Die eben mitgetheilten Vorgange liefern wohl den traurigen Beweis, daß in hochster Region Oestreichs das wirkliche Bestehen einer standischen Verfassung Bohmens uberhaupt ignorirt werden mochte. Ohne die vermeintlich streitige Frage uber das prasentirte konigliche Recht, die Verfassung in ihrem Wesen beliebig zu mindern oder zu mehren, vorerst zu entscheiden, liegt es wohl auf, daß verbriefte standische Rechte mindestens so lange aufrecht bestehen mussen, solange von jenem vermeintlichen Aenderungsrechte kein Gebrauch mit Erfolg gemacht worden ist; daß also das Recht der Steuerverwilligung und mit diesem das Recht, wie die Pflicht, das Postulat wohl zu erwagen, Aufklarungen zu erbitten, und die Steuerbewilltgung vorlaufig abzulehnen, in voller Integritat bestehe.
Daß eine verbriefte, beschworne Verfassung von Fall zu Fall, nach Bedarf des Augenblicks, im Sinne jenes Vorbehalts nicht geandert und umgestulpt werden konne, bedarf wohl keines publicistischen Beweises, auch bildet der Vorgang ein parlamentarisches Curiosum, daß ein nach Eid und Pflicht von einem Landstande gehaltener Vortrag, welchen der Vorsitzende ruhig entwickeln ließ, nachtraglicher offentlicher Ruge begegnet, daß endlich das Recht der Stande, in ihren Versammlungen beliebige Antrage zur Erorterung zu bringen, unter vormundschaftliche Aufsicht ihres Ausschusses, eines von ihnen gewahlten, von ihnen besoldeten, also dienenden Organes gestellt werden will.
Armes Deutschland! Bald werden drei Verfassungsleichensteine deine Gefilde zieren, der zu Hannover ist fest aufgerichtet, in Kassel und Prag werden die Fundamente gelegt.