119. Cisar Rudolf II vysila urednika komory dvorske Samuela Gassoldta do Prahy, aby pri komore ceske exekutivni vymakani dluznych berni naridil, nedoplacene sumy za postoupeni duchovnich a zastavnich statkuv potaji sehnal, dluzne jeste castky za prodane statky komorni v kralovstvi Ceskem a v Kladsku vyzdvihl, od rytirstva z hrabstvi Kladskeho pod jistymi vyminkami slibeny dar cisari 10.000 zl. prijal, a vsechny sebrane penize ihned ke dvoru odeslal, ponevadz jich cisar na cesty k pristim snemum nutne potrebuje.
VE VIDNI. 1577, 24 prosince. — Konc. v c. k. rissk. fin. arch. ve Vidni.
Rudolf der Ander u. s. w. Memorial auf unsern Hofkammerdiener und getreuen lieben Samuel Gassoldt, was er in etzlichen unsern ihme anbefohlenen Sachen bei unsern verordneten Kammerrathen nnsers Kunigreichs Beheimb anbringen, sollicitiren und befurdern solle.
Und erstlich werden ihme hiemit zween unterschiedliche Befehlen an unsere obriste Officier i und Kammer in Beheimb zuegestellt, dorinnen wir ihnen nachlangs gnadigist auferlegen, zu einstmals richtiger Erlangung der anschlichen alten und neuen Steuerrestanten die Execution wider die Saumigen vermug des allgemeinen Landtagsbeschluss und Bewilligung alsbald furzunehmben und unverschont manniglichs ergehen zu lassen. Darauf soll nun er Gassoldt bei unser behmischen Kammer alles Fleiss sollicitiren und anhalten, damit solchem unserm genadigisten Befehlch ohne einiches ferrers Verziehen und Difficultiren endlich gelebt, angedeute verfallne und noch ausstandige alten und neuen Steuern mit dem furderlichisten erlangt und zu Nothdurft des hungrischen Granitzwesens herausgefertigt werden mugen. Doch soll er dieselben Sachen ingeheimb verbleiben lassen und in anderweg nichts davon melden thun.
So wirdet er Gassoldt sich auch gehorsamblich erinnern, dass uns noch an den Vererbungs-, geistlichen und andern Posten, so uns neben dem halben Biergeld daselbst in Beheimb zu unsern Hofsnothdurften inmediate vorbehalten worden, bei etzlichen Personen, insonderheit aber bei denen von Ruppau 3450 und Hansen von Nostitz 457 Thaler, desgleichen bei Jan Marquardten, so er an seiner Kriegsbezahlung zu viel empfangen und uns von Rechts und Billicheit wegen wiederumben zu erstatten schuldig ist, 569 Gulden rheinisch ausstehen, darumben er dann vorigem seinem habenden Befehlch nach bei gedachter unser behmischen Kammer, oder wo es sonst vonnothen, alles embsigen Fleiss anzuhalten und darob zu sein wissen wirdet, damit diese und andere noch verhandene Ausstand von den Parteien mit gebuhrendem Ernst ohne ferner Verziehen erlangt und neben dem, was seit der Zeit seines Abwesens von Prag an dem vorbehaltenen halben Biergeld gefallen sei oder noch ferner einkommen wirdet, doch nach Abzug der 10.000 Thaler zu Abledigung der Herrschaft Melnik, darzu sie des von Hardischs Rest einstheils allbereit empfangen und den Ausstand aus dem vorbehaltenen Biergeld zu nehmben und zu gebrauchen haben, mit ehistem heraus gefertigt werde. Und nachdem nunmehr die Bereitung (der) Trczkischen Gueter besehenen, auch derselben einstheils allbereit vererbt worden, so soll sich der Gassoldt desselben bei der behmischen Kammer alsbald zu seiner Ankunft eigentlich erkundigen und im Fall wes an solchen Kaufgeld erlegt, dasselb und was sonst mehr an baren Gefallen verhanden, herausfertigen und Fleiss haben, dass das ubrig und was an diesen und nachfolgenden Posten sonst mehr zu erheben, gleichfalls mit dem furderlichisten zusambenrichten und hernachbringen.
Daneben wird ihme Gassoldt hiemit auch zur Nachrichtung angemeldet, dass wir Jaroslawen von Kolowrat und Georgen Kokorzowecz unsere Herrschaft Rabenstein in Beheimb gelegen umb achzig Tausend Thaler erblich zuekomben und einantworten haben lassen dergestalt, dass sie uns des nachstgewesenen Pfandsinhabers Graf Sebastian Schlickens darauf verschriebenen Pfandsumma halben, ausser der zwanzig Tausend Thaler, darumben wir ihne auf Petschau versichert, gegen ihme vertreten und den ubrigen Rest, so sich vermug beiliegender Verzeichnus auf 36.712 Thaler 23 Groschen 6 Pfennig erlaufen thuet, wo nit vollig, doch zum wenigisten 20.000 Thaler jetzo alsbald, den Uberrest aber mit dem furderlichisten endlich und gewiss erlegen und auszahlen sollen, wie dann gedachte unsere behmisehe Kammer derwegen hievor und jetzo wiederumben von uns nothdurftig Befehlch hat. Dieweil aber noch bisher nichts darauf erfolgt, so soll er Gassoldt bei ihr der Kammer, und im Fall es vonnothen, auch bei den Kaufern selbst alles embsigen Fleiss anhalten und, soviel an ihme sein wirdet, befurdern, dass mit Auszahlung solcher zwanzig Tausend Thaler, im Fall es anders nit allbereit beschehen, keineswegs langer verzogen, sondern furderlich zu seinen Handen erlegt und uns folgends an unsern kaiserlichen Hof allher gebracht werden, wie wir dann auch unsers bevorstehenden Aufbruchs halben unsere endliche und gewisse Raitung darauf gemacht und ausser Erlangung dieser und der andern Posten unsere tagliche Unterhaltung haben, auch von hinnen nit wurden verrucken noch die angestellten Landtag zu merklichem unserm und des gemeinen Wesens Nachtel befurdern kunnen.
So ist auch gedachtem unserm Hofkammerdiener, dem Gassoldt, hievor bewusst, dass uns die Ritterschaft der Grafschaft Glatz gegen etzlichen sondern Conditionen zehen Tausend Gulden rheinisch zu verehren und auszuzahlen gehorsamist bewilligt. Dieweil wir uns dann solcher Conditionen halben unsers genadigisten Willens allbereit resolviret, auch unserer Kammer in Beheimb befohlen und auferlegt, was sie diesfalls an unserer Statt weiter befurdern und dagegen die zehen Tausend Gulden rheinisch erheben lassen solle, wie dann ihme Gassoldt umb Nachrichtung willen dessen hiemit auch Abschrift zuegestellt wirdet, so soll er demnach zu seiner Ankunft bei unser Kammer der Sachen Gelegenheit alsbald erkundigen, da ers auch fur nothwendig befunden, sich alsbald gegen Glatz erheben und auf beiliegende Credenz mit der Kitterschaft und dem Hauptmann daselbst die Sach alles Fleiss dahin abhandlen, damit ihme solche zehen Tausend Gulden alsbald erlegt und uns folgends unsaumblich allher gebracht werden mugen. Und nachdem auch etzliche glatzische Kammergueter verkauft und die Sach durch die Commissarien dahin dirigiret worden, dass das Kaufgeld, so sich gleichwohl uber 32.000 Thaler erlauft, erst auf kunftig Georgi erlegt werden, so soll er Gassoldt gedachten von Schellendorf anhalten, ob er etwo Mittel und Weg wesst, dadurch bei einem oder dem andern Kaufer die bare Erlegung seiner Summa, es war nun gar oder eins Theils, gegen genugsamben Kevers [be]komben oder sonst in ander Weg wes Anlehens wer darauf erlangen und anticipieren mocht, dergestalt, dass die Wiederbezahlung alsdann aus demselben Kaufgeld endlich beschehen sollt, welches er dann gleichfalls erheben und mit sich allher bringen mag.
Gleichergestalt soll er auch zu seiner Ankunft gen Prag sich bei unser behmischen Kammer erkundigen, wie weit mit den Rechtfertigungen, so sich erstlich mit Jaroslawen von Smirzicz wegen Skalitz und dann furs ander mit denen von Schwamberg der Herrschaft Klingenberg halb erhalten, bisher verfahren und in was terminis dieselben jetzo stehen, auch bei ihr der Kammer anhalten, damit die Sachen zu Ort und rechtlichem Erkanntnus gebracht und wir also des daraus gewartenden Geldes gleichfalls mit ehistem habhaft werden mugen.
Also soll er sich auch erkundigen, wie es der Herrschaft Melnik halben geschaffen und welchen Tag dieselb von dem vorigen Inhaber ubernomben worden, sowohl ob der von Schomburg seine und andere in voriger seiner habenden Verzeichnus benennte Personen ihre Vererbungssumma allenthalben richtig gemacht oder woran der Mangel, was auch in specie bei einem und dem andern noch daran ausstandig sei.
Und wie er nun die Sachen in einem und anderm befinden und verrichten wirdet, das soll er uns zu Handen unser Hofkammer jederzeit mit gueter Ausfuehrung gehorsamist zueschreiben, ihme auch zu Erlangung einer nnd der andern Summa die Sach alles getreuen Fleisses angelegen sein lassen, und sobald er soviel Geld, das zu einer Fuhr genugsamb, bei Handen haben wirdet, dasselb alsdann bei Tag und Nacht mit bester Gewahrsamb so zeitlich allher schicken, sich auch mit dem ubrigen hernach selbst allher verfugen und die Sachen in allbeg dahin befurdern, damit wir diesfalls an unserm Aufbruch von hinnen nicht gehindert werden mugen. Da ihme auch wes bedenkliches oder sonst, darinnen er unser ferrern genadigisten Verordnung bedurftig sein, furfallen wurde, soll er dasselb gleichfalls zeitlich und mit guetem Bericht an uns gelangen und unsers Bescheids darauf gewartig sein. An dem allem vollbringt er unsern genadigen gefalligen Willen. Geben in unser Stadt Wien den 24. Tag Decembris anno im sieben und siebenzigisten.