Støeda 1. prosince 1920

Sie werden es begreiflich finden, daß die Nichtachtung von richtig erkannten Grundsätzen, wie sie in diesem Gesetze zum Ausdruck kommen, weiters der Widerspruch, wie er zwischen den Worten des Ministerpräsidenten Tusar und den Taten seiner Amtsorgane vorhanden ist, in der deutschen Bevölkerung den naheliegenden Gedanken hervorrufen mußte, daß die wahre Überzeugung dieser Faktoren eine andere ist als in ihren Worten zum Ausdrucke kommt, da sie doch kraft ihrer Stellung die Macht besessen hätten, solche Gesetze zu verhindern. Dieser Widerspruch macht denn auch das Mißtrauen der Deutschen gegen die Staatsgewalt verständlich, erschütterte schwer das Gefühl für staatliche Autorität und war mit ein Grund, warum die Deutschen immer mehr vom Staate abgedrängt wurden, wie ich behaupte, durch das Verhalten der Èechen dazu gezwungen und veranlaßt. Es sollte doch eine Selbstverständlichkeit sein, daß jedes Volk seine kulturellen Einrichtungen, die doch der Ausdruck seiner kulturellen Höhe sind, selbst verwalten und ausbauen darf. Hier aber im Gesetze vom 3. April 1919 wird ein einzelner Mensch, der noch dazu einer fremden Nation angehört, mit der äußersten Machtvollkommenheit ausgestattet und zum unumschränkten Herrn des deutschen Schulwesens gemacht; das ganze deutsche Schulwesen wurde damit dem haßerfüllten Wüten èechischer Chauvinisten ausgeliefert.

Die bisherige Wirksamkeit des Vorsitzenden des Landesschulrates seit Inkrafttreten dieses Gesetzes hat den vollen Beweis erbracht, daß ein Fremdnationaler niemals Kulturgüter einer anderen Nation gerecht und richtig verwalten kann. Ein derartig diktatorisches Gesetz ist ein Hohn für jedes Verfassungsleben und muß von wahrhaften Demokraten in einer demokratischen Republik mit aller Schärfe und Entschiedenheit abgelehnt werden. Nur verblend eter Deutschenhaß konnte die Mittel, die hier in undemokratischer Weise aufgewendet werden, gutheißen. Denn der Zweck des Gesetzes war, überall im deutschen Sprachgebiet so rasch wie möglich èechische Schulen zu schaffen um nach außen hin die deutscherseits erhobene Behauptung vom geschlossenen deutschen Sprachgebiete als Fabel und Lüge hinzustellen. Und dieser Zweck wird am schnellsten erreicht, wenn man den schwerfälligen Instanzenzug ausschaltet, einen kurzen Prozeß vorsieht und die ganze Macht in einer Hand vereinigt. Nach § 3 und 4 dieses Gesetzes gibt es erst keine Erhebungen, keine Kommissionen, keinerlei Beschlußfassung bei den einzelnen Schulbehörden, der Vorsitzende des Landesschulrates anerkennt die Notwendigkeit und wenn auch nur eine geringe èechische Minorität vorhanden ist - die Schule wird errichtet. Die Mittel hat das Land oder Staat beizustellen und die notwendigen Räume werden einfach im Enteignungswege beschafft. Dafür gibt der § 9 das Recht, Klassen, wo nicht 40 Schüler vorhanden sind, aufzulösen, Schulen ganz zu sperren, Bürgerschulen zu vereinigen oder ganz aufzulösen, wenn nicht 90 Kinder vorhanden sind.

Ich frage Sie nun, meine Herren von der èechischen Seite, wie können Sie ein derartig undemokratisches Gesetz verantworten? Wie können Sie es noch heute bestehen lassen? Schämen Sie sich denn des Geistes, der aus diesem Gesetze spricht, gar nicht? (Souhlas na levici.)

Allerdings in den Tagen der Entstehung hatten Sie noch etwas Schamgefühl, denn obwohl das Gesetz am 3. April beschlossen wurde, brachten Sie doch erst am 15. Juli den traurigen Mut auf, es zu veröffentlichen. Wahrscheinlich arbeiteten Sie erst den ganzen Feldzugsplan gegen das deutsche Schulwesen aus und als der Aufmarsch vollzogen war, da traten Sie an die Öffentlichkeit.

Aber in dem Streben, das deutsche Schulwesen ganz zu vernichten, schien den Vorsitzenden der Landesschulräte ihre Machtvollkommenheit zu gering und von Deutschenhaß geblendet, gingen Sie noch über die ohnehin weitherzigen gesetzlichen Bestimmungen dieses Gesetzes hinweg. Die èechischen Schulbürokraten überschritten ihre Kompetenz und machten die persönliche Willkür zur höchsten, entscheidenden Instanz.

Man kümmerte sich z. B. nicht um die Vorschrift nach einem 3-jährigen Durchschnitt der èechischen Kinder, nicht darum, daß 40 Kinder in der Gemeinde vorhanden sein müssen, wenn eine solche Minoritätsschule errichtet werden soll. Der Mangel einer Kontrolle führte den Vorsitzenden des Landesschulrates dazu, sich über alle Rechtsvorschriften hinwegzusetzen und èechischen Schulen überall dort zu errichten, wo er sie zur Unterdrückung des Deutschtums für notwendig erachtete.

Auch die Handhabung des § 7 war vielfach brutal und willkürlich. Nach diesem Paragraph kann der Staat bezw. das Land ein Enteignungsbegehren gegen private Besitzer erheben oder im Wege der Zwangsmiete in privaten Gebäuden Lokalitäten für die neuerrichteten Schulen ansprechen. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung muß also immer ein Begehren entweder des Staates oder des Landes, demnach der Finanzprokuratur bezw. der Landesverwaltungskommission als der berechtigten Vertreterin dieser Korporationen vorliegen bezw. von diesen die Einleitung des Einmietungsverfahren verlangt werden. Darum hat man sich meist überhaupt nicht gekümmert. Sollte wo eine èechische Schule errichtet werden, so trat der Vorsitzende des Landesschulrates zunächst selbst als anfordernde Partei auf und entschied in eigener Sache.

In keinem einzigen Falle einer èechischen Schulerrichtung lag bisher in Böhmen ein von den hiezu berechtigten Stellen ausgehendes Begehren um Zwangsmiete oder Enteignung vor und trotzdem wurde immer mit einem Enteignungs- oder Einmietungserkenntnis vorgegangen.

Nun bestimmt aber der § 6 dieses Gesetzes, daß den gesamten Personalaufwand für die im Sinne dieses Gesetzes errichteten Schulen das Land bezw. der Staat trägt. Die Gemeinden sind demnach von jeder Last für diese Schulen gesetzlich befreit. Die èechischen Schulbürokraten rechneten hier aber mit der Unkenntnis des Gesetzestextes seitens der Deutschen und mit ihrem guten Willen. Auf dem Umwege von Verwaltungsverfügungen halsten sie ihnen die Lasten für die neuerrichteten Schulen auf. Viele deutschen Gemeinden fügten sich so der Gewalt bezw. übernahmen, um den Behörden entgegenzukommen, freiwillig die Lasten der neuerrichteten èechischen Schulen, nur, um die deutschen Schulen zu schützen.

In vielen deutschen Gemeinden wurde die neuerrichtete èechische Schule im Gebäude der deutschen eingemietet. Es ist aber wohl ganz klar, daß eine zwangsweise Einmietung nur bei Privatgebäuden zulässig ist. Die deutschen Schulen waren schon einem öffentlichen Zwecke gewidmet, der gleichwertig dem Zwecke war, für welchen sie jetzt in Anspruch genommen wurden. Gegen sie war demnach eine zwangsweise Einmietung oder Zwangsenteignung ausgeschlossen. So verschaffte man sich also èechische Schulklassen in deutschen Schulgebäuden, indem man einfach die in Betracht kommenden deutschen Schulen auflöste oder reduzierte. Denn die im § 9 gegebene Möglichkeit, Volksschulen aufzulösen, wenn nicht 40 zum Schulbesuch verpflichtete Kinder vorhanden sind, bezw. die Zahl der Klassen herabzusetzen, wurde gleichfalls außerordentlich mißbraucht. Denn der Vorsitzende des Landesschulrates ließ mit Berufung auf diesen Paragraph notwendige öffentliche Volksschulen auf oderreduzierte sie, auch wenn sie keine Minoritätsschulen waren. Dazu stand ihm aber in gar keiner Weise das Recht zu, da sich dieses Gesetz nur auf Minderheitsschulen bezog und angewendet werden kann. Dabei beging er noch eine weitere Gesetzverletzung, indem er seine ungesetzlichen Entscheidungen über Reduzierungen und Auflassungen trotz eingebrachter ordnungsgemäßer Rekurse sofort durchführte mit der Behauptung, souverain über den Bestand der deutschen Schulen entscheiden zu können, sodaß ihm in dieser Beziehung nicht einmal das vorgesetzte Ministerium hineinreden dürfe. Das war vollständig ungesetzlich, denn die Entscheidung des Vorsitzenden des Landesschulrates waren niemals endgültig, sondern erst dann, wenn der Unterrichtsminister sie bestätigte. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung war gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde an das Unterrichtsministerium und zwar mit aufschiebender Wirkung offen. Selbst der oberste èechische Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren von uns provozierten Entscheidungen, so am 11. Feber 1920 Z. 1159 konstant die Rechtsanschauung ausgesprochen, daß die Entscheidungen des Vorsitzenden des Landesschulrates, die er im Sinne des § 7 des zitierten Gesetzes trifft, keine endgültigen sind, daß diese Entscheidungen demnach der Anfechtung im Verwaltungsverfahren und der Überprüfung durch das Unterrichtsministerium unterliegen.

Daraus ergibt sich auch, daß der Vorsitzende des Landesschulrates seine Entscheidungen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen hat.

In Böhmen wenigstens ist dies durch Dr. Metelka bis heute nicht geschehen, trotz dieser Entscheidungen des èechischen Verwaltungsgerichtshofes - ja noch mehr, er hat diese Entscheidungen, trotz eingebrachter Rekurse, denen nach dem Gesetze aufschiebende Wirkung zukommt, sofort durchgeführt, ohne die Entscheidung des Unterrichtsministeriums in dieser Angelegenheit erst abzuwarten.

Es ist ein trauriges Kapitel und bezeichnend für die Rechtssicherheit in diesem Staate, für das Rechts- und Pflichtsbewußtsein der Beamten dieses Staates, daß Metelka und seine Chargen sich trotz der konstanten Rechtssprechung des obersten èechischen Verwaltungsgerichtshofes nicht fügten und in derselben Art und Weise weiter fortfuhren. Für ein solches Vorgehen fehlen eigentlich Worte der Kritik. Ein untergeordneter Bürokrat darf es trotz des klaren Rechtes wagen, das ganze deutsche Volk zu verhöhnen und zu terrorisieren, ohne daß auch nur eine einzige Regierungsstelle den Mut findet, dem blinden Wüten eines Fanatikers Einhalt zu gebieten und wenigstens die allerärgsten Übergriffe hintanzuhalten. Da Metelka sich aber bewußt war, daß seine Ungerechtigkeit doch auf die Dauer nicht aufrechtzuhalten sei, ihm andererseits aber ein national verblendeter, willfähriger Gesetzgebungsapparat im Revolutionsausschuß zur Verfügung stand, veranlaßte er, daß das Gesetz vom 3. April 1919 ausgebessert werde und ein neues Gesetz erschien, das Gesetz vom 9. April 1920, Nr. 295 S. d. G. u. V., das aus einem einzigen Artikel besteht und bestimmte - allen Rechtsanschauungen moderner Kulturstaaten und den Entscheidungen des obersten Verwaltungsgerichtshofes zum Trotze - daß den Rekursen gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden des Landesschulrates in den Fällen des § 9, wenn er Schulen auflöst oder reduziert, von gewissen anderen Fällen abgesehen, eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt.

Dieses Gesetz war somit veranlaßt durch die deutschen Erfolge bei dem èechischen Verwaltungsgerichtshof, der sich immerhin um die Wahrung des objektiven Standpunktes bemühte.

Und damit ist der deutsche Schulkampf in die zweite Phase getreten, wobei es natürlich gleichfalls ohne vielfache Rechtsverletzungen nicht abgeht. Die Ungesetzlichkeiten der èechischen Bürokraten sind himmelschreiend und haarsträubend. Ohne gesetzliche Berechtigung verlangt man von deutschen Schuldirektionen die Vorlage von Schülerverzeichnissen, wofür allein der Ortsschulrat kompetent ist, drängt durch Kürzung der Klassen oft 80 und mehr Schüler in einer Klasse zusammen, ich erwähne nur einige krasse Beispiele aus der reichen Auswahl: Tschemin, Bez. Mies, 82 Kinder, Stankowitz, Bezirk Saaz, 3. Klasse 81 Kinder, Neumark, Bezirk Taus, in der 2. Klasse über 80 Kinder u. a., und schließlich wird durch einen Erlaß des Landesschulrates die bisher deutsche Unterrichtssprache an einer deutschen Schule einfach in die èechische umgewandelt, so geschehen in Nossatl, Bez. D.-Gabel, in Schirowitz, Bez. Leitmeritz, in Riedweis, Bez. Neuhaus u. s. w. Die Begründung ist in solchen Fällen wirklich überzeugend, indem ein staatlicher Beamter Namensverzeichnisse der Schulkinder untersucht und alle Kinder mit èechisch klingenden Namen einfach als Èechen erklärte, wobei in manchen Orten leicht eine Mehrzahl angeblich èechischer Kinder zustande kommt, oder indem er erklärt, daß mehr èechische Kinder im Orte sind als deutsche oder daß es keine deutschen Kinder gibt, die nicht èechisch können.

Ich will nicht besonders betonen, daß die aufgelassenen deutschen Schulklassen zumeist mehr als 20 Kinder hatten und daß der seinerzeitige Minister Habrman sein Versprechen nicht gehalten hat, das dahin ging, daß deutsche Schulklassen, wenn sie mehr als 14 Schüler haben, nicht aufgelöst werden. Wie oft hat gerade dieser Unterrichtsminister sein gegebenes Wort gebrochen!

Seit neuester Zeit wird ein weiterer grober Mißbrauch vom Vorsitzenden des Landesschulrates mit einer Ermächtigung getrieben, die ihm vom Gesetzesgeber in anderer Absicht gegeben worden ist. Bei den Reduzierungen und Auflassungen der deutschen Schulen kümmerte sich der Vorsitzende des Landesschulrates nicht weiter darum, ob und in welcher Art die hievon betroffenen deutschen Kinder den gesetzlich vorgeschriebenen Unterricht erhalten. So kam es, daß tausende deutsche Kinder zeitweise längere oder kürzere Zeit ganz ohne Unterricht blieben. Denn der Auflösungs- oder Reduzierungsakt ging im umständlichen Verfahren an die zuständige deutsche Sektion des Landesschulrates, welche sodann die entsprechende Verfügung für die Zuschulung dieser deutschen Kinder zu erlassen bezw. für den Unterricht derselben zu sorgen hatte. Diese Verzögerung hatte scharfe Klagen zur Folge, über deren Berechtigung sich selbst die größten èechischen Chauvinisten nicht hinwegsetzen konnten.

Es wurde daher in dem Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 1920 die Bestimmung getroffen, daß der Vorsitzende des Landesschulrates auch kompetent sei, Schulsprengeländerungen vorzunehmen. Durch diese gesetzliche Bestimmung wurde die Machtsphäre der èechischen Schulbürokraten noch mehr erweitert. Diese Bestimmung ist dem Vorsitzenden des Landesschulrates nur gegeben worden, um für die der deutschen Schule beraubten deutschen Schulkinder sofort Vorsorge treffen zu können. Aber auch diese Bestimmung wurde mißdeutet und zu einem nationalen Kampfmittel gemacht. Sieht nämlich der Vorsitzende des Landesschulrates, daß in einer Schulgemeinde, welche aus mehreren Ortschaften besteht, die Kinder des Standortes der Schule nicht 40 ausmachen, so schult er einfach die Kinder der anderen Ortschaften, durch deren Kinder die Schule über 40 gehalten wird, aus, drückt dadurch die Schülerzahl unter 40 und löst sodann die Schule auf. Das krasseste Beispiel hiefür ist die Gemeinde Albrechtsried, Bez. Schüttenhofen, wo eine 2klassige Schule mit 94 Schülern bestand, die aufgelöst wurde, wodurch 35 Schulkinder aus Albrechtsried ohne Unterricht waren. Dieses Vorgehen ist eine Niederträchtigkeit sondergleichen, es ist ein offenkundiger Fall eines Handelns in fraudem legis agere, der wohl in keinem anderen Kulturstaate mehr möglich ist, es bedeutet einen gesetzlichen Mißbrauch, wie er schamloser und häßlicher niemals, auch in den ärgsten Zeiten des Polizeistaates nicht, getrieben worden ist.

So liegt die rechtliche Seite des Kampfes, den die èechischen Gewalthaber nun schon seit zwei Jahren gegen das deutsche Schulwesen in dieser angeblich demokratischen Republik führen und dem bereits so viele deutsche Schulklassen zum Opfer gefallen sind, wider Recht und Billigkeit, ich betone es feierlich, wider die ehernen Menschenrechte, die auch den Èechen heilig sein sollten.

Alle auf Grund des Gesetzes vom 3. April 1919 aufgelösten bezw. zur Auflassung gebrachten Schulen und Schulklassen sind vollständig ungesetzlich aufgelassen worden, da, wie ich nochmals wiederhole, dieses Gesetz nur auf Minderheitsschulen, niemals aber auf Mehrheitsschulen angewendet werden kann, alle diesbezüglich getroffenen Verfügungen sind nach allgemeiner Rechtsanschauung nicht als rechtsbeständig anzusehen. Alle diese aufgelösten Schulen und Schulklassen haben solange für uns als bestehend zu gelten, als nicht das Verfahren eingeleitet und durchgeführt worden ist, das nach § 20 des Schulerrichtungsgesetzes vom Jahre 1870 bezüglich der Schulen und nach § 11 des Reichsvolksschulgesetzes bezüglich der Lehrstellen vorgesehen worden ist und das die Mitwirkung der deutschen Sektion des Landesschulrates vorsieht.

Wir verlangen daher die sofortige Zurücknahme aller dieser Entscheidungen, die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens und die Überprüfung durch das hiefür allein zuständige Forum, durch die deutsche Sektion des Landesschulrates. Wir verlangen auch, daß die beiden genannten Schulgesetze einer gründlichen Revision unterzogen werden, denn in ihrer heutigen Form und noch mehr in ihrer heutigen Anwendung sind sie für uns vollständig unannehmbar. Wir verlangen auch die sofortige Entfernung des Dr. Metelka, und es mutet wie eine Verhöhnung der Deutschen an, wenn dieser Mann gerade jetzt wie zur Belohnung seiner großen Verdienste in die 4. Rangsklasse befördert wurde. Es ist übrigens eine mehr als eigentümliche Anwendung des Minderheitsschulgesetzes vom 3. April, wenn es lediglich dazu dient, èechische Schulen im deutschen Sprachgebiete für èechische Minderheiten zu schaffen, daß aber bisher auf Grundlage dieses Gesetzes nur eine einzige deutsche Minderheitsschule errichtet wurde, obwohl eine Reihe solcher Ansuchen vorliegen und die Vorerhebungen schon seit Monaten gepflogen werden. Da haben es aber die Herren in gar keiner Weise eilig. Im Gegenteil! Wir können feststellen, daß alle diese Ansuchen mutwillig verschleppt und verzögert werden. Wie erklären sich denn sonst die Herren, daß die Errichtung einer èechischen Minderheitsschule in wenigen Wochen möglich ist, daß aber bis zur Errichtung einer deutschen Schule Jahre vergehen? Ist das die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetze? Ist das die demokratische Gleichheit?

Bei dieser Gelegenheit muß ich auch auf die Regierungsverordnung vom 6. November 1920 Nr. 608 Slg. d. G. u. V., wonach Bezirksschulauschüsse errichtet werden, zu sprechen kommen, denn auch diese Verordnung muß auch unsererseits schärfstens bekä mpft werden. Warum hat man überhaupt nicht die alten Schulbehörden bestehen lassen bis die neuvorgesehene in die Erscheinung treten konnten? Wie kann man es verantworten, daß bis zur Errichtung der Bezirksschulausschüsse die ganze Gewalt an den Vorsitzenden der bisherigen Bezirksschulräte übergeht, wodurch die Leiter der politischen Bezirksverwaltungen in vollständig undemokratischer Weise unumschränkte Herren auf dem Gebiete des Schulwesens ihres Bezirkes werden und gewiß eine Reihe bürokratischer Verfügungen treffen werden, die keineswegs im lnteresse des deutschen Schulwesens sind. Ist es demokratisch, daß der Vorsitzende des Landesschulrates die Vertreter der Lehrer und Bürgerschaft zu ernennen hat, wobei er nur die Lehrerorganisationen und die Organisationen der politischen Parteien anh ören braucht, ja noch mehr, er kann diese Vertreter der Lehrer- und Bürgerschaft jederzeit von der Mitgliedschaft im Bezirksschulausschusse entheben, falls dies wichtige Gründe erfordern.

Mit dieser Bestimmung ist der persönlichen Willkür Tür und Tor geöffnet, denn dam it hat er die Möglichkeit, ihm nicht passende Mitglieder jederzeit zu entfernen. Das ist eine ganz eigentümliche Auffassung von Demokratie, die wir wohl nur als èechische Demokratie bezeichnen können. Diese Verordnung ist für uns vollständig unannehmbar und muß ehestens einer gründlichen Überprüfung unterzogen werden.

Meine Damen und Herren! Ich habe mich bisher hauptsächlich nur mit der Volksschule befaßt, einmal weil sie die Schule des Volkes ist, und jede Verminderung der Bildungsmöglichkeit dieses am schwersten trifft, auch für die Zukunft die nachhaltigsten und schädlichsten Folgen im Konkurrenzkampfe nach sich zieht, zum andernmal, weil auf diesem Gebiete am furchtbarsten gewütet wurde und die größte Ungesetzlichkeiten vorgekommen sind.

Derselbe Geist der Vernichtung schwebte aber auch über dem deutschen Mittelschulwesen und ihm sind zahlreiche Mittelschulen zum Opfer gefallen. Hier war allerdings das Vorgehen einfacher und bequemer, hier brauchte man keine neuen Gesetze und Verordnungen, sondern man gab einfach von Seite des Unterrichtsministeriums einen Erlaß herunter, wonach die ganze Mittelschule oder die erste Klasse derselben aufgehoben wurde, ohne vorher das Einvernehmen mit der deutschen Sektion des Landesschulrates zu pflegen, wie es sich gehört hätte. Auch bei diesem schamlosen Vorgehen wurde geltend gemacht, daß die Deutschen im Verhältnisse zu viel Mittelschulen besitzen. War diese Behauptung richtig, dann hätten wir gewiß mit uns reden lassen und zur Auflösung der einen oder anderen Anstalt selbst unsere Zustimmung gegeben, aber man fragte uns gar nicht und setzte sich über unsere Einwendungen und Vorschläge brüsk hinweg. Trotz des von Habrman gegebenen Versprechens keine Auflösung einer deutschen Schule ohne Einvernehmen mit den Vertretern der deutschen Parteien vorzunehmen, wurden über unsere Köpfe hinweg weitere Auflösungserlässe herausgegeben, wahrscheinlich deshalb, weil ja im Unterrichtsministerium nicht geschah, was Habrman wollte und versprochen hatte, sondern das, was den nationaldemokratischen chauvinistischen Sektionsräten im Mittelschuldepartement paßte, die auch heute noch daselbst ihr Unwesen treiben. Habrman war lediglich eine willfährige Puppe in der Hand dieser Beamten, die machten, was sie wollten. Bei den Mittelschulauflassungen liebte man das Moment der Überraschung. Mitten in die Aufnahmsprüfungen am Beginne des neuen Schuljahres hinein traf meist der telegraphische oder telefonische Erlaß von der Auflassung der 1. Klasse ein und löste naturgemäß bei den Eltern der Neueintretenden größte Bestürzung aus.

Dabei traf dies auch Anstalten, wo sich zur Aufnahmsprüfung über 30 Schüler gemeldet hatten, z. B. Mährisch-Neustadt u. a., die demnach vollständig lebensfähig waren. Dieser Vorgang muß auf das Allerschärfste verurteilt werden.

Im Übrigen müssen sich die durch den Krieg geschaffenen, außerordentlichen Verhältnisse, wie auch die Nachwirkungen des Krieges besonders durch einen schwächeren Besuch der Mittelschulen bemerkbar machen und wird der Geburtenrückgang während des Krieges erst in den Jahren 1925-1929 bei der Mitelschule in Erscheinung treten. Aus diesem Grunde jetzt Reduzierungen vorzunehmen, erscheint mir vollständig unangebracht und verfehlt. Meist wurde die Auflassung bzw. die Vereinigung mit einer anderen Anstalt des Ortes deshalb nur vorgenommen, weil man das Gebäude für èechische Schulzwecke benötigte, so z. B. in Prag das Graben-Gymnasium, die Nikolander-Realschule, das Kleinseitner Gymnasium u. a., in Iglau das Gymnasium, in Troppau die Lehrerinnenbildungsanstalt, obwohl sie die einzige selbständige Anstalt zur Heranbildung deutscher Lehrerinnen in Schlesien war, in Proßnitz die Realschule, in Mähr.-Weißkirchen die höhere deutsche Forstlehranstalt, die ganz aufgelassen wurde, weiters in Hohenstadt die Gewerbeschule, in Brünn die 2. deutsche Staatsrealschule, in Mieß, Böhm.-Leipa, Olmütz, Mähr.-Neustadt, Friedek, Lundenburg, Kremsier u. a. Es würde zu weit führen, jeden einzelnen Fall zu besprechen und Ihnen zu zeigen, wie ungerecht und brutal dabei vorgegangen wurde. Der angerichtete Schaden ist unabsehbar und wird erst in den nächsten Jahren bei dem Mangel an Bildungsmöglichkeiten ganz in Erscheinung treten.

Ich will hier auch übergehen, wie gegen alle Vorschriften und Verordnungen mit den durch die Auflassung frei gewordenen Direktoren und Professoren umgesprungen wurde, wobei man das Vorschlagsrecht des Lehrkörpers ganz außer Acht ließ und welche haarsträubenden Ungerechtigkeiten hiebei vorkamen. (Pøedseda Tomášek ujal se pøedsednictví.)

Wir werden die in den letzten 2 Jahren erfolgten Auflassungen und Reduzierungen von deutschen Mittelschulen niemals anerkennen und verlangen die Überprüfung aller Fälle unter Zuziehung deutscher Vertreter der betreffenden Gemeinden, der Standesorganisationen und der politischen Parteien. Wir verlangen weiters, daß das absolutistische Willkürreglement in der Mittelschulabteilung des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur ehestens beseitigt und der deutschen Sektion des Landesschulrates, den Direktionen und Lehrkörpern der ihnen nach der Schulverfassung zustehende Einfluß voll und ganz gewahrt werde.

Das gleiche System der Bedrängnis und Rechtsverkürzung, wie es gegen Volksund Mittelschulen tobte, machte auch vor den deutschen Hochschulen in der èechoslovakischen Republik nicht halt. Statt in richtiger Anwendung wahrhafter Demokratie allen Hochschulen volle Freiheit und Selbstbestimmung zu geben, die wissenschaftliche Lehre und Forschung reichhaltigst zu unterstützen, zu fördern und im edlen Wettkampfe beider Nationen empor zu entwickeln zum Heile der Menschheit, setzte auch hier eine kleinliche Bedrängung und Verkürzung der deutschen Hochschulen ein. Das Universitätsarchiv, die Sternwarte wurden widerrechtlich weggenommen, das staatswissenschaftliche Institut samt seiner Bibliothek von 100.000 Bänden einfach ausgemietet, die theologische und teilweise philosophische Fakultät in Klementinum delogiert, der Technischen Hochschule eine Reihe notwendiger Räume gekündigt und genommen und vieles mehr.

Selbst soweit ging man in blindem Chauvinismus, durch das Universitätsgesetz vom 13. Jänner bezw. vom 19. Feber 1920, entgegen der klar formulierten Rechtsbasis der deutschen Universität ihren altehrwürdigen historischen Namen "Carolo-Ferdinandea" zu nehmen. Mit diesem Diebstahl haben sich die Herren Mareš-Srdínko, Professoren der èechischen Universität, ein Denkmal der Schande für ewige Zeiten gesetzt und einen Tiefstand der Gesinnung bewiesen, wie er in diesen Kreisen nicht vorkommen sollte.

Auch gegen dieses Vorgehen können wir bei unserer derzeitigen Rechtlosigkeit nichts anderes tun als schärfsten Protest einlegen und die Revision aller dieser Verfügungen verlangen. Sie werden es begreiflich finden, daß es der einmütige Wunsch des deutschen Volkes ist, besonders mit Rücksicht auf die letzten Vorfallenheiten in Prag, den Bestand seiner Hochschulen für die Zukunft gesichert zu sehen und daß wir dies nur von einer Verlegung der deutschen Hochschulen in das deutsche Sprachgebiet erwarten. Ich hoffe, daß auch die Herren von der èechischen Seite in Würdigung der vorgebrachten Gründe unserem Wunsche keinerlei Schwierigkeiten bereiten werden.

So also, meine Damen und Herren, sieht es mit dem deutschen Schulwesen in der èechoslovakischen Republik aus, schutz- und rechtlos ausgeliefert, unterdrückt, verkürzt, mißhandelt und zum langsamen Absterben verurteilt. Doch das eine ist ohne Zweifel sicher, daß der jetzige Zustand auf die Dauer für uns vollständig unhaltbar ist, und daß das deutsche Volk in der nächsten Zeit den Kampf um sein Schulwesen auf allen Linien aufnehmen wird. Gewiß ist es letzten Endes eine Frage der politischen Macht, ob es uns gelingen wird die Èechen auf die Bahn des Rechtes zu zwingen und durchzusetzen, daß auch in diesem Staate Recht auch Recht ist und bleibt. Wir müssen es ablehnen, um unser Recht vielleicht bei den einzelnen Ministerien zu betteln, Deputationen zu entsenden und Bittschriften an die Regierung zu richten. Nein! als freie gleichberechtigte Bürger dieses angeblich demokratischen Staates fordern wir unser Recht und werden nicht aufhören, solange uns dieses Recht nicht anerkannt wird, alle Vergewaltigungen in die Welt hinauszuschreien und das Ausland darüber aufzuklären, was man hierzulande unter Demokratie in Wahrheit versteht. Der Unterrichtsminister, der Ministerpräsident und der Präsident der Republik sollen nicht die Ausrede haben, daß sie von diesen skandalösen Vorgängen, von diesen unerhörten Vergewaltigungen nichts gewußt haben und es handle sich nur um Ubergriffe der untergeordneten Organe. Wir werden Ihnen beweisen, daß System in der Sache liegt, die Absicht, uns körperlich und geistig zu zermürben und verkrüppeln zu lassen. Aber diesem Streben wird sich der entschlossene Willen der gesamten deutschen Bevölkerung ohne Rücksicht auf die Partei entgegenstellen. Denn Sie werden mir zugeben, meine Damen und Herren, daß es auf die Dauer vollständig unhaltbarer Zustand ist, daß unser ganzes deutsches Schulwesen èechischen Chauvinisten ausgeliefert ist, daß im Ministerium und bei den übrigen Zentralstellen Èechen das Referat über das deutsche Schulwesen zu führen. Das kann und wird sich kein Volk, selbst wenn es auf einer niederer Kulturstufe stünde als das deutsche, auf die Dauer gefallen lassen. Denn das Schulwesen zu verwalten, auszubauen und zu verbessern nach seinem Willen, gehört zu den ehernen Rechten jedes Volkes, zu den grundsätzlichen Forderungen, ohne die es einfach nicht leben kann.


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