Překlad ad 944/X.

Antwort des Finanzministers auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen betreffend das Vorgehen der Steuerbehörden im Steuerbezirke Reichenberg (Druck 604/XVI).

Die sehr großen Rückstände, welche den Staat und die Selbstverwaltungsverbände schändigen, haben in Verbindung mit der Deputationsaktion eine erhöhte Tätigkeit der Steuerbehörden hervorgerufen.

Zur Frage 1 und 2. Auch beim Steueramte in Kratzau und in Reichenberg wurde zu einer rascheren Eintreibung der Steuerrückstände geschritten, dei bei der Mehrzahl der Steuerträger eine bedeutende Höhe erreicht heben. Das Vorgehen der angeführten Steuerämter war hiebei vollständig richtig bei der Eintreibung wurden alle maßgebenden Umstände der einzelnen Fälle in Rücksicht gezogen. Nach Mitteilung des Steueramtes in Kratzau sind zwar Fälle vorgekommen, daß Steuerträger gemahnt worden sind, welche bereits eine Verständigung von der Abschreibung hatten und es wurde daher die Steuer eingetrieben, obwohl dies bereits nicht mehr haute geschehen sollen; diese Unrichtigkeiten sind jedoch mit Grund dadurch entschuldbar, daß die Steuerverwaltung im Drange der anderen Deputationsarbeit das Steueramt nicht rechtzeitig von der Abschreibung verständigen konnte. In solchen Fälle hat das Steueramt durch Anfrage bei der Steuerverwaltung die Abgelegenheit stets ausgeglichen.

Der Vorwurf, daß die Steuerämter bei der Steuereintreibung schablonenhaft vorgegangen wären, kann aus diesen vereinzelten und entschuldbaren Fällen nicht allgemein angeleitet werden. In Hinkunft werden sich solche Fälle gewiß nicht mehr zeigen, da bei den Steuerverwaltungen bereits eine wesentliche Entspannung eingetreten ist.

In jenen Fällen, wo in der Befürchtung, daß die Steuerforderung andernfalls uneinbringlich werden könnte zu der hypothekarischen Sicherstellung derselben geschritten werden mußte, geschah dies durch Anmerkung des Pfandrechtes in den Grundbüchern, woraus den Steuerträgern keinerlei Kosten entstehen.

Zur Frage 3. Zur Erleichterung der Schwierigkeiten, welche den Steuerträgern durch die Vorschreibung der Steuer für mehrere Jahre auf einmal entstanden sind, habe ich bereits mit einem zu Beginn des Jahres 1926 herausgegebenen allgemeinen Erlasse verscheidene Erleichterungen, sowohl hinsichtlich der Fälligkeit der auf einmal herausgegebenen Vorschreibungen, als auch hinsichtlich der Bezahlung der Steuer in Raten bewilligt, wo die Partei darum ein begründetes mündliches oder schriftliches Ansuchen einbringt. Namentlich bei Landwirten haben die Steuerämter, sofern jene mit ihren Einkommen ausschließlich oder vorwiegend auf den Ernteertrag angewiesen sind, die direkten Steuern, welche sie für das laufende Jahr schulden, erst im IV. Quartal einzumahnen und einzutreiben. Auf diese Vorschrift mache ich bei dieser Gelegenheit im Wege der Finanzlandesdirektion in Prag die Steuerämter in Kratzau und Reichenberg neuerlich aufmerksam. Die für ältere Jahre schuldigen Steuerrückstände sind die Steuerämter allerdings einzutreiben berechtigt und verpflichtet, wenn diese und zwar auch innerhalb dar bewilligten Raten nicht freiwilligt entrichtet werden.

Zur Frage 4. Die Überzehlungen von der Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe sind bereits zum größeren Teile rückerstattet oder auf schuldige Steuern umgebucht und in jenen Fällen, wo dies bisher nicht gescheben ist, wird auf diese Überzahlung bei den Mahnungen Rücksicht genommen.

Zur Frage 5. Die Verpflichtung der Steuerämter den Parteien die gewünschten Informationen über den Stand ihrer Steuerkonti zu geben und ihnen auf ihr Verlangen Steuerbüchel auszufolgen, resp. in denselben die im Laufe der Zeit eingetretenen Änderungen ersichtlich zu machen, wurde diesen Ämtern vom Finanzministerium bereits mehreremale im Wege der Finanzlandesämter in Errinnerung gebracht. Die Interpellation führt keine konkreten Fälle an, in denen sich die Steuerämter im Reichenberger Bezirke gegen diese Verpflichtung vergangen hätten. Diese Ämter teilen im Gegenteil mit, daß sie den Steuerträgern stets bereitwilligst, die notwendigen Erläuterungen geben und die Steuerbüchel über Verlangen ausfüllen.

Prag, am 22. Februar 1927.

Der Finanzminister:

Dr. Engliš m. p.

Překlad ad 944/XI.

Antwort der Regierung auf die Interpellation des Abgeordneten F. Matzner und Genossen in Angelegenheit der Benachteiligung von Kriegsbeschädigten des Hultschiner Ländchens bei der Bodenzuteilung (Druck 538/XV).

Der Inhalt der Interpellation betrifft die Durchführung der Bodenreform, also die Tätigkeit des Staatlichen Bodenamtes und nicht die der Ministerien für soziale Fürsorge und für Landwirtschaft.

Das Zuteilingsgesetz räumt im ä 1 den Kriegsinvaliden keinen Vorrangsanspruch auf eine Zuteilung ein, in der Praxis jedoch gehen sie, falls sie gleich qualifiziert sind, den übrigen Bewerbern vor.

Durch die Regierungsverordnung vom 6. April 1922 Nr. 117, wurde diese Praxis des Staatlichen Bodenamtes durch besondere Vorschriften geregelt. Aber auch durch diese Vorschriften hat der Grundsatz, daß ein qualifizierter Bewerber einem nicht qualifizierten vorgeht, keine Änderung erfehren, es wäre denn, daß es sich um eine Ausnahme von dieser Regel nach § 3, Z. 3, des Zuteilungsgesetzes handeln würde. Sonst ist stets dem qualifizierten Bewerber der Vorzug vor dem nichtqualifizierten einzuräumen.

Zu den in der Interpellation angeführten einzelnen Fällen teilt die Regierung folgendes mit:

1. Josef Harasin. Maurer in Groß - Hoschütz hat nicht um Zuteilung von Boden zum Betriebe der Landwirtschaft angesucht, den er als Invalide sicher erhalten hätte, sondern hat bloß um die Zuteilung eines Bauplatzes für seinen Sohn angesucht. Ein Bauplatz wurde ihm derzeit nicht zugeteilt und die Bauplätze der Gemeinde gegeben, damit sie dieselben zu landwirtschaftlichen Zwecken den kleinem Bewerbern mit der Bedingung verpachte, daß, sobalt sich ein ernster Bewerber um eine Baustelle zeigt, ihm diese von der Gemeinde sofort zugeteilt werden wird. Wenn Josef Harasin tatsächlich bauen wird, möge er um den betreffenden Bauplatz die Gemeinde angehen.

2. Ludvig Kůra, dem Berufe nach Maureraufseher in Groß - Hoschütz, hat in seiner Anmeldung um eine Zuteilung nicht angegeben, daß er Kriegsinvalide sei. Er hat 1.50 ha eigenen und 0.12 ha gepachteten Bodens. Es wurden ihm 0.25 ha Feld und 0.25 ha Wiesen zugeteilt. Der Troppauer Zuteilungskommissär hat ihn nicht mit der Bemerkung abgefertigt "Nach Berlin zu Wilhelm".

3. Benedikt Willaschak, Maurer in Groß - Hoschütz Nr. 3, hat ein eigenes Häuschen und 0.25 ha Boden und hat weder lebendes noch totes Invertar. Gepachtet hat er keinem Boden und wurde daher bei der Auswahl der Bewerber als nicht qualifiziert im Sinne des Zuteilingsgesetzes befunden.

4. Josef Kostelecký (nicht Kostilni) hat ebenfalls weder lebendes noch totes Invertar und er hat als nichtqualifizierter keine Zuteilung erhalten. Er hatte 0.12 ha in Pacht.

5. Theresie Rohowski hat ein Häuschen und 1.75 ha eigenen Bodens. Vom Großgrundbesitz hatte sie 0.25 ha in Pacht, die ihr auch im Zuteilungsverfahren zugeteilt worden sind.

Nach dem obgeschilderten Stande der Dinge hat die Regierung keine Grund zu irgendeiner Verfügung.

Prag, am 14. März 1927.

Der Vorsitzende der Regierung:

Švehla m. p.

Překlad ad 944/ XII.

Antwort des Ministers für nationale Verteidigung auf die Interpellation der Abgeordneten Heeger, Kaufmann und Genossen betreffend die Soldatenselbstmorde in Troppau (Druck 663/XI).

Selbstmorde und Selbstmordversuche sind in der Garnison Troppau keine sich oft wiederholende Erscheinung. Ebenso ist deren Ursache nicht die strenge Handhabung der Dienstordnung. Im ganzen wurden während des Jahres zwei Selbstmorde und zwei Selbstmordeversuche in der Garnison verübt. Im ersten Selbstmordfalle wurde konstatierf, daß der Zugsführer des 34. Inf. Reg. JJ. sich aus Angst vor der Strafe wegen nachgewiesener homosexueller Beziehungen zu den Rekruten erschossen hat. Der Soldat J. K. desselben Regimentes hat sich deshalb erschossen, weil er dreimal wegen Trunkverhaftet, wegen Exzesses neuerlich in Untersuchung gezugen werden sollte.

Der Soldat des Inf. Reg. 15 A. B. verübte einen Selbstmordversuch deshalb, weil er nach Beendigung des Militärdienstes eine Strafe von zwei Monaten hätte abbüssen sollen, zu der er wegen Diebstahl verurteilt worden war, und weil er nach seiner bedingten Verurteilung noch dreimal disziplinär gestraft worden war (vorher hatte er bereits zwei Selbstmordversuche begangen).

Ebenso war sie Ursache des Selbstmordversuches des Gefreiter des Inf. Reg. 15 Josef Mužík nach seiner eigenen Aussage seine mehrfache Disziplinarbestrafung. Mužík war nämlich für seine Handlungen dreimal disziplinär bestraft worden, obwohl gegen ihn mit weit strengeren Strafen hätte vorgegangen werden können. Ebenso sollte im vierten Falle Mužik gerichtlich verfolgt werden. Der Kommandant der Rotte hat über ihn jedoch bloß die Strafe eines 25tägigen Arrestes nach dem Dienste mit Ausschließung vom nächsten ordentlichen Urlaub verhängt. Die Strafe war im Hinblicke auf die Tat, welche Mužík begangen hatte, sehr milde. Mužík hat jedoch, von Gewissensbissen getrieben, einen Selbsrmordversuch verübt.

Sein Selbstmordversuch war, wie Mužík selbst zugab, nicht demonstrativ gegen seinen Vorgesetzten gerichtet, im Gegenteil hat nach der protokollarischen Einvernahme Mužík seine Tat namentlich deshalb sehr bedauert, weil er durch seine unúberlegte Handlung seinem Vorgesetzen und hauptsächlich seinem Kommandanten Unannehmlichkeiten verursacht hat.

Mužík befindet sich laut Mitteilung des Krankenhauses am Laben und außerhalb jeder Gefahr.

Prag, am 25. Februar 1927.

Der Minister für nationalke Verteidigung:

Udržal m. p.

Překlad ad 944/XIII.

Antwort des Ministers des Innern auf die Interpellation des Abgeordneten H. Krebs und Genossen betreffend die rechzeitige Ausgabe der deutschen Übersetzungen der Sammlung der Gesetze und Verordnungen (Druck 476/XIV).

Das Bestreben des Ministeriums des Innern gehl dahin, daß Deutsche Übersetzung der Sammlung den Gesetzte und Verordnungen, soweit dies allerdings möglich ist, gleichzwitig mit dem authentischen Texte erscheine. Wo dies aus irgendwelchen Gründen nicht erreicht werden kann, wird dahin gewirkt, daß mit Ausnützung aller technischen Mittel der Zeitintervall zwischen der Herausgabe beider Texte auf das geringste Ausmaß herabgedrückt werde.

Auf die gleichzeitige Herausgabe dar deutschen Übersetzung wird hauptsächlich bei besonders wichtigen Normen Gewicht gelegt, und es könnte auf eine Reihe von Fällen hingewiesen werden, wo die deutsche Übersetzung tatsächlich am ein und demselben Tage herausgegeben und expediert wurde, an dem der authentische Text herausgegeben und expedirert worden ist (z. B. das Gesetz Nr. 205 v. J. 1925, betreffend die Abänderung der Wahlordnung für das Abgeordnetenhaus, das Gesetz Nr. 206 v. J. 1925, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über die Zusammensetzung und den Wirkungskreis des Senates u. v. a.).

Ein gewisser Zeitintervall kann allerdings beim besten Willen in jenen Fällen nicht vermieden werden, wo die Publizierung des authentischen Textes in der Sammlung aus irgendwelchen Gründen unverzüglich oder unerwartet vorgenommen werden mußte, so daß es nicht möglich war, die deutsche Übersetzung in voraus vorzubereiten und die technischen Arbeiten mit dessen Herausgabe in voraus vorzunehmen namentlich bei der kumulativen Publikation einer ganzen Reihe umfangreicher Normen in der Sammlung (wie z. B. am Schlusse des Jahres 1926, wo während der letzten 8 Wochentage des Dezember die Sammlung um ganze 344 Seiten (!) angewachsen ist), oder wenn - wie bei manchen zwischenstaatlichen Verträgen - danach getrachtet werden muß, daß die deutsche Übersetzung in der Sammlung nach Möglichkeit mit dem deutsche Texte in dem österreichischen bzw. reichsdeutschen Gesetzblatte übereinstimme.

Im übrigen vermochten auch einem gewissen Zeitintervall zwischen beiden Texten auch jene Gesetzblätter nicht auszuweichen, welche neben dem authentischen Texte auch in Übersetzungen der sprachlichen Minderheiten herausgegeben worden sind. So pflegte z. B. im ehemaligen österr. Reichsgesetzblatte die Spannung zwischen dem authentischen deutschen Texte und dessen čechischer übersetzung stets weit größer zu sein, als dies bei uns der Fall ist.

Aber auch für ganz außerordentliche Fälle sorgt das Ministerium des Innern dafür, daß die Herausgabe der Übersetzung stets mit größter Beschleunigung in normale Geleise komme und unterlässt keine Gelegenheit und kein Mittel, daß der Intervall, wo einem solchen nicht ausgewichen werden kann, ständig verringert werde.

Prag, am 9. März 1927.

Der Minister des Innern:

Černý m. p.

Překlad ad 944/ XIV.

Antwort des Ministers des Innern auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Koberg und Genossen betreffend eine Boykottankündigung am Rathause zu Olmütz (Druck 538/XVI.).

Bei den Feierlichkeiten zu Ehren Palackýs, die am 25. und 26. Mai 1926 stattfanden, wurde der Rathausturm in Olmütz mit einer Lichtaufschrift, welche den Wahlspruch "Svoji k svému" enthielt, versehen. Diese öffentliche Erinnerung an den Wahlspruch Franz Palacký sollte eine Verherrlichung seines Andenkens und seiner Verdienste um die Nation sein, und der Stadtrat in Olmütz beabsichtigte damit nicht, zu einem wirtschaftlichen Boykott der deutschen Bevölkerung aufzufordern und hat diese Erinnerung ohne Beziehung auf konkrete Fälle nicht als anstössig angesehen.

Die Behauptung der Interpellation, dass die Reklameausstelung in Olmütz durch den Klub der selbständigen Kaufleute und Gewerbetreibenden veranstaltet worden sei, entspricht nicht den Tatsachen. Die Reklameausstellungsmesse in den Tagen vom 12. bis 20. Juni 1926 hat die Genossenschaft für die Errichtung eines Sokolgebäudes in Olmütz veranstaltet, welche Eigentümerin des Gartens ist, in dem Reklameausstellung stattfand. Auf der Reklamemesse befanden sich nirgend Aufforderungen oder Plakate in welchen der Boykott gegen die deutschen Kaufleute verkündigt worden wäre.

Die Genossenschaft für den Bau eines Sokolgebäudes hat in Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ausstellung im Jubiläumsjahre Palackýs stattfand, in dem Garten seine Büste aufgestellt, unter der sie auf einem weissen Karton in roten Buchstaben den Wahlspruch "Svoji k svému" anbrachte. Auch in diesem Vorgehen wurde nichts Antstössiges erblickt.

Der Artikel "Olomoucká radnice a heslo Palackého", der in der periodischen Zeitschrift "Československý deník" in der Nr. 124 vom 29. Mai 1926 veröffentlicht worden ist, wurde von der Staatsanwaltschaft nicht beschlagnahmt, weil hier der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach § 14, Z. 2 oder 4 des Gesetzes zum Schutze der Republik nicht gegeben war, denn darin wird zu einem wirtschaftlichen Boykott gegen Bewohner unseres Staates nicht aufgereizt.

Dass Olmütz während der Zeit Palacký-Felerlichkeiten mit Aufrufen überschwemmt worden wäre, die zu einem Boykott gegen die Deutschen auffordern, wurde durch die gepflogenen Erhebungen nicht erwiesen.

Es liegt daher kein Grund vor, die in der Interpellation verlangten Massnahmen zu treffen.

Prag, am 9. März 1927.

Der Minister des Innern:

Černý m. p.

Překlad ad 944/XV.

Válasz a külügyi minisztertől, a kereskedelmi és iparügyi minisztertől valamint a pémzügyi minisztertől Dr. Korláth képviselő és társai interpellációjára a Ferencvölgyi üveggyár tárgyában (575/I. ny.-sz.).

A csehszlovák-román államhatár a szövetséges és t´srsult államok. Románia és Csehszlovákia megbizottjainak hozzjárulásával a határnegállapító bizottság által állapíttatott meg. Az uj államhatár által létrehozott jogi állapot nemcsak a csehszlovák jogrendre, hanem a nemzetközileg érvényes rendelkezésekre is támaszkodik. Világos az, hogy az állam azon esetleges kérért, amely az érdekelteket az államhatár magállapításából kifolyólag érhette, nem felel, minthogy itt állambeljogi szempontból közjogi közigazgatási intézkedés forog szóban.

A pénzbeváltßast illetőleg fen kell tartani az 1924. december 15.-én kelt válaszban előadott indokokat, amely vßalasz csupán annyiban szorul kiegészítésre, hogy Weisznak a kártérítés vagy a pénz előnyösebb beváltása iránt benyujtott kérvénye a pénzögyi minisztériumnak 1926. június 8.-i 135813/25/IIA/4a sz. határozatával véglegesen elutaséttetott. Eme határozat ellen Weisz a legfelsőbb közigazgatási hatóságnál ismét panasszal élt, amely panasz ezideig még el nem intéztetett.

Weisznak személves látogatása alkalmából az interpelláció állítása szerint adott azon igéretröl, hogy t. i. gyáránák készpénzkészletei 1 : 1 aránvában fognak beváltanti a pénzügyi minisztérium mitsem tud, de ilyen igéret adása ki is van závra.

A felülvizsgálati szakosztály biztosai, akikre az interpellációban történik hivatkozás, a pénzügyi minisztérium szolgálatában már nincsenek.

Azonban, amint az már az előzö válaszban is kijelentetett, eme bizottság jelentései az 1 : 1 arányában való beváltás igéréséről mitsem tartalmaznak. Egyébként az 1920. október 12.-i 576. gy.-sz. kormányrendelet értelmében a beváltás felől való döntes egyedül a pénzügyigazgatóságokat illeti, úgy hogy a felülvizsgálati bizottság, amely Podkarpatska Rusba egyedül a pénzintézetek felülvizsgálata céljából küldetett ki, ez ügyben valamiféle kötelező igéretet nem is tehetett.

Ami ama kifogást illeti, hogy a lebélyegzetlen bankók árfolyama a lebélyegzés idején 1 : 3.2 volt és hogy a lakósság eme bankóknak 4 : 1 arányában való elfogadására jogtalanul kényszerittetett, megemlítendő, hogy a bankók hivatalos árfolyama mindenkor azon árfolyamhoz alkalmazkodott, amelyet Podkarpatska Rus gazdasági élete maga alakitott ki.

Végül hangsúlyozandó az, hogy a pénzbeváltásnál egyedül az 576/20. gy.-sz. kormányrendelet törvényes rendelkezései minden más indok kizárásávál lehettek irányadók.

Adott esetben azonban, amint az már a fentidézett válaszban is jeleztetett, bizonyos az, hogy a pénzügyi hatóságok Weisz és az általa képviseltgyár pénzének beváltásánál a legnagyobb jóindulattal jártak el, sőt hogy Weisznak aligha engedélyeztetett volna oly előnyös beváltás, amelyben része volt, ha a közegek a törvény teljes szigorával jártak volna el.

Ez okból tehák további előny nem engedélyezhetö.

Weisznak az úvegtertályok vámmentes behozatala iránt benyujtott kérvénye a pénzögyi minisztériumnak 1925. április 14.-i 36822/25 határozatával elutasíttatott s a legfelsöbb közigazgatási biróság a félnek ezen határoazt ellen benyujtott panaszát, mint indokolatlant, 1926. május 1.-én kelt 9471, sz. határozatával visszautasította. Ezzel az ügy a törvény rendes utján elintéztetett.

Amennyiben Weisz területen, tehát a vámkülföldön fekvö Ferensvölgyi üverggyárból eredő övegtartályok s egyéb üvegáruknak belföldi vámterületre leendő behozatalát kieszközölni tőrekszik e tekintetben a kérveny kedvezö elintézésére a fenálló törvények és rendeletekben támpont nincsen, minhogy a vámtarifáról szóló törvény II. cikke értelmében nevezett áru bevitele a vámtarifában megállapított vám alá esik. A Romámiával kőtőtt kereskedelmi egyezmány (402/1921. gy.-sz.) C) melléklete, amelyre a fél hivatkozik, a határfofgalmat rendezi ugyan, azonban semmiféle oly rendelkezést nem tartalmaz, amely a félnek a román vámkülföldi üveggyárból származó üvegáruknak s csehszlovák vámterületre leendő vámmentes behozatalára nyujtana jogigényt.

Praha, 1927. február 2.-án.

A külügyi miniszter:

Dr. Beneš s. k.

Az ipar és kereskedelmi miniszter:

Dr. Peroutka s. k.

Az pénzügyi miniszter:

Dr. Engliš s. k.

Překlad ad 944/XVIII.

Antwort des Ministers des Innern auf die Interpellation der Abgeordneten H. Krebs, Dr. Wollschack, Stenzl und Genossen betreffend die Übergriffe der Zensurbehörde bei der Vorführung des Films "Bundesturnfest in Wien" im Stadtkino in Mähr.- Trübau (Druck 746/XV).

Am 18. October 1926 hat die Gemeinde Mähr.- Trübau als Eigentlümerin der kinematographischen Lizenz der politischen Bezirkverwaltung in Mähr.- Trübau angezeigt, dass sie die Absicht habe, am 20. und 21. October 1926 in ihrem Biographen den Film "Das zweite Bundesturnfest des deutschen Turnbundes 1919 in Wien" vorzuführen, dessen Zensurkarte vorschriftsmässig zur Vidierung vorgelegt wurde.

Da nach dieser Zensurkarte dieser Film zur Vorführung bloss mit deutschen Titeln, die ein Bestandteil der Zensurbewilligung sind, bewilligt worden war, wogegen die Gemeinde Mähr.- Trübau auf Grund der ihr erteilen kinematographischen Lizenz verpflichtet ist, alle Filme in ihrem Biographen mit einer textlichen Begleitung auch in der Staatssprache vorzuführen, hat die politische Bezirksverwaltung in Mähr.- Trübau die Vidierung der erwähnten verweigert und die Vorführung des Films aus dem Grunde verboten, dass der Film die textliche Begleitung bloss in deutscher Sprache enthalte, was den Bedingungen der kinematographischen Lizenz widersprechen würde. Daraufhin hat die Stadt in einer neuen Eingabe der politischen Bezirksverwaltung angezeigt, dass sie den genannten Film ohne Titel vorführen würde, was auch von der politischen Bezirksverwaltung der Gemeunde ausnahmsweise bewilligt wurde. Die Behauptung in der Interpellation, dass die politische Bezirkdverwaltung in Mähr.- Trübau zuerst verlangt habe, dass die Filmaufschriften zweisprachig seien, ind dass, als dem entsprochen wurde, sie den Film vollständig verboten habe, entspricht nicht den Tatsachen.

In dem dargestellten Vorgehen der politischen Bezirksverwaltung in Mähr.- Trübau kann ich nicht eine Überschreitung der behördlichen Berechtigung und auch keine Ursache, den Beamten der politischen Bezirksverwaltung in Mähr.- Trübau zu bestrafen oder in dieser Angelegenheit irgendeine andere Verfügung zu treffen.

Prag, am 18. März 1927.

Der Minister des Innern:

Černý m. p.


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