Eine äußerst erweiterte Befugnis erhält der Überwachungsausschuß. Er hat in Zukunft nicht nur die Aufgabe zu kontrollieren, ob alles in finanzieller Beziehung bei der Kasse in Ordnung ist, was bis jetzt seine wichtigste Funktion war, sondern er erhält die Aufgabe, die Arbeiten des Vorstandes ebenfalls zu überwachen und zu kontrollieren. Im § 66 heißt es: Der Überwachungsausschuß kann weiter beschließen, daß die im § 56 lit. d) bis f) angeführten Beschlüsse der Generalversammlung, die Beschlüsse des Vorstandes über die Zahl der Bedienstetenstellen bis zur Entscheidung der Zentralsozialversicherungsanstalt zu verschieben sind. Wenn diese Entscheidung nicht binnen 6 Wochen vom Tage an, wo es zum angefochtenen Beschluß gekommen ist, einlangt, ist dieser Beschluß als genehmigt anzusehen. Es wird also der Überwachungsausschuß in Zukunft ein Kontrollorgan nicht nur, wie es hier im verlesenen Absatz des § 66 heißt, des Vorstandes, sondern auch der Generalversammlung sein. Es wird der Direktor mit einem Wort nicht mehr Beamter, sondern, wie es im § 31 heißt, Organ der Krankenversicherungsanstalt sein. Ob das im Interesse der Anstalt und im Interesse der Versicherten gelegen sein wird, das zu beurteilen wollen wir der Zukunft überlassen. Es wird aber die Autonomie des Vorstandes in bedeutendem Maße auch in der Frage eingeschränkt, wie und auf welche Art er das Vermögen der Krankenversicherungsanstalt anzulegen hat. Im § 180, Abs. 3 ist genau vorgeschrieben, wie und auf welche Art die Anlage des Vermögens zu erfolgen hat. Wir sind der Meinung, daß die Frage der Vermögensanlage ja dem Vorstande zu überlassen sei, weil doch er in aller erster Linie jener berufene Faktor ist, um darüber zu entscheiden, wie und auf welche Art am besten sein Geld, das Geld der Versicherten, welches in die Krankenversicherungsanstalt eingezahlt wurde, am besten nutzbringend angewendet werden kann. Allerdings steht es außer allem Zweifel, daß dieses Geld so angelegt werden muß, daß es als vollständig pupillarsicher gilt, darüber gibt es keine Frage. In zweifelhaften Unternehmungen und auf eine Art und Weise es anlegen, daß es nicht absolut sicher ist, das würde meiner Ansicht nach einem Vorstand einer Krankenversicherungsanstalt überhaupt nicht einfallen. Wir haben zu § 180 einen diesbezüglichen Abänderungsantrag eingebracht.
Das ärgste, was man sich jedoch geleistet hat in Bezug auf die Beseitigung der Autonomie, der Selbstbestimmung der Vorstände der Krankenversiche-rungsanstalten, ist im § 93 geschehen, bezüglich der Entscheidung darüber, welchem Verbande die Krankenversicherungsanstalten angehören sollen. Der § 93 Abs. 1 sagt, daß die Krankenversicherungsanstalt, um die ihr zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, einem Verbande der Krankenversicherungsanstalten anzugehören hat. Die Entscheidung darüber, welchem Verband die betreffende Krankenversicherungsanstalt anzugehören hat, obliegt nicht dem Vorstand, nein, sondern darüber zu entscheiden hat der Vorstand und der Aufsichtsrat in einer gemeinsamen Sitzung und es muß der diesbezügliche Beschluß mit qualifizierter Mehrheit gefaßt werden. Das bedeutet in der Praxis, daß es in den äußerst seltensten Fällen möglich sein wind, daß diese gemeinschaftlichen Sitzungen des Vorstandes und Aufsichtsrates zu einem qualifizierten Beschluß über den Beitritt zu irgendeinem Verband kommen werden. Es heißt weiter, daß wenn der Vorstand und der Aufsichtsrat sich diesbezüglich nicht einigen können, über die Zugehörigkeit zu irgendeinem Verband der Ausschuß der Zentralversicherungsanstalt zu entscheiden hat. Es liegt also nach dieser Richtung hin eine vollständige Beseitigung des Selbstbestimmungsrechtes des Vorstandes vor, wogegen wir uns mit aller Schärfe verwahren. Es ist möglich, und es wäre sehr zu begrüssen, wenn vor allem dieser Punkt der Sozialversicherungsvorlage eine Abänderung erfahren würde. Denn bis zu welchen Konsequenzen dies führen würde, läßt sich heute überhaupt noch nicht ausdenken. Aber das eine steht fest: Wenn wir uns die Zusammensetzung der Überwachungsausschusses vor Augen halten, der aus 10 Mitgliedern besteht, davon 8 Arbeitgeber und 2 Arbeitervertreter, und des Vorstandes, der in umgekehrtem Verhältnis aus 8 Versicherten und zwei Arbeitgebern besteht, so ist wohl anzunehmen, daß diese beiden Faktoren, wie ich schon erwähnt habe, in den äußerst seltensten Fällen zu einem rechtsgiltigen Beschlusse kommen können.
Nun frage ich: Warum wird dies alles gemacht, warum schreitet man dazu, die Autonomie, die Selbstbestimmung der Krankenkassen in so bedeutendem Maße einzuschränken? Hat der Vorstand der Krankenkasse, haben die Beamten, wie sie jetzt in den Krankenkassen sind, nicht stets und zu jeder Zeit ihre Pflicht erfüllt? Sind denn seitens der Krankenkassenvorstände so viele Gesetzesverletzungen vorgekommen, daß unbedingt die Notwendigkeit vorliegt, sie unter eine so scharfe doppelte Kontrolle zu stellen? Die Dinge liegen so, daß jeder Vorstand seiner Verantwortung zu jeder Zeit voll bewußt ist und er wird nicht irgendetwas unternehmen, was mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht in Einklang zu bringen wäre. Allerdings kann eingewendet werden, wie es Kollege Jaroš im sozialpolitischen Ausschuß gemacht hat; wenn der Vorstand seine Arbeiten in gesetzmäßiger Weise ausführt, so hat er die Kontrolle des Überwachungsausschusses nicht zu fürchten. Das ist sehr richtig, das ist ja wahr. Aber dieses Gefühl der einzelnen Vorstandsmitglieder, dauernd und unausgesetzt und in unrechtmäßiger Weise immer und immer unter Kontrolle zu stehen ist gewiß nicht ein Gefühl, welches den Arbeitseifer bei diesen Körperschaften besonders heben könnte. Es steht außer Frage, daß der Vorstand und die Beamten ihr bestes bislang getan haben und wenn es heute Krankenkassen gibt, die über das gesetzliche Ausmaß Leistungen an ihre Mitglieder, an die Versicherten gewähren, so ist das in den meisten Fällen auf die Tüchtigkeit des Vorstandes und auf die Tüchtigkeit der betreffenden Beamten zurückzuführen. Und ich meine deshalb, daß es angesichts dieser Tatsachen nicht notwendig gewesen wäre, die Selbstverwaltung, die Autonomie in einem so bedeutenden Maße zu drosseln.
Verzeihen Sie, meine Herren, wenn ich ganz offen ausspreche, was leider gesagt werden muß, daß bei der Regelung der Frage der Verwaltung der Krankenversicherungsanstalten nicht immer und nicht so sehr sachliche und soziale Erwägungen entscheidend waren, sondern daß man sich in vielen Belangen von nationalen Erwägungen hat leiten lassen. Das ist meines Erachtens nach durchaus. nicht eine Sache, die im Interesse eines so wichtigen Gesetzes, wie es die Sozialversicherungsvorlage ist, gelegen ist.
Das Gleiche ist auch bei der Zusammensetzung des Ausschusses der Zentralversicherungsanstalt zu bemerken, wovon der § 79 handelt. Wir stehen auf dem Standpunkt, daß es viel demokratischer wäre, wenn auch der Ausschuß der Zentralversicherungsanstalt gewählt würde. Allerdings ist Kollege Jaroš als Berichterstatter der Ansicht, es würde die Aufwendung eines viel zu großen Apparates erfordern, es würde zu große finanzielle Aufwendungen erfordern, um die Wahlen in den Ausschuß der Zentralversicherungsanstalt durchzuführen. Er ist daher der Meinung, daß es viel besser ist, wenn die Wahl der 12 Vertreter der Versicherten durch die Krankenkassavorstände zu erfolgen hat, die Wahl von 12 Beisitzern aus den Kreisen der Arbeitgeber durch diese und wenn die 16 Fachmänner ernannt werden. Es wäre meines Erachtens nach viel demokratischer, wenn auch die Wahl für den Zentralversicherungsausschuß durchgeführt werden würde. Die Aufwendungen an Mitteln dürfen keine so kolossalen sein und es würde vor allem, was durchaus von keiner untergeordneten Bedeutung ist, die Zusammensetzung des Ausschusses der Zentralversicherungsanstalt den Wünschen der Versicherten entsprechen, was gegenwärtig nach der Fassung des Gesetzes durchaus nicht der Fall ist.
Es ist also der Einfluß der Versicherten auf die Zusammensetzung des Ausschusses der Zentralversicherungsanstalt sehr gering.
Der Herr Kollege Dr Hilgenreiner hat schon darauf hingewiesen, daß dieses Gesetz auch unter dem Mangel leidet, daß einzelne Dinge allzusehr bürokratisiert sind. Das steht allerdings in innigem Zusammenhang mit der Beseitigung der Autonomie der Krankenversicherungsanstalten. Es ist ganz klar, daß von der Einschränkung der Autonomie bis zur Bürokratisierung nur ein Schritt ist. Als besonderes Beispiel möchte ich den § 184 anführen, welcher davon handelt, daß ein Teil des freien Vermögens der Zentralversicherungsanstalt mit Genehmigung des Ministers für soziale Fürsorge dazu verwendet werden kann, neben dem Heilverfahren im Sinne des III. Teiles 4. Abschnitt dieses Gesetzes mit Zustimmung des Ministers für öffentliches Gesunheitswesen und körperliche Erziehung allgemeine und besondere Verfügungen durchzuführen oder zu unterstützen, die auf die Abwendung vorzeitiger Invalidität der Versicherten und ihrer Familienangehörigen, auf die Bekämpfung von Krankheiten oder auf die Hebung des Gesundheitszustandes abzielen. Über die Tendenz dieser Sache nicht ein Wort! Da stimmen wir mit Ihnen vollständig überein, daß es der Zentralversicherungsanstalt unbenommen bleiben muß, in Bezug auf die Prophylaxe alles mögliche zu veranlassen: Errichtung von Heilanstalten, Trinkerheilanstalten, mit einem Worte alle Heilanstalten, die es gibt, um prophylaktisch gegen die auftretenden Krankheiten wirken zu können.
Was wir verurteilen, ist, daß in diesem Paragraphen nicht ganz klar und kurz gesagt wird, daß der Ausschuß der Zentralversicherungsanstalt über diese Dinge autonom zu entscheiden hat. Nein, da muß aufmarschieren das Ministerium für soziale Fürsorge, dann das Gesundheitsministerium, und diese müssen erst befragt werden: dadurch tritt eine kolossale Verzögerung der ganzen Angelegenheit ein. Es ist außer allem Zweifel, daß der Gedanke dieses Paragraphen durchaus zu begrüßen ist, aber daß man da der Bürokratisierung Tür und Tor öffnet, halten wir nicht für notwendig.
Ich möchte noch aufmerksam machen auf die Bestimmung des § 68 bezüglich der Beamten. Es heißt da, daß in Zukunft nach Gesetzwerdung dieser Vorlage nur Beamte in einer Krankenkasse sein können, die die èechoslovakische Staatsbürgerschaft besitzen. Nun gibt es aber heute in einzelnen Krankenkassen Beamte, die nicht èechoslovakische Staatsbürger sind. Wir haben schon im sozialpolitischen Ausschuß die Gelegenheit wahrgenommen, auf diese Tatsache hinzuweisen, und haben den Wunsch ausgesprochen, daß die heute in den Krankenkassen bereits beschäftigten Beamten, die nicht èechoslovakische Staatsbürger sind, in ihrem Dienste belassen werden. Es sagt ja auch der § 269, daß der Minister für soziale Fürsorge den betreffenden Beamten die Staatsbürgerschaft nachsehen kann. Wir hoffen, daß von dieser Bestimmung das Ministerium für soziale Fürsorge, soweit es notwendig ist, auf die bereits beschäftigten Beamten zahlreich Gebrauch machen wird.
Es muß festgestellt werden, daß bei Schaffung der gesetzlichen Bestimmungen über die Alters- und Invaliditätsversicherung der Einfluß des Versicherungsmathematikers bedeutend größer war, als der des Sozialpolitikers. Zunächst will ich aber über die Leistungen der Krankenversicherung sprechen, jedoch auch hier gilt das eben gesagte. Ansonsten wäre es nicht möglich gewesen, daß die Lohnklasseneinteilung eine Restringierung von 15 auf 10 hätte erfahren können. Es ist Ihnen bekannt, daß wir gegenwärtig 15 Lohnklassen haben. 13 obligatorische und zwei fakultative, und das Gesetz sieht vor, daß in Zukunft nur 10 Lohnklassen errichtet werden, u. zw. mit einem durchschnittlichen Tagesverdienst von 36 Kronen als Endsumme. Bis jetzt hatten wir bekanntlich 42 Kronen als höchsten durchschnittlichen Tagesverdienst. Bitte zu bedenken, meine Damen und Herren, daß durch diese Reduzierung der Zahl der Lohnklassen die Versicherten, wenigstens jener Teil, der nach dem tatsächlichen Verdienst in höhere Lohnklassen gehören würde, eine Einbuße von Hunderttausenden erleiden. Da wir auf dem Standpunkt stehen. daß das Krankengeld dem tatsächlichen Verdienst so nahe als möglich kommen soll, ist es unbegreiflich, daß eine Herabsetzung der Lohnklassen von 15 auf 10 erfolgt ist. Es ist doch nicht anzunehmen, daß jene Herren, die diese Bestimmungen getroffen haben, der Anschauung gewesen sind, daß es vielleicht in absehbarer Zeit dorthin kommen kann, daß nur ein Durchschnittslohn von 36 Kronen pro Tag zu verzeichnen sein wird.
Die Leistungen der Kasse sind im § 95 dieses Gesetzes festgesetzt. Es ist eine bedeutende Verschlechterung gegenüber dem jetzigen Zustand, daß in Zukunft die Krankenunterstützung erst vom vierten Tag der Erkrankung an gezahlt werden soll. Allerdings wird eine Ausnahme dann gemacht, wenn die Krankheit länger als 14 Tage dauert. In diesem Falle ist die Krankenunterstützung vom dritten Tage an zu zahlen. Gegenwärtig wird die Krankenunterstützung vom ersten Tage der Erkrankung gezahlt; diese Bestimmung der Vorlage bedeutet also ebenfalls einen kolossalen Schaden für die Versicherten. Ob gerade aus dieser Bestimmung für die Krankenversicherungsanstalten sehr viel herausschauen wird, ist füglich zu bezweifeln. Diese Bestimmung kann sehr leicht auch in das Gegenteil umschlagen und kann eine Belastung für die Krankenversicherungsanstalten bedeuten.
Eine weitere Bestimmung bringt Absatz 4 des Punktes 2, wo es heißt, das Krankengeld gebührt nicht für den Sonntag, soferne die Arbeitsunfähigkeit nicht länger als 14 Tage dauert. (Sen. Matušèák: Der kranke Mensch muß am Sonntag nichts essen!) Herr Kollege Matušèák, ich würde Ihnen anempfehlen, bei dieser Angelegenheit nicht allzu vorlaut zu sein, weil es vor allem auf Ihre Partei zurückzuführen ist, daß das Gesetz in einer solchen Vorlage zur Verhandlung steht. Wenn die Arbeiterschaft noch einig wäre, wäre ein solches Gesetz nicht möglich. Es hätte andere Bestimmungen enthalten! (Souhlas. - Výkøiky sen. Matusèáka.)
Nun möchte ich die Frage aufwerfen, zu welchen Komplikationen das bei der Auszahlung des Krankengeldes führen wird. Grundsätzlich wird das Krankengeld erst vom vierten Tag ausgezahlt, dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 14 Tage, vom zweiten Tage an; dauert die Arbeitsunfähigkeit nicht länger als 14 Tage, so ist der Sonntag nicht zu bezahlen und erst dann, wenn die Krankheit länger als 14 Tage dauert, sind auch die Sonntage bei der Krankenversicherung einzurechnen. Ich bitte, sich einmal vorzustellen, wie das in der Praxis bei den Schaltern der Krankenkassa und bei den Beamten dort aussehen wird. Vorerst sind sie überhaupt nicht in der Lage, nach der ersten Woche sagen zu können, was sie anzuweisen haben. Das wird sich erst herausstellen, bis man weiß, ob das betreffende versicherte Mitglied das Unglück hat, länger als 14 Tage krank zu sein. Also eine Kompliziertheit in Bezug auf die Auszahlung der Krankenunterstützung, wie sie ärger nicht gedacht werden kann!
Nun zur Frage der Alters- und Invalidenversicherung. Auch da weist das Gesetz selbstverständlich ungeheuere Mängel auf. Zunächst wird die Altersgrenze für die Erreichung der Altersrente mit 65 Jahre festgelegt. Wir sind der Anschauung, daß die Festsetzung der Altersgrenze mit 60 Jahren vollständig gerechtfertigt wäre, weil es eine ganze Reihe von Berufszweigen gibt, deren Angehörige überhaupt nicht in den Genuß der Altersrente kommen werden, weil sie das 65. Lebensjahr ganz einfach nicht erreichen.
Ich erinnere nur beispielsweise an die Glasschleifer in unserem Gebiete, wo in den äußerst seltenen Fällen ein Alter von 65 Jahren erreicht wird. Nicht anders ist es auch bei anderen Berufen, und wir sind daher der Meinung, daß eine Herabsetzung der Altersgrenze zu erfolgen hätte. Es haben der Herr Berichterstatter Jaroš sowie auch der Herr Minister für soziale Fürsorge heute hier erklärt, daß das Bestreben bei der Schaffung der Sozialversicherungsvorlage war, die Gewährung der Alterund Invalidenversicherung - ich zitierte sinngemäß, nicht wörtlich - über den Rahmen der Almosengebung hinauszuheben, unter Hinweis auf andere Länder, wo bedeutend niedrigere Renten gezahlt werden, und ausgehend von der Erwägung, daß die Renten, wie sie nach dieser Vorlage zu zahlen sein werden, wer weiß wie hoch wären. Das entspricht meines Erachtens nicht den Tatsachen. Die Alters- und Invaliditätsrente besteht aus drei Teilen, aus dem dritten Teil nur in jenen Fällen, wo der Rentenbezieher auch Kinder unter 17 Jahren hat. Die Alters- und Invaliditätsrente setzt sich zusammen aus der Grundrente, die 500 K beträgt, weiters aus dem Staatsbeitrag, der gleichfalls 500 K beträgt, und dann aus den Steigerungsbeträgen, welche ein Fünftel der bezahlten Versicherungsbeiträge ausmachen. Um Ihnen nun ganz konkret zu sagen, wie sich die Rentenzahlung bei der Alters- und Invalidenversicherung stellt, will ich Ihnen folgende Ziffer nennen: Es ist schon angeführt worden, daß bei der Alters- und Invaliditätsversicherung 4 Klassen eingeführt sind: die erste bis vierte Lohnklasse der Krankenversicherung bildet die Klasse A, die vierte und fünfte bilden die Klasse B, die sechste bis achte die Klasse C, die neunte und zehnte die Klasse D. Wenn nun ein Versicherter in der Klasse A vier erworbene Jahre hat, hat er einen Gesamtbezug von 1.176 K. Wohlgemerkt, bei vier erworbenen Jahren. Nun hört sich 1.176 Kronen sehr schön an, es ist ein ziemlich hoher Betrag. Diesen Betrag bekommt er aber pro Jahr, und umgerechnet auf den Tag macht das ungefähr 3 Kronen aus. Hat er zehn erworbene Jahre, beträgt die Rente 1.440 Kronen, ebenfalls in der Klasse A; bei 20 Jahren - das wird meines Erachtens nicht allzuoft vorkommen - 1.880 K, dann steigt es bis zu 50 Jahren, was überhaupt nicht eintreten wird, bis zur Höhe 3.200 Kronen. Allerdings wird es bei Bemessung der Rente fortwährend Änderungen geben, weil ein Versicherter heute in der Klasse A, morgen in der Klasse C sein wird, in einem Monat wieder in der Klasse B u. s. w. Alle diese Umstände müssen bei Berechnung der Rente berücksichtigt und selbstverständlich durchgerechnet werdenn.
(Místopøedseda dr Franta pøevzal pøedsednictví.)
Zu diesen Renten kommen dann die Beiträge für die Kinder, die ein Zehntel der Rente ausmachen, wenn das Kind nicht über 17 Jahre alt ist. In der vierten Klasse der Alters- und Invalidenversicherung beträgt dann die Rente bei einem Rentner bei 4 erworbenen Jahren 1.360 K - das macht ebenfalls noch nicht einmal vier Kronen im Tage aus - und kann im Höchstfalle bei 50 erworbenen Jahren, was sehr selten eintreten wird, bis zu 5.500 Kronen ansteigen. Es ist also unseres Erachtens die Alters- und Invaliditätsrente nicht so bemessen, daß man sie schließlich und endlich als besonders hoch bezeichnen könnte. Wir haben daher auch diesbezügliche Abänderungsanträge eingebracht: Erstens einmal in Bezug auf die Erhöhung der Grundrente, die Erhöhung des Staatsbeitrages, die Erhöhung des Kinderbeitrages u. s. w.
Eine nicht zu verstehende Bestimmung, auch von Ihrem Standpunkte aus, ist im § 120, welcher von der Waisenrente handelt. Hier heißt es in Abs. 2: Die Summe aller Waisenrenten darf nicht mehr betragen, als die Rente, die der Verstorbene bezogen hat, oder auf die er Anspruch hatte, erhöht um die Zulagen nach § 113. Wenn sie mehr beträgt, werden die einzelnen Waisenrenten verhältnismäßig herabgesetzt. Es ist also, konkret gesprochen, so, daß die Versicherten dafür werden Vorsorge tragen müssen, daß sie keine allzugroße Familie haben, denn, wenn die Kinder verwaisen, dann werden sie ja im Bezug der Rente gekürzt, wenn so viel Kinder vorhanden sind, daß die eventuelle Waisenrente höher ist, als die Altersund Invaliditätsrente. Das ist also ebenfalls eine Bestimmung, die durch gar nichts gerechtfertigt werden kann.
Eines habe ich noch vergessen, und das ist die Festsetzung des Prozentsatzes für die Einhebung des Krankenversicherungsbeitrages. Die diesbezügliche Bestimmung ist im § 159 enthalten. Bis jetzt ist gesetzlich ein Versicherungsbeitrag in der Höhe von 6.6% festgelegt, § 159 der Vorlage aber sieht einen solchen von 5% vor. Wir sind der Meinung, daß 5% zu niedrig ist und haben deshalb die Erhöhung auf 6% beantragt. Es kann ja sein, daß Sie der Anschauung sind, daß erstens einmal durch die Auszahlung des Krankengeldes vom vierten, anstatt vom ersten Tage an, und zweitens durch die Einschränkung der gegenwärtigen Stillprämien bedeutende Beträge erspart werden. Diese Stillprämien sind jetzt eine freiwillige Leistung der Krankenkassen und werden bei einzelnen Kassen bis zu 26 Wochen gewährt, in der Vorlage aber ist, wenn ich mich recht erinnere, die Gewährung von Stillprämien nur auf die Dauer von 12 oder 13 Wochen vorgesehen. Möglich, wenn Sie von diesen Ersparnissen ausgehen, daß Sie dann mit 5% Ihr Auslangen finden können, wir aber sind der Meinung, nachdem es schon jetzt Kassen gibt, die nicht nur, wie vorgeschrieben, 6 6% einheben, sondern 8% und vielleicht noch mehr, daß der 5%tige Satz viel zu niedrig bemessen ist.
Zum Schluße einige Worte über § 109, welcher festsetzt, wann der Versicherte Anspruch auf die Invaliditätsrente hat. Dieser Paragraph lässt in Bezug auf Klarheit allen zu wünschen übrig. Er lautet: Anspruch auf die Invaliditätsrente hat der Versicherte, wenn er invalid ist. Als invalid nach diesem Gesetze wird angesehen, wer wegen Krankheit oder anderer körperlicher oder geistiger Gebrechen, die nicht absichtlich herbeigeführt wurden, durch eine seinen Kräften, Fähigkeiten, seiner Ausbildung und seinem bisherigen Beruf angemessene Arbeit nicht einmal den dritten Teil dessen zu verdienen vermag, was ein körperlich und geistig gesunder Arbeitnehmer derselben Art und mit ähnlicher Ausbildung in demselben Sprengel gewöhnlich zu verdienen pflegt. Ich möchte nun jemanden wissen, der einwandfrei und vollkommen klar feststellt, wer auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung eigentlich Anspruch auf die Invaliditätsrente hat. Bevor das alles festgestellt ist, was in diesem Absatz 2 des § 109 verlangt wird, ist ja der Betreffende schon längst gestorben. Allerdings wird darauf hingewiesen, daß diese Bestimmung aus dem reichsdeutschen Gesetz herübergenommen wurde, aber darauf darf man sich doch meines Erachtens nicht berufen, denn wenn irgendwo jemand eine Dummheit macht, muß ich nicht unbedingt die Verpflichtigung in mir fühlen, die gleiche Dummheit zu machen, sondern muß schon versuchen, wenn ich eine ausgesprochene Dummheit vor mir sehe, die Geschichte zu ändern.
Weiters haben wir einen Abänderungsantrag zu § 287 eingebracht, der von der Wirksamkeit des Gesetzes spricht. Hier heißt es in Abs. 2: Im Verordnungsweg wird bestimmt werden, wann die Bestimmungen des Gesetzes in Wirksamkeit treten. Dies muß gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Versicherung der selbständig erwerbstätigen Personen geschehen. Wohl hat der Herr Minister für soziale Fürsorge erklärt, daß die Vorlage über die Versicherung der Selbständigen in Vobereitung ist und daß es recht bald dazu kommen wird, daß sich die Nationalversammlung dieses Staates mit der Vorlage zu beschäftigen haben wird. Ich teile den Optimismus des Herrn Ministers nicht, und zwar deshalb nicht, weil es vor allem einen Widerstand zu beseitigen geben wird bei der Versicherung der Selbständigen, der darin besteht, daß ein Teil der selbständig Erwerbenden selbst die Versicherung nicht will, und sie werden sie umsomehr nicht wollen, wenn sie hören werd en, daß diese Versicherung mit irgendwelchen Zahlungen verbunden sein wird. Wir haben gegen die Einführung der Selbständigenversicherung absolut nichts einzuwenden, halten es aber für einen schweren Fehler, daß das Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Gesetzwerdung der Selbständigenversicherung gebunden ist. (Sen. Dr Heller: Die beiden Vorlagen haben miteinander gar nichts zu tun!) Richtig, mit der es absolut nichts zu tun hat! Es ist gar nicht zu begreifen, warum man die beiden Versicherungen verbunden hat, zwei vollständig selbständige Dinge, die in keinem wie immer gearteten Zusammenhang stehen. Wir haben einen Antrag eingebracht, der wohl auch sagt, daß das Gesetz mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Selbständigenversicherung Wirksamkeit erlangen soll, fügen aber hinzu, spätestens am 1. Jänner 1926. Es geht nicht an, daß man eine solche Vorlage beschließt und schließlich und endlich die Wirksamkeit dann auf ich weiß nicht wie lange Zeit hinausschieht. Es ist also unser Wunsch, daß dieses Gesetz sobald wie möglich Wirksamkeit erlange.
Herr Kollege Jaroš hat im sozial-politischen Ausschuß, und Kollege Dr Hilgenreiner hat heute hier erwähnt, daß mit der Gesetzwerdung der Sozialversicherung eine Schuld an die arbeitend en Schichten, an das Proletariat in diesem Staate getilgt werden soll. Meine Meinung ist die: Wir tilgen nicht die Schuld, die wir haben, weil die Vorlage sehr mangelhaft ist, sondern es ist nur eine Abschlagszahlung, die wir leisten, und ich möchte am Schlusse meiner Ausführungen sagen, daß wir recht bald in die Lage kommen mögen, den Rest der Schuld, den wir infolge der mangelhaften Bestimmungen des Gesetzes nicht tilgen können, recht bald zu begleichen. (Potlesk nìmeckých sociálních demokratù.)
Øeè sen. Spiese (viz str. 807 tìsnopisecké zprávy):
Hoher Senat! Bei Beratung dieses Gesetzes muß ich feststellen, daß keine einzige wirtschaftliche Organisation in die Lage gekommen ist, über diesen Entwurf zu beraten oder ein Gutachten hierüber abzugeben. Denn wenn wir theoretisch und praktisch näher auf diese Gesetzesmaterie eingehen, so müssen wir uns sagen, daß dieser Gesetzentwurf vollkommen seine Wirkung verfehlt und es erscheint mir so, als ob mit dieser Vorlage der Finanzminister nur auf jene Steuern verzichtete, welche auch dann nicht mehr hereingebracht werden könnten, wenn dieses Gesetz nicht gekommen wäre, und es macht auf mich den Eindruck, als wenn es nur für jene geschaffen würde, die überhaupt keine Steuern zu zahlen willens sind, oder für jene, wo ohnehin nichts mehr zu haben ist. (Sehr gut!) Es ist für uns Deutsche in diesem Staate kein Vergnügen, ein Steuerzahler zu sein, weil das gegenwärtige Steuersystem keine Rücksicht auf die wirtschaftliche Kraft eines jeden einzelnen nimmt und alle produktiven Stände unter der unerträglichen Steuerlast so schwer leiden, daß dadurch jede Schaffenskraft und Arbeitslust gehemmt wird und ein jeder sich fragt: Für wen arbeite ich denn eigentlich? Für einen Staat, der mir meine wirtschaftlichen und nationalen Rechte vorenthält und bei dem ich das fünfte Rad am Wagen bin. (Souhlas na levici.) Man kennt hier nur ein Ziel, die vollständige Ausplünderung der Steuerzahler, und die Finanzverwaltung dieses Staates versteht es meisterhaft, alle jene Lücken in der früheren altösterreichischen Gesetzgebung schnell auszufüllen und immer wieder neue schwerbelastende Steuern einzuführen, wie z. B. die Umsatzsteuer, die nicht allein bloß 2% einbringt, sondern alle Waren um 8 bis 10% verteuert. Bei jedem Erwerbszweig können wir feststellen, daß er zur Steuerleistung in schärfster Weise herangezogen wird und daß es in diesem Staate tatsächlich gar nichts mehr gibt, was nicht schon besteuert wäre, und die Finanzverwaltung versteht es ausgezeichnet, die Steuern nicht nur in die Breite, sondern auch in die Höhe zu treiben. Das können wir am besten dadurch beweisen, daß die Teuerung bei den verschiedenen Waren sich nur um das sieben bis zehnfache bewegt, hingegen die Steuererhöhung das zehn- bis zwanzigfache erreicht. (Hört! Hört!) Das sehen wir am deutlichsten auch bei der Einkommensteuer, die ja beinahe alle bezahlen müssen, da das Existenzminimum mit 6.000 Kronen jährlich viel zu niedrig festgesetzt ist. Die Einkommensteuer ist heute nicht weniger als 25 bis 27mal so hoch wie früher, sie hat ihren höchsten Stand mit den Vorschreibungen des Jahres 1922 zwar erreicht, und wenn auch die Vorschreibungen für das Jahr 1923 niedriger gehalten sind, sind dieselben noch immer so hoch, daß sie in gar keinem Verhältnis zu dem wirklichen Einkommen des Landwirtes und des Gewerbetreibenden stehen.
Seit dem jähen Preissturz des Jahres 1922 führt Landwirtschaft und Gewerbe einen harten Kampf um ihre Existenz, der besonders dadurch noch verschärft wird, daß die Steuergesetzgebung anstatt Ordnung zu machen, nur Verwirrung hervorruft. Eine ordentliche Steuervorschreibung ist überhaupt nicht zu erreichen und bei der Einkommensteuer erfolgte die Vorschreibung für die Steuerjahre 1921, 1922 und 1923 erst im Jahre 1924. Die Steuerrekurse haben sich derart angehäuft, daß an eine Erledigung nicht zu denken ist. Trotzdem werden die Steuern rücksichtslos eingetriehen, was schon daraus hervorgeht, daß die Exekutionsgebühren, die im Jahre 1923 mit 18 Millionen Kronen eingesetzt waren, für das Jahr 1924 mit 57 Millionen Kronen in den Staatsvoranschlag eingesetzt sind. (Hört!)
Zu alledem kommt noch die fabelhafte Höhe der indirekten Steuern, so daß man geradezu von einer wahnsinnigen Steuerpolitik dieses Staates sprechen kann, welche umso unerträglicher wird, als auf der Grundlage der Staatssteuern noch die Gemeinden, Bezirke und Länder ihre Zuschläge einheben.
(Místopøedseda Klofáè pøevzal pøedsednictví.)
Die allgemeine Wirtschaftskrisis hat eine derartige Rückwirkung ausgeübt, daß viele Steuerzahler beim besten Willen ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen können. Die Verschuldung nimmt daher zusehends zu, aber auch die Erbitterung der Steuerträger; und nicht uns die deutschen Gebiete, sondern auch die èechischen Steuerträger sind nicht entzückt,wenn sie den Steuerbogen erhalten. Dabei muß ich aber noch Folgendes feststellen: Niemand weiß jetzt in Wirklichkeit, wieviel Steuern er zu zahlen hat und wie hoch sich seine Steuerschuld belauft. Da herrscht ein vollständige Chaos, und die Leute sind der Willkür der Steuerbehörde ganz ausgeliefert. Sie sind um so erbitterter gegen das jetzige Steuersystem, als noch 6 Jahre nach dem Kriege der sogenannte Kriegszuschlag eingehoben wird, eine Rückständigkeit, die nicht genug verurteilt werden kann. Wir sind für eine Reform des gesamten Steuersystems, dasselbe muß einfacher und übersichtlicher gestaltet werden, damit auch der Landwirt und der einfache Mann aus dem Volke weiß, woran sie sind. Durch die jetzige Steuerpolitik aber wird jede Arbeit und Schaffensfreude auf das ärgste bedroht.
Wenn nun diese Gesetzesvorlage tatsächlich ihren Zweck erfüllen soll und zahlreichen Steuerträgern eine Erleichterung zu schaffen bestimmt ist, so kann ich mir andererseits nicht verhehlen, daß gerade durch dieses Gesetz auch die Gemeindewirtschaft und die Bezirke schwer bedroht sind, denn in Hunderten von Fällen wird es sich ereignen, daß die Gemeinden und Bezirke ihre Umlagen zurückzahlen müssen wo dem Rekurs über die Steuerverschreibungen stattgegeben wird und es ist vollkommen begreiflich, daß die Praxis des neuen Gesetzes eine budgetäre Disharmonic und eine fühlbare Schädigung der Gemeinden und autonomen Bezirke herbeiführen wird.
Der § 2 bestimmt zwar, daß bei der Untersuchung über die Herabsetzung oder über den Nachlaß der Gemeindezuschlägen unterliegenden Steuern auch die Gemeinde mit beratender Stimme gehört werde; ob diese Stimme aber zur Geltung kommen wird, ist allerdings eine andere Frage, denn in diesem Falle spielen so viele andere Interessen mit, daß es sehr schwer sein wird, in solchen Fällen den richtigen Weg zu finden; daher hege ich die ernste Befürchtung, daß unsere Gemeindewirtschaft damit ernstlich bedroht ist und auch bei den Bezirksverwaltungen dürften Komplikationen in der Finanzgebahrung eintreten, die teilweise sehr unangenehme Folgen mit sich bringen und eine Rückwirkung auf den Voranschlag und seine Verfassung im Gefolge hätten. Demgegenüber könnte nur Abhilfe geschaffen werden, wenn eine erhöhte Zuweisung z. B. ein höheres Prozent der Umsatzsteuer, den kritischen Stand der Gemeinden und Bezirke in Bezug auf ihre Finanzen erleichtert.
Was aber an dem Gesetze als besonderer Mangel erscheint, ist die Tatsache, daß es für diese Steuererleichterungen keine gesetzliche Norm gibt, sondern daß die Entscheidung und die Feststellung der hiefür maßgebenden Grundsätze rein in das Ermessen der Regierung gestellt ist und daß nicht einmal jene Finanzbehörden im Gesetze ausdrücklich bezeichnet sind, welche die Entscheidung zu fällen haben und daß auch die Mitwirkung der Steuerkommissionen vollständig ausgeschlossen ist. Wenn daher die Regierung beabsichtigt, in der Durchführungsverordnung die Entscheidung je nach der Höhe der Rückstände bezw. Abschreibungen in die Hände der Steuerverwaltung, der Finanzlandesdirektion oder des Finanzministeriums zu legen, so ist der Steuerträger, der um eine Abschreibung ansucht, ganz in die Hände dieser drei Faktoren gegeben eine Rekursmöglichkeit ist ausgeschlossen und auch die Beiziehung der Steuerkommission wird als unzweckmäßig bezeichnet. Ein derartiger Vorgang muß ganz entschieden verurteilt werden. Seit Jahren verweigert die Regierung mit Zustimmungder Parlamentsmehrheit die endliche Vornahme der Neuwahlen in die Steuerkommissionen und schützt alle möglichen Schwierigkeiten vor, obwohl mittlerweile zweimal allgemeine Gemeindewahlen und einmal die Wahl in die Nationalversammlung stattgefunden haben Immer und immer wieder werden Ausflüchte gebraucht, um diese Wahl zu hintertreiben, ja man trägt sich mit dem Gedanken der Neuorganisation der Steuerkommissionen, die Kommissionsmitglieder einfach zu ernennen, was natürlich vollständig dem Gedanken der Steuerkommission widerspricht, deren Mitglieder doch nur die Vertrauensmänner ihrer Berufsgenossen sein sollen.
Insolange daher in Bezug auf die Steuervorschreibungen nicht Ordnung gemacht und den Gemeinden dadurch auch die Möglichkeit gegeben wird, ihre Umlagen und die Eintreibung derselben auf eine feste Basis zu stellen, insolange wirdes auch schwer sein, die Begünstigungen dieses Gesetzes in richtiger einwandfreier Weise zur Durchführung zu bringen und wenn auch angeordnet wird, daß bei der Untersuchung über den Nachlaß oder die Herabsetzung der den Gemeinde umlagen unterworfenen Steuern, wenn es sich nicht um eine Abschreibung von Gemeindeumlagen in der voraussichtlichen Höhe von 100.000 Kronen handelt, über die Berücksichtigungswürdigkeit auch die Finanzkommission bezw. der Gemeinderat der betreffenden Gemeinde zu hören ist, so wird das alles den Gemeinden und Interessenten nur wenig Erleichterung bringen, denn darin liegt ja das Ungeheuerliche der èechoslovakischen Steuerwirtschaft gegenüber den Gemeinden, daß man den Gemeinden die selbständige Einhebung ihrer Umlagen entzog und sie den staatlichen Steuerämtern übertrug, daß man aber dabei infolge der steten Fülle neuer Steuern und der Überlastung der Steuerbehörden die Gemeinden der Möglichkeit eines gewissenhaften Umlagenvoranschlages beraubte. Soviel wir bis jetzt konstatieren konnten, hat dieser staatliche Zentralismus den Gemeinden in ihrer Wirtschaftsgebahrung keinen Segen gebracht, ja hat sogar hemmend auf ihre finanzielle Geschäftsgebahrung gewirkt. Wir setzen selbstverständlich voraus, daß die Regierung den Finanzbehörden den Auftrag erteilt, bei der Durchführung dieses Gesetzes wohlwollend, unparteiisch und möglichst objektiv vorzugehen. Es wäre aber auch Pflicht der Regierung uns zu sagen, wie man der Bevölkerung die Gewißheit gibt, daß dieser Geist auch tatsächlich lebendig zum Ausdrucke kommt und auch alle jene Mißbräuche verhindert werden, welche die Regierung nach ihrem Motivenbericht befürchtet. Wir wissen, daß dieses Gesetz aus Gründen der Notwendigkeit und der Zweckmäßigkeit entsprungen ist, wir treten für dasselbe trotz mancher Mängel ein, schon aus dem Grunde, weil es nicht möglich ist, all die zahlreichen nicht aufgearbeiteten Steuerrückstände weiter mit fortzuschleppen. Wir verlangen, daß wirklich einmal Ordnung in dieses Chaos gebracht wird, denn solange dies nicht geschieht, ist auch eine Steuerreform sehr schwer durchführbar. Wir werden aber auch bestrebt sein, das Wohlwollen, die Unparteilichkeit und die Gerechtigkeit der Finanzverwaltung bei der Durchführung dieses Gesetzes ernstlich zu kontrollieren und zu überwachen, weil Vergangenheit und Gegenwart uns bisher immer bewogen haben, ein berechtigtes Mißtrauen gegen alle noch so gut gemeinten Gesetze und Verordnungen walten zu lassen.
Auf Grund dessen erlaube ich mir folgenden Resolutionsantrag zu stellen: Ungeachtet der drückenden Bedingungen, unter welchen Steuererleichterungen gewährt werden sollen, droht die Gefahr einer Überflutung der Behörden mit unzähligen Gesuchen und eine ungleichmäßige Praxis. Die Abhilfe wäre in erster Linie durch ein Verfahren zu suchen, das auch den Steuerträgern eine Mitwirkung bei der Entscheidung sichert. Unter allen Umständen ist zu verlangen, daß die Steuernachlässe nach dem Gesetze sofort nach Bewilligung veröffentlicht werden und zwar nicht nur in dem Bezirke des betreffenden Steuerträgers, sondern insbesondere bei größeren Beträgen, über welche die Finanzdirektion bezw. das Finanzministerium entscheidet, in allen Steuerbezirken. Die Kontrolle der Öffentlichkeit kann Mißbräuche und eine ungleichmäßige Praxis im Interesse der Steuerverwaltung wie der Steuerträger verhütten.
Die Durchführungsverordnungen wären rechtzeitig vor Herausgabe den berufenen Körperschaften zur Äußerung zu übermitteln. (Souhlas na levici.)
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