Mit 1. April l. J. hat die èechoslovakische Nationalbank A. G. die Geschäfte eines Noteninstitutes vom Bankamte des Finanzministeriums übernommen. Unter welchen Bedingungen diese Übernahme stattgefunden hat, darüber ist in der Öffentlichkeit nichts bekannt geworden.
Aus der Gegenüberstellung des letzten Ausweises Nationalbank vom 31. März l. J. ist ersichtlich, daß einerseits eine plötzliche Abnahme der Wechselpost von rund 400 Millionen, anderseits der Post "Darlehen gegen Handpfand" (Lombard) von rund 300 Millionen Kronen stattgefunden hat. Dieser bedeutenden, in diesem Ausmaße noch nicht dagewesenen Veränderung dieser beiden Posten steht die Neuerrichtung einer Art Liquidationskonto des Bankamtes gegenüber, auf dem rund 700 Millionen Kronen verbucht wurden.
Man kann vermuten, daß die Überschreibung von 300 Millionen Kronen "Darlehen gegen Handpfand" auf das neuerrichtete Konto darauf zurückzuführen ist, daß man die Nationalbank nicht mit den Forderungen an die unglücklichen Kriegsanleihelombard - Schuldner belasten wollte, umsomehr, als diese Forderungen zu nicht geringem Teile dubios sein dürften. Unerklärlich ist es wieso "Wechsel" im Werte von 400 Millionen Kronen von der Nationalbank refüsiert werden konnten. Eine Erklärung für diesen außergewöhnlich auffallenden Vorgang kann man nur darin finden, daß es sich bei diesem Betrage von fast einer halben Milliarde um Wechselmaterial handelt, das den Anforderungen nicht entspricht, welche eine Zettelbank an solche Papiere stellen muß. Nachdem nun das Bankamt bis zum 31. März 1926 die Geschäfte der Zettelbank geführt hat, ist die Vermutung naheliegend. daß das Bankamt bei der Prüfung des eingereichten Wechselmaterials nicht mit der gebotenen Vorsicht vorgegangen ist, oder daß es sich hierbei mehr von anderen als rein kaufmännischen Grundsätzen leiten ließ.
Das Ausbleiben jeder amtlichen Aufklärung über diese Verschiebungen ist geeignet, dem Aufkommen inkontrollierbarer Gerüchte Vorschub zu leisten, was in einer Zeit der valutarischen Unsicherheit, wenn auch nur vorübergehend, so doch in höchst unangenehmer Weise auf die Bewrtung unserer Krone einwirken könnte, unsomehr, als die èechoslovakische Nationalbank nur äußerlich den Charakter einer Privatbank hat.
Die Gefertigten stellen daher an der Herrn Finanzminister die Anfrage:
1.) Ist der Herr Minister bereit, die Vereinbarungen bekanntzugeben, die gelegentlich der Übernahme der Geschäfte des Bankamtes durch die Nationalbank zwischen diesen Instituten getroffen wurden?
2.) Ist der Herr Minister weiters bereit mitzuteilen,
auf welche Weise das heute noch mit rund 65 Millionen belastete
Konto des Bankamtes bei der Nationalbank geebnet werden soll insbesondere
soweit es dubiose Forderungen enthält?
Allgemein wird über den schlechten Zustand unserer Strassen geklagt. Die Ursache hiervon liegt aber nicht bloß in der ungenügenden Ausführung der ordentlichen Reparaturen, sondern auch in den unerfreulichen Dienstverhältnissen der staatlichen Strassenwärter, denen nach der urchführung des Abbaues längere Strassenstrecken zugeteilt wurden, die an Wohnungsmangel leiden und bei jeder Gehaltsregelung der Staatsangestellten bei Seite geschoben werden. Diese Verhältnisse haben eine große Mißstimmung in den Reihen der staatlichen Strassenwärter hervorgerufen. Hiezu kommt noch, daß die Strassenwärter deutscher Volkszugehörigkeit in Schlesien auch durch die Abhaltung von Prüfungen aus der Staatssprache sehr schwierig, die tschechische Sprache zu erlernen, wenn man bedenkt, daß dieselben vom frühen Morgen bis in die Dinkelheit auf der Strecke arbeiten müssen, zumal jetzt, wo die Strassenstrecken so verlängert worden sind, der zunehmende Autoverkehr die Arbeit erschwert, viele Gräben auszuheben sind und die Arbeit kaum zu bewältigen ist, während im Sommer die Strassenwärter meisten eine Komandierung erhalten. Wenn ein solcher Angestellter todmüde von der Arbeit nach Hause kommt, so ist es ihm fast unmöglich, noch eine Sprache zu erlernen und die für das Bestehen einer Prüfung erforderlichen Kenntnisse sich anzueigenen. Die Forderungen dieser vernachläsigten und stets stiefmütterlich behandelten Kategorie staatlicher Angestellter sind so minimal, daß bei gutem Willen ihnen in befriedigender Weise entsprochen werden könnte.
Aus diesen Gründen fragen die Gefertigten den Herrn Minister für öffentliche arbeiten:
Ist der Herr Minister geneigt:
1.) die Strassenstrecken auf 4 bis 41/2 km zu verkürzen und alle systemisierten und erledigten Strassenwärterposten zu besetzen?
2.) Bei der Einteilung der Strecken auf die Familien- und Wohnungsverhältnisse des Strassenwärters Rücksicht zu nehmen?
3.) Bei Ausübung des Dienstes den Strassenwärtern als den Strassenpolizeidienst ausübenden Organen den Schutz zu gewähren, welcher den öffentlichen Organen nach den §§ 81, 312, 314 Str.-G. zukommt?
4.) Die Strassenwärter durch Erbauung von Diestwohnungen zu unterstützen?
5.) Jenen Strassenwärtern, welche auf Grund des Abbaugesetzes auf andere Strecken versetzt wurden, wo sie keine Wohnung bekommen können, wegen der notwendigen Führung doppelten Haushaltes Diäten zuzuerkennen?
6.) Den substituirenden Strassenwärtern die gehörigen Substitutionsgebühren zuzuerkennen?
7.) Das Gras in den Straasengräben den Strassenwärtern zu überlassen?
8.) Sich dafür einzusetzen, daß die Pensionsvorschriften der Staatsangestellten analog auch auf die staatlichen Strassenwärter angewendet werden?
9.) Das Pauschale für jene Strassenwärter, welche mit automatischen Walzen fahren, von täglich Kè 7.50 auf Kè 20.- zu erhöhen?
10.) Den Strassenwärtern deutscher Volkszugehörigkeit in Schlesien die Sprachenprüfungen zu erlassen?
11.) Eine Enquete über die Dienstordnung,
Arbeitseinteilung, Gebühr an Dienstkleider usw. einzuberufen
und hiezu als zuständige Fachorganisation den Verband der
öffentlichen Angestellten, Sitz Reichenberg einzulanden?
Im Jahre 1922 wurden die Gemeinden Modlan und Neumodlan, die bis zu dieser Zeit die Gemeinde Modlan im politischen Bezirk Aussig bildeten, getrennt. Leider ist nicht zur gleichen Zeit oder doch in den nächsten Jahren auch die Regelung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten angeordnet worden. Durch dieses Versäumnis das zu beheben der Gemeinde Modlan trotz vieler Bamühungen bisher unmöglich war, sind die Gemeindefinanzen der Gemeinde Modlan in größte Schwierigkeiten geraten, weil die abgetrennte Gemeinde Neu-Modlan sich nicht bereit findet, an der Tilgung alter Verpflichtungen für ihren Teil aufzukommen. Da die Finanzlage von Modlan immer schlimmer wird, richten die Unterzeichneten an den Herrn minister des Innern die Anfrage:
1.) Ist der Herr Minister des Innern bereit, sich den Fall der Vermögensrechtlichen Gemeindetrennung von Modlan und Neumodlan ehestens vorlegen zu lassen?
2.) Ist der Herr Minister bereit, diese Gemeindetrennung
einer raschesten Erledigung zuführen zu lassen?
Die politische Bezirkscerwaltung in Klattau hat den Schneidergehilfen Max Röhrl in Eisenstein mit Erkenntnis vom 9. Jänner 1926 Z. 91462/25 im Sinne der Verordnung vom 19. Jänner 1853 R. G. Bl. 10 zu einer Geldstrafe von Kè 50.- bzw. zu 5 Tagen Arrest verurteilt, weil er als Vorsitzender des Vereins "Nationalsozialistischer Jugendverband" zugelassen habe, daß bei einer Feier des Radfahrervereines in Eisenstein am 6. September 1925 im Umzuge die Vereinsfahne getragen wurde, obwohl er die diesbezügliche Bewilligung nicht besaß. - Die politische Landesverwaltung hat mit Erlaß Nr. 248868 ai 1926/14-A.663-2 ai 1922 vom 22. Juni 1926 der Berufung gegen diese Strafe nicht stattgegeben hat sie aber in dem Ausspruche über die Schuld geändert, indem sie in dem Umstande, daß Röhrl als Vorsitzender des Vereines "Nat. Soz. Jugendverband" nicht verhindert habe, daß im Umzuge die auf blauer Unterlage mit schwarz-weiß-roter Farbe geschmückten Fahne getragen wurde, den Tatbestand der Übertretung des zweiten Satzes des § 11 der Verordnung vom 20. April 1854 R. G. Bl. 96 gefunden. Durch diese Handlung habe Röhrl demonstrativ den Widerstand gegen die Regierung resp. den tschechoslovakischen Staat bekundet.
Dieses Erkenntnis ist zweifellos willkürlich. Die Farben schwarz-weiß-rot und blau waren auf der Fahne in gleichmäßiger Verteilung vorhanden und zwar nicht einmal so, daß myn der Ansicht sein könnte, daß sie diejenigen des alten Reichsbanners wären. Das alte Reichsbanner trug bekanntlich in Streifen einen schwarzen, weißen und roten Teil, während der beanständete Wimpel (es war gar keine Fahne, sondern ein sog. Wimpel, wie er bei jedem Ausflug von der Jugend verwendet wird) auf blauem Grunde einen roten Rand in dem eine weiße Scheibe sich befindet, in deren Mitte wieder ein schwarzes Hakenkreuz sich befindet. Eine derartige Farbenzusammenstellung oder derartige Symbole waren weder in der Vorkriegszeit noch jetzt im deutschen reiche die Farben oder Zeichen des deutschen Reiches.
Es ist daher klar, daß es in dem Erlasse der politischen Landesverwaltung um ein Fehlurteil handelt. Max Röhrl hat demzufolge auch mit Eingabe vom 28. Oktober 1926 neuerdings einen Rekurs und zwar an das Ministerium des Innern eingebracht, dessen Erledigung noch aussteht.
Die Unterzeichneten richten hiedurch an den Herrn Minister des Innern die Fragen:
1.) Ist der Herr Minister des Innern bereit, sich den Fall der Bestrafung des Max Röhrl in Eisenstein vorlegen zu lassen und ihn einer genauen Prüfung zu unterziehenen?
2.) Ist der Herr Minister bereit, das Fehlurteil
der politischen Landes- und Bezirksverwaltung aufzuheben und die
Bestrafung des Max Röhrl aufzuheben?
Die Ausgabe der deutschen Übersetzung der Sammlung der Gesetze und Verordnungen erfolgt derart verspätet, daß dies für alle jene deutschen Kreise, die an einer raschen Belieferung mit den neuen Gesetzestexten ein hervorragendes Interesse haben, eine große Schädigung bedeutet. So ist z. B. das 81 und 85 Stück der Gesetzessammlung die am 25. und 27. September 1926 ausgegeben worden, in der deutschen Ausgabe der deutschen Übersetzungen derart ungebührlich lange verzögert werden, ist nicht einzusehen. Es wäre vielleicht begreiflich daß die deutsche Ausgabe bei besonders großen und umfangreichen Gesetzen um einige Tage verzögert würde. Es ist aber keinesfalls angängig, daß sie mit mehrwöchentlicher Verspätung erscheint. Im vorliegenden Falle handelt es sich um kurze Gesetze deren Gesetzestext längst vorlag und jedesfalls schon vor der Gesetzwerdung zum größten Teile schon übersetzt werden konnten.
Wir fragen daher die Regierung an:
1.) Ist sie bereit, in Zukunft zu verhinden, daß die deutsche Ausgabe der Sammlung der Gesetze und Verordnungen mit derartigen Verspätungen erscheint?
2.) Ist die Regierung bereit, dafür zu
sorgen, daß die deutschen Gesetzestexte mit größter
Beschleunigung, womöglich zugleich mit den tschechischen
Ausgaben ausgeliefert werden?
Anläßlich der Vorführung des Lichtbildfilms "Bundesturnfest in Wien 1926" ergaben sich in Mähr. - Trübau bedeutende Schwierigkeiten. Dieser Film ist von der Prager Zensurstelle - allerdings nach Streichung einer ganzen Reihe von Bildern, was schon Gegenstand einer parl. Anfrage des Abg. Krebs war - freigegeben worden. Die Zensurbehörde in Mähr. Trübau hat aber über den Rahmen dessen, was bereits von der Prager Zensurstelle beschlagnahmt worden war, es für nötig erachtet, noch weitere Verbote auszusprechen. Zuerst verlangte man, daß die Titel für die Bilder in doppelsprachigem Text ausgeführt werden sollten und als diesem Auftrag nachgekommen wurde - verbot die Zensurbehörde die Titel überhaupt. Der Kinoreferent der Stadt Mähr. Trübau - das Stadtkino ist Eigentum der Gemeinde - mußte bei der politischen Bezirksverwaltung ein Protokoll unterzeichnen, daß der Film ohne jede Bezeichnung vorgeführt werde ja es wurde in diesem Protokoll sogar gefürdert, daß nicht nur der Anfangstitel und jede Erläuterung der Bilder wegbleibe. sondern daß auch die Firma der Verleihanstalt weggelassen werden und daß auch keinerlei mündlicher Erklärungen gegeben werden dürfen.
Die unerhöhte Chikane eines Beamten der pol. Bezirksverwaltung Mähr. Trübau veranlassen die Unterzeichneten zu der Frage:
1.) Ist der Herr Minister des Innern bereit, sich diesen Fall vorlegen zu lassen und ihn zu überprüfen?
2.) Ist der Herr Minister bereit, den Zensurbeamten, der seine Machtbefugnisse weit und in chikanöser Form überschritten hat, einer Bestrafung zuzuführen?
3.) Was gedenkt der Herr Minister zu veranlassen,
daß derartige Übergriffe bei der Zensur der Lichtbildfilme
in Zukunft vermieden werden?
Die Interpellation verlangt, daß von der Eintreibung der zu Unrecht ausgezahlten Kriegsbeschädigtenrenten in rücksichtswirdigen Fällen, insbesondere dann, wenn das im Jahre 1925 versteuerte Einkommen des Beschädigten 13.000 Kè nicht übersteigen hat, Abstand genommen werde.
Die Interpellation selbst betont, daß die Nachsicht der Überzahlungen besonders rücksichtswürdige Fälle betreffen soll.
Wenn man des Grund des Enstehens einer Überzahlung feststellt, kommt man zu der Erkenntnis, daß die überwiegende Mehrheit von Überzahlungen durch die Nachlässigkeit der Partei verursacht worden ist, welche die im § 31, Sbs. 2, des Gesetzes vom 20. Februar 1920, S. d. G. u. V. Nr. 142, in der Fassung des Gesetzes vom 25. Jänner 1922, S. d. G. u. V. Nr. 39, festgesetzten Pflichten nicht erfüllt hat, nämlich die Veränderungen in ihren Familien- und Vermögensverhältnissen, welche auf die Zuerkennung oder Bemessung der Rente von Einfluß sind, nicht angemeldet hat In einem solchen Falle haftet die Partei laut Gesetz für den durch Unterlassung der Anmeldungspflicht entstandenen Schaden des Staates.
Es ist also klar, daß die in die Sitzungen am 9. und 30. Dezember 1926 vom sozial - politischen und Budgetausschusse angenommenen Resolutionen eine allgemeine Nachsicht der durch unberechtigte Auszahlung einer Rente bis zu 13.000 Kè des versteuerten Einkommens entstandenen Überzahlungen, namentlich der durch die Schuld oder eine Unterlassung des Rentners entstandenen Überzahlungen nicht im Auge hatten und im Hinblicke auf die zitierte Gesetzesbestimmung auch nicht im Auge konnten, sondern bloß die Nachsicht in besondere rücksichtswürdigen Fällen.
Und in dieser Richtung nehmen das Ministerium für soziale Fürsorge und die Kriegsbeschädigtenfürsorge auf die Resolutionen der gesetzgebenden Körperschaften auch tatsächlich Rücksicht und schreiben Überzahlungen ohne Rücksicht auf ihre Höhe in allen jenen Fällen ab, wo eine Eintreibung der Überzahlung eine Bedrohung der Existenz des Beschädigten und seiner Familie bedeuten würde, oder wo die Überzahlung uneinbringlich ist.
Von dem wohlwollenden Vorgehen in dieser Richtung zeugt die Tatsache,
daß bis 31. Dezember 1928 Überzahlungen im Gesamtbetrage
12,899.399 Kè.
Seit dem Zeitpunkte der Herausgabe des Gesetzes zum Schutze des heimischen Arbeitsmarktes vom 13. März 1928, S. d. G. u. V. Nr. 39, haben sich die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkte in der Èechoslovakischen Republik im Ganzen nicht geändert.
Aus diesem Grunde und da auch den Nachbarstaaten die über die Beschäftigung von Ausländern erlassen Vorschriften bisher nicht widerrufen worden sind, erblickt das Ministerium für soziale Fürsorge keinen Grund die Anwendung des zitierten Gesetzes einzustellen.
Die heimischen Wirtschaft hat die Möglichkeit
der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte,
die in der Èechoslovakischen Republik nicht beschafft
werden können, wenn sich die Arbeitgeber die hierzu
erforderliche behördliche Bewilligung besorgen.
Im Braunauer Bezirke beschäftigt sich mit der Flachsverarbeitung bloß die Firma Ostböhmische Leinenindustrie in Oberadersbach in größerem Umfange. In diesem Betriebe war die Erzeugung vom 7. November 1928 bis 11. Februar 1929 eingestellt gewesen, wo sie zum Teile wieder aufgenommen worden isr. Seit 25. Februar 1929 sind wieder alle Maschinen im Gange; die Arbweiterschaft, welche früher in einer Zahl von ungefähr 200 Personen arbeitslos war, arbeitet 36 Stunden wöchentlich.
Auf Grund dieses Standes der Angelegenheit
hat sich die ungünstige Situation der Flachsarbeiterschaft
im Braunauer Bezirke, die in der Interpellation erwähnt wird,
gebessert; es liegt daher kein Grund zu irgendeiner außerordentlichen
Maßnahme vor.
Unsere Gesetzgebung enthält zahlreiche
Verfügungen, womit auf die Beseitigung von Streitigkeiten
zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern Einfluß genommen
und dem Ausbrechen von Streiks und den daraus für die Volkswirtschaft
erwachsenden Schäden gesteuert werden kann. Diesen Erfordernissen
dienen z. B. auf dem Gebiete der heimischen Arbeit die Schlichtung-
und Schiedsgerichte auf Grund des Gesetzes vom 12. Dezember 1919,
S. d. G. u. V. Nr. 29 v. J. 1920, auf dem Gebiete des Bauwessens
die Lohnschiedsgerichte auf Grund des Gesetzes vom 28. März
1928, S. d. G. u. V. Nr. 43, betreffend die Bauförderung,
im Bergbaue die Schiedsgerichte auf Grund des Gesetzes vom 3.
Juli 1924, S. d. G. u. V. Nr. 170, außerdem steht auf Grund
des Gesetzes vom 17. Juni 1883, RGBl. Nr. 117, betreffend die
Gewerbeinspektion, den Gewerbeinspektoren die Schlichtung zwischen
den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen und ihr Zutun zur
Aufrechterhaltung und Herbeiführung der guten Beziehungen
zwischen ihnen zu (§ 12). Auch neue legislative Maßnahmen
sind darauf gerichtet, daß die diesbezüglichen neuen
Institutionen auf die Beseitigung von Streitigkeiten zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Interesse der Volkswirtschaft
Einfluß nehmen, zum Beispiel die Arbeitsgerichte auf Grund
des Entwurfes des Gesetzes, betreffend die Arbeitsgerichte, welcher
Entwurf als Dr. Nr. 80/II/26 im verfassungsrechtlichen Ausschuß
des Senates der Nationalversammlung in Verhandlung steht. Auch
in dem vorbereitenden Entwurfe des Gesetzes über Kollektivarbeitsverträge
beabsichtigt das Ministerium für speziale Fürsorge die
Frage von Schlichtungskommissionen für Streitigkeiten zu
regeln.