Støeda 10. ledna 1849

zu behaupten, sie müsse auch von dem Volke selbst ausgehen? Ich sehe einen logischen Zusammenhang zwischen diesen beiden Sätzen nicht ein, und um es durch eine Analogie anschaulicher hervorzuheben, daß es auch andere solche Rechte gebe, die nur zu Gunsten Anderer bestehen, und doch nicht in diesem Anderen ihre Quelle haben, frage ich Sie weiter, ob Sie zugeben, daß die Erziehungsgewalt, die doch gewiß auch nur zum Besten der zu Erziehenden bestehet, deßwegen auch von den zu Erziehenden selbst ausgehen müßte? (Bravo aus dem Centrum, Sensation auf der Linken und Rechten des Hauses.) Und glauben Sie mir sicher, meine Herren, wenn der Satz: "Alles für das Volk" zur vollen Anerkennung gebracht und durch vernünftige Institutionen dessen bleibende Durchführung gesichert ist, dann, meine Herren, haben Sie das Louis quatorze´sche l´état c´est moi! gänzlich beseitigt, dann haben Sie den Despotismus, der die Staatsgewalt egoistisch nur für sich ausbeutet, für immer unmöglich gemacht; dann haben Sie dem Volke eine wahrhafte, eine großartige, eine unschätzbare und eine unendlich höhere Wohltat erwiesen, als wenn Sie ihm bloß das Abstrakte, zu unzählbaren Missverständnissen führende Theorem erobern. "Das Volk habe einmal  in der Idee  etwas gehabt, was es jetzt nicht mehr habe, und werde es vielleicht  in der Idee  wieder einmal bekommen, um es sogleich wieder zu übertragen und nicht mehr zu haben. " Ich habe nun gezeigt, daß die beiden edlen Zwecke, welche die Anhänger der Vertragstheorie in löblicher Tendenz verfolgen  und andere Tendenzen will ich lieber nicht erwähnen  die Vertragstheorie selbst nicht nöthig haben, daß diese Zwecke vielmehr schon aus der Vernunftgemäßweit des Staates, und aus den Staatszwecken selbst abzuleiten sind.

Ich wende mich nun zu andern Einwendungen gegen die Vertragstheorie. Ich will dabei weniger Gewicht darauf legen, daß die Vertragstheorie der Wissenschaft selbst nicht entspricht, denn sie constituirt den Staat nicht rationell, sondern historisch, indem sie auf ein historisches Factum, auf die Abschließung eines Vertrages zurückgehen muß, sie rechtfertigt nicht das Wesen der Staatsgewalt; sondern gibt nur die Form an, unter welcher man sich, das Inselebentreten der Staatsgewalt ideeirren kann.

Ich lege ferner auch kein besonderes Gewicht auf den Satz, der, wenn ich nicht irre, schon gestern ausgesprochen worden ist, daß nämlich, wenn man unter dem Begriffe "Volk" zugleich Regierende und Regierte verstände, der Satz: "alle Staatsgewalt gehe von dem Volke aus, " eben so gut in den practisch gehaltlosen Satz umgeändert werden könnte: "alle Staatsgewalten gehen vom Staate aus. " Ich komme aber jetzt auf die inneren Widersprüche, und auf die höchst bedenklichen Consequenzen dieser Lehre. Die Vertragstheorie, meine Herren, stellt das Bestehen des Staates hier nicht als etwas sittlich nothwendiges, sondern als etwas, von einem Willensakte, also von der Willkür Abhängiges hin Was von der Willkür abhängt, meine Herren, das kann ich wollen, ich kann es aber auch nicht wollen. Das Zugeben eines solchen Nichtwollens widerstreitet aber dem obersten Principe des Staates, weil es ein anerkanntes Axiom ist,  ich berufe mich auf die Männer der Wissenschaft  weil es, sage ich, ein anerkanntes Axiom ist, daß das Bestehen des Staates eine Vernunftforderung ist. Wenn der Staat ferner auf Grundlage eines Willensaktes beruht, so wird die ganze Staatsgewalt eine prekäre; sie dauert eben nur so lange, als der Wille fortdauert, der sie in's Leben rief. Der Wille hat weder Vergangenheit noch Zukunft, der Wille ist seinem Begriffe nach veränderlich, und alles, was vom Willen abhängt, ist immer und ewig veränderlich und prekär. Wenn Sie also den Staat und die Staatsgewalt als ein Produkt der Willkür ansehen, dann, meine Herren, müssen Sie die Richtigkeit dessen zugeben, was Jene, die das Princip der Volkssouverainität mit Bewusstheit vertheidigen, bestimmt aussprechen, dann müssen Sie zugeben, die Revolution sei das Princip des Staates. Hat das verehrte Mitglied für Olmütz diese Folgerung erkannt, als es seinen Satz verfocht? Hat es nicht den grellen Widerspruch gefühlt, als es einerseits behauptete, der Satz, "Die Staatsgewalt geht vom Volke aus, " müsse gerade deßwegen ausgesprochen werden, damit der Thron heilig und unantastbar werde, und andererseits äußerte: deßhalb, weil die Revolution ein Faktor unserer Existenz ist, und geistig fortgedauert hat, bis wir in die Hallen des Reichstages einschritten, deßhalb müßten wir auch diesen Grundsatz,  nämlich das Princip und den Rechtsgrund der Revolution  zur dankbaren und ehrenden Anerkennung bringen. Ich frage meinen geehrten Freund, was denn für ein Gewinn für die Dauerhaftigkeit und den Glanz der Krone, was denn für eine Garantie für die Stabilität des Thrones aus einer Lehre abgeleitet werden könnte, die, der theoretischen Formel entkleidet, nichts anderes sagen würde, als: "Unser Wille hat es gegeben, unser Wille kann es wieder nehmen. " Wer glaubt es und wünscht es, daß wir fortan auf revolutionärem Boden stehen sollen? Möge er, dem die materiellen Folgen der Bewegungen des Jahres 1848 nicht fremd geblieben sind, bedenken, daß dieß gewiß der schnellste und sicherste Weg zu dem goldleeren Zeitalter wäre, welches uns der Herr Abg. Pitteri nur zu anschaulich gemacht hat. (Lachen.)

Um den Satz: "die Staatsgewalt geht vom Volke aus, " in's Praktische zu übersetzen, muß man zu einem Auskunftsmittel schreiten, indem man sagt: die Staatsgewalt ist durch einen besonderen Act vom Volke auf den Regenten übertragen worden. Ich behaupte, daß es nicht angehe, diesen Satz als einen allgemeinen und obersten Satz aufzustellen.

Er ist schon deßwegen kein oberster Satz, weil er nicht die ursprüngliche Ausstattung eines Subjektes mit der Staatsgewalt rechtfertigt. Warum? Da die Existenz des Staates, sei er eine Republik, eine Monarchie, oder was immer sonst, ohne die Existenz eines herrschenden Subjektes nicht gedacht werden kann, so muß auch schon vor jenem angeblichen Ubertragungsacte bereits eine Staatsgewalt, und zwar in dem Besitze eines bestimmten Subjektes vorhanden gewesen sein, und damit ich Etwas übertragen kann, muß es schon existirt haben. Wie könnte ich also argumentiren, die Staatsgewalt beruhe ursprünglich auf einem Acte der Übertragung, nachdem sie schon vor der Übertragung, also ursprünglich schon ohne einen solchen Act, im Besitze eines bestimmten herrschenden Subjektes vorhanden war? Nennen Sie diese Deduktion kein Sophisma, keine Spitzfindigkeit, meine Herren, (Heiterkeit), sie beweiset Ihnen nur,  mag ich mich auch schlecht verständlich gemacht haben,  daß die fragliche Theorie nicht zu oberst die ursprüngliche Ausstattung eines Subjektes mit der Staatsgewalt zu rechtfertigen vermöge. Ich behaupte weiter, dieser Satz sei kein allgemein gültiger. Daß der Staat in abstracto einen solchen Grund seiner Rechtfertigung nicht bedürfe, habe ich bereits erwähnt, der Rechtsgrund des Staates muß höher hinauf gelegt werden, nämlich in das Rechtsgesetz unmittelbar. Was einzelne Staaten in concreto betrifft, da gebe ich zu, daß solche Acte wirklich stattfinden können, und daß sie, wie uns zum Beispiel gestern der Abg. Brauner zwei Fälle vorgeführt hat, wirklich stattgefunden haben; ja, ich will den von ihm angegebenen Beispielen, noch Beispiele aus der neuesten Zeit hinzufügen, und auf Belgien und Griechenland hinweisen.

Allein, meine Herren, aus dein Umstande, daß in diesem oder jenem Staate wirklich ein solches Factum historisch nachweisbar vorliegt, kann ich nicht die Folgerung ableiten, daß ein gleiches Factum überall vorhanden war, oder überall vorhanden sein müsse, um die Existenz der Staatsgewalt rechtfertigen zu können; und auf das kommt es an, wenn es sich um ein Princip, oder um einen allgemein gültigen Satz handelt.  Der angeblichen allgemeinen Gültigkeit eines solchen Satzes steht die Betrachtung entgegen, daß in vielen konkreten Staaten historisch nachweisbar das Gegentheil stattgefunden hat. Es steht ihm ferner entgegen die Betrachtung, daß wenn wir diesen Satz als allgemein gültig hinsetzen, auch alle patriarchalischen und alle theokratischen Staaten negiert werden müssen, die doch noch kein Staatsrechtslehrer als absolut unrechtlich erklärt hat. Wenn ich mich insbesondere auf den Bestand der Theokratie zur Rechtfertigung meiner Behauptung stütze, so rechne ich besonders auf die Unterstützung jenes Theils unseres Volkes, welches, ich sage es ihm zur Ehre nach, an den Bewegungen der Letztzeit einen hervorragenden Antheil genommen hat, und welchem der Bestand und die Heiligkeit der Theokratie einen Glaubensartikel bildet. (Heiterkeit.)

Ich muß aber noch weiter gehen. Die Unmöglichkeit der Nachweisung factischer Ubertragungsacte hat die Anhänger dieser Vertragslehre zu den sonderbarsten und widersprechendsten, aber auch juridisch unhaltbaren Subpositionen und Fiktionen geführt. Nicht fähig, ausdrückliche Willensakte oder Verträge nachzuweisen, mußten sie zu dem Aushilfsmittel von stillschweigenden Willensäußerungen greifen. Man braucht gerade kein Jurist zu sein, um zu wissen, daß eine stillschweigende Anerkennung eine concludente Handlung voraussetzt, und ich frage Jedermann, ob es möglich ist, bei uns einzeln oder bei gewissen Ländern unseres, auch anderer Reiche irgend eine concludente Handlung aufzufinden, die als eine stillschweigende Unterwerfung unter die bestimmte Staatsgewalt interpretiert werden könnte? Ich mache sogar aufmerksam auf die große Gefährlichkeit, die in einer solchen Theorie von stillschweigender Anerkennung liegen würde; denn, wenn man das bloße Schweigen, das bloße Dulden, als stillschweigende Anerkennung und Einwilligung ansehen müßte, so würde man damit einen Satz aufstellen, der gerade von der Despotie und Tyrannei am furchtbarsten ausgebeutet werden würde?

Ich muß endlich mit Rücksicht auf Äußerungen, die gestern gefallen sind, noch fragen, was wird denn der Souverän durch eine solche Vertragstheorie? Das, was der Herr Abgeordnete für Gradinka gestern unumwunden ausgesprochen hat; er wird ein Mandatar, dein das Mandat beliebig widerrufen werden kann; er wird ein Verwahrer, dein sein Depositum jederzeit aufgekündet werden kann; er wird zum bloßen Exekutor eines fremden Willens, er wird zum Beamten gemacht, der die Executivgewalt nicht als eine eigene, sondern im Namen eines ändern und nach dem Willen eines ändern auszuübende, besitzt, und dem, weil er nur Beamter ist, kein selbstständiger Antheil an der Gesetzgebung zuerkannt werden darf. (Beifall.)

Meiner langen Rede kurzer Sinn ist, meine Herren, daß die ganze Vertrags  Theorie weder in ihren Principien, noch in ihren Consequenzen so unbestreitbar, so unverfänglich und für die Krone ersprießlich ist, als man sie uns gerne hinstellen möchte. Ich wende mich nun zu den Volksrechten. Die Staatsgewalt, meine Herren, ist zwar die höchste Gewalt, aber keine schrankenlose. Eben weil sie eine rechtliche sein soll, so hat sie ihre erste Schranke in dem Staatszwecke, der ihr Rechtsgrund ist; sie hat aber auch ihre Schranke in den Volksrechten, das heißt in jenen Rechten, welche den Individuen im Staate, sei es in ihrer Einzelheit, sei es in ihrer Gesammtheit, ungeachtet ihrer Unterwerfung unter die herrschende Gewalt, im Verhältniß zur Staatsgewalt, als heilige, als unantastbare Rechte zukommen. Der Satz, meine Herren, daß die Staatsgewalt durch die Volksrechte beschränkt sei, findet sich in einigen Minoritäts-  Voten des Ausschusses, die gedruckt vor Ihnen liegen, ausgesprochen, in jenen Voten nämlich, welche sagen, in wie weit die Rechte der Einzelnen durch den Eintritt in den Staat beschränkt werden. Ich wiederhole mit Vorbedacht und mit allem Nachdrucke den Anspruch: "Die Volksrechte und die Staatsgewalten beschränken und begrenzen sich gegenseitig, weil darin eben die Möglichkeit ihres rechtlichen und wirksamen Nebeneinanderbestehens liegt, und weil aus der Verschiedenheit ihrer Begriffe und ihres beiderseitigen Umfanges, die inhaltschwere und für unsere Erörterung entscheidende Folgerung abgeleitet werden kann, und sich von selbst ableitet, daß die Volksrechte kein Theil der Volksgewalt seien, und daß die Souveränitätsrechte nicht zu den Volksrechten gehören.

Ich gehe nun einen Schritt weiter. Damit der Souverain nicht bloß Rechte, sondern auch Rechtspflichten habe, damit die Volksrechte nicht bloß auf dem Papiere stehen, müssen sie ein gesetzliches Organ erhalten, welches diese Rechte zu einer wirksamen Schranke gegen den Mißbrauch der Staatsgewalt erhebt, und ihnen die Möglichkeit verschafft, den ihrer Sphäre entsprechenden Ausdruck ihrer Selbstbestimmung zu finden, ohne deßwegen zu einem M i t r e g e n t e n erhoben zu werden. Bestellt man dieses Organ aus den Repräsentanten des Volkes und ist der Herrscher ein Monarch, so haben wir die Repräsentativmonarchie, oder, wenn sich diese Verhältnisse auf eine Constitutionsurkunde gründen, die constitutionelle Monarchie. Was ist also das Wesen einer constitutionellen Monarchie? Es besteht darin, daß bei der monarchischen Regierungsform die Volksrechte als heilig und unantastbar anerkannt, und zur Wahrung und Vertretung derselben eine Volksrepräsentation eingesetzt ist. Wollen Sie von einem Vertragsverhältnis sprechen, so müssen Sie bei der constitutionellen Monarchie nicht den Rechtsgrund und Ursprung der Staatsgewalt in einem Vertrage finden, sondern den Vertrag zulassen bei der Ausübung der Staatsgewalt, und zwar in sofern, das nichts als Gesetz gilt, was nicht durch den zusammenstimmenden Willen der Staatsgewalt und der Volksrepräsentanten als Gesetz erklärt und bekannt gemacht wird. Ich muß noch beifügen, daß die constitutionelle Monarchie in dieser Auffassung das volkstümliche Element durchaus nicht ausschließe. Ich will zwar nicht näher eingehen auf den Widerspruch, der in den Worten "Demokratische Monarchie'' liegen würde, wenn man diese Begriffe in ihrer gesonderten Schroffheit und etymologisch auffassen wollte, ich verweise dießfalls nur auf den Begriff von Demokratie als Allgemeinherrschaft, und von Monarchie, als Alleinherrschaft. Ich finde die Beimischung des demokratischen Elementes zur constitutionellen Monarchie vielmehr darin, daß jedem Individuum im constitutionellen monarchischen Staate nach dem Grundsatze der wahren Gleichberechtigung das gleiche Maß der Volksrechte unverkümmert zugemessen werde und daß jedes Individuum auch auf gleiche Weise, ohne allen Unterschied, bei der Vertretung der Rechte der Einzelnen und der Gesammtheit concurrire. Nach dieser Theorie muß ich vor Allem den zweiten Satz des vom Abg. Schuselka eingebrachten Amendements verwerfen, welcher ausspricht, daß "alle Staatsgewalten zwischen dem Monarchen und dem Volke getheilt seien" Ich verweise nur mit ein paar Worten auf die nicht getheilte Executivgewalt, denn ich glaube, daß der Inhaber der höchsten Staatsgewalt, oder die Regierung im ungeteilten Besitze der Executivgewalt gedacht werden müsse, weil, stünde ihr noch ein anderes damit ausgestattetes Subjekt zur Seite, dieses Subjekt eben wieder ein Mitregent sein, und zur Regierung gehören würde. Die Regierung muß aber auch einen Antheil an der gesetzgebenden Gewalt haben, weil sie sonst nur einen fremden Willen auszuführen hätte, mithin nicht regieren, sondern von einem höheren und mächtigern Willen regiert würde. Auf diese Art will ich, meine Herren, nach den Worten des Programms meiner politischen Freunde, Österreich als eine constitutionelle Monarchie mit volkstümlichen Institutionen begründen, und auf diese Art, meine Herren, will ich dem Volke geben und lassen, was des Volkes, und dem Kaiser, was des Kaisers ist. Schenken Sie mir ihre Nachsicht, wenn ich dieser Deduktion allzu viele Zeit zuwendete. Ich wollte ja nur beweisen, daß der Satz, den man als eine unbestreitbare Theorie aufgestellt hat, auch in der Wissenschaft bestreitbar ist.

Ich masse mir nicht an, Ihnen die Überzeugung aufdringen zu wollen, daß alle meine Sätze und Deduktionen fehlerlos und unantastbar seien, ich erlaube mir nur, Sie zu versichern, daß ich nicht der erste, wenn auch einer der schwächsten Verfechter dieser Theorie bin, daß sie aber in ihren Grundzügen getheilt werde von tüchtigen Männern der Wissenschaft, von Gelehrten ersten Ranges; wobei ich hinweise auf die philosophische Schule von Kant bis Hegel und auf die in der Staatswissenschaft gewiß anerkannten Namen: Zacharie, Jetnull, Mauerbrecher und Zöpfe. Und so steht denn Theorie gegen Theorie, und Autorität gegen Autorität. Doch nun genug von dem Standpunkte der abstrakten Spekulation. Nun lassen sie mich wieder daran denken, daß ich kein Dozent der Metaphysik oder des rationellen Staatsrechtes bin, sondern nichts mehr und nichts weniger als Mitglied des österreichischen Reichstages. Wäre ich das Erstere, so könnte ich allenfalls ohne Scheu mich in das Reich der Ideale erheben, ich könnte mir einen Rechtsboden singirren und darauf ein Staatsgebäude in abstracto aufrichten, allein in letzterer Eigenschaft glaube ich auch das Gegebene berücksichtigen, und das Bestehende nicht negieren zu dürfen. Stelle ich mich nun auf den reellen Boden, so behaupte ich, erstens  wie es schon viele Redner vor mir gethan haben,  daß in Österreich die Verhältnisse nicht von der Art feien, daß der Satz: "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus"  eine allgemeine und praktische Wahrheit wäre, und ich behaupte zweitens, daß es im Interesse der Freiheit selbst weder nothwendig noch zweckmäßig sei, einen solchen höchstens nur in der Theorie, nach meiner Theorie ist nicht einmal dieß der Fall  gut zu heißenden Satz als oberstes Princip der Verfassung auszusprechen. In ersterer Beziehung haben schon mehrere Redner vor mir, besonders der erste Redner, der gegen den §. 1 gesprochen hat, das positive staatsrechtliche Verhältniß klar auseinandergesetzt, und ohne es daher für nöthig zu halten, in eine Interpretation der kaiserlichen Concessionen und Patente des Jahres 1848 einzugehen, behaupte ich nur kurz, daß kein Staatsakt vorliegt, worin ein Niederlegen der Herrschaft von Seite des Kaisers mit dem einzigen Vorbehalte ausgesprochen wäre, seiner Zeit wieder von uns auf den Thron gefetzt zu werden. Ich fühle mich um so mehr zu dieser Behauptung veranlaßt, nachdem ein Mitglied dieses hohen Hauses, dessen Interpretationsgabe ich gerade deßwegen, weil er kein Jurist ist, ein höheres Gewicht beilege, daß ein Mitglied dieses hohen Hauses, sage ich, um uns ein solches Krönungsrecht zu vindiciren, sich nicht begnügen wollte, bloß auf die Patente vom 16. Mai und 3. und 6. Juni sich zu berufen, sondern hinzuweisen auf die geistige Fortdauer und Fortentwicklung der Revolution bis zum Zusammentreten des Reichstages. Ich behaupte aber, mit Übergehung der Interpretation der dielfälligen Patente, daß auch der Reichstag selbst, wenigstens in seiner Majorität, sich niemals auf einen solchen Standpunkt gestellt habe; nicht in Wien und nicht in Kremsier. In Wien, gleich in den ersten Tagen unseres Beisammenseins, wo man es noch sehr geliebt hat, mit liberal klingenden Redensarten nach wohlfeiler Popularität zu haschen (Bewegung), in den ersten Tagen, wo wir Zuschriften empfangen haben, mit dem Titel:,, souveräner Reichstag, " wo Mancher hie und da das Gelüste fühlte, als ein 383tel souverän zu gelten, in jenen ersten Tagen, meine Herren, haben wir doch nie als Reichstag, den factischen und rechtlichen Bestand der Monarchie negiert. Wir haben vielmehr in der Adresse an den Kaiser nach Innsbruck, von der durch ihn dem Verfassungswerke zu gebenden Weihe oder Sanction gesprochen. Wir sind, als die Auflösung des Untertänigkeitsverbandes und die Grundentlastung durch eine einseitig zu erlassende Reichstagsproklamation publicirt werden sollte, für das Recht des Kaisers, dem Gesetze die Sanction und Promulgation zu geben, mit Erfolg in die Schranken getreten, und mitten in den October  Ereignissen, die jetzt und mit Recht von allen Seiten des Hauses desavouiert und verdammt werden, haben wir immer jedes Gelüste nach einer provisorischen Regierung mit Energie zurückgewiesen, und die fortwährenden Bemühungen gesehen, für jede executive Maßregel den Beitritt des Ministeriums zu erhalten, und das Princip der Erblichkeit des Thrones mit den Volksrechten im Einklänge zu erhalten. So war unser Verfahren in Wien; ist es denn in Kremsier ein anderes geworden? Als das Ministerium mit seinem Programme vor uns trat, und sprach: "Wir wollen die constitutionelle Monarchie, und finden das Wesen und den Bestand dieser Staatsform in der gemeinschaftlichen Ausübung der gesetzgebenden Gewalt durch den Monarchen und den Repräsentantenkörper Österreichs"  haben wir dagegen uns erhoben? haben wir nicht dieses Programm freudig aufgenommen, und mit uns alle Länder und Völker Österreichs? Als Ferdinand der Gütige den Thron seiner Väter Sr. Majestät Franz Joseph überließ, haben wir diesen Act feierlichst begrüßt. Hätte die ganze Staatsgewalt von dem durch uns vertretenem Volke auszugehen, so wären wir berechtigt, ja verpflichtet gewesen, gegen einen solchen, ohne unser Zutun, ohne unsere Zustimmung geschehenen Act der Übertragung der Krone zu protestiren. (Bravo im Centrum.) Wir haben dieß nicht gethan. Haben wir dadurch nicht anerkannt, daß unser jugendlicher Monarch, kraft seiner eigenen, kraft des Erbfolgerechtes den Thron bestieg, und nicht abzuwarten brauchte, daß, und ob wir ihn hinaufsetzen. Und als in dem Antrittsmanifeste Sr. Majestät er davon sprach, daß er bereit sei, seine Rechte mit den Vertretern der Völker zu theilen, haben wir dagegen Protest eingelegt? und hätten wir es nach dem Principe der Volkssouveränität nicht thun müssen? Wäre dieses Princip das geltende, so hätte gesagt werden müssen, Se. Majestät sei bereit, daß, was ihm von den Rechten des Volkes übertragen werden wolle, in Empfang zu nehmen? Das Alles haben wir nicht gethan. Damit haben wir das Princip der constitutionellen Monarchie in den von mir dargelegten Grundlagen anerkannt, und dieß, meine Herren, ist der wahrhafte, praktische und positiv staatsrechtliche Standpunkt, auf dem wir stehen. Ich habe endlich in der zweiten, von mir früher angedeuteten Richtung gesagt, daß es im Interesse der Freiheit selbst, weder nothwendig, noch zweckmäßig sei, ein solches, jeder Missdeutung, jedem Mißverständnisse Raum gebendes Theorem an die Spitze unserer Verfassung zu setzen. Ich nehme um so minder Anstand, selbst hinsichtlich der Zweckmäßigkeit und Opportunität eines solchen Vorganges, dem gegebenen Verhältnisse die unabweisbare Rechnung zu tragen, nachdem ich nicht zu denen gehöre, die durch die Erklärung des Ministeriums sich in der Freiheit ihrer Meinung beengt gefühlt haben, in welcher Beziehung ich nur anführe, daß ich schon mehrere Tage vor dieser Erklärung im Kreise meiner politischen Freunde gegen diesen §. 1 gesprochen, und mich auch schon vor dieser Erklärung als Redner dagegen eingeschrieben habe. Indem ich auf die gegebenen Verhältnisse zurückkomme, halte ich es nicht für nöthig, die Sache als eine Frage der Loyalität zu behandeln. Das wäre nach den Vorgängen vom vorgestrigen Tage in der That rein überflüssig; denn die damals unterlegene Partei hat niemals geglaubt, daß das Ministerium an seiner Loyalität zweifeln könnte, und die andere Partei war es gerade, die  um einen Witz, der von ihrer Seite gebraucht würde, fortzuspinnen  die, mit der rechten und linken Hand dagegen gekämpft hat, daß man vielleicht vermuthen könnte, man hätte an ihrer eigenen und freiwilligen Loyalität gezweifelt. (Bravo.) Indessen, wie die Sachen jetzt stehen, ich spreche es offen aus, handelt es sich um einen Conflict zwischen der Krone und dem Reichstage. Wenn ich dieses als etwas Betsorgliches hervorhebe, meine Herren, so bin ich überzeugt, daß mir, wenigstens meine politischen Freunde, nicht den Vorwurf machen werden, daß es nur im Geringsten um die Fortdauer der Annehmlichkeit des Tagens in Kremsier zu thun sei (Heiterkeit), ich halte die Vermeidung eines Conflictes nur für wünschenswerth bei einem solchen Anlasse, wo es sich nach der Ansicht selbst derjenigen, die nicht meiner Theorie beitreten, um etwas Uberstüssiges, um etwas sich von selbst Verstehendes, um etwas weniger Wesentliches, um etwas minder Praktisches handelt, daß ich glaube, daß die Vermeidung eines solchen Konfliktes, bei einem solchen Anlasse wünschenswerth sei, im Interesse der Freiheit, und wünschenswert im Interesse der Ehre des Reichstages. Ich setze zwar voraus, meine Herren, daß Niemand unter uns einen solchen Conflict herbeiführen will, bloß um des Konfliktes willen; ich wünschte aber auch, daß man nicht eben wegen eines solchen Theorems etwas Wesentliches gefährde, Der wirklich Starke, meine Herren, hazardirt nicht; Alles auf's Spiel setzt nur der Schwache, oder der Verzweifelnde. In meiner Heimat, meine Herren, haben wir das Sprichwort: "Wer über sich hauet, dem fallen die Späne in die Augen", und ich fürchte gar sehr, meine Herren, wenn wir nach 7monatlichen fast fruchtlosen Beisammensein, endlich beim ersten Beginnen unserer eigentlichen Aufgabe wegen einer, wie man sagt, für die wirklichen Volksrechte praktisch nicht gar so wesentlichen Theorie, die Sache selbst auf die Spitze treibt, so wird dieser Vorgang nicht nur von unserer Immaturität und Unfruchtbarkeit ein leidiges Zeugniß geben, sondern auch den künftigen Repräsentanten der Völker Österreichs ein zu bedauernswertes und zu lange nachklingendes Prognostiken hinterlassen. Ich habe genug gesagt, meine Herren, und schließe mit dem Ausdrucke des Dankes dafür, daß Sie bei dem Anhören meiner Rede so viele Geduld bewiesen haben, und mit dem Ausspruche der Hoffnung, daß sich eine Vermittlung durch die Annahme des von dem ersten Redner vorgeschlagenen Amendements finde, worin das Princip des Ursprunges der Staatsgewalten bei Seite gelassen, das echt constitutionelle Princip der Theilung und konstitutionsgemäßen Ausübung der Staatsgewalt gewahrt, und der Ausspruch dieses Principes zur Einreihung an der geeigneten Stelle verwiesen wird. (Verlässt unter großen Beifall die Tribune.)

Abg. L ö h n e r. (Besteigt dieselbe.) Befangen durch den Umfang, durch die Tiefe dieser Frage, befangen durch die schwierige Aufgabe der Letzte zu sprechen, der Letzte nach einem so gewandten, so vielfach diesen Stoff umfassenden, umwälzenden Redner, stehe ich heute auf diesem Platze. Eine schwere Verantwortung liegt auf denen, die in einer Verhandlung das letzte Wort zu ergreifen, den letzten geistigen Streich zu führen haben, an den sich Jahrhundert lange Folgen anknüpfen können. Es ist, meine Herren, ein Proceß, ein Proceß, wie ihn die Weltgeschichte in ihren Blättern öfters, und leider selten mit glücklichem Erfolge für die, an denen das Recht gewesen war, zeigt; der Proceß über den ewigen, wiederkehrenden Kampf zwischen dem Interesse der Dynastie, und zwischen den Interessen der Völker. Wir stehen heute am Entscheidungspunkte, aus diesem Saale geht es hinaus weit in alle die Länder, die vielleicht eine innere Nötigung, vielleicht der unbegriffene Wellenschlag der Geschichte in zufälligen Schäum spritzen, zusammen geführt, die aber jetzt beisammen sind, und bestimmt sind, beisammen zu bleiben, durch den laut und offen ausgesprochenen Willen aller der Völker, die hier beisammen tagen, über das Geschick der österreichischen Monarchie, über das, was diese Monarchie künftig jedem Einzelnen, der geboren wird, mit der Bestimmung, Bürger dieser Monarchie zu sein, bieten wird.  Heute noch schlagen die Thore der Entscheidung hinter uns zusammen, heute noch wird es entschieden werden, ob auch für künftige Zeit der Bürger dieses weithin reichenden Staates, sich als ein angebornes Eigenthum einer angeblich mystischen, aus göttlicher Bestimmung entsprungenen Idee und Gewalt erkenne, und als solcher zu Boden schauen wird, oder ob er als freier Bürger, als freie Stütze einer freien Krone, die Stirne zum Himmel zu erheben hat. (Beifall.)

Ich bedauere, daß diese hohe Versammlung berufen wurde, mit lauter klarer Formel das letzte Wort der Völker in diesem Streite zu sprechen. Ich hätte gewünscht  und Zeuge dessen sei: ich war nicht für diesen Antrag eingeschrieben  es wäre uns möglich geworden, diesen Streit zu vertagen, vielleicht im freundlichen Verständnisse ihn der Lösung einer Zeit zu überlassen, in welcher jene Gegensätze weniger grell sein dürften, als im Übergange aus einer alten hinter uns zusammengestürzten Periode zu einer neuen erst beginnenden. Es ist nicht rathsam und die Erfahrung aller Zeiten zeigt es, das Nachdenken jedes Einzelnen kann es zeigen, es ist nicht rathsam, zu tief an der Wurzel zu graben, von welcher aus der Staat sich in taufend Zweigen emporarbeitet, der Stamm, die reiche Krone ist da, die Wurzel bleibt am besten geheimnisvoll bedeckt in dem Dunkel der Traditionen aus alten Zeiten, in der Anerkennung lang verklungener geschichtlicher Daten, wie jene wunderbare Eiche der nordischen Mythologie, beruht auf jenem Verborgenbleiben der tiefsten Fragen die Dauer des Staates, weil die Einigkeit, das Vertrauen zwischen den Beherrschten und den Beherrschern am sichersten da bleibt, wo sie nicht gezwungen sind, so genau miteinander die Fragen zu erwägen, wie viel ist dein, wie viel mein, an dem, was wir gemeinschaftlich besitzen, besitzen sollen? Allein es ist anders geworden, es ist anders geworden durch die Erklärung des Ministeriums, von nun an können wir es nicht mehr einer künftigen Zeit überlassen. Die Frage ist in diesen Saal geworfen worden, man hat uns zwingen wollen, denn man hat uns selbst die stillschweigende Anerkennung zu einem Fehler rechnen wollen, nun können wir uns nicht mehr feige wegwenden. Jeder Einzelne für sich entscheide sich nun, er spreche sich aus, ob er den Satz anerkennt, ob nicht? ein drittes ist nicht mehr möglich. Wir können die Frage nicht einer künftigen Generation zu einer vielleicht besseren Lösung überlassen; ich bin den Verhandlungen, die sich nun hergezogen haben, aufmerksam gefolgt, doch ferne sei es von mir, das alte Spiel zu wiederholen. Wie zwei Spiegel, die sich einander gegenüber stehen, immer einer den andern und immer nur dunkler wiederzeigen, und keinen Gegenstand zwischen sich, so spinnt sich die Debatte unerquicklich fort, wenn jeder Redner es übernimmt, alle die Gründe auf den Tiegel zu legen, ob sie sich verflüchtigen, die seine Vorredner gebraucht haben. Dem Letzten aber wird dann das traurigste Amt. Das Alles noch einmal zu wiederholen, das will ich nicht, ich will mich lieber an die Sache halten und da hätte ich unmittelbar an den Redner anzuknüpfen, der vor wir sprach, denn was früher gesprochen wurde aus der Gefühlswelt, darüber will ich kein Wort verlieren. Wer für ein Volk zu sprechen hat, der fühle eine andere Aufgabe in sich, als sentimental zu sein, sonst würde ihm eine kalte Wasserkur nöthig sein, und so kann ich den Grund nicht anerkennen, daß, weil ein Thronwechsel vorgekommen, es hart erscheinen würde, um noch einmal von einer Übertragung und Abtretung der Gewalt zu sprechen, nachdem schon der frühere Kaiser ein solches Opfer gebracht. Hat doch das Ministerium selbst redlich und offen erklärt, daß die Pflichten eines Thronfolgers übernommen sind von dem, von dem er den Thron übernommen hat. Wenn also heute unser Kaiser, Franz Joseph heißt, und nicht mehr Kaiser Ferdinand, so ist es dasselbe Verhältniß; es hat sich nur die Person, der Träger der Rechte geändert, die Kaiser Ferdinand gütig und weise und ungezwungen bereits an seine Völker übertragen hat. Ich kann mich also der Theorie des Herrn Vorredners nicht anschließen, eben so wenig der Theorie, die das Ministerium entwickelt. Über die verschiedenen Staatstheorien, wie sie der Herr Redner vorher angeführt hat, in weitere Contraverse einzugehen, unterlasse ich wohl besser. Es sind die entgegengesetztesten vertheidigt worden, und hüben und drüben sind Autoritäten, vor denen ich Nichtjurist mich ehrfurchtsvoll zurückziehen würde, wenn nicht die Geschichte und die Naturforschung im höheren Sinne Manches gäbe, was die selbstzufriedene Spekulation, die sich aus ihren eigenen Gedanken den seinen Seidenfaden spinnt, vielleicht nicht gibt, vielleicht zu sein gibt, um an der Luft der Wirklichkeit zu dauern. Ich habe mit Erstaunen vor Allem einer Ansicht zugehört von dem Staate, wenn er als Vernunftpostulat betrachtet wird, der, daß damit zu gleicher Zeit ein Herrscher und Beherrschte gegeben seien, und zu gleicher Zeit daraus die Entwicklung hervorgehe, daß directe deßhalb an und für sich, die ganze Staatsgewalt zwischen dem Regenten und dem Volke nicht getheilt sein, daß die Staatsgewalt nicht vom Volke ausgehen könne.

Nun erstens bemerke ich, daß ich in einem Staate als solchen, wenn ich mir ihn gegeben denke, wohl erkenne den Gegensatz zwischen beherrscht und herrschend, weil dieß zwei completirende Begriffe im Staate sind, wie bei einem Individuum, das sich selbst bestimmt; der Staat aber ist auch ein Individuum. Die Notwendigkeit, daß in dem Begriffe des Beherrschens der, der Dynastie, ja auch nur der Monarchie liege, die sehe ich nicht ein; daß in einer Republik, z. B. von jenen unteilbaren und unveränderlichen Rechten, wie sie der Begriff der Krone in monarchischen Staaten mit sich führt, die Rede sein sollte, diesen Beweis habe ich in der Deduktion des Redners nicht gefunden. Der Übergang ist mir hierbei gänzlich entgangen, und ich weiß nur, daß in einer Republik wirklich das Volk selbst beherrscht ist, und das Volk selbst herrscht. Ich sehe also von vornherein die Nothwendigkeit nicht ein, daß der rein logische Gegensatz zwischen den Begriffen des Herrschenden und Beherrschten, ein konkreter unwandelbarer, ein solcher sein sollte, daß sie sich nicht ineinander verändern, nicht miteinander verbunden werden könnten. Es fetzt überhaupt die Theorie von den Rechten einer Krone als Verkörperung jenes "Herrschenden" den historischen Staat und nicht den Staat in abstracto voraus. Die Theorie des Staates


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