Die sehr großen Rückstände,
welche den Staat und die Selbstverwaltungsverbände schändigen,
haben in Verbindung mit der Deputationsaktion eine erhöhte
Tätigkeit der Steuerbehörden hervorgerufen.
Zur Frage 1 und 2. Auch beim Steueramte in
Kratzau und in Reichenberg wurde zu einer rascheren Eintreibung
der Steuerrückstände geschritten, dei bei der Mehrzahl
der Steuerträger eine bedeutende Höhe erreicht heben.
Das Vorgehen der angeführten Steuerämter war hiebei
vollständig richtig bei der Eintreibung wurden alle maßgebenden
Umstände der einzelnen Fälle in Rücksicht gezogen.
Nach Mitteilung des Steueramtes in Kratzau sind zwar Fälle
vorgekommen, daß Steuerträger gemahnt worden sind,
welche bereits eine Verständigung von der Abschreibung hatten
und es wurde daher die Steuer eingetrieben, obwohl dies bereits
nicht mehr haute geschehen sollen; diese Unrichtigkeiten sind
jedoch mit Grund dadurch entschuldbar, daß die Steuerverwaltung
im Drange der anderen Deputationsarbeit das Steueramt nicht rechtzeitig
von der Abschreibung verständigen konnte. In solchen Fälle
hat das Steueramt durch Anfrage bei der Steuerverwaltung die Abgelegenheit
stets ausgeglichen.
Der Vorwurf, daß die Steuerämter
bei der Steuereintreibung schablonenhaft vorgegangen wären,
kann aus diesen vereinzelten und entschuldbaren Fällen nicht
allgemein angeleitet werden. In Hinkunft werden sich solche Fälle
gewiß nicht mehr zeigen, da bei den Steuerverwaltungen bereits
eine wesentliche Entspannung eingetreten ist.
In jenen Fällen, wo in der Befürchtung,
daß die Steuerforderung andernfalls uneinbringlich werden
könnte zu der hypothekarischen Sicherstellung derselben geschritten
werden mußte, geschah dies durch Anmerkung des Pfandrechtes
in den Grundbüchern, woraus den Steuerträgern keinerlei
Kosten entstehen.
Zur Frage 3. Zur Erleichterung der Schwierigkeiten,
welche den Steuerträgern durch die Vorschreibung der Steuer
für mehrere Jahre auf einmal entstanden sind, habe ich bereits
mit einem zu Beginn des Jahres 1926 herausgegebenen allgemeinen
Erlasse verscheidene Erleichterungen, sowohl hinsichtlich der
Fälligkeit der auf einmal herausgegebenen Vorschreibungen,
als auch hinsichtlich der Bezahlung der Steuer in Raten bewilligt,
wo die Partei darum ein begründetes mündliches oder
schriftliches Ansuchen einbringt. Namentlich bei Landwirten haben
die Steuerämter, sofern jene mit ihren Einkommen ausschließlich
oder vorwiegend auf den Ernteertrag angewiesen sind, die direkten
Steuern, welche sie für das laufende Jahr schulden, erst
im IV. Quartal einzumahnen und einzutreiben. Auf diese Vorschrift
mache ich bei dieser Gelegenheit im Wege der Finanzlandesdirektion
in Prag die Steuerämter in Kratzau und Reichenberg neuerlich
aufmerksam. Die für ältere Jahre schuldigen Steuerrückstände
sind die Steuerämter allerdings einzutreiben berechtigt und
verpflichtet, wenn diese und zwar auch innerhalb dar bewilligten
Raten nicht freiwilligt entrichtet werden.
Zur Frage 4. Die Überzehlungen von der
Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe sind bereits
zum größeren Teile rückerstattet oder auf schuldige
Steuern umgebucht und in jenen Fällen, wo dies bisher nicht
gescheben ist, wird auf diese Überzahlung bei den Mahnungen
Rücksicht genommen.
Zur Frage 5. Die Verpflichtung der Steuerämter
den Parteien die gewünschten Informationen über den
Stand ihrer Steuerkonti zu geben und ihnen auf ihr Verlangen Steuerbüchel
auszufolgen, resp. in denselben die im Laufe der Zeit eingetretenen
Änderungen ersichtlich zu machen, wurde diesen Ämtern
vom Finanzministerium bereits mehreremale im Wege der Finanzlandesämter
in Errinnerung gebracht. Die Interpellation führt keine konkreten
Fälle an, in denen sich die Steuerämter im Reichenberger
Bezirke gegen diese Verpflichtung vergangen hätten. Diese
Ämter teilen im Gegenteil mit, daß sie den Steuerträgern
stets bereitwilligst, die notwendigen Erläuterungen geben
und die Steuerbüchel über Verlangen ausfüllen.
Der Inhalt der Interpellation betrifft die
Durchführung der Bodenreform, also die Tätigkeit des
Staatlichen Bodenamtes und nicht die der Ministerien für
soziale Fürsorge und für Landwirtschaft.
Das Zuteilingsgesetz räumt im ä 1
den Kriegsinvaliden keinen Vorrangsanspruch auf eine Zuteilung
ein, in der Praxis jedoch gehen sie, falls sie gleich qualifiziert
sind, den übrigen Bewerbern vor.
Durch die Regierungsverordnung vom 6. April
1922 Nr. 117, wurde diese Praxis des Staatlichen Bodenamtes durch
besondere Vorschriften geregelt. Aber auch durch diese Vorschriften
hat der Grundsatz, daß ein qualifizierter Bewerber einem
nicht qualifizierten vorgeht, keine Änderung erfehren, es
wäre denn, daß es sich um eine Ausnahme von dieser
Regel nach § 3, Z. 3, des Zuteilungsgesetzes handeln würde.
Sonst ist stets dem qualifizierten Bewerber der Vorzug vor dem
nichtqualifizierten einzuräumen.
Zu den in der Interpellation angeführten
einzelnen Fällen teilt die Regierung folgendes mit:
1. Josef Harasin. Maurer in Groß - Hoschütz
hat nicht um Zuteilung von Boden zum Betriebe der Landwirtschaft
angesucht, den er als Invalide sicher erhalten hätte, sondern
hat bloß um die Zuteilung eines Bauplatzes für seinen
Sohn angesucht. Ein Bauplatz wurde ihm derzeit nicht zugeteilt
und die Bauplätze der Gemeinde gegeben, damit sie dieselben
zu landwirtschaftlichen Zwecken den kleinem Bewerbern mit der
Bedingung verpachte, daß, sobalt sich ein ernster Bewerber
um eine Baustelle zeigt, ihm diese von der Gemeinde sofort zugeteilt
werden wird. Wenn Josef Harasin tatsächlich bauen wird, möge
er um den betreffenden Bauplatz die Gemeinde angehen.
2. Ludvig Kůra, dem Berufe nach
Maureraufseher in Groß - Hoschütz,
hat in seiner Anmeldung um eine Zuteilung nicht angegeben, daß
er Kriegsinvalide sei. Er hat 1.50 ha eigenen und 0.12 ha gepachteten
Bodens. Es wurden ihm 0.25 ha Feld und 0.25 ha Wiesen zugeteilt.
Der Troppauer Zuteilungskommissär hat ihn nicht mit der Bemerkung
abgefertigt "Nach Berlin zu Wilhelm".
3. Benedikt Willaschak, Maurer in Groß
- Hoschütz Nr. 3, hat ein eigenes Häuschen und 0.25
ha Boden und hat weder lebendes noch totes Invertar. Gepachtet
hat er keinem Boden und wurde daher bei der Auswahl der Bewerber
als nicht qualifiziert im Sinne des Zuteilingsgesetzes befunden.
4. Josef Kostelecký
(nicht Kostilni) hat ebenfalls weder lebendes noch totes Invertar
und er hat als nichtqualifizierter keine Zuteilung erhalten. Er
hatte 0.12 ha in Pacht.
5. Theresie Rohowski hat ein Häuschen
und 1.75 ha eigenen Bodens. Vom Großgrundbesitz hatte sie
0.25 ha in Pacht, die ihr auch im Zuteilungsverfahren zugeteilt
worden sind.
Nach dem obgeschilderten Stande der Dinge hat
die Regierung keine Grund zu irgendeiner Verfügung.
Selbstmorde und Selbstmordversuche sind in
der Garnison Troppau keine sich oft wiederholende Erscheinung.
Ebenso ist deren Ursache nicht die strenge Handhabung der Dienstordnung.
Im ganzen wurden während des Jahres zwei Selbstmorde und
zwei Selbstmordeversuche in der Garnison verübt. Im ersten
Selbstmordfalle wurde konstatierf, daß der Zugsführer
des 34. Inf. Reg. JJ. sich aus Angst vor der Strafe wegen nachgewiesener
homosexueller Beziehungen zu den Rekruten erschossen hat. Der
Soldat J. K. desselben Regimentes hat sich deshalb erschossen,
weil er dreimal wegen Trunkverhaftet, wegen Exzesses neuerlich
in Untersuchung gezugen werden sollte.
Der Soldat des Inf. Reg. 15 A. B. verübte
einen Selbstmordversuch deshalb, weil er nach Beendigung des Militärdienstes
eine Strafe von zwei Monaten hätte abbüssen sollen,
zu der er wegen Diebstahl verurteilt worden war, und weil er nach
seiner bedingten Verurteilung noch dreimal disziplinär gestraft
worden war (vorher hatte er bereits zwei Selbstmordversuche begangen).
Ebenso war sie Ursache des Selbstmordversuches
des Gefreiter des Inf. Reg. 15 Josef Muík
nach seiner eigenen Aussage seine mehrfache Disziplinarbestrafung.
Muík war nämlich für
seine Handlungen dreimal disziplinär bestraft worden, obwohl
gegen ihn mit weit strengeren Strafen hätte vorgegangen werden
können. Ebenso sollte im vierten Falle Muik
gerichtlich verfolgt werden. Der Kommandant der Rotte hat über
ihn jedoch bloß die Strafe eines 25tägigen Arrestes
nach dem Dienste mit Ausschließung vom nächsten ordentlichen
Urlaub verhängt. Die Strafe war im Hinblicke auf die Tat,
welche Muík begangen hatte,
sehr milde. Muík hat jedoch,
von Gewissensbissen getrieben, einen Selbsrmordversuch verübt.
Sein Selbstmordversuch war, wie Muík
selbst zugab, nicht demonstrativ gegen seinen Vorgesetzten gerichtet,
im Gegenteil hat nach der protokollarischen Einvernahme Muík
seine Tat namentlich deshalb sehr bedauert, weil er durch seine
unúberlegte Handlung seinem Vorgesetzen und hauptsächlich
seinem Kommandanten Unannehmlichkeiten verursacht hat.
Muík befindet sich laut Mitteilung
des Krankenhauses am Laben und außerhalb jeder Gefahr.
Das Bestreben des
Ministeriums des Innern gehl dahin, daß Deutsche Übersetzung
der Sammlung den Gesetzte und Verordnungen, soweit dies allerdings
möglich ist, gleichzwitig mit dem authentischen Texte erscheine.
Wo dies aus irgendwelchen Gründen nicht erreicht werden kann,
wird dahin gewirkt, daß mit Ausnützung aller technischen
Mittel der Zeitintervall zwischen der Herausgabe beider Texte
auf das geringste Ausmaß herabgedrückt werde.
Auf die gleichzeitige Herausgabe dar deutschen
Übersetzung wird hauptsächlich bei besonders wichtigen
Normen Gewicht gelegt, und es könnte auf eine Reihe von Fällen
hingewiesen werden, wo die deutsche Übersetzung tatsächlich
am ein und demselben Tage herausgegeben und expediert wurde, an
dem der authentische Text herausgegeben und expedirert worden
ist (z. B. das Gesetz Nr. 205 v. J. 1925, betreffend die Abänderung
der Wahlordnung für das Abgeordnetenhaus, das Gesetz Nr.
206 v. J. 1925, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen
des Gesetzes über die Zusammensetzung und den Wirkungskreis
des Senates u. v. a.).
Ein gewisser Zeitintervall kann allerdings
beim besten Willen in jenen Fällen nicht vermieden werden,
wo die Publizierung des authentischen Textes in der Sammlung aus
irgendwelchen Gründen unverzüglich oder unerwartet vorgenommen
werden mußte, so daß es nicht möglich war, die
deutsche Übersetzung in voraus vorzubereiten und die technischen
Arbeiten mit dessen Herausgabe in voraus vorzunehmen namentlich
bei der kumulativen Publikation einer ganzen Reihe umfangreicher
Normen in der Sammlung (wie z. B. am Schlusse des Jahres 1926,
wo während der letzten 8 Wochentage des Dezember die Sammlung
um ganze 344 Seiten (!) angewachsen ist), oder wenn - wie bei
manchen zwischenstaatlichen Verträgen - danach getrachtet
werden muß, daß die deutsche Übersetzung in der
Sammlung nach Möglichkeit mit dem deutsche Texte in dem österreichischen
bzw. reichsdeutschen Gesetzblatte übereinstimme.
Im übrigen vermochten auch einem gewissen
Zeitintervall zwischen beiden Texten auch jene Gesetzblätter
nicht auszuweichen, welche neben dem authentischen Texte
auch in Übersetzungen der sprachlichen Minderheiten herausgegeben
worden sind. So pflegte z. B. im ehemaligen österr. Reichsgesetzblatte
die Spannung zwischen dem authentischen deutschen Texte und dessen
čechischer übersetzung stets weit
größer zu sein, als dies bei uns der Fall ist.
Aber auch für ganz außerordentliche
Fälle sorgt das Ministerium des Innern dafür, daß
die Herausgabe der Übersetzung stets mit größter
Beschleunigung in normale Geleise komme und unterlässt keine
Gelegenheit und kein Mittel, daß der Intervall, wo einem
solchen nicht ausgewichen werden kann, ständig verringert
werde.
Bei den Feierlichkeiten zu Ehren Palackýs,
die am 25. und 26. Mai 1926 stattfanden, wurde der Rathausturm
in Olmütz mit einer Lichtaufschrift, welche den Wahlspruch
"Svoji k svému"
enthielt, versehen. Diese öffentliche Erinnerung an den Wahlspruch
Franz Palacký sollte eine Verherrlichung seines Andenkens
und seiner Verdienste um die Nation sein, und der Stadtrat in
Olmütz beabsichtigte damit nicht, zu einem wirtschaftlichen
Boykott der deutschen Bevölkerung aufzufordern und hat diese
Erinnerung ohne Beziehung auf konkrete Fälle nicht als anstössig
angesehen.
Die Behauptung der Interpellation, dass die
Reklameausstelung in Olmütz durch den Klub der selbständigen
Kaufleute und Gewerbetreibenden veranstaltet worden sei, entspricht
nicht den Tatsachen. Die Reklameausstellungsmesse in den Tagen
vom 12. bis 20. Juni 1926 hat die Genossenschaft für die
Errichtung eines Sokolgebäudes in Olmütz veranstaltet,
welche Eigentümerin des Gartens ist, in dem Reklameausstellung
stattfand. Auf der Reklamemesse befanden sich nirgend Aufforderungen
oder Plakate in welchen der Boykott gegen die deutschen Kaufleute
verkündigt worden wäre.
Die Genossenschaft für den Bau eines Sokolgebäudes
hat in Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ausstellung
im Jubiläumsjahre Palackýs stattfand, in dem Garten
seine Büste aufgestellt, unter der sie auf einem weissen
Karton in roten Buchstaben den Wahlspruch "Svoji
k svému" anbrachte. Auch
in diesem Vorgehen wurde nichts Antstössiges erblickt.
Der Artikel "Olomoucká
radnice a heslo Palackého",
der in der periodischen Zeitschrift "Československý
deník" in der Nr. 124 vom 29. Mai
1926 veröffentlicht worden ist, wurde von der Staatsanwaltschaft
nicht beschlagnahmt, weil hier der Tatbestand einer strafbaren
Handlung nach § 14, Z. 2 oder 4 des Gesetzes
zum Schutze der Republik nicht gegeben war, denn darin wird zu
einem wirtschaftlichen Boykott gegen Bewohner unseres Staates
nicht aufgereizt.
Dass Olmütz während der Zeit Palacký-Felerlichkeiten
mit Aufrufen überschwemmt worden wäre, die zu einem
Boykott gegen die Deutschen auffordern, wurde durch die gepflogenen
Erhebungen nicht erwiesen.
Es liegt daher kein Grund vor, die in der Interpellation
verlangten Massnahmen zu treffen.
A csehszlovák-román államhatár a szövetséges
és t´srsult államok. Románia és
Csehszlovákia megbizottjainak hozzjárulásával
a határnegállapító bizottság
által állapíttatott meg. Az uj államhatár
által létrehozott jogi állapot nemcsak a
csehszlovák jogrendre, hanem a nemzetközileg érvényes
rendelkezésekre is támaszkodik. Világos az,
hogy az állam azon esetleges kérért, amely
az érdekelteket az államhatár magállapításából
kifolyólag érhette, nem felel, minthogy itt állambeljogi
szempontból közjogi közigazgatási intézkedés
forog szóban.
A pénzbeváltßast illetőleg fen kell
tartani az 1924. december 15.-én kelt válaszban
előadott indokokat, amely vßalasz csupán annyiban
szorul kiegészítésre, hogy Weisznak a kártérítés
vagy a pénz előnyösebb beváltása
iránt benyujtott kérvénye a pénzögyi
minisztériumnak 1926. június 8.-i 135813/25/IIA/4a
sz. határozatával véglegesen elutaséttetott.
Eme határozat ellen Weisz a legfelsőbb közigazgatási
hatóságnál ismét panasszal élt,
amely panasz ezideig még el nem intéztetett.
Weisznak személves látogatása alkalmából
az interpelláció állítása szerint
adott azon igéretröl, hogy t. i. gyáránák
készpénzkészletei 1 : 1 aránvában
fognak beváltanti a pénzügyi minisztérium
mitsem tud, de ilyen igéret adása ki is van závra.
A felülvizsgálati szakosztály biztosai, akikre
az interpellációban történik hivatkozás,
a pénzügyi minisztérium szolgálatában
már nincsenek.
Azonban, amint az már az előzö válaszban
is kijelentetett, eme bizottság jelentései az 1
: 1 arányában való beváltás
igéréséről mitsem tartalmaznak. Egyébként
az 1920. október 12.-i 576. gy.-sz. kormányrendelet
értelmében a beváltás felől
való döntes egyedül a pénzügyigazgatóságokat
illeti, úgy hogy a felülvizsgálati bizottság,
amely Podkarpatska Rusba egyedül a pénzintézetek
felülvizsgálata céljából küldetett
ki, ez ügyben valamiféle kötelező igéretet
nem is tehetett.
Ami ama kifogást illeti, hogy a lebélyegzetlen bankók
árfolyama a lebélyegzés idején 1 :
3.2 volt és hogy a lakósság eme bankóknak
4 : 1 arányában való elfogadására
jogtalanul kényszerittetett, megemlítendő,
hogy a bankók hivatalos árfolyama mindenkor azon
árfolyamhoz alkalmazkodott, amelyet Podkarpatska Rus gazdasági
élete maga alakitott ki.
Végül hangsúlyozandó az, hogy a pénzbeváltásnál
egyedül az 576/20. gy.-sz. kormányrendelet törvényes
rendelkezései minden más indok kizárásávál
lehettek irányadók.
Adott esetben azonban, amint az már a fentidézett
válaszban is jeleztetett, bizonyos az, hogy a pénzügyi
hatóságok Weisz és az általa képviseltgyár
pénzének beváltásánál
a legnagyobb jóindulattal jártak el, sőt
hogy Weisznak aligha engedélyeztetett volna oly előnyös
beváltás, amelyben része volt, ha a közegek
a törvény teljes szigorával jártak volna
el.
Ez okból tehák további előny nem engedélyezhetö.
Weisznak az úvegtertályok vámmentes behozatala
iránt benyujtott kérvénye a pénzögyi
minisztériumnak 1925. április 14.-i 36822/25 határozatával
elutasíttatott s a legfelsöbb közigazgatási
biróság a félnek ezen határoazt ellen
benyujtott panaszát, mint indokolatlant, 1926. május
1.-én kelt 9471, sz. határozatával visszautasította.
Ezzel az ügy a törvény rendes utján elintéztetett.
Amennyiben Weisz területen, tehát a vámkülföldön
fekvö Ferensvölgyi üverggyárból eredő
övegtartályok s egyéb üvegáruknak
belföldi vámterületre leendő behozatalát
kieszközölni tőrekszik e tekintetben a kérveny
kedvezö elintézésére a fenálló
törvények és rendeletekben támpont nincsen,
minhogy a vámtarifáról szóló
törvény II. cikke értelmében nevezett
áru bevitele a vámtarifában megállapított
vám alá esik. A Romámiával kőtőtt
kereskedelmi egyezmány (402/1921. gy.-sz.) C) melléklete,
amelyre a fél hivatkozik, a határfofgalmat rendezi
ugyan, azonban semmiféle oly rendelkezést nem tartalmaz,
amely a félnek a román vámkülföldi
üveggyárból származó üvegáruknak
s csehszlovák vámterületre leendő vámmentes
behozatalára nyujtana jogigényt.
Am 18. October 1926 hat die Gemeinde Mähr.-
Trübau als Eigentlümerin der kinematographischen Lizenz
der politischen Bezirkverwaltung in Mähr.- Trübau angezeigt,
dass sie die Absicht habe, am 20. und 21. October 1926 in ihrem
Biographen den Film "Das zweite
Bundesturnfest des deutschen Turnbundes 1919 in Wien"
vorzuführen, dessen Zensurkarte vorschriftsmässig zur
Vidierung vorgelegt wurde.
Da nach dieser Zensurkarte dieser Film zur
Vorführung bloss mit deutschen Titeln, die ein Bestandteil
der Zensurbewilligung sind, bewilligt worden war, wogegen die
Gemeinde Mähr.- Trübau auf Grund der ihr erteilen kinematographischen
Lizenz verpflichtet ist, alle Filme in ihrem Biographen mit einer
textlichen Begleitung auch in der Staatssprache vorzuführen,
hat die politische Bezirksverwaltung in Mähr.- Trübau
die Vidierung der erwähnten verweigert und die Vorführung
des Films aus dem Grunde verboten, dass der Film die textliche
Begleitung bloss in deutscher Sprache enthalte, was den Bedingungen
der kinematographischen Lizenz widersprechen würde. Daraufhin
hat die Stadt in einer neuen Eingabe der politischen Bezirksverwaltung
angezeigt, dass sie den genannten Film ohne Titel vorführen
würde, was auch von der politischen Bezirksverwaltung der
Gemeunde ausnahmsweise bewilligt wurde. Die Behauptung in der
Interpellation, dass die politische Bezirkdverwaltung in Mähr.-
Trübau zuerst verlangt habe, dass die Filmaufschriften zweisprachig
seien, ind dass, als dem entsprochen wurde, sie den Film vollständig
verboten habe, entspricht nicht den Tatsachen.
In dem dargestellten Vorgehen der politischen
Bezirksverwaltung in Mähr.- Trübau kann ich nicht eine
Überschreitung der behördlichen Berechtigung und auch
keine Ursache, den Beamten der politischen Bezirksverwaltung in
Mähr.- Trübau zu bestrafen oder in dieser Angelegenheit
irgendeine andere Verfügung zu treffen.