150. Rudolf II. ustanovuje vrchního povozného nad sto koňmi tažnými Je dopravě hrubé střelby a střeliva v polním tasení proti Turku a dává jemu instrukci.

V dubnu 1601. — Souč. opis v arch. města Chebu. Skříň A III, svaz. 2.

Wir Rudolf II etc. Bekennen, als unser Nothdurft erfordert zu verstehunder hungrischen Kriegsexpedition und offenen Feldzugwider den Erbfeind christliches Nambens, den Türken, uns neben dem Kriegsvolk auch bei der Feldartollorei mit einer Anzahl starker Zugund Wagenross zu Fortbringung des Geschützes, Munition und andern des Zeugwesens Nothwendigkeiten gefasst zu machen, dass wir demnach unsern 1. 6. N. zu unsern Geschirrmeister uber hundert Wagenpferd bestellt und angenoniben haben, thuen das euch hiemit in Kraft dies Briefs also und derogestalt, weil solche Anzahl der ein Hundert Pferd in fünfundzwanzig Zug getheilt und jede deroselben mit vier starken Rossen und einem tauglichen WTagen gespannt, auch zu jeden vier Pferden ein Oberund Unterknecht gehalten werden solle, dass derowegen dieser unser Geschirrmeister sich umb dergleichen Fuhrleut, so mit guten Pferden, Wagen, Geschirr und allem nothdurftigen Gezeug unser Geschütz, Artollerei, Munition und andere Nothdurft, wie das ins Feld gehört, zu führen und fortzubringen allerdings und vollkombenlich sollen gerüsst, geschickt und versehen sein, in unsern Künigreich und Landen Beheimb, Österreich, Schlesien, Mährern, oder wo er die sonst bekomben mag, mit allem Fleiss bewerben, dieselben auf den zwainzigisten nächst kommenden Monats Julii dies Jahres in unser Stadt Wien zur Musterung (derenthalben er sich bei unsern hinterlassenen Hofkriegsräthen alsdann anmelden solle) bringen und fürstellen und dann nach vollbrachter Musterung uns bei der Artollerei zu Feld als Geschirrmeister sambt denselben Fuhrleuten, Pferden, Wägen und Geschirren auf drei Monat lang die nächsten nach einander, sowohl auch nach Ausgang deroselben ferner, so lang wir ihrer bedürfen werden, auf diese Bestallungen dienen.

Da entgegen wollen wir gedachtem unsern Geschirrmeister monatlich auf sein Person zu Besoldung vierzig, auf zweene Untergeschirrmeister jeden zehen, macht zwainzig, auf ein Schreiber zeheu und auf jedes in Musterung passiertes Wagenpferd sambt dem, was sich auf die Unterhaltung der Knecht gebühret, auch zehen. das thut auf jedem Zug von vier Rossen vierzig und auf alle fünfundzwainzig Zug oder Hundert Ross mit bemelten Vorteln in Allem ein Tausend und siebenzig Gulden rheinisch zu fünfzehen Patzen oder sechzig Kreuzern gerechnet, so weit die Personen und Pferd in Musterung fürgestellt und zu unsern Diensten vorhanden sein werden, aus unserm Feldzeugmeisterambt in dem Werth, wie die Münzen an dem Ort, wo die Zahlung geschieht, giebich ist, ausrichten und bezahlen lassen.

Zum Fall dann Anfangs oder hernach bei der Musterung theils an Knechten oder Pferden Abgang erscheinen würde, solle an der Bezahlung in auf ein Oberknecht sechs, ein Unterknecht vier und auf ein Wagenpferd achthalben Gulden abgezogen werden.

Und damit hietauf er unser Geschirrmeister mit mehr gedachter Anzahl Wagen, Pferd, Fuhrleut und Knechten desto eher und leichter aufkomben müge. wollen wir ihme anjetzo stracks drei Hundert Gulden rheinisch derogestalt, dass er je auf einen Zug den Fuhrleuten zwölf Gulden davon fürleihen könne, und ihnen dieselben hernach bei erster Musterung an dem Monatsold wieder innen behalten werden sollen, erlegen lassen, gleichsfalls ihme auf seine Person zu einer Zehrung auf diese Werbung jetzt alsbald fünfzig Thaler (die er hernach auch gebührlich verraiten solle) gnädigist verordnen.

Wann allsdann gemelter unser Geschirrmeister, Fuhrleut und Knecht mit Wagen, Pferden und Geschirren gemustert sein werden, sollen sie uns, so lang sie in unserm Dienst und Sold sein werden, wider den Erbfeind den Türken und andere unsere Widerwärtige auf Wasser und Land getreulich, gehorsamblich und willig dienen und sich brauchen lassen, ihr Aufsehen und Gehorsamb nach uns auf unsern obristen Feldgeneral und dem unsern Feldzeugineister, oder auf wen sie durch dieselben möchten bescheiden werden, haben, allenthalben unsern Nutz und Frumben fürdern, dem Schaden und Nachtheil abwarnen und wenden, was ihnen zu führen vertraut, befohlen und aufgeben würdet, treulich und fleissig führen und summarie alles das thun, was ein treuer Geschirrmeister auch Wagen und Dienstleut ihren Herren zu thun schuldig sein, inmassen uns dann gedachter N. für sich das zugesagt, gelobt und geschworen hat, und von zugebenen Schreiber, Furrier, Untergeschirrmeistern, Fuhrleuten und Knechten, sobald die angenomben und gemustert werden, solchen Eid und Pflicht an unser Statt auch nehmen solle. Gnädiglich und ohne Gefährde oc. Geben etc.




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