49. Cisar Maximilian zapovida obyvatelum kraje Chebskeho davati se v cizi sluzby valecne, zvlaste francouzske.
NA HRADE PRAZSKEM. 1575, 3 brezna. Opis soucasny v archivu mesta Chebu.
Wir Maximilian der Ander (u. s. w.) Lieben Getreuen! Wiewohl wir nunmehr unsere vielfaltige Generalmandata, dass sich niemand unserer Underthanen im Ronigreich Beheim und desselben incorporirten Landen, was Stands der sei,. ohne unser Vorwissen oder ausdruckliche Bewilligung in frembder Potentaten und ausser dem heiligen Reich teutscher Nation hriegsdienste oder Bestallungen bei Verlust seiner Lehen und Guter, auch Vermeidung unserer schwerer Straf und Ungnad nicht begeben solle, in Ernst haben ergehen lassen, uns auch demnach darauf gnadigist und endlichen keines andern Versehen, es wurde solchem unserm ernstlichem Villen in Gehorsam richtige Vollziehung beschehen: so kombt uns doch anitz gleichwohl underthanigist fur, wie dass abermals etliche geheimbe Gewerb und Bestallungen in die Kron Frankreich verhanden, darzue sich auch unsere Landsessen und Underthanen gebrauchen zu lassen im Furhaben sein sollen. Dieweil wir dann solches unsern Underthanen zu verstatten nit gemeint seind, sonder endlich wollen, dass unsern hievor daruber ergangnen Verboten gehorsamblich nachgelebet werde, so seind wir darumb abermals verursacht worden, dieselben unsere Generalmandata und Verbot wiederumb zu verneuern und euch weiter zu mehrerm Uberfluss endlich darvon abzuhalten, und ist demnach an euch alle und jede insonderheit unser ernster Befelch, ihr wollet euch vermug unserer vorigen Verbot bei Vermeidung unser unnachlasslichen Straf und Ungnad auch Verlust eurer Lehen, Hab und Guter in auslandischer Potentaten und Herren Kriegsdienste, sonderlich auch in die Kron Frankreich ausser unserer vorgehenden Zuelassung keineswegs bestellen lassen; dann so sich einer oder mehr hieruber ungehorsamblich erweisen und unsere mehrfaltige Verwarnungen uberschreiten wurde, gegen dem oder denselbigen wollen wir, wie wir dann allbereit hiebevor und jetzo wiederumb eigentliche Aufachtung zu geben und uns die Ubertreter nambhaft zu machen angeordnet haben, mit ernstlicher Straf verfahren und hierinnen niemands verschonen.