Er ist angenommen. Ref. Dr. Ruß (liest): §. 33. Die Besoldung des weiblichen Lehrpersonales ist dieselbe, wie jene des männlichen.
Sněm. akt. Sládek (čte):
§. 33. Služné platy učitelek jsou tytéž jako platy učitelů.
Nejv. marš. zemsk.: Žádá někdo za slovo?
Wünscht Jemand das Wort? (Niemand. )
Kdož jsou pro tento návrh, nechť pozdvihnou ruku
Ich bitte diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.
(Geschieht. )
Er ist angenommen.
Res. Dr. Ruß: In der neuen Fassung sind 2 Druckfehler, es soll heißen:
Die Remunerationen werden mit mindestens 70, höchstens 80% des Gehaltes der versehenen Lehrstelle bemessen.
Unterlehrer, welche provisorisch Lehrerstellen versehen, beziehen während ihrer provisorischen Verwendung den Gehalt der versehenen Stelle.
Die Lehrer der nicht obligaten Unterrichtssächer, sowie die Lehrerinen der weiblichen Handarbeiten erhalten in den im §. 15 Al. 2 und 3 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869 bezeichneten Fällen eine feste Remuneration, welche nach Maß der wöchentlichen Unterrichtsstunden bestimmt wird.
Oberstlandmarschall: Herr Dr. Woratschka hat das Wort.
Abg. Dr. Woratschka: Wie das h. Haus aus den Mittheilungen des Berichterstatters erfahren, hat die Kommission ihren ursprünglichen Antrag bezüglich der Aushilfslehrer abgeändert. Während im früheren Antrage die Remunerationen mit mindestens 70 höchstens 80% eines Unterlehrergehaltes fixirt waren, sind sie in dem jetzigen Antrage erhöht worden auf 70 bis 80% des Gehaltes der versehenen Lehrerstelle.
Ich verkenne die Gründe, welche die Kommission zur Abänderung dieses Antrages bewogen haben, nicht, sie bestehen darin, daß die frühere Remuneration zu niedrig bemessen war. Allein man scheint von einem Uibel ins andere gefallen, ans einem Extreme in das andere übergangen zu sein.
Denn diese Gehalte der Anshilsslehrer nach dem jetzigen Antrage find meiner Ansicht nach zu hoch. Eine ziffermäßige Darstellung wird es klar stellen. Während nach dem früheren Kommissionsantrage die Aushilfslehrer an Bürgerschulen eine Remuneration von 315 bis 360 fl. bezogen, sollen sie nach dem dermaligen Antrage der Kommission an den Bürgerschulen 560 bis 640 st. beziehen. Daher ein Unterschied von nahezu 100%.
Während in der ersten, zweiten und dritten Gehaltsklasse der Volksschulen die Remuneration der Aushilsslehrer früher mit 280 bis 320 st. fixirt war, sind sie dermals in der 1. Klasse mit 490, bis 560 fl., in der 2. 420 bis 480 st., in der 3. 350 bis 400, in der 4. 280 bis 320 st. fixirt. Also abermals ein Unterschied von 70 bis 90%. Ich will nun zugestehen, daß sich unter den Aushilsslehrern mitunter sehr befähigte Leute besinden, welche eine ganz entsprechende Vorbildung
haben und denen man auch eine entsprechende höhere Remuneration geben muß.
Allein ich kann mir andererseits nicht verhehlen und es wird wohl den Herren allen bekannt sein, daß sich das größte Kontingent der Aushilfslehrer so zu sagen aus allen Klasse der Bevölkerung rekrutirt und daß man zu Aushilfslehrern Individuen genommen hat, bei denen von einer Lehrbefähigung nicht gesprochen werden kann und die oft nicht korrekt lesen und Schreiben können und mit großer Mühe sich vielleicht die vier Rechnungsarten angeeignet haben.
Wenn ich daher auch nicht verkenne, daß der frühere Antrag der Kommission viel zu niedrig gestellt war, so wird man nicht in Abrede stellen können, daß der dermalige Antrag zu hoch bemessen ist. Zu dem kommt noch eine Anomalie, das ist die, daß Aushilfslehrer viel bester honorirt werden Sollen, als die Unterlehrer. Man wird vielleicht einwenden: Ja, es gibt unter den Aushilfslehrern viel gediegenere Kräfte als unter den Unterlehrern, dies kann vorkommen. Das sind jedoch nur Ausnahmen von der Regel und es gibt vielleicht unter 100% Aushilsslehrern 10 tüchtige Kräfte, während 90% der Aushilfslehrer sehr wenig werth sind. ES wäre zu viel verlangt, wenn man der 10% tauglicher Aushilfslehrer halber die Remuneration der 90% weniger tauglichen erhöhen wollte. Zu dem besitzt ja der größte Theil der Aushilfslehrer nicht einmal ein Zeugniß der Reife, während alle Unterlehrer doch ein solches haben müssen.
Die Aushilfslehrer höher zu stellen als die Unterlehrer Scheint mir daher eine offenbare Anomalie. Uni nun diese Kluft, welche sich zwischen dem früheren und jetzigen Antrage der Kommission zeigt, zu überbrücken, und vielleicht die Gegner, welche beide Anträge sinden könnten, zu vereinigen, erlaube ich mir einen Antrag dahin zu stellen, daß die Remuneration der Aushilfslehrer folgendermaßen taxirt werde u. zw.: für die Bürgerschulen ein Minimum von 400 st., für die Aushtlfslehrer in der I., IL u. III. Gehaltsklasse an den Volksschulen ein Minimum mit 350 st. und an jenen der IV. Klasse mit 300 st., daß aber diese Remunerationen der Aushilfslehrer bis zu dem Gehalte eines Unterlehrers erhöht werden können. Wenn man mir einwendet, daß man damit vielleicht einzelne Personen, die sich dem Lehrerstande widmen wollen, abschreckt, sich dem Lehrerstande zu widmen, so muß ich dem entgegentreten. Meine Ansicht über diese Sache ist die folgende: entweder wollen jene, die sich als Aushilfslehrer verwenden lasten, sich dauernd dem Lehrerstande widmen, oder haben diese Absicht nicht, haben sie die Absicht, sich dem Lehrerstande zu widmen, dann müssen sie jene Jahre, in welchen sie sich die praktische Lehrbefähigung aneignen sollen und können, als Jahre der Praxis betrachten und da scheint mir, die Remuneration mit 450 st. keine so niedrige zu fein. Ich bitte, einen absolvirten Juristen zu betrachten, der als Rechtspraktikant oder
Auskultant auch kein höheres Adjutum als 400 bis 500 st. bekommt und doch scheint mir die Vorbildung bei diesem eine andere zu fein, in dem er die juridischen Studien-absolviren u. drei Staatsprüfungen zurückgelegt haben muß.
Ich bitte dem gegenüber noch ein weiteres Moment in Erwägung zu ziehen und das ist, daß durch den dermaligen Antrag der Kommission der Pensionsfond geschädigt wird, indem die Zuflüsse in den Pensionsfond beeinträchtigt werden, weil die Interkalarien für erledigte Lehrstellen durch hohe Remunerationen allzusehr in Anspruch genommen werden. Ach glaube diese Gründe, die ich hier angeführt, dürften genügen, um meinen Antrag, den ich gleich formuliert werde, dem hohen Hause zur Annahme zu empfehlen.
Mein Antrag lautet:
Die 1. Alinea des §. 34 wäre abzuändern u. zwar dahin, die Remunerationen für Aushilsslehrer werden an Bürgerschulen mit 400 fl., an Volksschulen in den ersten 3 Gehaltsklassen mit 350 st., in der IV. Klasse mit 300 st. bemessen, können jedoch bis zum Jahresgehalte eines Unterlehrers (§. 30) erhöht werden.
Oberstlandmarschall: Der Abänderungsantrag des Hrn. Abg. Woratschka zum §. 34 lautet; Die 1. Alinea fei abzuändern und ist zu stylisiren: Die Remunerationen für Aushilfslehrer werden an Bürgerschulen mit 400 st., an Volksschulen in den ersten 3 Gehaltsklassen mit 350 st., in der IV. mit 300 st. bemessen, können jedoch bis zum Jahresgehalte eines Unterlehrers erhöht werden.
Sněm. akt. Sládek (čte): P. posl. Woratschka činí k §. 34. návrh, aby 1. odstavec zněl takto: Odměny učitelům výpomocným vyměřují se na školách občanských po 400 zl., na školách obecných v prvních 3 třídách služného po 350 zl., ve IV. třídě po 300 zl., mohou však až na roční služné podučitele (§. 30. ) zvýšeny býti.
Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand zu erheben.
Kteří ten návrh podporují, nechť pozdvihnou ruku. (Stane se. )
Er ist unterstützt und steht in Verhandlung.
(Abg. Pfannerer meldet sich zum Wort. )
Abg. Pfannerer hat das Wort.
Abg. Pfannerer: Ich muß mir erlauben, das hohe Haus wieder zu belästigen, aber diesmal mit dem Ersuchen, dem Antrage der Kommission beistimmen zu wollen. Die Aushilfslehrer sInd eben Lehrer, die man aus Roth genommen hat, damit ste Hilfe leisten. Nun leider ist diese Roth sehr stark, ich lese nämlich in dem Berichte des L. A. die Zusammenstellung, die nicht weniger als - an Bürgerschulen 45, an Volksschulen 1447 beträgt. ES ist nun allerdings wahr, daß ein großer Theil sehr schwach ist; aber ein Theil ist recht brauchbar, nach den Berichten, wie man ste von allen Seiten hört. Be-
sonder sind an den Bürgerschulen mitunter außerordentlich tüchtige Kräfte in Verwendung, beispielsweise absolvirte Techniker, denen mit Ausnahme der Lehrbefähigung bezüglich der didaklischen und pädagogischen Befähigung sämmtliche Kenntnisse in einem außerordentlich hohen Grade zu Gebote stehen, besonders für die technischen Fächer, für welche wir leider nicht viel geprüfte Bürgerschullehrer haben.
Ein 2. Punkt ist der, daß an die 1 klassigen Volkschulen nach den jetzigen Verhältnissen selten ein geprüfter Lehrer geht, wenn er eine andere Stelle haben kann. Nun werden für dieselben häufig Aushilfslehrer verwendet, selbstverständlich solche, welche sich nach und nach wenigstens einige praktische Hebung erworben haben.
Wenn ich nun bedenke, daß alle diese mit 300 fl remunerirt werden, so würde das nothwendig entstehen, daß gerade diejenigen, die zu etwas tangen, weggingen und wir hätten jene übrig, welche nichts taugen; davon bin ich fest überzeugt. ES wird nun bemerkt, daß es vorkommen könnte, daß mitunter ein solcher Anshilfslehrer mehr haben könnte als ein Unterlehrer. Dieser Fall wird von selbst sehr selten vorkommen; wenn er aber vorkommt, so wird er nothwendig sein.
Ich meine für Bürgerschulen und andere wird es nicht so leicht geschehen, denn das hohe Haus wird überzeugt sein, daß man diese schwachen Kräfte in solchen Schulen oder in größeren Schulen der Städte selten verwenden wird, sondern sie gehen auf das Land. Das ist neuerdings bestätigt, die Dörfer werden es leiden müssen.
Ich bin überzeugt, daß dies keine so große Differenz machen wird, als mau glaubt. Diese ist unbedeutend, wenn man ziffermäßig das vorführen kann; es wird groß gemacht, ist aber nicht so. Es ist wahr, es kommt weniger in den Pensionsfond, doch aber 20-30% und das ist immerhin bedeutend und geschieht immer nur zum Nachtheile jener Gemeinden, die Aushilslehrer haben müssen.
Wenn wir aber noch weniger geben müssen, weiden Sie gar keine Lehrer haben und wir kommen in die Verlegenheit, daß manche Schulen ohne Lehrer dastehen werden. Ich erlaube mir, das h. Haus im Interesse des Volksschulwesens, namentlich im Interesse der einklassigen Volksschulen, die so übel daran sind, zu bitten, dem Antrage der Kommission zuzustimmen.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?
Žádá někdo za slovo?
(Niemand.
Nikdo).
Die Debatte ist geschlossen.
Der Hr. Berichterstatter hat das Wort.
Res. Dr. Rutz: Die Kommission hatte wohl ursprünglich einen Antrag gestellt gehabt, der noch weiter zurückging als der Antrag des Abg. Dr. Woratschka, hat aber über Anregung des Abg. Pfannerer in ihrer Majorität beschlossen, den §. nunmehr so zur Annahme zu empfehlen, wie er vorgetragen wurde. Ich bin daher verpflichtet, den
Paragraf in der 2. Fassung der Kommission auch der Annahme des h. Hauses zu empfehlen und habe gar nicht nöthig, die eben hier vernommenen Argumente, welche die Kommission in ihrer Mehrheit für diese Fassung bestimmt haben, zu wiederholen.
Oberstlandmarschall: Der Antrag des Dr. Woratschka bezieht sich nur auf das 1. Alinea des §. 34, welchen er folgendermaßen zu stylisiren beantragt:
"Die Remunerationen der Aushilfslehrer werden an Bürgerschulen mit 400 st., an Volksschulen in den ersten 3 Gehaltsklassen mit 350 fl., in der 4. Klasse mit 300 fl bemessen, können jedoch bis zum Jahresgehalte eines Unterlehrers (§. 30) erhöht werden".
Sněm. aktuar Sládek: Dle návrhu poslance pana dra. Woratschky má první odstavec §. 34 zníti:
"Odměny učitelům výpomocným vyměřují se na školách občanských po 400 zl., na školách obecních v prvních 3 třídách služného po 350 zl., ve 4. třídě po 300 zl.; mohou však až na roční služné podučitele (§. 30; zvýšeny býti".
Nejv. marš. zems.: Kteří jsou pro ten návrh, nechť vstanou.
Diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen, wollen sich erheben. (Geschieht. )
ES ist die Minorität. Das Alinea nach dem Antrage der Kommission lautet:
"Die Remunerationen für Aushilfslehrer werden mit mindestens 70, höchstens 80% eines Anterlehrergehaltes der versehenen Lehrstelle bemessen".
Sněm, aktuar Sládek: První odstavec §. 34 dle návrhu komise zní:
"Odměny (remunerace) učitelům výpomocným vyměřují se nejméně po 70, nejvýše po 80 ze sta služného s tím místem učitelským spojeného, které kdo z nich zastupuje".
Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.
Kteří jsou pro návrh, nechť pozvednou ruku. (Stane se. )
Angenommen.
Die beiden weiteren Alinea sind nicht angefochten worden; sie lauten:
"Unterlehrer, welche provisorisch Lehrerstellen versehen, beziehen während ihrer provisorischen Verwendung den Gehalt der versehenen Stelle.
Die Lehrer der nicht obligaten Unterrichtsfächer, sowie die Lehrerinen der weiblichen Handarbeiten erhalten in den im §. 15 Al. 2 und 3 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869 bezeichneten Fällen eine feste Remuneration, welche nach Maß der wöchentlichen Unterrichtsstunden bestimmt wirb. "
Sněm. aktuar Sládek: "Podučitelé zastupující prozatimně místa učitelská, berou po dobu, pokud místo takové prozatím zastupují, služné spojené s místem zastoupeným.
Učitelům obligátních předmětů vyučovacích, pak učitelkám ženských prací ručních v případech, ustanovených v §. 15. post. 2. a 3. zákona říšského, daného dne 14. května 1869, dávána bude stálá odměna (remunerace), která se vyměří podle toho, kolik je týdně vyučovacích hodin".
Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche diesem Alinea zustimmen, wollen die Hand erheben.
Kteří jsou pro tyto odstavce', nechť pozvednou ruku. (Stane se.
Geschieht. )
Angenommen.
Ref. Dr. Rutz (liest): §. 35.
Alle an einer öffentlichen Volksschule provisorisch oder definitiv angestellten Lehrpersonen haben sich jeber Nebenbeschäftigung zu enthalten, welche dem Anstande und der äußeren Ehre ihres Standes widerstreitet, ober ihre Zeit auf Kosten der genauen Erfüllung ihres Berufes in Anspruch nimmt, ober die Voraussetzung einer Befangenheit in Ausübung des Lehramtes begründet.
Sněm. aktuar Sládek (čte): § 35.
Kdož v službě učitelské při veřejné škole národní prozatímně aneb konečně ustanoveni jsou, nemají se zabývati se žádným takovým vedlejším zaměstnáním, které se nesrovnává s vážností a se ctí stavu učitelského, aneb které je tak zaneprázdňuje, že povolání svému dokonale dostáti nemohou, aneb které dává příčinu k domnění, že učitel u vykonávání úřadu svého jest předpojat.
Nejv. marš. zem.: Žádá někdo za slovo?
Wünscht Jemand das Wort? Diejenigen, welche zustimmen, wollen die Hand erheben.
Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozvednou ruku. (Stane se.
Geschieht. )
"Angenommen.
Ref. Dr. Rutz (liest): §. 36.
Jedes Mitglied des Lehrstandes hat sich der Ertheilung des Sogenannten Nachstundenunterrichtes und der Versehung des Meßner. (Rüster) Dienstes zu enthalten.
Sněm. aktuar Sládek (čte): §. 36
Kdokoliv k učteilstvu náleží, nemá vyučovati v tak nazvaných opakujících hodinách (privátu), ani vykonávati služeb kostelnických (sakristánských).
Nej. marš. zem.; Žádá někdo za slovo?
Wünscht Jemand das Wort? Diejenigen, welche zustimmen, wollen die Hand erheben.
Kteří jsou pro ten článek, nechť pozdvihnou ruce. (Stane se.
Geschieht. )
Angenommen.
Ref. Dr. Ruß (liest): §. 37,
Der Bezirksschulrath hat bei Uiberschreitungen der in den §§. 35 und 36 ausgesprochenen Verbote sofort strengstens Amt zu handeln, bei Wahrnehmung von Verletzungen derselben aber dem Betreffenden eine angemessene Frist zu setzen, binnen deren er entweder dem Schuldienste ober der Nebenbeschäftigung zu entsagen hat. Gegen diese Aufforderung steht binnen acht Tagen der Rufbus an den Landesschulrath offen.
Sněm. aktuar Sládek (čte): v §. 37. Okresní rada školní má při přestupování zápovědí v §§. 35. a 36. vytknutých bez odkladu přísné úřední řízení předsevzíti, kdyby pak shledala, že zápovědě tyto byly porušeny, má položiti tomu, jehož se týče, lhůtu přiměřenou, v které se má vzdáti buď služby školní aneb vedlejšího zaměstnání. Z vyzvání takového lze do osmi dnů rekurs vzíti k zemské radě školní.
Oberstlandmarschall: Der Herr Abg. Heinrich hat das Wort.
Abg. Heinrich: Ich werde mir erlauben, nach dem § 37 eine Einschiedung, beziehungsweise einen neuen Paragraf zu beantragen. Die Staatsbeamten beziehen, wenn Krankheisfälle und andere Unglücksereignisse sie treffen, Gehaltsvorschüsse. Nur den Lehrern werben derartige Vorschüsse verweigert NB erst in jüngster Zeit ist es vorgekommen, daß ein Lehrer, der von einer schweren Krankheit heimgesucht würde, beim Bezirksschulrathe um einen Vorschuß einschritt, aber mit der Motivirung abgewiesen wurde, daß im Gesetze kein darauf bezüglicher Paragraf enthalten sei.
Allerdings wirb man mir sagen: Ja was sie beantragen, soll im Verordnungswege festgestellt werben. Das mag fein und wenn mein Antrag weiter keinen Zweck hat, so wird er vielleicht doch eine Anregung dazu geben, daß von Seite des Landesschulrathes eine darauf bezügliche Verordnung erlassen wirb. Der Antrag, den ich stelle, ist so in der Billigkeit begründet, daß er hoffentlich keinen Widerspruch findet. Derselbe lautet:
"Bei Krankheiten oder anderen Unglücksfällen können den definitiv angestellten Lehrpersonen auf ihr Ansuchen unverzinsliche Besoldungsvorschüsse vom Bezirksschulrathe bewilligt werden, deren Rückzahlung durch kleine Abzüge vom Monatsgehalte zu erfolgen hat. Diese Vorschüffe dürfen nie mehr als den vierten Theil der firen Jahresbesoldung betragen und können niemals ganz ober zum Theil nachgesehen werben. Zur Rückzahlung können höchstens 20 Monatsraten bestimmt werben. Solchen Lehrpersonen, die einen vom Bezirksschulrathe erhaltenen Vorschuß noch nicht zurückgezahlt haben, darf kein neuer Vorschutz bewilligt werben.
Oberstlandmarschall: Der Herr Abg. Dr. Wiener hat das Wort.
Abg. Dr. Wiener: Der §. 37 enthalt den Unterschied zwischen Uiberschreitung der Verbote und Verletzungen der Verbote. Im ersten Falle soll strengstens Amt gehandelt werden, im letzteren Falle eine Frist gegeben werden, binnen welcher der Lehrer entweder dem Schuldienste oder der Nebenbeschäftigung zu entsagen hat. Nun scheint mir ein strenger Unterschied zwischen der Uiberschreitung der Verbote und der Verletzung der Verbote doch nicht vorhanden zu sein.
Der eine Unterschied wird blos der sein, daß eben in beiden Fällen Amt zu handeln fein wird, nämlich im schlimmsten Falle eine Entsetzung vom Amte, wenn eine Disciplinaruntersuchung vorausgegangen ist. Nun würde aber nach §. 37 die Entsetzung vom Schuldienste eintreten ohne vorhergegangene Disciplinaruntersuchung; denn § 37 ist im zweiten Abschnitt enthalten, während der Disciplinarweg erst im 3. Absatze zur Abhandlung gelangt. Es Scheint richtig zu Sein, wenn der §. 37 einfach lautet: "Der Bezirksschulrath hat bei Verletzung der in §§. 35 und 36 ausgesprochenen Verbote sofort strengstens Amt zu handeln".
Oberstlandmarschall: Der Antrag, welchen Herr Dr. von Wiener stellt, lautet: §. 37: "Der Bezirkschulrath hat bei Verletzungen der in den §§. 35 und 36 ausgesprochenen Verbote Sofort Strengstens Amt zu handeln. " Der übrige Theil des §. 37 hätte zu entfallen.
Sněm. aktuar Sládek: Návrh p. dra. z Wienerů zní: §. 37. "Okresní rada školní má při porušení zápovědí v §§. 35. a 36. vytknutých bez odkladu přísné úřední řízení předsevzíti". Ostatní část § má odpadnouti.
Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )
Er ist unterstützt und steht in Verhandlung.
Wünscht noch Jemand das Wort zu §. 37?
Žádá někdo za slovo?
Herr Dr. Volkelt hat das Wort.
Dr. Volkelt: ES ist vom Hrn. Abg. Heinrich ein Antrag eingebracht worden, welcher dahin geht, daß den Lehrern bei Krankheitsfällen....
Oberstlandmarschall: Ich bitte das nicht zu vermischen. Wir sind jetzt bei §. 37.
Dr. Volkelt: Dann büke ich um's Wort, wenn dieser §. zur Debatte kommt.
Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand zu §. 37 das Wort?
Žádá někdo k článku 37. za slovo ?
Die Debatte ist geschlossen, der Berichterstatter hat das Wort.
Ref. Dr. Ruß: Ich bin nicht in der Lage, gegen die viel gedrängtere Stylisirung des §. 37, wie sie Hr. Dr. v. Wiener vorgeschlagen hat, eine Einwendung zu machen.
Oberstlandmarschall: Ich schreite nun zur Abstimmung und spreche meine Anficht dahin aus, daß, wenn der §. 37 nach der Formulirung
des H. Dr. v. Wiener angenommen wird, felbstverständlich der Zusatz, welchen die Kommission beantragt, zu entfallen haben wird, nach dem soeben gemachten Ausspruch des Hrn. Berichterstatters. Der §. 37 hätte zu lauten:
§. 37. Der Bezirksschulrath hat bei Verletzungen der in den §§. 35 und 36 ausgesprochenen Verbote Sofort strengstens Amt zu handeln.
Sněm. aktuar Sládek: §. 37.
Okresní rada školní má při porušení zápovědí v §§, 35. a 36. vytknutých bez odkladu přísné úřední řízení předsevzíti.
Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.
Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozdvihnou ruce.
(Geschieht. )
Er ist angenommen.
Der Herr Abg. Heinrich hat als §. 38 solgenden Antrag gestellt: §. 38: "Bei Krankheitsoder anderen Unglücksfällen können den definitiv angestellten Lehrpersonen auf ihr Ansuchen unverzinsliche Besoldungsvorschüsse von dem Bezirksschulrathe bewilligt werden, deren Rückzahlung durch kleine Abzüge vom Monatsgehalte zu erfolgen hat. Diese Vorschüsse dürfen nie mehr als den vierten Theil der sixen Jahresbesoldung betragen und können niemals ganz oder zum Theile nachgesehen werben. Zur Rückzahlung können höchstens 20 Monatsraten bestimmt werden. Solchen Lehrpersonen, die einen vom Bezirksschulrathe erhaltenen Vorschuß noch nicht zurückgezahlt haben, dars kein neuer Vorschuß bewilligt werden.
Sněm. aktuar Sládek: Stihne-li učitele definitivně ustanoveného nemoc aneb jiné neštěstí, může jemu okresní rada školní k žádosti jeho povoliti nezúročitelnou. zálohu na služné, která splacena budiž malými srážkami z měsíčného platu. Záloha tato nesmí nikdy více než nejvýše čtvrtý díl stálého ročního služného obnášeti a nemůže nikdy celá neb částečně slevena býti. K splacení zálohy smí se nejvýše 20 měsíčních lhůt ustanoviti. Členům učitelstva, kteří zálohu od okresní školní rady obdrženou ještě nesplatili, nesmí se žádná nová záloha povoliti.
Nejv. zem. marš.: Kteří návrh ten podporují, nechť pozdvihnou ruku.
Diejenigen, welche den Antrag unterstützen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. )
Er ist unterstützt und steht in Verhandlung.
Herr Dr. Volkelt hat das Wort.
Dr. Volkelt: Der Herr Abg. Heinrich hat einen Antrag "dahin eingebracht, daß bei Krankheits oder anderen Unglücksfällen den Lehrern Aushilfe und zwar durch Gehaltsvorschüsse gewährt werden soll. ES läßt sich das in zweierlei Weise auslegen und zwar, daß für Krankheitsfälle Vor-
schuffe als Aushilfe gegeben werden, für andere Nothfälle aber Vorschüsse aus dem ©ehalte. Ich muß gestehen, daß ich die Regelung dieses Verhältnisses im gesetzlichen Wege nicht für nothwendig erachte. Es ist eine administrative Angelegenheit, welche leicht im administrativen Wege zu regeln ist. ES scheint mir aber um so mehr nothwendig zu sein, dies in das Gesetz nicht aufzunehmen, weil ja nach den vom Landesschulrathe und Landesausschutze beobachteten Normalgrundsätzen für derartige Aushilfen ein nicht unbedeutender Betrag in's Präliminare eingesetzt ist, welcher für das Jahr 1876 sich auf 96. 887 fl. beziffert. Ich kann dem hohen Hause die Mitteilung machen, daß die administrativen Behörden in wirklich wichtigen Tällen derartige Vorschüsse anstandslos bewilligen, so daß die vom Hrn. Heinrich angestrebte Vorschrift bereits durch die administrative Durchführung gesichert ist. Ich werde daher gegen den Antrag des Hrn. Abg. Heinrich stimmen.
Oberstlandmarschall: Herr Abg. Heinrich hat das Wort.
Abg. Heinrich: Die 92 000, welche in das Budget eingestellt worden sind, sind unter Rubrik "verschiedene Auslagen"; darunter find noch die Remunerationen zu verstehen und namentlich Remunerationen für solche Lehier, die mehr Stunden in der Woche Unterricht geben, als sie gesetzlich verpflichtet sind. Ich weiß nur Soviel und habe ganz bestimmte Fälle da, daß die Praris der Bezirksschulräthe ganz ungleichmäßig ist, und weiß ganz genau, (und könnte den Bezirksschulrat nennen), daß Bezirksschulräte derartige Gesuche damit erledigen, daß sie sagen, es gebe keinen Paragraph im Gesetze, der die Bewilligung des Vorschußes gestattet. Mit dieser Motivirung werden dann derartige Gesuche abschlägig beschieden. Es Scheint mir doch nicht ganz unwichtig zu Sein, zu dem Zwecke, daß die Lehrer in allen Bezirken gleichmäßig behandelt werden bei derartigen Anlässen, einen derartigen Paragraph in das Gesetz aufzunehmen.
Oberstlandmarschall: BSE. Erc der Hr. Statthalter hat das Wort.
Statth. Freih. v Weber: Ich würde mich auch mit der Ansicht des Hrn. Abg. Volkelt vereinigen, daß eine Bestimmung, wenigstens beim gegenwärtigen Stande der Sache, über diese Angelegenheit nicht nothwendig ist. Es werden von Seite des Landesschulrathes die Anweisungen von Vorschüssen, Remunerationen und Krankheitsaushilfen bei den Lehrern gerade so behandelt, wie bei den Staatsbeamten, weil die Lehrer mit den Staatsbeamten auf gleichen Fuß gestellt wurden. Insbesonders müßte ich mich dagegen aussprechen, daß diese Befugniß, Gehaltsvorschüsse zu ertheilen, den Bezirksschulräthen überlassen werde. Ich glaube, daß von dem Rechte, Vorschüsse auf viele Monate hinaus zu verlangen, nur in seltenen Fällen Gebrauch gemacht werden Soll, weil Sonst die Kassa-" führung sehr beirrt wird, und dies um so mehr, als
der Wechsel der Lehret bei den gegenwärtigen Umständen ein Sehr häusiger ist. (Zustimmung rechts. )
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu dem Antrage des Hrn. Abgeordneten Heinrich das Wort? (Niemand meldet sich. )'
Die Debatte ist geschlossen, der Herr Berichterstatter hat das Wort.
Dr. Lutz: In dem Falle, den der Hr. Abg. für Brüx angeführt hat, glaube ich, geschah der Fehler auf Seiten derjenigen, welche sich mit der Entscheidung des Bezirksschulrathes und dessen Abweisung zufrieden gegeben haben. Würden sie an den Landesschulrath den Rekurs eingebracht haben, so zweifle ich, daß der Landesschulrath ebenso entschieden hätte. Uibrigens hat der Herr Abg. für Brüx selbst seinem Gefühle Ausdruck gegeben, daß diese ganzen Bestimmungen kaum in ein Gesetz passen dürsten, und diesem Gefühle trage auch ich Rechnung, indem ich bitte, das h. Haus wolle das Amendement Heinrich s ablehnen.
Oberstlandmarschall: Der Antrag, welchen Herr Abg. Heinrich als §. 38 eingestellt haben will, lautet: "Bei Krankheits- oder anderen Unglücksfällen können den definitiv angestellten Lehrern auf ihr Ansuchen unverzinsliche Besoldungsvorschüsse vom Bezirksschulrathe gewährt werden, deren Rückzahlung durch kleine Abzüge von dem ©ehalte zu geschehen hat. Diese Vorschüsse dürfen nie mehr als den 4. Theil der firen jährlichen Besoldung betragen und können niemals ganz oder zum Theile nachgesehen werden. Zur Zurückzahlung können höchstens 20 Monatsraten bewilligt werden. Solchen Lehrern, welche einen solchen Vorschuß nicht zurückgezahlt haben, darf kein neuer Vorschuß bewilligt werden. "
Snem. akt. Sládek: Dle návrhu poslance p. Heinricha má přidán býti nový §. 38., jenž má zníti: Stihne-li učitele definitivně ustanoveného nemoc neb jiné neštěstí, může mu okresní rada školní k žádosti jeho povoliti nezúročitelnou zálohu na službu, která splacena budiž malými srážkami z platu ročního. Záloha tato nesmí nikdy více než 1/4 stálého ročního služného obnášeti a nemůže nikdy zcela aneb částečně slevena býti. K splacení této zálohy smí se nejvíce 20 lhůt měsíčních ustanoviti.
Učitelovi, který zálohu obdrženou ještě nesplatil, nesmí se žádná nová záloha povoliti.
* Oberstlandmarschall: Bitte Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, aufzustehen.
Kteří jsou pro ten návrh, nechť vstanou. (Stane se. )
ES ist die Minorität Er ist abgelehnt. Berichterst. Dr. Ruß:
III. Abschnitt.
Von der Disziplinarbehandlung und Entlassung des
Lehrpersonals.
§ 38.
Jedes pflichiwidrige Verhalten von definitiv
ober provisorisch angestellten Lehrpersonen wird als Dienstesvergehen entweder von dem Leiter der Schule oder von dem Bezirksschulrathe mündlich oder Schriftlich unter Hinweisung auf die gesetzlichen Folgen wiederholter Pflichtverletzung gerügt, oder durch den Landesschulrath mittelst einer Disziplinarstrase geahndet.
Sněm. akt. Sládek:
III. část. O vykonávání disciplinární moci nad učitelstvem a o propouštění jeho. §. 38. Zachová-li se člen učitelstva prozatím aneb konečně dosazený ták, že se to s jeho povinnosti nesrovnává, potresce ho říditel školy aneb okresní rada školní ústní aneb písemnou domluvou, poukazujíce při tom na následky zákonem ustanovené na opětné porušení povinnosti, aneb zemská rada školní disciplinárním trestem, k němu přikročí.
Nejv. marš. zem.: Žádá někdo za slovo?
Wünscht Jemand das Wort? (Niemand. ) Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.
Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozdvihnou ruce. (Stane se. )
Der Antrag ist angenommen. Ref. Dr. Ruf:
§. 39. Solche Disziplinarstrasen sind:
a) der Verweis;
b) die Entziehung der Dienstalterszulagen, der Funktion eines Direktors, Oberlehrers oder Leiters der Schule, beziehungsweise der Dienstalters- und Funktionszulagen;
c) die Versetzung an eine andere gleich oder minder dotirte Lehrstelle; d) die Entlassung.
Sněm. akt. Sládek: §. 39. Tresty disciplinární jsou: a) důtka,
b) odejmutí přídavků za prošlou službu víceletou dávaných, odejmutí funkce ředitele, vyššího učitele neb řídícího školy, a příplatků s funkcemi těmi spojených,
c) přeložení na jiné místo učitelské, nadané, těmitéž neb menšími příjmy,
d) propuštění.
Nejv. marš. zemsk.: Žádá někdo za slovo?
Wünscht Jemand das Wort?
Abg. Hr. Watzka hat das Wort.
Abg. Watzka: Zu dem in Verhandlung stehenden §. beantrage ich einen Zusatz: "Diese Strafen find in die Personalstandes-Ausweise einzutragen. "
Der Antrag ist theoretisch gleichgiltig, praktisch jedoch nicht ganz unwichtig, weil Sonst jede administrative Kontrole des Oualifikations-Gutachiens unmöglich ist. Es ist möglich, daß dieser Vorgang
schon jetzt usuell beobachtet wird. Ich habe jedoch für nöthig gehalten, daß demselben im Gesetze Selbst Ausdruck gegeben werde.
Oberstlandmarschall: Ich bitte den Antrag zu formuliren. Der Antrag, welchen Hr. Abg. Watzka stellt zum Schluß des §. 39, geht dahin, daß die Worte eingefügt werden: "Diese Strafen sind in die Personalstandes-Ausweise einzutragen. "
Sněm. akt Sládek: Pan poslanec Watzka činí návrh, aby k §. 39. přidána byla slova: Tresty disciplinární buďte zaznamenány do seznamu o osobách učitelských.
Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche den Antrag unterstützen, wollen die Hand erheben.
Kteří tento návrh podporují, nechť pozdvihnou ruce. (Stane se. )
Er ist unterstützt und steht in Verhandlung. Wünscht noch Jemand zu diesem §. das Wort ?
Žádá ještě někdo za slovo? (Nikdo. )
Die Debatte ist geschlossen und der Berichterstatter hat das Wort.
Berichterst. Dr. Rutz: Ich verzichte.
Oberstlandmarschall: Der § selbst, wie ihn die Kommission beantragt, hat seine Anfechtung gefunden. Ich werbe den Antrag des Abg. Watzka zur Abstimmung bringen. - Der §. 39 selbst lautet: §. 39.
Solche Disziplinarstrafen sinb:
a) der Verweis; die Entziehung der Dienstalterszulagen, der Funktion eines Direktors, Oberlehrers oder
Leiters der Schule, beziehungsweise der Funktionszulagen;
c) die Versetzung an eine andere gleich ober minder Lehrstelle;
d) die Entlassung.
Sněm. akt. Sládek: §. 39. Tresty disciplinární jsou:
a) důtka,
b) odejmutí přídavků za prošlou službu víceletou dávaných, odejmutí funkce ředitele, vyššího učitele neb řídícího školy, a příplatků s funkcemi těmi spojených,
c) přeložení na jiné místo učitelské, nadané těmitéž neb menšími příjmy,
d) propuštění.
Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.
Kteří jsou pro ten článek, nechť pozdvihnou ruce. (Stane se. )
Angenommen.
Der Zusatzantrag des Abg. Watzka lautet: "Disziplinarstrafen sind in die Personalstandesausweise einzutragen. "
Sněm. akt. Sládek: Dodatečný návrh poslance Vacky zní: Tresty disciplinární buďte zaznamenány do seznamu o osobách učitelských,
O b e r st l a n d m a r s ch a 11: Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen sich erheben.
Kteří jsou pro ten návrh, nechť vstanou. (Stane se. )
Er ist angenommen.
Ref Dr. Ruß:
§. 40.
Der Verweis wird stets Schriftlich ertheilt und hat die Androhung Strengerer Behandlung für den Fall wiederholter Pflichtverletzung zu enthalten. Nach dreijährigem tadellosen Benehmen des Betroffenen wird diese Strafe nicht weiter in Anrechnung gebracht
Sněm akt. Sládek:
Důtka se dává vždy písemně a má v sobě obsahovati výhrůžku, že při opětném porušení povinnosti přísnějším trestem se před se půjde. Po tříletém bezúhonném chování učitele trestem dostiženého tento trest nebude více počítán.
Oberstlandmarschall: Hr. Abg. Watzka hat das Wort.
Abg. Watzka: Zu diesem Paragrafe beantrage ich eine Aenderung des zweiten Satzes dahin, daß der 2. Satz zu lauten habe: "Nach 3jährigem tadellosen Benehmen ist diese Strafe im Personalstandes-Ausweise zu löschen"; denn es soll ja eben die vor 3 Jahren verhängte Strafe bei Vorhandensein der Bedingungen einer 3jährigen Tabellosigkeit gar nicht mehr weiter eristiren. "
Oberstlandmarschall: Der Antrag, welchen Hr. Abg. Watzka stellt, lautet dahin, daß der 2. Satz des §. 40 abzuändern sei und zu lauten habe: "Nach 3jährigem tadellosen Benehmen ist diese Strafe im Personalstandes-Ausweise zu löschen. "
Sněm. akt. Sládek: Návrh pana poslance Watzky zní:
"Po 3letém bezúhonném chování mají se tresty tyto z výkazu v osobách učitelských vymazati. "
Oberstlandmarschall: Bitte Jene, welche den Antrag unterstützen, die Hand zu erheben.
Kteří návrh tento podporuji, nechť pozdvihnou ruku. (Stane se. )
Er ist unterstützt und steht in Verhandlung. Wünscht noch Jemand zu §. 40 das Wort?
Žádá ještě někdo za slovo ? Nikdo.
Die Debatte ist geschlossen und der Hr. Berichterstatter hat das Wort.
Ref. Dr. Ruß. Ich verzichte.
Oberstlandmarschall: Ich bringe §. 40 in Trennung beider Alineas zur Abstimmung und zwar vorerst Alinea 1, welches seine Anfechtung erfahren hat, nach dem Antrage der Kommission, dann Alinea 2 vorerst nach dem Antrage des Abg. Watzka und wenn diese fallen sollte, nach dem Antrage der Kommission.
Der Kommissionsantrag für das, I. Alinea lautet: Der Verweis wird stets schriftlich ertheilt
und hat die Androhung strengerer Behandlung für den Fall wiederholter Pflichtverletzung zu enthalten.
Snem. akt. Sládek; Důtka se dává vždy písemně, a má v sobě obsahovati výhrůžku, že při opětném porušení povinnosti přísnějším trestem se před se půjde.
Nejv. marš zem.: Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozdvihnou ruku.
Welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. )
Er ist angenommen.
Das 2. Alinea lautet nach dem Antrage des Herrn Watzka:
"Nach dreijährigem tabellosen Benehmen ist diese Strafe in dem Personalstandesausweise zu löschen. "
Sněm. akt. Sládek: Druhý odstavec dle návrhu p. poslance Watzky má zníti:
"Po tříletém bezúhonném chování má se trest tento z výkazu o osobách učitelských vymazati. "
Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.
Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozdvihnou ruku. (Stane se. )
Er ist angenommen.
Wir kommen min in §. 41. Ich bitte den Herrn Berichterstatter vorzulesen.
Dr. Ruß:
§. 41.
Die Dienstalterezulage kann für eine bestimmte Zeit ober gänzlich entzogen werben.
Sněm. akt. Sládek:
" §. 41. Přídavek za prošlou službu víceletou může se bud na jistou dobu bud na vždy odejmouti. Nejv. marš. zem.: Žádá někdo za slovo ?
Wünscht Jemand das Wort? (Niemand meldet sich. )
Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.
Kteří jsou pro článek, nechť pozdvihnou ruku.
(Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen.
Dr. Ruß:
§. 42.
Die Entziehung der Funktion eines Direktors, Oberlehrers ober Leiters der Schule und die damit verbundene Entziehung der Funktionszulagen, welche die Zurückversetzung solcher Personen in die Kategorie der Lehrer zur Folge hat, kann mit ober ohne Aenderung des Dienstortes stattfinden.
Sněm. akt Sládek: §. 42.
Když funkce ředitele, vyššího učitele aneb řídícího školy, a tím zároveň i příplatek funkční těm osobám se odnímá a když ty osoby za tou příčinou nazpět se uvádějí v kategorii učitelů, může zároveň přeložení v jiné místo služebné s tím býti spojeno, čili nic.
Nejv. marš. zem.: Žádá někdo za slovo?
Wünscht Jemand das Wort? (Niemand meldet sich. )
Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.
Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozdvihnou ruku.
(Geschieht. )
Der Antrag ist angenommen.
Dr. Ruß:
§. 43.
Eine Disziplinarstrafe kann nur nach vorausgegangenem Disziplinarverfahren verhängt werben, dessen Einleitung und Durchführung dem Bezirksschulrathe obliegt.
Die Untersuchung hat die genaue aktenmäßige Darstellung des Sachverhaltes und die Rechtfertigung des Beschuldigten zu umfassen. Stellt sich die (mündliche oder Schriftliche) Rechtfertigung als genügend heraus, so ist dies dem Beschuldigten Schriftlich bekannt zu geben.
Sněm. akt. Sládek: §. 43.
Nález disciplinární na člena učitelstva může se vynésti toliko tehdá, když předešlo řízení disciplinární, k němuž přikročiti a jež provésti přísluší okresní školní radě.
Vyšetřením má se skutečný příběh v spisech zevrubně na jisto postaviti, a má ono obsahovati též ospravedlnění obviněného. Shledá-li se, že ústní aneb písemné ospravedlnění jest dostatečné, budiž o tom vědomost dána obviněnému.