Trotzdem der § 13 des eingangs zitierten Gesetzes ausdrücklich besagt:
Die Behörden werden den Kammervorständen Gelegenheit geben, über die Änderung des Sprengels und des Sitzes bestehender Ingenieurkammern … sich gutächtlich zu äußern, welche Bestimmung auch nach dem Umsturze in Rechtskraft bestand, nahm die Nationalversammlung, in welcher die Deutschen nicht vertreten waren ein Gesetz vom 18. März 1920, Nr. 185 Slg. d. G. u. V. an mit welchem die Errichtung einer Ingenieurkammer für die èechoslovakische Republik beschlossen wurde.
Die bestandene deutsche Sektion in Teplitz-Schönaus ist wiederholt bei den zuständigen Stellen eingeschritten im Sinne des § 13 des genannten Gesetzes gehört zu werden.
So hieß es in der an das Arbeitsministerium gerichteten Eingabe vom 22 September 1919:
Bei Verfassung des neuen Ingenieurkammergesetzes ersucht der unterzeichnete Sektionsvorstand in pflichtgemäßer Obsorge zur Wahrung der Interessen der deutschen Ziviltechniker in der èechoslovakischen Republik gehört zu werden damit die Wünsche und Forderungen der deutschen Ziviltechniker Berücksichtigung finden können.
Die deutsche Sektion erhielt hierauf, wie auf alle derartigen Eingaben, keinen Bescheid.
Das neue Ingenieurkammergesetz bestimmt im § 1:
Zur Vertretung der beh. aut Ziviltechniker und beh. aut. Bergbauingenieure, zur Wahrung der Interessen dieses Standes und zum Schutze seiner Standesehre wird eine Ingenieurkammer für die èechoslovakische Republik mit dem Sitze in Prag errichtet Die Amtssprache der Kammer ist die èechoslovakische Sprache. Der Gebrauch anderer Sprachen bei den Verhandlungen der Kammer wird durch eine Verordnung im Einklang mit den Grundsätzen des Sprachengesetzes der èechoslovakischen Republik geregelt.
§ 15 dieses Gesetzes besagt:
In Prag, Brünn und Preßburg (Bratislava) werden Arbeitssektionen des Kammervorstandes ihren Sitz haben …
Wie ungerecht die Bestimmung des § 1 hinsichtlich der Amtssprache ist, geht aus der nachfolgenden, von der Kammer in Mitgliedsverzeichnis vom 31. Juli 1921 veröffentlichten Tafel hervor:
Beim gesamten Mitgliedsstand von 987 wurden 334 deutsche und 27 Mitglieder anderer Volkszugehörigkeit gezählt während der Rest auf Èechen und Slovaken entfällt. In Prozenten ausgedrückt: 63.7% Èechen und Slovaken und 36.3% Minderheitsvölker.
Besonders zeigt sich diese Ungerechtigkeit in der Sektion Brünn, in welcher 131 Deutschen nur 122 Èechen und in der Sektion Preßburg, in welcher 19, meist erst nach dem Unsturze zugewanderten Èechen und 12 Slovaken, 21 Magyaren und 5 Juden gegenüberstehen.
Die laut § 1 des Gesetzes angekündigte Verordnung erschien als Regierungsverordnung vom 22. Dezember 1920, Nr. 654 d. Slg d. G u V. diese besagt im § 6:
Die Amtssprache der Kammer sowie auch der Arbeitssektionen des Kammervorstandes ist èechoslovakisch. Dieser Sprache bedient man sich bei den Verhandlungen der Vorstände ...
Rücksichtlich des Gebrauches anderer Sprachen bei diesen Verhandlungen wird nachstehendes bestimmt:
Anträge und Anfragen der einzelnen Mitglieder des Vorstandes und der Teilnehmer an der Vollversammlung der Ingenieurkammer, sobald diese einer anderen als der èechoslovakischen Nation angehören können schriftlich in der Muttersprache eingebracht werden der Antragsteller muß sie jedoch mit einer Übersetzung in der èechoslovakischen Sprache versehen. Diese Bestimmung gilt auch für die einzelnen Arbeitssektionen. Der Vorstand der Ingenieurkammer sowie der einzelnen Arbeitssektionen sind verpflichtet, sobald in der Mitgliedschaft der Ingenieurkammer - eine mindestens 20% betragende, einer anderen als der èechoslovakischen Sprache angehörende Minderheit der Mitglieder vorhanden ist Einreichungen von Angehörigen dieser Minderheit in ihrer Sprache anzunehmen und die Erledigung nicht nur in der èechoslovakischen Sprache, sondern über Verlangen auch in der Sprache der Einreichung herausgeben.
Am 14 März 1921 wurde die gründende Versammlung der Ingenieurkammer abgehalten, zu welcher de Deutschen seitens des Arbeitsministeriums ordnungsgemäß in deutscher Sprache eingeladen wurden.
In dieser Versammlung gaben die Deutschen nachstehende Erklärung ab:
Wir erwarten. daß sich alle Kammermitglieder hier als Männer der Arbeit zu gemeinsamer Tätigkeit für das Wohl unseres Standes, der gesamten Technik und der Allgemeinheit zusammenfinden und daß uns deutschen Mitgliedern die Möglichkeit gegeben wird, an den Arbeiten und Zielen der Kammer ersprießlich mitwirken zu können.
Unter dieser Voraussetzung stellen wir unsere Bedenken zurück, insbesonders daß das Ingenieurkammergesetz vom 18. März 1920 ohne die im Gesetze vom 2 Jänner 1913 gewährleistete Mitwirkung der dadurch betroffenen Ziviltechniker und Bergbauingenieure zu Stande gekommen ist. Unter der gleichen Voraussetzung stellen wir auch de den maßgebenden Behörden wiederholt und rechtzeitig bekanntgegebenen Wünsche und Anträge der gesetzlichen Vertretungen der deutschen Kammermitglieder zurück.
Zum Schlusse ersuchen wir diese dem Präsidium der heutigen Vollversammlung in deutscher und èechischer Sprache übergebene Erklärung mit in die Verhandlungsschrift der heutigen Vollversammlung aufzunehmen.
Die Einladungen zur ersten Vorstandssitzung der Arbeitssektion Prag wurde den deutschen Kammervorstandsmitgliedern nur in èechischer Sprache übermittelt.
Trotzdem wurde diese Vorstandssitzung von allen deutschen Kammerräten besucht. In dieser Sitzung stellten diese folgenden Antrag:
Sämtliche Kundgebungen des Vorsitzenden aller Versammlungen innerhalb der Kammer und in den Ausschüssen sind durch den jeweiligen Vorsitzenden oder einen hiezu bestellten geeigneten Kammerbeamten auch in deutscher Sprache zu vermitteln. Desgleichen sind alle Mitteilungen, Kundgebungen usw. der Kammer in der Sektion und in den Ausschüssen allen als deutsch gemeldeten Ziviltechnikern auch in deutscher Sprache zu machen.
Dieser Antrag wurde zum Zwecke eingebracht, um eine Lücke in der Durchführungsverordnung auszufüllen. Dieser Antrag wurde zur Verhandlung nicht zugelassen, weshalb die deutschen Kammerräte nach längeren Verhandlungen die Sitzung verließen.
Daraufhin wurde am 26. April 1921 an den Arbeitsminister eine Beschwerde eingebracht, (Wortlaut in Beilage 1), in welcher eine Entscheidung über die sprachlichen Rechte der deutschen Kammermitglieder angesucht wurde. Zu der am 13. Juni 1921 abgehaltenen Sitzung des Kammervorstandes erhielten die deutschen Mitglieder wieder nur èechische Einladungen, welche Übung bis zum heutigen Tage beibehalten wurde. An der genannten Kammersitzung nahmen die deutschen Mitgieder teil und stellten den gleichen Antrag wie in der Arbeitssektion Prag, welcher aber gleichfalls abgelehnt wurde. Während der Sitzung überreichte der Regierungsvertreter die Antwort des Arbeitsministeriums auf die Eingabe der deutschen Kammerräte vom 26. April 1921 in Form eines Erlasses des Ministeriums für öffentliche Arbeiten Zahl 20.942/XIV-1921 vom 11 Juni 1921 (siehe Beilage 2).
In diesem Erlasse heißt es unter anderem:
Demnach können die deutschen Mitglieder verlangen, daß ihnen auch die Kundmachungen und Mitteilungen des Kammer- oder ihres Sektionsvorstandes in deutscher Sprache mitgeteilt werden
Ein Antrag der Deutschen, die Sprachenfrage im Sinne dieses Erlasses zu regeln, wurde jedoch vom Präsidenten Ing. Borkovec mit dem Bedeuten nicht zur Verhandlung und zur Beschlußfassung zugelassen daß dieser Erlaß Widersprüche enthalte.
Der Einspruch des Präsidenten beim Arbeitsministerium zeitigte einen Erlaß dieses Nr. 36378/XIV-1921 vom 7. August 1921 (Beilage 3). Dieser Erlaß entschied, daß von dem im vorigen Erlaß zugestandenen Rechte deutsche Erledigungen zu verlangen, die Kammervorstandsmitglieder ausgeschlossen seien, weil die Amtssprache des Kammervorstandes èechoslovakisch ist,
so daß der Vorstand andere Sprachen überhaupt nicht benützen kann
Der Erlaß leitet aus dieser Folgerung eine Bedingung der Wählbarkeit in den Kammervorstand ab, nämlich die der gründlichen Kenntnis der èechoslovakischen Sprache.
Die deutschen Kammerräte beschlossen, am 28. August 1921 gegen diesen Erlaß die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu betreten.
Weiter wurde beschlossen, die Kammersitzungen zu besuchen und sich vorläufig bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes dem ministeriellen Erlasse zu fügen.
In der Zwischenzeit erhielten die deutschen Kammermitglieder nur èechische Legitimationen und ein nur in èechischer Sprache abgefaßtes Mitgliederverzeichnis in welchem sogar die Vornamen, Stand, Städte- und Straßennamen, in teilweise zu diesem Zweck erst erfundenen Übersetzungen, angeführt erscheinen, so daß die Verzeichnisse sogar irreführend wirken.
Dem begründeten Ansuchen um deutsche Ausfertigungen wurde nicht willfahrt.
Am 20. April 1922 erhielten die deutschen Kammerräte vom Kammerpräsidium einen nur in èechischer Sprache ausgefertigten Erlaß des Arbeitsministeriums Z. Nr. 66982/XIV-1921 vom 12. März 1922 (siehe Beilage 4), in welchem im wesentlichen unter Aufhebung des Erlasses vom 7. August 1921 die deutschen Ansprüche wiederum anerkannt wurden, wodurch der Erlaß vom 11. Juni 1921 wieder hergestellt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof richtete aufgrund des neuen Erlasses (Beilage 6) an unseren Rechtsvertreter Herrn Dr. Wien-Claudi eine Zuschrift, ob er auf Grund dieses Erlasses die Klage zurückziehen wolle was abgelehnt wurde, da der fragliche Erlaß keine Gewähr für die Klaglosstellung der Deutschen bietet und nur eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wie aus der Fülle der vorangeführten Erlässe hervorgeht, eine Gewähr gibt. Überdies enthält dieser neue Erlaß den Hinweis an die Kammer, wie diese die Sprachenfrage gegen den Sinn und Geist der Gesetze und Verordnungen auf andere Weise lösen könne, wie in der Beilage ausführlich nachgewiesen ist.
In der letzten Zeit sind jedoch eine ganze Reihe anderer schwerwiegender Verletzungen der Rechte der deutschen Kammermitglieder vorgefallen, die beweisen, daß die èechische Kammermehrheit nicht gesonnen ist, sich den Entscheidungen der vorgesetzten Behörde zu unterwerfen, wie auch die Behörden selbst wenig Geneigtheit zeigen.
Beweis das Vorgehen des Obersten Verwaltungsgerichtshofes, der auf Grund eines Erlasses des Arbeitsministeriums, der die Deutschen neuerlich schwer bedroht, in einem sonst bei Rechtsstritten nicht üblichem Wege in das Rechtsverfahren eingegriffen hat.
Ein weiterer Beweis für die Verkürzung unserer Rechte ist, daß das Arbeitsministerium das Verlangen nach einem deutschen Vertreter im Ingenieurstitelausschuß unter den fadenscheinigsten Begründungen ablehnt.
Trotz des Erlasses vom 12. März 1922 und trotz wiederholter Forderung konnten die deutschen Kammerräte nicht erreichen, daß die Mitgliedschaft zur ordentlichen Vollversammlung vom 30. April 1922 èechisch-deutsche Einladungen erhielt. Nicht einmal die zum Zwecke der Verlautbarungen in beiden Sprachen geschaffene Kammerzeitschrift brachte die Einladung in deutscher Sprache und es erschien bloß, als auf die Ungesetzlichkeit dieses Vorgehens hingewiesen wurde, knapp vor der Versammlung in den beiden deutschen Prager Blättern kurze, an unauffälliger Stelle eingeschaltete Notizen, welche zumindest für die in weitaus überwiegender Zahl außerhalb Prag wohnenden deutschen Mitglieder überhaupt nicht in Betracht kamen.
Ein besonders krasser Fall von Nichtbeachtung deutscher Belange stellt die Abweisung einer für die deutschen Kammermitglieder wichtigen Mitteilung der deutschen Landesstelle Il der Allgemeinen Pensionsanstalt in Prag G. Z. XIV 135/1-5 vom 8. Feber 1922 dar, deren Weiterleitung an die deutschen Kammermitglieder dadurch vereitelt wurde, daß die Kammer diese deutsche Zuschrift nicht annahm.
Die Landesstelle II verkehrt mit sämtlichen Staatsämtern unangefochten ausschließlich in deutscher Sprache und es bleibt der rein wirtschaftlichen Körperschaft der Ingenieurkammer vorbehalten als erste, eine wirtschaftliche Frage betreffende Zuschrift dieser Landesstelle abzuweisen.
Als neueste Verletzung und geradezu Verhöhnung der deutschen Kammermitglieder muß jedoch die Zuschrift des Kammerpräsidiums Z. 566/22/J vom 17. Mai 1922 bezeichnet werden, in der den deutschen Kammerräten zugemutet wird, die neue Tarifordnung, ein ungemein umfangreiches, 75 Schreibmaschinenseiten nebst vielen Tabellen umfassendes Schriftstuck kostenlos zu übersetzen, mit der lächerlichen Begründung, daß der Tarif meistenteils von den èechischen Kollegen unentgeltlich ausgearbeitet wurde. An dieser Aufstellung haben die deutschen Kammerräte sicher in einem, ihrer Zahl weit überschreitendem Ausmaß ebenfalls unentgeltlich mitgearbeitet, wobei sie überdies noch die weiten Reisen von ihren Wohnorten nach Prag mit in den Kauf nehmen mußten. Nun sollen die Deutschen die Übersetzungsarbeit kostenlos leisten, während dies doch Sache der Kammer ist, für welche 334 deutsche Kammmermitglieder zu je Kè 400 = Kè 133.600 jährlich Mitgliedsbeitrag leisten für welchen Betrag die Deutschen bisher nur Unterdrückung und Zurücksetzungen erfahren haben.
Trotzdem, wie früher erwähnt, das Arbeitsministerium mit Erlaß Z. 66.982/XlV - 1921 vom 12. März 1922 im Wesentlichen unter Aufhebung des Erlasses vom 7. August 1921 die deutschen Ansprüche wieder anerkannt hat, erklärte der Präsident der Kammer, daß er diesen 3. Erlaß des Arbeitsministeriums nicht zur Durchführung bringen werde und daß, solange er Präsident sei, die Kammer nur èechisch amtieren werde und zwar ohne Rücksicht auf das Arbeitsministerium, das machen könne, was es wolle. Trotz des Einspruches des anwesenden Regierungsvertreters stellte das èechische Kammermitglied Ing. Kalbac den Antrag, den Erlaß nicht anzuerkennen. Die deutschen Vertreter gaben hierauf eine Erklärung ab, die in der Feststellung gipfelte, daß sie infolge des ungesetzlichen Verhaltens der èechischen Kammermehrheit die von nunmehr gefaßten Beschlüsse nicht anerkennen. Über die Vorgänge der Sitzung und die Stellungnahme der deutschen Vorstandsmitglieder wurde die in Beilage 5 wiedergegebene Eingabe an das Arbeitsministerium gerichtet. Für den 6. Juni 1922 wurde eine Arbeitssektionssitzung anberaumt. Von deutscher Seite wurde an den Regierungsvertreter dieser Sektion, Herrn Oberkommissär Sadil das Ersuchen gestellt, diese Sitzung zu untersagen. Bei der Unterredung im Ministerium erklärte Herr Baurat Kadlec, daß der März-Erlaß des Arbeitsministeriums insolange zu Recht bestehe, als er nicht durch eine höhere Entscheidung oder durch Widerruf des Ministeriums außer Kraft gesetzt wird und daß sich die Kammer bis dahin unbedingt fügen müsse. Diese Mitteilung erweckte den Eindruck daß es den Vertretern des Ministeriums ernst sei, die Befolgung des Erlasses zu erzwingen. Die für den 6. Juni anberaumte Sitzung wurde auch nicht abgehalten, hingegen aber für den 12. Juni 1922 neuerlich eine Sitzung einberufen. Über neuerlichen Protest der deutschen Mitglieder bei den Referenten Herrn Oberbaurat Dittrich und Herrn Baurat Kadlec erfloß eine vom Arbeitsminister unterschriebene Einladung, in welcher die deutschen Kammerräte aufgefordert wurden an einer, zur Regelung der Sprachenfrage einzuberufenden Kammervorstandssitzung bestimmt teilzunehmen. Diese Sitzung fand am 19. Juni 1922 statt. Oberbaurat Dittrich begründete vor allem den schon berühmt gewordenen 3. Erlaß des Arbeitsministeriums der den Deutschen die wenigen Rechte, die ihnen das Gesetz einräumt gegen den Widerstand der èechischen Kammermehrheit gewährleisten soll. Nach vielstündigen Beratungen gelang es endlich den Regierungsvertretern die Anerkennung des Erlasses zu erreichen, doch erklärten die èechischen Kammerräte eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes herbeiführen zu wollen. Bezeichnend für das Vorgehen der Regierungsorgane ist es, daß in jenem Zeitpunkte die 60tägige Einspruchsfrist vorüber war und um der èechischen Kammermehrheit trotzdem ein Einschreiten zu ermöglichen, sich das Arbeitsministerium herbeiließ, bereits 2 Tage nach der Sitzung einen gleichlautenden Erlaß herauszugeben. Mit Zuschrift vom 10. August 1922 verständigte das Arbeitsministerium die Kammer, daß der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde betreffend den Gefälligkeitserlaß des Arbeitsministeriums vom 21. Juni 1922 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. u. zw. auf Grund des Gesetzes vom 22. Oktober 1875. Zu den folgenden Kammervorstandssitzungen wurden wieder nur èechische Einladungen ausgegeben Am 26 Aug. 1922 wurde an das Aufsichtsorgan der Kammer seitens der deutschen Mitglieder eine Eingabe gerichtet, in welcher auf die Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 19 Juni hingewiesen wurde welche nicht durch eine neuerliche Verordnung des Arbeitsministeriums aufgehoben werden kann, sondern nur durch einen Beschluß des Kammervorstandes. Da mithin die Sitzung vom 28. August nicht ordnungsgemäß eingerufen war, lehnten die deutschen Mitglieder ihre Teilnahme ab. Am 9 September langte, endlich die Erledigung des Arbeitsministeriums (siehe Beilage 6) ein, die aber eine Reihe von Unrichtigkeiten enthielt, die in einer neuerlichen Zuschrift an das Ministerium vom 16. September 1922 (siehe Beilage 7) richtiggestellt wurden.
In der Nr. vom 7. September der Kammermitteilungen erschien dann eine èechische Einladung zur außerordentlichen Vollversammlung der Kammer am 24. September 1922 Die beim Ministerium eingebrachte Beschwerde wurde mit Erlaß vom 22. September 1922 (siehe Beilage 8) dahingehend beantwortet daß sich das Ministerium diesmal auf den Standpunkt stellte, die Einladung wäre rechtsgültig erfolgt, und daß erst nach Genehmigung einer Geschäftsordnung eine unanfechtbare Grundlage gegeben sein wird.
Die Vollversammlung fand statt und nahm an dieser nur das einzige, èechisch sprechende deutsche Vorstandsmitglied teil. Trotzdem auch eine Reihe èechischer Mitglieder die deutschen Forderungen auf sprachlichem Gebiete unterstützten, entschied die èechische Kammermehrheit für die Annahme des Geschäftsordnungsentwurfes der die Deutschen aller Rechte beraubt. Mit Eingabe vom 23 Oktober (Beilage 9) wurden die deutschen Anträge und Forderungen dem Arbeitsministerium neuerlich bekanntgegeben. Zur nächsten Sektionsvorstandssitzung am 4. Dezember 1922 wurden wieder nur èechische Einladungen zugestellt. Daraufhin überreichten die deutschen Mitglieder eine neuerliche Eingabe (Beilage 10) an das Arbeitsministerium und ersuchten um endliche Erledigung der Forderungen vom 9. September 1922, da von der Entscheidung ob die deutschen Kammervorstandsmitglieder der èechischen Sprache mächtig sein müssen das weitere Verhalten abhänge. Denn von dieser Entscheidung hänge es ab, ob sie - der èechischen Sprache nicht mächtig - die Mandate weiter behalten können oder nicht. Da aber eine solche Entscheidung dem Gesetze zuwiderläuft, scheint das Arbeitsministerium sich zu scheuen, eine Entscheidung zu treffen. Andererseits will es sich auch nicht den Wünschen der èechischen Kammermehrheit entgegenhandeln. So entstand der unwürdige Zustand, daß auf Grund der ungesetzlichen Geschäftsordnung den Vorstandsmitgliedern die Möglichkeit benommen wurde, an den für den Zivilingenieurstand so wichtigen Arbeiten teilzunehmen. Um diesem unhaltbaren Zustande ein Ende zu bereiten, legen die deutschen Vorstandsmitglieder ihre Stellen nieder. (Siehe Beilage 11 und Beilage 12.)
Daraufhin erfloß eine Zuschrift des Kammerpräsidiums vom 30. Jänner 1923 (Beilage 13), in welcher mitgeteilt wurde daß über die Geschäftsordnung nochmals verhandelt werden solle. Das Ministerium wolle die deutschen Mitglieder selbst zu dieser Sitzung einladen.
Infolge der bisher in der Kammer gemachten Erfahrungen ersuchten die deutschen Mitglieder (Beilage 14) das Arbeitsministerium, diese Beratungen unter dem Vorsitze eines Vertreters des Ministeriums abzuhalten, da der bisherige Verlauf der Verhandlungen gezeigt hat, daß nur ein solches Eingreifen zum Ziele führen könne. Als das Ministerium diesen Vorschlag ablehnte, wurde ihm mit Zuschrift vom 23. Feber 1923 die endgültige Niederlegung der Mandate der deutschen Kammervorstandsmitglieder zur Kenntnis gebracht.
So endete der Kampf der deutschen Kammermitglieder um die geringfügigen sprachlichen Rechte, die ihnen durch das Gesetz zustehen Unter Ausschaltung aller politischen Einflüsse - nur getragen von dem Gedanken ein erfolgreiches Arbeiten auf diesem wirtschaftlichen Gebiete der Berufsinteressenvertretung zu ermöglichen - versuchte die in jahrelangen Verhandlungen zum Ziele zu kommen Die wankelmütige Haltung des Arbeitsministeriums machte es unmöglich, den bestehenden Gesetzen zur Anerkennung seitens der èechischen Kammermehrheit zu verhelfen und so endigten die von einer grenzenlosen Geduld und Aufopferung getragenen Bemühungen der deutschen Kammermitglieder mit der Verdrängung aus der Kammer. So wird ein ganzer deutscher Berufsstand, dem im Wirtschaftsleben des Staates eine hervorragende Rolle zufällt verhindert, der Vertretung seiner Berufsinteressen nachzukommen, weil èechischer Chauvinismus und grenzenlose Unduldsamkeit den deutschen Zivilingenieuren den Gebrauch ihrer Muttersprache nicht gestatten will. So wird das ursprünglichste Recht der Deutschen von diesem Staate trotz gesetzlicher Bestimmungen mit Füssen getreten. Der Präsident dieses Staates hat zwar als seine Devise erklärt: Die Wahrheit siegt, Regiert wird aber unter der Devise: Macht geht vor Recht.
Um aber dem System der Vergewaltigung und Mißachtung der Gesetze die Krone aufzusetzen, plant die èechische Kammermehrheit nunmehr, die den deutschen Zivilingenieuren zukommenden Stellen im Vorstande mit Èechen zu besetzen. Dieses unerhörte Vorgehen scheiterte zwar noch vorläufig an dem Verhalten der èechischen Mitglieder aus Mähren, die ein solch brutales Vorgehen durch Verlassen der Sitzung vorläufig noch verhinderten. Jetzt ist es höchste Zeit, daß die Regierung die unerhörten Zustände beendet und die Achtung vor dem Gesetze wieder herstellt. Eine befriedigende Lösung wird nur gefunden, wenn sich die Regierung entschließen wird, die nationale Sektionierung der Ingenieurkammer durchzuführen.
Die Gefertigten stellen daher an die Gesamtregierung folgende Anfragen:
1. Sind ihr die oben geschilderten Vorgänge und das ungesetzliche Vorgehen der èechischen Kammermehrheit bekannt?
2. Ist sie bereit, sofort einzuschreiten und alle Vorkehrungen zu treffen, daß endlich wenigstens die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten und den deutschen Kammermitgliedern die Teilnahme an den Beratungen ermöglicht wird?
3. Ist die Regierung bereit, eine Novellierung des Ingenieurkammergesetzes auf der Grundlage der nationalen Sektionierung vorzubereiten?
Prag, am 15. Mai 1923.
Ing. Kallina,
Dr. Lodgman, Dr. Schollich, Böhr, Dr. E. Feyerfeil, Wenzel, Bobek, Dr. Petersilka, J. Mayer, Matzner, Dr. Medinger, Kraus, Dr. Keibl, Dr. Radda, Dr. Brunar, Dr. Lehnert, Schälzky, Patzel, Simm, Ing. Jung, Kaiser, Mark.
Pùvodní znìní ad XV/4171.
Interpellation
des Abgeordneten Josef Mayer
und Genossen
an die Minister für Landwirtschaft und Handel
in Angelegenheit der Ausfuhr von Roggen.
Es ist eine bekannte Tatsache daß ein Großteil der vorjährigen Getreideernte bis zum heutigen Tag unverkauft in den Speichern unserer Landwirte oder in unseren Lagerhäusern erliegt. Dabei, sind die Preise solche, daß sie die Gestehungskosten nicht annähernd decken und jeder vernünftige Mensch wird einsehen, daß ein solcher Zustand unserer Volkswirtschaft Schläge versetzen muß, die auf die Dauer nicht zu ertragen sind. Nicht so unsere Regierung. Statt den heimischen Erzeugnissen den Absatz im eigenen Markte zu ermöglichen, läßt sie nahezu unbeschrankt noch vom Ausland unübersehbare Getreidemengen einführen und erstickt damit die Lebensquelle unserer heimischen Landwirte.
Aber nicht genug daran, daß sie durch fremde Ware den eigenen Getreidemarkt überschwemmt verhütet sie jede sich bietende Gelegenheit, ihm wenigstens einen Teil der Ernte auszuführen und die Ansuchen, die diesbezüglich an sie gestellt werden bleiben trotz der Dringlichkeit unerledigt liegen.
Es ist bekannt, daß das benachbarte Deutschland für überschüssige Getreidemengen aufnahmsfähig ist. Die im vorigen Jahr durch die Feuchtigkeit verhältnismäßig schlecht hereingebrachte Ernte ist schneller als sonst dem Verderben ausgesetzt. Es wäre hohe Zeit, daß sie dem Konsum zugeführt wird. Unserer bureaukratischen Regierung fehlt dafür jedes Verständnis; sie läßt lieber einseitiger Launen wegen Millionenwerte zugrunde gehen ehe sie einem natürlichen Verkehr mit Getreide das Leben ermöglicht. Dabei erlaubt sie sich noch unerhörte Eingriffe in die Abwicklung des geschäftlichen Betriebes durch unsere bäuerlichen Organisationen. Sie ärgert sich offenbar, daß in dieser Richtung durchgreifende und achtunggebietende Einrichtungen geschaffen sind, und hat die Stirn, dem Central-Verband der deutschen landw. Genossenschaften Böhmens gegenüber auf sein, die beabsichtigte Ausfuhr regulierendes Ansuchen zu erwidern, daß sie diese Ansuchen von den einzelnen Lagerhausgenossenschaften verlangen muß. Sie mischt sich dabei in Dinge die sie wirklich nichts angehen.
Die Gefertigten fragen an:
1. Ist den Herren Ministern bekannt, daß die die Ausfuhr regelnden Stellen des Handelsministeriums ganz grundlos und unverantwortlich die Ausfuhrmöglichkeit für Getreide behindern?
2. Werden die Herren Minister unverzüglich veranlassen, daß die Ausfuhr von Getreide zur Verhütung von dessen Verderben bewilligt wird?
3. Ist den Herren Ministern bekannt, daß sich die die Ausfuhrbewilligung erteilenden Beamten in unverantwortlicher Weise in die Arbeiten hineinmischen, die die bäuerlichen Organisationen unter sich auszumachen haben?
Prag, am 26. April 1923.
J. Mayer,
Schälzky, Dr. Petersilka, Schubert. Dr. Spina, Böllmann, J. Fischer, Budig. Röttel, Kaiser, Dr. Lodgman, Dr. Brunar, Dr. Keibl, Ing. Kallina, Kraus, Dr. E. Feyerfeil, Dr. Radda, Matzner, Dr. Lehnert, Heller, Dr. Schollich.
Pùvodní znìní ad XVI/4171.
Interpellation
des Abgeordneten Schubert und Genossen
an den Minister des Innern und an den Minister der Justiz
betreffend die wiederholte Beschlagnahme der Westböhmischen Stimmen in Plan Nr. 32 vom 27. April 1923.
In Nr. 32 der Deutschen westböhmischen Stimmen vom 27. April 1923 wurde eine Interpellation der Abgeordneten Dr. Hanreich und Genossen, die andere Blätter (Deutsche Landpost Prag und Deutscher Landruf für Mähren vom 26. April 1923 etc.) unbeanständet passierte, fast in ihrer Gänze mit Beschlag belegt.
Diese Interpellation Hanreich hatte nachfolgenden Inhalt:
In den Moravské Noviny vom 23. März d. J. fand sich nachstehende Notiz: Nechtìl z vojny. V Salinove na Slovensku zastøelil se pìšák ès. horského praporu è. 10 Frièl. Byl nemocen a proto mìl býti od vojska propuštìn. Než by šel však domù, radìji se zastøelil.
Ich bin der Angelegenheit nachgegangen und mußte feststellen, daß es sich um einen Fall unmenschlicher Behandlung eines erkrankten deutschen Rekruten, Fritscher, gebürtig aus Dörfles, Bez. Gewitsch, gehandelt hat, der sich erschoß nicht weil er als Kranker dauernd beurlaubt werden sollte, wie die in der erwähnten Zeitungsnotiz enthaltene Verhimmelung des ès. Militarismus zu berichten weiß, sondern weil er der Qual, als kranker Untauglicher Militärdienst zu leisten ein rasches Ende bereiten wollte.
Der Brief an seine Verwandten gab darüber völlig klaren Aufschluß. Er war ständig kränklich und bis zu seinem Tode nie oder nur äußerst selten ausgerückt. Nach Ausrückungen wurde sein Zustand immer ärger. In den Briefen erwähnte er auch wiederholt Aussprüche seiner Chargen, die auf die schlechteste Behandlung dieses kranken Menschen schließen lassen. So bekam er von seinen Chargen beinahe täglich zu hören: Wir haben Sie schon satt, wenn wir sie sehen.
Fritscher schrieb wiederholt von seiner kurz bevorstehenden Beurlaubung, doch wurde immer wieder nichts daraus, immer wurde selbe hinausgeschoben Endlich sollte er superarbitriert und darnach entlassen werden. Auch dies wurde wieder verschoben, bis endlich der Bedauernswerte aus Verzweiflung über diese unmenschliche Verschleppung der Beurlaubung eines erwiesenen Kranken und Dienstuntauglichen nach dem Gewehre griff und der Qual ein rasches Ende bereitete.
Es wirkt wie bitterer Hohn, wenn man diesen Sachverhalt gegen die Propaganda der vom Heeresminister beeinflußten Presse hält.
In der Monarchie Österreich war jeder Soldatenselbstmord Grund genug, daß sich der Heeresminister öffentlich wegen dieses Vorkommnisses rechtfertigte. Die Gefertigten hoffen daß es in der demokratischen ès. Republik der Heeresminister nicht unterlassen werde, der beunruhigten Öffentlichkeit umgehend die entsprechende Aufklärung zu geben und stellen die Gefertigten daher folgende Anfragen:
1. Ist dem Herrn Minister der oben erwähnte Vorfall bekannt?
2. Was hat der Herr Minister getan, um gegen die in der Hintertreibung der Beurlaubung Schuldigen vorzugehen?
3. Ist Vorsorge getroffen worden daß sich solche Fälle in Zukunft nicht mehr ereignen?
4. Was ist zur Unterstützung der nächsten Verwandten des Rekruten Fritscher vorgekehrt worden?
Die hier enthaltenen Schilderungen sind wahr und entsprechen verbürgten Tatsachen. Es steht ferner fest, daß durch die in Plan regelmäßig wiederkehrende Konfiskationen der Westböhmischen Stimmen augenscheinlich der Zweck verfolgt wird, dieses Blatt materiell zu schädigen. Diese Konfiskationen stellen eine schwere Knebelung der deutschen Presse und eine Unterdrückung der freien Meinungsäußerung dar.
Die Gefertigten fragen deshalb an:
1. Sind die Herren Minister bereit, die Unterbehörden anzuweisen vexatorische Konfiskationen der oben angeführten Art in Zukunft zu unterlassen?
2. Sind die Herren Minister insbesondere bereit, die durch das gesetzwidrige Vorgehen der genannten Behörden verursachten Schäden dem Zeitungsunternehmen zu ersetzen?
Prag, am 2 Mai 1923.
Schubert,
Schälzky, Windirsch, Køepek. Röttel, J. Fischer, Böllmann, Dr. Petersilka, Dr. Spina, Kaiser, Dr. Lehnert, Dr. Keibl, Ing. Kallina, Heller, Dr. Hanreich, Dr. Lodgman, Kraus, Dr. E. Feyerfeil, Dr. Brunar, J. Mayer, Dr. Radda, Matzner.
Pùvodní znìní ad XVII/4171.
Interpellation
des Abgeordneten Schubert und Genossen
an den Minister des Innern und an den Minister der Justiz
in Angelegenheit der Beschlagnahme der Deutschen Westböhmischen Stimmen in Plan.
In der Nummer 28 vom 13. April 1923 der Deutschen Westböhmischen Stimmen in Plan verfiel die Überschrift eines Artikels, der sich mit der Gründung der dortigen Staatsrealschule befaßte der Beschlagnahme.
Diese, als historische Reminiszenz gedachte Artikelüberschrift lautete: Zum Jubiläum der Kaiser Franz Josef-Realschule in Plan.
Daß es sich hiebei um eine einfache, eine geschichtliche Tatsache streifende Feststellung aus vergangener Zeit handelte, ist überdies aus einer Fußnote hiezu zu ersehen, in welcher ausdrücklich festgestellt wird, daß obiger Titel für die Gründungsgeschichte gilt und daß nach dem Umsturze diese Lehranstalt den Titel Staatsrealgymnasium führt. Schon diese klare Feststellung hätte einen einsichtigen Zensor abhalten müssen, den Rotstift walten zu lassen.
Diese Beschlagnahme schlägt, wie bereits erwähnt, einer einfachen geschichtlichen Tatsache ins Gesicht und erregt bei jedem sachlich Denkenden begründete Verwunderung. Sie muß deshalb als eine vollständig grundlose und willkürliche bezeichnet werden und ist zugleich eine beispiellose Unterdrückung des Rechtes der freien Meinungsäußerung und der Preßfreiheit.
Wie darin das Kreis- als Preßgericht in Eger (Erkenntnis vom 14. April 1923 Pr. 120-23-1) überdies den Tatbestand des Vergehens nach § 14, Z. 1 des Gesetzes vom 19. März 1923 Nr. 60 Slg. d. G. u. V. zum Schutze der Republik erblicken konnte, ist jedem billig Denkenden unverständlich.
Die Gefertigten fragen an:
1. Ist den Herren Ministern der vorgeschilderte Tatbestand bekannt?
2. Sind die Herren Minister bereit, die Zensoren bei den politischen Behörden und die Staatsanwalschaften anzuweisen, daß sie Zeitungsnachrichten, die sich lediglich mit der Feststellung geschichtlicher Tatsachen befassen unbeanständet lassen?
Prag, am 24. April 1923.
Schubert,
Zierhut, Simm, Køepek, Dr. Spina, Kaiser, Windirsch, Heller, J. Mayer, Dr. W. Feierfeil, Dr. Lodgman, Böllmann, Patzel, Wenzel, Pittinger, Ing. Jung, Dr. Kafka, Dr. Hanreich, Dr. Petrsilka, Röttel, Knirsch.

