Pøeklad ad XII./4179.
Antwort
des Ministers für Schulwesen und Volkskultur
auf die Interpellation der Abgeordneten Roscher Schäfer und Genossen
in Angelegenheit der Nichtaufnahme von Schulkindern in die deutsche Bürgerschule in Böhm. Aicha (Druck 4041/XVII) und auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Schollich, Pittinger, Dr. W. Feierfeil, Simm Dr. Kafka und Genossen in derselben Angelegenheit (Druck 4041/XVIII).
Das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur hat bereits im Instanzenzuge über die Beschwerden entschieden, welche die Aufnahme von Schülern in die deutsche Bürgerschule in Böhm. Aicha betrafen.
Fast in allen Fällen wurde aufgrund der geltenden Gesetze die Entscheidung des Landesschulrates über die in Rede stehende Schule behoben, und ich habe daher keinen Anlass zu irgendwelchen besonderen Verfügungen.
Prag, den 28. Mai 1923.
In Vertretung des Ministers für Schulwesen und Volkskultur:
Dr. Markoviè, m. p.
Pøeklad ad XIII./4179.
Antwort
des Finanzministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Kraus und Genossen
wegen Auslegung des 5 des Gesetzes über die Vermögensabgabe durch die Steueradministration in Friedland (Druck 4098/XIII).
Das Gesetz über die Vermögensabgabe geht von dem Standpunkte der Allgemein den der Abgabe aus, durch welche die weitesten Schichten der Bevölkerung herangezogen werden sollen. Da war es nun allerdings nötig, dass Erleichterungen zugunsten der Angehörigen jener Schichten getroffen werden, die unter den wirtschaftlichen Nachkriegsverhältnissen deshalb besonders litten. weil sie keine Möglichkeit hatten, im Verhältnis zum wachsenden Bedarf auch ihre Einnahmen zu erhöhen, d. h., jene Personen, die überwiegend auf feste Dienstbezüge, Ruhe- und Versorgungsgenüsse angewiesen sind.
Es braucht nicht besonders erwiesen zu werden dass gewiss ein grosser Unterschied inbezug auf die erwähnte Möglichkeit zwischen denen vorhanden ist, die auf feste Bezüge aus einem dauernden Dienstverhältnis angewiesen sind, deren Höhe sich nur sehr langsam und in unzureichendem Masse dem steigenden Preisniveau anpasst und zwischen denen, die einen täglichen Lohn für die vollbrachte Arbeit beziehen, der sich regelmässig elastisch den laufenden Preisen anpasst.
Wenn nun, wie aus dem Vorgehenden und auch aus dem Material zum Gesetze ersichtlich ist, das Gesetz die Absicht hatte, durch die erwähnten Bestimmungen jenen eine ausnahmsweise Erleichterung zu gewähren, die durch die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse besonders in Mitleidenschaft gezogen sind, so kann die erwähnte Bestimmung des § 5 über die Dienstbezüge nicht allgemein auf alle Arbeitsbezüge ohne Unterschied ausgedehnt werden sondern nur auf Bezüge, aus einem dauernden Dienstverhältnisse, die sich erfahrungsgemäss nicht leicht den verschlechterten Verhältnissen anpassen, so dass auf feste Bezüge angewiesene Personen vor allem unter ihnen zu leiden haben.
Das Vorgehen der Steuerverwaltung in Friedland ist sonach als richtig anzusehen.
Prag den 1. Juni 1923.
Der Finanzminister:
Ing. Beèka, m. p.
Pøeklad ad XIV./4179.
Antwort
des Ministers für Schulwesen und Volkskultur
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Lodgman und Genossen
in Angelegenheit der Anbringung von Bildern des Präsidenten Masaryk in den Schulen (Druck 4041/V).
Alle Anordnungen des Vizepräsidenten des Landesschulrates in Prag, welche derselbe verschiedentlich in dar interpellierten Angelegenheit an einzelne Bezirksschulausschüsse hinausgegeben hat, sind lediglich die Wiederholung und Durchführung oder Erlässe des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur vom 14. Juni 1919, Zahl 25779 und vom 25. Juni 1919, Zahl 27334. Diese Erlässe regeln nur ältere Vorschriften über die Ausschmückung der Schulen, die gegenwärtig noch in Geltung sind, insbesondere den § 16 der Verordnung des ehemaligen Unterrichts und Kultusministeriums von 12. März 1888, L. G. Bl. Nr. 40, und zwar im Hinblick auf die geänderten staatsrechtlichen Verhältnisse und im Geiste der gegenwärtigen Rechtsordnung, insbesondere aber im Hinblick auf § 2 der Verfassungsurkunde.
Die Verpflichtung der Schulgemeinde, Gegenstände, die zur Ausschmückung der Schulräume gemäss Anordnung der Schulbehörden dienen, anzuschaffen, entspringt aus § 2 des Gesetzes vom 24. Feber 1873, L. G. Bl. Nr. 16.
Prag, den 1. Juni 1923.
Für den Minister für Schulwesen und Volkskultur:
Dr. Markoviè, m. p.
Pøeklad ad XV./4179.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Lodgman und Genossen
in Angelegenheit eines ungesetzlichen Auftrages der politischen Bezirksverwaltung in Teplitz-Schönau wegen Entfernung von Karten der Schrift Unser Staat und der Weltfrieden von Hanuš Kuffner aus den Auslagen der Buchhandlungen (Druck 4041/III).
In dem Auslagskasten einer bestimmten Buchhandlung in Teplitz-Schönau an der Hauptstrasse war die Broschüre Hanuš Kuffner. Unser Staat und der Weltfrieden. Mit fünf Landkarten, ausgestellt, zugleich mit einer Landkarte, welche die Idee eines Angriffes der Nachbarstaaten auf die Èechoslovakische Republik veranschaulichte und die Aufschrift trug: Unabwendbares Verderben als Folge einer Frühgeburt. Die politische Bezirksverwaltung fand, dass die öffentliche Ausstellung dieser Landkarte die öffentliche Ruhe und Ordnung gefährden könnte und ordnete die Beseitigung der Broschüre aus dem Auslagskasten an.
Anlass dieses Verbotes war somit ein anderer Grund als vier, den die Interpellation anführt.
Pflicht der Sicherheitsbehörden ist es, die Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung hintanzuhalten, und dies insbesondere durch Präventivmassnahmen. Die Sicherheitsbehörden dürfen daher nicht warten, bis es zur wirklichen Störung der öffentlichen Ruhe kommt, sondern haben dies nach Möglichkeit zu verhindern. Im gegebenen Falle war die Besorgnis begründet, dass es zur Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung kommen könnte, und somit war die Verfügung der politischen Bezirksverwaltung berechtigt.
Prag, den 6. Juni 1923.
Der Minister des Innern:
Malypetr, m. p.
Pøeklad ad XVI./4179.
Antwort
des Justizministers und des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. Kallina und Genossen
wegen der unerhörten Konfiskationspraxis, die sich besonders in der letzten Zeit gegen das Trautenauer Tagblatt richtet (Druck 4044/XXIV).
Die Nummer 47 der Zeitschrift Trautenauer Tagblatt vom 28. Feber 1923 wunde von der politischen Bezirksverwaltung in Trautenau wegen des ganzen, mit: Eine Ehe in der Stadt Europa überschriebenen Artikels beschlagnahmt, in welchem die Behörde den Tatbestand der strafbaren Handlung nach § 65, lit. a) Str. G. erblickt hat. Wogen des Artikels Von der Gendarmerie beschlagnahmt wurde diese Nummer, wie irrtümlich in der Interpellation angeführt ist, nicht beschlagnahmt.
Die Beschlagnahme der genannten Zeitschrift wegen des Artikels Eine Ehe.. u. s. w. wunde vorm Kreisgericht in Jitschin bestätigt. Es liegt somit eine gerichtliche Entscheidung vor, die nur im gerichtlichen Instanzenzuge abgeändert werden kann. Da der Staat unbestritten ein Interesse denen hat, dass die Bürger nicht gegen ihn aufgereizt wenden, so war auch die zweite gesetzliche Bedingung, d. i. das öffentliche Interesse einer Beschlagnahme, für die Beschlagnahme gegeben, und es kann daher davon nicht gesprochen werden, dass hier Uebergriffe der die Presseaufsicht ausübenden Organe vorliegen. Ein Grund für irgendeine Verfügung ist nicht vorhanden.
Prag, den 28. Mai 1923.
Der Justizminister:
Dr. Dolanský, m. p.
Der Minister des Innern:
J. Malypetr, m. n.
Pøeklad ad XVII./4179.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation der Abgeordneten Schweichhart, Èermak und Genossen wegen der Konfiskation des Tagblattes Nordböhmischer Volksbote in Bodenbach (Druck 4041/XII).
Da die Zensur über die obengenannte Zeitschrift von der politischen Bezirksverwaltung in Tetschen ausgeübt wird, somit von einer denn Ministerium des Innern unterstehenden Behörde, habe ich die Beantwortung dieser Interpellation übernommen und teile nachstehendes mit:
Die Nummer 45 der periodischen Druckschrift Nordböhmischer Volksbote vom 24. Feber 1923, die in Bodenbach erscheint, wurde von der politischen Bezirksverwaltung in Tetschen wegen des ganzen in der Interpellation abgedruckten Artikels beschlagnahmt, weil in demselben der Tatbestand der strafbaren Handlung nach § 300 Str. G. erblickt wurde: Die Beschlagnahme wurde von dem Kreis - als Pressegericht in Leitmeritz bestätigt. Es liegt sonach eine gerichtliche Entscheidung vor, an welcher das Ministerium als Verwaltungsbehörde nichts ändern kann.
In dem beschlagnahmten Artikel war keine sachliche Kritik enthalten, sondern Angriffe gegen die Staatsverwaltung, welche die Grenzen der Strafbarkeit weit überschritten, und die Beschlagnahme lag deshalb im öffentlichen Interesse. Es besteht Jäher auch kein Anlass zu irgendeiner Belehrung der politischen Bezirksverwaltung.
Prag, den 26. Mai 1923.
Der Minister des Innern:
J. Malypetr, m. p.
Pøeklad ad XVIII./4179.
Antwort
des Ministers für Schulwesen und Volkskultur
auf die Interpellation der Abgeordneten Hillebrand, Kirpal, Hoffmann und Genossen
betreffend die Untersagung des Moralunterrichtes an den öffentlichen Volksschulen (Druck 4085/IX).
Mit Erlass des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur vom 7. Jänner 1921, Zahl 48.793, auf den sich die Herren Interpellanten berufen, wurde den Landesschulräten, die Gesuche von Schulen um Einführung des Laienmoralunterrichtes an Volksschulen vorgelegt haben, bekannt gegeben, dass für eine solche Regelung des Unterrichtes keine gesetzliche Grundlage vorliegt, aber dass ihnen die Vollmacht erteilt wird, bis zu der Zeit, da ein neues Schulgesetz erlassen wird, Gesuche dieser Art von Fall zu Fall zustimmen und nach den festgelegten Grundsätzen zu erledigen.
Als jedoch mit Gesetz vom 13. Juli 1922, S. d. G. u. V. Nr. 226 in den Volksschulen statt der verlangten Laienmoral obligatorisch Bürgerkunde und bürgerliche Erziehung eingeführt wurde, musste die bisherige vorläufige Verfügung aufgehoben werden, was durch den Erlass des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur vom 2. Dezember 1922, Zahl 130.234 geschah.
Es war somit auch der Erlass des Landesschulrates für Böhmen eine Folge des neuen gesetzlichen Zustandes, und ich bin nicht in der Lage, anzuordnen dass er widerrufen werde, oder den früheren Zustand wieder herzustellen.
Prag, den 13. Juni 1923.
In Vertretung des Ministers für Schulwesen und Volkskultur
Dr. Markoviè, m. p.
Pøeklad ad XIX./4179.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten F. Matzner und Genossen
in Angelegenheit der Beschlagnahme der Freudenthaler Zeitung (Druck 4041/XIV).
Ich übernehme die Beantwortung der Interpellation für den Justizminister, weil die Pressekontrolle über die Zeitschrift Freudenthaler Zeitung von der politischen Bezirksverwaltung in Freudenthai ausgeübt wird und diese auch die Zeitschrift beschlagnahmt hat; der Staatsanwalt in Troppau entscheidet nach § 488, Absatz 2 der Strafprozessordnung lediglich darüber, ob die Bestätigung der Beschlagnahme durch das Gericht angesucht werden soll.
Die Nummer 80 der periodischen in Freudenthai erscheinenden Druckschrift Freudenthaler Zeitung vom 7. Oktober 1922 wurde von der politischen Bezirksverwaltung in Freudenthal wegen des Artikels Der erste unpolitische Verein in Freudenthai beschlagnahmt, in dessen einer Stelle, die im Abdruck der Interpellation nicht vollständig angeführt ist, der Tatbestand des Vergehens nach § 302, Str. G. erblickt wurde.
Diese Konfiskation werde von dem Landwals Pressegericht in Troppau am 11. Oktober 1922 bestätigt, und durch das Erkenntnis desselben Gerichtes vom 21. Oktober 1922 der Einspruch des verantwortlichen Redakteurs verworfen. Es liegt somit eine gerichtliche Entscheidung vor, die einzig und allein im gerichtlichen Instanzenzuge abgeändert werden kann. Da die Grenzen der erlaubten Kritik bedeutend überschritten wurden, wurde mit Recht ein öffentliches Interesse darin gefunden, die beanständete Stelle nicht durchzulassen.
Prag, am 28. Mai 1923.
Der Minister des Innern:
J. Malypetr, m. p.
Pøeklad ad XX./4179.
Antwort
des Ministers des Innern, des Justizministers und des Ministers für Schulwesen und Volkskultur
auf die Interpellation der Abgeordneten Budig, Schälzky, Böhr und Genossen
wegen religionsfeindlicher und rechtswidriger Uebergriffe in Hödnitz (Mähren) (Druck 353/XXVII).
Bei der Ausschmückung eines Lehrzimmers der èechischen Minderheitsschule in Hödnitz zur Feier des National-Feiertages hängte der Schulleiter Bohumír Vašta, um die Tafel angemessen für das Bild des Herrn Präsidenten der Republik herzurichten, das Kreuz, das an der Hauptwand hing, an eine Seitenwand des Lehrzimmers. Sobald diese Herrichtung beendet vor, wurde das Kreuz wider an den ursprünglichen Ort zurückgehängt und zu beiden Seiten die Bilder von Hus und Žižka angebracht. Aus den gepflogenen Erhebungen geht hervor, dass die vorübergehende Uebertragung des Kreuzes aus dem Grunde geschah, weil die Tafel, wenn sie auf dem Tisch bei der Wand gestellt wurde, mit dem oberen Ende auf dem vertikalen Balken des Kreuzes aufruhte, und da sie so keine feste Stütze hatte, bei der Ausschmückung ins Schwanken geriet. Es kann daher von der Entfernung des Kreuzes aus dem Lehrzimmer nicht gesprochen werden, noch weniger davon, dass an seine Stelle die Bilder von Hus und Žižka gesetzt wunden. Aus dem Angeführten geht hervor, dass das Verbot der antireligiösen Propaganda in keiner Weise übertreten wurde.
Gerade, als der Schulleiter unter Beihilfe der Schulkinder die Ausschmückung in der Klasse beendet hatte, traten in das Lehrzimmer der Ortsvorsteher Franz Echsel und der Obmann des Ortsschulrates Laurenz Mossbeck, welche die sofortige Herabnahme der Fahne in den Staatsfarben, die der Schulleiter auf dem Schulgebäude ausgehängt hatte, verlangten. Obgleich sie von dem Leiter der Schule aufmerksam gemacht wurden, dass dies die Staatsfahne sei, welche Aufmerksammachung auch schon früher von de t Leiter der deutschen Schule an sie erfolgt war, drängten sie fortwährend in heftiger Weise auf die Abnahme der Staatsfahne vom Schälgebäude. Als sie hiebei auch die an der Einrichtung der Klasse vorgenommenen Aenderungen erblickten, forderten sie auch die Beseitigung der Bilder von Hus und Žižka urd die Anbringung des Kreuzes an seiner alten Stelle. Ihr Auftreten war über die Massen gereizt, beide Genannten erhoben gegen den Lehrer die Hände und drohten dem Leiter der Schule mit geballten Fäusten, so dass die erschreckten Schulkinder sich gegen die Rückwand des Lehrzimmers hin drängten und aus dem Lehrzimmer weglaufen wollten. Die Aufklärung blieb ahne Erfolg, ja sie erbitterte die beiden Genannten nach mehr, bis schliesslich der Schulleiter, um Gewalttätigkeiten zu vermeiden, die Staatsfahne entfernen liess.
Nach Herabnahme der Staatsfahne versperrten der Vorsteher mit dem Vorsitzenden Mossbeck den Boden des Schulgebäudes und nahmen den Schlüssel mit fort, damit niemand auf den Boden gehe und die Fahne neu aufhängen könnte.
Erst am Nachmittag wurde auf Einschreiten der politischen Bezirksverwaltung in Znaim die Fahne neuerdings angebracht.
Franz Echsel und Laurin Mossbeck wurden von der Gendarmerie am 30. Oktober 1922 abends verhaftet und sofort in die Haft des Kreisgerichtes in Znaim gebracht, zufolge des begründeten Verdachtes des Verbrechens der öffentlichen Gewalttätigkeit durch Erpressung, dadurch begangen, das sie am 28. Oktober 1922 in Hödnitz durch gefährliche Drehung den Leiter der èechischen Minderheitsschule nötigten, die zur Feier des Staatsfeiertages an dem Schulhause ausgehängte Staatsfahne herabzunehmen.
Die Staatsanwaltschaft in Znaim beantragte gegen beide die Einleitung der Voruntersuchung wegen des erwähnten Verbrechens, und da die berechtigte Befürchtung wegen Einwirkung auf die Zeugen von Seite der Beschuldigten bestand, die in ihrer Umgebung einen bedeutenden Einfluss besitzen, wurde auch die Verhängung der ordentlichen Untersuchungshaft nach §§ 175, Z. 3 und 180, St. Pr. beantragt.
Diese Haft wurde auch am 31. Oktober 1922 durch der Untersuchungsrichter über sie verhängt, dass beide Beschuldigten ohne Einspruch zur Kenntnis nahmen.
Nach Einvernahme der Hauptzeugen wurden die beiden Beschuldigten unverzüglich, und zwar schon am 7. November 1922 in Freiheit gesetzt.
Die in der Interpellation gegen einen jüngeren Gendarmen des Gendarmeriepostens in Hödnitz vorgebrachte Anschuldigung, dass er bei dem ersten Verhöre beim Gendarmerieposten den Ortsvorsteher Echsel herumgestossen habe, entspricht nicht den Tatsachen. Der Vorsteher und noch ein anderes Mitglied des Gemeinderates kamen aus eigenem Antriebe zum Gendarmerieposten am 28. Oktober 1922 um 4 Uhr Nachmittag und verlangten Aufklärung des nachmittägigen Vorfalles, insbesondere, warum die Staatsfahne zufolge der Anordnung der politischen Bezirksverwaltung in Znaim wieder ausgehängt worden ist. Ein Gendarmeriewachtmeister, der bei den Posten anwesend war, konnte sich der verschiedenen Gestikulationen des leicht angetrunkenen Vorstehers Echsel nicht erwehren und hielt den Eibogen vor, um die unmittelbare Belästigung hintanzuhalten. Es ist deshalb durchaus kein Grund gegeben, jenen Gendarmen zu bestrafen, weil er sich nichts ungesetzliches hat zuschulden k,>mmen lassen. Aas der obigen Darstellung ist ersichtlich, dass der Gemeindevorsteher und das Mitglied des Ortsschulrates in das Schulgebäude in einer ganz anderen Absicht gekommen waren, als in der Interpellation behauptet wird.
Die Ergebnisse der durchgeführten gerichtlichen Untersuchung bestätigten den ursprünglichen Verdacht, dass beide Beschuldigten Echsel und Mossbeck am 28. Oktober 1922 in Hödnitz durch gefährliche Drohung den Leiter der èechischen Minderheitsschule Bohumír Vašta nötigten, die zur Feier des Staatsfeiertages am Schulhause angebrachte Staatsflagge zu entfernen, und die Staatsanwaltschaft in Znaim erhob daher gegen beide Beschuldigte die Anklage wegen öffentlicher Gewalttätigkeit durch Erpressung. Bei der Hauptverhandlung am 17. Feber 1923 vor dem Kreisgerichte in Znaim wurden jedoch beide Angeklagte vom der gegen sie erhobenen Anklage freigesprochen.
Gegen dieses Urteil hat der Staatsanwalt die Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet und ausgeführt, über welche das Oberste Gericht bisher nicht entschieden hat.
Das Strafverfahren gegen die beiden Genannten ist sonach noch nicht in rechtsgültiger Weise zum Abschluss gebracht, und es kann daher nicht darüber gesprochen werden, ob es gerechtfertigt war und ob die beiden Angeklagten eine Genugtuung verdienen.
Prag, am 19. Mai 1923.
Der Minister des Innern:
J. Malypetr, m. p.
Der Justizminister:
Dr. Dolanský, m. p.
Für den Minister für Schulwesen und Volkskultur:
Dr. Markoviè, m. p.
Pøeklad ad XXI./4179.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation der Abordneten Dr. Holitscher, Hillebrand, Palme und Genossen
wegen der Uebergriffe der Staatspolizei anlässlich der von der deutschen sozialdemokratischen Arbeiterpartei einberufenen öffentlichen Volksversammlung; am 4. März 1923 in Eger (Druck 4044/XIII).
Nach § 2 des bisher geltenden Gesetzes über das Versammlungsrecht müsse öffentliche Versammlungen drei Tage vorher der schriftlich angezeigt werden. Da die für den 4. März 1923 um 10 Uhr Vormittags projektierte öffentliche Protestvolksversammlung gegen das Gesetz zum Schutze der Republik beim Polizeikommissariat in Eger am 1. März 1923 um 16 Uhr schriftlich angemeldet wurde, machte das Polizeikommissariat in Eger die Veranstalter darauf aufmerksam dass die überreichte Anmeldung verspätet sei. Darauf nahm der Veranstalter die Anzeige zurück. Der Polizeikommissär ging von der durch die Praxis allgemein vertretenen Ansicht aus, die auch ausserdem das ehemalige Reichsgericht mit Entscheidung vom 15. Oktober 1901, Zahl 370, für richtig anerkannt hat, dass es nötig ist, dass zwischen der Anzeige und der Veranstaltung der Versammlung drei Kalendertage verfliessen. Ich kann daher dem Polizeikommissariat aus diesem Grunde keine Ausstellungen machen.
Die Anzeige von der öffentlichen Vereinsversammlung des Vereines Vorwärts mit demselben Programm nahm das Polizeikommissariat zur Kenntnis, weil nach dem Gesetze Vereinsversammlungen nur 24 Stunden vorher angemeldet werden müsset:.
Die Bewilligung zur Plakatierung dieser Versammlung war an die Bedingung gebunden, dass aus den Plakaten der in der Interpellation angeführte Teil eines Satzes weggelassen werde. Anlass zu dieser Entscheidung war die Befürchtung des Polizeikommissariates, die Plakate mit diesem Texte könnten der Rechtsordnung widersprechende Kundgebungen und Handlungen hervorrufen. Gegen diese Entscheidung machten die Veranstalter der Versammlung von den Rechtsmitteln keinen Gebrauch, so dass die übergeordneten Behörden keime Gelegenheit erhielten, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob das Verbot berechtigt gewesen sei.
Das Polizeikommissariat ist als Sicherheitsbehörde für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung in seinem Sprengel verantwortlich, und wenn es in Erfüllung dieser seiner Aufgabe die Bereitschaft der Wache angeordnet hat, so kann ihm daraus kein Vorwurf gemacht und darin auch keine Einschränkung der Versammlungsfreiheit oder eine Vexation der Versammlungsteilnehmer erblickt werden; hiebei wird bemerkt, dass der Raum, in welchem die Bereitschaft sich aufhielt, überhaupt nicht mit dem Raume zusammenhängt wo die Versammlung stattfand.
Im Hinblick auf den dargestellten Stand der Dinge liegt kein Anlass zu irgendeiner Verfügung vor.
Prag, am 6. Juni 1923.
Der Minister des Innern:
J. Malypetr, m. p.
Pøeklad ad XXII./4179.
Antwort
der Regierung
auf die Interpellationen des Abgeordnete Zierhut und Genossen
betreffend die Bodenreform und die Verstaatlichung der Wälder (Druck 3719 und 3844).
Die Waldreform als Teil des Programmes der Bodenreform stützt sich auf giltige Gesetze, insbesondere daher auf das Beschlagnahmsgesetz und das Zuteilungsgesetz. Durch das Beschlagnahmsgesetz wunde dem Staat das Recht gegeben, das beschlagnahmte Vermögen zu übernehmen und zuzuteilen. Das Ziel der Bodenreform nach dem Beschlagnahmsgesetz ist die Durchführung der Regelung des Bodeneigentums. Das Zuteilungsgesetz knüpft im § 1 daran an, dass der Staat dem beschlagnahmten und übernommenen Boden selbst behalten oder ihn für gemeinnützige Zwecke verwenden soll. Betreffs die Wälder setzt § 10 desselben Gesetzes voraus, dass der Grossbesitz sich zur Bewirtschaftung durch den Staat eignet und regelt von diesem Standpunkt aus die Frage der Zuteilung der Wälder.
Das Programm der Waldreform für die erste Periode wurde vom staatlichen Bodenamt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft ausgearbeitet und vom Ministerrat genehmigt.
Die Nationalversammlung verhandelte bei Erledigung des Finanzgesetzes für das Jahr 1923 über die finanzielle Grundlage für die Uebernahme von 243.500 ha beschlagnahmter Wälder im Jahre 1923 in das Eigentum des Staates. Es wird demnach einerseits auf die Erläuterungen zu Kapitel XVIII, Titel 6 (Druck Nr. 3810), andererseits auf die Fasten des Finanzgesetzes betreffend den Voranschlag des Ministeriums für Landwirtschaft in den Kapiteln XVIII und XVIII A, Titel 6 verwiesen.
E;; liegt im öffentlichen Interesse, dass der staatliche Waldbesitz vergrössert und abgerundet werde und der Staat daher einen Teil des beschlagnahmten Waldbestandes in sein Eigentum übernehme. Dieses öffentliche Interesse legt dem Staate aufs mit Rücksicht auf die öffentliche Bedeutung der Wälder nicht nur die Oberaufsicht über alle Wälder auszuüben, sondern auch durch ihm zu eigen gehörige Wälder von ausreichender Ausdehnung und zweckmässiger Abrundung die Ordnung der Waldwirtschaft aufrechtzuerhalten und zu regeln. In europäischen Staaten, in denen die natürliche Entwicklung nicht durch politische Gesichtspunkte gehemmt wurde, weist der staatliche Waldbesitz eine Ausdehnung von 30 bis 40% des gesamten Waldbestandes aus.
Die Regierung weist daher mit Erbitterung die durch nichts belegten Angriffe auf jene Personen, die die Bodenreform durchführen, zurück.
Was die Einwendung der Ertraglosigkeit der staatlichen Walbewirtschaftung betrifft, so muss daran erinnert werden, dass die Ertragsfähigkeit vier staatlichen Wälder in Podkarpatská Rus und in der Slovakei mit der Ertragsfähigkeit der staatlichen Wälder in den historischen Ländern nicht in Vergleich gezogen werden kann. Die staatlichen Wälder in Podkarpatská Rus liegen zum grossen Teil in sehr schwer zugänglichen Gegenden, die bis jetzt eine intensive Waldwirtschaft ausschliessen. Die Erfahrungen mit der staatlichen Waldwirtschaft in den historischen Ländern weisen sehr gute Erfolge auf.
Die Regierung hat nicht nur die Einwendungen der Interpellation Druck 3719, sondern auch die de Interpellation Druck 3844 in Erwägung gezogen und vermag nicht anzuerkennen, dass diese Einwendungen begründet seien.
Prag, am 7. Juli 1923.
Der Vorsitzende der Regierung:
Švehla, m. p.