Schlüssel verheben werden, kann wegen seiner Unvereinbarkeit mit den Vorschriften der Offertbestimmungen keine Folge gegeben werden. Was die Ausschreibung von Lieferungen anbelangt, gehen die Staatsbehörden nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen vor.
Prag, am 11. Oktober 1923.
Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung:
Rud. Bechynì, m. p.
Pøeklad ad VI./4249.
Antwort
des Finanzministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Kraus und Genossen wegen Einschätzung der Wertpapiere zur Vermögensabgabe (Druck XX/4115).
Die Vermögensabgabe und die Vermögenszuwachsabgabe kann als einmalige. Abgabe einzig und allein nur nach dem Stande und Werte des Vermögens am einem bestimmten Tage bemessen werden, als welcher Tag der 1. März 1919 gewählt wurde, da auf diesen Termin die ganze ungeheuere Konskriptionsaktion zusammengefaßt ist.
Dies hat allerdings zur Folge, daß einerseits die nach dem 1. März 1919 verbrauchten, verlorenen, entwerteten usw. Vermögen der Abgabe unterliegen, und andererseits wieder die nach dem 1. März 1919 angesammelten Vermögen der Abgabe nicht unterliegen, und eine, wenn auch noch so große, bei manchem Eigentume nach dem genannten Tage eingetretene Werterhöhung auf die Bemessung der Abgabe keinen Einfluß hat. Dies ergibt sich aus der Unmöglichkeit, die Abgabe vom neuem für einen neuen Stichtag aufzuerlegen.
Das Gesetz über die Abgabe ist nur in einigen ganz ausnahmsweisen und notwendigen Bestimmungen (z. B. in § 56) von diesem Hauptgrundsatze abgewichen, und es kann eine solche Ausnahmsbestimmung nicht noch auf weitere Fälle ausgedehntzu sein scheinen, weil dies zur Folge hätte, daß gerechterweise Ausnahmen von dem erwähnten Hauptgrundsatze auch in ungezählten anderen Fällen von nach dem 1. März 1919 eingetretenen Vermögensänderungen zugelassen werden müssten, die wiederum auf andere Steuerträgerschichten Einfluß üben würden. Dadurch würde die erwähnte Grundlage, auf der die Abgabe aufgebaut ist, unvermeidlich zusammenstürzen.
Die Regierungsvorlage des im Abgeordnetenhause der Nationalversammlung eingebrachten Gesetzes Druck Nr. 4191, womit das Gesetz über die Vermögensabgabe abgeändert und ergänzt wird, konnte daher auf die in der Interpellation erwähnten Verhältnisse keine Rücksicht nehmen. Es enthält aber im § 5 die allgemeine Bestimmung, daß die Finanzlandesbehörde über Parteienansuchen in Ausnahmsfällen einen angemessenen teilweisen Nachlaß von der Abgabe bewilligen kann, wenn die ernste Gefahr vorliegt, daß die Zahlung der Abgabe den Steuerträger in seinem Wirtschaftsunternehmen oder in seinem oder seiner Familie Unterhalt bedrohen könnte. Es wird also bei Erfüllung dieser Bedingungen in einzelnen drückenden Fällen infolge der in der Interpellation erwähnten geänderten Verhältnisse die Bewilligung eines angemessenen Nachlasses möglich sein.
Prag, am 21. September 1923.
Der Finanzmininster:
Ing. Beèka, m. p.
Pøeklad ad VII./4249.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. O. Kallina und Genossen betreffend die unerhörten Übergriffe des Gendarmeriepostens in Chodau (Druck XIV./4115).
Die Informationen, welche der Gendarmerieposten in Chodau über den Verlauf der am 17. März 1923 von der deutschen Nationalpartei in Chodau veranstalteten Versammlung erhielt, begründeten den Verdacht, daß auf dieser Versammlung Äußerungen gemacht worden seien, die den Tatbestand einer strafbaren Handlung begründeten. Der Stationskommandant. Oberwachtmeister Lippert begab sich daher ist dem Wachtmeister Kopper zum Schulleiter Strom aus Doglasgrün, der auf der erwähnten Versammlung die Resolution vorgelesen hatte, um den wahren Stand der Angelegenheit sicherzustellen. Die Einvernahme des genannten Schulleiters, den die Gendarmen auf der Stiege des Schulgebäudes trafen, erfolgte zuerst in seiner Privatwohnung. Als sie aber nicht rechtzeitig zu Ende geführt werden konnte, wurde der Schulleiter Strom aufgefordert, den Unterricht zu unterbrechen und sich auf den Gendarmerieposten zur weiteren Einvernahme zu begeben. Dorthin wurde auch der Zimmermannmeister Kriegelstein, der Einberufer und Vorsitzender der Versammlung war, berufen und einvernommen.
Nach durchgeführter Einvernahme wurden beide entlassen. Die Behauptung, daß Schulleiter Strom verhaftet worden sei, entspricht nicht den Tatsachen. Die Äußerungen über die Folgen, welche die Einvernommenen treffen würden und die nach der Interpellation angeblich Wachtmeister Kopper gemacht hat, wurden durch das gepflogene Verfahren nicht erwiesen. Daß die Gendarmen die Bajonette aufgepflanzt hatten, ist durch die Bestimmung des § 9 der Gendarmeriedienstinstruktion begründet. Dagegen lag keine Ursache vor. wegen der Einvernahme den Schulunterricht zu unterbrechen, und es wurde, soweit es sich um dieses unrichtige Vorgehen handelt, die entsprechende Verfügung getroffen.
Prag, am 14. September 1923.
Der Minister des Innern:
J. Malypetr, m. p.
Pøeklad ad IX./4249.
Antwort
der Regierung
auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Czech, Èermak, Hillebrand und Genossen betreffend die Erteilung von Informationen an einen Teil der Presse (Druck XVIII/4009).
Es ist richtig, dass Montag, den 12. Feber 1923 nachmittags drei Mitglieder der Regierung Vertreter der Presse der Koalitionsparteien einluden um ihnen Aufklärungen über den Gesetzentwurf zum Schutze der Republik zu geben. Es geschah dies jedoch erst dann, als die Regierung den betreffenden Entwurf genehmigt hatte und sonach entschieden war, dass der Entwurf in den nächsten Stunden der Nationalversammlung zur verfassungsmässigen Verhandlung wird unterbreitet werden. Es ist auch wahr, dass den Vertretern der oahtionspresse Abdrücke des von der Regierung beschlossenen Entwurfes übermittelt wurden; derselbe war jedoch noch nicht identisch mit dem Druck Z. 3996 des Abgeordnetenhauses der Nationalversammlung, weil in dem genannten Abdruck noch der Motivenbericht fehlte und darin eine weitere, wenn auch vielleicht unbedeutende Änderung vorgenommen wurde. Der Druck 7., 3996 Abg.-Haus der Nationalversammlung wurde erst am 13. Feber 1923. vormittags gedruckt und könnte Jäher nicht schon am Montag verteilt werden.
In diesem Vorgehen erblickt die Regierung nichts, was das Abgeordnetenhaus herabsetzen könnte, und findet es daher nicht für nötig, sich zur rechtfertigen. Ein solcher Vorgang ist im heutigen politischen Leben üblich, ja manchmal für die Information der Öffentlichkeit nötig, und es wurde noch niemals ausländischen Regierungen oder ihren Mitgliedern vorgeworfen, dass sie wichtige politische Äusserungen in der Presse, in öffentlichen Versammlungen oder anderswie gemacht haben, sei es auch vor der Regierungsvorlage im gesetzgebenden Körper.
Es war in diesem Falle ein solches Vorgehen auch notwendig, und es hat dasselbe die Agitation der Oppositionsparteien verschuldet, die in der Presse und in Versammlungen durch Verdrehung der Wahrheit und durch Darstellung des in Vorbereitung befindlichen Gesetzes als eines Persekutions- und Ausnahmsgesetzes bemüht waren, die Öffentlichkeit gegen das vorbereitete Gesetz aufzureizen und gegen dasselbe einen elementaren Widerstand zu einer Zeit hervorzurufen, als der Gesetzentwurf noch nicht einmal bekannt war. Die Regierung hat es im Interesse der öffentlichen Ordnung für nötig erachtet, sobald es nur möglich war, die unwahren und übertriebenen Berichte der Oppositionsparteien auf das richtige Mass zurückzuführen und ist deshalb in dem ihr geeignet erscheinenden Augenblick zur Veröffentlichung des von ihr beschlossenen Entwurfes geschritten, um die Haltlosigkeit der verbreiteten beunruhigenden Berichte darzutun.
Prag, am 13. Oktober 1923.
Der Stellvertreter des Vorsitzen den der Regierung:
Rud. Bechynì, m. p.
Der Justizminister:
Dr. Dolanský, m. p.
Pøeklad ad X./4249.
Antwort
des Ministers für nationale Verteidigung auf die Interpellation des Abgeordneten
Dr. G. Hanreich und Genossen wegen unmenschlicher Härte bei der Beurlaubung von erkrankten dienstunfähigen Soldaten (Druck 4115/X).
Zu dieser Interpellation erlaube ich mir Nachstehendes mitzuteilen:
Der Soldat Arnold Fritscher wurde am 7. Feber 1923 zufolge des Befundes der Sup.-Kommission beim Ergänzungsbezirkskommando in Prešov in die Ersatzkompagnie versetzt. Von der Kommission war er mit dem Befund "B" - fähig zu Hilfsarbeiten als Arbeiter u, dgl. klassifiziert worden. Er war schwacher körperlicher Konstitution, aber ohne krankhafte Veränderungen an den Lungen. Bei der Kompagnie wurde er anfangs mit dem Reinigen von Kleidern beschäftigt, vom 8. März 1923 stand in einem Spitalszimmer bis zum 13. März 1923 in Verpflegung, dann wurde er gesund entlassen und mit Rücksicht auf seine körperliche Konstitution als Wächter in der Hilfsschiesstätte in Sabinov, die etwa 3 km vom, der Kaserne entfernt ist, bestellt, wo er überhaupt keine Arbeit zu verrichten hatte, ausser der Verpflichtung, sich auf der Schiesstätte aufzuhalten und einer etwaigen Beschädigung der Einrichtungen entgegenzutreten. Der Kommandant der Ersatzkompagnie hat somit für den körperlichen Zustand des Fritscher Verständnis gezeigt,
Nach dem Kompagnieraportbuch hat Fritscher während seiner Zuteilung zur Ergänzungskompagnie vom 8. Feber bis zum 18. März 1923 (an diesem Tage hat er sich erschossen) um keinen Urlaub angesucht, er konnte ihm daher auch nicht erteilt werden. Nach den Angaben der einvernommenen Soldaten hat Fritscher den Selbstmord aus Lebensüberdruss eventuell aus anderen Familiengründen verübt, was am nachdrücklichsten auch ein in der Verlassenschaft vorgefundenes Notizbuch bezeugt, in welchem sich eine Eintragung nachstehenden Inhalts fand; "Ich gehe zur Mutter und dem Vater in den Himmel". Es kann daher in dem vorliegenden Falle von einem Verschulden der Militärorgane nicht gesprochen werden.
Prag, am 30. Juli 1923.
Der Minister für nationale Verteidigung:
Udržal, m. p.
Pøeklad ad XI./4249.
Antwort
des Justizministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Lodgman und Genossen wegen Verbreitung unwahrer Gerüchte betreffend den überfall auf Schüler der èechischen Schule in Zieditz (Druck XV/4098).
Im Feber dieses Jahres wurden bei der Gemeinde Unter-Reichenau 3 Schüller der èechischen Schule in Zieditz von einigen Burschen deutscher Nationalität überfallen und mißhandelt. Einer von den mißhandelten Knaben hatte infolge des Angriffs drei Tage eine geschwollene Nase.
Daß einem Kinde mit einem Stock das Auge ausgeschlagen wäre; wurde nicht sichergestellt, und der in der Interpellation zitierte Zeitungsbericht ist in dieser Hinsicht unrichtig.
Da im Hinblick auf die Minderjährigkeit der Täter nicht eine gerichtlich strafbare Handdung vorliegt, wurde die Angelegenheit der politischen Bezirksverwaltung in Falkenau zur weiteren Verfügung abgetreten.
Auf welche Weise dass Gerücht entstand, daß einem der Knaben das Auge ausgeschlagen worden sei, ist nicht sichergestellt worden.
Prag, am 27. September 1923.
Der Justizminister:
Dr. Dolanský, m. p.
Pøeklad ad XII./4249.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten O. Schubert und Genossen in Angelegenheit der nationalen Unduldsamkeit in westböhmischen Städten (Druck 4044/XVI).
Nach den vom den politischen Behörden in Westböhmen eingelaufenen Berichten können die Bürger deutscher Nationalität und besonders auch die Staatsangestellten nicht von unerträglichen Zuständen sprechen, die durch die gewissenlose Agitation und die Schreibant der Presse herbeigeführt worden wäre.
Über alle Berichte der Presse, die sich gegen Staatsbeamte und Staatsangestellte richten, wenden - sofern sie nicht offenbar unbegründet sind amtliche Erhebungen eingeleitet, und eventuelle Verfügungen werden nach den gesetzlichen Vorschriften nur dort getroffen, wo diese Erhebungen ein unzweifelhaftes positives Engebnis-hatten.
Die èechischen Minderheitsblätter treten in Kenntnis der Verhältnisse selbst geigen unwahre Berichte auf, was bereits in mehreren Fällen konstatiert worden ist.
Die Behauptung der Interpellation, daß es unter den èechischen Minoritäten Elemente gibt, die ihre Aufgabe darin suchen dauernden Unfrieden zu stiften und sich nicht scheuen, selbst im das Privatleben einzelner Personen störend einzugreifen, führt keine konkreten Belege an, und es kann daher hierüber keine Äußerung abgegeben beziehungsweise die Einleitung der erforderlichen Erhebungen veranlaßt werden.
Nach den übereinstimmenden Berichten der unterstellten Behörden ist es nicht richtig, daß deutsche Staatsangestellte oft selbst durch Drohungen gezwungen wurden, èechischen Vereinen beizutreten und èechische Veranstaltungen zu besuchen, oder daß deutschen Angestellten verwehrt würde. Mitglieder deutscher Vereine zu werden und in denselben sich zu betätigen.
Prag, den 30. September 1923.
Der Mister des Innern:
J. Malypetr, m. p.
Pøeklad ad XIII./4249.
Antwort
des Ministers des Innern und des Ministers für Schulwesen und Volkskultur auf die Interpellation des Abg. Dr. Jabloniczky und Genossen in der Angelegenheit des gesetzwidrigen Verfahrens bei Schreibung der Namen seitens der Matrikenführer (Druck 4076/II).
Nähere Vorschriften über die Anwendung der Sprachen bei Führung der Matriken und Herausgabe von Auszügen aus denselben werden in der Durchführungsverordnung zum Sprachengesetze enthalten sein. Bis dahin richtet sich das Matrikelamt in Bratislava nach den allgemeinen Bestimmungen des § 1 des Sprachengesetzes, wobei es auf § 20 des Gesetzartikels XXXIII:1894 und auch darauf Rücksicht nimmt, daß für jene Behörden beziehungsweise Organe, deren Wirksamkeit sich auf kleinere Sprengel, als es die Bezirksgerichte sind (so die Matrikelsprengel in der Slovakei) die Anwendung de Sprachen durch eine Regierungsverordnung geregelt werden wird (§ 8 Sprachengesetzes).
Was den Fall des Anton Martin Platschka betrifft, so wird bemerkt, daß die ursprüngliche Eintragung des Namens in der Matrik Placska lautet. Wenn nun die Interpellation anführt, daß die in Rede stehende Person sich Platschka nennt und schreibt, dann wurde dieser Name gefälscht (wie sich die Interpellation ausdrückt) und zwar unter dem magyarischen Regime bei der Eintragung im Jahre 1901. Taufnamen sind nicht grundsätzlich unübersetzbar, schon nach den Vorschriften der Regelung der staatlichen Matrikenführung (§ 55, Punkt 7. der Verordnung des ehem. ungarischen Ministeriums des Innern, Zahl 80.000/1906) war es gestattet Taufnamen, die auch slovakisch vorkommen, in der Matrik im slovakischen Wortlaut einzutragen. Was den Zunamen betrifft, so bestimmt die erwähnte Verordnung aus dem Jahre 1906 (§ 55, Punkt 5), daß ein Zuname, der gemäß der Rechtschreibung der Sprache in welchem die Matrik geführt wird (d. h. in dem vorliegenden Falle aus dem Jahre 1901 in magyarischer Sprache), etwa verunstaltet wurde, bei Gelegenheit in der ursprünglichen richtigen Form angewendet werden soll. Das Matrikelamt hat als ursprünglich richtige Form im Hinblick auf den Ursprung des Wortes die Schreibweise Plaèka angesehen. Als sich aber der Vertreter der Partei im staatlichen Matrikelamt dagegen verwahrte, ordnete das Matrikelamt die Herausgabe eines Auszugs an, der ursprünglichen Eintragung Placska entsprach, wobei der Gesuchsteller belehrt wurde, daß er um die Berichtigung der Matrikeleintragung ansuchen kann, soweit die Eintragung mit dem faktischen Stande in Wiederspruch ist.
Dem staatlichen Matrikelamt in Bratislava kann kein Übergriff zur Last gelegt werden, und es besteht kein Anlaß, eine Disziplinaruntersuchung einzuleiten, und dies umsoweniger, als der Partei gegen die Verfügung des staatlichen Matrikelführers die Beschwerde in Instanzenzuge freisteht.
Prag, den 1. Oktober 1923.
Dem Minister des Innern:
J. Malypetr, m. P.
Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:
Rud. Bechynì, m. p.
Pøeklad ad XIV./4249.
Antwort
der Regierung
auf die Interpellation der Abgeordneten Grünzner, Taub, Hoffmann und Genossen, betreffend die gesetzliche Regelung der Bezüge der Staats- und öffentlichen Angestellten, sowie der Angestellten der staatlichen Unternehmungen und Fonde für das Jahr 1923 (Druck 3888).
Die Neuregelung der Bezüge der Staatsangestellten wurde mit Gesetz vom 20. Dezember 19. S. d. G, u. V. Nr. 394 vollzogen.
Die Hauptfonderung der Interpellation war, daß die verschiedenen Teuerungszulagen und Aushilfen der Staatsangestellten, welche bis Ende des Jahres 1922 bewilligt worden waren, auch weiterhin gelten, sollen. Das Gesetz Nr. 394/22 hat alle diese Zulagen beibehalten: Einen Teil derselben hat es in die Gehalte einbezogen, d. h. die Grundgehalte wurden un 75% auf Kosten der Teuerungszulagen erhöht, einen Teil als Zulagen für die Kinder festgesetzt und den Rest schließlich in eine einheitliche Teuerungszulage zusammengezogen, welche erst nach und nach abgebaut werden soll; mit denn Abbau wurde am 1. April ds. Jahres begonnen. Durch die erwähnte Erhöhung der Grundgehalte wurde die von der Interpellation angestrebte Stabilisation der Gehalte durchgeführt. Das Höchstausmaß der Ortszulagen wurde bei Staatsangestellten ohne Rangsklasse aufgehoben, bei den in Rangsklassen eingereihtem Staatsangestellten von 4000 Kè auf 7500 Kè erhöht.
Auf gleiche Weise wie beiden aktivem Staatsangestellten wurden die Zulagen für Kinder und die einheitlichen Teuerungszulagen bei jenen Sdaatsangestellten geregelt, welche unter der Wirksamkeit des neuen Gesetze in Pension treten.
Den übrigem pensionierten Staatsangestellten werdest alle Teuerungszulagen in bisherigen Ausmaß belassen, und wird ihr Abbau einer späteren Zeit vorbehalten, diese Pensionisten zahlen von den Pensionsgenüssen keine Einkommensteuer, während die neuen Pensionisten nach dem neuen Gesetz diese Steuer zahlen, ebenso wie die aktiven Staatsangestellten die Einkommensteuer von ihren Dienstbezügen zahlen. Durch diese Begünstigung sowie durch Belassung der bisherigen Teuerungszulagen wurden für die Altpensionisten die bedeutenden Unterschiede zwischen ihnen und den Neupensionisten gemildert.
Prag, den 16. August 1923.
Der Stellvertreter des Vorsitzendem der Regierung:
Rud. Bechynì, m. p.
Der Finanzminister:
Ing. Beèka, m. p.
Pøeklad ad XV./4249.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Lehnart und Genossen, betreffend Übergriffe der politischen Behörde in Reichenberg (Druck X/3887).
Wie durch die eingehend gepflogenen Erhebungen festgestellt wurde, entspricht die in der Interpellation enthaltene Behauptung, es sei von den politischen Behörden in Reichenberg durch die Zusage von Aufträgen auf staatliche Tuchlieferungen ein ungehöriger Druck auf verschiedene nordböhmische Textilfirmen in der Richtung ausgeübt worden, daß sie in ihre Betriebe eine gewisse Anzahl von èechischen Arbeitskräften, insbesondere entlassene Legionäre anstellen, nicht den Tatsachen.
Alle Staatsaufträge, welche die Interpellation im Sinne hat, werden im Wege öffentlicher Ausschreibung von einer Vergebungskommission unter Teilnahme von Vertrauensmännern de Interessentenkorporationen vergeben, und das Resultat der Ausschreibung wird in dem Amtsblatt der Èechoslovakischen Republik veröffentlicht.
In den Kundmachungen der öffentlichen Ausschreibungen ist im Sinne des § 34, Zahl 3, der Regierungsverordnung vom 17. Dezember 1920, S. d. G. u. V. Nr. 667, häufig die Bedingung festgesetzt, daß der Bewerber, dem die Lieferung anvertraut werden wird, verpflichtet ist, auch Kriegsbeschädigte (Legionäre), soweit sie arbeitsfähig sind, anzustellen. Diese Verpflichtung ist jedoch allgemein, sie wird also nicht nur bestimmten Firmen auferlegt und hat deshalb auch durchaus keinen Einfluß auf die Vergebungen oder Verteilung von Lieferungen.
Im Hinblick auf das oben Gesagte, hat das Ministerium des Innern keinen Anlaß gefunden, irgendwie einzuschreiten.
Prag, den 12. Oktober 1922.
Der Minister des Innern:
J. Malypetr, m. p.
Pøeklad, ad XVI./4249.
Antwort
des Justizministers auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen betreffend die Beschlagnahme der Broschüre Landvolk! Erkenne die Gefahr! (Druck II/4174).
Die oberwähnte Broschüre verfiel zweimal der Beschlagnahme, und zwar das erstemale im Juni 1922, wo sie wegen des Vergehens nach § 302 Str. G. konfisziert wurde, und später im Oktober 1922, wo sie nach § 24 des Pressegesetzes konfisziert wurde.
Die Zeitschrift - Deutsche Landzeitung vom 4. Jänner 1923 wurde wegen des Artikels Hie Christus, hie Juda!, der in der Interpellation abgedruckt ist, gleichfalls wegen des Vergehens nach § 302 Str G. beschlagnahmt. Der letzte Absatz, der mit den Worten beginnt: Wenn daher wurde nicht beschlagnahmt.
In allen Fällen erfolgte die Bestätigung durch das Landes als Strafgericht in Brünn, da auch dieses Gericht in dem, Inhalt der beschlagnahmten Stellen den Tatbestand des oberwähnten Vergehens gefunden hat.
Ein Einspruch gegen das bestätigende Erkenntnis wurde in keinem Falle eingebracht.
Es kann daher nicht angenommen werden; daß es sieh um eine Droßelung der Preßfreiheit handeln würde. Aus dem ursprünglichen Texte der Artikel ist auch ersichtlich; daß insbesondere einige Stellen mit vollem Rechte die Überzeugung des Staatsanwaltes, daß die Beschlagnahme im öffentlichen Interesse nötig ist, begründet haben.
Richtig ist, daß die Artikel Zur Judenfrage und Der Weg zur jüdischen Weltherrschaft vorher in den Zeitschrift Deutsche Landzeitung durchgelassen wurden und zwar in der Nummer 27 von 7. Juli 19211 und im der Nummer 43 vom 27. Oktober 1921 (in der Interpellation ist irrtümlich das Jahr 1922 angeführt) aus dieser Durchlassung, die dem über die Beschlagnahme der Broschüre entscheidenden Organe unbekannt blieb, kann aber nicht abgeleitet werden, daß die Beschlagnahme unberechtigterweise geschehen sei, vielmehr legt diese Durchlassung die Erwägung nähe, ob die Ausübung der Presseaufsicht in diesem Falle genug sorgfältig geschehen sei.
Für die Behauptung, die am Ende der Interpellation steht, daß etwa Zeitungen, die zu anderen Parteien gehören, sich einer größeren Freiheit erfreuen würden; ist in der Interpellation nichts Näheres angeführt, und es kann daher durch Erhebungen ihre Stichhältigkeit nicht überprüft werden.
Prag, den 2. Oktober 1923.
Der Justizminister:
Dr. Dolanský, m. p.
Pøeklad ad VII./4249.
Antwort
des Ministers des Innern und des Justizministers
auf die Interpellation der Abgeordneten R. Fischer, Karl Èermak, J. Schweichhart und Genossen betreffend die Konfiskation der Nr. 8 der in Warnsdorf erscheinenden Volksstimme vom 28. Jänner 1923 (Druck V/4174).
Die Beschlagnahme der Nr. 8 der Zeitschrift Volksstimme vom 28. Jänner 1923 wurde von der politischen Bezirksverwaltung, in Warnsdorf angeordnet, und zwar wegen zweier Stellen des Artikels Der Baeranprozeß, in denen der Tatbestand der strafbaren Handlung nach § 65 a, 300, 305, Str. G. und des Artikels VIII. des Gesetzes vom 17. Dezember 1862, R. G. Bl. ex 1863 Nr. 8, erblickt wurde.
Diese Beschlagnahme wunde vom Kreis- als Pressegericht in Böhm. Leipa aus denselben Gründen bestätigt. Es liegt sonach eine gerichtliche Entscheidung vor, die ausschließlich nur in gerichtlichen Instanzenzuge abgeändert werden kann. Von den Rechtsmitteln gegen die Beschlagnahme wurde kein Gelbrauch, gemacht.
Wie aus dem Originaltexte des beschlagnahmten Artikels ersichtlich ist, enthielt derselbe auch grobe Verletzungen des geltenden Strafrechtes, so daß wegen der Beschlagnahme der die Presseaufsicht ausübenden Behörde kein Vorwurf gemacht werden kann.
In Nr. 18 der Zeitschritt. Soizialdemokrat vom 24. Jänner 1923 ist jener Bericht, wegen dessen die Zeitschrift Volksstimme beschlagnahmt wurde, nicht erschienen.
Prag, am 16. Dezember 1923.
Der Minister des Innern:
J. Malypetr, m. p.
Der Justizminister:
Dr. Dolanský, m. p.
Pøeklad ad XVIII./4249.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. R. Lodgman und Genossen in Angelegenheit der Sprachenpraxis der politischen Behörden im Verkehre mit, den Gemeindeämtern (Druck X/3995).
Darüber, daß die politischen Behörden mit den Gemeinden und Bezirken mit deutscher Geschäftssprache èechisch untere Anschluß nur einer deutschen nicht unterzelchneten Übersetzung zu korrespondieren hätten, wurde kein Erlaß und keine Weisung weder vom Ministerium des Innern noch von den politischen Landesbehörden herausgegeben. Im Gegenteil wurde über Weisung des Ministeriums des Innern mit Rücksicht auf einen de in Prag ein Runderlaß vom 30. Dezember 1922. Z. 466852, herausgegeben, worin die politischen Bezirksveswaltungen in Böhmen aufmerksam gemacht wurden, die deutsche Fassung ihrer Erlässe nicht als Übersetzung zu bezeichnen, da es notwendig ist, auch sie als Originalfassung anzusehen.
Das Vorgehen jener politischen Bezirksverwaltungen, welche mit den Gemeinden und Bezirken mit deutscher Geschäftssprache unter den Bedingungen des § 2. Abs. 2 resp. 6, des Sprachenges, èechisch-deutsch korrespondieren, befindet sich in völliger Übereinstimmung mit dem Sprachengesetze, da dieses Vorgehen auf seiner genauen Durchführung und keineswegs nur auf irgendeiner besonderen Weisung beruht.
Prag, am 21. September 1923.
Der Minister des Innern:
Malypetr, m. p.
Pøeklad ad XIX./4249.
Antwort
des Handelsministers und des Landwirtschaftsministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Josef Mayer und Genossen in Angelegenheit der Ausfuhr von Roggen (Druck XV/4171).
Die Roggenausfuhr im Jahre 1923 wurde aufgrund eines Übereinkommens der beteiligten Ministerien, d. i. des Landwirtschaftsministeriums, des Ministeriums für Volksverpflegung und des Handelsministeriums geregelt, und wurde als Hilfsaktion der Notstandsbezirke durchgeführt, und zwar in erster Reihe durch die landwirtschaftlichen Genossenschaften und erst in letzter Zeit hat sich der legale Handel an der Ausfuhr beteiligt. Die Ausfuhraktion der landwirtschaftlichen Genossenschaften war eben bei den Genossenschafszentralverbänden konzentriert, also auch beim Zentralverbande der deutschen landwirtschaflichen Genossenschaften in Böhmen, welche Verbände das Ausfuhrkontingent selbst auf die einzelnen Genossenschaften aufteilten.
Zu Punkt 1. Die Behauptung der Interpellation ist daher nicht richtig, dass die die Ausfuhr regelnden Stellen des Handelsministeriums ganz grundlos und unverantwortlich die Ausfuhrmöglichkeit für Getreide behindern, weil diese Abteilung bei der Ausfuhrbewilligung sich genau nach der Direktive gerichtet hat, die aufgrund des Ministerratsbeschlusses mit den beteiligten Ministerien vereinbart worden war.
Zu Punkt 2. Im Rahmen dieser Direktive wird die Roggenausfuhr bewilligt, und sind es wohl eher die Verhältnisse auf dem Weltmarkte, welche diese Ausfuhr erschweren.
Zu Punkt 3. Die Behauptung ist unrichtig, dass sich die die Ausfuhrbewilligung erteilenden Beamten in unverantwortlicher Weise in die Arbeiten hineinmischen, welche die bäuerlichen Organisationen unter sich auszumachen haben, sondern es wurde im Gegenteil das Au fuhrkontingent von Roggen zwischen der. Zentralverbänden der landwirtschaftlichen Genossenschaften aufgeteilt, und diese Zentralverbände haben sodann ganz frei, ohne jedwede Einmischung einer Behörde die weitere Repartierung auf ihre Genossenschaften vorgenommen.
Dies war auch beim Zentralverbande der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften in Böhmen der Fall, welcher Verband keine Ursache zu irgendeiner Beschwerde hatte.
Prag, am 5. September 1923.
Der Handelsminister:
Ing. Novák, m. p.
Der Minister für Landwirtschaft:
Dr. Hodža, m. p.
Pøeklad ad XX./4249.
Antwort
des Ministers für Innern und des Justizministers auf die Interpellation des Abgeordneten Scharnagl und Genossen betreffend Beschlagnahme des Westböhmischen Grenzboten (Druck V/4178).
Die Nummer 37 der in Tachau herausgegebenes periodischen Druckschrift "Westböhmischer Grenzbote" vom 26. Mai 1923, wurde von der politischen Bezirksverwaltung in Tachau wegen eines Teiles den Leitartikels "Des katholischen Volkes Schicksalsstunde" beschlagnahmt, worin der Tatbestand des Vergehens nach § 300 St.-G. erblickt wurde.
Diese Beschlagnahme wurde vom Gerichte bestätigt.
Da in dem beschlagnahmten Artikel die Grenzen einer erlaubten Kritik weit überschritten wurden, wurde mit Recht ein öffentliches Interesse darin erblickt, dass die beanständete Stelle nicht durchgelassen werde. Das Vorgehen bei der Pressdurchsicht dieser Druckschrift war richtig.
Zu der Einwendung, dass die gleichen Artikel, anderwärts in Zeitschriften veröffentlicht, der Beschlagnahme nicht verfielen, muss darauf hingewiesen werden, dass die Pressaufsicht in den verschiedenen Orten verschiedene Beamte vornehmen, so dass eine absolute Einheitlichkeit nicht zu erzielen ist. Es wurden abermals Massnahmen getroffen, dass die Zensurpraxis im Rahmen der Möglichkeit auch nach dieser Seite einheitlich werde.
Prag, am 5. Oktober 1923.
Der Minister des Innern:
Malypetr, m. p.
Der Justizminister:
Dr. Dolanský, m. p.