244. Abschrift der auf Landtage von 1534 mit dem Herrn- und Ritter-Stand und denen von Prag beschlossenen Bergwerks-Vergleichung.
dd. 1. April 1534. Kopie im k. k. Statthalterei- Archiv zu Prag. L. 34/1512 - 1566.
Wir Ferdinand etc. bekennen mit diesem Brief vor meniglich, als wir dieser Zeit aus beweglichen Ursachen, auch Uns und unserm Kunigreich Beheim und desselben Inwohnern zu gutem einen gemeinen Landtag auf unser Schloss Prag den andern Montag in der Fasten dits gegenwärtigen Jahrs ausgeschrieben und gelegt, auf welchen Landtag wir unter andern Betrachtungen des gemeinen Nutz von den Ständen unsers Königreichs Beheim, als nemblich den Herrn Ritterstand und auch von denen von Prag angelangt und gebeten sein, dass wir in Ansehung der getreuen, willigen und nutzlichen Dienst, die sie unsern Vorvordern, römischen Kaisern und beheimischen Kunigen, ihren Herrn, und auch uns zu allen Zeiten gern gethan und kunftiglich wohl thun mügen und sollen, und auch dieweil das Kunigreich Beheim von den Gnaden Gottes über und für andere christenliche Land mit Bergwerchen und Metallen, sonderlich von Gold und Silber begab, derhalben und damit dieselben Bergwerch dest stattlicher erhebt, gebaut und uns und unsern Unterthanen der Cron Beheim Inwohnern zu Nutz und Gutem gebracht werden mügen, Uns mit ihnen gnädiglich zu vergleichen und zu vereinen geruheten, dass wir demnach von wegen soliches ihres unterthänigen Bitts und am meisten in Bedenkung des, je grössere Gnad wir hierinnen unsern Unterthanen erzeigen, soviel mehrer geneigter sie zu Erhebung und Bauung derselben Bergwerch, daraus unsern Erben nachkumbenden Kunigen zu Beheim und diesem Kunigreich viel guts und nutzlichs kumben kann, haben wir uns mit gutem Bedacht und rechten Wissen in nachgeschriebnen Artikeln allerlei der grössern und wenigem Metall halben, so in diesem unserm Kunigreich Beheim erweckt werden möchten, und sonderlichen wegen der Goldund Silber-Metall, mit dem Herrn und Ritterstand, auch denen von Prag aus der Alten und Neuen Stadt also vergleicht, gehandelt und beschlossen, welches auf künftig ewig Zeit von uns, unsern Erben und nachkommenden Kunigen zu Beheim und sonst meniglich unzerprochen gehalten werden solle.
Erstlich, so sich Gold oder Silberbergwerch in Unserm Kunigreich Beheim auf wess Gründen das wäre, erzeigten, befunden oder erfragt werden möchten, so solle der Grundherr die Gewerken, Bergleute, Hauer und einen jeden Schürfen und hauen lassen und desselben Grundherrn Bergmeister soll anstatt und im Namen des Grund| herrn zu schürfen und die Schachten, Gruben und Stolle und alles anders, so ihm ziemblichen gebürt, verleihen und der Grundherr darinnen Niemand Verhinderung thuen, sondern die Gewerken hierinnen zu fordern schuldig sein. Und was also von Gold und Silber aus den Gnaden Gottes gewonnen und gemacht würdet, davon sollen wir dem Grundherrn, auf des Grund solich Bergwerchs erhebt und gebaut würdet, den halben Theil des ganzen Zehends erblich erfolgen lassen und geben, aber der Goldund Silberkauf und auch der Schlegstatt von der Münz soll uns und nachkommenden Kunigen zu Beheim allein bleiben. Es soll auch die fein Mark ohn ein Quinti Silbers Nurnbergerisch Gewichts bei allen Bergwerchen im Kunigreich Beheim umb sieben Gulden Rheinisch vierzehn Groschen und sechs Pfennig alles beheimisch, den Gulden umb vierundzwanzig Groschen und den Groschen umb sieben Pfenig beheimisch gerait, den Gewerken bezahlt werden. Darunter sollen wir die jetzgemelt Mark Silbers nit kaufen noch zu kaufen Macht haben. Doch wellen wir hieneben uns und unsern Nachkumben, Kunigen zu Beheim, auf allen Bergwerchen von Gold und Silber, so von neuem erhebt werden, soferr vorhin Niemand darauf Fristung hette, mit sambt dem obersten Munzmeister und unsern Käthen im Kunigreich Beheim demselben Grundherrn mit anderer bergverständigen Personen Rath ein Ordnung und Bergrecht nach Gebrauch des Bergwerchs in St. Joachimbsthal, oder wie es die zeitlich Notturft derselben Bergwerch erfordert und erkennt würdet, aufzurichten und zu machen vorbehalten haben.
Item, die Gewerken sollen dem Grundherrn, auf des Gründen sich Gold und Silber erzeigen und gearbeit würde, vier Erbkukus bei den Zechen, Schachten und Stolle auf ihren Kosten zu verlegen und zu verpauen schuldig sein. Soferr sich dann zutrüge, dass sie von demselben Bergwerchs-Gebeu aufhöreten und hinnach dieselben oder andere Gewerken wieder an denselben Orten zu bauen und zuverlegen anfingen, so sollen dieselben Gewerken dem Grundherrn die vier Erbkukuss für an und an auf ihren Kosten verlegen und bauen und die Ausbeut dem Grundherrn davon geben. Dagegen solle der Grundherr den Gewerken zu den Schachten, Gruben und Stolle, zu dem Gebeu unter der Erden Holz umb sonst und ohne Bezahlung erfolgen lassen und geben, soweit das Holz auf seinen Gründen gereichen mag; wann aber demselben Herrn Holz, das dem Bergwerch zu gut abgehauen war, abging, oder dass er vorhin keines hätte, so sollen dannoch durch die Gewerken dem Grundherrn die vier Erbkukuss zu seinem Nutz nicht minder gebaut und verlegt werden. Aber das Holz zu Gebeu der Häuser, den Schmelz und Kohlhütten, Puchwerchen, Kohl und zu allen andern Notturften solle der Grundherr den Berghütten umb ziemblich Geld erfolgen lassen, und soferr sich zutrüge, dass der Grundherr die Gewerken übermässiger und unbillicher Weiss beschweren wollt, dardurch die Bergwerch zu Abfall und Verderben kumben möchten, so sollen wir, oder in unserm Abwesen an unser Statt unser Hauptleut in unserm Kunigreich Beheim Macht haben, den Hauptleuten desselben Kreises, da das Bergwerch ist, Bereich zu thun, auf das Bergwerch zu reiten, dasselb zu besehen, zu erkundigen und zu bewegen. Soferr aber dieselben Kreishauptleut soliches nicht vertragen oder hinlegen möchten, so sollen sie unsern obersten Munzmeister zu ihnen nemben und sambt ihme Einsehen haben, damit die Gewerken durch die Grundherrn unbillicher und gefährlicher Weis in solichem Holz und Holzverkaufen nicht beschwert werden.
Doch sollen auch die Gewerken, Knappschaft und andere Leut, so sich bei dem Bergwerch niederlassen und setzen werden, ohne Vorwissen und Willen des Grundherrn oder seines Vorstehers nicht, sonder an den Orten Holz abhauen, wo es ihnen der Gelegenheit nach aufgezeigt und ausgemessen wirdet.
Was die Oberkeit über Leut, so sich bei jedem Bergwerch niederlassen würden, betrifft, haben wir bewilligt, dass alle Bergleut, so sich auf eines jeden Gründen, darauf sich Bergwerch erzeigen, niederthun, arbeiten und daselbsthin versamblen würden, durch denselben Grundherrn mit aller Oberkeit geregiert werden und ihme mit aller Unterthänigkeit, Pflicht und Mannsgelübde verbunden und unterthänig sein sollen; was dann all Ambtleut zu dem Bergwerch gehörig, als Hauptmann, Bergmeister, Bergrichter, Austheiler, Geschwornen und andere Bergambtleut belanget, die sollen dem Grundherrn allein mit Pflicht verbunden und geschworen sein; aber was den Zehentner und Silber- Prenner betrifft, die zwen sollen uns und dem Grundherrn anstatt der Gewerken einem jeden zu seiner Gerechtigkeit und Nutzung verbunden und von uns und demselben Grundherrn zugleich gesetzt werden, und wir und der Grundherr sollen dieselben zween Ambtleut der Billigkeit und nach Gelegenheit der Nutzung besolden. Aber der Bergmeister solle uns als einem beheimischen Kunig auch mit Eid verbunden sein und unsern Fromben schaffen und bewahren und Schaden soviel immer müglich fürkumben und verhüten, doch allein in dem, was unser Gerechtigkeit betrifft und darinnen weder des Grundherrn noch keines andern verschonen; und also soll ein jeder Bergmeister uns und unsern nachkombenden Kunigen mit obgemeltem Eid verpflicht sein, doch soll der Grundherr ein Bergmeister, Hauptmann, Bergrichter, Austheiler, die Geschwornen und andere Ambtleut zu den Bergwerchen gehörig einzusetzen und einzuverordnen auch abzusetzen Macht und Gewalt haben, wann er des billich Ursach hat und für Notturft erkennet. Aber Munzmeister, Gwardein und alle andere Ambtleut zu der Münz gehörig, die sollen uns und unsern nachkombenden Kunigen zu Beheim geschworen und mit Eidspflicht verbunden sein.
So wellen auch wir unsern eigenen und das Land auch ihren Probierer haben, doch haben wir uns und unsern nachkombenden Kunigen zu Beheim diesen Gewalt vorbehalten, dass unser oberster Munzmeister, den wir im Kunigreich Beheim haben werden, all und jed Bergwerch von Gold und Silber, dabei wir auch Nutzung haben, jedes Jahrs oder so oft es die Notturft erfordert, bereiten, besichtigen, sich aller und jeder Gebrechen, Oberkeit und in anderweg erkundigen und was er also unordenlichs befindet oder erfraget, dasselb mit Rath und Hilf desselben Grundherrn, wo es ihne selbst nicht betreffe, abstellen müge. Wo aber dieselbe Unordnung und Gebrechen den Grundherrn selbst betreifen und der oberst Munzmeister soliches bei ihme mit gutem nicht zu Abstellung bringen möchte, oder ob der Grundherr bei andern Bergambtleuten und Unterthanen die jetztgedachten Gebrechen so befunden auf des obersten Munzmeisters Begehrn nicht abstellen, oder sie in die Bergordnung, so auf demselben Bergwerch gemacht, weisen wollte, so sollen derhalben der Grundherr für unser kunigliche Person, oder so wir zu derselben Zeit nit im Land gegenwärtig wären, für den obersten beheimisclien Munzmeister und unsere verordente beheimische und andere bergverständige Räth erfordert und verhört werden. Und was also der Billigkeit und Gerechtigkeit nach befunden und erkennt würdet, doch allein was die Bergordnung und Recht betrifft, solle er in dem, was dem Bergwerch zu Schaden kumben möchte, ohne Weigerung Abstellung zu thun schuldig sein. Aber der jetzig oder künftig unser oberste Munzmeister soll denen Herrn, auf des Grund Bergwerch erweckt und gearbeitet würden, in die Grund-, Berg und andere Leut und ihr Unterthanen mit keinem Befelh oder Regierung kein Eingriff thun.
Item, soferr dann unsere Vorvordern Kaiser und Kunig von Beheim oder wir bei einicherlei unsern Pfandund verschriebenen Gütern das Bergwerch oder Metall von Gold und Silber aufgenumben hätten, oder noch künftig thäten, das wellen wir uns und unsern Nachkomben zu unsern Gebrauch mit aller Oberkeit und Gerechtigkeit bei den Bergsachen und Ordnungen vorbehalten haben; doch dergestalt, soferr dem Pfandherrn auf denselben Gründen durch Erhebung der Gold und Silberbergwerch einicherlei Schaden, es sei an Einkumben, Nutzungen, Gründen, Wasserflüssen, Pächen oder Teuchten besehenen und sie dasselb zu beweisen hätten, mit dem oder denselben sollen wir uns umb ihre Schäden nach Billichkeit zu vergleichen, oder aber soferr die Leib und Jahr, darauf ihr Verschreibung laut, verschienen, ihnen ihr Pfandsumma zu geben schuldig sein.
Wir haben auch darzu bewilligt, was unsere kuniglichen und auch die geistlichen Güter in diesem unsern Kunigreich, so von unsern Vorvordern und uns verpfändet und verschrieben sein, betrifft, dieselben alle sollen bei den Verpfändungen, Verschreibungen und ihren Conditionen beleiben und von uns und unsern Nachkomben dabei gelassen werden, und wer auch der Metall in ordentlicher Inhabung ist, die sollen denselben der Presspurgischen Bewilligung nach und auch laut ihrer Verschreibungen, sie sein auf Leib oder Jahr, gemessen zugleich denen, die erbliche Güter haben. Und die so Lehengüter in die Hof- Tafel eingelegt haben, derselben Güter Inhaber sollen auch alles das Recht und Freiheit haben und gemessen, als die so Erbgüter innen haben; ausgeschlossen die Lehengüter, so zu Schlossern gehören, doch ist furnemblich ausgedruckt, dass die Presspurgisch Verschreibung, soviel die Bergwerch und Metall von Gold und Silber und die andern wenigem nach geschriebenen Metall betrifft, dieser jetzigen Vergleichung und unser Verschreibung, wie obsteht, zu keinem Schaden noch Hindernuss sein, sondern diese Verschreibung unzerprochen gehalten werden solle.
Von wegen Aufrichtung der Münz bei den Bergwerchen. Wo sich das Gold und Silberbergwerch so mächtig erzeiget und soviel erbauet würde, dass die Münz mit Silbern stattlich verlegt werden möchte, alsdann wellen wir bei denselben Bergwerchen unser Münz aufrichten. So aber die Bergwerch soviel nicht ertrügen, dass daselbst ein eigne Münz gehalten werden möchte, so sollen wir dieselben Silber in unser Münz, so wir auf unserm kuniglichen Schloss zu Prag haben werden auf Münz des beheimischen Korns münzen lassen, damit die Ausbeut und wöchentliche Ablanung den Arbeitern mit derselben Münz bezahlt werde, wie wir uns dann der Münz halben mit den Ständen vergleichen würden.
Es soll auch unser oberster Munzmeister schuldig sein, wann ihme von dem Grundherrn oder Bergmeister zwo Wochen darvon geschrieben oder verkundt wurdet, dass bei solchen Bergwerch Silber vorhanden und fertig sein, dass er dieselben Silber den Gewerken ohne Verzug bezahle, und das Geld auf die Bergwerch antworte. Soferr er aber über die obbestimbte Zeit mit der Bezahlung saumbig erschiene, so solle der Grundherr und Gewerken Macht haben, ihre Silber anderstwohin zu verkaufen. Was sie aber die Mark Silber theurer oder höcher als umb 7 Gld. Rhein. 14 Gr. und 6 Den. alles böhmisch verkaufen, derselb Gewinn soll uns und unsern nachkummenden Kunigen zu Beheim gegeben und gelassen werden.
Item, welche Inwohner des Kunigreichs Beheim von Kaisern und Kunigen zu Beheim und auch uns Fristungen oder Bergwerks- Freiheiten ordenlich ausgebracht und erlangt, die sollen derselben ohn unser und unserer Nachkumben Verhinderung gemessen und dabei behalten werden. Aber nach Ausgang derselben Fristungen sollen sie sich dieser jetzigen neuen Gnad oder Vergleichung halten und derselben gemessen mügen. Doch sollen sie schuldig sein, ihre Silber, die sie gewinnen, auf den beheimischen Korn in der kuniglichen beheimischen Munz, wo es ihnen am gelegnisten ist, zu ihrem Nutz vermunzen zu lassen, das wir ihnen auch vergönnen wellen. Doch sollen sie sich mit dem Munzmeister umb den Munzkosten vergleichen und der Munzmeister solle ihnen vergewissen, was die Munz austrägt, dass er ihnen dasselbige wieder geben welle.
Item, von wegen der Appellation und Berggericht bei neuen Bergwerchen solle es also gehalten werden, dass von den Berggerichten, die im Kunigreich Beheim erstünden, ins Joachimsthal, oder auf andere Bergwerch, die jetzo sein, oder \ kunftiglich im Kunigreich Beheim aufkumben, wo verstendige Bergleut und geordeute Recht und Gericht sein, nach Gelegenheit eines jedlichen Bergwerchs appellirt werden müge, doch dass bei den! Bergwerchen, dahin appellirt würdet, die Ordnung! und Recht sein und gehalten werden, wie auf dem Bergwerch ist, davon appellirt würdet.
Und über soliches alles haben wir oftgedachten Ständen, nemblich dem Herrn und Ritterstand und auch den Pragern beide der Alten und Neuen Stadt diese sondere Gnad gethan, thun dasselb auch hie mit diesem Brief und jetzigen Vergleichung, dass wir oder unsere nachkumbende Kunig zu Beheim ihnen in die wenigere Metall, nemblich Kupfer, Zinn, Eisen, Blei und Quecksilber, der sie von Altersher in diesem Kunigreich Beheim von Kaisern und Kunigen zu Beheim viel lange Jahr genossen, nicht greifen, sondern sie dabei gnädiglich beleiben lassen wellen.
Darauf wir für uns, unsere Erben und nachkumbende Kunig zu Beheim versprochen und zugesagt, dass wir bei allem dem, so obgeschrieben, die obgedachten Stände und sonder Personen des Kunigreichs Beheim halten und handhaben und in künftig Zeit unzerpretchen beleiben lassen und diesen unsern Brief oder Vergleichung in die Landtafel durch unsere Ober- und Unter- Ambtleut in Beheim einzuschreiben und einzulegen zu lassen befelhen wellen.
Zu Urkund etc.
Geben auf Unserm kuniglichen Schloss Prag Mittwoch nach Palmarum anno im vierunddreissigisten.

