Es ist auch bedacht worden, da die Fürstl. Durchlt. Erzherzog Ernst selbst vor dem Landtag hinein kummen, mit den furnehmsten nit allein under dem Herrnstand, sonder auch denen von der Ritterschaft sich bekannt machten, ihnen genädigist zusprechen und unterdessen der Granitznothdurft halben, wie Ihr Durchlt. zwar darumben nunmehr grundliches guts Wissen tragen, auch mit ihnen reden und selbst ihnen genädigist zu verstehen geben, wie hoch vonnöthen, dass sie sich umb die Erhaltung dieser ihnen vorliegenden Granitz ernstlicher annehmen und ein mehrer Hilf thuen sollten, item die Disposition Ihrer Mt. und Ihrer Durchlt. als Gränitzherren frei Hessen, da hätte der Kriegsrath keinen Zweifel, das solle bei der Hauptsachen trefflich viel nutzen. [In margine: Dass sich Ihr Mt. mit Ernst darumb annehmben, ist wohl gut. Dieweil aber die Fürstl. Durchlt. dieses des Kriegsraths Gutachten in ihrem Bericht weder gedenken noch approbieren, so weiss man nit was
zu thuen oder was auch durch diesen Weg zu richten, weil ihnen die Stand weder in den noch andern Ordnung geben lassen.]
An der Lande Vermugen ist es zwar nit gelegen, dann der Kriegsrath dafür hält, es werde in Beheimb und Marhern durch die Stand unter diesem Namen der Granitzhilf wohl so viel gereicht, a Ihr Mt. da begehren kunnen. Man hat aber so viel Erfahrung, was sie auf die Granitz nit darjhen, dass sie solches zu des Lands Nothdurft, wie sie furgeben, selbst behalten. Das wirdet dann auch mit guter Bescheidenheit bei ihnen anzubringen sein; [In margine: Weil dessen kein Grund verhanden, dass es die Stand thun wollen, so ists nit zu rathen, dass man damit furkomb.] dann wissentlich dass sie Anfangs ihrer ubernummenen Granitzbewilligung zu End des 79. Jahrs den Herrn Poppel und seine teutsche Pferd und Archibusier, also auch die aus Märhern dem Obristen zu Uywar seinen Staat bezahlt, wie aber dieselben abgedankt, haben sie daruniben auf andere Granitzort nit mehrers bezahlt, sonder dasselbe Geld für sich behalten.
Und haben Ihr Mt. ihnen wohl auszuführen, dass diese ihre Granitzhilfen nit wegen des Lands, darinnen sie wohnen, gereicht, sonder zu der vorliegenden Granitzerhaltung begehrt und dargeben werden. Dann was sie zum Land bedörfen, in dem gibt Ihr Mt. ihnen nit Ordnung, Ihr Mt. haben auch nit Ursach, ausser dem, was die allgemein Defensionordnung betreffend, die dann auch zu seiner Zeit wieder getrieben soll werden, etwas an sie zu bringen oder ihnen furzuschreiben, weil sie gottlob allenthalben in guten Frieden sitzen. Aber von der Granitzen sei die Gefahr zu sorgen, derhalben Ihr Mt. als ein treuer Fürsorger und Vater dahin, wo die Gefahr ist, ihr Hilf begehren anzustellen.
Und weil, wie auch oben gemelt, so viel Ort auf der Bergstädtgranitzen nun zur dritten Zahlung ausgelassen und unbezahlt verblieben, welche gleichwohl Ihr Mt. mit etwas Lehen die Zeit hero aufgehalten, demnach werden Ihr Mt. zu begehren haben, dass sie die aus Beheimb und Marhern den Überrest dessen, das ihr Bewilligung austrägt und sie nit gereicht haben, sonderlich, was sie sunst auf des Poppels Reiter und den Obristenstaat zu Uywar, welcher auch ein gute Zeit gefeiert und allein durch einen Verwalter gleichwohl nit ohne sondern Ihrer Mt. Unkosten versehen worden, hätten aufwenden müssen und ohn Zweifel noch im Vorrath haben, erlegen wollten, die mehrgedachten uberbliebnen Ort auf der Bergstädtgranitz, denen dann ein grosser Rest ausstehet, davon contentiert und was Ihr Mt. hierunter anderstwo anticipieren und dahin furleihen müssen, erstatt werden möchte.
Mit denen aus Schlesien wirdet vielleicht soviel nit zu thuen und zu handlen sein, dann dieselben bisher ihrer Bewilligung einen Namen geben, die auch für voll geleist haben. Da nun bei ihnen ein mehrers nit zu erhalten sein sollt, da sich doch der Kriegsrath eines besseren will versehen, wann nämlich Beheimb und Marhern ein mehrers reichen, sie sich auch stärker werden angreifen, dass sie doch die Disposition ihrer Zahlung der Kais. Mt. freilassen, und kunnen ihnen die Ursachen ausgeführt werden, was grosse Schwierigkeit und Unwillen auf der Granitz erfolgt, do etliche wenige bezahlt, die andern aber leer Übergängen werden.
Es werde zwar der ganzen Oberhungerischen Granitzen mit ihrer Bewilligung allein nit geholfen sein, die Vertröstung kunnen ihnen aber Ihr Mt. thun, da sie sich etwas bessers angreifen, dazu dann Ihr Mt. sie mit dem, dass sie dero geliebten Brüdern Erzherzogen Maximilian [In margine: Zu fragen, obs gegen den Behmen zu gedenken. Hofkammer vermeint, es sei mit Ihr Durchlt. noch in weiten Terminis; sollt mans furbringen, so möchts den Ständen in Behmen Nachdenken machen und sie doch umb des willen nichts mehr bewilligen. Sollt aber die Hineinfertigung hernach nit fortgehen, möchts nur ein gross Geschrei und allerlei Schimpf verursachen.] selbst auf dieselb Oberhungerische Granitz hinein zu fertigen und unangesehen aller Gefahr, die bei dem erarmeten Wesen Ihrer Durchlt. dorten zu stehen möchten, daselbst residieren und das Kriegswesen führen zu lassen bedacht, auch desto stärker ermahnen, weil solche Ihrer Durchlt. Hineinfertigung allein an dem wie Ihr Durchlt. als ein hocherleuchte fürstliche Person dorten mit Ehren verbleiben wurde kunnen an der richtigen Zahlung erwunden, dass sie ihr Bewilligung umb soviel besser und zu Ihrer Durchlt. also rühmlichen und ritterlichen Vorhaben, welches dann ihnen ingemein auch zu Nutz, Ehr und Ruhmb werde gedeihen, ihr getreue Hilf leisten wollten, werden Ihr Kais. Mt. mit den Einkummen und andern Zuhilfen alldorten, wie sie das gleichwohl ohne das thun, aber umb so viel mit mehrern Ernst das Wesen dahin zu richten sich befleissen, damit das ganz Kriegsvolk daselbst sein ordenlieh Unterhalt daraus haben werden mugen. Man wirdet sich aber mit beiden Landen Schlesien und Marhern nach dem regulieren kunnen, was Ihr Mt. bei der Kron Beheimb anfangs werden ausrichten.
Auf den Fall Ihr Kais. Mt. die freie Disposition in ihrer Hand nit erhalten kunnten, wirdet auch insonderheit zu specificieren und lauter zu begehren sein, da Ihr Kais. Mt. werden befinden, dass thulicher und der Granitz nutzer mit Tuch zu halben oder dritten Theil zu bezahlen, oder mit der baren Bezahlung einen Nachlass zu erhalten, dass dann die gemelten Landstände in Beheimb, Marhern und Schlesien Ihrer Mt. hierinnen keinen Eintrag thun, sonder dasselb Ihr Mt. nach ihrem besten bestellen und richten lassen. [In margine: Vierter Weg. - Ihr Durchlt., auch der von Harrach wollen darzu gar nit rathen, wie es dann die Hofkammer auch gar nit für thunlich achtet.]
Und dieweil ihnen an ihrer Bewilligung oder sunst an ihren Rechten nichts damit entzogen sonder dardurch nit mehr, dann was sie sunst bewilligt, begehrt wirdet, haben sie sich dessen gar nicht zu verwidern, Ihr Mt. mögen sich gleichwohl erbieten, da es zur Tuchzahlung kummen solle, dass sie das meist daselbst in Beheimb und Märhern bestellen und kaufen lassen wollen, damit das Geld, so sie bewilligt, auch desto mehr im Land erhalten werde.
Sonderlich aber werden Ihr Mt. sich dessen erbieten, dass Sie solche ihre Hilfen anderstwohin gar nit, sondern allein auf die bemelte Granitzen verwenden lassen wollen, das sollen dann ihre eigne Muster- und Zahlmeister also auch sehen und erfahren und bei den Zahlungen auch selbst gegenwärtig sein. [In margine: Kumbt schon in der Proposition.]
Es wirdet auch auf diesen Fall vonnöthen sein zeitlich auszunehmen, da etwas bei solicher Bezahlung durch die feirende Lucken oder in ander Weg erspart oder erübrigt, damit das auf die nagst Oberhungerische Granitz mit Treuen angewendet und nit zurückgeführt oder denen Landen daselbst, wie sie furgeben, zum besten aufbehalten werde. [In margine: Wann sie Ihrer Mt. die Disposition freilassen, so ist diesen Sachen auch schon gerathen.]
Weil auch die nägsten Jahr hero auf gedachter Lande Muster- und Zahlmeister, derselben Diener, Schreiber, Hut und Quardi viel aufgangen, dessen man gutennassen überhebt hätte sein können, dardurch abermals der Granitz nit ein geringes entzogen, dass sie denselben Unkosten nit allein, soviel dieselben Muster- und Zahlofficier, sonder auch ihre zugebne Leut betrifft, wollten einziehen, und wirdet dafür gehalten, da beide Land Behem und Marhem mit einander einen Muster- und einen Zahlmeister hielten, würde das ein gutes Benügen sein. [In margine: Ist in der berathschlagten Proposition schon bedacht.]
Derwegen dann auch im vorstehenden Landtag ein Specification zu machen, was deren jedwedem zu Zehrung und zu ander seiner Nothdurft zu ein billichen Auskummen gereicht werden solle.
Die aus Schlesien haben die nägsten zweimal nur ein Person als ihren Muster- und Zahlmeister in Oberhungern geschickt, dabei mugen sie auch noch gelassen werden.
Es wirdet vielleicht auch nicht aus dem Weg sein, da mit denen aus Beheimb und Marhern gehandelt, dass sie den Kupferkauf in Neusol von den Pallerischen und Weissischen ablösten, sie den selben in Händen hätten und Ihr Mt. daraus hoffentlich ein mehrern Nutz wurden haben mugen, wie das durch die Commissari, so auf der nägsten Bergstädtgranitzbereitung gewesen, im beiliegenden Artikel mit mehrerm angebracht. [In margine: Ist gar nit zu rathen, wie hernach weiter folgen wirdet.]
Das alles, so hieoben gemelt, muss nit gar bis zum Landtag und da man gleich zur Handlung f greifen, anstehen gelassen, sonder vorher der Weg dazu bereit und bei den furnehmsten vom Herrn- und Ritterstand alldorten furgearbeit, dass sie der Sachen etwas Unterricht werden, auf dass, Vann es zur Handlung kumbt, sie dessen ein Verstand und denen, so dazu rathen werden, dann desto Heber beifallen.
Hierinnen werde Herr Lasla Popel, Herr Kinsky, Kolobrat viel gutes richten künnen, die müssen insonderheit derwegen und alsbald ersucht werden, [In margine: Stehet bei E. G. Man weiss nit ob ihre Stimmen so viel gelten. Der von Vels hält, wann der von Rosenberg gewunnen und wohl informiert wurd, dass es das Best war.] wie dann der Kriegrath für gut hielte, dass dies des Kriegsraths Gutachten mit dem Herrn Popel, als der zuvor Obrister auf der Bergstädtgranitz und zuvor bei der Bereitung gewest und alle Gelegenheit weis, communiciert werde.
Der Defensionordnung halben ist vom Kriegsrath aus die nägsten Jahr herumb in den Beheim und incorporierten Lande Landtagen was Anzubringen, darumb wenig Anmahnung beschehen, dass er yerhofft, solche Defension solle am ersten in diesem Land Osterreich unter und ob der Enns zu seiner Wirklichkeit kummen und dann dieselben Lande, wie noch vor sechs und sieben Jahren darvon gebändelt, ihre Ausschuss erkiesen, welche mit denen aus Beheimb und incorporierten Landen, es beschehe nun in ihren Landtagen oder durch sondere dorther verordnete Ausschuss, sich einer gewissen Ordnung und wasgestalt und mit was Anzahl Volk ein Land dem andern zur Zeit der Noth zu Hilf sollte kummen, sollten vergleichen. Und weil in Kurz die Ausschuss in Osterreich unter andern auch dieses Punkten halben zusammenkummen und den abhandlen sollen, darumben sie dann von der Fürstl.,Durchlt, den endlich zu Schluss zu bringen, embsig ermahnt sollen werden, wirdet bedacht, Ihr Kais. Mt sollen auch deshalben bei denen aus Beheimb und deren incorporierten Landen Anmeldung zu thuen nit unterlassen und sonderlich das zu begehren, dass sie jetzo ihre Ausschuss erkiesen und benennen; wann dann die aus Osterreich und deren benachbarten Lande mit ihren Gesandten in Bereitschaft, sie sich der Zusammenkunft mit ihnen vergleichen und also dies heilsam Werk zur Vollziehung bringen kunnen.
Fürs letzte ist dem Kriegsrath gleich wohl nit bewisst, wenn und zu was Zeit Ihr Mt. die Landtag in Marherrn und Schlesien werden halten; aber auf allen Fall hielte der Kriegsrath auch für rathsamb, wie hieoben von Beheimb gemelt, dass auch in Marhern und Schlesien bei den furnehmsten Landleuten sowohl des Ritter- als der Herrn- und Fürstenstands durch sondere Personen, die das Granitzwesen wüssten und kennten und ihnen auch angenehm und bekannt wären, ein Furarbeit und Vorbereitung mit Erinderung dessen, so ihre Leut auf der Granitzbereitung gesehen und wie nahend sie der Gefahr gesessen, beschehe, damit, wann es zur Landtagshandlung käme, Ihr Kais. Mt. Ihre Gemüther desto williger finden und umb soviel mehr zu der Granitz von ihnen erhalten kunnten. Propositum Archiduci ultimo Octobris 83. [Na jiném opisu dobrozdání toho pøipsáno souèasnì: Note. Dem neuen Kalender nach.]