Mit dem Erla des Präsidiums des Landesschulrates
in Prag vom 237. April 1925, Z. 727, wurde die Expositur zur Volksschule
in Lobs mit dem Standorte in Grün, Bezirk Falkenau) mit Rücksicht
auf die geringe Zahl der Kinder aufgelassen. Die Beschwerde des
Ortsschulrates wurde mit dem Erla des Ministeriums für Schulwesen
und Volkskultur vom 20. Jänner 1926, Z. 4638/I-26 mit der
Begründung abgewiesen, da bei der örtlichen Erhebung
am 26 März 1892 zwecks Errichtung dieser Expositur keine
derartigen Umstände sichergestellt wurden, welche den Schulweg
ständig beschwerlich machen würden, und da daher der
Vorsitzende des Landesschulrates berechtigt war, die ganzjährige
Expositur aufzuheben, für welche nicht einmal bei ihrer Errichtung
die gesetzlich erforderlichen Bedingungen gegeben waren. Da sich
die Kommunikationsverhältnisse seit dieser Zeit nicht verschlechtert
hätten, beweist der Bericht des Gendarmeriepostens vom 16.
Juli 1925, Zahl 421, laut welchem sich auch während der Winterszeit
bei Schneeverwehungen immer ein freier Weg finden lasse, auf welchem
man von Grün nach Lobs und zurück gehen könne.
Über die dagegen eingebrachte Beschwerde
des Ortsschulrates in Lobs wurde diese Entscheidug wegen Ungesetzlichkeit
behoben. Das Gericht hat ausgesprochen, da in der Behauptung des
Ministeriums, da schon im Jahre 1892 zur Errichtung der Expositur
nicht die gesetzlichen Voraussetzungen vorhanden waren und da
daher schon aus diesem Grunde die Auflassung berechtigt sei, eine
Ungesetzlichkeit liege, denn durch die seinerzeitige Errichtung
der Expositur wurde zwischen den Parteien res judicata geschaffen
und das Ministerium sei jetzt nicht berufen, die Erfüllung
der seinerzeitige Bedingungen für die Errichtung der Expositur
in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht von neuem zu überprüfen.
Infolge dieser Ungesetzlichkeit hat es das Gericht nicht für
nötig gefunden, sich mit dem Gendarmerieberichte, auf welchem
zum Teile die angefochtene Entscheidung basiert, zu befassen.
Wenn es auch das Oberste Verwaltungsgericht
nicht für notwendig befunden hat, sich mit dem Gendarmeriebericht
zu befassen, so wird dies umsomehr jene Stelle zu tun haben, auf
welcher die Verantwortung für ein klagloses Funktionieren
des staatlichen Schulbehördenapparates ruht. Denn gerade
bei diesem Berichte konnte ein geradezu unerhörtes Vorgehen
des Ministeriums für Shulwessen und Volkskultur sichergestellt
werden.
Durch die Akteneinsicht anlälich des Verwaltungsgerichtsstrittes
konnte festgestellt werden, da die Behauptung der angefochtenen
Entscheidung, das Gendarmeriebezirkskommando Falkenau habe am
16. Juli 1925 den Verbindungsweg zwischen Lobs und Grün als
gangbar bezeichnet, vollkommen unrichtig und aktenwidrig ist.
Vielmehr hat die Gendarmerie Folgendes berichtet: Anfangs November
sind oft groe Schneeverwehungen. Die Gangbarkeit des Weges ist
im Winter sehr schlecht. Die Verwehungen nehmen oft groe Ausdehnung
an, sie sind oft über einen Meter tief. Für die Schüller
wäre der Weg nur vom April bis zum Oktober gangbar, vom November
bis zum April jedoch mit Schwierigkeiten verbunden etc.
Es liegt also in dieser Behauptung des Ministerium
für Schulwesen und Volkskultur eine ganz unverantwortliche
Uterstellung eines unrichtigen Tatbestandes.
Hiemit wurde erwiesen, da sich das Ministerium
für Schulwesen und Volkskultur nicht einmal vor Fälschungen
scheut, wenn es sich darum handelt, das deutsche Schulwesen, dessen
Schutz ihm als oberste Schulbehörde eigentlich obliegen sollte,
zu schädigen. Die Unterfertigten stellen an den Herrn Minister
für Schulwesen und Volkskultur folgende Anfragen:
1. Ist ihm diese Angelegenheit bekannt und
ist er bereit, den Unterfertigten über diese Angelegenheit
und das Vorgehen des Ministeriums einen erschöpfenden aufklärenden
Bericht zu erstatten?
2. Ist er gewillt, den an dieser Unterschiebung
schuldigen Beamten zur gebührenden Verantwortung zu ziehen?
Prag, den
15. März 1928.




Aus dem letzten Rundschreiben des Sonderausschusses
für das gesamte Volksbildungswesen in Teplitz Schönau
ist zu entnehmen, da das Ministerium für Schönau und
Volkskultur die Unterstützung für die bisherige Zeitschrift
Buch und Volk eingestellt und Prof. Otto Dreyhausen in Teplitz
Schönau mit der Leitung einer neuen Zeitschrift gleicher
Bestimmung betraut hat, die unzweideutig die bisherige Funktion
von Buch und Volk bei den Bezirks- , Stadt- und Ortsbildungsausschüssen
übernehmen soll.
Die plötzliche Entziehung der staatlichen
Unterstützung an die Zeitschrift Buch und Volk ohne Angabe
von Gründen erscheint unerklärlich, da diese Zeitschrift
völlig unparteiisch geführt war, durch ihre qualitative
Höhe die Anerkennung magebender heimischer und selbst ausländischer
Kreise und Fachleute gelegentlich internationaler Tagungen gefunden
hat. Sie hat den Fortschritt des heimischen Büchereiwesens
zum Ausdruck gebracht und durch viele praktische Behelfe die Tätigkeit
der Buchwarte gestützt und dadurch sehr viel zur gedeihlichen
Entwicklung des Büchereiwesens in der Republik beigetragen.
Einer dringenden Erklärung bedürftig
erscheint es auch vor allem warum mit der Leitung der neuen Zeitschrift
vom Minimsterium für Schulwesen und Volkskultur Professor
Dreyhausen betraut wird, der, wie allgemein bekannt, die überwiegende
Mehrheit der volksbildenden Körperschaften gegen sich hat,
dessen Eignung von berufenen Fachkreisen mehrmals öffentlich
bestritten, dessen Tätigkeit von Fachblättern und Tageszeitungen
heftig angegriffen und dessen Versagen als Lehrer an Buchwartekursen
und in der Bibliothekerschule Fachleuten und Schülern allgemein
bekannt ist. Dies alles kann auch dem Ministerium für Schulwesen
und Volkskultur nicht unbekannt sein. Umso auffälliger ist
es daher, wenn das Ministerium der von Prof. Dreyhausen zu schaffenden
neuen Zeitschrift sofort eine geldliche Unterstützung gewährt,
diese aber der auerordentlich gut geleiteten, inhaltlich ausgezeichneten
Zeitschrift Buch und Volk entzieht.
Die deutsche Öffentlichkeit hat ein Recht,
in dieser so wichtigen Angelegenheit klar zu sehen und deshalb
fragen die Gefertigten den Herrn Minister für Schulwesen
und Volkskultur:
1. Sind Ihnen diese Vorgänge bekannt?
2. Mit welcher Begründung erfolgt die
Entziehung der Unterstützung an Buch und Volk?
3. Wieso kommt es, da diese Unterstützung
der von Professor Dreyhausen zu gründenden Zeitschrift zugesagt
wird?
4. Über wessen Antrag erfolgte die Entziehung
bezw. Neuzuweisung und wurden hiebei die in Betracht kommenden
deutschen Fachkreise gehört? Wurde der deutsche Büchereiinspektor
befragt?
5. Sind Herr Minister bereit, in Hinkunft alle
derartigen oder ähnlichen Manahmen nur nach Anhörung
der zuständigen deutschen Fachkreise zu veranlassen?
Prag, am 29.
Februar 1928.
Rudolf Gebauer, dzt. in Seitendorf, Bez. Freudenthal
befand sich im Jahre 1926 in Untersuchungshaft des Landesgerichtes
in Troppau. Als Häftling des Gefangenhauses wurde der Genannte
in seiner Eigenschaft als Malergehilfe über Auftrag des Gefangenenhausdirektors
zur Verrichtung von Malerarbeiten im Gerichtsgebäude des
Landesgerichtes Troppau verhalten.
Bei der Verrichtung dieser ihm aufgetragenen
Arbeiten ist Gebauer, nachdem er bereits über eine Woche
lang diese arbeiten ausführte, ohne sein eigenes Verschulden
infolge Brechens der ihm zur Verfügung gestellten Leiter
am 30. August 1926 vom 2. Stockwerk in das Erdgescho des Gerichtsgebäudes
gestürzt. Durch diese Unglück hat er sich die im abschriftlich
beiliegenden Zeugnisse angeführten schweren körperlichen
Verletzungen zugezogen.
In der Zeit vom 30. August bis 23. Dezember
befand sich Gebauer in Behandlung des Landeskrankenhauses in Troppau
und wurde er sodann, als die Verletzungen geheilt waren, als Krüppel
entlassen. Bis zu seiner Aufnahme in das städtische Versorgungshaus
am 8. Jänner 1927 logierte er in einer Scheuer bei Troppau.
Am 4. März 1927 wurde der Genannte wieder obdachlos, da die
Justizverwaltung jede Zahlung der Unterhaltungskosten einstellte,
bezw. verweigerte.
Erst später erhielt Gebauer einen einmaligen Betrag von Kè
600.-, aber erst dann, als er sich mit sener Unterschrift verpflichtet
hatte, keine weiteren Ansprüche zu stellen.
Die Kè 600.- wurden zur Anschaffung eines Reklamewagens
verwendet, womit sich der Genannte seinen Lebensunterhalt verdienen
wollte, doch mute er wegen seiner Krüppelhaftigkeit
auch diesen Plan fallen lassen.
Gebauer, nun am 2. Februar 1928 wegen Bettelei
verhaftet, und dafür mit 14 Tagen Arrest, verschärft
mit Fasten verurteilt und aus Troppau, wo er sich seit dem Jahre
1897 ununterbrochen aufgehalten, nach Seitendorf von der Polizeidirektion
Troppau ausgewiesen.
Überall wo der Genannte auch versucht,
sich vor dem gänzlichen Untergange zu retten, findet er taube
Ohren oder es heit Sie sind vorbestraft.
Laut Bescheid des Troppauer Landesgerichtspräsidiums vom
2. März 1927, Zahl 1006 wurde ihm die Entscheidung der Justizverwaltung
vom 10. Febrer 1927, Zahl 3764 übermittelt, womit seine Ansprüche
auf Gewährung der geringfügigen Rente von 240 Kè
monatlich abgewiesen wurden.
Ebenso wurde ein Gesuch an den Justizminister
vom 27. Mai 1927, mit welchem die nochmalige Untersuchung durch
eine einwandfreie Kommission angestrebt wurde, abgewiesen.
Mit Rücksicht darauf, da es sich im vorliegenden
Falle um einen vollständig mittellosen und nunmehr zum vollständigen
Krüppel gemachten erbarmungswürdigen Menschen handelt,
der den Unfall im Dinste der Justizverwaltung erlitten hat und
dem gegenüber man sich in unmoralischer Weise nach eingetretenem
Unglücke nicht einmal gescheut hat, ihn dahin zu bringen,
da er mit der lächerlich geringen Summe von 600 Kè
sich befriedigt und für weiterhin auf Ansprüche verzichbereit
erklären mute, fragen die Gefertigten
den Herrn Minister:
Ist er bereit, die Angelegenheit des Rudolf
Gebauer nochmals eingehendst untersuchen zu lassen?
Ist er weiters bereit, in Anbetracht der menschlischen
Seite der Angelegenheit ehestens Vorkehrung zu treffen, da für
die Existenz Gebauers gesorgt wird?
Prag, am 16.
März 1928.
Mit dem Erlasse des Präsidiums des Landesschulrates
in Prag vom 27. April 1925, Z. 727, wurde die Expositur zur Volksschule
in Lobs mit dem Standorte in Grün (Bezirk Falkenau) mit Rücksicht
auf die geringe Zahl der Kinder aufgelassen. Die Beschwerde des
Ortsschulrates wurde mit dem Erlasse des Ministeriums für
Schulwesen und Volkskultur vom 20. Jänner 1926, Z. 4638/I-26,
mit der Begründung abgewiesen, da bei der örtlichen
Erhebung am 26. März 1892 zwecks Errichtung dieser Expositur
keine derartigen Umstände sichrgestellt wurden, welche den
Schulweg ständig beschwerlich machen würden, und da
daher der Vorsitzende des Landesschulrates berechtigt war, die
ganzjährige Expositur aufzuheben, für welche nicht einmal
bei ihrer Errichtung die gesetzlich erforderlichen Bedingungen
gegeben waren. Da sich die Kommunikationsverhältnisse seit
dieser Zeit nicht verschlechtert hätten, beweist der Bericht
des Gendarmeriepostens vom 16. Juli 1925, Z 421, laut welchem
sich auch während der Winterszeit bei Schneeverwehungen immer
ein freier Weg finden lasse, auf welchem man von Grün nach
Lobs und zurück gehen könne.
Über die dagegen eingebrachte Beschwerde
des Ortsschulrates in Lobs wurde diese Entscheidung wegen Ungesetzlichkeit
behoben. Das Gericht hat ausgesprochen, da in der Behauptung des
Ministeriums, da schon im Jahre 1892 zur Errichtung der Expositur
nicht die gesetzlichen Voraussetzungen vorhanden waren und da
daher schon aus diesem Grunde die Auflassung berechtigt sei, eine
Ungesetzlichkeit liege, denn durch die seinerzeitige Errichtung
der Expositur wurde zwischen den Parteien res judicata geschaffen
und das Ministerium sei jetzt nicht berufen, die Erfüllung
der seinerzeitigen Bedingungen für die Errichtung der Expositur
in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht von neuem zu überprüfen.
Infolge dieser Ungesetzlichkeit hat es das Gericht nicht für
nötig befunden, sich mit dem Gendarmerieberichte, auf welchem
zum Teile die angefochtene Entscheidung basiert, zu befassen.
Wenn es auch das Oberste Verwaltungsgericht
nicht für notwendig befunden hat, sich mit dem Gendarmerieberichte
zu befassen, so wird dies umsomehr jene Stelle zu tun haben, auf
welcher die Verantwortung für ein klagloses Funktionieren
des staatlichen Schulbehördenapparates ruht. Denn gerade
bei diesem Berichte konnte ein geradezu unerhörtes Vorgehen
des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur sichergestellt
werden.
Durch die Akteneinsicht anlälich des Verwaltungsgerichtsstrittes
konnte festgestellt werden, da die Behauptung der angefochtenen
Entscheidung, das Gendarmeriebezirkskommando Falkenau habe am
16. Juli 1925 den Verbindungsweg zwischen Lobs und Grün als
gangbar bezeichnet, vollkommen unrichtig und aktenwidrig ist.
Vielmehr hat die Gendarmerie Folgendes berichtet: Anfangs November
sind oft groe Schneeverwehungen Die Gangbarkeit des Weges ist
im Winter sehr schlecht. Die Verwehungen nehmen oft gro Ausdehnung
an, sie sind oft über einen Meter tief. Für die Schüler
wäre der Weg nur vom April bis zum Oktober gangbar, vom November
bis zum April jedoch mit Schwierigkeiten verbunden, etc.
Es liegt also in dieser Behauptung des Ministeriums
für Schulwesen und Volkskultur eine ganz unverantwortliche
Unterstellung eine unrichtigen Tatbestandes.
Hiemit wurde erwiesen, da sich das Ministerium
für Schulwesen und Volkskultur nicht einmal vor Fälschungen
scheut, wenn es sich darum handelt, das deutsche Schulwesen, dessen
Schutz ihm als oberste Schulbehörde eigentlich obliegen sollte,
zu schädigen.
Die Unterfertigten stellen an den Herrn Minister
für Schulwesen und Volkskultur folgende Anfragen:
1. Ist ihm diese Angelegenheit bekannt und
ist er bereit, den Unterfertigten über diese Angelegenheit
und das Vorgehen des Ministeriums einen erschöpfenden aufklärenden
Bericht zu erstatten?
2.Ist er gewillt, den an dieser Unterschiebung
schuldigen Beamten zur gebührenden Verantwortung zu ziehen?
Prag, am 15.
März 1928.
Von Stellungspflichtigen, die sich zur Zeit
der Assentierung unterzogen, sind dem Gefertigten vielfache Beschwerden
über die Behandlung derselben durch einzelne Organe der Assentkommission
zugekommen. Die Beschwerden richten sich vornehmlich gegen die
Kommission, die gegenwärtig in den Bezirken Bilin und Dux
amtiert. Die Leute werden mit Du angesprochen, grob angeschnautz
und die Untersuchung derselben wird vielfach in unfreundlichster
Art vorgenommen.
Der Gefertigte bringt dies dem Herrn Minister
zur Kenntnis und erlaubt sich die Anfrage, ob er geneigt ist einer
derartigen Behandlung der Rekruten entgegenzuwirken?
Prag, den
22. März 1928.
Die Ortsgruppe des Èechoslovakischen Roten Kreuzes in Zuckmantel
bei Teplitz-Schönau versendet ein Werbeschreiben in èechischer
Sprache folgenden Inhaltes:
Im Jänner des Jahres 1928.
Euer Wohlgeboren!
Kenne Sie unser Gebiet, das von den offenen
Wunden der Kohlengruben klafft, voller Rauch und Gase, die die
Lungen und die Gesundheit unserer kleinen Kinder am Fue des Erzgebirges
vergiften?
Kenne Sie die Kinder unserer Grenzer, Bergleute,
Glasarbeiter, Beamten und Lehrer, diese armen Kinder mit kränklichen
Gesichtern und eingefallenen Augen?
Kennen Sie die Statistik der Tuberkulose, der
Unterernährung und der Zahnkrankheiten in unserem Industriegebiete?
Kennen Sie unsere Armut und wirtschaftliche
Abhängigkeit?
Um wieviel glücklicher gegenüber
unseren Kindern sind ihre Mitschüler deutscher Volkszugehörigkeit
mit ihren Institutionen von reichen Fonden und glänzend ausgestatteten
sozialen Fürsorgen!
Um wieviel glücklicher gegenüber
unseren Kindern sind ihre Mitschüler im Inneren Böhmens,
die in gesunden Gebieten wohnen und die eine viel gröere
Möglichkeit haben, der Freigebigkeit und der wohltätigen
sozialen Fürsorge des èechischen Herzens dort bei
Euch teilhaftig zu sein!
Verübeln Sie uns nicht, da wir Sie an
diese Erscheinungen und Umstände erinnern!
Verübeln Sie uns nicht, da wir
uns erlauben, Sie flehentlich zu bitten, uns mit einem noch so
kleinen Geschenke zu helfen, das èechische Kind am Fu
des Erzgebirges in sozialer, gesundheitlicher Hinsicht zu retten!
Wir werden Ihnen dafür dankbar sein und
niemals Ihre Güte und Huld vergessen!
Für den Verein des Èechoslovakischen Roten
Kreuzes in Zuckmantel:
Schulleiter Rudolf Kirchner, Vorsitzender.
Lehrer Josef Maudr, Schriftführer,
Polizeiwachtmeister B. Mrázek, Kassier.
Die Gefertigten fragen an, ob der Herr
Minister für soziale Fürsorge derartige Briefe des Èechoslovakischen
Roten Kreuzes mit dessen angeblicher objektiven
Stellung vereinbarlich findet?
Prag, am 21.
März 1928.