Kteøí jsou pro návrh, nech pozvednou ruce. (Stane se. )
Er ist angenommen.
Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Kommission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten, betreffend die Uibernahme der Zwangsarbeitsanstalt an den Staat.
Berichterstatter ist derselbe.
Nám. nejv. marš.; Zpráva komise pro obec. a okres. záležitostí v pøíèinì pøevzetí zemské káznice ve správu státní.
Berichterstatter Hr. T h e u m e r (liest): Hoher Landtag!
Mit den tu ber XVI. Sitzung vom 13. Oktober 1874 gefaßten Beschlüssen hat der h. Landtag feine Zustimmunng erklärt, daß die Zwangsarbeitsanstalt und der Zwangsarbeitshausfond in die Verwaltung der h. Regierung übergeben werde, und wurde der Landesausschuß beauftragt, über die Modalitäten Der Uibergabe mit der h. Regierung das Einvernehmen zu pflegen und dem h. Landtage in der nächsten Session Bericht zu erstatten.
Der Landesausschuß hat diesem Beschluße entsprechend die k. k. Statthalterei mit Dienst-
schreiben vom 19. November v. J. Z. 30611 ersucht, die in dieser Angelegenheit erfolgenden Anträge der h. Regierung bekannt zu geben.
Mit dem Schreiben des h. k. k. StatthaltereiPräsidiums vom 22. April 1. J. Z. 2097 sind nun dem Landesausfchuße die von dem h. k. k. Ministerium des Innern herabgelangten Punktationen und Bedingungen, unter welchen die h. Regierung geneigt ist, auf die Uibernahme der Correktionsanstalten vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Behandlung des Gegenstandes durch den h. Reichsrath einzugehen, mitgertheilt worden.
Diese Punktationen und Bedingungen sind nachstehende:
1. Der Staat übernimmt die Verwaltung der bestehenden Zwahgsarbeits-, (Besserungs-) Anstalten.
2. Derselbe sorgt für die Errichtung und Erhaltung von Zwangsarbeitsanstaltes und von Besserungsanstalten für jugendliche Korrigenden in Gemäßheit des §. 17 des Gesetzes vom 10. Mai 1873, R. -G. -Bl. Nr. 108.
3. Die zu den bestehenden Zwangsarbeitsanstalten gehörigen Realitäten und Inventargegenstände übergehen unentgeltlich in das Eigenthum des Staates.
4 Rücksichtlich der in der Obsorge geistlicher Kongregationen befindlichen Besserungsanstalten für weibliche Zwänglinge übernimmt die Staatsverwaltung die bestehenden Vertragsverhältnisse mit dem Vorbehalte in Betreff der Anhaltung der weiblichen Zwänglinge mit dem Aufhören des Vertrags verhältnisses frei zu verfügen.
5. Der Staat übernimmt die aktiven Bediensteten der bestehenden Zwangsarbeitsanstalten mit Wahrung der ihnen aus dem bisherigen Dienstverhältnisse zustehenden Rechte.
6. Die Kosten der Zwangsarbeits- und Besserungsanstalten werden vom Staate bestritten.
Demselben sind jeboch die Verpflegskosten für die erwachsenen Zwänglinge, dann jene für die jugendlichen Corrigenden mit Ausnahme der Fälle des §. 18 des Gesetzes vom 10. Mai 1873, R. -G. -Bl. Nr. 108, von den Landesfondes jener Länder, welchen die Angehaltenen angehören, zu vergüten. Der Landesgesetzgebung bleibt es vorbehalten, zu bestimmen, ob und in wie weit diese Kosten dem Lande durch die Heimatsbezirke oder Gemeinden zu ersetzen sind.
7. Die Verpflegskosten schließen die Auslagen für Kost, Lagerstätte, Beheizung, Licht, Wäsche, Kleidung, Krankheits-, Beerdigungs- und anfällige Entbindungskosten in sich.
Dieselben werden nach dem sich für die sämmtlichen Anstalten derselben Kategorie im nächst vorangegangenen Jahre herausstellenden burchschnittlichen Verpflegsaufwande für den einzelnen Zwängling (Korrigenden) berechnet, wobei der Arbeitsertrag mit Ausschluß des systemmäßigen Ueberverdienstes in Abschlag gebracht wird.
Wenn in den unter Punkt 4 bezeichneten An-
Stalten an die betreffenden geistlichen Kongregationen vertragsmäßig per Tag und Kopf Pauschalvergütungen geleistet werden, ist diese Pauschalvergütung in die durchschnittliche Berechnung des Kostenaufwandes einzubeziehen.
8. Die von den Landesfonden zu vergütenden Verpflegskosten werden den Landesausschüssen von der politischen Landesbehörde halbjährig ausgewiesen und sind in denselben Zeiträumen aus den Landesfonden zu vergüten.
9. Die in der Verwaltung der Länder flehenden Zwangsarbeitshausfonbe verbleiben den betreffenden Ländern mit der Bestimmung, zunächst zur Bedeckung der den letzteren obliegenden Verpsflegskostenvergütungen zu dienen.
10. Der Zeitpunkt des Beginnes der Wirksamkeit dieser Bestimmungen und insbesondere der Uibernahme der bestehenden Anstalten von Seite des Staates wird durch das bezügliche Reichsgesetz festgesetzt. Verpflichtungen, welche sich auf die diesem Zeitpunkte vorausgegangene Verwaltung beziehen, sind von den betreffenden Ländern zu tragen. "
Der Landesausschuß spricht in dem Berichte vom 27. April 1875 seine Anficht dahin aus, daß die unbedingte Annahme dieser Punktationen sich nicht als empfehlenswerth darstelle, und ist es besonders die sub 6 gestellte Bedingung, daß die Vergütung der Verpflegskosten von den betreffenden Landesfonden zu leisten sei, welche dem Landesausschuße bedenklich erscheint, weil hiedurch das Land zu ziffermäßig ganz unbestimmten Leistungen verpflichtet wird, deren Höhe sich heute mit Rücksicht auf die dem Korrektionswesen nothwendig bevorstehende Reorganisirung sowie mit Rücksicht auf die voraussichtlich auch bei Uibernahme der Anstalt durch die h. Regierung nothwendig werdende Vergrößerung der vorhandenen Anstalt und etwaigen Errichtung neuer Anstalten am Lande gar nicht ermessen läßt.
Der Landesausschuß erachtet, daß die Heranziehung der Heimatsbezirke und Gemeinden zu einer voraussichtlich doch nur theilweisen Bestreitung der Verpflegskosten im Wege der Landesgesetzgebung von keinem besonderen Erfolge fein würde, da immerhin der größte Theil den Landesfond treffen würde, - Der Landesausschuß nimmt an, daß die Ziffern des Landesvoranschlages pro 1876 zur Basis genommen, nach Abschlag der Administrationskosten bei Annahme einer Verpflegskostenvergütung für durchschnittlich 280 Kopfe
zusammen pr.................................. 47151 fl.
(168 fl. pr. Kopf) und nach Abrechnung der Interessen der Fondskapitalien pr. 4524 fl. dann der von den Bezirken und Gemeinden eventuell hereinzubringenden Ersätze pr........... 20000 fl.
zusammen............................ 24524 fl.
vom Lande ein Zuschuß von 22627 fl.
werde geleistet werden müssen, welcher Zuschuß sich dann, wenn die h. Regierung die Erweiterung der Anstalt in Prag annähernd "den vom h. Landtage im J. 1873 gefaßten Beschlüssen auf die Aufnahme von 600 Köpfen ins Werk setzen sollte, auf jährlich 56000 fl. bei etwaiger Errichtung von derlei Anstalten am Lande aber auf eine vielleicht noch das doppelte und dreifache dieses Betrages erreichende Summe steigern würbe.
Die gefertigte Kommission würdigte in eingehender Weise die vom Landesausschuße ausgesprochenen Besorgnisse, gelangte aber bei den ihrerseits angestellten Berechnungen zu einem Resultate, welches die Besorgnis einer größeren Belastung des Landes, als sie bisher war, oder bei Erweiterung der Anstalt in Prag, und eventueller Errichtung solcher Anstalten am Lande den Landesfond bei Fortdauer der dermaligen Einrichtung in Anspruch nehmen würde, als unbegründet erscheinen läßt.
Der Landesausschuß selbst beziffert den Zuschuß, den das Land bei dem gegenwärtigen Stande von 280 Zwänglingen dem Staate liefern würde, mit 22627 fl.
Da nach dem Landesvoranschlage für das J. 1876 das Erforderniß des Zwangsarbeitshausfondes
mit............................................. 84204 fl.
die Bedeckung desselben mit................ 35975 fl.
sich beziffert, so ergibt sich bei dem gegenwärtigen Bestande der Anstalt ein vom
Lande zu deckender Abgang von.. ......... 48229 fl.
welcher im Entgegenhalte zu dem dem
Staate zu leistenden Zuschuß von......... 22627 fl.
eine Ersparniß im Landesfonde von...... 25602 fl.
ergibt, sobald das Zwangsarbeitshaus Staatsanstalt wird. Es ist somit klar, daß, solange ber Staat eine Erweiterung ber Zwangsarbeitsanstalt in Prag nicht eintreten läßt, durch die Uibergabe derselben an den Staat eine namhafte finanzielle Entlastung des Landesfondes die erfreuliche Folge fein würbe. Aber auch die Besorgniß des Landesausschußes, daß bei einer Erweiterung der Anstalt auf 600 Kopfe und Errichtung solcher Anstalten auf dem Lande seitens des Staates die Belastung des Landes eine Summe von 100000-150000 fl. erreichen konnte, kann die Kommission nicht theilen. Es darf vor Allem nicht übersehen werben, baß bei einer entsprechenden Einrichtung der Zwangsarbeitsanstalten, in welche nur arbeitsfähige Individuen Aufnahme finden, und bei thunlichster Verwerfung dieser Arbeitskräfte die Zwänglinge einen namhaften Theil ihrer Erhaltungskosten selbst in's Verdienen bringen können und glaubt die Kommission nicht zu fehlen, wenn sie annimmt, daß jeder Zwängling durchschnittlich mindestens die Hälfte der Kosten für feine Verpflegung durch feine Arbeit abtragen kann. Ein, wenn auch geringer Bruchtheil der Zwänglinge wird Verwandte haben, welche nach dem Gesetze verpflichtet und auch in der Lage sind, die Verpflegskosten zu bestreiten. Wer außer
diesem Falle verpflichtet ist, die durch die Arbeit des Zwänglmges nicht gedeckten Verpflegskosten für einen Zwängling an zahlen, ist bisher im gesetzlichen Wege nicht geregelt und bestand die Uibung die vermögenden Heimatsgemeinden in einzelnen Fällen dazu verpflichtet zu erklären, und bei offenbarer Unvermögenheit der Gemeinden diese unbedeckten Kosten auf den Landesfond zu übernehmen.
Eine qesetzliche Regelung der diesfälligen Verpflichtung, welche gleichzeitig mit der Uibernahme der Zwangsarbeitsanstalt von Seite des Staates ins Leben treten würde, erscheint der Kommission ein dringendes Bedürfniß. Es ist unbestreitbar, daß arbeitsscheue Individuen und Landstreicher nicht Mos ihre Heimatsgemeinde, sondern auch ihren Heimatsbezirk, ja das Land selbst belästigen, und die öffentliche Sicherheit gefährden. Die Kommission erachtet somit, daß es billig und entsprechend wäre, daß zur Bestreitung der Verpflegskosten für Zwänglinge, soweit sie nicht durch den Arbeitsverdienst und Durch dazu verpflichtete Verwandte eindringlich erscheinen, die Heimatsgemeinden, die Bezirke und das Land verhältnißmäßig beitragen.
Die jährlichen Verpflegskosten eines Zwänglinges mit 168 fl. angenommen und vorausgesetzt, daß die Hälfte davon durch den Arbeitsverdienst des Zwänglings hereingebracht wird, würde sich der Verpflegskostenzuschuß von Seite der 3 erwähnten Faktoren zusammen mit 84 fl. jährlich per Kopfsomit bei einem Stande von 600 Zwänglingen erst
mit............................................ 5. 040 fl.
und bei Zuhilfenahme der Fondsimeressen
per 4524 mit.................................45. 876 fl.
herausstellen, somit gegen den Betrag, welcher vom Lande im Jahre 1876 bei einem Stande von 280 Köpsen und so lange die Anstalt Landesanstalt ist, als
Zuschuß zu leisten ist mit.................. 48. 229 fl.
um............................................. 2. 353 fl.
geringer sich darstellen, so daß unter allen Umständen eine Mehrbelastung des Landes nicht zu befürchten ist, wohl aber jedenfalls eine namhafte Entlastung anzuhoffen ist
Dabei darf nicht überdehen werben, daß bei Erweiterung der Zwangsarbeitsanstalt auf eine größere Zahl von Zöglingen auch die Erfordemißposten für Schubsauslagen und Krankenanstalten eine erfreuliche Ermäßigung erlangen werden.
Die Kommission kann daher mit vollster Beruhigung die von der h. Regierung aufgestellten Puktationen und Bedingungen in allen Punkten, namentlich auch was die Leistung der Verpflegskosten betrifft, im Interesse des Landesbudgets als annehmbar erklären und erlaubt sich dieselbe nachstehende Anträge zu stellen.
Hoher Landtag wolle beschließen: 1. Der Landesausfchuß wird ermächtigt, die Uebergabe ber Zwangsarbeitsanstalt in Prag auf Grundlage der zu Folge Erlasses des Hrn. Mi-
nisters des Innern vom 21. April l. J. Nr. 1620 von dem h. Statthalterei-Präsidium mit Zuschrift vom 22. v. M. Nr. 2097 dem Landesausfchuße bekannt gegebenen Punktationen mit der h. Regierung zu vereinbaren.
2. Der Landesausfchuß wird beauftragt, einen Gesetzentwurf, betreffend die Verpflichtung zur Leistung der für die Verpflegung der Zwänglinge auflaufenden Kosten mit Beachtung der 3. Alinea des Absatzes 6 der Punktationen auszuarbeiten und diesen Gesetzentwurf in der nächsten Session vorzulegen.
Snìm. sekr. S c h m i d t: Komise navrhuje: Slavný snìme raèiž se usnésti takto:
1. Zemský výbor se zmocòuje, smluviti se se slavnou vládou o odevzdání pražské káznice na základì punktací, jež následkem vynesení pana ministra záležitostí vnitøních ze dne 21. dubna b. r. è. 1620 z dìleny byly zemskému výboru pøípisem vys. pøedsednictví- místodržitelstva ze dne 22. m. m. è. 2097.
2. Zemskému výboru se naøizuje, aby vypracoval osnovu zákona o povinnosti k zapravování nákladu vzešlého z ošetøování kárancù, maje pøi tom zøetel k tøetí alin. 6. odst. punktací a aby pøedložil tuto osnova zákona v zasedání nejblíže pøíštím.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu diesem Antrage das Wort?
Žádá nìkdo za slovo?
Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen. wollen die Hand erbeben.
Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruce.
(Stane se. )
Der Antrag ist angenommen.
Der nächste Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht der Petitionskommission über die Petition Z. 239 der Gemeinde Neustadtl um Herstellung einer Verbindungsstraße zwischen Neustadtl, Heindorf und Heinersdorf.
Berichterstatter ist Herr Dr. Weber.
Ich ersuche den Bericht vorzutragen.
Berichterstatter Dr. Weber: Hoher Landtag! Die Vertretung der Stadtgemeinde Neustadtl beschwert sich, daß der ganze östliche Theil des Bezirkes Friedland mit einer Einwohnerzahl von cirka 15. 000 noch keine Straße ans Bezirksmitteln erhalten habe, während der nordwestliche Theil dieses Bezirkes, welcher aber zufällig die meisten Vertreter in der Bezirksvertretung hat und der weniger industriereich sei, stets Straßen erbaut erhielt. Die Gemeinde Neustadtl, Heindorf und Heinersdorf feien nur allein durch die nach Friedland führende Straße verbunden und zwar auf Umwegen von 3, beziehungsweise 2 Meilen, dadurch wird der dortige Verkehr außerordentlich geschädigt, bei einer Feuersgefahr könne trotz der bestehenden Löschgeräthe und Feuerwehren den genannten Gemeinden nicht rechtzeitig Hilfe geleistet werden, auch habe die h. Re-
gierung selbst schon das Vorhandensein einer nicht unwichtigen Industrie in jenen Gemeinden anerkannt, indem dieselbe Heindorf mit einer Industrieschule bedacht habe.
Aus diesen Gründen bittet die Stadt Neustadtl mit Heindorf und Heinersdorf, der h, Landtag möge dahin wirken, daß die genannten 3 Ortschaften durch eine zweckentsprechende Strasse ehemöglichst verbunden werden. Da dem h. Landtage in der von den Petenten bezeichneten Richtung ein imperatives Einwirken auf die konkurrenzpflichtigen Bezirke nicht zusteht, zum Abspruche über eine etwaige Subvention für jenen Strassenbau aus Landesmitteln das unerläßliche Substrat noch mangelt, da endlich beim Landesaussuße die Erhebungen wegen Herstellung einer Strafe über das Isergebirge zur Verbindung des Friedlander und Tannwalder Bezirkes bereits im Zuge sind, so stellt die Petitionskommission den Antrag:
Der hohe Landtag beschließe: die Petition der Vertretung der Gemehrte Neustadtl, Heindorf und Heinersdorf um Intervention wegen des Baues einer Verbindungsstraße zwischen den genannten 3 Ortschaften dem Landesausfchuße zur Amtshandlung abzutreten.
Snìm. akt. Sládek: Komise èiní návrh: Slavný snìme raèiž se usnésti: "Petici zastupitelstva obce Neustadtl, Heindorf, Heinersdorf v záležitosti stavby spojovací silnice mezi tøemi obcemi budiž odevzdána zemskému výboru k úøednímu jednání.
Oberstlandmarschall: Herr Dr. Volkelt hat das Wort:
Dr. Volkelt: Hoher Landtag! Nach dem diese Petition von mir überreicht worden ist, tritt an mich die Pflicht heran, Hefe Petition zu motivren und die von den Petenten angeführten Gründe zu unterstützen. Ich werde die Aufmerksamkeit des h. Hauses nicht lange in Anspruch nehmen, sondern nur mit kurzen Zügen mich begnügen, die Situation klar zu machen. Ein einziger Blick auf die Karte zeigt, daß der Bezirk von Friedland ganz eigentümlich liegt, er ist von drei Seiten vom Auslande umschlossen, und an derjenigen Seite, wo er mit dem Konigreiche zusammenhängt, ist er durch Gebirge getrennt.
Alle Straßen, welche im Bezirke angelegt werben, sind Kunststraßen, und erfordern einen größeren Auswand.
Es ist durch die natürliche Lage nothwendig gegeben, daß die Hauptstraße, sowohl die Aerarialstraße als auch die Bezirksstrassen, den westlichen Theil durchziehe, während der östliche Theil, der industriereicher ist, bisher von Strafen so wenig durchzogen ist, daß einzelne Ortschaften mit einander gar nicht in Verbindung stehen. Ich sehe sehr wohl ein, daß von Seite des h. Landtags nicht unmittelbar eingeschritten Werben kann, muß jeboch zugleich die Petition, welche jetzt dem L. -A. zugewiesen werden soll, wegen der Strasse,
welche die Verbindung dieses Bezirkes mit den übrigen Theilen des Landes über das Isergebirge herstellen soll, wärmstens befürworten, bei dieser Gelegenheit dürfte sich Veranlassung finden, um jenem Wunsche entsprechen zu können, welcher so eben zum Vortrag gebracht wurde. Ich habe mir erlaubt, diese Worte zu sagen, um damit die größere Subventionswürdigkeit des Bezirkes zu konstatiren.
O b e r s t l a n d m a r s ch a l l: Wünscht Jemand das Wort zu diesem Antrage?
Žádá nìkdo za slovo?
Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.
Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruce.
(Geschieht. )
Der nächste Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht der Kommission über Eing. Z. 2213 des Bezirksausschußes Beraun betreffs Regulirung der Litawa und des Rothbaches.
Berichterstatter ist derselbe Abg. Dr. Weber: Hoher Landtag! Die Petition weist auf die unheilvolle Katastrofe vom 25. Mai 1872 hin, bei welcher die Bewohner des Litawa- und Berannthales durch Hochwasserfluthen so furchtbar heimgesucht wurden; gedenkt dankbar der gnädigen Unterstützung, welche jenen verunglückten Gegenden aus Kreis- und Landesmitteln zu Theil wurde und hebt hervor, daß die Ursachen nicht gänzlich beseitigt Seien, die ähnliche Katastrofen wie jene vom 25. Mai 1872 abermals herbeiführen konnten.
Zweckmäßig könne aber eine Regulirung der wilden Litawa und eines Theiles des Rothdaches im Berauner Vertretungsgebiete nur einheitlich geschehen und dazu sei die Reichshilfe unbedingt nöthig.
Aus diesen Gründen habe auch die Bezirksveitretung von Beraun in diesem Sinne eine Petition an den h. Reichsrath gerichtet, welche von dem Budgetausschuße desselben wolgünstig erledigt, jedoch vom Plenum des Reichsrathes wegen besten mittlerweile erfolgter Vertagung noch nicht in Verhandlung genommen worden sei.
Deshalb bitten die Petenten um Befürwortung ihrer erwähnten Petition seitens des h. Landtages.
Da nun der Landesausschuß des Königreiches Böhmen bereits im Juli 1872 Z. 16692 eine gründliche Erhebung der lokalen und sonstigen Verhältnisse jener Gegend, sowie der Umstände, welche ein abermaliges Auftreten der Hochwässer und die dadurch entstehenden Wasserschäden verhindern sollen, angeordnet und bereits auch durchgeführt hat, da jene Flußregulirungsarbeiten solche Mittel in Anspruch zu nehmen scheinen, welche von den Privaten und Gemeinden des dadurch berührten Bezirkes nur schwer aufgebracht werden können, und die nach Ansicht des Landesausschußes diesen Regulirungs-
arbeiten höchst angezeigt erscheinen, wenn zweckentsprechend und sicher der Wiederkehr Solcher Uiberschwemmungen vorgebeugt werben soll, so stellt die Petitionskommission den Antrag:
Der h. Landtag beschließe, die Petition des Bezirksausschußes zu Beraun um Unterstützung des Ansuchens desselben an den h. Reichsrath wegen Regulirung der wilden Litawa und eines Theiles des Rothbaches im Berauner Vertretungsgebiete aus Reichsmitteln der h. Regierung zur Würdigung zu empfehlen.
Snìm. sekr. Schmidt: Komise navrhuje: Slavný snìme raèiž se usnésti: Petice okr. výboru Berounského za podporu žádosti, kterou okr. výbor podal sl. øíšské radì v pøíèinì upravení Lítavky a èásti Èerveného Potoku, v zastupitelském okresu Berounském z prostøedkù øíšských se odporouèí slavné vládì k uvážení.
Obertlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort zu diesem Antrage?
Žádá nìkdo za slovo?
Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.
Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruce.
(Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen.
Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Petitionskommission über die Eingabe Pet. Nr. 5 des Gemeindevorstandes betreffs der Gemeindejagdbarkeit in Kamenitz.
Berichterstatter ist Dr. Nittinger. Ich ersuche den Bericht vorzutragen.
Dr. Nittinger: Slavný snìme!
Pøedstavenstvo obce Kamenice a ostatních pøipojených osad v okresu Jílovském stìžují sobì jménem osadníkù tamních v petici è. 5 na nesrovnalost zákona o myslivosti domáhajíc se nápravy.
Katastrální obec Ladvé náležející též do svazku zmínìné obce politické totiž mìla 327 jiter 1483⃞0 pozemkù souvislých, na kterých vedle §. 4. zák. o mysl. tamní spoleèenstvo honební vykonávalo právo myslivosti.
Majitel velkostatku Kamenice, svobodný pán Ringhoffer, zakoupil však v obci zmínìné nìkolik pozemkù dohromady ve výmìøe 23 jiter 210⃞0, které, jak mapa petici pøiložená znázoròuje, tvoøí úzký pruh uprostøed pozemkù obce Ladvé od jedné hranice její až k druhé, takže veškeré pozemky této obce rozdìluje ve dvì èásti, z nichž jedna ani druhá o sobì nemá 200 jiter.
Ježto zakoupený tento pruh pozemkù rustikálních souvisí s pozemky dominikálními, které k velkostatku Kamenici patøí a katastrální obec Ladvé kolkolem obklièují, žádal majitel velkostatku, jakmile onen úzký pruh pozemkù byl zakoupil, aby k samostatné honitbì jeho veškeré pozemky obce Ladvé - jevící se nyní
co dvì enklávy kolem pozemku jeho obklíèené - pøikázány byly vedle §§. 2. a 5. zák. o mysl.
Okresní výbor žádosti té místo nedal, tvrdì, že pozemky onen úzký pruh tvoøící, by by je byl i svobodný pán Ringhoffer koupil, nepøestaly proto patøiti k obci Ladvé a že tedy svobodný pán Ringhoffer nenabyl jiného práva než že stal se spoluèlenem honebního spoleèenstva v obci Ladvé.
Avšak zemský výbor, k nìmuž majitel velkostatku se odvolal, zrušil rozhodnutí dotyèné výboru okresního, uvádìje za dùvod hlavní, že zákon neèiní rozdílù mezi velkostatkáøem a jiným majitelem pozemkù a že pøiøknul právo vykonávati myslivost samostatnì každému majiteli pozemkù, souvisí-li tyto a mají-li 200 jiter.
Rozhodnutím tímto byla dosavadní honební spoleènost obce Ladvé zrušena a pozemky její byly pøikázány k honitbì velkostatku Kamenice.
Majitelé pozemkù v obci Ladvé tìžce to nesou, že zbaveni byli práva, které jim po zákonu pøíslušelo, pouze tím, že nìkolik obèanù pozemky své prodalo majiteli velkostatku.
Pøedstavenstvo obce Ladvé utíká se tedy k slavnému snìmu s prosbou, aby k záležitosti té pøi rokování o osnovì nového zákona o myslivosti zøetel obrátiti a mimo to též nové øízení úøední v té vìci naøíditi ráèil.
Druhá Èást této žádosti jeví se býti nemístnou, ježto zemský výbor o stížnostech v záležitostech honebních jemu podaných rozhoduje s koneènou platností, aniž by snìm mìl moci rozhodnutí takové zrušiti, to tím ménì, ježto v petici nejsou uvedeny nijaké nové skutky neb dùvody, které by zemský výbor již pøi rozhodnutí svém nebyl uvážil a které by byly s to, na základì nyní platného zákona jiné rozhodnutí ospravedlniti.
Co se však týèe první èásti žádosti v petici oné položené, oné èásti totiž, kde žádá se za zmìnu zákona o myslivosti, v tom kuse mìla komise petièní pøedevším za to, že úvaha o tom pøislušila by oné komisi, jež raditi se mìla o oné osnovì zákona o myslivosti.
Ježto ale komise tato petici opìt nevyøízenou vrátila, navrhuje komise petièní:
"Slavný snìme raèiž se usnésti: Petice è. 5 podaná pøedstavenstvem obce Kamenice a obcí pøipojených pøikazuje se výboru zemskému k pøíslušnému vyøízení. "
Der h. Landtag wolle beschließen: "Die Petition Nr. 5 des Gemeindevorstandes von Kamenic und der damit vereinigten Gemeinden wird dem Landesausfchuße zur zuständigen Erledigung zugewiesen "
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?
Žádá nìkdo za slovo? (Nikdo se nehlásí. )
Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.
Kteøí jsou pro tento návrh, nech pozvednou ruku. (Stane se. )
(Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen.
Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Budgetkommission betreffs Gewährung von Vorschüssen an die bedürftigen Waldbesitzer und Gemeinden des Böhmerwaldes zur Bekämpfung des Borkenkäfers. Berichterstatter ist Abg. Freiherr von Scharschmidt. Ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen.
Abg. Freiherr v. Scharschmidt: Hoher Landtag!
Der gebruckte und vertheilte Bericht des Landesausschußes vom 19 April d. J. Landt. Z. 199 enthält eine umständliche Darstellung der Maßregeln, welche bisher zur Bekämpfung der Borkenkäferkalamität im Böhmerwalde ergriffen worden sind.
Hiernach ist in den Jahren 1873 und 1874 eine Grundfläche von 9429 Joch abgeholzt und ein Holzquantum von 970650 Klaftern dem Zwecke entspreched aufgearbeitet worden. Der hiezu erforderte Kostenaufwand belief sich auf beiläufig Eine Million.
Demungeachtet ist leider bis jetzt noch keine Abnahme dieser traurigen Kalamität wahrzunehmen, sondern sogar die Verbreitung des Borkenkäfers auf andere Bezirke zu konstatiren; und es wird von Dem, bei ber k. f. Statthalterei für diese Angelegenheit bestehenden Centralkomite die energische Fortsetzung der begonnenen Arbeiten als unerläßlich erklärt, weshalb auch der Landesausschuß es für seine Pflicht hält, zur Förderung dieser Arbeiten die Gewährung von weiteren Vorschüssen aus Landesmitteln zu beantragen.
Aus öffentlichen Mitteln wurben bisher dem Zwecke der Bekämpfung des Borkenkäfers im Böhmerwalbe zugewendet:
Aus Staatsmitteln: laut des Gesetzes vom 10. April 1874, R. -G. Bl.
Nr. 36 ................................... 100000 fl.
auf unverzinsliche Vorschüsse an unterstützungsbedürftige Gemeinden und Kleingrundbesitzer zur Aufarbeitung des infizirten Holzes und zur Aufforstung ber Waldblößen; dann laut des Gesetzes vom 1. April 1875, R. -G. -Bl. Nr. 53,
weitere ..................................... 50000 fl.
zu demselben Zwecke.
Aus Landesmitteln:
Zur Subventionirung und beziehungsweise Ausführung von Strasenbauten in den von der Kalamität heimgefuchten Bezirken laut der Landtagsbeschlüsse vom 13. Jänner 1874 (XVI. ), 70000 fl.
vom 10. Oktober 1874 (XIV. ) ........ 12000 fl.
und ......................................... 20000 fl.
außerdem zu Vorschüssen an Gemeinden und Kleingrundbesitzer laut Landtagsbeschlußes vom 13. Jänner 1874 der
etwa unverbrauchte Rest obiger Straßenbaudotation (pr. 70000 fl. ) und überdies 30000 fl.
Dieser Betrag wurde mit den Beschlüssen des Landesausschußes vom 20. Februar und vom 13. März 1874 ganz dem Vermögenskuratorium der am schwersten heimgesuchten Gemeinde Bergreichenstein zugewendet, welche im Jahre
1874 allein aus Anlaß der Verheerungen des Borkenkäfers einen Aufwand von 106000 fl. zu tragen hatte.
Von diesem Vorschuße pr. 30000 fl. sind 10000 fl., und zwar aus der Staatssubvention an den Landesfond zurückgeflossen, die übrigen 20000 fl. werden in den Jahren 1875 und 1876 in 4 Raten zurückgezahlt werben.
Nach den Berichten der im Böhmerwalde aufgestellten Bezirksforkommission wird ihr Bedarf an Vorschüssen pro
1875 für Holzaufarbeitung aus 158500 fl. und für Aufforstung auf 20000 fl., zu-
sammen daher auf........................ 178850 fl.
angegeben, welcher Betrag sich jeboch nach Ausscheidung einer unrichtiger Weise aufgenommenen Post von 50000 fl.
für eine Domäne auf.................... 128850 fl.
reduzirt.
Die Statthalterei stellte bei Mittheilung der erfolgten Bewilligung des neuerlichen Staatsvorschußes von 50. 000 fl. an den Landesausschuß das Ersuchen, beim hohen Landtage die Bewilligung einer gleichen Vorschußsumme für 1875 zu beantragen, wodurch mit Einrechnung des vom ersten Staatsvorschuße noch unverwendeten Restes von 10000 fl. und des aus dem Staatsvorschuße an das Land zurückgezahlten Betrages von ebenfalls 10000 fl. sich die für 1875 zur Verfügung steher. den Mittel auf 120000 fl. stellen würden.
Der Landesausschuß entsprach diesem Ansuchen durch den vorliegenden Bericht, in welchem er jedoch um 10000 fl. weniger beantragt. Der Landesausschuß schlägt nämlich vor, die neuerliche Verwendung des vorerwähnten, aus der Staatssubvention refundirten Betrages von 10000 fl., sowie die Eröffnung eines weiteren Kredites von nur 40000 fl. zu bewilligen, weil sich das Vorschußbebürsniß ber Gemeinde Bergreichenstein durch die Erstreckung der Rückzahlungsfristen vermindert habe. Auch die Budgetkommission konnte nicht umhin, sich der Ansicht aller betheiligten Faktoren anzuschließen, daß die Maßregeln zur Bekämpfung des Borkenkäfers, welche Erfahrung und Wissenschaft bis jetzt an die Hand geben, mit aller Kraft in's Werk zu fetzen feien und daß hiebei auch die ausgiebige Verwendung von Landesmitteln in erforderlichem Maße um so mehr einzutreten habe, als die Wichtigkeit der Erhaltung des Walddestandes für alle Gegenden des Landes durch die ersten Erfahrungen der letzten Zeit jedermann nahegelegt worden ist,
Die Budgetkommission tritt daher dem Antrage des Landesausschußes dem Wesen nach vollständig, jedoch mit der formellen Modifikation bei, daß die mehr erwähnte Summe von 10000 fl., welche nebst einer weitern Post von 1000 fl. dem Lande aus dem Staatsvorschuße refundirt worden ist, nicht wieder verwendet werben kann, weil diese Summe bereits im Voranschlage des Landesfondes für 1875 unter Bebeckungsrubrik XI. e) in Einnahme gestellt, daher nicht mehr verfügbar ist.
Hieraus ergibt sich, daß nach den Intentionen des Landesausfchußes als neuer Kredit 50000 fl. statt der beantragten 40000 st. zu bewilligen wären.
Die Bubgetkommission stellt aher den Antrag: Der h. Landtag wolle beschließen:
1. Der Landesausschuß wirb ermächtigt, zur Ertheilung von unverzinslichen Vorschüssen an solche Gemeinden, Korporationen und Kleingrundbesitzer in den von der Borkenkäferkalamität heinigesuchten Bezirken des Böhmerwaldes, welche die Kosten für Holzgestehung und Aufforstung nicht aufzubringen vermögen, nach Maßgabe des Bedarfes einen Betrag von 50000 fl. aus den Kassaresten des Landesfondes zu verwenden, und
2. die Gewährung dieser Vorschüsse, sowie die Feststellung der Modalitäten und der Rückzahlungsfristen wird dem Ermessen des Landesausschußes üiberlassen, welcher darüber in ber nächsten Session an den Landtag zu berichten hat.
Snem. sekr. Schmidt (ète):
Budžetní komise èiní návrh:
Slavný snìme raèiž se usnésti takto:
1. Zemskému výboru dává se moc, aby na udílení nezúroèitelných záloh takovým obcím, korporacím a malým statkáøùm v krajinách kùrovcem poškozených, kteøí nejsou s to zapraviti náklad na sdìlání døíví poraženého a na zalesòování, podle potøeby vynaložil sumu 50000 zl. a sice z pokladnèníchch pøebytkù z fondu zemského;
2. udíleti zálohy tyto jakož i ustanoviti podmínky udìlení a lhùt splacení záloh tìch zùstavuje se k uvážení zemskému výboru, který o tom snìmu podati má zprávu v nejblíže pøíštím zasedání.
Oberstlanbmarschatl: Wünscht Jemand das Wort?
Žádá nìkdo za slovo? Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozvednou ruku.
Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.
(Geschieht. Stane se)
Angenommen.
Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Budgetkommission über den L. -A. -Bericht Z. 271, betreffend die den Weinbergbesitzern für Maßregeln gegen die Verbreitung der Reblaus zugesprochenen Entschädigungen Berichterstatter ist derselbe.
Ref. Freih. Scharschmid: Im Gesetze vom 3. April 1875, R. -G. -Bl. Z. 61, sind gegen die Verbreitung der Reblaus (Phyloxera vastatrix) diejenigen Maßregeln bezeichnet, welche zur Unterbrückung dieses gefährlichen Insektes als auch zur Verhinderung der Weiterverbreitung in den Weingärten ergriffen werben sollen.
Diese Maßregeln können soweit gehen, daß selbst die Rebepflanzungen vernichtet werben können und es müssen sich alle Grundbesitzer, welche davon betroffen werben u. z. Sowohl Grundbesitzer der betreffenden Weinberge als auch nach Umständen andere Grundbesitzer jeden Schaben gefallen lassen, welcher durch diese Maßregeln ihnen zugefügt wird.
Der Ersatz für diesen Schaden ist ber Regel nach nach §§. 5-10 des Gesetzes auf alle Weingärtenbesitzer des Landes u. z. im Verhältniß zur Grundsteuer zu reparirten, es ist jedoch im §. 19 des Gesetzes gestattet, daß die Leistung dieser Ent schädigung auf den Landesfond übernommen werden kann.
In Folge dieses Gesetzes hat die k. k. Statthalterei an den Landesausschuß im Auftrage des Ackerbauministeriums die Aufforderung gerichtet, einen Beschluß des h Landtages darüber zu provoziren, ob diese Entschädigungsbeträge auf den Landesfond eventuell übernommen werden wollen oder nicht Der Landesausschuß hat dieser Aufforderung entsprochen und den Antrag gestellt, baß die Leistung dieser Summe auf den Landesfond nicht übernommen werben fülle, weil ber Weinbau in Böhmen keine so große Rolle spielt, daß man die erwähnte Entschädigung als im Interesse des ganzen Landes gelegen befrachten könne, denn er nimmt an, daß die Weingärtenbesitzer sich einer größeren Sorgfalt und Wachsamkeit befleißen werden, wenn sie furchten müssen, daß die Entschädigungsbeträge auf sie repartirt werden, als wenn sie sicher sein können, daß sie vom Lande gezahlt werden.
Die Bubgetkommission hat sich mit dieser Ansicht einverstanden erklärt. Wie wohl in gewissen Fällen bei ähnlichen Kalamitäten das Land die nothwendige Hilfeleistung für die bedrängten Landbewohner nicht abgewiesen hat, wie ja die Unterstützungen beweisen, welche sie bei der Borkenkäferkalamität und der Uiberschwemmungskalamität bewilligt hat, so war die Budgetkommission doch der Meinung, daß ein Beschluß, in vornhinein derartige Entschädigungssummen zu bewilligen, nicht ausgesprochen werden solle. Die Budgetkommission hat sich dem Antrage des Landesausschußes angeschlossen und erlaubt sich den Antrag zu stellen: Hoher Landtag wolle beschließen: Die Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung, welche gemäß des Gesetzes vom 3. April 1875, R. -G -Bl. Z. 61, den Grundbesitzern aus Anlaß der Maßregeln gegen die Verbreitung der Reblaus gebührt, ist auf den Landesfond nicht zu übernehmen.
Snìm. sekr. Schmidt: Budžetní komise èiní návrh: Sl. snìme raèiž se usnésti takto: Povinnost zapravovati náhrady, které podlé zákona ze dne 3. dubna 1875 è. 61 ø. z. pøísluší majitelùm pozemností za pøíèinou opatøení proti rozšiøování se révokazu (Phylloxera vastatrix) nemá se pøevzíti na zemský fond.
Nejv. marš. zem.: Žádá nìkdo za slovo?
Wünscht Jemand das Wort?
kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruce.
Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Wird angenommen.
Der nächste und letzte Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht der Petitionskommission über die Petition des Friedrich Kokoška um Ablösung des auf dem Hause Nr. 45 in Ronsperg haftenden Pfarrzehents. Berichterstatter ist Herr Abg. Eckert.
Ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen.
Abg. Eckert: Dem hohen Landtage liegt eine Petition des k. k. Zolleinnehmers in Pension Friedrich Kokoška in Ronsperg um Ablösung des auf dem Hause Nr. 45 in der Stadt Ronsperg bisher noch immer haftenden Pfarrzehents von jährlichen 681/2 kr. E. M. vor. Der wesentliche Inhalt der Petition lautet dahin, daß von Seite des Bürgermeisteramtes ungeachtet mehrfachen Andringens des Bittstellers zur Ablösung des auf der städlisch Ronsperger hausbesitzenden Bürgerschaft noch immer haftenden Pfarrzehents bis jetzt noch keine Schritte unternommen wurben, in besten Folge die mit jenem Betrage bezifferte Belastung des ber Nichte des Bittstellers gehörigen Hauses Nr. 45 noch immer existirt.
Da jeboch nach dem Gesetze vom J. 1869 den Parteien überlasten bleibt, die auf ihren Besitzungen haftenden verschiedenen Naturalgiebigkeiten behufs deren Ablösung bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft als Ablösungsbehörde zu provoziren oder nicht, somit ein imperatives Vorgehen nicht angewendet werden kann, und da somit ferner Jedem und deshalb auch der Besitzerin des Hauses Nr. 45 in Ronsperg unbekümmert um die übrigen Parteien freisteht, die Ablösung einer Naturalgiebigkeit mittelst der gewöhnlichen Provokationstabelle zu bewirken, so stellt der Petilionsausschuß den Antrag, der hohe Landtag wolle beschließen, es sei über die vorliegende Petition zur Tagesordnung zu übergehen.
Vysoký snìme raèiž uzavøíti, aby se o petici této pøešlo k denímu poøádku.
N e j v. marš. zem.: Žádá nìkdo za slovo ?
Wünscht Jemand das Wort? Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen. wollen die Hand erheben.
Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku.
(Geschieht) Der Antrag ist angenommen. Somit ist die Tagesordnung erschöpft.
Die Budgetkommission hält Morgen um 91/2 Uhr Vorm. eine Sitzung.
Nám. nejv. marš.: Budžetní komise má zítra dne 13 kvìtna o 1/2 10. sezení.
Oberstlandmarschall: Nächste Sitzung ist Morgen 10 Uhr früh.
Auf der Tagesordnung steht.
1. Dritte Lesung der Gesetze betreffs der Kontributions und Steuergeldfonde.
2. Bericht der Budgetkommission über den Vorauschlag des Normalschulfondes für das Jahr 1876.
3. Bericht der Petitionskommission über die Petition der Gastwirthe in Schmiedeberg um Abstellung der Steuerzahlung bei der Ertheilung von Tanzlicenzgebühren.
4. Bericht der Petitionskommission über die Petition der Ortsinsassen von Hranic um Rückstellung der ihnen von der Domäne Dobøíš ent=zogenen Grundstücke.
5. Bericht der Petitionskommission über die Eingabe des Bezirksausschuses von Eger betreffs Verlegung der kirchlichen Feiertage auf die Sonntage.
6. Bericht der Petitionskommission über die Eingabe der Gemeinden des Bezirkes Wittenberg, der Bezirksvertretung in Hlinsko und der Gemeinden des Bezirkei Raudnitz und Libochowitz um Regelung der Grundsteuer.
7. Bericht der Kommission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten über die Petition des Bezirksausschußes in Horažïowic, daß den Bezirksausschüssen und Bezirksvertretungen die vollziehende Gewalt zuerkannt werde.
8. Bericht der Kommission in Angelegenheiten der Wasserfrage.
9. Bericht der Petitionskommission über die Petition der Grundbesitzer von Königsaal, Zabìhlic und Žabovøesk so wie jener ans dem Raudnitzer Bezirke um Staatssubvention und Steuerabschreibung wegen der durch den vorjährigen Mißwachs verursachten Schäden.