Pøeklad ad IX./3940.
Antwort
des Ministers des Innern auf die Interpellation des Abgeordneten Bobek und Genossen betreffend das Verbot von Versammlungen des Katholischen Volksvereins in Grulich durch die politische Bezirksverwaltung in Senftenberg (Druck 3780/VII).
Die politische Bezirksverwaltung in Senftenberg hat am 19. April 1922 die Anzeige des Vereines Katholischer Volksverein in Grulich zur Kenntnis genommen, welche dahinging, daß sie in den nächsten Tagen eine Reihe von öffentlichen Versammlungen in den Gemeinden der Umgebung veranstalten werde mit dem Programme:
Die Aufgaben der Katholiken in der Gegenwart.
Mit dem Erkenntnisse vom 21. April 1922 hat die genannte politische Bezirksbehörde, aber die Fortsetzung dieser Vorträge deshalb verboten, weil nach den ihr zugekommenen Berichten der Redner einen unloyalen Standpunkt dem Staate und der èechischen Nation gegenüber eingenommen hat wodurch er das öffentliche Wohl bedrohte.
Gegen dieses Verbot wurde von dem genannten Vereine kein Rekurs eingebracht. Trotzdem hat sich das Ministerium des Innern aufgrund einer telegraphischen Beschwerde welche der Redner eingebracht hatte mit dieser Angelegenheit beschäftigt und da es erkannte, daß jenes Verbot nicht begründet war, traf es die betreffenden Verfügungen.
Der Verein Christlicher Textilarbeiter-Verband, Ortsgruppe Grulich in Grulich zeigte, als die vom Vereine Katholischer Volksverein einberufene öffentliche Versammlung verboten wurde, an, daß er in denselben Lokalitäten und zur selben Zeit Vereinsversammlungen abhalten werde, unter anderem auch am 25. April 1922 um 20 Uhr in Lichtenau im Gasthause Rosenberger.
Die Gendarmerie in Lichtenau konnte von der Veranstaltung dieser Vereinsversammlungen nicht rechtzeitig verständigt werden und war daher der Annahme, daß es sich um die vom Vereine Katholischer Volksverein in dasselbe Lokal einberufene Versammlung handle, welche von der politischen Bezirksverwaltung verboten worden war. Deshalb begab sich ein Gendarm mit dem Gemeindevorsteher in das erwähnte Gasthaus und der Vorsteher machte noch vor der Versammlung den Veranstalter und den Gastwirt darauf aufmerksam daß die Versammlung verboten sei, worauf die Anwesenden das Lokal verließen. Es handelte sich also um einen entschuldbaren Irrtum. Trotzdem wurden Verfügungen getroffen, damit sich ähnliche Fälle nicht wiederholen.
Prag, am 18. November 1922.
Der Minister des Innern:
J. Malypetr, m. p.
Pøeklad ad X./3940.
Antwort
des Ministers für nationale Verteidigung auf die Interpellation der Abgeordneten Kaufmann, Jokl, Heeger und Gen. betreffend unbefugten Scharfschießens auf öffentlichen Wegen (Druck 3785/I.) und auf die Interpellation des Abgeordneten Dr Brunar und Genossen wegen Gefährdung der Sicherheit von Personen durch scharfes Schießen von Soldaten in Brüx (Druck 3785/XIII).
Gegen die Soldaten, die des unbefugten Schiessens beim Isolierspital für kranke Pferde in Brüx verdächtig sind, wurde im Juli d. J. die Strafanzeige erstattet. Dies wurde dem Gemeindeamt in Brüx durch die politische Landesverwaltung bekanntgegeben. Die Benützung des Isolierspitals als Munitionsdepot ist für dieses Objekt und auch für seine Umgebung keine Gefährdung, weil darin nur Gewehrmunition eingelagert ist, d. h. Munition mit welcher ohne Gefahr manipuliert werden kann.
Rücksichtlich der Gewehrmunition ist der Erlaß des ehem. Kriegsministeriums Abt. 7/P Z. 3956 aus dem Jahre 1912, veröffentlicht im Beiblatt Nr. 2 aus dem Jahre 1913 und vom österreichischen Ministerium des Innern - im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Ministerium für öffentliche Arbeiten - an die politischen Landesverwaltungen mit Erlaß Z. 30.482 vom 17. August 1912 intimiert, noch in Gültigkeit.
Im Sinne dieses Erlasses kann Gewehrmunition direkt in den Kasernen eingelagert werden, oder wenn es sich um größere Mengen handelt - um mehrere Waggons - in Magazinen, die 20 (zwanzig) Meter von anderen Gebäuden entfernt sind.
Die politische Landesverwaltung in Prag wurde mit Erlaß des Ministeriums für nationale Verteidigung aus dem Jahre 1922 in dieser Richtung verständigt und ersucht, das Gemeindeamt in Brüx hievon in Kenntnis zu setzen.
Nach Errichtung des Munitionmagazins auf der Schießstätte bei Liebeschitz für die Garnisonen Brüx und Bilin wird das provisorische Munitionsmagazin in Brüx aufgelassen werden.
Das Gemeindeamt in Brüx hat sich über die Verwendung des Isolierspitals als provisorisches Munitionsdepot schon im Jahre 1921 beschwert und um die Entfernung der Artilleriemunition angesucht, welchem Gesuche entsprochen wurde, wovon das Gemeindeamt im Wege der politischen Landesverwaltung in Prag die Verständigung erhielt.
Prag, den 14. November 1922.
Der Minister für nationale Verteidigung:
Udržal, m. p.
Pøeklad ad XI./3940.
Az igazságügyi miniszter válasza dr. Jabloniczky képviselõ és társai interperllációjára a bratislavai igazságügyi palota tervezett elhelyezése tárgyában (3795/IV. ny. sz.).
Önként értetôdik, hogy az ujonnan építendõ bratislavai igazságügyi palota építkezési helyének helyes megválasztása tekintettel a birôsági hivatalok fontosságára valamint a közérdekek szempontjábôl nagy jelentõséggel bir.
Ennek a fontosságnak az igazságúgyi minisztérium teljes tudatában van s ezért a maga részéröl igyekezett megtenni mindent, hogy a jövõben, - jólehet az épitkezés igen sürgõs, - elhirtelenkedett eljárással s a jelentékeny költséget igénylõ épület meggondolatlan elhelyezésével helyrehozhatlan hibák ne követtessenek el. A bizottságban, jobban mondva az alkalmi helyszíni szemlén, - amely a. f. é. április 22.-én tartatott s a melyre az interpellácio nyilván gondol, az igazságügyi miniszter, dr. Mièura volt miniszter, az igazságügyi minisztérium referense, az itélõtábla elnöke az állami fõügyész és Jancsák mérnök szaktanácsos vettek részt. Célja tisztán informativ jellegü volt s nem csak az interpelláciöban emlitett hely, hanem kívüle még három az idöben számbajövõ telek szem éltetett meg. Az építkezési telek megválasztása tekintetében döntés nem történt s ezért az igazságügyi miniszterium sem szünt meg más megfelelõbb épülettelek keresésében. Ebbeli törekvése nem maradt eredménytelenül, mert az utóbbi idöben megnyilt a lehetôsége annak, hogy a bíróság központi épülete az az állam telkén, a város kellö közepében (Szabadság téren), tehát oly heyen lesz felépíthetö, amelynek elõnyös voltáröl véleményem szerint kételkedni nem lehet, A minisztertanács a f. é. június 3.-án megtartott gyülésén a helyválasztást helyben hagyta s a szükséges elömunkálatok, nevezetesen a telek képzeletbeli beépítésének megoldása folyamatban van. A fehozottakböl nyilvánvaló, hogy az interpelláció oly körülményeket ölel fel, a melyek a valoságnak meg nem felelnek s amelyek annak henyutása idején a további eljárások által már megelöztettek.
Praha 1922 november 21.-én.
Az igazságúgyi miniszter:
Dr. Dolanský, s. k.
Pøeklad ad XII./3940.
Antwort
des Eisenbahnministers auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Keibl, Ing. Kallina und Genossen betreffend der lediglich einsprachig èechischen Aufschriften auf den Eisenbahnwagen der Personenzüge auf den Strecken der ehemaligen Böhm, Nordbahn, (Druck 3690/VII).
Auf diese Interpellation erlaube ich mir zu antworten wie folgt:
Der Vorwurf der Interpellation, daß durch die einsprachigen Aufschriften auf den Waggons seitens der Verwaltung der Staatsbahnen geltende Gesetze verletzt werden, ist vom rechtlichen Standpunkt aus völlig unbegründet, denn bei diesen Aufschriften handelt es sich weder um amtliche Kundmachungen, noch um äußere Bezeichnung der Behörden, für welche die Vorschriften des § 2 des Gesetzes vom 29. Feber 1920, S. d. G. u. V. Nr. 122 gelten würden.
Einsprachige Aufschriften auf den Waggons hat auch der èechoslovakische Zentraleisenbahnrat in seiner zweiten ordentlichen Sitzung vom Dezember 1921 auch schon vom praktischen Standpunkte aus als entsprechend anerkannt.
Prag, den 23. November 1922.
Der Eisenbahnminister:
Støíbrný, m. p.
Pøeklad ad XIII./3940.
Antwort
des Ministers für Schulwesen und Volkskultur auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Schollich und Genossen betreffend die Auflassung der deutschen Volksschule in Selsen, Bezirk Mähr. Trübau (Druck 3781/XL).
Der Präsident des Landesschulrates in Brünn hat im Grunde der Bestimmung des Gesetzes vom 3. April 1919, S. d. G. u. V. Nr. 189 abgeändert und ergänzt mit dem Gesetze vom 9. April 1920, S. d. G. u. V. Nr. 295. die öffentliche Volksschule mit deutscher Unterrichtssprache in Selsen aufgelassen. Diese Schule war zur Zeit der Auflassung (im November 1921) nur von 26 schulpflichtigen Kindern besucht. Diese Tatsache gab schon an sich dem Präsidenten des Landesschulrates das Recht, die Schule aufzulassen, ohne daß er hiemit die Grenzen der ihm durch § 9 des obzitierten Gesetzes gegebenen Ermächtigung überschritten hätte.
Wenn nun der Präsident des Landesschulrates aus der oben angeführten Zahl der Kinder die Kinder èechischer Nationalität abgerechnet hat, so hat er dies mit vollem Rechte getan, denn die geltenden Vorschriften über den Schulbesuch in Mähren (§ 20 des Gesetzes vom 27. November 1905. L. G. B. Nr. 4 ex 1906) bestimmten direkt, in welche Schule ein Kind eingeschrieben werden darf. Die Tendenz des letzterwähnten Gesetzes geht auf den Schutz der Nationalität auf dem Gebiete der Erziehung und wurde eben durch das Gesetz vom 3 April 1919, S. d. G. u. V. Nr. 189, inbezug auf die Errichtung von Schulen für eine bestimmte Nationalität noch verstärkt.
Ich kann dem nicht zustimmen, daß die Frage der Auflassung der deutschen Volksschule und die Beschlagnahme dieses Gebäudes für die èechische Schule in ursächlichen Zusammenhang gebracht wird denn es handelt sich hier um zwei selbständige Angelegenheiten und die Unterbringung der èechischen Schule war tatsächlich nicht entsprechend.
Prag, den 22. November 1922.
Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:
Rud. Bechynì, m p.
Pøeklad ad XIV./3940.
Antwort
der Minister der Justitz und des Innern auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. Kallina und Genossen wegen der unerhörten Konfiskationspraxis der Staatsanwaltschaft in Komotau, die sich insbesondere gegen das Deutsche Volksblatt richtet (Druck 3808/IV).
Die Herren Interpellanten wenden sich in der Überschrift gegen die unerhörte Konfiskationspraxis der Staatsanwaltschaft in Komotau und behaupten in dem Inhalte der Interpellation, daß es sich überhaupt um die Knebelung der deutsch-nationalen Presse handelt, die auf ihre systematische und zielbewußte Vernichtung ausgeht, wobei sie im weiteren als Beispiele die Konfiskationen der periodischen Zeitschrift Deutsches Volksblatt anführt.
Vor allem müssen wir konstatieren, daß in Komotau keine Staatsanwaltschaft besteht und daß die Presseaufsicht über die dort erscheinenden Zeitschriften die politische Bezirksverwaltung in Komotau ausübt.
Sicher ist daß namentlich in der letzten Zeit, vielleicht noch mehr als vor der Einbringung der Interpellation häufigere Konfiskationen eines bestimmten Teiles der deutschen Presse vorkommen. aber nur aus dem Grunde, weil diese Druckschriften gegen das Strafgesetz gröblich verstoßen.
Daß es sich nicht um eine Vernichtung der Presse handelt, läßt sich sehr leicht durch den Hinweis darauf erweisen, daß schon längere Zeit in der Praxis der èechoslovakischen Behörden die Vorlage von Bürstenabzügen als Pflichtexemplare zugelassen wird, wodurch den Herausgebern nach ihrem eigenen Wunsche die Möglichkeit gegeben ist, sich von allem Schaden zu schützen. Von dieser Möglichkeit wird auch ausgiebig Gebrauch gemacht.
Wir finden sonach keinen Anlaß zu besonderen Verfügungen.
Was die konkreten, in der Interpellation angeführten Fälle betrifft, so ist es richtig. daß die politische Bezirksverwaltung in Komotau die Nummer 113 der in Komotau erscheinenden periodischen Druckschrift Deutsches Volksblatt vom 19. Mai 1922 wegen des ganzen Inhalts des Die angeblichen Ausschreitungen eines deutschen Rekruten auf der Haltestelle in Oberdorf der A. T. E. überschriebenen Artikels, der in der Interpellation abgedruckt ist und die Nummer 120 derselben Druckschrift vom 29. Mai 1922 wegen des ganzen Inhalts des Artikels Pilsner Bier, der gleichfalls in der Interpellation abgedruckt ist, und zwar deshalb weil sie im ersten Artikel den Tatbestand des Vergehens nach § 300 und im zweiten des Vergehens nach § 302 Str Ges. erblickt hat.
Diese Beschlagnahme wurde in beiden Fällen von dem Kreis- als Pressegericht in Brüx auf Antrag des Staatsanwaltes bestätigt, und zwar aus denselben Gründen.
Es liegt demnach eine gerichtliche Entscheidung vor die nur ordentlichen gerichtlichen Instanzenzuge abgeändert werden kann.
Prag den 24 November 1922.
Der Justizminister:
Dr. Dolanský, m. p.
Der Minister des Innern:
J. Malypetr, m. p.
Pøeklad ad XV./3940.
Antwort
des Ministers für soziale Fürsorge auf die Interpellation des Abgeordneten Zierhut und Genossen wegen der gesetzwidrigen Verhinderung der Errichtung von land-forstwirtschaftlichen Krankenkassen (Druck 3717).
Die Interpellation macht dem Ministerium für soziale Fürsorge mit Unrecht ein angeblich gesetzwidriges Vorgehen in der Frage der Errichtung landwirtschaftlicher Krankenkassen zum Vorwurf.
Bei den Ansuchen um Errichtung landwirtschaftlicher Krankenkassen begegnen einander sich kreuzende Interessen der beteiligten Parteien die Arbeitgeber vertreten oft einen anderen Standpunkt als die Arbeitnehmer und die bisherigen Träger der Krankenversicherung. Dort, wo gegensätzliche Interessenstandpunkte bestehen, ist die Staatsverwaltung leicht den Beschwerden dieser oder jener Interessengruppe ausgesetzt, weil jede dieser Gruppen die jeweiligen. Tatumstände, deren Gesamtheit die Grundlage für die Entscheidung der betreffenden Behörde bildet, mit anderen Augen betrachtet.
Dies war auch bei den Ansuchen um die Errichtung landwirtschaftlicher Krankenkassen der Fall.
Als gegen die Ergebnisse der Erhebungen, welche von den politischen Bezirksverwaltungen durchgeführt wurden, einmal von dieser, ein anderesmal wieder von jener Interessentengruppe Beschwerden laut wurden, mußten die politischen Landesverwaltungen darauf aufmerksam gemacht werden daß die Erhebungen über die Einzelnen Ansuchen auf das sorgfältigste durchgeführt werden müssen und daß alle nach dem Gesetze maßgebenden Umstände, auf deren Grundlage über die Ansuchen entschieden werden soll, insbesondere durch Anhörung aller Interessenten auf das genaueste sichergestellt werden müssen.
Es empfahl sich daher, für diese Erhebungen ein Vorgehen nach einheitlichen Richtlinien festzusetzen, bis zu deren Herausgabe zwar in einzelnen Fällen ein Aufschub eintrat, der aber dadurch um ein vielfaches aufgewogen wurde, daß so eine einheitliche, allen berechtigten Interessen der beteiligten Parteien gerecht werdende Grundlage der Richtlinien für das ganze Vorgehen der Behörden geschaffen wurde, denen entweder die Durchführung der Erhebungen oder die Entscheidung über die Ansuchen um Errichtung landwirtschaftlicher Krankenkassen zusteht.
Auf Grund dieser Richtlinien wurde sodann, wie den Herren Interpellanten bekannt ist, die Errichtung einer ganzen Reihe von landwirtschaftlichen Krankenkassen bewilligt, so in Böhmen: in Pardubitz, Opoèno, Tábor, Písek, Kopidlno, Mies, Libochowitz, Bilin, Leitomischl, Strakonitz, Hohenmaut, Pøestitz, Plan; in Mähren: Krems, Trebitsch, Prerau, Schönberg, Mähr.-Neustadt. Außerdem wurde in der letzten Zeit die Errichtung von landwirtschaftlichen Krankenkassen in Chrudim, Neuhaus, Budweis, Jaromìø und Datschitz bewilligt.
Aus dem Angeführten ist ersichtlich, daß das Vorgehen bei der Errichtung landwirtschaftlicher Krankenkassen seitens der Behörden und insbesondere des Ministeriums für soziale Fürsorge kein willkürliches ist, sondern ein streng umsichtiges den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes.
Prag, am 11. November 1922.
Der Minister für sociale Fürsorge:
Habrman, m. p.
Pøeklad ad XVI./3940.
Antwort
des Ministers für soziale Fürsorge auf die Interpellation der Abgeordneten Uhl, Leibl, Schweichhart und Genossen wegen der schweren Schädigung der Land- und Forstarbeiter durch die Errichtung selbständiger Krankenkassen (Druck 3780/XIV).
Bei den Ansuchen, welche auf Grund des § 12 des Krankenkassengesetzes die Errichtung landwirtschaftlicher Krankenkassen anstreben, begegnen einander sich kreuzende Interessen der beteiligten Parteien; die Arbeitgeber vertreten oft einen anderen Standpunkt als die Arbeitnehmer und die bisherigen Träger der Krankenversicherung. Dort, wo gegensätzliche Interessenstandpunkte bestehen, ist die Staatsverwaltung leicht den Beschwerden dieser oder jener Interessentengruppe ausgesetzt, weil jede dieser Gruppen die jeweiligen Tatumstände, deren Gesamtheit die Grundlage für die Entscheidung der betreffenden Behörde bildet, mit anderen Augen betrachtet.
Dies war auch bei den Ansuchen um die Errichtung landwirtschaftlicher Krankenkassen der Fall.
Als gegen die Ergebnisse der Erhebungen, welche von den politischen Bezirksverwaltungen durchgeführt wurden, einmal von dieser, ein andersmal wieder von jener Interessentengruppe Beschwerden laut wurden, mußten die politischen Landesverwaltungen darauf aufmerksam gemacht werden, daß die Erhebungen über die einzelnen Ansuchen auf das sorgfältigste durchgeführt werden müssen und daß alle nach dem Gesetze maßgebenden Umstände auf deren Grundlage über die Ansuchen entschieden werden soll, insbesondere durch Anhörung aller Interessenten auf das genaueste sichergestellt werden müssen.
Es empfahl sich daher, für diese Erhebungen ein Vorgehen nach einheitlichen Richtlinien festzusetzen, damit so eine einheitliche, allen berechtigten Interessen der beteiligten Parteien gerecht werdende Grundlage für das Vorgehen der Behörden geschaffen werde denen entweder die Durchführung der Erhebungen oder die Entscheidung über die Ansuchen um Errichtung landwirtschaftlicher Krankenkassen zusteht.
Diese Richtlinien sind sodann unter der Vorsetzung des § 12 des Krankenkassengesetzes für die Bewilligung der Errichtung landwirtschaftlicher Krankenkassen maßgebend.
Wenn die Bedingungen des § 12 des Krankenkassengesetzes nicht erfüllt sind, wird die Errichtung landwirtschaftlicher Krankenkassen nicht bewilligt und gegen die allfällige eigenmächtige Bildung solcher Kassen wurde, sofern es hiezu etwa schon gekommen ist, bereits eingeschritten, gegebenenfalls würde das Ministerium für soziale Fürsorge mit allem Nachdrucke einschreiten, um dem Gesetze Wirksamkeit zu verschaffen.
Prag, am 27. November 1922.
Der Minister für soziale Fürsorge:
Habrman, m. p.
Pøeklad ad XVII./3940.
Antwort
des Justitzministers auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Hanreich, Dr. Schollich, Schälzky, Ing. Jung, Kafka und Genossen wegen Übertretung des Sprachengesetzes durch die Staatsanwaltschaft in Brünn (Druck 3700/IX).
Die Staatsanwaltschaft in Brünn hat ihr Vorgehen in dem den Gegenstand der Interpellation bildenden Falle damit begründet, daß nach ihrer Anschauung der § 2, Abs. 2, des Sprachengesetzes nur auf jene Fälle bezogen werden kann, wo sich Gemeinden als Parteien an staatliche Behörden wenden, keineswegs aber wo sie mit ihnen als Behörden in Verkehr treten. Für diese Anschauung können zwar gewisse, aus dem Sprachengesetze geschöpfte Gründe angeführt werden, ich halte sie aber nicht für richtig und ich habe der genannten Staatsanwaltschaft die Weisung erteilt, in Hinkunft von deutschen Gemeinden - falls die sonstigen Bedingungen des § 2, Abs. 2, des Sprachengesetzes erfüllt sind, deutsche Eingaben auch dann anzunehmen, wenn sich Gemeinden als Behörden an sie wenden. Ein bloßer Irrtum bei der Auslegung von Gesetzesvorschriften, den eine Behörde bei ihrer Entscheidung begeht - insbesondere wenn diese Interpretation nicht ganz zweifellos ist - kann aber noch nicht als Übergriff charakterisiert werden und es kann hiebei nicht von einem Umsichgreifen solcher anarchistischer Verhältnisse auf dem Gebiete des Sprachenrechtes gesprochen werden; ich muß daher diese, in der Interpellation enthaltenen Vorwürfe zurückweisen.
Prag, am 3. November 1922.
Der Justizminister:
Dr. Dolanský, m. p.
Pøeklad ad XVIII./3940.
Antwort
des Eisenbahnministers auf die Interpellation der Abgeordneten Josef Patzel, Wenzel und Genossen wegen der Verwendung reinèechischer Aufschriften auf den Eisenbahnen in Nordwestböhmen (Druck 3816/III).
In Beantwortung dieser Interpellation, erlaube ich mir auf die Antwort hinzuweisen, welche ich auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Keibl, Ing. Kallina und Genossen betreffend lediglich einsprachig èechische Aufschriften auf den Eisenbahnwagen der Personenzüge auf den Strecken der ehemaligen Böhm. Nordbahn (Druck VII/3690), erteilt habe.
Prag, am 23. November 1922.
Der Eisenbahnminister:
Støíbrný, m. p.