142. Rudolf kral podava cisari sve dobre zdani o rozlicnych artikulich, kteriz na snemich ke kralovstvi Ceskemu pripojenych zemi projednani byli, a o nichz s nevyssimi ceskymi ouredniky zemskymi a s radami komory ceske i apelacnimi se byl radil.
V PRAZE, 1576, 19. zari. Konc. v arch. ceskeho mistodrzitelstvi.
Gnadigister, geliebster Herr und Vater! Euer Kais. Mt. gnadigen und vaterlichen Befehlich den 23. jungstverschienes Monats Augusti Regensburg datirt, die ubrigen Artikel der incorporierten Lande Landtagsbeschluss auf einkommene Relationes, auch zum Theil E. Mt. allreit darauf erfolgte Resolutiones in ferre Berathschlagung mit den Officieren und Rathen, auch der Kammer und Appellation Rathen, doch unterschiedlich, schleunig zu berathschlagen und E. Kais. Mt. zu derselben bessern Entschluss zuzuschicken, hab ich alles sohnlichen gehorsamben Fleiss gethan, wie E. Mt. nachfolgends unterschiedlichen gnadig und vaterlichen vernehmen, und hatte solchs alles, wie ich jungst E. Kais. Mt. gehorsamblichen bericht, schleuniger ins Werk gericht und vollzogen, so ich nit von wegen E. Mt. zum Theil Officier und Rathe Ankunft, die sich ihrer Schwachheit und dann anderer Ehaften entschuldiget, verhindert war worden.
Und soviel Anfangs die Artikel E. Mt. Markgrafthumbs Mahren zu berathschlagen antrifft, als namlich die Restanten, da wissen sich neben mir die obristen Officier und Rath sambt E. Kais. Mt. Kammerpraesidenten allhie nichts anders zu erindern, dann dass auf gemeinem jungst gehalten Landtag von den Standen dieser Kron Nachlass der alten Steuer, der Nachrichtung einzubringen nit zu befinden und gar ein wenigs austragen sollen, begehrt, dass ich vor sie derhalben bei E. Mt. intercediren sollt. Auf solchs aber ist keine Resolution von E. Kais. Mt. erfolgt. Aber die Restanten, so gewisse Nachrichtung haben vom 70. Jahr, damit Gleichheit erhalten, ist an E. Kais. Mt. dergleichen nichts, sonder die Execution auf die Saumigen begehrt worden. Derwegen kunnen E. Kais. Mt. den Standen in Mahren und denen in Niederlausitz wohl die Antwort geben, dass E. Kais. Mt. auf die Stande in Behem Begehren ihnen diesfalls nichts bewilligt, wie an ihm selbst wahr, dann kunnte man auch in den alten ringschatzigen Restanten gewisse Nachrichtung zu exequiren haben, wurde derselben so wenig als der richtigen verschont werden. Doch zu bessern E. Kais. Mt. Resolution werden wiederum die zuvor verordneten Personen von den Standen zu E. Mt. behmischen Kammerpraesidenten geordnet, E. Kais. Mt. aller unterschiedlichen Jahr und Zeit, wie sie von einander getheilt und verstanden werden sollen, zu dem furderlichsten bei schierist wahrenden Landrechten grundlichen Bericht zu schicken. Dergleichen kunnte auch meiner und der obristen Landofficier und Rath gehorsamen Guetbedunken nach nit schaden, dass E. Kais. Mt. dem Landshauptmann in Mahrern dergleichen Befehlch gethan wurde, E Kais. Mt. auch furderlich grundlichen unterschiedlichen Bericht, wie oben gemelt, aller Steuerrestanten zu E. Mt. gnadigsten Nachrichtung zu ubersenden, nit weniger dass E. Mt. dem Unterkamnerer in Mahrern Nebenbefehlch gethan, darauf sein fleissig Anmerken zu haben, dass es schleunig und treulich ohn einichen E. Kais. Mt. Abgang vollzogen werde.
Betreffend dass die Stande jetzo gemelts Markgrafthumbs Marherns die Veranderung der Rechtstage bitten, dieweil es E. Mt. Interesse nit anlanget und derohalben E. Mt. selbs in ihrem Schreiben kein Bedenken haben, eracht ich sambt den obristen Officieren und Rathen, dass E. Kais. Mt. solchs ihnen wohl bewilligen und genadig confirmiren konnen, aus sonderlichen Bedenken, dass die Stande selber die beste Gelegenheit der Zeit hierinnen zu Befurderung allerhand Ursachen bedacht haben, mit dem Anhang, dass sie in kunftig gemeines Lands Constitutiones und Sachen betreffend ohn E. Kais. Mt. Rath, Wissen und Villen nichts statuiren sollen, und ich schick solchs E. Kais. Mt. in forma gestellt zu derselben gnadigen besseren Resolution hieneben.
Demnach auch itzo gedachte Stande in Mahrern E. Kais. Mt. umb Fristung der Bergwerk, sowohl als E. Mt. Stande der Kron Beheim bei E. Mt. erhalten, auf ein Anzahl Jahr zu ihrem und gemeines Landes Aufnehmen gehorsamlich bitten und zuvor oft gebeten haben, solchen Artikel hab ich mit E. Mt. obristen, Officieren und der beheimischen Kammer allhie auch nothdurftig berathschlaget und eracht also mit und neben ihnen, nachdem es E. Kais. Mt. und dem Lande zu Nutz reicht, ihrem aer Stande in Mahren selbst eigen Vermelden nach auch allreit im Landtag bohmisch und dann besonders deutsch gedruckt und publicirt, dass E. Kais. Mt. den Standen in Mahren solchs auch gnadigst wohl bewilligen kunnen.
Dass dann E. Kais. Mt. mir gnadig und vaterlichen auferlegen, wie zuvor auch beschehen, mit den Officieren und Rathen zu berathschlagen, nachdem sich die Abgesandten des Tropischen Furstenthumb auf jungst gehalten Landtag allhie zu den Schlesiern geschlagen, derwegen die mahrischen Abgesandten; dass es ihnen an ihren Rechten und Gerechtigkeit ohnschadlich, protestiert auch umb ein Revers derohalben gebeten, auf solichen Artikel hab ich zuvor den 20. Juli jungst verschienen auf zuvor erfolgte Berathschlagung der obristen Officier und Rath E. Kais. Mt. mein sohnlichs gehorsamblich Gutbedunken, darbei es itzo die Officier und Rath verbleiben lassen, ubersendt, und konnen sich itzo wie zuvor die Officier und Rathe nit erindern, dass jemals den Standen des Markgrafthums Mahren einicher Revers gegeben worden, ausgenommen anno 67, da zu Troppau in E. Kais. Mt. Gegenwart ein gemeiner schlesischer Furstentag gehalten, derwegen den Standen in Mahrern ein Revers bewilligt, und dass also derselbe Revers allein auf den Furstentag und nit auf ihre strittige Differenz gerichtet worden, und beruhen noch also die obristen Officier und Rath auf ihrem itzo gemelten rathlichen Gutbedunken, es wurde dann zu E. Mt. bessern Resolution ein anders und mehrers bei derselben Hofkanzlei befunden.
E. Kais. Mt. selbs eigene gnadigste Resolution von wegen des Saliterskaufs aus zuvor erhalten Bericht von S. L. Erzherzog Carln weiss ich sambt den Officieren und Rathen auch gar nichts zu verbessern, auf dass die Ubermass, was E. Mt. zu dem ungerischen Kriegswesen nit bedurfen, den Inwohnern in Mahrern kaufsweis erfolge, damit sie dann. auch unterthanigist zufrieden sein werden.
Welchergestalt auch E. Kais. Mt. auf itzo gemelter Stande des Markgrafthumbs Mahrern Suppliciren von wegen der Frau Anna von Einzig Eingrifi in das Waisengut, auch Wegfuhrung desselben Getreids und gefanglicher Einziehung des Hauptmanns Dieners Einsehen gethan, ihr auch der von Eizing solchs mit Ernst vorwiesen und ihr auferlegt, dass sie alles dasjenige so von des Waisen Gut abgefuhrt, wiederstatten, auch des Landhauptmanns Diener der Haft erledige lassen solle; dieweil sich aber itzo gemelte von Eizing auf das Recht der Kron Beheim ziehen thut, hab ich auf E. Mt. Befehl mit den obristen Officiern dies auch berathschlaget. Die gehen gehorsamblich darauf, die Frau von Eizing sambt der Kinder Vormunden zu nachsten Landrecht allher zu erfordern, allen Bericht von ihr einzuziehen, damit sich nachmaln E. Kais. Mt. auf einkommen Bericht desto besser darauf zu entschliessen haben, und ob derhalben beiden Parten zu guten mochten alsdann, die Differenzen gutlich hinzulegen, Commissarien geordnet werden.
Dieweil auch E. Kais. Mt. allreit durch Befehlich an Sein L. Erzherzog Carln die gnadigiste Anordnung gethan, dass von wegen der Differenzen zwischen den Kawka und Deleskischen sich, keine weitern Eingrifi und Gefahr bis zu Anstellung und Verrichtung des derohalben angeordneten Conlmissariats zu befahren, werden sonder Zweifel E. Kais. Mt. zu der Nachrichtung solchs die Stande in Marhern auch bericht haben, damit sie sonder Zweifel mittlerweil auch wohl zufrieden sein werden.
Ferrer hab ich auch E. Kais. Mt. vaterlichen und gnadigen Befehlch nach Zdenko von Walstein vonwegen der Eingrifi des Guts Sehiltberg, dass sein Unterthanen mit Abholzung der Walde und eines grossen Stucks Gebirges sich zur Unbillicheit anmassen sollen, zu dem hochsten solchs sein Beginnen ihme verwiesen, vor sich selber oder seine Leute ferrer keine thatliche Eingri zu thun und die abgefuhrten Leut, wo es nach nit geschehen, ohne Entgelt ledig zu lassen und zu keiner Weitlaufigkeit, welches ihnen ungestraft nit hinausgehen wurde, kein Ursach zu geben, sonder rubiglich und friedlich bis zu dem Granitzcommissariat ohn einiche weitere Eingriff, damit sich der Kammerprocurator in Mahrern nit zu beschweren habe, verhalten solle. Damit dann E. Kais. Mt., sich der Hauptgranitzcommissariat zwischen Behem und Mahrern desto besser resolvieren mogen, ob sie nach diesem Jahr mochten angestellt werden, also erachten die obristen Officier und Rathe, dass bei schieristen Landrecht bei der Landtafel ausgesucht werde, welche Personen zu Commissarien geordnet, und dieweil etliche aus ihrem Mittel abgestorben und die Stande den Landrechtsitzern in gemeinen der Kron Behem Granitzsachen Vollmacht aufgetragen, dass an der verstorbenen Statt andere geordnet wurden, so kann von E. Kais, Mt. behmischen Hofkanzlei auch mittlerweil Bericht ausgesucht, und allher geschickt werden, welche Personen in Mahrern verordnet und abgestorben, damit man auch zu besser der Sachen Befurderung das, so sich gebuhrt, anordnen moge.
Soviel dann die publicierten Mandata des Markgrafthumbs Mahrern von wegen des dreissigisten von ungrischen Rossen und andern Vieh anlangt, des sich die Stand dies M. Mahrens unterthanigist beschwelnen und bitten, dass die Klausel vonwegen des Landviehs zu Verhutung des Lands Beschwerung und Vertheuerung, die bei ihnen daraus erfolgt, in den Mandatis ausgelassen werde, auf solchs erachte ich sambt E. Kais. Mt. Officier und Rathen, dieweil das ungrisch und polnische Vieh von dem inlandischen unterschiedlich, die Contrabanda, so einiche verhanden, wohl daraus zu spuren und beschwerlich furfallen wurde, wider alten Brauch allzeit sonder Kundschaften derhalben furzulegen, auch das Landvieh nit verzollt wird, dass E. Kais. Mt. die begehrten Wortlen von den Standen in Mahrern des Landviehs halben mochten aussenlassen. Und da E, Kais, Mt. in solchs gnadigst bewilligen, will ich auf E. Kais. Mt. ferren gnadigen und vaterlichen Befehlch die Mandata, wie sie beiliegend corrigirt, allhie drucken lassen und E. Mt. zu derselben Fertigung ubersenden.
Die drei letzten Artikel der mahrerischen Landtagsbeschwer haben E, Kais. Mt. die zwen ersten gnadigist allreit erlediget. So kann E. Mt. selber vaterlichen rathsamb Gutbedunken nach die Granitzdifferenz zwischen Matessen Grun und Hansen von Leskowitz in Vollziehung der LandgranitzenCommission auch in der Instruction zu gebuhrlichen und endlichen Vollziehung mit inserirt und eingeleibt werden. Und dies sein die Artikel, soviel die mahrischen ubrigen Landtagsgravamina betrifft.
Folgen die ubrigen schlesische Artikel, die E. Kais, Mt. mir auch ferrer zu derselben bessern Resolution zu berathschlagen vaterlichen und gnadiglichen aufgetragen.
Anlanget die langwierige Differenz zwischen den Fursten und Standen in Schlesien, auch dem Bischof zu Breslau und beide Capitel daselbs der Contribution halber, dervegen beide Theil solenniter protestiert, wofer denen Dingen nit zeitlieh, und eher wiederum ein gemeiner Furstentag ausgeschrieben, sollt abgeholfen werden, dass E. Mt. selbs eignen und gemeines Lands Sachen nit wmde gefurdert und abgeholfen lerden, dieses ist ein alter und disputierlicher Stritt, so gute bedachtliche Berathschlagung bedarf, und mussen alle alte einkommne Schriften zusammen gesucht, auch was allhie mangelt, von E. Kais. Mt. Hofkanzlei allher geschickt werden. Ich will auch in solchen nit feiren und die Berathschlagung zu den furderlichsten, als sein kann, zu E. Kais. Mt. Resolution schleunig und gehorsamlich derselben (will Gott) ubersenden.
Was E. Kais. Mt. auch von egen der Execution wider die saumigen Restanten, damit sie desto ordenlicher und schleuniger eingebracllt werden, in Schlesien fur Befelch gethan, auch sich gegen den Abgesandten der Fursten und Stand, so auf den praesentis zu Breslau einkommen, erklart, damit alles in ordenliche Verzeichnuss gebracht und gegen den Saumigen mit der Bestrickung oder Verpfandung man desto grundlichet und gewisser verfahen moge, hab ich auch neben den Officiern und Rathen gehorsamblich und ausfuhrlich vernommen, sonder Zweifel, es werde aus jedem Furstenthumb des Oberhauptmann ordenliche richtige Verzeichnuss zu Vollziehung E. Mt. schleunigs Befelchs zugeschickt werden.
Und da E. Mt. Hauptleute in Erbfurstenthumbern selbs fur sich und ihre Ambtsverwandten ungehorsamb, dass ihr so wenig, als andere zu verschonen, aber die meisten Restanten werden sich bei den Fursten, wie zu besorgen, befinden und die Execution in Kraft des Lands Privilegii durch die gehorsanben Stande desto schwerer erfolgen. Der Oberhauptmann in Schlesien und die Kammer daselbst werden sonder Zweifel E. Kais. Mt. in diesem, was zur Sachen dienstlich, zu besser E. Mt. Resolution guten Bericht thun. So haben die vollmachtigen Abgesandten aus Schlesien in jungst gehaltener Handlung allhie erboten, umb Gleichheit zu erhalten, mit allen Fleiss furderlich zu befurdern damit E. Mt. Restanten ordenlich, schleunig und gewiss eingebracht sollten werden, deren ihren damals Vermelden nach uber 200.000 sein wurden, und derowegen desto ferrere Zeit und Termin zu Einbringung der Steuern gesetzt.
Belangend den Ritterdienst, dass E. Kais. Mt. gnadigen Schreiben nach und Inhalts eines Artikels, in den Furstentagbeschluss begriffen, die Fursten und Herrnstandspersonen soliche nit zu leisten vormeinen, wird E. Kais. Mt. zuvor aus meinem Schreiben vernommen haben, dass ich allhie diefalls auf jungst gehaltnen Landtag durch E. Mt. obriste Officier mit allem Fleiss mit der Fursten und E. Mt. Erbfurstenthumber Abgesandten ad partem und in gemein hab handlen lassen, dass die Fursten und Herrenstandspersonen diefalls nie in einiche Verzeichnuss kommen oder man die Ritterdienst an sie gemuthet, sondern sie haben sich allein eines Ritterdienst in E. Mt. oder meiner Personen Anzugs im Fall der Noth nach Vermogen zu leisten vernehmen lassen, und man ist darauf wie zuvor gegangen, damit E. Mt. den Ritterdienst in esse erhielten, dass die Muesterungen zu dem schleunigisten angestellt werden sollten. So dann nun E. Kais. Mt. in itziger Zusammenkunft zu Bresla der Fursten und Stande Abgesandten Befehlich gethan das sie neben E. Mt. Erbfurstenthumber Hauptleuten taugliche Personen, damit die Musterung zu dem schleunigisten mochte angestellt werden, benennen sollen, zweifel ich gar nit, es werde von ihnen zu E. Mt. bessern Resolution gehorsamblich beschehen, doch stehet die Anordnung bei E. Kais. Mt. selbst, wie bei E. Mt. Hofkanzleiregistratur zu befinden, welche Personen neben den Hauptleuten zu der Mustrung sollen gebraucht werden. Nebeu andern sein zuvor Hans von Oppersdorf, Georg von Braun, Fabian von Schoneich und Christof von Schellendorf gebraucht worden. Zu solicher Mustrung gehoren die Musteriegister, so bei E. Mt. Erbfurstenthunben, Ambtern und dann auch E. Mt. beheimische Kanzlei zu befinden, schicke ich E. Kais. Mt. zu bessern Nachrichtung hiemit, das ubrige kann bei E. Mt. behemischen Hofkanzlei auch ferrer ausgesucht werden. Es sein die Dienst auf die Guter und nit Personen geschlagen, dardurch E. Mt. dester welliger Unrecht geschehen kann, und letzlich ist particulariter mit ieglichen Furstenthun auch in E. Mt. Markgrafthumen in Ober. und Niederlausitz auf ein gewisse Anzahl Reiter und Pferd, auch wie sie gerust sein sollen, gehandelt worden, also dass es nur an dem liegt, damit solcher Ritterdienst, zuvoraus in diesen gefahrlichen Zeiten, durch richtige Mustrung in esse erhalten werden, und furnehmlich ist daran am meisten gelegen, darumb dann auch die Abgesandten allhie und sonderlich die aus dem Furstenthumb Schweidnitz und Jauer angehalten, wo die Besoldung der Ritterdienst angehen soll, ob sie auf die Land oder her der Furstenthumber Granitz, da sie E. Mt. ausser Lands gebrauchen wollen, solle verstanden werden.
Und dieweil man sich diesfalls nach ihren der Furstenthumer Privilegien richten muss, will ich das, so in der Sachen dienstlich, auch aussuchen und es zu dem furderlichsten mit den obristen Officieren und Rathen, da ihr mehr zu der Stelle, gehorsamlich berathschlagen und solchs dann E. Kais. Mt. schleunig ubersenden, das, so auch diesfalls bei E. Mt. behmischen Hofkanzlei dieses Artikels der Ritterdienst halben in Privilegien zu befinden, will ich auch gehorsamlich von E. Mt. gewarten.
Was aber den schandlichen Wucher belanget, dardurch E. Mt. Land und Leute ausgesauget werden, wie derselbige abzustellen, und dass nit mehr als 6 von Hundert, wie in der Kron Beheim bei gesetzter Pon der Gebrauch, sollten genommen und alle Gnadengeld, Verehrungen oder ander Partiden eximiert werden; dieweil aber zu besorgen, dass es E. Mt. Kammerwesen aus ausgefuhrten in E. Mt. Schreiben Ursachen selbes schadlich und durch die Reichen das Geld aus dem Land verfuhn werden mochte, so vergleichen sich sambt mir die obristen Officier und Rathe mit E. Kais. Mt. Wohlmeinung, als namblich, dass E. Kais. Mt. in genere durch Mandata die Ubermass des Wuchers mit darinnen specificierten Ponen, wie etwan zuvor auch beschehen, wiederumben ernstlichen abstelleten, und dass also solcher Wucher bei Gemach mit guter Ordnung ganzlichen abgethan wurde. E. Kais, Mt. haben sich auch gnadig und vaterlich zu erinnern, dass zuvor E. Mt. obriste Officier auch Kammer allhie unterthanigist gerathen, dieweil die Fursten in Schlesien mit schweren Interesse die grossten Schulden auf sich haben, ob dies ein Weg sein mochte, dass die alten Verschreibungen von wegen der Interesse, so mehr als 6 von Hundert austrugen, bis zu derselben Abzahlung in esse verblieben, die neuen Verschreibungen aber nach Publicierung der letzten E. Mt. Mandaten allein bei Verlust der Gelder auf 6 Procento sollten gestellt und gerichtet werden.
Dass dann die Fursten und Stande in Schlesien umb Confirmation und Publication der Artikel die Schaden, Leistungen, Arrest, Burgschaften, Gerechtigkeiten der Weiber, Bankarottierer und dergleichen, weliche Artikel sie auf gemeinen Landtag beschlossen, unterthanigist bitten, darvon dann allhie auch auf jungst gehaltenen Landtag mit ihren vollmachtigen Abgesandten durch E. Kais. Mt. obriste Officier und Rath gehandlet, daselbst sie auch kein anders befunden, dann dass solchs alles dem ganzen Lande zum besten und zu Vermehrung guter Polizei gereicht, auf dass dann nun die Fursten und Stande in kunftig bei mehrerm guten Willen in E. Mt. Handlungen erhalten und befunden werden, so vergleich ich mich mit den obristen Officiern mit E. Kais. Mt., dass E. Mt. alles soliches gnadlgist confirmiren, nit weniger auch den Artikel von wegen des unzuchtigen Gesinds mit einziehen, in ein Tractatel bringen und publiciren wollen lassen. Vonwegen solches jungen muthwilligen Gesindels hab ich E. Kais. Mt. zuvor den 2. Aprilis dies laufenden Jahrs auf zuvor erfolgte der obristen Officier Berathschlagung mein ausfuhrlichen Bericht zugeschickt, will mich hiemit daselbs hin referiert haben. Dann obgleich die Fursten und Stande itzo soliches tacite ubergangen, dieweil es aber ein sonder nothwendiger Artikel in die Polizei gehorig ist, mocht es doch alles auf Verbesserung E. Mt. ins Tractatlin inserirt, confirmirt und mit dem andern publicirt werden. Solich Artikel ubersende ich E. Kais. Mt. gehorsamlich sambt dem schlesischen Landtagsbeschluss, Relation und allen zugehorigen Schriften, nit weniger die Correctur des leichtfertigen Gesindels. Das Exordium sambt dem Epilogo ist schlecht, wie es der stylus cancellariae vermag, zu fassen.
Was dann die Bestatigung des Oberamts anlanget, weil die Fursten und Stande mit des itzigen Bischofs zu Breslau als Vervalters Person, wie sie sich erklart, wohl zufrieden, stehet es bei E. Mt. gnadigisten Willen, ihne Bischofen zu einem Oberhaubtman zu publicieren, sonder Zweifel, der Bischof werde E. Mt. des Lands und der Parteien Sachen fleissig abwarten, damit sich niemands zu beschweren haben wird.
So haben sich auch E. Mt. allreit gegen den Fursten und Standen erklart, ihrer Landleut und ihres Mittels Personen auf kunftige Furstentag als Commissarien gnadigst zu verschonen, damit sie unzertrennt bleiben und sammentlich die Handhngen mit einander berathschlagen und verrichten mogen, welchs sonde Zweifel E. Mt. selbs Handlungen zum besten gereichen wird, da E. Kais. Mt. selbs oder ich wo moglichen, doch in Mangel desselbigen die ansehenlichisten Officier und Rathe dieses Konigeichs, wie zuvor in Brauch gewesen, E. Kais. Mt. selbs und dann gemeines Lands Sachen abwarten werden.
Dass sich beschliesslichen die Fursten und Stande von wegen der Mitleidung des Furstenthumbs Grossen und der Herrschaft Zullich, so S. L. der Churfurst zu Brandenburg, nit weniger Hotzenplotz und Katschur, so der Bischof zu Olmuz halt, auch das Gats Konzendorfs und anderer Stuck mehr, die ohne Mittel in Schlesien gelegen, doch von dem Land getrennt wurden und zu keiner Mitleidung kamen, beschweren, will ich E. Mt. Befehl nach auch zu dem schleunigsten mit den obristen Officiern und Rathen berathschlagen.
Es ist auch eine alte langwierige Sache, sowohl als die Differenz der Contribution halber zwischen dem Fursten und Standen in Schlesien, dem Bischof zu Breslau und beiden Thumstiften daselbs. Ich will alle Schriften bei der hieigen Kanzlei zusammensuchen lassen und das, so mangelt und in E. Mt. behemischen Kanzlei zu befinden, nuss auch zu der Berathschlagung allher geschickt werden, damit sich E. Mt. alsdann allenthalben desto besser zu resolviren haben.
So werden die Fursten und Stande oder derselben Abgesandten in itziger Zusammenkunft zu Breslau sonder Zweifel E. Kais. Mt. unterthanigist, was sie sich der Munz halben verglichen, berichten. Soviel ist, so mir E. Kais. Mt. von wegen Schlesien zu berathschlagen auferleget.
Betreffend E. Mt. Stande in Oberlausitz Petition, dass E. Kais. Mt. ihnen noch uber die 3000 Schock von den 15000 der Turkenhilf noch 2000 nachlassen sollen, sie haben unterthanigist auf jungst gehalten Landtag durch ihre vollmachtige Abgesandten, soviel ich mich gehorsamlich zu erindern weiss, gebeten, nachdem die vorige Hilf 15000 ausgetragen und 000 Thaler vonwegen ihres Schuldenlasts, Bestellung der Ritterdienst und des Zuzugs in Polen innenbehalten, ist die itzige ihre Bewilligung auch auf 12000 in zweien Termin zu leisten und vor voll zu reichen in esse verblieben, dann sie auch 000 ihnen inzuhalten unterthanigist gebeten, wie ich dann E. Mt. zuvor den 5. Julii gegenwartigen Jahrs derohalben ausfuhrlichen Bericht gethan.
Anlangend der Stande in Oberlausitz Stritt vonwegen der Contribution, ob die Landsessen mit ihren Huben und Mundgutern frei sein sollten, ist die Sache auf dem verblieben, dass solicher Stritt der Landtagsbewilligung keine Verhinderung bringen, sondern gutliche Handlung zwischen ihnen vonwegen derselben Mundguter beschehen, und da sie sich selbs nit vergleichen konnten, die Declaration bei E. Mt. stehen sollt. Solchs will ich auch mit E. Kais, Mt. Officieren und Appellationrathen E. Mt. Befehlich nach furderlich berathschlageu und bei nachster Post E. Mt. ubersenden, dieweil nichts damit verabsaumt, dann die Summa E. Mt. vor voll bewilliget ist worden.
Ferrer welichergestalt die Stande in Niederlausitz E. Kais. Mt. nur ein halben Termin der Turkensteuer bewilligt, furwendende, sie hatten das vorgangne Jahr ein ganze Rauchsteuer vor allen andern E. Mt. Unterthanen der Kron Beheimb und incorporierter Lande auf ein ganz Jahr geleistet, derohalben vermeinen sie ein halb Termin itzo gleich in recompensam innen zu behalten; dieweil aber die Turkensteuer eine unverbundene Gutwilligkeit ist und E. Mt. Unterthanen allewegen dargegen verreversirt werden, von deswegen, was sie gutwillig geleistet, E. Kais. Mt. auch allreit das, so sie vergangen Zeit bewilliget, an die gehorigen Ort zu Erhaltung der Granitzen wider den. Erbfeind geordnet, derwegen erachten E. Mt. Officier und Rathe, dass E. Mt. wiederum, damit die Steuern zugleich ausgehen und an den andern Orten desto weniger disputirt werden, eine andere Commission anordnen wollen, solchs alles aus itzo vermeldeten und andern mehr Ursachen in Gleichheit und gute Richtigkeit zu bringen, ob es gutlich bei ihnen zu erhalten sein mocht.
Soviel den Nachlass der alten Restanten angehet, hab ich E. Kais. Mt. im Anfang des Schreibens mein gehorsambs Gutbedunken zu besserer E. Mt. Resolution angemeldet.
Da sich die vorgehenden Stimmen vonwegen der Munz vergleichen, werden sonder Zweifel die Stande in Niederlausitz sich auch gehorsamblich darnach richten, damit allenthalben diesfalls gute Gleichheit in E. Mt. Kron Beheim unter den eingeleibten Landern erhalten werde.
Welichergestalt auf der Landstande Begehren in Niederlausitz, dass sie die Appellation von ihrem Landgericht nicht bei der Appellationkammer aufm Prager Schloss, sonder bei ander Schoppenoder Rechtstuhlen und Universitaten ihres Gefallens, wie vor Alters, nehmen mochten, item dass sie mit E. Mt. gnadigsten Willen von den geistlichen Gestiften in Niederlausitz eine Schul der Landschaft zu Gutem aufrichten, sich E. Kais. Mt. entschlossen und die Ding aus beweglichen Ursachen eingestellt, soliches lass ich mir auch gehorsamblich neben E. Mt. obristen Officieren und Rathen wohl gefallen, ich will auch E. Mt. vaterlichen und gnadigen Befehlich nach mit und neben den Officieren darauf bedacht sein, damit den Granitzsachen, und was darinen gefertigt, nachgesucht, die Commissariat angestellt und solchs zu E. Kais. Mt. bessern Resolution zu dem schleunigisten E. Kais Mt. ubersendet werde.
Beschliesslichen hab ich auch des Landvogts in Niederlausitz Schreiben von wegen des, so der Churfurst zu Brandenburg S. L. bei der Publication der Landtag begehren, bewogen und kann neben den obristen Officieren und Rathen nit befinden, dass solches E. Mt. einich Praeiudicium, sondehn vielmehr zu Erhaltung derselben Reputation und zu Confirmation des Churfursten Gehorsam sei, Seiner L. selbs die Publication der Landtag zu insinuiren. Darauf also E: Kais. Mt. den Landvogt gnadigst bescheiden werden.