Pùvodní znìní ad XXI./3610.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Brunar und Genossen

an den Minister für Nationalverteidigung

in Angelegenheit der Schadensersatzansprüche der Frau Antonie Klein in Freiwaldau.

Mit Entscheidung der schlesischen Landesregierung vom 23. November 1921, Zl. b 74/Il. wurde auf Grund des Gesetzes vom 12. August 1921, Nr. 304 d. Smlg. d. Ges. u. V. im Hause der Frau Antonie Klein in Freiwaldau, Ring 66 eine, aus 2 Zimmern und einer Küche bestehende Wohnung für öffentliche Zwecke beschlagnahmt, damit in dieser die Offiziersmenage für die Freiwaldauer Garnison untergebracht werden könne. Gegen diese Entscheidung hat Frau Antonie Klein den Rekurs eingebracht. Dem Rekurse wurde seitens der Landesregierung., eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Über Intervention wurde jedoch vom Ministerium für öffentliche Arbeiten dem Rekurse die aufschiebende Wirkung, jedoch über Einflußnahme des Divisionskommandos in Troppau, Scheinbai über persönliche Intervention des französischen Generals Marty wieder aberkannt:

Mit Entscheidung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten vom 2S. Jänner 1922, Zl. 64.620 wurde dem Rekurse der Frau Antonie Klein stattgegeben. Als diese Entscheidung herablangte, war von der Beschlagnahme noch nicht Gebrauch gemacht worden, obwohl die Wohnung von Amtswegen durch die polit. Bezirksverwaltung geräumt worden war. Trotzdem wurde die Wohnung vom Freiwaldauer Stationskommando am 10. Feber abends durch 2 Mann besetzt und am 11. Feber einige Einrichtungsgegenstände in dieselbe gebracht.

Die Rückübergabe der noch immer nicht in Gebrauch genommenen Wohnung wurde anfangs auf den 10. Feber, dann aber durch den Regierungskommissär Dr. Chwoika auf den I3. Feber und hierauf den 22. Feber verschoben.

Am 22. Feber 10 Uhr vormittags erschienen 2 Herren der polit. Bezirksverwaltung im Hause der Frau Antonie Klein, um die Rückübergabe vorzunehmen. Obwohl zu dieser Amtshandlung die Militärbehörde eingeladen wurde, erschien kein r. Vertreter derselben, sodaß die Amtshandlung nicht vorgenommen wurde. Auf Intervention bei der pol. Bezirksverwaltung wurde vom Herrn Verwalter der pol. Bezirksverwalt erklärt, daß er nicht die Mittel in den Händen habe, die Rückübergabe zu erzwingen. Außerdem wurde sofort bei der Landesregierung telefonisch interveniert unter Hinweis darauf, daß der betreffende Ministerialerlaß fast 20 Tage rechtsgültig sei und der Besitzerin durch ein Herausziehen der Rückübergabe ein größerer Schaden entsteht. Dessen ungeachtet ist bis zum heutigen Tage nichts in der Angelegenheit von Seiten der Regierung geschehen. Liegt schon in der Beschlagnahme der vom Hausbesitzer selbst gebrauchten Wohnung und in der Versagung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ein ungesetzliches und gewalttätiges Vorgehen der betreffenden Behörden, so ist der weitere Vorgang, daß die überhaupt noch nicht in Gebrauch genommene Wohnung trotz der Entscheidung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten von der Militärbehörde eigenmächtig und eigensinnig besetzt gehalten wird, geeignet, die Überzeugung zu erwecken, daß die zivilen Behörden gegenüber den Verfügungen der Militärbehörden machtlos sind. Die Bevölkerung wird durch derartige Maßnahmen immer mehr in dem Glauben bestärkt, daß sie nicht die gleichen Rechte genießen, wie andere Bevölkerungskreise, insbesondere wie die èechischen Bevölkerungsteile und daß man insbesondere seitens der militärischen Behörden das Recht zu haben glaubt, in unseren deutschen Grenzgebieten vorangehen, als befänden sie sich in Feindesland.

Die Unterfertigten stellen daher an den Herrn Minister die Anfragen:

1. Wie rechtfertigt er das oben geschilderte und aktenmäßig bewiesene Vorgehen dir untergeordneten Behörden?

2. Welche Verfügungen hat er nach Kenntnis des Sachverhaltes getroffen, um den Rechtszustand herzustellen?

3. Ist er bereit, der geschädigten Partei für den Entzug der Wohnung vollen Schadensersatz zu leisten?

Prag, den 28. März 1922.

Dr. Brunar, Ing. Kallina, Dr. Radda, Matzner, Ing. Jung, Dr. Luschka, Mark, Budig, Dr. Baeran, Dr. Keibl, Dr. Schollich, Dr. E. Feyerfeil, Windirsch, Dr. Petersilka, Scharnagl, Dr. Lodgman, Bobek, Schälzky, Dr. Lehnert, Röttel, d. Mayer, Dr. Haureich, Schubert.

Pùvodní znìní ad XXII./3610.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Heinrich Brunar und Genossen

an den Minister für Nationalverteidigung

wegen der lebensgefährlichen Fahrlässigkeit, deren sich die Garnison von Freiwaldau bei Übungen mit Handgranaten schuldig machte.

Die Polizeileitung der Stadt Freiwaldau erstattete am 27. Feber 1922 unter Zahl 270 den nachstehenden Bericht:

Am 26. Feber 1922 gegen 1/23 Uhr nachmittags wurde die städtische Polizeileitung verständigt, daß am hiesigen Exerzierplatz in Dittrichstein der 11 Jahre alte Knabe Korzer, Sohn der Eheleute Hermann und Sophie Korzer; Dittrichstein Nr. 29 wohnhaft, durch eine explodierende Handgranate am rechten und Iinken Unterschenkel schwer verletzt wurde. Polizeiwachführer Wilhelm Breidel begib sich auf Grund dieser Verständigung sofort an Ort und Stelle und fand dort selbst den verletzten Knaben auf dem nächst dem Exerzierplatze angrenzenden Wiesengrundstücke Parzelle 92 der Sophie Gröger in Buchelsdorf mit zerschmettertem rechten Unterschenkel in Anwesenheit der Eltern und anderen Personen liegend vor. Korzer wurde über Veranlassung des Polizeiwachführers sofort in das hiesige Krankenhaus überführt, woselbst die Verletzung des Korzer von Seite des Stadtarztes Dr. Franz Weidlich als eine schwere bezeichnet und der Unterschenkel des rechten Beines abgenommen wurde.

Die vom Polizeiwachführer Wilhelm Breidel bezüglich des oben angeführten Unfalles sofort gepflogenen Erhebungen ergaben folgendes Resultat:

Das hiesige stationierende 7. Grenzjägerbataillon hat am Exerzierplatz einen Übungsplatz zum Werfen der Handgranaten errichtet und hat auch derartige Übungen im Laufe der vorigen Woche bis Donnerstag den 23. Feber l. J. vorgenommen. Bei den Übungen mag es vorgekommen sein, daß auch Granaten außerhalb des Übungsplatzes auf die Wiese der Sophie Gröger geschleudert und dortselbst als Blindgänger in der Erde stecken blieben. Folgende Schulnaben und zwar Franz Hoffmann, 14 Jahre alt. Nr. 18, Karl Skanda, 13 Jahre alt. Nr. 16, Gustav Barwig, 11 Jahre alt. Nr. 1 und Günther Josef, 13 Jahre alt. Nr. 19, sämtliche in Dittrichstein wohnhaft, begaben sich am kritischen Tage über Anregung des Hermann Korzer am Exerzierplatz, um angeblich Patronen zu suchen.

Bei dieser Suche nach Patronen muß Korzer nach eigener Angabe mit dem Fusse in die in der Erde steckende Granate getreten sein, wobei dieselbe explodierte. Diese Aussage des Korzer stimmt auch mit den Angaben der übrigen Knaben überein. Bei dar am 27. d. Mts. unter Führung eines Stabs- und eines Oberoffiziers des hiesigen Bataillonskommandos und zwei Gendarmen vorgenommenen kommissionellen Besichtigung am Tatorte wurde konstatiert, daß die Explodierung der Granate tatsächlich nächst dem Exerzierplatz auf der Parzelle 92 der Sophie Gröger in Buchelsdorf erfolgt ist und hiebei noch eine zweite Granate auf der Parzelle gefunden wurde.

2 Tage darauf, am 1. März hatte dieselbe Polizeileitung Anlaß zur Erstattung des nachstehenden Berichtes:

Am 27. Feber 1922 gegen Mittag ereignete sich ein zweiter Unfall, der sich auf den entlang des Exerzierplatzes nach Bieberteich führenden Feldweg 100 Schritte von der Verletzungsstelle des Korzer entfernt (außerhalb des Schießplatzes) zutrug.

Dieser Unfall ereignete sieh wie folgt:

Am 27. Feber 1. J, gegen Mittag ging: er 10 Jahre alte Schulknabe Richard Seide; Sohn der Ehelaute Rosa und Josef Seidel, Bieberteich Nr. 6 wohnhaft, mit seinem 8 Jahre alten Bruder Erwin, aus der Schule von Freiwaldau kommend, auf den obenangeführten Feldweg nach Bieberteich nachhause.

Als die beiden Knaben, Richard Seidel auf dem Wege ihm vorausgehend, auf eine Entfernung von ca 100 Schritte von der Verunglückungsstelle des Korzer gegen Bieberteich gingen, explodierte ein Sprengstoff und wurde hiebei Richard Seidel am Kopfe, an den Beinren und an den Händen verletzt. Der 8 Jahre alte Bruder Erwin führte den Verletzten nachhause, worauf er noch am selben Tage von seiner Mutter in das Krankenhaus gebracht wurde.

Die Verletzung des Seidel wurde von Seite des Stadtarztes Herrn Dr. Franz Weidlich als eine schwere bezeichnet.

Hermann Korzer, dem der Fuß amputiert wurde ist mittlerweile gestorben.

Die beiden Polizeiberichte sprechen für sich selbst.

Die Gefertigten stellen daher an den Herrn Minister für Landesverteidigung die Anfragen:

1. Ist der Herr Minister geneigt, diejenigen Militärpersonen, welche durch ihre Fahrlässigkeit die geschilderten ungeheuer beklagenswerten Unglücksfälle verschuldeten, zur strengsten Verantwortung zu ziehen?

2. ist er geneigt, dem Hause mitzuteilen, was er gegen die Schuldigen vorgekehrt und was er veranlaßt hat, nm in der Zukunft derartige Unglücksfälle zu verhindern?

3. Ist er Bereit, den Eltern der verunglückten Kinder den durch die schweren Verletzungen, bezw. den Tod ihrer Kinder verursachten Schaden, soweit dies überhaupt möglich ist, voll und ganz zu ersetzen?

Prag, am 28. März 1922

Dr. Brunar, Mark, Dr. Baeran, Bobek, J. Mayer, Zierhut, Wenzel, Schälzky, Schubert, Kaiser, Kostka, Böhr, Dr. E. Feyerfeil, Dr. Radda, Dr. Schollich, Pittinger, Scharnagl, Dr. Lehnert, Kraus, Dr. Lodenren, Dr. Medinger, Matzner, Ing. Kallina, Böllman.

Pùvodní znìní ad XXIII./3610.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Ernst Schollich und Genossen

an den Minister des Innern

betreffend das Vorgehen des Verwalters der pol. Bezirksverwaltung Šèava in Neutitschein.

Das besonders scharfe Vorgehen des neuen Verwalters der polit. Bezirksverwaltung Šèava in Neutitschein gegen alles Deutsche war schon Anlaß zur Interpellation Druck 396. Inzwischen hätte der Herr Verwalter der polit. Bezirksverwaltung Gelegenheit gehabt, sich zu überzeugen; daß sein chauvinistisches Vorgehen ganz und gar nicht am Platze und mit eine Ursache ist, daß die deutsche Bevölkerung des Kuhländchens nicht zur Ruhe kommen kann. Durch fortwährende Nadelstiche in Farm unpassender Erlässe wird immer wieder aufs neue Öl ins Feuer gegossen. Ein Beispiel ist folgender Erlaß:

Politische Bezirksverwaltung in Neutitschein.

Zl. 4286

am 8. März 1922.


An den Vorstand des Männergesangsvereine in Neutitschein.

Bei dem am 7: März l. J. erfolgten Leichenbegängnisse wurde konstatiert, daß der Verein korporativ mit Vorantretung der Vereinsfahne ausgerückt ist, ohne es dem hiesigen Amte vorher angezeigt zu haben. Wenn auch der dortige Verein nach den von der politischen Landesverwaltung mit dem Erlasse vom 26. Oktober 1894, Zl. 37.546 genehmigten Statuten zur Führung der Vereinsfahne befugt ist, so unterliegt er dennoch hinsichtlich des öffentlichen Gebrauches derselben denjenigen Anordnungen, welche die politische Bezirksbehörde im Interesse der öffentlichen Ruhe und Ordnung zu erlassen berechtigt ist und dies umsomehr, als zugleich bemerkt wurde, daß an der Fahne außer dem laut Satzungen bewilligten Fahnenbande auch noch andere nicht bewilligte Bänder angebracht und der Fahnenträger in einer der Burchentracht ähnlichen Adjustierung gekleidet war, wozu der Verein statutarisch überhaupt nicht berechtigt ist.

Diese Handlungsweise wird dem Vereinsvorstände auf das nachdrücklichste ausgestellt mit dem Bemerken, daß in Hinkunft bei jedweden öffentlichen Ausrückungen mit der Vereinsfahne stets um die Bewilligung beim hiesigen Amte rechtzeitig anzusuchen ist und der Verein nach den genehmigten Statuten vorgeht, ansonsten der Herr Vereinsobmann zur Verantwortung gezogen und außerdem mit der Beantragung der Auflösung des Vereines vorgegangen werden müßte.

Gegen diese Entscheidung kann binnen 14 Tagen nach Zustellung der Rekurs bei der politischen Bezirksverwaltung in Neutitschein an die politische Landesverwaltung in Brünn eingebracht werden.

 

Verwalter der pol. Bezirksverwaltung:

Šèava, m. p.


Es ist schon unrichtig, daß der Gesangverein zur korporativen Beteiligung an einem Leichenbegängnisse eines Mitgliedes der behördlichen Bewilligung bedarf, weil. es sich in einem solchen Falle um einen volkstümlichen Aufzug handelt. Dies war auch im alten Österreich die allgemein anerkannte Praxis, die offenbar auch von den Gesichtspunkte ausging, daß ein Verwalter der polit. Bezirksverwaltung Wichtigeres zu tun hat, als aufzupassen, ob ein Verein mit der Vereinsfahne an einem Begräbnisse teilnimmt oder nicht. Der ganze Vorfall war nicht einmal der Rede wert und die Androhung der Auflösung des Vereines in diesem Zusammenhange ist vollständig unbegründet. Es wäre jedenfalls ein Besonders im Auslande ausgezeichnet wirkendes Musterbeispiel für die in diesem Staate herrschende Freiheit und Demokratie, wenn man aus einem solchen kleinlichen Anlasse einen alten Gesangsverein, der mit der Politik gar nichts zu tun hat und nur den Gesang pflegt, auflösen wollte.

Vollständig über seine Machtvollkommenheit aber geht der Herr Verwalter der polit. Bezirksverwaltung hinaus, wenn er die an der Fahne befestigten Fahnenbänder, die nicht bewilligt seien und die Tracht des Fahnenjunkers beanständet. Seit Jahren war es üblich, daß bei großen Sängerfesten dem jubilierenden Verein von den übrigen Gesangsvereinen Fahnenbänder gespendet und an der Fahne befestigt wurden. Diese Bänder sind in den verschiedensten Farben gehalten, manchmal auch in den Farben schwarz-rot-gold. Aber selbst diese Farben sind nach einer Anfrage des Gefertigten beim Minister des Innern, in der Èechoslovakischen Republik bisher nicht verboten worden und würde sich auch die deutsche Bevölkerung ein solches Verbot ihrer alten Nationalfarben nicht stillschweigend gefallen lassen, zumal diese Farben schon früher getragen wurden, bevor die Èechoslovakische Republik bestand. Das Tragen dieser Farben kann wohl unmöglich die öffentliche Ruhe und Ordnung gefährden, weit ja sonst umgekehrt dies auch bei den Farben weiß-rot-blau bei den Deutschen der Fall sein müßte. Der Herr Verwalter der polit. Bezirksverwaltung Šèava hat demnach, selbst wenn er ein noch so chauvinistischer Èeche ist, kein Recht, dem Gesangsverein das Tragen der verschiedenen Fahnenbänder zu verbieten.

Auch die Tracht des Fahnenjunkers geht den Herrn Verwalter der pol. Bezirksverwaltung Šèava gar nichts an und er ist wieder ein vollkommen unberechtigter Eingriff in fremde Rechte und eine unangebrachte Anmassung, wenn er sie beanständet. Diese Tracht besteht seit alteraher aus einer weißen Hose, schwarzem Sammtflaus, Stiefeln, Federhut und einer Schärpe. Arsch daran kann wohl in einer demokratischen Republik kein Anstoß genommen werden, da diese Adjustierung wohl kaum den Staat in Gefahr zu bringen geeignet ist.

Demnach kennzeichnet sich das Vorgehen des Herrn Verwalter der polit. Bezirksverwaltung als ein unangebrachter Übergriff, der nur in seinem maßlosen Hasse gegen alles Deutsche seinen Grund hat.

Die Gefertigten fragen daher den Herrn Minister des Innern:

1. Sind Sie bereit, den Herrn Verwalter der pol. Bezirksverwaltung Šèava dieses ungerechtfertigte und maßlose Vorgehen abzustellen und ihm zu bedeuten, daß er sich genau an die Gesetze zu halten hat?

2. Sind Sie endlich bereit, diesen für den Bezirk Neutitschein vollkommen ungeeigneten Verwalter der pol. Bezirksverwaltung, der sein Amt nur zu Gunsten des èechischen Volkes führt, wegzunehmen und ihn durch einen Verwalter der pol. Bezirksverwaltung zu ersetzen, der den nötigen Takt in nationalen Dingen besitzt!

Prag, den 5. April 1922.

Dr. Schollich, Ing. Kallina, Dr. Keibl, Dr. Brauar, Kraus, Schälzky, J. Fischer, Mark, Dr. Baeran, Röttel, Kostka, Schubert, Patzel, Dr. E: Feyerfeil, Bobek, Dr. Kafka, Simm, Ing. Jung, Dr. Haureich, Knirsch, J. Mayer, Dr. W. Feierfeil, Böhr, Dr. Radda, Matzner, Dr. Lehnert.


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