a) Beide Regierungen sichern sich gegenseitig freie Einfuhr zu im Rahmen der von den beiderseitigen Regierungskommissären erteilten Einfuhrermächtigungen.
Besondere Zulaufermächtigungen werden seitens der deutschen Eisenbahnverwaltungen künftig nicht mehr verlangt.
b) Beide Regierungen sichern sich gegenseitig den ungehinderten Durchgangsverkehr auf der Eisenhahn zu.
Eine den jetzigen Verkehrsschwierigkeiten Rechnung tragende Regelung des Durchgangsverkehres wird zwischen den beiderseitigen Eisenbahnverwaltungen besonders vereinbart.
Sollten sich aus dieser laut Anlage getroffenen vorläufigen Regelung des Durchgangs-Verkehres für einzelne Grenzübergänge oder sich daran anschließende Strecken Betriebsschwierigkeiten ergeben, so wird im Verhandlungswege erstrebt werden, diese Schwierigkeiten zu beseitigen.
Die bisher geforderten besonderen Durchs fuhrgenehmigungen werden künftig entfallen.
c) Die tschechoslowakische und die deutsche Eisenbahnverwaltung sichern sich gegenseitig zu, größere Transporte, die künftig aufkommen werden, sich vorher rechtzeitig anzumelden und über deren zweckmäßigste Durchführung besondere Vereinbarungen zu treffen.
Anlage zu Ziffer 7 b) der Anlage A.
Die Deutsche Eisenbahnverwaltung ist gegenüber der Tschechoslowakischen Eisenbahnverwaltung bis auf weiteres trotz eigener großer Verkehrs- und Betriebsschwierigkeiten bereit, insgesamt auf sämmtlichen tschechoslowakischen Übergängen täglich bis zu 200 Wagen für den Transit durch Deutschland zu übernehmen.
Anlage B.
I. Liste der Waren auf deren Ausfuhr aus Deutschland nach der Tschechoslowakei tschechoslowakischerseits besonderer Wert gelegt wird.
1. Anilin-, Teerfarben und synthetischer Indigo. 2. Rohstoffe und Hilfsstoffe, auch Chemikalien für Glas- und Porzellanindustrie; Glassand; Gipsstein. 3. Salz (Speise-, Vieh- und Industriesalz). 4. Kalisalze. 5. Kobaltsalze. 6. Litographische Steine. 7. Abziehbilder. 8. Chlormagnesium. 9. Harze. 10. Schmirgel- und Schmirgelfabrikate. 11. Eisen und Stahl. 12. Rotguß; Aluminium. 13. Maschinen, insbesondere Buchdruckerei- und Setzmaschinen, Spezialmaschinen aller Branchen. 14. Werkzeuge aus Eisen und Stahl. 15. Elektrotechnische Artikel. 16. Chemisch-pharmazeutische Erzeugnisse. 17. Kunstseide und Stappelfaser. 18. Zuckerrübensamen, sowie andere Originälzuchtsämereien. 19. Saatkartoffel. 20. Zelluloid. 21. Zinkblende.
II. Liste der Waren auf deren Ausfuhr aus der Tschechoslowakei nach Deutschland deutscherseits besonderer Wert gelegt wird.
1. Holz (Rundholz, Langholz, Grubenholz, Schleifholz). 2. Kaolin. 3. Graphit. 4. Quarzit. 5. Glyzerin (synthetisch). 6. Malz. 7. Hopfen. 8. Kälbermagen. 9. Sparterie, Holzspanngeflechte. 10. Zement. 11. Rohglas. 12. Kleesamen.
Anlage C.
Liste der Waren für deren Einfuhr Deutschland der Tschechoslowakei, beziehungsweise die Tschechoslowakei Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen und im gewissen Umfange Erleichterungen zusichert.
I. Einfuhr aus der Tschechoslowakei:
1. Gablonzer Waren. 2. Glaswaren. 3. Porzellan-, Ton- und Chamottewaren. 4. Knöpfe aller Art. 5. Mineralwasser; aus Heilwässern hergestellte Originalquellprodukte. 6. Musikinstrumente und Musikinstrumententeile. 7. Lederwaren, Lederhandschuhe. 8. Halbedelsteine und Granatwaren. 9. Haarnetze; präparierte Haare. 10. Kunstblumen. 11. Chemikalien. 12. Bettfedern. 13. Mühlsteine. 14. Zigarren- und Zigarettenspitzen. 15. Kalk. 16. Bier. 17. Basaltsteine. 18. Spielwaren und Spielwarenteile. 19. Gröbere Korb- und Flechtwaren. 20. Stickereien, Spitzen u. Posamentierwaren. 21. Spezialmöbel.
II. Einfuhr aus Deutschland:
1. Spielwaren und Spielwarenteile. 2. Maschinen, insbesondere Müllerei-, Ziegelei-, Spinn- und Landwirtschaftmaschinen, Aufbereitungsmaschinen für Bergbau, Bagger, Milchseparatoren, Elektromotoren, ferner landwirtschaftliche Geräte, insbesondere Wendepflüge. 3. Automobile und Automobilteüe. 4., Musikinstrumente. 5. Graphische Erzeugnisse. 6. Zinkbleche. 7. Einfache Druckfarben. 8. Lötwerkzeuge und Lötapparate. 9. Heiz- und Kochapparate, insbesondere Petroleum-, Gaskocher und Laboratoriumbrenner. 10. Blech- und Stanzartikel. 11. Photographische Papiere, Chemikalien und gerollte Filme. 12. Kleineisenwaren. 13. Porzellan und Glas. 14. Elbsandstein. 15. Bier. 16. Gartenbauerzeugnisse. 17. Tapeten.
Anlage D.
Kohlenabkommen
zwischen der Regierung des Deutschen Reiches und der Tschechoslowakischen Republik.
Seitens der Regierung des Deutschen Reiches wird für die Zeit vom 1. Juli 1920 bis incl. 31. Dezember 1920 zur Ausfuhr nach der Tschechoslowakischen Republik ein Quantum von monatlich 105 Tausend Tonnen insgesamt Steinkohlen und Koks freigegeben.
In diesen Mengen sind 15 bis 20.000 Tonnen Steinkohlen und Koks. aus Niederschlesien, wovon mindestens 7500 Tonnen bis. 10.000 Tonnen in Steinkohlen zu liefern sind, enthalten.
Der gesamte Rest soll von Oberschlesien freigegeben werden.
Die Regierung der Tschechoslowakischen Republik soll gehalten sein, von den hier genannten Mengen monatlich 15.000 Tonnen in eigenen Wagen von Niederschlesien abzuholen, während die restlichen Mengen deutscherseits in deutschen Wagen zu liefern sind.
Seitens der Regierung der Tschechoslowakischen Republik werden hiergegen monatlich 202 Tausend Tonnen böhmischer Braunkohle und 4000 Tonnen Kladnoer oder Pilsner Steinkohle nach Deutschland freigegeben.
Die Verladung dieser Mengen soll, soweit tschechoslowakische Wagen nicht gestellt werden können, in deutschen Wagen erfolgen. Für den Abtransport nach Deutschland soll auch der Wasserweg unter Freigabe der Umschlagplätze Aussig und Rossawitz ausgenützt werden.
Außerdem stellt die Regierung der Tschechoslowakischen Republik monatlich 15.150 Tonnen Braunkohle dem Deutschen Reiche zur Verfügung, aus denen deutscherseits die erforderliche Bunkerkohle für Elbetransporte tschechoslowakischer Güter von und nach der Tschechoslowakischen Republik zur Verfügung gestellt werden soll. Ein etwa für die Bebunkerung dieser Elbetransporte erforderliches Kohlenmehrquantum soll deutscherseits beigestellt werden.
Die Regierung des Deutschen Reiches gibt ihrerseits den Landabsatz von Sachsen und Niederschlesien nach der Tschechoslowakischen Republik mit 4000 Tonnen Kohlen monatlich frei. Tschechoslowakischerseits wird der Landabsatz bis zur Höhe von 2500 Tonnen Kohle freigegeben, wozu des ferneren bis 500 Tonnen kommen, die monatlich per, Bahn als Hausbrandkohlen für die beiderseitigen Eisenbahn-, Zoll- und Polizeibeamten, der Grenzgebiete separat zur Verfügung gestellt werden.
Falls von der Regierung der Tschechoslowakischen Republik separate Kokslieferuhgen aus Oberschlesien verlangt werden, erfolgt die Lieferung im Verhältnis 7 Tonnen Koks für 10 Tonnen Kohle.
Falls einer der vertragschließenden Teile gezwungen ist, in einem Monate mit der Lieferung zurückzubleiben, so soll er gehalten sein, im nächsten Monat den Rest nächzuliefern.
Nach Deckung des eigenen Eisenbahnbedarfes haben die beiderseitigen Auslandslieferungen parallel mit den inländischen Lieferungen zu erfolgen.
Beide Teile erklären sich bereit bei Ablauf dieses Vertrages, dessen Verlängerung auf weitere fünf Monate, d. i. bis 31. Mai 1921 vorzunehmen, und zwar entweder konform dieser Abmachung oder mit einer Kürzung der beiderseitigen in diesem Vertrage festgelegten Kontingente auf höchstens 75%.
Anlage E.
1. Die Guthaben deutscher Staatsangehöriger, welche ganz oder teilweise zur Zeit noch einer Sperre im Gebiete der Tschechoslowakischen Republik unterliegen (sogenannte Sperrkonti), werden den Berechtigten ohne andere Beschränkung als bei den Innländern freigegeben. Falls bei der Anmeldung von Forderungen Reichsdeutscher an tschechoslowakische Schuldner bei der Anmeldung und Abstempelung ausländischer Wertpapiere Reichsdeutscher in der Tschechoslowakischen Republik Gebühren irgendwelcher Art erhoben worden sind, finden auf die etwaige Niederschlagung oder Rückvergütung die gleichen Grundsätze Anwendung wie bei den Inländern und bei Angehörigen anderer Staaten. Eine weitere Sperre oder Beschlagnahme-deutscher Guthaben wird nur in dem Maßoverfügt werden können, als diese Maßnahmenin gleicher Weise Guthaben einheimischem oder fremder Staatsangehöriger eines dritter Staates treffen. Soweit deutsche Guthaber wegen unterbliebener Anmeldung für verfal len erklärt worden sind, wird eine wohlwollende Prüfung der nachträglichen Wieder inkraftsetzung zugesagt.
2. Ebenso wird die noch bestehende Sperre der in der Tschechoslowakischen Republik noch befindlichen Effektendepots deutschen Staatsangehöriger, gleichgültig, ob sie in den Tschechoslowakischen Republik oder ah einem anderen Orte hinterlegt sind, aufgehoben Weitere Sperre und Beschlagnahme sollen nur in dem Umfange getroffen werden, als dies hinsichtlich tschechoslowakischer Staätsangehöriger oder Angehöriger dritten. Staaten erfolgt.
3. Die Einlösung der jetzigen und künftigen Fälligkeiten von. im Eigentum reichs deutscher Angehöriger stehenden tschechoslowakischen Wertpapiere und die Ausreichung neuer Kupon- und Dividendenscheinbogen zu solchen Wertpapieren erfolgt unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung des Finanzministeriums in Prag vom 20. Januar 1920, G.-Z. 104.310/1919, auf Grund einen von reichsdeutschen Eigentümern seiner zu ständigen deutschen Finanzbehörde gegenüber in dreifacher Ausfertigung abzugebenden eidesstattlichen Erklärung nach dem in der Anlage beigefügten Muster.
Der eine von den drei Abdrücken der eides stattlichen Versicherung wird in den Aktender betreffenden Finanzbehörde hinterlegt, welche auch den zweiten für die tschechoslowakische Regierung bestimmten Abdruck zurückbehält und den dritten dem Einreicher mit einer amtlichen Bescheinigung wieder ausfolgt. Zugleich werden auch die gleichzeitig mit der eidesstattlichen Erklärung überreichten Wertpapiere von der Finanzbehörde oder den von ihr beauftragten Stellen abgestempelt.
In gleicher Weise sind die unter die Verordnung des Finanzministeriums vom 20. Januar 1920 fallenden Wertpapiere abzustempeln, wobei als Unterlage für die Zulässigkeit der Abstempelung der gemäß dieser Verordnung erbrachte Nachweis genügt.
Weiterer Förmlichkeiten bedarf es nicht. Für alle nachfolgenden Fälligkeiten bei derart abgestempelten Wertpapieren ist die eidesstattliche Erklärung nicht mehr erforderlich.
Die Abstempelung der Wertpapiere, bei der sowohl die Mäntel, als auch die bis 31. Dezember 1923 abläufenden Talons und die noch nicht getrennten, fällig werdenden Kupons durch Aufdruck des amtlichen Stempels der abstempelnden Behörde in einer in jeder Beziehung vollständig gleichen Art gekennzeichnet werden, hat baldigst spätestens bis zum 15. September 1920 stattzufinden.
Die für die tschechoslowakische Regierung gesammelten eidesstattlichen Versicherungen samt den einen integrierenden Bestandteil derselben bildenden tabellarischen Verzeichnissen der Wertpapiere sind an diese Regierung durch die zuständigen Finanzbehörden spätestens bis 15. Oktober 1920 zu leiten.
Die deutschen Finanzbehörden sind zur Entgegennahme dieser Versicherungen an Eidesstatt im Sinne des § 156 des Reichsstrafgesetzbuches zuständig.
Die deutschen Finanzbehörden, sowie, die als Einlösungesstelle tätigen Bankanstalten sind verpflichtet, die ihnen zur Kenntnis gelangten mit den abgegebenen eidesstattlichen Erklärungen im Widerspruche stehenden Handlungen sofort der zuständigen Staatsanwaltschaft zur weiteren Verfolgung mitzuteilen.
Die Einlösung der Fälligkeiten und die Erneuerung der Zinsbogen und Dividendenbogen erfolgt nur, wenn deutscherseits den tschechoslowakischen Staatsangehörigen oder solchen Personen, die sich am 12. März 1919 bereits länger als ein Jahr in der Tschechoslowakischen Republik aufgehalten haben, die daselbst auf Grund der Verordnung vom 12. März 1919, Nr. 126 S. d. G. u. V., über die Konskription und Kennzeichnung der Wertpapiere abgestempelten Effekten nebst Kupons und Dividendenscheinen in gleicher Weise wie den Inländern eingelöst werden.
Anlage zu Ziffer 3 der Anlage E.
(Finanzbestimmungen.)
Muster.
An das Finanzamt
in ...........................
Um den Gegenwert der Kupons und ausgelösten Stücke der umstehend angeführten Wertpapiere ...................... der neuen Kuponbogen zu den umstehend bezeichneten Effekten erheben zu können gebe ich folgende
eidesstattliche Versicherung ab:
1. a) Ich habe jetzt meinen ordentlichen Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Tschechoslowakischen Republik in ........................ und hatte meinen ordentlichen Wohnsitz schon am 12. März 1919 außerhalb des Gebietes dieser Republik nämlich in .......................... Ich habe mich in der Zeit vom 12. März 1918 bis 12. März 1919 nicht (nicht dauernd) in dem tschechoslowakischen Staatsgebiete aufgehalten und besaß damals und besitze auch jetzt die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit nicht.
Ich war damals ................... und bin jetzt ................. Staatsangehöriger ..............
1. b) Die von uns vertretene ..................... hatte schon am 12. März 1919 und in der Zeit vom 12. März 1918 bis 12. März 1919 ihren Sitz außerhalb des tschechoslowakischen Staatsgebietes.
Sie hat zur angegebenen Zeit keine Zweigsniederlassung im Gebiete der Tschechoslowakischen Republik gehabt. Sie war und ist eine Gesellschaft deutschen Rechts mit dem Sitze in ...........................
2. Die auf der Rückseite diese Erklärung näher bezeichneten Wertpapiere befanden sich nebst Talons und Kupons schon am 12. März 1919 außerhalb des Gebietes der Tschechoslowakischen Republik in ..................... und sind auch nach dieser Zeit niemals in das Gebiet dieser Republik hineingelangt.
3. Ich habe (die von mir vertretene .............. hat) die auf der Rückseite näher bezeichneten Wertpapiere in dem Jahre....... durch Kauf, Schenkung, Erbgang ......... erworben. Sie sind mein Eigentum (Eigentum der von mir vertretenen ..............................).
4. Die Einlösurig der Wertpapiere und Kupons und Erhebung der neuen Kuponbogen erfolgt weder mittelbar noch unmittelbar für Rechnung einer Person, welche die Wertpapiere nebst Talons und Kupons nach der Verordnung der Tschechoslowakischen Republik vom 12. März 1919, Nr. 126 S. d. G. u. V., über die Konskription und Kennzeichnung der Wertpapiere anzumelden und zur Abstempelung einzureichen hatte; sie erfolgt vielmehr ausschließlich für meine eigene Rechnung (für Rechnung der von mir vertretenen ..............).
............................. den .................. 1921.
.................................................................
Unterschrift.
Anmerkung. Der Vordruck ist nicht nur für physische Personen, sondern auch für die offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, sowie für die juristischen Personen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften m. b. H., Genossenschaften, eingetragene Vereine, ferner die Körperschaften des öffentlichen Rechtes bestimmt und je nach dem entsprechend auszufüllen. Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen. Wenn bei einer Handelsgesellschaft, einer juristischen Person oder Körperschaft Erklärungen rechtsverbindlich nur durch mehrere gemeinschaftlich abgegeben werden können, so ist die eidesstattliche Versicherung von ihnen gemeinschaftlich abzugeben.
Laufende Nr. |
Genaue Bezeichnung d. Effekten nach Gattungen |
Serie, Litera, Nr. |
Nennwert |
Zinsfuß |
Zinstermin |
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Anlage F.
Erleichterungen im Grenzverkehre.
1. Auf Landgütern oder Grundbesitzungen, welche von der Zollgrenze der beiderseitigen Gebietsteile durchschnitten sind, dürfen das dazugehörige Wirtschaftsvieh und Wirtschaftsgeräte, die Aussaat zum dortigen Feldbau, dann die auf denselben gewonnenen Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht bei der Beförderung von den Orten ihrer Hervorbringung nach den zu ihrer Verwahrung bestimmten Gebäuden und Räumen von einem Zollgebiet auf das. andere an den durch die Verwendung oder Bestimmung im Wirtschaftsbetriebe angezeigten natürlichen übergangspunkten zollfrei gebracht werden.
2. Die Grenzbewohner, welche im jenseitigen Grenzbezirke eigene oder gepachtete Äcker und Wiesen zu bestellen oder dort, jedoch in der Nähe ihres Wohnortes, sonst eine Feldarbeit zu verrichten haben, genießen Zollfreiheit für die Aussaat zum Anbau der erwähnten Grundstücke und der von denselben weggeführten Fechsung an Feldfrüchten und Getreide in Garben, dann für das Arbeitsvieh und die Arbeitsgerätschaften für die landwirtschaftlichen Verrichtungen.
Nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und der zu verrichtenden Arbeiten kann der Grenzübertritt auch auf Nebenwegen unter Beobachtung der diesfalls zu bestimmenden Vorsichtsmaßregeln dann geschehen, wenn die Rückkehr noch an demselben Tage erfolgt.
3. Die nachbenannten Gegenstände dürfen im gegenseitigen Verkehre der Grenzbezirke, wo die örtlichen Verhältnisse dies wünschenswert und zulässig erscheinen lassen, unter Beobachtung der entsprechenden Vorsichtsmaßregeln auch auf Nebenwegen zollfrei ein- und austreten: Ausgelaugte oder Auswurfsasche zum Düngen, gemeiner Bausand und Kieselsteine, tierischer Dünger roher Feuerschwamm, Flachs und Hanf in Wurzeln, Gras, Moos, Binsen, Futterkräuter, Waldstreu, Heu, Stroh und Häckerling, Milch, Schmirgel und Trippel in Stücken, gemeiner Ton und gemeine Töpfererde, Brennholz, Kohle, Torf und Moorerde.
4. Vieh, das auf Weiden getrieben wird, oder von denselben zurückkehrt, ebenso Vieh, welches zur Stallfütterung ein- oder ausgeführt wird, kann, wenn die Identität sichergestellt ist, zollfrei über die Zollgrenze einund austreten. Auch die Erzeugnisse von solchem Vieh, als: Milch, Butter, Käse, Wolle und das in der Zwischenzeit zugewachsene junge Vieh dürfen in einer der Stückzahl des Viehes und der Weidezeit angemessenen Menge zollfrei zurückgeführt werden.
Soweit die örtlichen Verhältnisse es erfordern, ist die Überschreitung der Grenze auf Nebenwegen unter Beobachtung der diesfalls zu bestimmenden lokalen Vorsichtsmaßregeln auch dann zulässig, wenn es sich um eine längere Weidezeit im jenseitigen Grenzbezirke handelt.
Die Zollfreiheit wird auch zugestanden für Salz, Mehl und Brot, welches von den Grenzbewohnern während der Bergweidezeit auf ihre im jenseitigen Staatsgebiete befindlichen Bergweideplätze zu notwendigem Verbrauch beim Betriebe der Bergweidewirtschaft verbracht wird.
Die zollfrei zu belassenden Mengen an Salz, Mehl und Brot werden nach Maßgabe des Bedürfnisses von den beiderseitigen Zollverwaltungen festgesetzt.
5. Für Vieh, welches zur Arbeit aus dem einen Gebiet in das ändere vorübergehend gebracht wird und von der Arbeit aus letzterem in das erstere zurückkommt; desgleichen für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, welche zur vorübergehenden Benützung aus dem einen in den anderen Grenzbezirk gebracht und nach erfolgter Benützung wieder in den ersteren zurückgeführt werden, ferner für das zum Verwiegen ein- und wieder auszuführende Vieh wird unter den für das Vormerkverfahren bestehenden Kontrollen die Zollfreiheit zugestanden.
6. Die beiderseitigen Grenzbewohner sind, wenn sie Getreide, Oelsamen, Hanf, Leih, Holz, Lohe und andere dergleichen landwirtschaftliche Gegenstände auf Mühlen zum Vermahlen, Stampfen, Schneiden, Reiben usw. in den jenseitigen Grenzbezirk bringen und im verarbeiteten Zustande wieder zurückführen, von jeder Zollabgabe befreit.
Auch wird hierbei gestattet, Ausnahmen von dem regelmäßigen Zollverfahren, wenn berücksichtigungswerte örtliche Verhältnisse dafür sprechen, unter Substituierung anderer, den Umständen angemessener Modalitäten zum Schutze gegen Zollumgehungen zu bewilligen. Die Mengen der Erzeugnisse, welche an Stelle der Rohstoffe wieder eingebracht werden dürfen, beziehungsweise wieder ausgeführt werden müssen, sind nach Erfordernis von den beiderseitigen Zollverwaltungen einvernehmlich angemessen festzusetzen.
7. Die gegenseitige Zollfreiheit soll sich ferner erstrecken auf alle Säcke und andere Umschließungen, worin landwirtschaftliche Erzeugnisse, als z. B. Getreide und andere Feldfruchte, Gips, Kalk, Getränke oder Flüssigkeiten anderer Gattung, und sonst im Grenzverkehre vorkommende Gegenstände in das Nachbarland gebracht werden, und die von dort leer auf dem nämlichen Wege wieder zurückgelangen.
8. Die bestehenden Erleichterungen in dem Verkehre zwischen den Bewohnern der beiderseitigen Grenzbezirke in Bezug auf Gegenstände ihres eigenen Bedarfes zur Reparatur oder einer handwerksmäßigen Bearbeitung, welcher die häusliche Lohnarbeit gleichzuhalten ist und die für Garne und Gewebe auch im Färben bestehen darf, werden aufreehterhalten. Im Bearbeitungsverkehre, mit Stoffen zur Anfertigung von Kleidungsstücken erstreckt sich die Zollfreiheit auch auf die bei der Herstellung verwendeten Zutaten.
9. Zubereitete Arzneiwaren, welche Grenzbewohner gegen Rezepte von zur Ausübung der Praxis berechtigten Ärzten in den Verhältnissen der beziehenden enfsprechenden kleinen Mengen aus benachbarten Apotheken holen, dürfen auch ohne Bewilligung der politischen Behörde eingebracht und zollfrei abgefertigt werden. Bei einfachen, zu Medizinalzwecken dienenden Drogen und einfachen pharmazeutischen und chemischen Präparaten, deren pharmazeutische Bezeichnung auf der. Umhüllung genau und deutlich ersichtlich gemacht ist und welche nach den in dem betreffenden Gebiete geltenden Bestimmungen im Handverkaufe verabreicht werden dürfen, wird überdies von dem Erfordernisse der Beibringung von Rezepten abgesehen.
10. Bei den bestehenden sonstigen Erleichterungen, Förmlichkeiten und Kontrollen im Grenzverkehre behält es sein Bewenden.
11. Geronnene Milch (Topfen) und Gips, die aus dem deutschen Grenzbezirke stammen und in den tschechoslowakischen Grenzbezirk zum dortigen Verbrauch eingebracht werden, werden in der Tschechoslowakei, zollfrei zugelassen. Die gleiche Behandlung genießen Zwiebeln und Knoblauch, sowie andere Erzeugnisse des Gartenbaues aus der Zittauer Gegend, die im Achsverkehr in die tschechoslowakischen Grenzgebiete eingehen.
Preiselbeeren, die aus dem tschechoslowakischen Grenzbezirke stammen und in den deutschen Grenzbezirk zum dortigen Verbrauch eingebracht werden, werden im Deutsehen Reiche zollfrei zugelassen.
Jeder der vertragsschließenden Teile behält sich vor, diese Begünstigungen, soweit sie für sein Gebiet gelten, an die Erfüllung besonderer Bedingungen zu knüpfen.
12. Beide Staaten verpflichten sich, Anordnungen für das Verfahren bei Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen zu erlassen, wonach dieser Grenzverkehr den Bedürfnissen entsprechend erleichtert wird.
Anlage G.
(Muster.)
Gewerbe-Legitimationskarte für Handlungs reisende.
Für das Jahr ..............
Nr. der Karte .............
(Wappen.)
Gültig in der Tschechoslowakischen Republik und im Deutschen Reiche.
Inhaber.
(Vor- und Zuname.)
(Ortsname), den .................. 19.........
(Siegel.)
(Behörde.)
Unterschrift.
Es wird hiemit bescheinigt, daß Inhaber dieser Karte eine (Art der Fabrik oder Handlung) in .................. unter der Firma ............... besitzt, als Handlungsreisender im Dienste der Firma .................... in ........................ steht, welche eine (Bezeichnung der Fabrik oder Handlung) daselbst besitzt.
Ferner wird, da Inhaber für Rechnung dieser Firma und außerdem nachfolgender Firma(en) ............................ (Art der Fabrik oder Handlung) in ........................... Warenbestellung aufzusuchen und Wareneinkäufe zu machen beabsichtigt, bescheinigt, daß für den Gewerbebetrieb vorgedachter Firma im hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Abgaben zu entrichten sind.
Bezeichnung der Person des Inhabers:
Alter: .................
Gestalt: ................
Unterschrift:
Haare: .................
Besondere Kennzeichnen:
Anmerkung: Von den Doppelzeilen wird in das Formular, welches dafür den entsprechenden Raum zu gewähren hat, die. obere oder untere Zeile eingetragen, je nachdem es den Verhältnissen des einzelnen Falles entspricht.
Zur Beachtung.
Inhaber dieser Karte ist ausschließlich im Umherziehen und ausschließlich für Rechnung der vorgedachten Firma berechtigt Wärenbestellungen aufzusuchen und Wareneinkäufe zu machen. Er darf nur Warenmuster, aber keine Waren mit sich führen. Außerdem hat er die in jedem Staate gültigen Vorschriften zu beachten.
Abkommen zwischen der tschechoslowakischen Regierung und der deutschen Regierung über die Anwendung des Artikels 297 des Friedensvertrages von Versailles.
Artikel I.
I. Die tschechoslowakische Regierung wird von dem Rechte, deutsche Güter, Rechte und Interessen zurückzubehalten und zu liquidieren, nur insoweit Gebrauch machen, als das allgemeinwirtschaftliche und soziale Staatsinteresse den Übergang deutscher Güter, Rechte und Interessen in die eigene Einflußsphäre erheischt. Unter diesen Gesichtspunkt fallen diejenigen Wirtschaftszweige, bei denen eine gesteigerte staatliche Ingerenz in Aussicht steht, oder welche Gegenstand besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Reformen bilden sollen, als Eisenbahnen, Berg- und Hüttenwerke, sowie Heilbadunternehmungen.
II. Die tschechoslowakische Regierung wird der deutschen Regierung mit tunlichster Beschleunigung, spätestens binnen einem Monat nach der Ratifizierung dieses Abkommens, eine Liste derjenigen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Gewerkschaften übermitteln, die im Gebiet der Tschechoslowakischen Republik Eisenbahnen, Berg- und Hüttenwerke und Heilbadunternehmungen betreiben, mit Ausnahme solcher Gesellschaften, die im Deutschen Reich ihren Sitz haben.
III. Die deutsche Regierung wird der tschechoslowakischen Regierung binnen drei, Monaten nach Empfang der vorstehend bezeichneten Liste je ein Verzeichnis übermitteln:
a) der Aktien und sonstigen Anteile deutscher Reichsangehöriger an Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien Gesellschaften mit beschränkter Haftung u. Gewerkschaften, die im Gebiet der Tschechoslowakischen Republik Eisenbahnen, Berg und Hüttenwerke und Heilbadunternehmungen betreiben.
b) der Eisenbahnen, Berg- und Hüttenwerke und Heilbadunternehmungen, die von physischen Personen und von sonstigen Gesellschaften deutscher Reichsangehörigkeit im Gebiet der Tschechoslowakischen Republik betrieben werden.
IV. Die tschechoslowakische Regierung wird der deutschen Regierung binnen vier Monaten nach Empfang der im Absatz 8 erwähnten Verzeichnisse diejenigen Fälle bekanntgeben, in denen sie von dem Liquidationsrechte Gebrauch machen will, und wird die Vermittlung der deutschen Regierung zu dem Zwecke in Anspruch nehmen, und mit den deutschen Interessenten zu einer gütlichen Einigung über den Kaufpreis oder den Betrag der Entschädigung zu gelangen.
V. Führen die Verhandlungen mit den deutschen Beteiligten nicht zu einer Einigung über die Höhe des Kaufpreises oder der Entschädigung, so werden die beiden Regierungen in gemeinsamen, auf Verlangen eines Teiles mündliehen Verhandlungen den Kaufpreis oder die Entschädigung nach objektiven Gesichtspunkten festsetzen.
VI. Unterwerfen sich die Beteiligten dieser Festsetzung nicht oder gelangen die Regierungen nicht zur vollen Einigung, so ist die Entscheidung des im Friedensvertrage von Versailles vorgesehenen gemischten Schiedsgerichtshofes unter Vorlegung der gesamten Unterlagan, insbesondere über die zwischen den beiden Regierungen gepflogenen Verhandlungen anzurufen.
VII. Personen, Gesellschaften oder Gewerkschaften, deren Unternehmungen gemäß Art. I dieser Vereinbarung zurückbehalten oder liquidiert werden, sollen, soferne sie ihren Wohnsitz oder Sitz außerhalb der Tschechoslowakischen Republik haben oder nehmen, bei der etwaigen Überprüfung des Kaufpreises oder der Entschädigung, sowie ihres sonstigen von der Liquidation oder Zurückbehaltung nicht erfaßten beweglichen Vermögens in das Ausland weder durch Ausfuhrverbote noch durch sonstige gesetzliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Tschechoslowakischen Republik beschränkt werden. Sie werden insbesondere keine Ausfuhrabgaben irgend welcher Art zu zahlen haben. Dasselbe gilt für diejenigen Personen, welche infolge einer solchen Liquidierung oder Zurückbehaltung veranlaßt sind, ihren Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Tschechoslowakischen Republik zunehmen.